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Beherbergung von Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S durch Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

30.05.2024

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 487

Beherbergung von Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S durch Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen

Die Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 451 vom 1. April 2022 legt fest, wie der Mietzins von Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist, wenn diese Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S bei sich aufnehmen. Die Geltungsdauer dieser Regelung war auf höchstens ein Jahr festgelegt. Aufgrund der anhaltenden Situation in der Ukraine und des weiterhin geltenden Schutzstatus S wurde mit der Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 468 vom 4. Mai 2024 die Geltungsdauer der Regelung vom 1. April 2022 ein erstes Mal verlängert. Am 1. November 2023 beschloss der Bundesrat, den Schutzstatus nicht vor dem 4. März 2025 aufzu- heben. Mit der vorliegenden Mitteilung wird die Regelung vom 1. April 2022 erneut verlängert und zwar bis zum 31. März 2025.

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