00.097.063
Verfügung vom 1. Juni 2026
4. Juni 2026Deutsch4 min
Publ.-Nr: 00.097.063 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.06.2026 Verfügung vom 1. Juni 2026 Besetzung Gerichtspräsident Ackle Gerichtsschreiberin Padiyath Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfel...
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Publ.-Nr: 00.097.063 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.06.2026 Verfügung vom 1. Juni 2026 Besetzung Gerichtspräsident Ackle Gerichtsschreiberin Padiyath Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden vertreten durch MLaw Lea Jetzer, Staatsanwältin Zivil- und Strafklägerin Blüten und Meer GmbH, Hauptstrasse 20, 5200 Brugg AG Beschuldigte Printesa Mihai, geboren am 12. März 2000, von Rumänien, Technikumstrasse 12, 8400 Winterthur Gegenstand Strafverfahren betreffend geringfügiger Diebstahl (Einsprache)
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess gegen die Beschuldigte am 13. Februar 2026 den Strafbefehl ST.2025.4472. Die Beschuldigte reichte gegen diesen Strafbefehl rechtzeitig Einsprache ein, welche die Staatsanwaltschaft am 12. März 2026 dem hiesigen Gerichtspräsidium überwies. Sie hielt am Strafbefehl fest, so dass dieser als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]).
2.
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Die Beschuldigte wurde mit Publikation der Vorladung am 24. April 2026 im Amtsblatt des Kantons Aargau zur Hauptverhandlung am 28. Mai 2026 vorgeladen, dies mit der ausdrücklichen Androhung, dass bei Nichterscheinen ohne genügende Entschuldigung oder Vertretung die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte. Sie erschien unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung und liess sich auch nicht vertreten, weshalb die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gilt.
3.
Das vorliegende Verfahren ist deshalb als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben. Bei einem Rückzug der Einsprache vor Erlass eines neuen Sachentscheides erwächst der Strafbefehl analog Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft. Er gilt als Urteil, wobei die entstandenen Mehrkosten (Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.00 sowie namentlich den Spesen) der Beschuldigten als im Strafbefehlsverfahren verurteilten Partei gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO aufzuerlegen sind. Die eigenen Parteikosten hat die Beschuldigte bei diesem Verfahrensausgang selbst zu tragen. Der Gerichtspräsident verfügt:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.
2.
Der Strafbefehl ST.2025.4472 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 13. Februar 2026 erwächst damit in Rechtskraft.
3.
Die Strafakten werden an die Anklägerin zum Vollzug einer allfälligen Geldstrafe und/oder Busse, Inkasso der Strafbefehlskosten sowie zur allfälligen Meldung an weitere Behörden zurückgeschickt.
4.
Total Fr. 845.00 Der Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a und g im Gesamtbetrag von Fr. 596.00 auferlegt. Die Übersetzungskosten gemäss lit. d von Fr. 249.80 gehen zu Lasten des Staates.
5.
Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten selbst. Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO) © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3
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Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO). Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Strafgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 3 -- 3 of 3 --
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO). Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Strafgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 3 -- 3 of 3 --