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Entscheid

00.097.167

Verfügung vom 29. Mai 2026 (SR.2026.140)

5. Juni 2026Deutsch2 min

Publ.-Nr: 00.097.167 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 05.06.2026 Verfügung vom 29. Mai 2026 (SR.2026.140) Gesuchstellerin: Kanton Zug, vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung, Bahnhofstrasse 26, 6...

Source ag.ch

Erwägungen

1.

Das Rechtsöffnungsbegehren vom 26. Mai 2026 steht dem Gesuchsgegner samt Beilagen zur Einsichtnahme beim Bezirksgericht Kulm bereit.

2.

Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Gesuchsgegner zur Einreichung einer Stellungnahme in zweifacher Ausführung eine Frist von 10 Tagen gesetzt. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid gefällt. Bitte beigefügte Hinweise beachten! Hinweise Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen an-erkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweis-mittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchsgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 -- 1 of 2 -Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO). Bezirksgericht Kulm Präsidium 2 des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2

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