00.097.171
Entscheid vom 1. Juni 2026
5. Juni 2026Deutsch3 min
Publ.-Nr: 00.097.171 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 05.06.2026 Entscheid vom 1. Juni 2026 Gesuchstellerin: Kanton Bern, gibb Berufsfachschule Bern Ein, 3000 Bern, vertreten durch Steuerverwaltu...
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Publ.-Nr: 00.097.171 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 05.06.2026 Entscheid vom 1. Juni 2026 Gesuchstellerin: Kanton Bern, gibb Berufsfachschule Bern Ein, 3000 Bern, vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Bern-Mittelland, 3001 Bern. Gesuchsgegner: Jenithan Thaventhirarajah, geboren am 5. Oktober 1995, Aufenthaltsort unbekannt. Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 22415987 des Regionalen Betreibungsamtes Zofingen (Zahlungsbefehl vom 3. März 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 15. Dezember 2025) für den Betrag von Fr. 451.00 nebst Zins zu 4.00 % seit 28. August 2024 sowie für die Verzugszinsen bis 27. August 2024 in der Höhe von Fr. 27.95 und Mahngebühren in der Höhe von Fr. 50.00 definitive Rechtsöffnung erteilt.
2.
Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Entscheidgebühr von Fr. 120.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 -- 1 of 2 -Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Bezirksgericht Zofingen Präsidium 3 des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2 -- 2 of 2 --
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 -- 1 of 2 -Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Bezirksgericht Zofingen Präsidium 3 des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2 -- 2 of 2 --