SBK.2026.106
SBK.2026.106 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2026-05-18
18. Mai 2026Deutsch15 min
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.106 (STA.2025.4921) Art. 211 Entscheid vom 18. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerdeführer A._____, […], […] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigte B._____, c/o C._____ AG, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Bojan Petkovic, […] Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. Februar 2026 in der Strafsache gegen B._____ -- 1 of 10 --
Sachverhalt
1.
A._____ erstattete am 4. November 2025 Strafanzeige gegen die "C._____ AG" bzw. deren Prokuristinnen B._____ (fortan: Beschuldigte) und D._____ (paralleles Beschwerdeverfahren SBK.2026.105) wegen gewerbsmässigen Betrugs, Nötigung und gegebenenfalls Erpressung. Der Beschwerdeführer wirft den beiden Beschuldigten vor, ihm im Namen der "C._____ AG" am 2. Oktober 2025 eine Rechnung in der Höhe von Fr. 965.80 geschickt zu haben mit einer Zahlungsfrist bis zum 12. Oktober 2025 und der Androhung, dass nach Ablauf dieser Frist rechtliche Massnahmen eingeleitet werden würden. Ein Teil dieses Betrags sei in keiner Art und Weise bewiesen und substantiiert, weshalb es sich um gewerbsmässigen Betrug handle. Aufgrund der angedrohten Betreibung und rechtlichen Schritten sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als den Gesamtbetrag zu bezahlen. Es handle sich deshalb um Nötigung oder Erpressung.
2.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 nahm die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Strafsache gegen die Beschuldigte nicht an die Hand. Diese Verfügung wurde am 24. Februar 2026 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 2. März 2026 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Die beiden hierin genannten Nichtanhandnahmeverfügungen sind aufzuheben.
2.
Eröffnung eines ordentlichen Verfahrens mit gleichzeitigem Strafantrag.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" 3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit dem Beschwerdeführer am 23. März 2026 zugestellter Verfügung vom 17. März 2026 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete der Beschwerdeführer am 31. März 2026.
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3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2026 (Postaufgabe: 17. April 2026) beantragte die Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, vorliegend stehe bereits aufgrund der Strafanzeige fest, dass die in Betracht kommenden Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien und es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handle. Es sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise dagegen vor, in der Zahlungsaufforderung vom 2. Oktober 2025 ("letzte Zahlungsaufforderung vor Betreibung") mache die "C._____ AG" nebst Verzugszins von 5 % zusätzlich einen Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR geltend. Ein weiterer Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR müsse jedoch vom Gläubiger begründet und nachgewiesen werden. Da kein derartiger Beweis vorliege, bestehe im vorliegenden Fall keine Grundlage für die Erhebung eines Verzugsschadens. Es sei anzunehmen, dass die Beschuldigte dies gewusst habe. Es handle sich daher um gewerbsmässigen Betrug. Um die ungerechtfertigte Forderung durchzusetzen, seien ihm als Druckmittel rechtliche Massnahmen angedroht worden (Betreibung). Aus Angst vor einer Betreibung und deren Folgen habe er sich genötigt gesehen, den gesamten Betrag zu bezahlen, obwohl dessen Höhe nachweislich missbräuchlich sei.
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2.3
Mit Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach aus, aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er lediglich mit dem geltend gemachten Verzugsschaden nicht einverstanden sei und die Beschuldigte die in Betreibung gesetzten Forderungen als berechtigt erachte. Entsprechend sei bereits aufgrund der eingereichten Strafanzeige ersichtlich, dass es der Beschuldigten am erforderlichen (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich einer Nötigungshandlung fehle. Auch sonst sei davon auszugehen, dass es sich um eine Betreibung ohne besondere Umstände handle. Es sei kein strafbares Verhalten ersichtlich. 2.4. Die Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort geltend, wie aus ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2025 hervorgehe, sei der behauptete Straftatbestand offensichtlich nicht erfüllt. Im Gegenteil, es werde durch den Beschwerdeführer übertriebene Polemik betrieben und das Institut der Strafverfolgung offensichtlich rechtsmissbräuchlich verwendet, um Gegendruck zu erzeugen und von der eigenen zivilrechtlichen Schuld abzulenken. Die blosse Bezeichnung eines Verzugsschadens in einer Zahlungsaufforderung begründe weder eine Täuschungshandlung noch ein Nötigungsmittel, sondern stelle eine zulässige zivilrechtliche Forderungsanmeldung dar, deren Berechtigung im Streitfall auf dem Zivilweg zu klären sei. Der Zahlungsaufforderung würden zudem zwei rechtskräftige Verfügungen zugrunde liegen, deren Bestand unbestritten sei. Das Einleiten einer Betreibung stelle den gesetzlich vorgesehenen Weg zur Eintreibung einer ausstehenden Forderung dar. Damit sei das Inaussichtstellen der Betreibung für die verfügten Forderungen und den in diesem Zusammenhang durch den Zahlungsverzug entstandenen Verzugsschaden als rechtmässig zu qualifizieren. Bei dem vom Beschwerdeführer angefochtenen Verzugsschaden handle es sich um Fr. 221.00. Damit könne die Forderungshöhe nicht als erheblich gelten, womit die Handlung vorliegend nicht geeignet sei, bei einer durchschnittlichen Person in derselben Lage irgendeine Art von psychischem Druck auszulösen. Weitere Straftatbestände wie Erpressung oder Betrug würden damit ebenfalls ausser Betracht fallen.
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip -- 4 of 10 -abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.). 3.2. 3.2.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt des Tatbestands ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will. Art. 181 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1). Eine Betreibung und das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zulässig. Eine unzulässige Nötigung liegt vor, wenn die Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3). Die Notwendigkeit, gegen eine ungerechtfertigte Betreibung vorzugehen sowie ein Eintrag im Betreibungsregister können das wirtschaftliche oder persönliche Fortkommen einer Person erheblich behindern. Sie stellen daher zweifellos einen ernstlichen Nachteil dar. Die unzulässige -- 5 of 10 -Nötigung besteht in der Notwendigkeit, gegen den rechtsmissbräuchlichen Eintrag vorgehen zu müssen oder dessen Folgen zu dulden. Darin ist eine namhafte Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3). Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Davon ist namentlich auszugehen, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit eines (angeblichen) Schuldners schädigen will, oder wenn er in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt. Ein gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung kann vorliegen, wenn keinerlei auch nur im Ansatz plausiblen Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner in der geltend gemachten Höhe vorliegen und daher von einer eigentlichen Fantasieforderung auszugehen ist. Rechtsmissbrauch wird im Zusammenhang mit der Anhebung einer Betreibung nur zurückhaltend angenommen. Solange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 5A_223/2023 vom 22. März 2024 E. 2.3.1 f. m.w.H.). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1). 3.2.2. Der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. 3.2.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, -- 6 of 10 -vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV
302.
E. 1.2). 3.3. Mit der hier fraglichen Zahlungsaufforderung vom 2. Oktober 2025 stellte die "C._____ AG" folgende Beträge im Auftrag der Gemeinde Q._____ in Rechnung: Fr. 350.00 Verfügung Kurtaxen und Rechnung vom 01.11.2023 für Objekt-Nr. aaa Fr. 350.00 Verfügung Kurtaxen und Rechnung vom 01.11.2024 für Objekt-Nr. aaa […] Studio EG West Fr. 44.80 5 % Verzugszins seit 01.07.2024 m/V Fr. 221.00 Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR Fr. 965.80 Total, Wert 12.10.2025 Bereits in seiner Strafanzeige vom 4. November 2025 räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Positionen 1–3 dieser Aufstellung berechtigt seien. Einzig die Position 4 (Verzugsschaden) sei nicht bewiesen bzw. substantiiert. Der von der Beschuldigten in Rechnung gestellte, vom Beschwerdeführer bestrittene Verzugsschaden steht damit offensichtlich im Zusammenhang mit einer vom Beschwerdeführer geschuldeten Forderung. Ob ein Verzugsschaden geschuldet ist, ist letztlich eine verwaltungsrechtliche Frage im Zusammenhang mit den geschuldeten Kurtaxen. Es sind jedenfalls keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschuldigte mit der Zahlungsaufforderung und der angedrohten Betreibung ein anderes Ziel verfolgt haben könnte als die Durchsetzung der Forderung inkl. Verzugszins und Verzugsschaden, was angesichts der bestehenden betreibungsrechtlichen Möglichkeiten, sich gegen eine bestrittene Forderung zur Wehr zu setzten, zulässig erscheint. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte mit der in Aussicht gestellten Betreibung sachfremde Ziele, wie etwa die Herabsetzung der Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers oder eine andere Schädigung des Beschwerdeführers bezweckt haben könnte. Nachdem keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsaufforderung bzw. die angedrohte Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt sein könnten, ist der Tatbestand der Nötigung offensichtlich nicht erfüllt. Aus denselben Gründen fällt auch der Tatbestand der Erpressung ausser Betracht. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführten Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 StGB ist festzuhalten, dass weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, inwiefern die Beschuldigte den Beschwerdeführer durch Täuschungshandlungen zu einer schädigen Vermögensverfügung veranlasst haben könnte. Der Tatbestand des Betrugs fällt damit ebenfalls von vorneherein ausser Betracht.
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3.4
Damit bestehen vorliegend keine Hinweise auf strafbares Verhalten der Beschuldigten. Es handelt sich vielmehr um eine Streitigkeit betreffend das Vorliegen eines Verzugsschadens im Zusammenhang mit den geschuldeten Kurtaxen, wobei es sich entgegen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handelt, sondern die anwendbaren Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechts einschlägig sind. Es ist aber jedenfalls nicht Aufgabe der Strafbehörden, derartige Streitigkeiten zu klären. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist damit rechtmässig erfolgt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 4.2. 4.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Entschädigungspflicht gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Vorliegend handelt es sich ausschliesslich um Offizialdelikte, womit der Staat entschädigungspflichtig wird. 4.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht -- 8 of 10 -werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Mit Honorarnote vom 15. April 2026 macht der Verteidiger der Beschuldigten einen Aufwand von 2.5 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen. Angepasst an den Regelstundensatz von Fr. 240.00 ergibt sich unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss
3.
% und der Mehrwertsteuer von 8.1 % eine angemessene Entschädigung von Fr. 668.10. Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, zusammen Fr. 666.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Bojan Petkovic, Zug, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 668.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
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Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz -- 10 of 10 --
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz -- 10 of 10 --