SST.2025.142
SST.2025.142 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2026-05-04
4. Mai 2026Deutsch29 min
Source ag.ch
Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2025.142 (ST.2024.37; STA.2021.2661) Urteil vom 4. Mai 2026 Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1963, von Hägglingen, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz -- 1 of 16 --
Sachverhalt
1.
Mit Strafbefehl vom 31. März 2022 sprach die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Beschuldigten des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Atem- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 12 SKV schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von
50 Tagessätzen à Fr. 110.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'100.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgeworfen: Am 1. Juli 2021, nachdem der Beschuldigte einen Kundenauftrag in Q._____, R-Strasse, erledigt hatte, trank er an erwähnter Örtlichkeit ab ca. 18.15 Uhr bis ca. 19.15 Uhr mit der Kundin Wein. Nach diesem Alkoholkonsum fuhr der Beschuldigte gegen 19.30 Uhr mit dem Lieferwagen AG aaa nach S._____, T-Strasse, zum Bistro U._____, wo er Pizza bestellte. Danach verliess der Beschuldigte das Bistro – ohne jedoch seine Bestellung mitzunehmen – und fuhr mit dem erwähnten Lieferwagen an seinen Wohnort, V-Weg, S._____. Kurze Zeit später kehrte der Beschuldigte, wiederum mit dem Lieferwagen AG aaa, zum Bistro U._____ in S._____ zurück, um seine Bestellung abzuholen. Anschliessend fuhr er ca. um
19.38 Uhr abermals an seinen Wohnort zurück, wo er erneut Wein konsumierte. Am Wohnort des Beschuldigten wurde aufgrund einer Meldung einer Drittperson um 20.20 Uhr eine polizeiliche Kontrolle durchgeführt. Der erwähnte Lieferwagen konnte dabei mit noch warmem Motorenraum vorgefunden werden. Auch der Beschuldigte konnte durch die ausgerückten Polizeibeamten an seinem Wohnort betroffen werden. Mit ihm wurden um
20.29 Uhr sowie um 20.30 Uhr 2 Atemalkoholmessungen mit einem Testgerät durchgeführt, welche einen Wert von 0.75 mg/l bzw. 0.76 mg/l ergaben. Gestützt auf diese Werte wurde mit dem Beschuldigten auf den Stützpunkt der Kantonspolizei in W._____ verschoben, wo um 20.59 Uhr mit dem Beschuldigten eine beweissichere Messung durchgeführt wurde, welche ein Resultat von 0.81 mg/l aufzeigte. Den ausgedruckten Teststreifen dieser beweissicheren Messung hat der Beschuldigte unterschrieben. Um 21.10 Uhr wurde, weil der Beschuldigte wie vorerwähnt einen Nachtrunk geltend machte, durch die Staatsanwaltschaft eine Blut- und Urinprobe angeordnet. Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, X._____, vom 27. Juli 2021 kann entnommen werden, dass unter Berücksichtigung des geltend gemachten Nachtrunks sowie der Plausibilität der Angaben zum Vortrunk und Nachtrunk die Trinkmengenangaben rechnerisch widerlegt werden können. Es erfolgte daher eine Standardrückrechnung auf den Ereigniszeitpunkt (19.38 Uhr). Dabei ergab sich eine minimale Blutalkoholkonzentration von
1.53 g/kg (maximale Blutalkoholkonzentration: 2.28 g/kg), womit der Beschuldigte den Lieferwagen AG aaa mehrfach wissentlich und willentlich mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration gelenkt hat.
2.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 21. November 2024 des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atem- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 180.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe.
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3.
3.1. Mit Berufungserklärung vom 2. Juni 2025 beantragte der Beschuldigte in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, dass er – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staats – von Schuld und Strafe freizusprechen sei und ihm eine Parteientschädigung von Fr. 4'661.00 zugesprochen werde. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. Juni 2025 (Postaufgabe: 12. Juni 2025) darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 wurde das mündliche Verfahren angeordnet. 3.4. Der Beschuldigte reichte am 22. August 2025 (Postaufgabe) vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 15. September 2025 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.6. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der Zeugen B._____, C._____ und D._____ fand am 4. Mai 2026 statt.
Erwägungen
1.
Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen. Die Vorinstanz ist zunächst auf die Verwertbarkeit der Beweismittel eingegangen, wobei sie die Einvernahmen von B._____ vom 23. Oktober 2021 -- 3 of 16 -und von D._____ vom 6. Juni 2023 sowie die im FinZ-Set vom 1. Juli 2021 festgehaltenen Aussagen des Beschuldigten als nicht verwertbar erachtet hat (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.3.2 ff.). Demgegenüber hat sie das FinZ-Set an sich bzw. die protokollierten Feststellungen für verwertbar gehalten (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.3.4). Gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des nochmals als Zeuge einvernommenen B._____ erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte am 1. Juli 2021 zwischen ca. 19.30 Uhr bis 20.20 Uhr in S._____ den Lieferwagen […] mit dem Kontrollschild AG aaa gelenkt habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.7). Hinsichtlich der Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zog die Vorinstanz die durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Spitals K._____ eruierten Werte heran und schlussfolgerte, es sei erstellt, dass der Beschuldigte um 19.38 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.53 Gewichtspromille und maximal 2.28 Gewichtspromille aufgewiesen habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.4.2). 2.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch (Berufungserklärung, S. 2). Er bestreitet zwar nicht, mit dem Lieferwagen […] am 1. Juli 2021 zum Restaurant E._____, S._____, gefahren zu sein und dort Wein getrunken zu haben, stellt jedoch in Abrede, das Fahrzeug danach selber gelenkt zu haben. Vielmehr habe ihn seine Partnerin C._____ abgeholt, wobei sie die darauffolgenden Strecken in S._____ – Restaurant E._____ zum Bistro U._____, Bistro U._____ zur Werkstatt, Werkstatt zum Bistro U._____, Bistro U._____ zu seinem Wohnort – gefahren sei. Die Aussagen des Zeugen B._____ würden diverse Widersprüche aufweisen, weshalb sie als weniger glaubhaft, höchstens aber als gleich glaubhaft wie seine eigenen Aussagen und diejenigen der Zeugin C._____ qualifiziert werden könnten (Berufungsbegründung, S. 4 ff.). Schliesslich rügt der Beschuldigte in formeller Hinsicht, dass das Gutachten des IRM nicht zur Eruierung der konkreten Blutalkoholkonzentration im Ereigniszeitpunkt tauge, da es sich hinsichtlich der Trinkmenge sowie des Trinkzeitpunkts auf das FinZ-Set stütze, wobei der Beschuldigte die auf diesem Formular gemachten Angaben nie bestätigt habe, was er durch Verweigerung seiner Unterschrift unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe (Berufungsbegründung, S. 6).
3.
3.1
Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, das FinZ-Set (Untersuchungsakten [UA] act. 46 ff.) sei nicht verwertbar bzw. könne nicht als Grundlage für das am 27. Juli 2021 erstellte Gutachten des IRM
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herangezogen werden, da er die im FinZ-Set gemachten Angaben durch Verweigerung seiner Unterschrift nie bestätigt habe (Berufungsbegründung, S. 6). Beim sogenannten "FinZ-Set" handelt es sich um eine Kombination aus polizeilichem Rapport und polizeilicher Einvernahme. Das FinZ-Set stellt, gleich wie ein Polizeirapport, ein Beweismittel dar. Entgegen dem Beschuldigten ändert die Verweigerung seiner Unterschrift nichts an der Verwertbarkeit der Depositionen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2023 vom 15. November 2023 E. 1.4.2). Zudem ergibt sich aus dem Polizeibericht vom 1. Dezember 2021 (UA act. 29 ff.), wie es dazu gekommen ist, dass der Beschuldigte zwar die Kenntnisnahme der Rechtsbelehrung unterzeichnet hat (vgl. UA act. 46), jedoch nicht das Protokoll. So habe sich der Beschuldigte im Zeitraum zwischen Anhaltung am Wohnort und der Atemalkoholmessung auf dem Stützpunkt sehr kooperativ gezeigt und die auf dem Formular ersichtlichen Angaben gemacht (UA act. 33). Später sei die Stimmung jedoch gekippt und der Beschuldigte habe jegliche Kooperation und Unterschrift verweigert (UA act. 33). Im Weiteren hat der Beschuldigte – obwohl er mit dem Inhalt des FinZ-Sets nicht einverstanden ist – keine Korrekturen im Finz-Set angebracht und auch keine Konfrontation mit dem rapportierenden Polizisten betreffend die Angaben im Polizeibericht beantragt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das FinZ-Set verwertbar ist. 3.2. Die Vorinstanz hat die erste durch die Polizei durchgeführte Einvernahme von B._____ vom 23. Oktober 2021 (UA act. 70 ff.) infolge mangelnder Delegation als nicht verwertbar erachtet (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.3.2). Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung am 1. Juli 2021 mündlich sowie mit Eröffnungsverfügung vom 2. Juli 2021 schriftlich eröffnet (UA act. 3). Betreffend die Einvernahme von B._____ vom 23. Oktober 2021 fehlt es jedoch an einer formellen Delegation der Staatsanwaltschaft an die Polizei. Aus dem zwischen der Polizei und der Staatsanwaltschaft geführten E-Mail-Verkehr geht jedoch hervor, dass dessen (beabsichtigte) Einvernahme vom zuständigen Staatsanwalt zur Kenntnis genommen wurde (UA act. 4.9). Mithin ist die Einvernahme von B._____ vom 23. Oktober 2021 durch die Polizei im (impliziten) Einverständnis der Staatsanwaltschaft erfolgt. Unter diesen Umständen stellt die fehlende formelle Delegation dieser Untersuchungshandlung – bei welcher im Übrigen die Teilnahmerechte gewährt worden sind – keine Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift, sondern bloss einer Ordnungsvorschrift dar, weshalb die entsprechende Einvernahme entgegen der Vorinstanz verwertbar ist (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO; ANDRÉ VOGELSANG, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 312 StPO).
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4.
4.1
Nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Als qualifizierte Blutalkoholkonzentration gilt eine solche von 0.8 Gewichtspromille oder mehr (Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr [SR 741.13]). 4.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3.2).
5.
5.1
In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 1. Juli 2021 im Lokal E._____ in S._____ Alkohol konsumiert hat, dass später seine Partnerin C._____ dazugestossen ist, und er anschliessend mit ihr zusammen im Lieferwagen […] mit dem Kontrollschild AG aaa vom Restaurant E._____ herkommend beim Bistro U._____ vorbeigefahren ist, wo er zum Bestellen und später auch wieder zum Abholen einer Pizza ausgestiegen ist. Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt den Lieferwagen […] mit dem Kontrollschild AG aaa gelenkt hat und ob er dabei eine qualifizierte Alkoholkonzentration hatte. 5.2. Als Beweise liegen die Einvernahmen von B._____ (UA act. 70 ff., act. 77.5 ff.; Gerichtsakten [GA] act. 170 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 ff.), von D._____ (UA act. 77.10 ff., GA act. 174 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6 ff.), von C._____ (UA act. 77.15; GA act. 177 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 ff.) und des Beschuldigten (UA act. 46 ff., UA act. 58 ff., act. 77.1 ff.; GA act. 180 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13 ff.) im Recht. Zudem liegen das FinZ-Set -- 6 of 16 -(UA act. 46 ff.) sowie das Gutachten des IRM vom 27. Juli 2021 (UA act.
78.
ff.) im Recht. 5.3. 5.3.1. 5.3.1.1. B._____ ist am 23. Oktober 2021 von der Polizei als Auskunftsperson (UA act. 70 ff.), am 6. Juni 2023 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge (UA act. 77.5 ff.) sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. November 2024 und an der Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2026 ebenfalls als Zeuge zur Sache befragt worden. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2021 führte B._____ aus, er sei mit seiner Frau und Tochter am 1. Juli 2021 im Bistro U._____ in S._____ gewesen, als ein Herr torkelnd ins Restaurant gekommen sei (UA act. 73). Er habe diese Person vor dem Abend des 1. Juli 2021 noch nie gesehen (UA act. 74). Dieser Herr habe eine Bestellung gemacht, die er später habe abholen müssen (UA act. 73). Ihm und seiner Frau sei dann aufgefallen, dass der Herr das Gleichgewicht verloren habe, wobei er bei ihnen am Tisch beinahe über den Kinderwagen gestürzt sei (UA act. 73 und act. 76). Es habe sie jedoch nicht weiter gekümmert, bis sie dann gesehen hätten, dass er zusammen mit einem jüngeren Knaben draussen in ein Auto gestiegen und abgefahren sei (UA act. 73). Andere Gäste hätten sich lustig darüber gemacht, wie man so betrunken in ein Auto steigen könne (UA act. 76). Er und seine Frau hätten sich jedoch Gedanken dazu gemacht und sich dahingehend abgesprochen, dass sie die Polizei verständigen würden, wenn dieser Herr wieder zufahre (UA act. 73). Dementsprechend hätten sie die Polizei verständigt, als er in einem weissen VW-Bus – oder ähnlich – vorgefahren sei und sein Essen abgeholt habe (UA act. 73). Dieses Mal sei er allein gekommen (UA act. 73). Er habe nicht nur gesehen, wie der Herr zum Restaurant hingefahren sei, sondern habe auch genau gesehen, dass er das Fahrzeug bestiegen habe und wieder davongefahren sei (UA act. 75). B._____ verneinte die Frage, ob es sein könne, dass der junge Herr den betrunkenen Herrn abgeladen und wieder aufgeladen habe; er habe gesehen, wer gefahren sei (UA act. 75). Angesprochen darauf, wie der betrunkene Fahrer ausgesehen habe, gab B._____ zu Protokoll, er sitze in diesem Raum, wobei B._____ zur anwesenden Person – dem Beschuldigten – hinüberblickte (UA act. 75 f.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. Juni 2023 führte der Zeuge B._____ erneut aus, beobachtet zu haben, dass eine seines Erachtens nicht mehr fahrtaugliche Person zum Bistro U._____ hingefahren sei, das Auto parkiert habe, ausgestiegen und in den Imbiss gegangen sei (UA act. 77.6). Der Fahrzeuglenker sei offensichtlich angetrunken gewesen, er habe getorkelt (UA act. 77.6). Es habe eine Person, welche minderjährig ausgesehen habe, auf dem Beifahrersitz gesessen (UA act. 77.6 f.).
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Er habe daraufhin die Polizei verständigt in der Hoffnung, diese würde noch eintreffen, bevor diese Person das Lokal wieder verlasse (UA act. 77.6). Er habe abgewartet, die Person sei jedoch nicht lange vor Ort gewesen (UA act. 77.6). Anschliessend habe er gesehen, wie die Person aus dem Laden gekommen, auf der linken Seite des Autos eingestiegen und davongefahren sei (UA act. 77.6). Nach dem Signalement gefragt, identifizierte der Zeuge den Beschuldigten als Lenker (UA act. 77.6). Er sei sich diesbezüglich sicher (UA act. 77.7). Der Zeuge B._____ wiederholte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, sich sicher zu sein, dass der Beschuldigte gefahren sei (GA act. 170). Er, seine Frau und sein Kind seien drinnen gesessen oder draussen gestanden – das wisse er nicht mehr –, als sie das Ankommen und Weggehen des Beschuldigten beobachtet hätten (GA act. 170). Er sei der Meinung, dass noch eine andere, kleinere Person mit ihm im Auto gewesen sei – vielleicht sogar ein Kind (GA act. 170). Dies sei aber nicht die Situation, die er im Kopf gespeichert habe, gespeichert sei der Beschuldigte (GA act. 171). Dieser sei offensichtlich angetrunken gewesen. Ihm sei dessen Verhalten und Torkeln aufgefallen (GA act. 170 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge B._____ nochmals ausdrücklich, dass der Beschuldigte an diesem Tag (1. Juli 2021) der Fahrer gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 f.). Er könne sich zwar nicht mehr erinnern, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte mit dem Auto zugefahren sei, wisse aber noch, wie der Beschuldigte weggefahren sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Der Beschuldigte sei auf der Fahrerseite eingestiegen, wobei eine zweite Person Beifahrer gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Er habe zwei Meter Abstand auf das Fahrzeug des Beschuldigten gehabt und sei mit seiner Tochter draussen vor der Tür gewesen, als der Beschuldigte weggefahren sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Weiter führte der Zeuge erneut aus, dass ihm der torkelnde Gang des Beschuldigten aufgefallen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Präzisierend fügte er hinzu, das Torkeln sei zwar nicht so stark gewesen, dass der Beschuldigte hin und her geschwankt sei, aber er sei nicht mehr in einem fahrtüchtigen Zustand gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Zudem habe der Beschuldigte beim Torkeln im Restaurant fast seine Tochter mitgenommen. Er habe sie zwar nicht direkt berührt, es habe aber nicht viel gefehlt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 und S. 4). Dies habe ihn in diesem Moment gestört bzw. genervt und er sei aufgestanden und dem Beschuldigten hinterhergegangen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 und S. 4). Er wisse nicht, ob es eine Reaktion auf das Verhalten des Beschuldigten von anderen Gästen gegeben habe und könne sich nicht mehr daran erinnern, ob andere Gäste reagiert haben, als der Beschuldigte ins Fahrzeug eingestiegen und davongefahren sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5).
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5.3.1.2
Diese Aussagen des Zeugen B._____ sind das Kerngeschehen betreffend konstant, schlüssig und nachvollziehbar. Er hat während sämtlichen Einvernahmen angegeben, sich sicher zu sein, dass der Beschuldigte den Lieferwagen gelenkt habe. Ebenfalls hat er während sämtlichen Einvernahmen ausgesagt, es habe sich nebst dem Beschuldigten eine weitere Person im Auto befunden, welche auf dem Beifahrersitz gesessen sei (UA act.
73.
und act. 77.6; GA act. 170 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 f.). Entgegen dem Beschuldigten erweckt es keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen, dass B._____ bezüglich des Signalements dieser Person teilweise unterschiedliche Angaben machte, gehört dies doch nicht zum eigentlichen Kerngeschehen und gab der Zeuge auch nachvollziehbar an, dass sein Fokus nicht darauf gerichtet war. Zudem hat der Zeuge nachvollziehbar dargelegt, wie er auf den Beschuldigten bzw. auf das Geschehen aufmerksam geworden ist. So hat er konstant ausgesagt, ihm sei der torkelnde Gang des Beschuldigten aufgefallen. Der Beschuldigte habe dann noch fast seine Tochter bzw. den Kinderwagen angerempelt. Im Weiteren lassen sich einzelne Erinnerungslücken oder unterschiedliche Angaben bspw. betreffend die Frage, wie oft er den Beschuldigten gesehen oder wo er (der Zeuge) sich befunden habe, als er den Beschuldigten gesehen habe, ohne Weiteres mit dem seit dem Vorfall verstrichenen Zeitablauf erklären. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme sehr detaillierte Angaben machen konnte und den gesamten Vorgang des Hinfahrens, Aussteigens und wieder Davonfahrens hat beobachten können, was er auch bei seinen weiteren Einvernahmen zweifelsfrei bejaht hat. Zudem hat er ausgeführt, dass die Sicht unabhängig davon, ob man sich im Restaurant befinde oder draussen stehe, dieselbe sei, da es drinnen überall Spiegel habe (GA act. 172). Im Weiteren ist kein Motiv ersichtlich, weshalb der Zeuge B._____ den Beschuldigten zu Unrecht als Lenker des Fahrzeugs und damit einer mutmasslich begangenen Straftat hätte bezichtigen sollen, zumal er in keiner persönlichen Beziehung zum Beschuldigten steht – gemäss übereinstimmenden Aussagen kannten sich der Zeuge und der Beschuldigte nicht (UA act. 74 und act. 77.6; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 und S. 16). Entgegen dem Beschuldigten bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Zeuge B._____ hinsichtlich der Lenkereigenschaft getäuscht hat (Berufungsbegründung, S. 5 f.). So hat der Zeuge den Beschuldigten nicht etwa erst gesehen, als dieser bereits aus dem Lieferwagen ausgestiegen ist, weshalb der Zeuge – so das Vorbringen des Beschuldigten – aufgrund dessen, dass er einen Handwerker aus dem Lieferwagen hat aussteigen sehen, automatisch auf den Beschuldigten als Fahrer geschlossen hat (Berufungsbegründung, S. 6). Vielmehr hat der Zeuge den gesamten Vorgang, mithin das Zufahren, Parkieren und Aussteigen aus dem Fahrzeug beobachtet (UA act. 75, act. 77.6; GA act. 170; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3) und ist sich zudem sicher, dass der -- 9 of 16 -Beschuldigte gefahren ist (UA act. 75, act. 77.7; GA act. 170; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Schliesslich geht die Vermutung des Beschuldigten, wonach der Zeuge B._____ an persönlichen Traumata im Zusammenhang mit Alkohol und/oder dem Strassenverkehr leide und aufgrund dessen übermotiviert die Polizei kontaktiert habe (Berufungsbegründung, S. 6), fehl und erscheint überdies konstruiert. Es ist nachvollziehbar, dass sich Zeuge B._____ (wie jede andere besonnene Person) um die Sicherheit anderer Personen (insb. Mitfahrer) sorgt, wenn eine offensichtlich angetrunkene Person mit dem Auto davonfährt (vgl. UA act. 77.6 f.; GA act. 170). 5.3.2. Der Zeuge D._____ führte bei seiner Einvernahme am 6. Juni 2023 und vor Vorinstanz aus, er habe gesehen, dass C._____ beim Lokal E._____ eingetroffen sei (UA act. 77.11 f., GA act. 175). Er habe jedoch weder gesehen, wie sie und der Beschuldigte das Lokal verlassen hätten noch ob sie zusammen oder separat gegangen seien (UA act. 77.12 Ziff. 17, GA act. 176). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Zeuge D._____ erneut aus, gesehen zu haben, dass C._____ ins Lokal gekommen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9 f.). Ebenfalls wiederholte er, nicht gesehen zu haben, ob sie beide zusammen das Lokal wieder verlassen haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Die Aussagen des Zeugen D._____ vermögen somit nichts zum rechtserheblichen Sachverhalt bzw. zur Frage, wer das Auto gelenkt hat, beizutragen, konnte er doch lediglich die Aussage des Beschuldigten und der Zeugin C._____ bezeugen, dass C._____ im Lokal E._____ erschienen ist, was aber ohnehin nicht bestritten ist. 5.3.3. 5.3.3.1. Im FinZ-Set vom 1. Juli 2021 (Tattag) ist vermerkt, dass der Beschuldigte den Tatbestand (zunächst) anerkannte (UA act. 46 i.V.m. 48 Ziff. 11), alsdann jedoch keine Aussagen mehr machen wollte ("Ich sage nichts dazu.", "…Ich kann auch auf stur schalten.", UA act. 51) und schliesslich angab, das Auto sei von der Pizzeria bis zum V-Weg nach Hause gefahren, wer (gefahren sei) spiele keine Rolle (UA act. 51). Bei der Einvernahme vom 19. November 2021 machte der Beschuldigte keine Angaben (vgl. UA act.
58.
ff.). Fortan bestritt der Beschuldigte, den Lieferwagen […] gelenkt zu haben. Er macht geltend, seine Lebenspartnerin, die Zeugin C._____, habe ihn im Lokal E._____ abgeholt und ihn in der Folge an verschiedene Orte in S._____ chauffiert (UA act. 77.2; GA act. 180 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Auch die u.a. vor Obergericht einvernommene Zeugin C._____ gab unter Hinweis auf die Straffolgen bei bewusster Falschaussage an, dass nicht -- 10 of 16 -der Beschuldigte, sondern sie selbst den Lieferwagen gefahren habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10; vgl. auch UA act. 77.17; GA act.
177.
f.). Sie habe den Beschuldigten am Tatabend mit ihrem Auto im Lokal E._____ abgeholt, nachdem sie von H._____ angerufen worden sei. Sie sei ins Lokal, wobei sie sich dort nicht hingesetzt habe; der Beschuldigte sei sogleich aufgestanden und sie seien wieder gegangen. Sie habe ihr eigenes Auto dort beim Restaurant stehengelassen. In der Folge seien sie zum Bistro U._____ gefahren, um dort eine Pizza zu bestellen. Danach seien sie zur Werkstatt des Beschuldigten gefahren, hätten dort Materialien ausgeladen und seien dann zurück zum Bistro U._____ gefahren, um die Pizza abzuholen. Schliesslich seien sie nach Hause gefahren (UA act. 77.17; GA act. 177 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). 5.3.3.2. Anders als der Zeuge B._____ haben der Beschuldigte und die Zeugin C._____ ein konkretes Motiv, den Beschuldigten zu entlasten. Zwischen dem Beschuldigten und C._____ als seiner langjährigen Lebenspartnerin besteht nämlich ein besonderes Nähe- und familiäres Verhältnis. Ihre Aussagen sind somit mit Zurückhaltung zu würdigen. Es wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte zu seiner Entlastung bereits bei seinen ersten beiden Einvernahmen vorgebracht hätte, dass C._____ zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gefahren sei, zumal C._____ gemäss ihren eigenen Angaben und jenen des Beschuldigten alsdann noch keinen Alkohol konsumiert hatte (UA act. 77.3 Ziff. 8, UA act. 77.18 Ziff. 19 f., Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12 und S. 16). Im Weiteren zeigten sich bei den Aussagen des Beschuldigten und von C._____ auch andere Unstimmigkeiten: So etwa beim Beschuldigten hinsichtlich des Alkoholkonsums (vgl. E. 5.4 nachfolgend) oder zwischen den Aussagen des Beschuldigten und von C._____ betreffend ihren Aufenthalt im Lokal E._____. Sie gab dazu an, sie habe den Beschuldigten lediglich abgeholt und sich im Lokal nicht zum Beschuldigten hingesetzt. Im Widerspruch dazu führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, C._____ habe sich an seinen Tisch gesetzt, wobei sie etwa eine ¾ Stunde bis eine Stunde im Restaurant sitzengeblieben sei (GA act. 180 f.). Diese Diskrepanzen sind nicht nachvollziehbar und erwecken Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen. Zudem weist die Reaktion von C._____ gegenüber der Polizei, wonach sie von der Polizei unverzüglich wissen wollte, wer den Beschuldigten "verpfiffen" habe (UA act. 32), darauf hin, dass nicht sie gefahren ist, sondern der Beschuldigte, ansonsten sie anders reagiert hätte. An der Berufungsverhandlung gab sie an, sie habe sicherlich gesagt, "wer hat uns verpfiffen" und nicht "wer hat den Beschuldigten verpfiffen" (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Formulierung im Polizeibericht anders ausgefallen sein sollte, als es C._____ den Polizisten gegenüber tatsächlich gesagt hat.
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Schliesslich hat sie vor Vorinstanz ihre von der Polizei protokollierte Reaktion auch bestätigt ("Gemäss Polizeirapport sollen Sie die Polizisten gefragt haben, wer Herrn A._____ verpfiffen habe. Stimmt das? Ja. Es hat mich wundergenommen, wer was gesagt hat. Genau das wollte ich wissen."; GA act. 178). Zudem erklärte C._____ bei ihrer obergerichtlichen Einvernahme, dieser Ausdruck sei blöd gewählt gewesen und manchmal sage man etwas, was eine andere Bedeutung habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Auch dies erscheint als nachgeschobene Behauptung zum Schutz des Beschuldigten, kann doch bei fehlenden Hinweisen auf mangelnde Sprachkenntnisse – die Zeugin ist Schweizerin – davon ausgegangen werden, dass ihr bekannt war, wie dieser Ausdruck zu verstehen ist. 5.3.4. Zusammengefasst hat das Obergericht gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen B._____ keine Zweifel, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt den Lieferwagen […] mit dem Kontrollschild AG aaa gelenkt hat. 5.4. Dem Beschuldigten wurde am 1. Juli 2021 um 21.45 Uhr Blut entnommen (UA act. 79). Die Analyse zeigte eine Blutalkoholkonzentration zwischen
1.49
und 1.65 Gewichtspromille (Vertrauensbereich; Mittelwert 1.57 Gewichtspromille; UA act. 81). Im Gutachten des IRM vom 27. Juli 2021 (UA act. 78 ff.) wurde eine Rückrechnung auf den Ereigniszeitpunkt (19.38 Uhr) vorgenommen und eine Blutalkoholkonzentration von 1.53 bis 2.28 Gewichtspromille ermittelt, da der angegebene Nachtrunk rechnerisch habe widerlegt werden können. Der Beschuldigte macht geltend, dass das Gutachten des IRM nicht zur Eruierung der Blutalkoholkonzentration im Ereigniszeitpunkt tauge, da es sich hinsichtlich der Trinkmenge sowie des Trinkzeitpunkts auf das FinZ-Set stütze, wobei er die auf diesem Formular gemachten Angaben nie bestätigt habe, was er durch Verweigerung seiner Unterschrift unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe (Berufungsbegründung, S. 6). Wie bereits ausgeführt, ist das FinZ-Set verwertbar (siehe E. 3.1). Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte die im FinZ-Set dokumentierten mit einem Testgerät sowie Messgerät durchgeführten Atemalkoholmessungen bzw. deren Werte abschliessend nicht anerkannt hat (vgl. UA act. 52). Dies führt aber lediglich dazu, dass diese Werte durch eine Blutprobe überprüft werden müssen, was vorliegend geschehen ist. Die entsprechende Analyse zeigte einen Blutalkoholkonzentrationswert von 1.49 bis 1.65 Gewichtspromille (UA act. 81) bzw. im Ereigniszeitpunkt von 1.53 bis 2.28 Gewichtspromille (UA act. 78 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, dass das IRM eine Standardrückrechnung betreffend die Alkoholisierung vorgenommen hat, waren die Angaben des Beschuldigten vom 1. Juli 2021 zu seinem Alkoholkonsum -- 12 of 16 -medizinisch doch nicht plausibel. Sofern der Beschuldigte in Kenntnis darum später andere Angaben zur Menge des Nachtrunks machte, kann darauf mangels Widerspruchs zur Erstaussage und damit mangels Glaubhaftigkeit dieser späteren Angaben nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte bringt sodann weiter bloss vor, er habe keine Ahnung, wie das berechnet werde und er wisse auch nicht, ob der ermittelte Blutwert realistisch sei, da er sich diesbezüglich nicht auskenne (GA act. 183). Daraus ergeben sich jedoch keine Gründe, die Ergebnisse des IRM anzuzweifeln. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst eingeräumt hat, beim Verlassen des Restaurant E._____ – mithin im Tatzeitpunkt – nicht mehr fahrtauglich gewesen zu sein (UA act. 182). Dies stimmt denn auch mit dem Eindruck des Zeugen B._____ überein, der eine alkoholisierte und torkelnde Person beschrieben hat. Des Weiteren hat es auch seine Lebenspartnerin, die Zeugin C._____, berechtigt gefunden, von H._____ angerufen worden zu sein, um den Beschuldigten im Restaurant E._____ abzuholen und ist sie ebenfalls davon ausgegangen, dass der Beschuldigte nicht mehr fahrfähig gewesen ist (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). Schliesslich hat auch der Zeuge D._____ ausgeführt, wenn H._____ C._____ anrufe, dieser dann der Meinung sei, dass der Beschuldigte ein bisschen zu viel getrunken habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Mithin bestehen auch insgesamt keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 oder mehr Gewichtspromille hatte. 5.5. Zusammengefasst ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte am 1. Juli 2021 den Lieferwagen […] mit dem Kontrollschild AG aaa gelenkt hat, wobei er mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration gefahren ist. Demgemäss hat er sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht.
6.
6.1
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von
40.
Tagessätzen à Fr. 180.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 6.2. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung nicht mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander. Da die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe somit nicht beanstandet wird, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen und korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 4 ff.). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen erscheint bei einem Strafrahmen -- 13 of 16 -von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen auch unter Annahme des von der Vorinstanz als noch eher leicht qualifizierten Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel reduziert werden. Eine Erhöhung der Strafe scheidet vorliegend jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) aus, womit es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen sein Bewenden hat. Der Beschuldigte ist eigenen Angaben zufolge vor 1 ½ Jahren verunfallt, wobei er gerundet Fr. 61'000.00 als Krankentaggeld ausbezahlt erhalten habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist daher von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'083.00 (Fr. 61'000.00 / 12) auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 % für Krankenkasse und Steuern ergibt sich eine Tagessatzhöhe von gerundet Fr. 130.00. Infolge des an die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angepassten tieferen Tagessatzes ist auch die Verbindungsbusse anzupassen. Diese ist auf Fr. 650.00 festzulegen bei einer (unveränderten) Freiheitsstrafe von ersatzweise 5 Tagen. 6.3. Zusammengefasst ist der Beschuldigte für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 650.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
7.
Die Berufung des Beschuldigten erweist sich nach dem Dargelegten grundsätzlich als unbegründet. Die Reduktion der Strafe ist auf veränderte Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Urteil zurückzuführen und bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 428 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Entsprechend sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Betreffend die erstinstanzliche Kostenregelung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte verurteilt wird und die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO) sowie ausgangsgemäss keinen Anspruch auf Entschädigung hat (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
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8.
Tritt das Berufungsgericht wie vorliegend auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig.
2.
Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 5'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 650.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
3.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'182.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
4.
Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu -- 15 of 16 -bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Möckli Eichenberger -- 16 of 16 --