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Entscheid

200 2025 436

amtliche Bewertung ab 2020 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. Dezember 2024; 100 23 323)

28. Mai 2026Deutsch32 min

Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. August 2019 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der Visana Versicherungen AG [Visana bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1164 ff.) und war ab dem 1. März 2021 bei der C.________ ag in Teilzeit als … angestellt (act. II 1162 f.). Dadurch war sie bei der Visana obligatorisch unfallversichert, als sie gemäss Schadenmeldung UVG vom 15. April 2021 (act. II 1) am 14. April 2021 beim Gehen gestolpert und auf das Gesicht sowie den Ellenbogen gefallen sei. Mit Schreiben vom 20. April 2021 (act. II 9) anerkannte die Visana ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. z.B. act. II 4, 31). Bei anhaltender voller Arbeitsunfähigkeit und Erhöhung der halben auf eine ganze IV-Rente ab 1. Juli 2021 (act. II 577 ff.) veranlasste die Visana ein Gutachten bei der D.________ GmbH (act. II 455 f.). Nach Erstattung des orthopädisch-traumatologischen Gutachtens vom 29. August 2023 (act. II 490 ff.) stellte die Visana Ergänzungsfragen (act. II 1510 f.), welche der Gutachter mit Stellungnahme vom 1. Februar 2024 (act. II 1537 ff.) beantwortete. Mit Verfügung vom 3. April 2024 (act. II 1548 ff.) stellte die Visana die bisher erbrachten Leistungen in Zusammenhang mit den linksseitigen Schulterbeschwerden mangels Kausalzusammenhangs der fortbestehenden Beschwerden zum geltend gemachten Ereignis vom 14. April 2021 auf den 14. Oktober 2021 ein, wobei auf die Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen verzichtet wurde. In Bezug auf die linksseitigen Ellenbogenbeschwerden schloss die Visana den Fall mit derselben Verfügung per 30. September 2022 ab und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine hiergegen erhobene Einsprache (act. II 1563, 1567 ff., 1574 ff.) wies die Visana mit Entscheid vom 5. Juni 2025 (act. II 1595 ff.) ab.

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. August 2019 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der Visana Versicherungen AG [Visana bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1164 ff.) und war ab dem 1. März 2021 bei der C.________ ag in Teilzeit als … angestellt (act. II 1162 f.). Dadurch war sie bei der Visana obligatorisch unfallversichert, als sie gemäss Schadenmeldung UVG vom 15. April 2021 (act. II 1) am 14. April 2021 beim Gehen gestolpert und auf das Gesicht sowie den Ellenbogen gefallen sei. Mit Schreiben vom 20. April 2021 (act. II 9) anerkannte die Visana ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. z.B. act. II 4, 31). Bei anhaltender voller Arbeitsunfähigkeit und Erhöhung der halben auf eine ganze IV-Rente ab 1. Juli 2021 (act. II 577 ff.) veranlasste die Visana ein Gutachten bei der D.________ GmbH (act. II 455 f.). Nach Erstattung des orthopädisch-traumatologischen Gutachtens vom 29. August 2023 (act. II 490 ff.) stellte die Visana Ergänzungsfragen (act. II 1510 f.), welche der Gutachter mit Stellungnahme vom 1. Februar 2024 (act. II 1537 ff.) beantwortete. Mit Verfügung vom 3. April 2024 (act. II 1548 ff.) stellte die Visana die bisher erbrachten Leistungen in Zusammenhang mit den linksseitigen Schulterbeschwerden mangels Kausalzusammenhangs der fortbestehenden Beschwerden zum geltend gemachten Ereignis vom 14. April 2021 auf den 14. Oktober 2021 ein, wobei auf die Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen verzichtet wurde. In Bezug auf die linksseitigen Ellenbogenbeschwerden schloss die Visana den Fall mit derselben Verfügung per 30. September 2022 ab und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine hiergegen erhobene Einsprache (act. II 1563, 1567 ff., 1574 ff.) wies die Visana mit Entscheid vom 5. Juni 2025 (act. II 1595 ff.) ab.

B.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

Der Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 5. Juni 2025 sei aufzuheben.

Visana Versicherungen AG sei zu verurteilen, A.________ eine Invalidenrente und die Kostenvergütung (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG) nach UVG in gesetzlichem Umfang und seit wann rechtens zuzusprechen.

Visana Versicherungen AG sei zu verurteilen, A.________ eine Integritätsentschädigung in gesetzlichem Ausmass, mindestens indes basierend auf einem 10 % bzw. Fr. 14'820.-- übersteigenden Integritätsschaden, zuzusprechen.

Eventualiter: Es sei die Angelegenheit mit der Weisung an Visana Versicherungen AG zurückzuweisen, die gesetzlichen Leistungen nach Sachverhaltsvervollständigung mittels verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens der Fachrichtung Orthopädie und Traumatologie zu bestimmen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –

Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 (act. II 1595 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente, auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente sowie die Höhe der Integritätsentschädigung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. April 2021.

1.3

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358).

2.2.1

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139,8C_305/2022 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120,8C_537/2009 E. 5.1).

2.2.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191).

Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56).

2.2.3

Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220).

2.3

Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11,8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162,8C_183/2020 E. 2.3).

2.4

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung).

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

2.5

Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden nach der Festsetzung der Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er: an einer Berufskrankheit leidet (lit. a); unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b); zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c); erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132; 134 V 109 E. 4.2 S. 115).

2.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180,9C_540/2020 E. 2.3).

3.

3.1

Dass das in der Schadenmeldung UVG vom 15. April 2021 (act. II 1) geschilderte Ereignis vom 14. April 2021 die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen eines Unfalls gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt und danach unfallkausale Beschwerden zunächst am linken Ellenbogen (Monteggia-like Fraktur mit mehrfragmentärer proximaler Ulnarfraktur, die operativ versorgt werden musste; act. II 16 ff.) und später auch an der linken Schulter (Schultersteife; act. II 85 f.) aufgetreten sind, ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Entsprechend anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht (act. II 9) und erbrachte die vorübergehenden Versicherungsleistungen.

Betreffend die linksseitigen Schulterbeschwerden stellte die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen per 14. Oktober 2021 ein, wobei auf die Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen verzichtet wurde (act. II 1552). Die Leistungseinstellung wird von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin beschwerdeweise zu Recht nicht mehr bestritten (vgl. demgegenüber noch Einsprache: act. II 1569 Ziff. IV/1.2), erachtete der Gutachter den Status quo sine betreffend das linke Schultergelenk doch ca. sechs Monate nach dem Unfall als erreicht (act. II 516 Frage 11), was vom behandelnden Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als grosszügige Einschätzung gewertet wurde (act. II 1577).

Hinsichtlich der linken Ellenbogenbeschwerden ist sodann zu Recht unbestritten, dass der Endzustand Ende September 2022 erreicht war (act. II 518 Frage 18). So wird selbst von den behandelnden Ärzten nicht postuliert, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Steigerung respektive Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist (vgl. hierzu E. 2.3 hiervor) und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin allenfalls weiterhin von Physiotherapie profitiert (vgl. act. II 417), genügt praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts [BGer]8C_478/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.4). Umstritten ist hingegen, ob aufgrund der fortbestehenden Ellenbogenbeschwerden Anspruch auf eine Rente sowie Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente besteht (vgl. E. 3.2 ff. hiernach). Ebenfalls streitig ist die Höhe der Integritätsentschädigung (vgl. E. 4 hiernach).

3.2

Den medizinischen Akten ist – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen:

3.2.1

In der zu Handen der IV verfassten versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 29. April 2022 (act. II 626 ff.) legte dipl. Ärztin F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) dar, versicherungsmedizinisch bestünden dauerhaft Minderbelastbarkeiten der Hals- und Lendenwirbelsäule bei hochgradiger Spinalkanalstenose zervikal und lumbal mit Gangataxie und wiederholten Stolperstürzen sowie Nervenschädigung der Beinnerven (Polyneuropathie), Minderbelastbarkeit und postoperative Steife der Schulter links, Minderbelastbarkeiten des Ellenbogens links bei progredienter Arthrose posttraumatisch, der Hand-, Finger-, Knie- und Fussgelenke, Tagesmüdigkeit bis Tagesschläfrigkeit bei behandeltem Schlafapnoesyndrom für körperlich leicht bis schwer gelenks- und rückenbelastende Tätigkeiten. Die depressive Symptomatik sei eine Begleitsymptomatik bei somatischer Multimorbidität (act. II 629). Die bisherige Tätigkeit als … sei bereits seit August 2018 dauerhaft nicht mehr leistbar. Seit April 2021 seien der Beschwerdeführerin keinerlei ausserhäusliche Tätigkeiten zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr zumutbar (act. II 630).

3.2.2

Im Gutachten vom 29. August 2023 (act. II 490 ff.) legte Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, insbesondere dar, die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen Schmerzsyndrom. Aktenkundig sei auch die Diagnose einer "Fibromyalgie". Sie betone immer wieder, dass sie unter einem Ganzkörperschmerz leide. In jedem Fall sei von einer Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen, wenn auch eine psychiatrische einschlägige Differenzierung nicht vorliege. Es sei davon auszugehen, dass die multilokuläre Symptomatik auf orthopädischem Fachgebiet in entscheidendem Mass durch das dramatische Übergewicht geprägt worden sei. Die Verschleissveränderungen an der Wirbelsäule und an den Schultergelenken seien massgeblich durch dieses Missverhältnis von Belastung und Belastbarkeit begründet. Da die vom Übergewicht betroffenen Arme zu einem grossen Teil vom Musculus supraspinatus getragen würden, sei dessen Degeneration in besonderer Weise auch durch die Übergewichtigkeit geprägt. Festzustellen sei jedoch, dass die genannte Schmerzhaftigkeit an allen Stellen des Körpers sich bei der aktuellen klinischen Untersuchung nicht in dieser Weise widerspiegelt habe (act. II 510 Ziff. 5.1).

Der Unfall vom 14. April 2021 habe überwiegend wahrscheinlich als Alleinursache zur anhaltenden Funktionsstörung des linken Ellenbogengelenkes/Unterarmes geführt. Zudem stelle besagter Unfall für die Dauer von ca. sechs Monaten überwiegend wahrscheinlich eine Teilursache für die Funktionsstörung der linken Schulter im Sinne einer Kontusionsverletzung dar (act. II 515 Frage 7), wenn auch davon auszugehen sei, dass bereits vor dem Unfall leichtere Veränderungen im Bereich der linken Schulter bestanden hätten (Frage 8a). Der Status quo sine betreffend das linke Schultergelenk sei ca. sechs Monate nach dem Ereignis erreicht gewesen (act. II 516 Frage 11). Ausserdem lägen bei der Beschwerdeführerin eine Reihe von Vorerkrankungen vor, die sich ereignisfremd entwickelt hätten und die durch das Ereignis nicht verschlimmert respektive aktiviert worden seien (act. II 515 Frage 9). Für die Tätigkeit als … bestehe aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen im Bereich des linken Ellenbogens und Unterarms voraussichtlich dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dabei handle es sich um eine Tätigkeit mit intermittierend mittelschweren und schweren körperlichen Belastungen, die zum Teil beidhändiges Zupacken erforderten. Solche Belastungen könnten unfallbedingt wegen der Einschränkungen im linken Ellenbogen/Unterarm nicht mehr bewältigt werden. Anzumerken sei, dass auch die unfallfremden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer solchen Tätigkeit führten. Dies treffe isoliert betrachtet somit sowohl für den Unfallschaden am linken Ellenbogen/Unterarm als auch für die Gesamtheit der unfallfremden Funktionsstörungen auf dem orthopädischen Fachgebiet zu (act. II 516 Frage 13a). Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % gelte ab dem 14. April 2021 bis heute und voraussichtlich auf Dauer (Frage 13d). Aus Sicht der Unfallfolgen sei in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Zumutbar sei eine adaptierte Tätigkeit von fünf Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche. Hierbei sei eine Leistungsminderung von 10 % bei verlangsamtem Arbeitstempo und vermehrten/längeren Pausen wegen der unfallbedingten Beschwerden zu berücksichtigen, sodass gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % für eine angepasste Tätigkeit resultiere. Hinzu kämen weitere unfallfremde gesundheitliche Beeinträchtigungen im Bereich des Bewegungsapparats, die das Spektrum der zumutbaren angepassten Tätigkeiten und die in solchen Tätigkeiten realisierbare Arbeitsfähigkeit weiter einschränkten. Zumutbar sei aus Sicht der Unfallfolgen eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselposition mit der Möglichkeit zu bedarfsweisem Sitzen, ohne Arbeiten in bückender, kniender oder kauernder Position, ohne Arbeiten über Schulterhöhe und ohne stärkere Belastungen des linken Armes (act. II 517 Frage 14). Von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, namentlich eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit, zu erwarten (Frage 15a). Der Endzustand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per Ende September 2022 erreicht (act. II 518 Frage 18).

3.2.3

In der Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen vom 1. Februar 2024 (act. II 1537 ff.) hielt der Gutachter Dr. med. G.________ fest, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt des unfallbedingten Endzustands per 30. September 2022 aufgrund des krankheitsbedingten Vorzustands auch ohne den Unfall vom 14. April 2021 nicht mehr in der angestammten Tätigkeit, jedoch in einer optimal angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen wäre (act. II 1540 Frage 1). Sie sei entsprechend ihrer enorm umfangreichen Krankheitsgeschichte aufgrund unfallfremder gesundheitlicher Beeinträchtigungen als hochgradig multimorbide einzustufen. Die hochgradige Adipositas habe zu erheblichen degenerativen, weitgehend irreversiblen Veränderungen, insbesondere an der Halswirbelsäule geführt (Spinalkanalstenose), welche selbst im günstigsten Falle des weiteren Verlaufs zusammen mit einer wahrscheinlichen Chronifizierungsproblematik, mit psychischen, sozialen und somatischen Komponenten den weiteren Verlauf bestimmen werde. Hierbei spiele die Arthrose des Ellenbogengelenkes eine weit untergeordnete Rolle. Der Verlauf sei fraglos in entscheidendem Masse von den unfallfremden Faktoren, wie den Folgen der Adipositas mit schwerwiegenden degenerativen Veränderungen, speziell an der Halswirbelsäule, aber auch mit den sonstigen in der Diagnoseliste aufgeführten unfallfremden Funktionseinschränkungen, dem Chronifizierungsprozess und wahrscheinlich auch durch eine Schmerzverarbeitungsstörung geprägt. Die unfallbedingten gesundheitlichen Schäden spielten hier eine weit untergeordnete Rolle. Insofern sei davon auszugehen, dass auch ohne den Unfall vom 14. April 2021 eine annähernd vergleichbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre. Das bedeute, dass aus Sicht der unfallfremden gesundheitlichen Beeinträchtigungen per 30. September 2022 folgende Einschränkungen und Möglichkeiten bestünden:

– Das gesamte Spektrum der körperlich belastenden Tätigkeit einer … sei nicht durchführbar.

– Eine Berufsausübung im vollen Spektrum einer … sei damit nicht erreichbar.

– In einer anderen, den unfallfremden gesundheitlichen Beeinträchtigungen optimal angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % eines Vollpensums.

– Zumutbar sei eine Tätigkeit von fünf Stunden am Tag.

– Hierbei wäre eine Leistungsminderung von 10 % bei verlangsamtem Arbeitstempo und vermehrten/längeren Pausen zu berücksichtigen.

– Denkbar sei eine leichte Tätigkeit in Wechselposition mit der Möglichkeit zu bedarfsweisem Sitzen, ohne Arbeiten in bückender, kniender oder kauernder Position, ohne Arbeiten über Schulterhöhe oder stärkere Belastungen des linken Arms.

Die Belastbarkeit des linken Armes sei bis zum 20. Januar 2022 unfallbedingt aufgehoben. Seit dem 20. Januar 2022 bestehe eine Belastbarkeit des linken Armes in reduziertem Grad mit der Einschränkung auf leichte Lasten. Die Minderbelastbarkeit der rechten oberen Extremität sei jedoch bereits vor dem Unfall durch die zervikale Problematik bei Spinalkanalstenose vorhanden gewesen (Frage 2).

3.2.4

Der behandelnde PD Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Nephrologie, hielt in seiner E-Mail an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2024 (act. II 1578) fest, prinzipiell sei er davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im festgelegten reduzierten Pensum und mit der reduzierten Belastung (sie habe ja nicht vollumfänglich als … gearbeitet, sondern habe erleichterte Aufgaben wie … gehabt) längerfristig hätte erbringen können. Natürlich habe sie ihn und weitere zahlreiche Ärzte auch nach dem Unfall immer wieder wegen anderen gesundheitlichen Problemen aufgesucht und dabei seien verschiedene Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden. Eine absolute Kontraindikation für die längerfristige Wiederaufnahme der besagten Stelle habe es aber damals nicht gegeben. Insbesondere auch deshalb, weil es zwischendurch Phasen gegeben habe, wo mit medikamentösen und physiotherapeutischen Massnahmen die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin recht stabil gewesen sei und sie unter anderem Reisen habe unternehmen können. Er kenne die Beschwerdeführerin bereits seit langem und sei früher ihr Vorgesetzter gewesen. Auch in dieser Zeit habe sie immer wieder gesundheitliche Probleme gehabt. Sie habe sich jedoch stets bemüht, ihrer Arbeitstätigkeit nachzukommen. Klarerweise habe sich die Situation seither verschlechtert und nebst den zahlreichen Problemen des Bewegungsapparates sei sicherlich auch eine Schmerzverarbeitungsstörung dazugekommen, welche die ganze Beurteilung extrem erschwere. Das Ganze habe sich jetzt chronifiziert. Die Beschwerdeführerin habe ihn regelmässig mit wechselnden Symptomen – teils auch psychiatrischen Problemen – aufgesucht, sodass von seiner Seite seit Anfang 2023 Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden seien.

3.3

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246,8C_260/2020 E. 2.2).

3.4

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 (act. II 1595 ff.) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem orthopädischen Gutachten des Dr. med. G.________ vom 29. August 2023 (act. II 490 ff.) sowie der gutachterlichen Stellungnahme vom 1. Februar 2024 (act. II 1537 ff.). Das Gutachten (inkl. Stellungnahme) erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsexternen Expertise und überzeugt (vgl. E. 3.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen respektive Untersuchungen und sind unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen sowie in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten getroffen worden. Gestützt darauf hat der Gutachter die Befundlage, die medizinischen Zusammenhänge und die daraus zu ziehenden Schlüsse zum Gesundheitszustand nachvollziehbar dargestellt und überzeugend begründet. In weiten Teilen stimmen die Schlussfolgerungen des Gutachters mit jenen der behandelnden Ärzte überein und werden von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht bestritten. Neben dem, dass – wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor) – Einigkeit darüber besteht, dass hinsichtlich der linksseitigen Schulterbeschwerden der Status quo sine ca. sechs Monate nach dem Unfall vom 14. April 2021 erreicht war und hinsichtlich des linken Ellenbogens der Endzustand per 30. September 2022 eintrat, besteht auch Konsens darüber, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls die Gesamtheit der mit ihrem erlernten Beruf als … verbundenen Anforderungen bereits vor dem respektive unabhängig vom Unfall vom 14. April 2021 nicht mehr zumutbar waren (vgl. hierzu insbesondere act. II 630 Frage 3a). Daraus schliesst der Gutachter, dass ihr die im Zeitpunkt des Unfalls bei der C.________ ausgeübte Teilzeittätigkeit (act. II 1162 f.) auch ohne den Unfall nicht mehr zumutbar wäre (act. II 516 Ziff. 13; vgl. act. II 501 Ziff. 2.5.1). In diesem Zusammenhang rügt jedoch die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die E-Mail der ehemaligen Arbeitgeberin vom 11. Juni 2024 (act. II 1580) sowie die E-Mail des behandelnden PD Dr. med. H.________ vom 6. Juni 2024 (act. II 1578) sinngemäss, ihr sei vor besagtem Unfall zwar unbestrittenermassen nicht mehr das gesamte Tätigkeitsspektrum einer … offen gestanden, jedoch werde verkannt, dass zum Stellenprofil einer … auch leichte Tätigkeiten, wie ihre Tätigkeit bei der C.________, gehörten, bei der sie lediglich habe … sowie … müssen. Diese Tätigkeit wäre ihr ohne den Unfall vom 14. April 2021 weiterhin zumutbar gewesen (Beschwerde S. 4 f. Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. I/2). Dieser Einwand verfängt – insbesondere mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) – selbst dann nicht, wenn während der anderthalbmonatigen Tätigkeit für die C.________ von Seiten des Arbeitgebers keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit registriert wurden (vgl. act. II 1580). So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung selbst an, dass es sich zwar um eine leichte Arbeit gehandelt habe, die jedoch wegen der Körperstellung anstrengend gewesen sei. Auch ohne den Unfall hätte sie diese Tätigkeit wegen der Rückenschmerzen nicht mehr lange ausüben können. Beim … habe sie eine unangenehme Körperposition einhalten müssen. Auch ohne den Unfall wäre sie nicht in der Lage gewesen, diese Arbeit längere Zeit auszuüben, dies wegen des Rückens. Auf Dauer wäre dies nicht gegangen, auch ohne Unfall, selbst wenn sie unbedingt hätte arbeiten wollen (act. II 501 Ziff. 2.5.1; vgl. auch act. II 498 Ziff. 2.1). In Bezug auf die E-Mail des behandelnden PD Dr. med. H.________, wonach er davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im festgelegten reduzierten Pensum mit der reduzierten Belastung längerfristig hätte ausüben können (act. II 1578; zum Beweiswert von Berichten behandelnder Ärzte: BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78,8C_616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4), ist sodann zu betonen, dass diese Beurteilung des Internisten und Nierenspezialisten die Beurteilung des Gutachters nicht zu entkräften vermag. Einerseits kann eine fachärztliche – vorliegend orthopädische – Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden (BGE 151 V 258 E. 4.3 S. 261), was vorliegend gerade nicht gegeben ist. Andererseits werden keine wichtigen Aspekte genannt, die vom Gutachter unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. E. 3.3 hiervor). Ausserdem ist vorliegend nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der C.________ vor dem Unfall vom 14. April 2021 zumutbar war, sondern einzig, ob ihr diese Tätigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende September 2022 (act. II 518 Frage 18; vgl. E. 2.3 hiervor) auch ohne die Unfallfolgen nicht mehr zumutbar wäre, wobei beispielsweise die nicht mehr unfallbedingten Einschränkungen der linken Schulter (act. II 513 Ziff. 4.2 lit. a, 515 f. Frage 7 ff.) ebenfalls zu berücksichtigen sind. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, zwischen dem Gutachten (act. II 490 ff.) und der gutachterlichen Stellungnahme (act. II 1537 ff.) bestehe ein unauflösbarer Widerspruch respektive sei bei der Stellungnahme von einem Verschreiber auszugehen. Während im Gutachten eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 10 %-Punkten ausgewiesen werde, finde sich diese Einschränkung in der Stellungnahme plötzlich bei den Auswirkungen des krankheitsbedingten Gesundheitsschadens (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. I/3). Hierzu ist festzuhalten, dass in der Frage 14 (act. II 517) ausschliesslich danach gefragt wurde, wie die Arbeitsfähigkeit in einer den Unfallfolgen optimal angepassten Tätigkeit beurteilt werde. Entsprechend wurde im Gutachten einzig eine den Unfallfolgen optimal angepasste Tätigkeit thematisiert, ohne darüber hinaus zu beurteilen, ob ohne die Unfallfolgen eine gleiche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre. Demgegenüber wird in der gutachterlichen Stellungnahme vom 1. Februar 2024 (act. II 1537 ff.) dargelegt, dass ohne den Unfall vom 14. April 2021 eine annähernd vergleichbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre (act. II 1540 Frage 2). Darin ist kein Widerspruch, sondern eine Klarstellung zu sehen. Für die Interpretation der Beschwerdeführerin bleibt kein Raum. Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der Gutachter in diesem Rahmen auch zu den unfallfremden Einschränkungen äusserte, und im Gegensatz zur RAD-Ärztin, die jegliche ausserhäusliche Tätigkeit als unzumutbar erachtete (act. II 629 Frage 2), eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Tätigkeiten in Wechselposition mit der Möglichkeit zu bedarfsweisem Sitzen, ohne Arbeiten in bückender, kniender oder kauernder Position, ohne Arbeiten über Schulterhöhe oder stärkere Belastungen des linken Armes attestierte (act. II 1540 Frage 2). Diese Diskrepanz ist jedoch hier nicht relevant und bedarf keiner weiteren Ausführungen. So ist vorliegend einzig die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die unfallbedingten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu beurteilen (vgl. zur kausalen Unfallversicherung und finalen Invalidenversicherung: Urteil des BGer 8C_41/2024 vom 5. August 2025 E. 8.2.2). Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob der Gutachter die unfallfremden Einschränkungen allenfalls zu niedrig angab. Entscheidend ist, dass ohne den Unfall (mindestens) annähernd vergleichbare Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit eingetreten wären. Mithin spricht auch die RAD-Beurteilung nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens.

Dispositiv

3.5 Nach dem Dargelegten bestehen keine wichtigen Aspekte, die gegen die gutachterliche Beurteilung sprechen, sodass auf die eventualiter beantragten weiteren Abklärungen (Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechts-begehren 4) verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; BGE 151 V 258 E. 4.4 S.261; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162,9C_296/2018 E. 4). Demnach ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als … inklusive der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit bei der C.________ nicht mehr arbeitsfähig ist, wobei sie dies auch ohne den Unfall vom 14. April 2021 nicht mehr wäre. Sodann besteht in einer angepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeiten in Wechselposition mit der Möglichkeit zu bedarfsweisem Sitzen, ohne Arbeiten in bückender, kniender oder kauernder Position, ohne Arbeiten über Schulterhöhe oder stärkere Belastungen des linken Armes) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei ohne den Unfall annähernd vergleichbare Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit eingetreten wären.

3.6 Folglich führten die unfallbedingten Beschwerden isoliert betrachtet zwar zu einer Leistungseinbusse. Allerdings wären dieselben Einschränkungen auch ohne den Unfall vom 14. April 2021 aufgrund der unfallfremden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingetreten. Damit bewirkten die versicherten Gesundheitsschädigungen keine zusätzliche Herabsetzung der Leistungsfähigkeit und damit keine Einkommenseinbusse, womit von vornherein ein Rentenanspruch entfällt (vgl. zur Berechnung des Valideneinkommens bei Personen, die auch ohne den Unfall in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt wären: SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115,8C_759/2017 E. 2.1). Lediglich der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (act. II 1600 ff. E. 8 ff.) nicht zu beanstanden ist, da

– wie in E. 3.4 hiervor dargelegt – entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 4 ff. Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. I/2 f.) der Gutachter nicht von einer zusätzlichen unfallbedingten Leistungseinbusse von 10 % ausging und die Beschwerdeführerin auch ohne den Unfall vom 14. April 2021 in einer Tätigkeit wie jener bei der C.________ nicht mehr arbeitsfähig wäre und damit nicht nur das Invaliden-, sondern auch das Valideneinkommen ausgehend von der LSE, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen zu berechnen wäre.

3.7 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Kostenvergütung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG (Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren 2 und Beschwerde S. 7 Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. II/4). Da die Beschwerdegegnerin nach dem hiervor dargelegten einen Rentenanspruch zu Recht verneinte, bleibt kein Raum für einen Anspruch auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG (BGE 140 V 130 E. 2.4 S. 133; Urteil des BGer 8C_710/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8). Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, dass sie ohne Rentenzusprache Anspruch auf Kostenvergütung gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG habe.

4.

Sodann umstritten ist die Höhe der Integritätsentschädigung (Beschwerde S. 7 f. Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. III/5.1 ff.).

4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

4.1.1 Die Integritätsentschädigung soll den immateriellen Schaden (Schmerzen, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses) ausgleichen, der über die Phase der medizinischen Behandlung hinaus andauert und von dem anzunehmen ist, dass er ein Leben lang bestehen bleibt (BGE 133 V 224 E. 5.1 S. 230; SVR 2023 UV Nr. 45 S. 158,8C_656/2022 E. 3.2). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157).

4.1.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 150 V 469 E. 3 S. 470, 124 V 29 E. 3c S. 35).

4.1.3 Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV müssen bei der Berechnung der Integritätsentschädigung voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt werden. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann (Urteil des BGer 8C_746/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2). Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (Urteil des BGer 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1).

4.2 Den medizinischen Akten ist zur Höhe der Integritätseinbusse im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:

4.2.1 Dr. med. G.________ legte im Gutachten vom 29. August 2023 (act. II 490 ff.) dar, es liege eine Funktionsstörung des linken Ellenbogens im Sinne einer Streckhemmung von 30 ° und eine leichte Einschränkung der Unterarmumwendebewegung vor:

- Flexion/Extension: rechts 150-0-0 °; links 150-30-0 °

- Supination/Pronation: rechts 80-0-80 °; links 70-0-60 °

Die aktive und passive Bewegung des linken Ellenbogens sei weitgehend indolent, lediglich bei endgradiger Pronation würden leichte Ellenbogenschmerzen geäussert. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in der UVG-Tabelle 1 werde für die gemessene Bewegungseinschränkung "Streckhemmung und Einschränkung von Supination Pronation" zusammengenommen eine Integritätsentschädigung von 10 % veranschlagt (act. II 518 f. Frage 23).

4.2.2 Dr. med. E.________ legte im von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren zu den Akten gereichten undatierten Bericht (act. II 1577) dar, er denke, in der augenblicklichen Situation sei eine 10%ige Beurteilung der Arthrose/des Schadens am Ellenbogen absolut legitim. Man müsse beachten, dass es sich hierbei um ein dynamisches System handle. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin eine zunehmende Arthrose habe, was der natürliche Verlauf sei, könne man den Integritätsschaden weiter anpassen. Hier wäre dann sicherlich auch ein Schaden von 20 % möglich. Dies sei aber gut zu einem späteren Zeitpunkt möglich zu beurteilen. Im Augenblick sei er mit den 10 % einverstanden.

4.3 Die Beschwerdegegnerin gewährte eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 10 % (act. II 1552, 1605 f. E. 14 f.) und stützte sich dabei auf die Beurteilung des Gutachters (act. II 518 f. Frage 23). Diese Einschätzung wird vom behandelnden Dr. med. E.________ für den aktuellen Zustand als "legitim" erachtet (act. II 1577) und steht in Einklang mit den erhobenen Befunden sowie der Suva-Tabelle 1 und ist folglich nachvollziehbar und überzeugend begründet. Die Beschwerdeführerin rügt jedoch unter Verweis auf den undatierten Bericht des behandelnden Dr. med. E.________ (act. II 1577), bei der gutachterlichen Beurteilung werde die zukünftige Entwicklung ausser Acht gelassen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. III/5.2). Dabei beruft sie sich auf Art. 36 Abs. 4 UVV, demgemäss voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt werden müssen. Sie verkennt jedoch, dass der behandelnde Dr. med. E.________ eine derartige Verschlimmerung des Zustandes, die eine höhere Integritätsentschädigung begründen würde, lediglich als möglich erachtet (act. II 1577), was rechtsprechungsgemäss nicht ausreicht (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Selbst wenn eine leichte Verschlimmerung der Arthrose zu erwarten wäre, wäre nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161,8C_457/2021 E. 3.3) erstellt, dass der Integritätsschaden je ein eine höhere Integritätsentschädigung begründendes Ausmass erreichen wird.

Demnach ist die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % nicht zu beanstanden.

5.

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 (act. II 1595 ff.) rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der Unfallversicherung betraute Institution praxisgemäss keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]; vgl. auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Visana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.