BK 2025 503
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28. Mai 2026Deutsch16 min
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
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Beschluss
BK 25 503
Bern, 9. April 2026
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger,
Oberrichterin Hubschmid Volz
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Ablehnung Beweisantrag
Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zu Betrug
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10. Oktober 2025
(EO 25 1005)
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zum Betrug. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf Entfernung des Protokolls seiner Einvernahme vom 20. November 2024 aus den amtlichen Akten ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 10. Oktober 2025 sei aufzuheben und das Protokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2024 sei aus den amtlichen Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens separat bzw. verschlossen aufzubewahren.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Kantons Bern.
Am 30. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 20. November 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. November 2025 Kenntnis, womit diese die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Zudem teilte sie mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet wird.
2.
2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
2.2 Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung des Protokolls über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2026 aus den Akten infolge Unverwertbarkeit abgelehnt hat, ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 49 zu Art. 141 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, insbesondere E. 2.9, wonach die betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 266 vom 19. September 2025 E. 2.1, BK 23 217 vom 5. Oktober 2023 E. 2.2 und BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 3.3). Anders als bei der Beschwerdelegitimation im Rahmen abgewiesener Beweisanträge (Art. 394 Bst. b StPO) bedarf es hier nicht des Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur.
Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und der definitive Entscheid hierüber ist zwar grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7). Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (z.B. Art. 248 Abs. 3, Art. 269ter Abs. 3, Art. 271 Abs. 1 und 3, Art. 277 oder Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (Urteil des Bundesgerichts 7B_120/2025 vom 19. Mai 2025 E. 1.3.3 mit Verweis auf BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 289 E. 1.3; Urteile 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.4;7B_1/2023 vom 18. Juli 2023 E. 1.1).
Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet, wobei je nach den Umständen des Einzelfalls (u.a. in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO) eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein kann und die Beurteilung dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten ist, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten verfügt und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen kann (BGE 143 IV 475 E. 2.7; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 266 vom 19. September 2025 E. 2.1). Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung besteht vorliegend somit ein Rechtsmittel.
2.3 Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Art. 178 und Art. 179 StPO regeln, wer als Auskunftsperson einvernommen wird. Gemäss Art. 178 StPO wird als Auskunftsperson unter anderem einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (Bst. a), ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Bst. d), als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist (Bst. e) oder in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist (Bst. f). Bei polizeilichen Einvernahmen werden Personen, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommen, als Auskunftspersonen befragt (Art. 179 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt die Einvernahme als Zeugin oder Zeuge gemäss Artikel 142 Abs. 2 StPO (Art. 179 Abs. 2 StPO). Die Auskunftspersonen nach Art. 178 Bst. b bis g StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft (Art. 178 Bst. a StPO) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, – nicht aber im polizeilichen Ermittlungsverfahren – zur Aussage verpflichtet. Mit Ausnahme von Art. 176 StPO sind im Übrigen die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar (Art. 180 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO). Sie weisen Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin (Art. 181 Abs. 2 StPO).
3.2 Als beschuldigte Person gilt diejenige, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 erster und zweiter Satz StPO). Nach Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Bst. a), dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Bst. b), dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Bst. c) und dass sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer beantragen kann (Bst. d). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nach Art. 158 Abs. 2 StPO im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO unverwertbar (absolutes Beweisverwertungsverbot). Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO).
3.3 Über welche Rechte und Pflichten die Auskunftsperson zu Beginn der Einvernahme zu belehren ist, hängt davon ab, welche Stellung ihr im Verfahren zukommt. In der gesetzlichen Konzeption nimmt die Auskunftsperson eine Stellung ein, welche zwischen derjenigen der beschuldigten Person und der Zeugin oder dem Zeugen anzusiedeln ist. Anders als die beschuldigte Person wird sie keiner Straftat konkret verdächtigt (vgl. Art. 111 Abs. 1 StPO), sie ist aber im Unterschied zur Zeugin oder zum Zeugen an der zu untersuchenden Straftat auch nicht völlig unbeteiligt (Art. 162 StPO). Bei der Befragung von Auskunftspersonen geht es um Konstellationen, in denen eine Mitwirkung an der Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, in denen wegen der Konstituierung als Privatklägerschaft ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens naheliegen könnte oder in denen Zweifel an der Aussagefähigkeit der zu befragenden Person bestehen (vgl. Art. 178 StPO). Dementsprechend sind die Mitwirkungspflichten der drei Beteiligten-Kategorien im Strafprozess unterschiedlich geregelt. Die beschuldigte Person kann nach dem Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» von vornherein nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Auskunftsperson ist der beschuldigten Person diesbezüglich gleichgestellt. Sie ist generell nicht zur Aussage, geschweige denn zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Auch Auskunftspersonen sollen wegen ihrer tatsächlichen oder möglichen Involvierung in die abzuklärende Straftat nicht dem Druck ausgesetzt werden, sich selbst belasten zu müssen, falls sie als Täter oder Teilnehmerin nicht ausgeschlossen werden können (zum Ganzen: BGE 144 IV 28 E. 1.3).
3.4 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die vor einem Rollenwechsel zur beschuldigten Person als Zeuge oder Auskunftsperson gemachten Aussagen auch dann unverwertbar sein sollen, wenn sich der Tatverdacht gegen diese Person erst später ergibt und die in der ursprünglichen Rolle gemachten Angaben vor dem Hintergrund einer korrekten Rechtsbelehrung erfolgten, weil ansonsten Beschuldigtenrechte – insbesondere der nemo-tenetur-Grundsatz – umgangen würden. Die Beschuldigteneigenschaft und die damit verbundenen Hinweispflichten bei der ersten Einvernahme wirkten somit zurück. Das Unterlassen dieser Hinweise führe bei einer Befragung in der anderen Rolle zu einem Beweisverwertungsverbot nach Art. 158 Abs. 2 StPO (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 158 StPO mit zahlreichen Hinweisen; so auch
Eprecht/Gfeller, Verwertbarkeit von Aussagen nach dem Rollenwechsel von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person, in: AJP 11/2017, S. 1281 ff.). Demgegenüber nahm das Bundesgericht in einem Fall, in dem eine später beschuldigte Person zunächst als Auskunftsperson gemäss Art. 178 Bst. d StPO einvernommen worden war, keine offensichtliche Unverwertbarkeit der Einvernahme als Auskunftsperson an, weil die betroffene Person nach Art. 181 Abs. 1 StPO korrekt belehrt worden war. Zu berücksichtigen ist indes, dass diese Person nicht nur über das ihr zustehende Aussageverweigerungsrecht, sondern auch darüber, dass ihre Aussagen gegen sie als Beweismittel verwendet werden können, informiert worden war. Zudem war sie darauf hingewiesen worden, die Unterstützung eines Übersetzers und die Anwesenheit eines Rechtsanwalts bei der polizeilichen Befragung verlangen zu können (Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.5.2). In einem jüngeren Urteil befürwortete das Bundesgericht die Verwertbarkeit zweier Einvernahmen der nachmalig beschuldigten Person als Auskunftsperson, da diese zu einem Zeitpunkt erfolgt waren, in dem noch keine Hinweise auf ihre Täterschaft bestanden hatten und die Notwendigkeit einer Verteidigung noch nicht erkennbar war (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2023 vom 20. September 2023 E. 1.4). Demgegenüber verneinte es im Urteil 7B_254/2022 vom 8. Februar 2024 die Verwertbarkeit der Einvernahme und insbesondere des Geständnisses des zunächst noch als Auskunftsperson befragten Beschuldigten mit der Begründung, dass er schon zu Beginn der Befragung als beschuldigte Person hätte behandelt und entsprechend hätte belehrt werden müssen. Zudem hielt es fest, dass eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 Bst. a und c StPO vorliege (E. 2.7.2 des erwähnten Urteils).
4. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Entfernung des Protokolls seiner Einvernahme vom 20. November 2024 aus den amtlichen Akten wie folgt:
Der Beschuldigte, A.________, wandte sich am 20.11.2024 als Geschädigter an die Kantonspolizei St. Gallen in C.________. Da er einen Strafantrag wegen Identitätsmissbrauchs gegen D.________ stellte, wurde er in der Folge – wie in Art. 178 Bst. a StPO vorgesehen – als Auskunftsperson einvernommen. Zu Beginn der Einvernahme wurde er wie üblich über seine Rechte und Pflichten belehrt.
Obwohl der Beschuldigte gegenüber dem fallverantwortlichen Polizisten zu verstehen gab, dass er für das Zur-Verfügung-Stellen eines Fotos und seines höchstpersönlichen C-Ausweises einen Vorschuss von CHF 200.00 erhielt und ihm dafür insgesamt CHF 3'000.00 versprochen wurden, erkannte die Kantonspolizei St. Gallen in diesem Verhalten selbst nach Bekanntwerden, dass in der Folge ein Personenwagen auf den Namen des Beschuldigten eingelöst wurde, keinen Tatverdacht.
Anders sah dies die Einsatzleiterin der Kantonspolizei Bern sowie der Unterzeichnende. Bei den vom Beschuldigten an den Tag gelegten Machenschaften musste dieser für möglich halten, dass der Empfänger des Fotos und des originalen C-Ausweises gegen Bezahlung von CHF 3'000.00 eine illegale Sache durchzieht, welche weit mehr als CHF 3'000.00 abwirft. Indem er das Foto und seinen C-Ausweis dennoch zur Verfügung gestellt hat, hat der Beschuldigte auch in Kauf genommen, dass er die deliktische Tätigkeit von D.________ zumindest in untergeordneter Rolle förderte. Ob der Beschuldigte sogar nähere Einzelheiten wusste, stellt derzeit Gegenstand der Ermittlungen dar.
Folglich wurde gegen A.________ eine Strafuntersuchung eingeleitet und die Kantonspolizei Bern mit weiteren Ermittlungen beauftragt.
Da als Auskunftspersonen nicht nur Privatkläger, sondern auch Personen, welche ohne selber beschuldigt zu sein, als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat nicht ausgeschlossen werden können, einzuvernehmen sind, nicht ansatzweise ersichtlich ist, was an der polizeilichen Einvernahme vom 20.11.2024 nicht in Ordnung sein soll, ausser dass sich der Beschuldigte selber belastete, was er heute zu bereuen scheint, und keinerlei Anzeichen für eine verminderte Urteils- oder Einvernahmefähigkeit ersichtlich ist, zumal der Beschuldigte den Sachverhalt chronologisch und plausibel schilderte sowie die von der Polizei gestellten Fragen adäquat beantwortete, ist die besagte Einvernahme im weiteren Verfahren als Beweismittel verwertbar und wird nicht aus den Akten entfernt.
Erwägungen
[…].
Ob und inwiefern die Einvernahme von A.________ vom 20.11.2024 ein taugliches Beweismittel darstellt, ist schlussendlich eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung.
5.
Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Unverwertbarkeit des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2024 als Auskunftsperson entgegen seinen Vorbringen nicht offensichtlich ist:
5.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 20. November 2024 auf der Polizeistation C.________ (Kanton St. Gallen) Anzeige gegen Unbekannt erstattete, da ein Personenwagen unrechtmässig auf seinen Namen eingelöst und in Verkehr gebracht worden sei (siehe dazu auch den Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 31. Dezember 2024, in welchem der Beschwerdeführer als geschädigte Person aufgeführt ist). Noch gleichentags wurde er polizeilich als Auskunftsperson einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Vaters zu Protokoll, dass er für ein Foto seines Ausweis CHF 200.00 erhalten habe und ihm für das Zur-Verfügung-Stellen des Originalausweises insgesamt CHF 3'000.00 versprochen worden seien (siehe dazu Fragen 6, 7, 9 und 12 der Einvernahme vom 20. November 2024). Am 28. November 2024 erstattete die E.________ bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und andere Beschuldigte wegen Leasingbetrugs (siehe dazu den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 29. Januar 2025). In der Folge kam es, wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt, zu einem Rollenwechsel und es wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zum Betrug eröffnet (vgl. dazu den Behördenauszug 1 aus dem Strafregister-Informationssystem, S. 1).
5.2
Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, die Einvernahme sei aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Rollenwechsels absolut unverwertbar, muss er sich entgegenhalten lassen, dass zum Zeitpunkt seiner Einvernahme als Auskunftsperson noch keine Hinweise auf seine Täterschaft bestanden hatten. Dass er bereits am 20. November 2024 durch die Kantonspolizei St. Gallen als beschuldigte Person hätte einvernommen werden müssen, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Vielmehr bestand der Eindruck, der Beschwerdeführer sei aufgrund der gleichentags persönlich angezeigten Straftat des Identitätsmissbrauchs geschädigt. Mithin ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der darauffolgenden Einvernahme als Auskunftsperson – eher gemäss Art. 178 Bst. a StPO als Art. 178 Bst. d StPO – nicht prophylaktisch auf das Recht der beschuldigten Person zum Beizug einer Verteidigung resp. der Bestellung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO hingewiesen wurde. Anlässlich dieser Befragung wurde er sodann darüber informiert, dass er in der Rolle der Auskunftsperson einvernommen werde und ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Identitätsmissbrauchs, unberechtigten Inverkehrbringens eines Personenwagens etc. eröffnet worden sei. Des Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, die Aussage zu verweigern und er insbesondere keine ihm nahestehenden Personen (Verwandte, Ehe- und Lebenspartner, im Einzelfall aber auch Berater oder andere Vertrauenspersonen) belasten müsse (S. 1 des Einvernahmeprotokolls). Soweit im Widerspruch dazu vorgebracht wird, die in seiner ursprünglichen Rolle als Auskunftsperson gemachten Aussagen seien ohne Belehrung über das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht erfolgt, gilt es daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll vorbehaltlos unterzeichnet hat. Dass Hinweise darauf bestehen, dass das Protokoll nicht korrekt abgefasst worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Wenn er schliesslich beanstandet, dass er nicht auf das Recht, eine Übersetzung beizuziehen, hingewiesen worden sei, muss er sich entgegenhalten lassen, dass im Protokoll vermerkt wurde, dass keine Übersetzung gefordert wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig wäre. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nicht rügt, die Einvernahme als Auskunftsperson sei fehlerhaft gewesen.
5.3
Nach dem Gesagten ist die Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls nicht offensichtlich, sprechen die erwähnten Umstände doch eher für die Verwertbarkeit desselben. Wie es sich angesichts der erwähnten Lehrmeinungen und den Erwägungen des Bundesgerichts (E. 3.4 hiervor) im Einzelnen verhält, wird vom Sachgericht zu entscheiden sein.
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 9. April 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
i.V. Oberrichterin Hubschmid Volz
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.