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Entscheid

SK 2023 240

Fahrlässige Tötung

3. Juni 2026Deutsch208 min

Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen den Beschuldigten/Anschlussberufungsführer 1 A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) und gegen den Beschuldigten/Anschlussberufungsführer 2 C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) am 21. Dezember 2022 folgendes Urteil (pag. 18 348 ff.):

Source be.ch

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen den Beschuldigten/Anschlussberufungsführer 1 A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) und gegen den Beschuldigten/Anschlussberufungsführer 2 C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) am 21. Dezember 2022 folgendes Urteil (pag. 18 348 ff.):

Der a.o. Gerichtspräsident des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts hat

erkannt:

I.

A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der qualifizierten Geldwäscherei, angeblich begangen am 21. Juni 2022 in AL.________ (Ortschaft), an der K.________ (Adresse) und anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 30'000.00 und USD 4'000.00 (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift);

ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.

Erwägungen

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

des Betrugs, begangen am 21. Juni 2022 an der K.________(Adresse), AL.________ (Ortschaft), zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 30'000.00 und ca. USD 4'000.00 (Ziff. I.1.1.1 der Anklageschrift);

des Betrugs, versucht begangen am 8. August 2022 an der L.________ (Adresse), M.________ (Ortschaft), zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 (Ziff. I.1.1.2 der Anklageschrift);

der Sachbeschädigung, mehrfach begangen

3.1

am 9. August 2022 ca. 14:00 Uhr im Untersuchungsgefängnis O.________, P.________ (Adresse), Q.________ (Ortschaft), zum Nachteil der H.________ im Deliktsbetrag von CHF 350.00 (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift);

3.2

am 9. August 2022 ca. ab 14:00 Uhr bis am 11. August 2022 ca. 23:00 Uhr im Untersuchungsgefängnis O.________, P.________(Adresse), Q.________ (Ortschaft), zum Nachteil des G.________ im Deliktsbetrag von CHF 2’250.00 und zum Nachteil der H.________ im Deliktsbetrag von CHF 5.00 (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift);

und in Anwendung der

Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66abis, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1 StGB

Art. 422, 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 StPO

verurteilt:

zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 136 Tagen werden im Umfang von 136 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

zu einer Landesverweisung von 3 Jahren. Es wird keine Ausschreibung der Landeverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestehend aus

Kosten der Voruntersuchung:

- Gebühr CHF 12'946.45

- Auslagen CHF 650.00

2/3 der Kosten der Hauptverhandlung, ausmachend:

- Gebühren CHF 3’333.30

- Auslagen CHF 196.70

den Kosten für das Führen der Anklage durch die Staatsanwaltschaft

- 2/3 der Gebühr CHF 1'333.30

Total ausmachend CHF 18'459.75

Wird keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduzieren sich die Kosten des Gerichts um CHF 600.00, für A.________ um 2/3 davon, ausmachend CHF 400.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 18'059.75.

III.

C.________ wird schuldig erklärt:

der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, begangen am 8. August 2022 an der L.________(Adresse), M.________(Ortschaft), zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 (Ziff. I.1.1.2 der Anklageschrift);

des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 8. August 2022 zwischen 10:05 Uhr und ca. 18:30 Uhr auf der Autofahrt von R.________ (Ortschaft) via AL.________ (Ortschaft) nach M.________ (Ortschaft) (Ziff. I.2.2 der Anklageschrift);

und in Anwendung der

Art. 22 Abs. 1, 25, 40, 42 Abs. 1, 47, 51, 66abis, 106, 146 Abs. 1 StGB,

Art. 29, 93 Abs. 2 SVG

Art. 11 Abs. 2, 36a Abs. 4, 58 Abs. 4, 103 Abs. 1 und 3, 219 Abs. 1 VTS

Art. 422, 426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 136 Tagen werden im Umfang von 136 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf acht Tage festgesetzt.

zu einer Landesverweisung von 3 Jahren. Es wird keine Ausschreibung der Landeverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestehend aus

Kosten der Voruntersuchung:

- Gebühr CHF 10'010.95

- Auslagen CHF 805.00

1/3 der Kosten der Hauptverhandlung, ausmachend:

- Gebühren CHF 1'666.70

- Auslagen CHF 98.30

den Kosten für das Führen der Anklage durch die Staatsanwaltschaft:

- 1/3 der Gebühr CHF 666.70

Total ausmachend CHF 13'247.65

Wird keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduzieren sich die Kosten des Gerichts um CHF 600.00, für C.________ um 1/3 davon, ausmachend CHF 200.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 13'047.65.

IV.

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt:

[Honorartabelle]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15'033.70 (inkl. Auslagen und MWST).

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 14’223.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Fürsprecher D.________ wird wie folgt bestimmt:

[Honorartabelle]

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 10’825.05 (inkl. Auslagen und MWST).

C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 10'825.05 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz von CHF 2'530.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

V.

Die Zivilklage der Privatklägerin 1, E.________, gegen A.________, wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

Die Zivilklage der Privatklägerin 2, G.________, gegen A.________ wird gutgeheissen und A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, dem G.________ CHF 2'250.00 zu bezahlen.

Die Zivilklage der Privatklägerin 3, H.________, gegen A.________ wird gutgeheissen und A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der H.________ CHF 355.00 zu bezahlen.

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden.

VI.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten:

1.1. Betreffend A.________ (Ziff. 1.3.a der Anklageschrift):

- Mobiltelefon Samsung A22, IMEI .________

- Mobiltelefon Samsung Duos, IMEI .________ und .________

1.2. Betreffend C.________ (Ziff. 1.3.b der Anklageschrift):

- Mobiltelefon Samsung Galaxy A3, IMEI .________

- Brief vom 17.08.2022

Der beschlagnahmte Personenwagen, Kontrollschild .________ (Halter: S.________; Ziff. 1.3.c der Anklageschrift) wird dem Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben. Der Berechtigte kann nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils das Fahrzeug innert einer Frist von 3 Monaten ab Mitteilung der Rechtskraft abholen.

Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von C.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Der Beschuldigte 1, A.________, wird zu Handen des Migrationsdienstes ab 14:00 Uhr aus der Haft entlassen.

Der Beschuldigte 2, C.________, wird zu Handen des Migrationsdienstes ab 14:00 Uhr aus der Haft entlassen.

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Berufung

Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte am 27. Dezember 2022 die Berufung an (pag. 18 372).

Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 15. Mai 2023 (pag. 18 391 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 18 500). Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 betraute die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) Staatsanwalt I.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, mit der Wahrnehmung der generalstaatsanwaltlichen Aufgaben vor den Strafkammern des Obergerichts (pag. 18 506).

Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde am 5. Juni 2023 fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht (pag. 18 519 ff.). Mit Eingaben vom jeweils 29. Juni 2023 liessen der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragen. Hingegen schlossen sich beide Beschuldigte der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft an (pag. 18 532 ff. [Beschuldigter 1] bzw. pag. 18 537 ff. [Beschuldigter 2]). Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 wurde festgestellt, dass sich die anderen Parteien innert Frist nicht haben vernehmen lassen. Weiter wurde verfügt, dass die amtlichen Einsetzungen der Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 auch für das Berufungsverfahren gelten (pag. 18 542).

Mit Eingabe vom 15. August 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft kein Nichteintreten auf die Anschlussberufungen der beiden Beschuldigten (pag. 18 551 ff.). Rechtsanwalt F.________ erklärte mit Eingabe vom 16. August 2023 im Namen und Auftrag von E.________ (nachfolgend Zivilklägerin), es werde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung beantragt (pag. 18 556). Mit Verfügung vom 4. September 2023 wurde festgestellt, dass das G.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 1) und die H.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 2) sich innert Frist nicht haben vernehmen lassen (pag. 18 563).

3. Schriftliches Verfahren

Mit Anschlussberufungserklärung vom 29. Juni 2023 beantragte Rechtsanwalt B.________ im Namen und Auftrag des Beschuldigten 1 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens, eventualiter stellte er ein Gesuch um Dispensation des Beschuldigten 1 von der mündlichen Berufungsverhandlung in Aussicht (pag. 18 534). Auch Fürsprecher D.________ beantragte namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 mit Anschlussberufung vom 29. Juni 2023 dessen Dispensation vom persönlichen Erscheinen an einer allfälligen Hauptverhandlung (pag. 18 538). Weiter erklärte er, in den Augen der Verteidigung seien die Voraussetzungen gemäss Art. 406 StPO erfüllt, weshalb allenfalls auch ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden könne (pag. 18 538 [vgl. auch Eingabe vom 16. August 2023 [pag. 18 588]). Mit Eingabe vom 15. August 2023 führte die Generalstaatsanwaltschaft sinngemäss aus, die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens seien vorliegend nicht gegeben und es werde davon ausgegangen, dass auch entsprechende Dispensationsgesuche für die Beschuldigten abgewiesen werden müssten (pag. 18 552). Rechtsanwalt F.________ erklärte mit Eingabe vom 16. August 2023 namens und im Auftrag der Zivilklägerin, sich der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens nicht zu widersetzen (pag. 18 556).

Mit Verfügung vom 4. September 2023 wurde festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 sich innert Frist nicht haben vernehmen lassen. Weiter wurde festgestellt, dass die Generalstaatsanwaltschaft sich der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens widersetze, weshalb die Voraussetzungen zur Behandlung der Berufung in einem schriftlichen Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO nicht erfüllt seien und das Berufungsverfahren mündlich durchgeführt werde (pag. 18 563).

Auf entsprechende Aufforderung, wonach aktuelle Adressen der beiden Beschuldigten bekannt zu geben seien (pag. 18 563), teilte Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 27. November 2023 innert erstreckter Frist mit, der Kontakt zum Beschuldigten 1 sei derzeit unterbrochen resp. funktioniere nicht mehr. Der Beschuldigte 1 sei im Ausland wohnhaft; über eine aktuelle Adresse verfüge die Verteidigung nicht (pag. 18 591). Weiter wurde aufgrund des Auslandswohnsitzes des Beschuldigten 1 um Dispensation von einer allfälligen Berufungsverhandlung ersucht (pag. 18 591).

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 (pag. 18 596 ff.) wurde u.a. festgestellt, dass beide Beschuldigte im Ausland wohnhaft seien, der Kontakt des Beschuldigten 1 zu seinem amtlichen Verteidiger derzeit unterbrochen sei und beide Beschuldigten beantragt hätten, sich aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensieren zu lassen. Weiter wurde verfügt, dass vor diesem Hintergrund die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht zweckmässig erscheine, zumal mit Blick auf die amtlichen Akten die Anwesenheit der Beschuldigten nicht erforderlich erscheine, da beide bereits mehrfach zur Sache und zur Person befragt worden seien und sich sämtliche urteilsrelevanten Fragen auf Grundlage der Akten und der bisherigen Einvernahmen behandeln liessen. Die Verfahrensleitung hielt weiter fest, die Vor­instanz habe als Einzelgericht geurteilt, weshalb nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO mit dem Einverständnis der Parteien erfüllt seien. Es wurde festgestellt, dass die beiden Beschuldigten ihr Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens bereits kundgetan hätten. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob weiterhin gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens opponiert werde oder ob sie sich nunmehr mit dem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden erklären könne.

Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (pag. 18 600 f.). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 Bst. a und b StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 18 603 ff.). Die Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 2. April 2024 und ging innert erstreckter Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 18 652 ff.). Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 teilte Rechtsanwalt F.________ für die Zivilklägerin – obwohl diese nicht berufungsführende Partei im Verfahren sei – mit, dass die Zivilklägerin sich der Begründung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Zivilpunkts vollumfänglich anschliesse und die diesbezügliche Urteilsbegründung der Vorinstanz sich in der Tat als haltlos erweise (pag. 18 691).

Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 reichte Fürsprecher D.________ für den Beschuldigten 2 innert erstreckter Frist eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft und Begründung seiner Anschlussberufung ein (pag. 18 709 ff.). Die schriftliche (Anschluss-)Berufungsbegründung des Beschuldigten 1 datiert ebenfalls vom 5. Juli 2024 und ging innert erstreckter Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 18 715 ff.).

Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wurde vom Eingang der Stellungnahme der Zivilklägerin vom 8. Mai 2024 sowie von den Anschlussberufungsbegründungen der beiden Beschuldigten je vom 5. Juli 2024 Kenntnis genommen und gegeben. Weiter wurde festgestellt, dass die restlichen Parteien innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht haben (pag. 18 735 ff.). Mit Eingabe vom 16. August 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft innert Frist eine Replik ein (pag. 18 745 ff.). Die Beschuldigten 1 und 2 duplizierten je mit Eingaben vom 22. Oktober 2024 (pag. 18 812 ff.) bzw. 1. Oktober 2024 (pag. 18 795 f.). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet, die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 18 820 ff.). Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurden die Parteien über den Wechsel der Verfahrensleitung in Kenntnis gesetzt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 bekannt gegebenen weiteren Mitglieder des Spruchkörpers unverändert bleiben (pag. 18 823 ff.).

4. Verwertung des T.________(Fahrzeug) und oberinstanzliche Beweisergänzungen

Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, der mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 beschlagnahmte Personenwagen T.________ (Fahrzeug), Farbe: .________, Kennzeichen: .________, VIN: .________, Halter: S.________, U.________ (Adresse), V.________ (Ortschaft), sei vorzeitig zu verwerten und der daraus resultierende Erlös sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (pag. 18 608 f.). Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 erklärte Fürsprecher D.________ für den Beschuldigten 2, der Entscheid über den Antrag der Staatsanwaltschaft werde in das Ermessen des Gerichts gestellt (pag. 18 618). Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten 1 mit, es bestünden keine Einwände gegen die Verwertung des Fahrzeugs (pag. 18 624). Mit Beschluss vom 28. Februar 2024 wurde der beschlagnahmte Personenwagen antragsgemäss verwertet und der Verwertungserlös beschlagnahmt (pag. 18 634 ff.).

Von Amtes wegen wurden über die beiden Beschuldigten Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister, datierend je vom 18. Februar 2025 (pag. 18 846 [Beschuldigter 1] bzw. pag. 18 847 [Beschuldigter 2]), dem rumänischen Strafregister, datierend vom 27. November 2025 (pag. 18 835 ff. [Beschuldigter 1]) bzw. 28. November 2025 (pag. 18 829 [Beschuldigter 2]) und dem deutschen Strafregister, datierend vom 23. Januar 2026 (pag. 18 839 ff. [Beschuldigter 1]) bzw. 25. Februar 2026 (pag. 18 868 [Beschuldigter 2]) eingeholt.

5. Anträge der Parteien

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsbegründung vom 2. April 2024 folgende Anträge (pag. 18 652 ff.; Hervorhebungen im Original):

A.________:

I.

sei schuldig zu erklären:

des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), mittäterschaftlich begangen vom 21. Juni 2022 bis 8. August 2022, an der K.________(Adresse), AL.________ (Ortschaft), an der L.________, M.________(Ortschaft), sowie in W.________ (Ortschaft) (Deutschland), Frankreich und anderswo (vermutlich Polen), zum Nachteil von E.________ und N.________, im Deliktsbetrag von mind. CHF 70’000.00 (davon CHF 40’000.00 versucht) und USD 4'000.00 (gem. Anklage vom 8. November 2022, I., Ziff. 1.1.);

der Geldwäscherei, begangen als schwerer Fall (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), am 21. Juni 2022 in AL.________ (Ortschaft), an der K.________(Adresse) und anderswo, im Deliktsbetrag von mind. CHF 30’000.00 und USD 4'000.00 (gem. Anklage vom 8. November 2022, I., Ziff. 1.2.);

der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen vom 9. August 2022 ca. 14:00 Uhr, bis am 11. August 2022, ca. 23:00 Uhr, im Untersuchungsgefängnis O.________, P.________(Adresse), Q.________(Ortschaft), in der AM.________ (Zelle) sowie Abstand-Zelle 1, im Betrag von CHF 2'605.00, zum Nachteil des G.________ sowie der H.________

und er sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von mind. 18 Monaten, davon seien mind. 9 Monate zu vollziehen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 136 Tagen. Für eine Teilstrafe von 9 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben, bei einer Probezeit von vier Jahren;

zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 1’800.00; der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen;

zu 7 Jahren Landesverweis (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB);

zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO);

II. Verfügungen

Im Weiteren sei A.________ betreffend zu verfügen:

1. Die in den Effekten beschlagnahmten Mobiltelefone (gem. Anklage II., Ziff. 1.3, a):

- Marke Samsung A22 (IMEI .________) und

- Marke Samsung Duos (IMEI .________ und .________)

seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen.

Es sei über die geltend gemachte Zivilforderung der Privatklägerin zu entscheiden.

Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung der erhobenen DNA-Profile sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu entscheiden.

Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu prüfen und zu bestimmen (Art. 135 StPO).

Das Urteil sei dem zuständigen Migrationsamt mitzuteilen.

C.________

I.

sei schuldig zu erklären:

1. des versuchten Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB), mittäterschaftlich begangen ab dem 7. August 2022, an der L.________, M.________(Ortschaft), in W.________(Ortschaft) (Deutschland) Frankreich und anderswo (vermutlich in Polen), zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 (gem. Anklage vom 8. November 2022, I., Ziff. 2.1.);

2. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Ziff. 1 und Ziff. 2 SVG), begangen am 8. August 2022 zwischen 10:05 Uhr und ca. 18:30 Uhr, auf der Autofahrt von R.________(Ortschaft) via AL.________ (Ortschaft) nach M.________(Ortschaft) (gem. Anklage vom 8. November 2022, I., Ziff. 2.2)

und er sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von mind. 10 Monaten, diese sei zu vollziehen, unter Anrechnung der ausgestandenen Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 136 Tagen;

zu 4 Jahren Landesverweis (Art. 66abis StGB);

zur Bezahlung der auf ihn fallenden Verfahrenskosten vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO).

II. Verfügungen

Im Weiteren sei C.________ betreffend zu verfügen:

Das beschlagnahmte Mobiltelefon (gem. Anklage II. Ziff. 1.3 b):

- Marke Samsung Galaxy A3 (IMEI .________), sei als Beweismittel bei den Akten zu belassen.

Der beschlagnahmte Brief vom 17. August 2022 sei als Beweismittel bei den Akten zu belassen.

Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung der erhobenen DNA-Profile sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu entscheiden.

Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu prüfen und zu bestimmen (Art. 135 StPO).

Das Urteil sei dem zuständigen Migrationsamt mitzuteilen.

Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten 1 in der Berufungsbegründung vom 5. Juli 2024 folgende Anträge (pag. 18 715 ff.; ohne Hervorhebungen):

A.________ sei freizusprechen

- von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen am 21. Juni 2022, an der K.________(Adresse), AL.________ (Ortschaft), zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 30'000.00 und ca. USD 4'000.00 (Ziff. 1.1.1.1. der Anklageschrift);

- von der Anschuldigung des Betrugs, versucht begangen am 08. August 2022 an der L.________ (Adresse), M.________(Ortschaft), zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 (Ziff. I 1.1.2. der Anklageschrift)

- von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, mehrfach begangen

o am 09. August 2022 ca. 14:00 Uhr im Untersuchungsgefängnis O.________, P.________(Adresse), Q.________(Ortschaft), zum Nachteil der H.________ im Deliktsbetrag von CHF 350.00 (Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift) und

o am 09. August 2022 ca. ab 14:00 Uhr bis am 11. August 2022 ca. 23:00 Uhr im Untersuchungsgefängnis O.________, P.________(Adresse), Q.________(Ortschaft), zum Nachteil des G.________ im Deliktsbetrag von CHF 2'250.00 und zum Nachteil der H.________ im Deliktsbetrag von CHF 5.00 (Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift)

unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für das Anwaltshonorar von Rechtsanwalt B.________ gemäss eingereichter Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren und noch einzureichender Honorarnote für das oberinstanzliche Verfahren;

A.________ sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag auszurichten, den er unrechtmässig in Haft verbrachte.

Die beiden gemäss Ziff. 1.3 lit a) der Anklageschrift beschlagnahmten Mobiltelefone (Marke Samsung A22 und Marke Samsung Duos) seien A.________ herauszugeben.

Sämtliche Zivilklagen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

Von der Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB sei abzusehen.

Die Anträge der Staatsanwaltschaft vom 02. April 2024 seien abzuweisen.

Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen;

Fürsprecher D.________ stellte für den Beschuldigten 2 in der Berufungsbegründung vom 5. Juli 2024 folgende Anträge (pag. 18 709 ff.; ohne Hervorhebungen):

Das Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 21. Dezember 2022 sei bezüglich des Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zum versuchten Betrug (Ziffer III.1.), der Verurteilung (Ziffern III.1, 3. und 4.), sowie der Beschlagnahmung (Ziffer VI.1.) aufzuheben.

C.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Betruges (Versuch), gemäss Ziffer 2.1 der Anklageschrift vom 8. November 2022, angeblich begangen am 8. August 2022 in M.________(Ortschaft) SG, L.________, zum Nachteil vom N.________.

Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz seien im Umfange von CHF 800.00 C.________ aufzuerlegen, die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.

Das Telefon Samsung Galaxy A3, IMEI .________, sei C.________ auszuhändigen.

Es sei C.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag, den er in Haft verbrachte, auszurichten.

Es sei C.________ eine angemessene Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten (inkl. MWST) zuzusprechen.

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.

Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft wurde gegen den Beschuldigten 1 beschränkt erhoben. Sie richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die rechtliche Würdigung betreffend die Schuldsprüche wegen Betrugs und versuchten Betrugs (Ziff. II.1. und II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Bemessung, den Vollzug sowie die Art der Strafe (Ziff. II.1.–2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Dauer der Landesverweisung (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Nichtanordnung einer solidarischen Haftung der gemeinsam verursachten Verfahrenskosten (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv). Der Beschuldigte 1 seinerseits ficht das erstinstanzliche Urteil mit Anschlussberufung insoweit an, als er des Betrugs und versuchten Betrugs (Ziff. II.1. und II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der mehrfach begangenen Sachbeschädigung (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten (unter Ansetzung der Probezeit auf zwei Jahre), einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (unter Ansetzung der Probezeit auf zwei Jahre), zu einer Landesverweisung von drei Jahren und der Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten verurteilt wurde. Sodann beantragt der Beschuldigte 1, es seien sämtliche Zivilklagen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, womit die Verweisung der Zivilklage der Zivilklägerin E.________ auf den Zivilweg (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Gutheissung der Zivilklagen der Straf- und Zivilklägerin 1 G.________ (Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Straf- und Zivilklägerin 2 H.________ (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Die weiteren Verfügungen werden insoweit angefochten, als verfügt wurde, dass die Mobiltelefone Samsung A22, IMEI .________, und Samsung Duos, IMEI .________ und .________, als Beweismittel bei den Akten verbleiben (Ziff. VI.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Betreffend den Beschuldigten 2 richtet sich die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gegen die rechtliche Würdigung der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Bemessung und den Vollzug der Freiheitsstrafe (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Dauer der Landesverweisung (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Nichtanordnung einer solidarischen Haftung der gemeinsam verursachten Verfahrenskosten (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Anschlussberufung ficht der Beschuldigte 2 das erstinstanzliche Urteil insoweit an, als er der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten (unter Ansetzung der Probezeit auf zwei Jahre), zu einer Landesverweisung von drei Jahren und zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten verurteilt wurde. Weiter wird die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons Samsung Galaxy A3, IMEI .________, beantragt (Ziff. VI.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsbegründung vom 2. April 2024 auch einen neuerlichen Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (E. 5 hiervor). Hierzu ist anzumerken, dass die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 5. Juni 2023 das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht anfocht (vgl. pag. 18 520 f.). Sie scheint diesbezüglich durch das vorinstanzliche Urteil – welches hierfür einen Schuldspruch gegen den Beschuldigten 2 im Sinne der Anklage ausfällte – auch nicht beschwert. Mangels Anschlussberufung des Beschuldigten 2 in diesem Punkt ist der Schuldspruch des Beschuldigten 2 wegen des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Ebenso rechtskräftig wurde die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 (wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf acht Tage festgesetzt wurde).

Betreffend beide Beschuldigte hat die Kammer sodann die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen (Ziff. VI.3. und VI. 5. [Beschuldigter 1] bzw. Ziff. VI.3. und VI.6. [Beschuldigter 2] des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil hinsichtlich der von der Generalstaatsanwaltschaft angefochtenen Punkte auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Ausgenommen hiervon sind die Anfechtungen im Zivilpunkt. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil betreffend die Verweisung der Zivilklage von E.________ auf den Zivilweg anficht (pag. 18 521; ferner pag. 18 664 f.), ist festzuhalten, dass ihr im Zivilpunkt keine Rechtsmittellegitimation zukommt (BGE 139 IV 199 E. 4; Bähler, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 381). Mangels (Anschluss-)Berufung der Privatklägerin darf das Urteil gegen den Beschuldigten 1 im Zivilpunkt folglich nicht zu dessen Ungunsten verändert werden.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7. Vorbemerkungen zum Aufbau der Anklageschrift und der oberinstanzlichen Urteilsbegründung betreffend die Vorwürfe des (gewerbsmässigen) Betrugs

Mit Anklageschrift [AKS] vom 8. November 2022 (pag. 16 001 001 ff.) wird gegen den Beschuldigten 1 (u.a.) der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und gegen den Beschuldigten 2 (u.a.) der Vorwurf des Betrugs (Versuch) erhoben. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte hat die Anklageschrift so aufgebaut, dass der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gegen den Beschuldigten 1 in Ziff. I.1.1 im Allgemeinen umschrieben wird, bevor in Ziff. I.1.1.1 (Vorwurf z.N. von E.________, welcher nur den Beschuldigten 1 betrifft) und Ziff. I.1.1.2 (Vorwurf z.N. von N.________, welcher beide Beschuldigte betrifft) die einzelnen Tatvorwürfe konkretisiert werden. Der Vorwurf des versuchten Betrugs gegen den Beschuldigten 2 nach Ziff. I.2.1 AKS ist spiegelbildlich zum Vorwurf Ziff. I.1.1.2 AKS gegen den Beschuldigten 1.

Der Anklageschrift (und Vorinstanz) folgend wird die Kammer im Folgenden zunächst den konkreten Tatvorwurf gegen den Beschuldigten 1 z.N. der Zivilklägerin E.________ prüfen (E. 8. hiernach), bevor auf den Vorwurf gegen beide Beschuldigte z.N. von N.________ (E. 9 hiernach) eingegangen wird.

8. Vorwurf des (gewerbsmässigen) Betrugs z.N. von E.________

8.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1 und I.1.1.1 der Anklageschrift

Gegen den Beschuldigten 1 wird in Ziff. I.1.1 und Ziff. I.1.1.1 der AKS vom 8. November 2022 folgender Vorwurf erhoben (pag. 16 001 002 ff.; Hervorhebungen im Original):

1.1 Gewerbsmässiger Betrug

begangen vom 21. Juni 2022 bis am 8. August 2022

indem der Beschuldigte, gemeinsam mit weiteren unbekannten Mittätern (insb. «X.________» und «Y.________»), beide unbekannten Aufenthaltes sowie zumindest teilweise gemeinsam mit C.________:

- mehrfach in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, die Privatklägerin sowie den Geschädigten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführte und so die Irrenden zu einem Verhalten bestimmten, wodurch diese sich selbst am Vermögen schädigten (teilweise begangen als Versuch),

- die nachfolgend in Ziff. 1.1.1 und Ziff. 1.1.2 umschriebenen Taten, in gleichmassgeblichen und wechselseitigen Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung verübte, in welchen jeder der Beteiligten mit dem Vorgehen der anderen Mittäter zumindest konkludent einverstanden war,

- dies in der Absicht, durch die deliktischen Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen.

Als Teil eines gemeinsamen, bereits mehrfach erprobten Tatplanes riefen unbekannt gebliebene Mittäter (sog. Keiler) die nachfolgenden, im öffentlichen Telefonbuch verzeichneten Personen (vgl. Ziff. 1.1.1 - Ziff. 1.1.2) an, wobei sie diese aufgrund ihres jeweiligen Vornamens sowie restlichen Telefonbucheintrages, welcher auf ältere, vermutlich alleinstehende Personen schliessen lässt, gezielt ausgesucht hatten. Hierfür unterdrückten die Keiler jeweils zu Täuschungszwecken die von ihnen verwendeten Rufnummern oder benutzten gespoofte Nummern (sog. Call-ID-Spoofing), um so einen möglichen Rückschluss auf ihre wahre Identität, wahren Absichten sowie ihren Aufenthaltsort zu verunmöglichen, resp. zu erschweren. Der Privatklägerin und dem Geschädigten gegenüber gaben sich die Keiler jeweils als Polizist bzw. Polizistin aus und forderten deren schnelle Unterstützung ein, um eine angeblich in ihrer Nachbarschaft tätige Verbrecherbande oder korrupte Bankmitarbeiter zu überführen und ihre sich angeblich in Gefahr befindlichen Vermögen retten zu können.

Die Privatklägerin und der Geschädigte wurden von den sich im Ausland aufhaltenden Keilern über Stunden wiederholt angerufen, wobei die Gespräche jeweils zwischen wenigen Sekunden (Kontrollanrufe) und über 60 Minuten andauerten. In den zahlreichen Telefonaten wurden die beiden älteren Personen (Jahrgang .________ resp. .________) verängstigt, mit Instruktionen überhäuft, unter Druck gesetzt und aufgrund angeblich laufenden polizeilichen Ermittlungen wiederholt zu einem raschen Bargeldbezug und einer Übergabe aufgefordert. Der Privatklägerin wie dem Geschädigten wurde von den Keilern jeweils versprochen, dass sie das zu übergebende Bargeld wieder zurückerhalten würden.

Die unbekannt gebliebenen Keiler spiegelten der Privatklägerin und dem Geschädigten jeweils einerseits falsche Tatsachen vor, welche diese in der kurzen Zeit und aufgrund der aufgebauten, anhaltenden Drucksituation nicht überprüfen und als falsch erkennen konnten, andererseits errichteten diese ein komplexes Lügengebäude, in das mehrere international zusammenagierende Täter in unterschiedlichen Rollen involviert waren. Durch die Anhäufung der Anrufe und dem damit verbundenen Aufsetzen von sich stetig steigerndem psychischem und zeitlichem Druck, zielte die unbekannte Täterschaft darauf ab, die angerufenen Personen über deren Identität und den Sachverhalt täuschen und in einen Irrtum versetzen zu können. Mittels einer geschickten Gesprächsführung gelang es der unbekannten Täterschaft schliesslich, die beiden älteren Personen so unter Druck zu setzen und von der Richtigkeit ihrer Angaben zu überzeugen, dass diese nicht mehr im Stande waren, rational zu handeln. Die unbekannte Täterschaft ging als Teil ihres Planes davon aus, dass die angerufenen Personen - aufgrund ihres vermutet fortgeschrittenen Alters - in ihrer Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit beeinträchtigt sind und aufgrund dessen von einer Überprüfung der oben erwähnten, ihnen vorgespielten Umstände absehen und an deren Domizil hohe Geldbeträge zur Abholung durch die angebliche Polizei oder zur Aufdeckung von Verbrechen bereitlegen würden, welche anschliessend durch weitere Bandenmitglieder abgeholt wurden, resp. hätten abgeholt werden sollen.

Im Irrtum über die Identität der Keiler, deren wahre Absichten sowie den fehlenden Rückzahlungswillen, legten die Privatklägerin und der Geschädigte die zuvor jeweils mit den Keilern vereinbarten Geldbeträge zur Abholung an ihrem Domizil bereit, in der irrigen Annahme, dieser damit bei der Aufdeckung von Verbrechen und Überführung von Tätern helfen und gleichzeitig ihr Vermögen schützen zu können. In Tat und Wahrheit wurde das Geld durch weitere Bandenmitglieder, sog. Abholer (insbesondere durch den Beschuldigten), abgeholt und anschliessend nach Abzug der eigenen Beteiligung weiteren Mittätern übergeben (vgl. Ziff. 1.1.1 - Ziff. 1.1.2).

Der Beschuldigte wusste über das Vorgehen und die Handlungen seiner Mittäter zumindest in den Grundzügen Bescheid, nahm diese billigend in Kauf, handelte trotzdem und trug diese somit mit. Die zentrale Aufgabe des Beschuldigten bestand darin, nach erfolgter Kontaktaufnahme zwischen den Keilern und den Geschädigten sowie deren jeweils erfolgten Zusage einer Gelddeponierung, sich zum Domizil der Geschädigten zu begeben und dort das deponierte Bargeld zu behändigen und dieses in Sicherheit zu bringen. Hierfür stand der Beschuldigte stets vor, während und nach jeder Abholung via sein Mobiltelefon in intensivem Kontakt zu seinen unbekannt gebliebenen Mittätern, welche ihm jeweils die notwendigen Informationen zum Tatablauf übermittelten. Im Anschluss erstattete er diesen Rückmeldung über die erfolgreiche Geldübernahme und brachte dieses über die Grenze, wo er es an einem unbekannt gebliebenen Ort weiteren, unbekannt gebliebenen Mittätern übergab und mit einem unbekannt gebliebenen Betrag an der Beute beteiligt wurde resp. hätte beteiligt werden sollen.

Aufgrund der gesamten Umstände war dem Beschuldigten bewusst, dass auf die von ihm zu übernehmenden Geldbeträge weder ein Rechtsanspruch noch ein Rückzahlungswille bestand.

Der geschädigten Zivilklägerin entstand aufgrund des Vorfalls vom 21. Juni 2022 ein Schaden in der Höhe des von ihr deponierten Geldbetrages (vgl. Ziff. 1.1.1), wobei der Beschuldigte sich im selben Betrag einen Vermögensvorteil verschaffte, auf welchen er keinen Anspruch hatte und beim Vorfall vom 8. August 2022 auf einen weiteren solchen Vermögensvorteil abzielte.

Aus der Zeit und den Mitteln, welche die in einer Gruppierung zusammengeschlossene Täterschaft (und somit auch der Beschuldigte) für die deliktische Tätigkeit aufwendete, der Regelmässigkeit der Einzelakte sowie aus den daraus jeweils angestrebten und erzielten Einkünften ergibt sich, dass sie die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübte und sich im Weiteren darauf eingerichtet hatte, durch deliktische Handlungen einen namhaften Betrag an den Lebensgestaltungskosten zu erzielen, womit der Beschuldigte, als Teil der Gruppierung, ein Verhalten an den Tag legte, welches auf die Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl solcher Taten schliessen lässt.

Deliktsbetrag mind. CHF 70'000 und USD 4'000 (davon CHF 40'000 versucht).

1.1.1 Betrug zum Nachteil von E.________ (Jahrgang .________)

vollendet begangen, in Mittäterschaft mit weiteren, unbekannt gebliebenen Mittätern, in AL.________ (Ortschaft) an der K.________(Adresse) und anderswo (vermutlich Polen), am 21. Juni 2022 im Umfang von CHF 30’000 und USD 4'000, durch folgendes Vorgehen:

Am 21. Juni 2022 rief ab 16:31 Uhr eine polnisch sprechende, unbekannte Person (Keilerin) von einem unbekannten Ort (vermutlich Polen) wiederholt auf den im öffentlichen Telefonbuch unter der Nummer .________ verzeichneten Festnetzanschluss von Frau E.________ an, wobei die Gespräche jeweils zwischen wenigen Sekunden (Kontrollanrufe) und über 30 Minuten dauerten. Zu Täuschungszwecken unterdrückte die Keilerin jeweils die eigene Rufnummer oder benutzte für ihre Anrufe eine gespoofte deutsche Nummer .________), um so einen möglichen Rückschluss auf ihre wahre Identität, eigentlichen Absichten sowie ihren Aufenthaltsort zu erschweren, resp. zu verunmöglichen.

Der Privatklägerin gegenüber gab sich die polnisch sprechende Keilerin als Polizistin aus und forderte ihre schnelle Unterstützung ein, um eine angeblich unmittelbar vor ihrem Domizil agierende, bewaffnete Einbrecherbande zu überführen und ihre Vermögenswerte zu retten. Hierzu müsse sie dringend jegliches sich in ihrer Wohnung befindende Bargeld sowie allenfalls vorhandenen Schmuck sofort aus der Wohnung entfernen und durch die Polizei in Sicherheit bringen lassen Die Privatklägerin wurde dabei zu absoluter Verschwiegenheit gegenüber Dritten aufgefordert.

Mittels einer geschickten Gesprächsführung gelang es der Keilerin so, die Privatklägerin von der Richtigkeit ihrer Angaben zu überzeugen. In den zahlreichen und teilweise lang andauernden Telefonaten wurde die Privatklägerin gezielt verängstigt, psychisch unter Druck gesetzt sowie aufgrund angeblichen polizeilichen Ermittlungen wiederholt zu einer raschen Übergabe aller sich in ihrer Wohnung befindenden Vermögenswerte zur sicheren Verwahrung durch die Polizei gedrängt. Da die Privatklägerin keine Zweifel an den ihr gegenüber von der vermeintlichen Polizistin gemachten Angaben hegte, folgte sie deren Anweisungen und steckte sämtliches an ihrem Domizil aufbewahrtes Bargeld (CHF 30'000 sowie USD 4'000) in ein Couvert und dieses dann in einen Plastiksack. Im Irrtum über die Identität der Keiler, deren wahre Absichten, deren fehlenden Rückzahlungswillen, sowie der irrigen Annahme, ihr sich angeblich in Gefahr befindendes Vermögen schützen zu können, warf sie in Absprache mit der Keilerin um kurz vor 18:00 Uhr den Plastiksack mit dem Bargeld von ihrem Balkon vor den Hauseingang, in der irrigen Annahme, dass dieses dort von der Polizei abgeholt und in Sicherheit gebracht werde.

In Absprache mit den weiteren, unbekannt gebliebenen Mittätern und in grundsätzlicher Kenntnis der mit der Tat einhergehenden Handlungen und des Tatplanes sowie seiner eigenen Rolle als Abholer in einem Betrugskonstrukt, reiste der Beschuldigte, möglicherweise in Begleitung eines weiteren, unbekannt gebliebenen Mittäters, auf unbekannte Weise am 21. Juni 2022 von einem unbekannten Ort (vermutlich W.________(Ortschaft), Deutschland) an die K.________(Adresse), AL.________ (Ortschaft), wo er um ca. 18:05 Uhr ankam, und dort den von der sich in einem Irrtum befindenden Privatklägerin kurz zuvor von deren Balkon geworfenen Plastiksack mit dem Bargeld behändigte. Währenddessen hielt der Beschuldigte mehrfach telefonisch Rücksprache mit den weiteren Mittätern, wobei die weiteren Details zum Tatablauf besprochen worden sind.

Obwohl dem Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände bewusst war, dass auf den von ihm entgegengenommenen Geldbetrag weder ein Rechtsanspruch noch ein Rückzahlungswille der unbekannten Täterschaft bestand, entfernte er sich mit dem Plastiksack voller Bargeld in eine unbekannte Richtung.

Der Privatklägerin entstand hierdurch ein Schaden in der Höhe des von ihr deponierten Geldbetrages, wobei der Beschuldigte und dessen Mittäter sich im selben Betrag einen Vermögensvorteil verschafften, auf welchen sie keinen Anspruch hatten.

Deliktssumme / Schaden: CHF 30'000; USD 4'000

Privatklägerin: E.________ (Zivilklage: CHF 34'000)

8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass die Zivilklägerin E.________ am 21. Juni 2022 durch eine falsche Polizistin telefonisch kontaktiert wurde, welche sie warnte, es seien Diebe unterwegs und sie aufforderte, Bargeld in einem Sack draussen zu deponieren, damit es die Polizei abholen könne. Dieser Aufforderung kam die Zivilklägerin in der Folge nach; sie warf ihr Erspartes in einem Plastiksack aus dem Fenster, wobei der Plastiksack in der Folge abgeholt wurde.

Der Beschuldigte 1 bestreitet jegliche Involvierung in diesen Vorfall. Er bestreitet, die Betrugsmasche «falscher Polizist» zu kennen und macht geltend, vor dem 8. August 2022 noch nie in der Schweiz gewesen zu sein. Namentlich beweise dies auch nicht das bei ihm anlässlich der Anhaltung vom 8. August 2022 sichergestellte Mobiltelefon. Aufgrund der Standortdaten des Mobiltelefons sowie der darauf aufgefundenen Fotos (welche u.a. ihn mit einem Geldbündel Schweizer Franken und US-Dollar zeige) könne ihm keine Beteiligung an der Tat vom 21. Juni 2022 nachgewiesen werden. Schliesslich passe auch die von der Zivilklägerin abgegebene Beschreibung der von ihr am Tatort gesichteten Person nicht auf ihn zu, was die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe.

Was die Zivilklägerin betrifft, lässt der Beschuldigte 1 weiter ausführen, diese habe die Betrugsmasche «falscher Polizist» gekannt, sich aber dennoch leichtsinnig verhalten. Bereits im Rahmen der Beweiswürdigung wird folglich auch das Verhalten der Geschädigten zu beleuchten sein.

8.3 Vorbringen der Parteien

8.3.1 Argumente der Verteidigung des Beschuldigten 1

Die Verteidigung führt zusammengefasst aus, die Betrugsmasche «falscher Polizist» führe zu grosser Empörung und wecke ein starkes Sühnebedürfnis, den Beschuldigten dürfe aber nicht mehr als das, was die konkrete Beweislage zulasse, zugerechnet werden. Selbst für die Generalstaatsanwaltschaft stehe ausser Frage, dass der Beschuldigte weder die Geschädigten ausgesucht noch die Telefonate geführt habe. Für die risikobehaftete Aufgabe der Geldabholer würden Personen rekrutiert, die sich in einer finanziellen Notlage befänden. Diese seien sodann in Unkenntnis über den eigentlichen Tathergang, um das Risiko für die Organisation zu minimieren. Der Beschuldigte 1 solle nicht stellvertretend für die verwerfliche Vorgehensweise einer unbekannt gebliebenen Täterschaft herhalten müssen.

Die Vorinstanz habe die Aussage des Beschuldigten, vor dem 8. August 2022 jemals in der Schweiz gewesen zu sein, als Schutzbehauptung erachtet. Sie habe ausgeführt, die Auswertung des Mobiltelefons, welches der Beschuldigte 1 bei der Anhaltung auf sich getragen habe, habe ergeben, dass das Gerät am 21. Juni 2022 von 10:01 Uhr bis 13:44 Uhr des darauffolgenden Tages in der Schweiz eingeloggt gewesen sei. Die Vorinstanz habe es aufgrund der vorhandenen IMEI als zweifelsfrei erstellt erachtet, dass es sich dabei um das Mobiltelefon gehandelt habe, welches der Beschuldigte 1 bei seiner Anhaltung auf sich getragen habe. Im Sammelrapport der H.________ vom 20. September 2022 werde angegeben, dass das Samsung Duos die zwei IMEI .________ und .________ habe (pag. M-08 001 021). Im ICR-Rapport (pag. M-08 001 058) würden jedoch zwei voneinander abweichende IMEI angegeben. Aus dem ICR-Rapport würden sich somit unklare und widersprüchliche Informationen ergeben, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Darüber hinaus würde die Registrierung eines Mobiltelefons im Swisscom-Netz am 21. Juni 2022 allein nicht ausreichen, um zu beweisen, dass der Beschuldigte 1 zu dieser Zeit in der Schweiz gewesen sei. So könnte er sich beispielsweise auch in Grenznähe aufgehalten haben. Erst recht würde dies nicht beweisen, dass er am fraglichen Vorfall beteiligt gewesen sei.

Weiter argumentiere die Vorinstanz, die Standortdaten des Mobiltelefons, welches der Beschuldigte 1 bei der Anhaltung auf sich getragen habe, würden aufzeigen, dass dieses sich am 21. Juni um 18:08 Uhr an der K.________(Adresse) in AL.________ (Ortschaft) und somit in unmittelbarer Nähe des Wohnorts der Zivilklägerin befunden habe. Das Fotoblatt (pag. M-08 001 097), auf welchem ein Datum, eine Zeitangabe und eine Tabelle mit Standorten enthalten sei, sei eine reine Behauptung/Illustration der Kantonspolizei ohne Beweiswert. Auch im Schreiben der H.________ vom 28. November 2022 (pag. WSG 18 169) werde lediglich behauptet, dass dies bei der «Online Sicherung mit Kontopaket» festgestellt worden sei. Die Argumentation der Vorinstanz, dass die Primärquelle des Standortes bekannt sei, da es sich dabei um das Smartphone selbst bzw. das Token, welches bei der Datensicherung gefunden wurde, handle, sei unzureichend. Es fehle ein Nachweis dafür, dass die in der Beilage 15 und 16 des Sammelberichts aufgestellten Behauptungen tatsächlich das Ergebnis der Datenauswertung des fraglichen Mobiltelefons seien.

Soweit die Vorinstanz alsdann die Ansicht vertrete, die auf dem Mobiltelefon sichergestellten Fotos, auf denen sowohl ein gefaltetes Geldbündel als auch ein ausgebreitetes Bündel aus Schweizer Franken und US-Dollar zu sehen sei, lasse auf die Beteiligung des Beschuldigten 1 an der Tat vom 21. Juni 2022 schliessen, sei festzuhalten, dass gemäss Berichtsrapport der H.________ die Gültigkeit des Zeitstempels nicht festgehalten worden und nachträglich nicht mehr genannt werden könne. Damit könne nicht mehr gesagt werden, wann die entsprechenden Originalbilder auf das Gerät Samsung Galaxy A8 gekommen seien. Wenn die Kantonspolizei schreibe, es könne gestützt auf bisherige Ermittlungserkenntnisse von früheren Fällen davon ausgegangen werden, dass das Handy am 21. Juni 2022 in Echtzeit betrieben worden sei, werde schlicht auf frühere Erfahrungen zurückgegriffen ohne konkrete Beweise. Des Weiteren würden zwar die Bilder nahelegen, dass der Beschuldigte 1 dieses Geld gesehen habe oder es ihm gezeigt worden sei. Jedoch würden die Fotos keinerlei Informationen darüber enthalten, um welche Art von Geld es sich handle, woher es stamme und unter welchen Umständen der Beschuldigte 1 damit in Kontakt gekommen und zu welchem Zweck es verwendet worden sei. Selbst wenn man annehme, dass die Fotos bereits vor August 2022 auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 1 gewesen seien, liesse sich daraus kein Zusammenhang mit der Betrugstat vom 21. Juni 2022 ableiten, da nicht gesagt werden könne, dass es sich um das erbeutete Geld handle. Die Vor­instanz stelle selbst fest, dass es offenbleiben müsse, ob die Stückelung des Bargelds auf dem Foto mit derjenigen von der Zivilklägerin geltend gemachten Stückelung übereinstimme.

Die Vorinstanz habe sodann in ihrer Beweiswürdigung ausser Acht gelassen, dass die Beschreibung der Zivilklägerin zur einzigen Person, welche sie am Tatort gesehen habe, nicht zum Beschuldigten passe. Aus sämtlichen Aussagen der Zivilklägerin lasse sich nichts entnehmen, das auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten 1 hindeuten würde.

Weiter werde der Vermögensschaden in der Höhe von CHF 30'000.00 und USD 4'000.00 bestritten. Die einzigen vorhandenen Beweismittel seien die Aussagen der Zivilklägerin. Diese habe selbst ausgesagt, nicht mehr genau zu wissen, wann sie das Geld das letzte Mal gezählt habe und dass sie sich nicht sicher sei. Objektive Nachweise gebe es keine (pag. 18 719 f., ferner pag. 18 815).

8.3.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft

Mit Replik vom 16. August 2024 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst, die Daten des persönlichen Mobiltelefons des Beschuldigten 1 seien regelkonform ausgelesen und lediglich zum besseren Verständnis zusätzlich graphisch aufgearbeitet worden. Die Argumentation des Beschuldigten 1, wonach jeder eine solche Karte und Tabelle erstellen könnte oder dessen pauschale Behauptung, die aktenmässig vorhandene und belegte Primärquelle sei beweismässig unzureichend, könne sicher nicht die dadurch zweifelsfrei belegte Anwesenheit des Mobiltelefons und somit letztlich auch des Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt am Tatort in AL.________ (Ortschaft) in irgendeiner Weise in Zweifel ziehen.

Weiter stehe aktenmässig fest, dass das Foto, welches die Hand des Beschuldigten mit einem Geldbündel zeige, am 21. Juni 2022 und somit am Tag der Tat zum Nachteil der Zivilklägerin vom Beschuldigten 1 selber gemacht worden sei. Er halte dabei das am selben Tag zuvor bei der Zivilklägerin an deren Wohnort abgeholte Geld in der Hand und zeige dieses als eine Art Trophäe in die Kamera. Dass er sich dabei nach eigenen Angaben in Deutschland aufgehalten habe, zeige, dass er das Geld in Absprache mit den weiteren Bandenmitgliedern im Anschluss an die Abholung selber über die Grenze gebracht habe.

Dass vom Beschuldigten 1 die Aussagen der im Tatzeitpunkt vollkommen verängstigten, eingeschüchterten und um ihre körperliche Unversehrtheit und ihr Vermögen fürchtende betagte Zivilklägerin, welche unter diesen Umständen wohl kaum noch eine klare Sicht und Wahrnehmung auf das von ihr vom Balkon geworfene Geld und einen möglichen Abholer hatte, in Zweifel gezogen würden und aus welchen Gründen auch immer noch zu dessen Gunsten interpretiert werden solle, sei auch vor dem Hintergrund einer die einseitigen Interessen des Beschuldigten 1 wahrenden Verteidigung nur noch schwer nachvollziehbar (pag. 18 746 f.).

8.4 Beweismittel

Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 18 406 ff. [Polizeirapport und objektive Beweismittel], pag. 18 408 ff. [Aussagen von E.________] und pag. 18 416 ff. [Aussagen des Beschuldigten 1], S. 16 ff., 18 ff., und 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf den Inhalt der einzelnen Beweismittel wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer näher eingegangen.

8.5 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 18 439, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Ergänzend sei an dieser Stelle für das oberinstanzliche Verfahren festgehalten, dass das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).

8.6 Würdigung durch die Kammer

8.6.1 Äusserer Ablauf der Ereignisse

Wie bereits dargelegt, ist der äussere Ablauf der Ereignisse vom 21. Juni 2022 – wie er aus dem Anzeigerapport vom 11. August 2022 (pag. M-04 001 002 ff) und den Aussagen der Zivilklägerin (pag. M-08 001 033 ff., M-08 001 0137 ff., pag. 18 262 ff.) hervorgeht – unbestritten, weshalb er gestützt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 18 440, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) wie folgt als erstellt gilt:

Am 21.06.2022 wurde E.________ von einer ihr unbekannten Frau auf dem Festnetztelefon angerufen. Die Anruferin sprach polnisch und gab an, dass sie von der Polizei sei. E.________ wurde vorgespiegelt, dass sie die vierte Person auf einer Liste sei, welche überfallen werde und dass eine Person bereits schwer verletzt worden sei. Die vier bewaffneten Männer würden sich nun vor ihrer Tür befinden. Gemäss den Angaben von E.________ wollte die Anruferin sie beschützen und forderte sie deshalb auf, ihr Geld und ihren Schmuck vom Balkon zu werfen. E.________ gab der Frau am Telefon an, dass sie CHF 30'000.00 und USD 4'000.00 zu Hause habe. Aufgrund des aufgebauten Druckes leistete sie den Anweisungen der Anruferin Folge, legte ihr Bargeld in einen Plastiksack und warf es schliesslich von ihrem Balkon herunter. Danach hat sie mit einem Tuch gewunken und dieses dann ebenfalls heruntergeworfen, wo das Bargeld im Anschluss abgeholt wurde.

8.6.2 Aussagen der Zivilklägerin

Während die Zivilklägerin den Ablauf der Tat präzise schildern konnte, vermochte sie keine Angaben zur Person des Geldabholers zu machen und sagte aus, diesen nicht gesehen zu haben (pag. 08 001 041 Z. 220). Allerdings erklärte sie im Rahmen der Formulareinvernahme, ein junger Mann mit heller Haut und hellen Haaren habe gesehen, wie sie das Geld aus dem Fenster geworfen habe (pag. 08 001 036). Vor der Vorinstanz sprach sie davon, vom Balkon aus einen dünnen Mann mit weissem Helm auf dem Trottoir gesehen zu haben, welcher einen langen Eishockeyschläger in der Hand gehalten habe (pag. 18 265 Z. 126 ff.). Der Beschreibung des Mannes bzw. der Männer, welche die Zivilklägerin gesehen haben will, mass die Vorinstanz zu Recht nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Es ist festzuhalten, dass aus den Aussagen der Zivilklägerin keine Rückschlüsse auf die Täterschaft gezogen werden kann. Die Zivilklägerin bestätigte wiederholt, den Geldabholer nicht gesehen zu haben und erklärte nie, dass es sich beim Mann, welchen sie gesehen habe, um diesen gehandelt habe. Der Umstand, dass die Zeugenbeschreibung nicht auf den Beschuldigten 1 passt, schliesst diesen als Täter zumindest nicht aus. Es ist davon auszugehen, dass die von der Zivilklägerin beschriebene Person mit der Tat nichts zu tun hatte, sondern sich aus anderen Gründen dort aufgehalten hatte, was an einem Dienstag um 18:00 Uhr mitten in einem Wohnquartier auch nicht weiter speziell ist. Inwiefern die Verteidigung aus der Tatsache, dass die Zivilklägerin jemand anderen als den Beschuldigten 1 gesehen hat, etwas zu Gunsten des Beschuldigten 1 ableiten will, ist damit fraglich.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Zivilklägerin in ihren Einvernahmen bestätigte, das Phänomen «Telefonbetrug – falsche Polizei bzw. Enkeltrick» zu kennen; ihre Nichte, welche es schon einmal bei einer Frau, welche sie pflege, erlebt habe, habe ihr davon erzählt (pag. 08 001 042 Z. 253 ff. und pag. 18 266 Z. 166 ff.). Weiter erklärte sie vor der Vorinstanz: «Ich habe schon früher solche Telefone bekommen wegen Geld. Das waren Enkel und es war ein Mann am Telefon. Ich habe ihm gesagt, dass ich Familie habe. Der Mann hat auch Polnisch gesprochen und er sagte, er sei mein Neffe. Er war in der Schweiz. Dann hat eine Frau telefoniert, das war auch meine Nichte. Ich habe gefragt, wer am Telefon ist. Solche Sachen waren früher. Trotzdem habe ich das Telefon abgehängt. Die Frau wollte [CHF] 40'000.00. Ich sagte, sie spinne. Ich war so blöd als ich das fragliche Telefon erhalten habe» (pag. 18 264 Z. 101 ff.). Weiter wurde der Zivilklägerin durch den Verteidiger des Beschuldigten 1 vor der Vorinstanz ihre Aussage vom 18. Juli 2022 vorgehalten, wo sie zu Protokoll gab, eine «Zigeunerin» habe sie angerufen. Die Zivilklägerin führte hierzu aus, dies gesagt zu haben, weil die Zigeuner in Polen so gesprochen hätten und es sei allgemein bekannt, dass die Zigeuner betrügen würden (pag. 18 266 Z. 173 ff.).

Beweiswürdigend kann folglich festgehalten werden, dass die Zivilklägerin durchaus schon von derartigen Betrugsmaschen gehört hat und selber in der Vergangenheit auch schon Telefonate von vermeintlichen Enkeln etc. erhalten hat. Zur Frage der Täterschaft lassen sich aus den Aussagen der Zivilklägerin jedoch keine konkreten Hinweise ableiten.

8.6.3 Rückwirkende Überwachung der Rufnummer der Geschädigten

Mit Entscheid KZM 22 743 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Juni 2022 (pag. M-04 001 019 f.) wurde die von der Staatsanwaltschaft gegen unbekannte Täterschaft angeordnete rückwirkende Überwachung der Rufnummer der Geschädigten .________) für den Zeitraum vom 6. Juni 2022 bis am 24. Juni 2022 genehmigt. Aus dem Nachtrag vom 4. August 2002 zum Anzeigerapport der Kantonspolizei (pag. M-04 001 021 ff.) geht hervor, dass für das Festnetztelefon der Geschädigten rückwirkend die Teilnehmerdaten angefordert wurden, wobei die Auswertung ergab, dass die Verbindungen ausgehend von der Rufnummer .________ (fünf Verbindungen zwischen 16:31 und 17:39 Uhr) der unbekannten Täterschaft zuzuordnen seien. Es wird festgehalten, dass zur verwendeten Nummer in den Systemen der Kantonspolizei Bern keine Hinweise bestünden. Ausgehend von den nachgewiesenen Verbindungen können keine Rückschlüsse auf den Beschuldigten 1 gezogen werden.

8.6.4 Forensische Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone

Hinweise auf die Involvierung des Beschuldigten 1 in die Tat z.N. der Zivilklägerin vom 21./22. Juni 2022 ergeben sich in Zusammenhang mit dem zweiten Tatvorwurf vom 8. August 2022 z.N. N.________. Am 8. August 2022 wurde der Beschuldigte 1 in M.________(Ortschaft) festgenommen (pag. M-03 001 001 ff.; zum Ganzen E. 9 hiernach). Gemäss Sicherstellungsprotokoll vom 8. August 2022 (pag. M-07 001 001 f.) wurden im damals verwendeten Fahrzeug folgende Mobiltelefone sichergestellt:

- Marke Samsung, Entsperrmuster .________, .________ (Sicherstellungs-Nr. B 2.1)

- Marke Samsung, unbekannt, PIN unbekannt (Sicherstellungs-Nr. B 2.2).

Es kann als erstellt gelten, dass diese beiden Mobiltelefone dem Beschuldigten 1 gehörten, zumal der Beschuldigte 1 dies auch selbst bestätigte (pag. M-05 001 002 F. 10 und pag. M-05 001 027 F. 43). Das kleine Telefon habe er schon vor langer Zeit in Rumänien gekauft; das andere habe er «im Markt» gekauft (pag. 05 001 027 F. 45). Hinweise, wonach es sich bei diesen Aussagen nicht um die Wahrheit handeln könnte, sind nicht ersichtlich.

Die sichergestellten Mobiltelefone wurden aufgrund ihrer SIM-Karten (Rufnummern) und IMEI (Gerätenummern) mittels IRC beim Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement EJPD, Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF, abgeklärt (pag. M-08 001 055 ff.). Die Abklärungen wurden im Sammelrapport der H.________ vom 20. September 2022 (pag. M-08 001 015 ff.) zusammengefasst, wobei dargelegt wurde, dass es sich bei der Sicherstellungs-Nr. B 2.1 um ein Samsung Galaxy A22 mit der IMEI .________ handle, welche ausschliesslich am 8. August 2022, 08:53 Uhr bis 13:32 Uhr im Swisscom-Netz eingeloggt gewesen sei. Bei der Sicherstellungs-Nr. B 2.2 handle es sich um ein Samsung Duos mit den zwei IMEI .________ und .________. Beide IMEI seien sowohl ausschliesslich am 21./22. Juni 2022 als auch am 8. August 2022 im Swisscom- bzw. Sunrise-Netz eingeloggt gewesen (pag. 08 001 021).

Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Auswertung des Mobiltelefons, welches der Beschuldigte 1 anlässlich seiner Anhaltung auf sich getragen hatte, ergeben habe, dass das Gerät am 21. Juni 2022 von 10:01 Uhr bis 13:44 Uhr des darauffolgenden Tages in der Schweiz eingeloggt gewesen sei, erweisen sich folglich als zutreffend. Dass es sich zweifelsfrei um das gleiche Gerät gehandelt haben muss, hat die Vorinstanz ebenso richtig festgehalten, zumal die IMEI gerätespezifisch ist und damit auch eine allenfalls auf eine andere Person lautende SIM-Karte nichts ändern würde. Die Vorinstanz erachtete u.a. aus diesem Grund die Aussagen des Beschuldigten 1, vor dem 8. August 2022 nie in der Schweiz gewesen zu sein (vgl. hierzu pag. 05 001 027 F. 51–53), als reine Schutzbehauptung.

Die Verteidigung argumentiert, während im Sammelrapport angegeben werde, das Mobiltelefon Samsung Duos habe die zwei IMEI .________ und .________, würden im ICR-Rapport zwei voneinander abweichende IMEI angegeben. Dies sei unklar und widersprüchlich, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Diese Argumentation läuft ins Leere, zumal die Verteidigung ausser Acht lässt, dass es sich beim sichergestellten Samsung Duos um ein Mobiltelefon mit zwei SIM-Kartensteckplätzen und zwei IMEI-Nummern handelt, da für jede der beiden SIM-Karten ein eigener Identifikationscode erforderlich ist (vgl. zum Ganzen www.imei.info/de/faq-two-imei-numbers/ und www.samsung.com/de/support/-mobile-devices/dual-sim-karten-nutzen/ [beide zuletzt abgerufen am 1. Februar 2026]). Aus dem ICR-Rapport des EJPD geht hervor, dass das Gerät mit der IMEI .________ am 8. August 2022, 10:21 im Sunrise-Netz und jenes mit der IMEI .________ vom 21. bis 22. Juni 2022 im Swisscom-Netz eingeloggt waren. Dabei handelt es sich aber trotz zweier IMEI um ein und dasselbe Gerät. Die Informationen aus dem ICR-Rapport sind nach dem Gesagten keineswegs widersprüchlich oder unklar. Vielmehr hat die Vorinstanz daraus den zutreffenden Schluss gezogen, dass das anlässlich der Anhaltung beim Beschuldigten 1 sichergestellte Samsung Duos bereits vom 21. Juni 2022, 10:01 Uhr, bis 22. Juni 2022, 13:44 Uhr, in der Schweiz eingeloggt war.

Aus dem Anrufprotokoll des Handy Samsung Duos (IMEI .________) konnte sodann festgestellt werden, dass um die Tatzeit ab 18:00 Uhr eine erhöhte Gesprächsaktivität mit dem Benutzer «Z.________» über WhatsApp vorliegt. Die Gesprächszeiten waren dabei immer nur einige Sekunden lang und fanden in kurzen Minutenabständen statt. Insgesamt wurde das genannte Mobiltelefon in der Zeit vom 21. Juni 2022 ab 16:24 Uhr bis 18:23 Uhr von «Z.________» neun Mal angerufen, zudem wurden acht weitere entgangene Anrufe registriert (pag. M-08 005 006 ff.). Im Berichtsrapport vom 12. Oktober 2022 wurde festgehalten, dass derartige Kurzgespräche in Minutenabständen in bisherigen Ermittlungen in anderen Betrugsfällen als die Führung des Logistikers zum Geldabholer habe ermittelt werden können (pag. M-08 005 003).

Weiter wurde im Sammelrapport vom 20. September 2022 dargelegt, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten 1 mit der IMEI .________ am 21. Juni 2022, 18:08 Uhr, an der K.________(Adresse) in AL.________ (Ortschaft) einen Standort generiert habe. Die Zeit sowie die Örtlichkeiten seien mit dem Tatort in AL.________ (Ortschaft) identisch. Diesbezüglich sei der Kartenausschnitt mit dem Standort und dem Tatort auf einem Fotoblatt (Beilage 15 [pag. 08 001 097]) visualisiert worden. Zusammengefasst könne aufgrund dessen gesagt werden, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten 1 zur Tatzeit am Tatort gewesen sei. Betreffend die detaillierten Angaben zu den Mobiltelefonen bzw. deren Mobiltelefon-Netzverbindungen wurde auf Beilage 16 «Mobiltelefon – Abklärungen» (pag. 08 001 098) verwiesen (pag. 08 001 023). Damit ist auch ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte 1 lediglich grenznah aufhielt und im Schweizer Netz eingeloggt war, wie es die Verteidigung vorbringt.

Die pauschalen Vorbringen der Verteidigung, die Beilage 15 und 16 hätten «von jedem» erstellt werden können und es handle sich hierbei um Behauptungen bzw. Illustrationen der Kantonspolizei ohne jeglichen Beweiswert, sind nicht zu hören. Der Auftrag zur Aufbereitung digitaler Akten vom 10. August 2022 (pag. 07 001 003 f.) umfasst die Abklärung von Hinweisen zu Aufenthalten in der Schweiz (Google Maps, Suche nach letzten Aufenthaltsorten) und die detaillierten Sicherungsergebnisse liegen auf einem Datenträger (pag. 07 001 007), welcher dem Bericht der IFC 2, IT-Forensik / Technische Überwachung der Kriminalpolizei des Kantons J.________ vom 6. September 2022 beiliegt, vor. Die Staatsanwaltschaft des Kantons J.________ erläuterte sodann in ihrem Schreiben vom 28. November 2022 (pag. 18 169 f.), der Standort habe aufgrund einer Online-Sicherung mit Kontopaket festgestellt werden können. Das Mobiltelefon habe exakt einen Standort am 21. Juni 2022 generiert. Diese Online-Sicherung mit Kontopaket sei zusammen mit der normalen Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten 1 vorgenommen worden. Beim Kontopaket, sog. Token, handle es sich um Daten (Benutzername und Passwort) von Diensten wie z.B. Facebook, Instagram, Google, usw., die auf einem Mobile-Gerät gespeichert seien. Diese seien je nach Dienst unterschiedlich lange gültig. Mittels Software könne versucht werden, mit den Token online auf die Daten zuzugreifen, wobei so je nachdem mehr oder weniger Daten gesichert werden könnten. Die Daten im vorliegenden Fall würden aus den Google-Standorten stammen. Konkrete Hinweise, wonach diese Daten auf dem Mobiltelefon entgegen der Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft nicht aufgefunden worden seien und die Beilagen 15 und 16, welche gestützt auf die forensische Sicherung der IFC2 durch die H.________ erstellt wurden, nicht mit der Primärquelle übereinstimmen würden, sind weder ersichtlich noch vom Beschuldigten 1 dargetan. Auf die Ausführungen im Schreiben der Staatsanwaltschaft und im Sammelbericht der Kantonspolizei mitsamt Beilagen kann und muss abgestellt werden.

Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten 1 (Sicherstellungs-Nr. 2.2) brachte sodann auch zwei Fotos mit Bargeld (pag. 08 001 096) zutage. Im Sammelbericht vom 20. September 2022 wurde festgehalten, dass keine Metadaten zu den Fotoaufnahmen vorliegen würden. Nebst dem Bargeld sei ein Unterarm auf dem Foto zu erkennen, wobei aufgrund der Tätowierung am linken Unterarm mit Sicherheit gesagt werden könne, dass es sich um den Unterarm des Beschuldigten 1 handle. Des Weiteren sei ein weiterer Arm von einer unbekannten Person zu erkennen, welcher die Gangschaltung des Personenwagens bedient haben dürfte. Das Bargeld, welches auf dem Foto zu erkennen sei, stimme mit der Stückelung vom Tatbestand in AL.________ (Ortschaft) überein. Es seien auch Dollar-Noten zu erkennen; beim Tatbestand in AL.________ (Ortschaft) seien CHF- und USD-Noten ertrogen worden. Zudem passe es zum Modus Operandi des Phänomens Falso Polizia, dass nach der Tat das deliktische Geld fotografiert werde, um den Mittätern den Erfolg per What’sApp-Nachricht zu bestätigen (pag. 08 001 023).

Die sich in den Ermittlungsakten befindenden gesicherten forensischen Daten der H.________ wurden in der Folge auch durch die Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern auf Metadaten zu den Fotos der Geldbündel untersucht. Aus dem Berichtsrapport vom 4. November 2022 (pag. 08 005 056 ff.) geht hierzu hervor, dass die beiden Bilder 1 und 3 (vgl. pag. 08 005 058 und pag. 08 05 059) nur noch im Cache der Gallery 3d vorhanden seien, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Bilder auf dem Gerät vorhanden gewesen seien. Wie diese Bilder auf das Gerät gekommen seien (selber gemacht, zugesendet bekommen), könne jedoch nicht gesagt werden. Das Bild 2 (vgl. pag. 08 005 058) habe sich im Cache von .________ befunden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass dieses Bild mit dem Facebook Messenger entweder versendet oder empfangen worden sei. Es könne aus bisherigen Ermittlungserkenntnissen von früheren Fällen davon ausgegangen werden, dass das Handy am 21. Juni 2022 in Echtzeit betrieben worden sei, womit die vorhandenen Metadaten aufzeigen würden, dass die Bilder 1 und 3 mit Datum vom 21. Juni 2022 im Handy vorhanden gewesen und somit nicht – wie durch den Beschuldigten 1 selbst ausgesagt – erst am 7. August 2022 entstanden seien (pag. 08 005 059). Dem Extraktionsbericht ist entnehmbar, dass die Fotos am 21. Juni 2022 um 19:30:56 resp. 19:30:57 Uhr geändert wurden (pag. M-08 005 054), womit davon ausgegangen werden muss, dass diese damals bereits auf dem Gerät vorhanden waren

Die Vorinstanz erwog, die Fotos würden eine deutliche Sprache sprechen. Es sei unbestritten, dass es sich bei der auf dem Foto abgebildeten Person um den Beschuldigten 1 handle und er diese selbst aufgenommen habe. Hingegen müsse offenbleiben, ob die Stückelung des Bargeldes auf den Fotos mit der von der Geschädigten geltend gemachten übereinstimme. Zum einen sei nicht bekannt, wie das Bargeld der Zivilklägerin gestückelt gewesen sei, zum anderen sei aufgrund der schlechten Bildqualität der Fotos der genaue Betrag auch nicht erkennbar. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Fotos erwog sie sodann was folgt (pag. 18 441, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Entgegen den Ausführungen von A.________ anlässlich der Hauptverhandlung, wonach er diese vor der Abreise in Deutschland aufgenommen habe, hat das Gericht auch keine Zweifel daran, dass diese bereits deutlich früher erstellt worden sind. Aus den vorhandenen Metadaten ergibt sich, dass die zwei Fotos bereits am 21.06.2022 und nicht erst vor der Abreise im August 2022 erstellt wurden. Zwar wurde zum Zeitpunkt der Sicherung durch die H.________ kein Zeitstempel festgehalten, jedoch geht die aktuelle Systemzeit gemäss dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 04.11.2022 lediglich zwei Minuten vor. Es liegen sodann keine Hinweise vor, welche darauf schliessen lassen würden, dass dies am 21.06.2022 anders gewesen sein sollte. Mit anderen Worten kann in Übereinstimmung mit dem Polizeibericht davon ausgegangen werden, dass das Gerät am 21.06.2022 in Echtzeit betrieben wurde. Da die Originalbilder nicht mehr vorhanden sind, kann nicht mehr eruiert werden, wann diese auf das Gerät gelangt sind. Jedoch befanden sich die Fotos gemäss Metadaten seit dem 21.06.2022, 19:30 Uhr, im Cache. Damit ist zweifelsfrei erstellt, dass die zwei Bilder im Cache am 21.06.2022 auf dem Mobiltelefon waren, auch wenn das von den Originalbildern nicht mehr gesagt werden kann.

A.________ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 15.09.2022 zudem selbst, dass ausschliesslich er und sein sechsjähriges Kind das Gerät verwendet hatten. Er führte zudem aus, dass er es anfangs Juni 2022, und somit vor dem Tatzeitpunkt, erworben hatte. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass die Fotos zufällig auf das Mobiltelefon gelangten und dass dieses von jemand anderem in die Schweiz gebracht wurde.

Die Kammer kann sich diesen vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen. Die Vorinstanz hat in differenzierter Weise unter Berücksichtigung der eigentlichen Abbildungen, den Erkenntnissen zu deren Metadaten sowie den Äusserungen des Beschuldigten 1 dargelegt, weshalb erstellt ist, dass die Fotos am 21. Juni 2022 bereits auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 1 vorhanden gewesen seien. Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass die Fotos in Verknüpfung mit den hiervor erläuterten Ergebnissen aus der forensischen Untersuchung der Mobiltelefone den Beschuldigten 1 weiter belasten. Hinsichtlich der auf den Fotos nicht klar ersichtlichen Stückelung des Bargelds ist anzumerken, dass der exakte Bargeldbetrag tatsächlich nicht ersichtlich ist. Jedoch ist klar ersichtlich, dass es sich um eine grosse Menge Schweizer Bargeld sowie US-Dollar handelt. Genau solches Bargeld wurde von der Zivilklägerin den falschen Polizisten übergeben.

8.6.5 Aussagen des Beschuldigten 1

Konfrontiert mit den belastenden Erkenntnissen aus der Auswertung seiner Mobiltelefone, reagierte der Beschuldigte 1 im Wesentlichen mit pauschalen Bestreitungen und stellte sich auf den Standpunkt, mit dem Vorfall nichts zu tun gehabt zu haben (pag. 05 001 079 Z. 430 ff.). Er erklärte, [am 8. August 2022] das erste Mal in der Schweiz gewesen zu sein (pag. M-05 001 027 F. 51) und dass er vorher noch nie eine Tasche oder ähnliches mit Bargeld habe abholen müssen (pag. M-05 001 027). Eine Erklärung für das Einloggen seines Mobiltelefons (Sicherstellungs-Nr. B 2.2) mit der IMEI .________ am 21. Juni 2022 und die Registrierung eines Standorts zum Tatzeitpunkt am Tatort in AL.________ (Ortschaft), vermochte der Beschuldigte 1 nicht vorzubringen. Er machte zum Tatvorwurf in AL.________ (Ortschaft) und auf Vorhalt der Auswertung der Mobiltelefone im Wesentlichen Nichtwissen geltend (pag. M-05 001 027 F. 55 und pag. M-05 001 028, pag. M-05 001 079 Z. 412 ff.). Überhaupt erklärte der Beschuldigte 1 anlässlich seiner delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei Bern vom 10. Oktober 2022, die Betrugsmasche «falscher Polizist» nicht zu kennen (pag. M-05 001 072 Z. 66 und pag. M-05 001 073 Z. 68). Auf Vorhalt des Fotos, welches seinen Unterarm mit der vermeintlichen Stückelung des Deliktsguts zeige, sagte der Beschuldigte 1 aus, «Y.________» habe ihm das Geld gezeigt und er selbst habe ein Foto davon gemacht. Er habe ihm gesagt, wenn er [gemeint: der Beschuldigte 1] arbeiten gehe, bekomme er diese Sorte Geld. Darum habe er ein Foto davon gemacht (pag. M-05 001 028 ff.). Er habe dieses Geld am Tag vor der Abfahrt gesehen (pag. M-05 001 028 F. 61 f.). Letzteres bestätigte der Beschuldigte 1 anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft, anlässlich welcher er aussagte, das Foto sei ein paar Stunden vor der Abfahrt in W.________(Ortschaft) (D) gemacht worden (pag. M-05 001 098 Z. 17 und 20). Zur «Online Sicherung mit Kontopaket» aus den Google Standorten sagte er aus, sich dies nicht erklären zu können (pag. 18 281 Z. 114 ff.). Auch bei der Schlusseinvernahme vom 24. Oktober 2022 und vor der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte 1 auf Fragen zum Vorwurf in AL.________ (Ortschaft), nichts dazu sagen zu können und damit nichts zu tun gehabt zu haben (pag. 05 001 107 Z. 384, pag. 05 001 108 Z. 390 und 395, pag. 18 280 Z. 103 ff.).

Mit den kargen und wenig aufschlussreichen Aussagen des Beschuldigten 1 können die inkriminierenden Indizien nicht widerlegt werden. Der Beschuldigte 1 reagierte zunehmend mit Ausflüchten und machte auf Vorhalt belastender Beweismittel Nichtwissen geltend. Seine Aussage, am 8. August 2022 das erste Mal in der Schweiz gewesen zu sein, wurde mit den Auswertungen seiner Mobiltelefone widerlegt. Dasselbe gilt für die Aussagen des Beschuldigten 1 zu den Fotos, welche dessen Unterarm und das Bargeld zeigen. Auch hierbei folgt die Kammer der forensischen Auswertung, aufgrund welcher zu schliessen ist, dass die Fotos nicht erst kurz vor der Tat am 8. August 2022 entstanden, sondern vielmehr mit dem Delikt vom 21. Juni 2022 z.N. von E.________ in Verbindung zu bringen sind. Nach Auffassung der Kammer kann beweiswürdigend nicht auf die Aussagen des Beschuldigten 1 abgestellt werden, soweit diese im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln stehen.

8.6.6 Zwischenfazit zur Täterschaft des Beschuldigten 1

Aus den obigen Ausführungen erhellt zusammengefasst was folgt:

- Das Mobiltelefon Samsung Duos mit den zwei IMEI .________ und .________ gehört dem Beschuldigten und war vom 21. Juni 2022, 10:01 Uhr, bis 22. Juni 2022, 13:44 Uhr, in der Schweiz eingeloggt;

- Das Mobiltelefon (IMEI .________) des Beschuldigten 1 weist während der Tatzeit am 22. Juni 2022 (16:24 Uhr bis 18:23 Uhr) eine erhöhte WhatsApp-Gesprächsaktivität (neun Kurzanrufe in wenigen Minutenabständen, acht weitere entgangene Anrufversuche) mit dem Benutzer «Z.________» auf;

- Das Mobiltelefon (IMEI .________) des Beschuldigten 1 generierte am 21. Juni 2022, 18:08 Uhr, an der K.________(Adresse) in AL.________ (Ortschaft) einen Standort;

- Die Auswertung des Mobiltelefons (IMEI .________) des Beschuldigten 1 brachte zwei Fotos zutage, wobei eines den Unterarm des Beschuldigten 1 mit einer Bargeld-Stückelung ähnlich dem bei der Zivilklägerin erbeuteten Betrag (CHF- und USD-Noten) zeigt;

- Der Beschuldigte selbst gibt zu, das Foto gemacht zu haben und bestätigt, dass darauf sein Unterarm zu erkennen sei, beteuert aber, dass dieses Foto erst später, nämlich am 8. August 2022 gemacht worden sei, was indes im Widerspruch zu den Metadaten steht;

- Der Beschuldigte selbst konnte zu keinem Zeitpunkt eine nachvollziehbare und stringente Erklärung zu den belastenden Indizien vorbringen und machte Nichtwissen geltend, sofern seine Aussagen (z.B. anhand der Erkenntnisse aus den forensischen Auswertungen) widerlegt wurden;

Angesichts dieser Beweislage bestehen damit für die Kammer keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.

8.6.7 Höhe des Geldbetrags

Schliesslich bestreitet die Verteidigung die Höhe des Vermögensschadens von CHF 30'000.00 und USD 4'000.00, da es keine objektiven Nachweise gebe. Die Vorinstanz hat sich mit der Höhe des Geldbetrags, welcher die Geschädigte den «falschen Polizisten» zukommen liess, befasst und erwog hierzu was folgt (pag. 18 442, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Dem Gericht liegen keine objektiven Beweise vor, welche den abgeholten Geldbetrag belegen würden. Dem Gericht sind einzig die Angaben von E.________ bekannt, wonach es sich beim Geld um ihre gesamten Ersparnisse gehandelt habe, die sie während Jahren angehäuft und zu Hause aufbewahrt habe. Diese hätten sich auf CHF 30'000.00 und USD 4'000.00 belaufen.

E.________ hat glaubhaft dargelegt, dass es sich bei dem Bargeld um ihre sämtlichen Ersparnisse für das Alter handelte, so dass darauf grundsätzlich abgestellt werden kann. Allerdings vermochte sie nicht, den Betrag weiter zu plausibilisieren und musste letztlich eingestehen, das Geld länger nicht mehr gezählt zu haben.

Angesichts dessen, dass es sich beim Bargeld um die letzten Ersparnisse von E.________ handelte, geht das Gericht davon aus, dass diese relativ genau wusste, um welchen Betrag es sich handelte, den sie zu Hause aufbewahrte. Den geltend gemachten Betrag hat E.________ zudem konsequent seit ihrer ersten Einvernahme bestätigt, ohne dass irgendwelche Anzeichen für Übertreibungen vorliegen würden. Schliesslich ist auch auf den sichergestellten Fotos der genaue Geldbetrag nicht ersichtlich. Dennoch ist erkennbar, dass er sich in dieser Grössenordnung bewegt. Das Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass es sich um ca. CHF 30'000.00 und ca. USD 4'000.00 gehandelt haben muss, welche E.________ aus dem Fenster warf.

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Dass die Zivilklägerin nicht auf den Franken genau beziffern kann, wie viel Bargeld sie bei sich zuhause hatte und in der Folge in den Plastiksack legte (und hierfür auch kein objektiver Nachweis vorliegt), ist unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar. Angesichts der ihrer Meinung nach unmittelbar bevorstehenden Bedrohung ihres Bargelds war es ihr auch nicht zumutbar, dieses Bargeld zu zählen, bevor sie es aus dem Fenster warf. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die Aussagen der Zivilklägerin sowie die sichergestellten Fotos in schlüssiger Weise erwogen, dass sich der Betrag durchaus in der angegebenen Grössenordnung zu bewegen scheint. Auch die Kammer kann sich im Ergebnis somit ohne Weiteres der Vorinstanz anschliessen, wenn diese zum Schluss gelangt, die Zivilklägerin habe ca. CHF 30'000.00 und ca. USD 4'000.00 vom Balkon geworfen.

8.6.8 Wissen und Wollen des Beschuldigten 1

Nach Würdigung der obigen Indizien und Beweise bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel, dass es der Beschuldigte 1 war, der diesen Geldbetrag am Domizil der Zivilklägerin abholte. Dabei muss ihm auch bewusst gewesen sein, dass es sich nicht um eine legale Tätigkeit handeln kann, sondern er einen wesentlichen Beitrag zu einer Straftat leistete. Weshalb sonst wäre er diesem Auftrag (Reise in die Schweiz zur Abholung eines Plastiksacks in einem Wohnquartier in AL.________ (Ortschaft)) überhaupt nachgekommen? Ein derartiger Aufwand und ein solch undurchsichtiges Vorgehen wären für einen legalen Transportdienst kaum erforderlich gewesen. Dass der Beschuldigte 1 dabei eigene finanzielle Motive verfolgte, liegt auf der Hand. So war der finanzielle Engpass des Beschuldigten 1 – wie noch zu zeigen sein wird – offenkundig. Welchen Betrag der Beschuldigte 1 für seinen Dienst als Geldabholer am 21. Juni 2022 konkret erhielt, lässt sich demgegenüber beweismässig nicht erstellen.

8.7 Beweisergebnis

Nach dem Gesagten ist der dem Beschuldigten 1 vorgeworfene Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1.1 AKS (E. 8.1 hiervor) erstellt.

9. Vorwurf des (gewerbsmässigen) Betrugs [Beschuldigter 1] bzw. versuchten Betrugs [Beschuldigter 2] z.N. von N.________

9.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.2 und I.2.1 der Anklageschrift

Gegen die beiden Beschuldigten wird in Ziff. I.1.1.2 [resp. Ziff. I.2.1.] der AKS vom 8. November 2022 folgender Vorwurf erhoben (pag. 16 001 005 ff. und pag. 16 001 008 ff.; Hervorhebungen im Original):

1.1.2. Betrug (Versuch) zum Nachteil von N.________ (Jahrgang .________)

versucht begangen, in Mittäterschaft mit C.________ und weiteren unbekannten Tätern, am 8. August 2022 in M.________(Ortschaft) (Kanton J.________), an der L.________ und anderswo, im Umfang von CHF 40'000, durch folgendes Vorgehen:

Am 8. August 2022 rief eine unbekannt gebliebene, deutsch und polnisch sprechende Person (sog. Keilerin) ab 13:26 Uhr wiederholt auf den im öffentlichen Telefonbuch unter der Nummer .________ verzeichneten Festnetzanschluss von N.________ an, wobei die insgesamt 62 Anrufe und Gespräche zwischen wenigen Sekunden (Kontrollanrufe) und über 60 Minuten andauerten.

Zu Täuschungszwecken unterdrückte die Keilerin die eigene Rufnummer oder benutzte für ihre Anrufe jeweils gespoofte Nummern (sog. Call-ID-Spoofing) mit der deutschen Vorwahl (+49). Dies in der Absicht einen möglichen Rückschluss auf ihre wahre Identität, eigentlichen Absichten sowie ihren Aufenthaltsort zu erschweren, resp. zu verunmöglichen.

Dem Geschädigten gegenüber gab sich die Keilerin als Polizistin aus und forderte seine schnelle Unterstützung ein, um eine angebliche Diebesbande zu überführen, welche bereits im Besitz seiner Bankkontoangaben war und um sein sich angeblich in Gefahr befindliches Vermögen in Sicherheit bringen zu können. Die Keilerin forderte den Geschädigten dazu auf, unverzüglich zu seiner Bank zu gehen, sein Geld abzuheben und anschliessend bei sich zuhause aufzubewahren. Weitere Anweisungen würde er nach seiner Rückkehr von der Bank erhalten. Mittels der geschickten Gesprächsführung gelang es der Keilerin so, den Geschädigten von der Richtigkeit ihrer Angaben zu überzeugen, so dass dieser sich am gleichen Nachmittag um ca. 14:00 Uhr mit dem Auto zur AA.________ (Bankfiliale) in M.________(Ortschaft) und anschliessend zur AA.________(Bankfiliale) in AB.________ (Ortschaft) begab, um dort, im Irrtum über die Identität der Keilerin, deren wahre Absichten sowie fehlenden Rückzahlungswillen, die geforderten CHF 40'000 ab seinem Konto abzuheben. Während dessen Abwesenheit erfolgten zahlreiche unbeantwortete Anrufversuche seitens der Keilerin auf den Festnetzanschluss des Geschädigten. Dieses Vorgehen der unbekannten Täterschaft diente dazu, den Geschädigten weiter zu verängstigen, gezielt Druck auf diesen auszuüben und die Dringlichkeit und Ernsthaftigkeit der vorgegebenen Angelegenheit zu betonen sowie diesen davon abzuhalten, mit Dritten Kontakt aufzunehmen.

Da der Geschädigte dennoch mit seinen Töchtern Kontakt aufnahm und letztlich Verdacht schöpfte, Opfer eines Betruges zu werden, meldete er sich bei der H.________, welche ihn fortan begleitete. Zurück in der Wohnung meldete sich die Keilerin erneut und forderte den Geschädigten nach diversen Kontrollfragen auf, das bezogene Bargeld nun in einen Plastiksack zu legen. In Absprache mit der Polizei warf der Geschädigte den Sack mit dem vermeintlichen Bargeld (CHF 20'000) auf Anweisung der Keilerin schliesslich um 17:55 Uhr von dessen Balkon vor den Eingang, wo dieses angeblich von der durch die Polizei observierten Verbrecherbande abgeholt und anschliessend sichergestellt werden sollte. In Tat und Wahrheit sollte das Bargeld durch den Beschuldigten und C.________, als mittäterschaftlich agierende Bandenmitglieder abgeholt werden.

Am 7. August 2022 war der Beschuldigte zusammen mit C.________, in Absprache mit einer nur unter dem Namen «Y.________» bekannten Person von deren Wohnsitz in W.________(Ortschaft) (Deutschland) nach Frankreich eingereist, wo sie an einem unbekannten Ort übernachtet hatten. Am 8. August 2022 um 10:05 Uhr passierten die beiden Beschuldigten mit dem ihnen von «Y.________» zur Verfügung gestellten Fahrzeug T.________, .________, Kennzeichen .________, den Grenzübergang in R.________(Ortschaft) über die AC.________ (Adresse), von wo sie kurze Zeit später an einem nicht näher bekannten Ort in der Schweiz eine neue SIM-Karte auf den Namen von C.________ kauften. Anschliessend fuhren sie gemäss der zuvor von «Y.________» erhaltenen Anweisung nach AL.________ (Ortschaft), wo sie ab 12:45 Uhr für ca. 2 Stunden auf dem Parkplatz vor der Sporthalle AD.________ auf weitere Informationen zum Abholort warteten. Der Beschuldigte stand von nun an stets in intensivem telefonischen Kontakt mit einer letztlich unbekannt gebliebenen weiblichen Person namens «X.________», welche ihm fortlaufend Informationen zum weiteren Tatablauf und zum Abholort übermittelte. Zwischen 10:53 Uhr und 18:22 Uhr erfolgten via WhatsApp Call 17 Anrufe bzw. Anrufsversuche und weitere Kontaktaufnahmen zwischen der unbekannten Mittäterin «X.________» und den sich jeweils gemeinsam im Auto befindlichen Beschuldigten A.________ und C.________. Um 13:47 Uhr sendete «X.________» via WhatsApp die Adresse des Geschädigten N.________ auf das vom Beschuldigten A.________ bediente Mobiltelefon, woraufhin dieser ihr in Absprache mit C.________ um 13:55 Uhr ihre ungefähre Fahrtzeit zu der empfangenen Adresse aus Google-Maps zurückmeldete. Die Kommunikation zwischen den Beschuldigten und «X.________» erfolgte dabei über ihre deutsche Rufnummer .________, respektive .________.

In grundsätzlicher Kenntnis über die mit der Betrugstat einhergehenden Handlungen seiner Mittäter und seiner eigenen Rolle als Abholer erreichte der Beschuldigte gemeinsam mit C.________ um ca. 18:30 Uhr das Domizil des Geschädigten an der L.________ in M.________(Ortschaft) (Kanton J.________), wo sie ihr Fahrzeug parkten. A.________ stieg in der Folge in der Absicht aus dem Auto, um den zuvor vom Geschädigten aus dem Fenster geworfenen und vor dem Eingang liegenden Plastiksack mit dem vermeintlichen Bargeld zu behändigen. Während dieser Zeit verblieb C.________ im Auto und stellte eine schnelle Wegfahrt nach der Übernahme des Bargeldes sicher. Als A.________ den Plastiksack mit dem vermeintlichen Geld vom Boden aufhob und zum Auto zurückkehrte, wurden er sowie der im Auto wartende C.________ verhaftet.

Die zentrale Aufgabe des Beschuldigten bestand darin, nach erfolgter Kontaktaufnahme zwischen den Keilern und dem Geschädigten sowie den von diesem getätigten Bargeldbezug, sich gemeinsam mit seinem Mittäter C.________ zum Domizil des Geschädigten zu begeben und das bereitgelegte Bargeld abzuholen und in Sicherheit zu bringen. Der Beschuldigte wusste über das Vorgehen und die Handlungen seiner Mittäter zumindest in den Grundzügen Bescheid und nahm diese in Kauf. Insoweit trug er diese mit und hat sich die Handlungen der unbekannt gebliebenen Mittäter entsprechend selber anzurechnen.

Aufgrund der gesamten Umstände war es dem Beschuldigten wie auch dessen Mittäter C.________ bewusst, dass auf den von ihnen in einem Plastiksack zu übernehmenden Bargeldbetrag weder ein Rechtsanspruch noch ein Rückzahlungswille bestand. Dennoch nahm er den Plastiksack in der Absicht an sich, um damit zurück nach Frankreich oder Deutschland zu fahren und es dort mit den weiteren Mittätern aufzuteilen. Dem Geschädigten wäre bei einem Erfolg ein Schaden in der Höhe des von ihm deponierten Geldbetrages entstanden, wobei der Beschuldigte und seine Mittäter sich im selben Umfang einen Vermögensvorteil verschafft hätten, auf welchen sie keinen Anspruch gehabt hätten.

Deliktsbetrag: CHF 40'000 (Versuch)

Mittäter: C.________

9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass die beiden Beschuldigten am 7. August 2022 gemeinsam mit «Y.________» von W.________(Ortschaft) (D) nach Frankreich fuhren und dort in einem Hotel übernachteten. Unbestritten ist weiter, dass die Beschuldigten am 8. August 2022 von Frankreich in die Schweiz fuhren, um etwas (wahlweise Paket oder Geld) abzuholen, wobei sie mit einem T.________ (mit dem Kennzeichen .________) um 10:05 Uhr die Grenze an der AC.________ (Adresse) in R.________(Ortschaft) passierten. Weiter ist unbestritten, dass die Beschuldigten eine auf den Beschuldigten 2 zugelassene SIM-Karte kauften und in der Folge nach AL.________ (Ortschaft) fuhren, wo sie auf dem Parkplatz vor der Sporthalle AD.________ auf weitere Anweisungen warteten. Dabei ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte 2 Fahrer des T.________ war und telefonische Kontakte über den Beschuldigten 1 liefen. Schliesslich bestreiten die Beschuldigten nicht, in der Folge die telefonische Anweisung erhalten zu haben, nach M.________(Ortschaft) zu fahren, um dort ein Paket abzuholen. Dort wurden sie, nachdem der Beschuldigte 1 das Paket behändigt hatte und zum Auto zurückgekehrt war, von der H.________ angehalten und festgenommen.

Der Beschuldigte 1 bestreitet also nicht, am 8. August 2022 für einen Abholdienst am Domizil von N.________ gewesen zu sein. Bestritten wird jedoch, wie viel er über den Tathergang gewusst habe. Er macht geltend, er habe seinen finanziellen Engpass überbrücken wollen und sei froh um einen Arbeitsauftrag (Abholung eines Pakets) gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er sich an einem Vermögensdelikt beteilige. Sodann bestreitet der Beschuldigte 1, als Teil einer Gruppierung agiert und namhafte Einkünfte erwirtschaftet zu haben sowie für die Ausführung weiterer Taten bereit gewesen zu sein.

Auch der Beschuldigte 2 bestreitet, Kenntnisse im Hinblick auf einen Betrug gehabt zu haben. Er macht geltend, sich beim Beschuldigten 1 und «Y.________» erkundigt zu haben, ob die Sache illegal sei und diesen gesagt zu haben, dass er nicht mitmachen werde, wenn etwas passieren könnte. Der Beschuldigte 2 gibt an, erst im Zeitpunkt als der Zugriff durch die Polizei erfolgt sei, erkannt zu haben, dass er in illegale Aktivitäten involviert sei. In diesem Zeitpunkt habe er allerdings nicht mehr reagieren können.

9.3 Vorbringen der Parteien

9.3.1 Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 1

Die Verteidigung des Beschuldigten 1 macht zusammengefasst geltend, die Aussagen des Beschuldigten 1 bezüglich des Ereignisablaufes vom 8. August 2022 sowie seines Wissenstands über den Vorfall seien während den gesamten Einvernahmen differenziert sowie im Wesentlichen kohärent gewesen und daher als glaubhaft zu beurteilen.

Die Vorinstanz argumentiere, der Beschuldigte 1 habe sich im August 2022 erneut bereit erklärt, in die Schweiz zu fahren und ein Paket abzuholen. Dies habe er nach seinen Erfahrungen vom 21. Juni 2022 und im Wissen darum, was dahinterstehe, getan. Die Beteiligung des Beschuldigten 1 am Vorfall vom 21. Juni 2022 sei jedoch nicht erstellt.

Die Vorinstanz habe beim Beschuldigten 2 sodann auf die Ersteinvernahme abgestellt, da es sich dabei um die tatnächste handeln würde und offensichtlich noch ungefiltert gesprochen worden sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass Ersteinvernahmen häufig durch Stress und Verwirrung geprägt seien. Da der Beschuldigte 2 unter Druck gestanden habe, sei es durchaus plausibel, dass er in den ersten Einvernahmen davon gesprochen habe, dass sie Geld abholen gegangen seien, weil er selbst nach der Festnahme erfahren habe, dass es um Geld gegangen sei. Er habe dies nicht schon vorher gewusst. Es sei normal, dass Aussagen im Laufe eines Verfahrens angepasst und präzisiert würden, wenn der Befragte mehr Zeit gehabt habe, sich zu erinnern oder seine Worte besser zu wählen. Die Erstaussagen des Beschuldigten 2 seien von der Vorinstanz stark übergewichtet worden. Mit Replik vom 22. Oktober 2024 führte die Verteidigung ergänzend aus, der Beschuldigte 2 habe in den verschiedenen Einvernahmen seine Aussagen mehrfach geändert. Der Grundsatz in dubio pro reo verlange, dass diese Unstimmigkeit zugunsten des Beschuldigten 1 ausgelegt werden müsse. Es gebe keine objektiven Beweise, die eine direkte Verwicklung des Beschuldigten 1 in die Betrugspläne belegen würden (pag. 18 815 f.).

Die Vorinstanz sei sodann davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 1 gewusst habe, dass er sich als Geldabholer bei einem Vermögensdelikt beteiligen würde. Dagegen sei einzuwenden, dass es zahlreiche mögliche Szenarien gebe, die nicht illegal seien. Der Beschuldigte 1 habe seinen finanziellen Engpass überbrücken wollen und sei froh gewesen, einen Arbeitsauftrag gehabt zu haben. Nur weil er das Ganze nicht hinterfragt habe, könne ihm noch keine wissentliche Beteiligung an einem Vermögensdelikt unterstellt werden. Es sei denn auch wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte 1 überhaupt nicht bewusst gewesen sei, dass er sich an einem Vermögensdelikt beteiligte und er lediglich eine Dienstleistung habe erbringen wollen. Selbst wenn ihm der Auftrag ungewöhnlich vorgekommen wäre, seien die Anzeichen auf eine illegale Handlung zu vage und unspezifisch gewesen. Es wäre zu weit hergeholt, ihm Wissen und Wollen für ein Vermögensdelikt, gar Beteiligung an einem Betrug zu unterstellen, insbesondere da der Beschuldigte 1 nicht einmal gewusst habe, was sich in dem Paket befunden habe.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass die im Hintergrund agierende Täterschaft («Y.________» und «X.________») überhaupt kein Interesse daran gehabt habe, dass ihre Abholer irgendwelche Kenntnis über den Tathergang hätten. Dies schütze die Organisation, da die unwissenden Abholer sie nicht verraten könnten. Die Abholer würden sich auch unauffälliger verhalten, wenn sie sich keiner kriminellen Handlung bewusst seien, was das Risiko senke, verdächtig zu wirken. Zudem sei es auch einfacher, Abholer zu rekrutieren, wenn diese im Glauben gelassen würden, dass sie eine harmlose Aufgabe übernehmen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei zum Schluss zu kommen, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte 1 Wissen und Wollen auf ein Vermögensdelikt gehabt habe (pag. 18 724 f.).

9.3.2 Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 2

Die Verteidigung des Beschuldigten 2 führte aus, dass der Vorinstanz dahingehend gefolgt werden könne (und müsse), dass dem Beschuldigten 2 aufgrund des Ablaufs im Zeitpunkt der Behändigung des Plastiksackes durch den Beschuldigten 1 klar gewesen sein musste, dass er in etwas Illegales involviert gewesen sei. Genau in diesem Zeitpunkt sei aber sogleich der Zugriff der Polizei erfolgt.

Nicht gefolgt werden könne der Behauptung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte 2 dies mit Blick auf seine zahlreichen Vorstrafen bereits viel früher hätte bemerken müssen. Er habe zwar mehrere Vorstrafen wegen Einbruchdiebstahls, schweren Diebstahls und Hehlerei, aber keine in Zusammenhang mit Betrug. Der Beschuldigte 2 habe sich sowohl beim Beschuldigten 1 als auch bei «Y.________» erkundigt, ob die Sache illegal sei. Er habe diesen auch gesagt, dass er nicht mitmachen werde, wenn etwas passieren könnte. Dementsprechend sei sehr wohl – und entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – nachvollziehbar, dass der eingeweihte Beschuldigte 1 ihm während der Fahrt nicht gesagt habe, worum es effektiv gehe.

Die Aussagen des Beschuldigten 2 seien nachvollziehbar, konstant und glaubhaft und würden vom Beschuldigten 1 bestätigt, welcher daraus keinen Vorteil ziehen könne. Es sei deshalb auf diese Aussagen im Hinblick auf die Kenntnisse des Beschuldigten 2 abzustellen. Sodann sei in anderen Ländern und Kulturkreisen ohne Weiteres nachvollziehbar und üblich, dass man für ein Paket oder Geld eine Fahrt von 900 km auf sich nehme. Dies gelte erst recht, wenn es sich um einen Bekannten handle, welcher um Hilfe bitte und erst noch eine finanzielle Entschädigung anbiete.

Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2, wie die Vorinstanz richtig festgehalten habe, bis zur Behändigung des Pakets in M.________(Ortschaft) nicht davon habe ausgehen müssen, in illegale Aktivitäten involviert zu sein. Er sei als reines Werkzeug missbraucht worden und habe nicht mit Vorsatz gehandelt. Entgegen der Vorinstanz führe dies zu einem Freispruch, da der Beschuldigte 2 gar keine Möglichkeit mehr gehabt habe, auf diese Erkenntnis zu reagieren, da genau in diesem Zeitpunkt der Zugriff durch die Polizei erfolgt sei (pag. 18 710 f.). Mit Duplik vom 1. Oktober 2024 ergänzte die Verteidigung des Beschuldigten 2, für die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte 2 bereits bei der Abfahrt in Deutschland gewusst haben soll, dass es um das Abholen von durch Betrug erschlichenen Geldern gegangen sei, gebe es schlicht keine Beweise. Dies gelte ebenfalls für die Behauptung, der Beschuldigte 2 habe mit dem Beschuldigten 1 ein «gleichwertiges Team» gebildet.

9.3.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Replik vom 16. August 2024 aus, der Beschuldigte 2 habe anlässlich seiner ersten Einvernahme unbestrittenermassen ausgesagt, dass sie (gemeint: der Beschuldigte 1 und «Y.________») ihm Geld für seine Dienste bezahlen würden. Sie hätten gesagt, dass sie zur Grenze fahren und dort Geld von ihren Verwandten abholen müssten. Der Beschuldigte 2 habe ausgesagt, noch nie zuvor in der Schweiz gewesen zu sein. Es falle zunächst auf, dass der Beschuldigte 2 mehrmals betont habe, dass er vom Beschuldigten 1 und «Y.________» gemeinsam und von beiden jeweils einzeln Antworten hinsichtlich der bestehenden Reise in die Schweiz und zu deren Zweck erhalten habe. Ganz offensichtlich habe er insbesondere mit dem Beschuldigten 1 gesprochen und diesem Fragen gestellt, welche dieser aufgrund seiner bereits im Juni getätigten Fahrt nach AL.________ (Ortschaft) auch habe beantworten und den Beschuldigten 2 beruhigen können. Dem Beschuldigten 2 sei vom Beschuldigten 1 und «Y.________» bestätigt worden, dass sie Geld in der Schweiz abholen sollten. Entgegen dessen Aussagen habe der Beschuldigte 2 folglich allerspätestens bei der Abfahrt gewusst, dass sie in der Schweiz Gelder abholen und über die Grenze bringen sollten. Dass eine solche Fahrt aufgrund der zahlreichen eindeutigen Indizien (nicht betriebssicheres Auto, Umwege über Frankreich, die sinnlose Fahrt nach AL.________ (Ortschaft), die vielen Telefonate, der Kauf von SIM-Karten, der dauernde Stress und das fehlende Geld etc.) in allen denkbaren Varianten schlicht keinen legalen Hintergrund gehabt haben könne, sei im Urteil der Vorinstanz dargelegt worden, worauf verwiesen werden könne. Wer all diese «Red Flags» missachte, mache letztlich sehenden Auges an einer kriminellen Machenschaft mit. Der Beschuldigte 2 habe in den folgenden Einvernahmen, wohl auf Anraten seines Verteidigers, vermieden, von einer Geldabholung zu sprechen. Die Aussagen des Beschuldigten 1, dass der Beschuldigte 2 seine Erstaussage wohl unter Stress, bestehender Verwirrung und extremem Druck gemacht habe und es plausibel sei, dass Aussagen im Laufe eines Verfahren noch angepasst und präzisiert würden, würden keiner weiteren Stellungnahme bedürfen. Es sei gerichtsnotorisch bekannt, dass genau das Gegenteil der Fall sei und dass die zeitnahen Aussagen regelmässig am nächsten an der Realität seien und spätere Aussagen vielmehr den Aussagen des Mittäters, den Ermittlungsergebnissen oder zum eigenen Vorteil angepasst worden seien.

Gerade der massiv und einschlägig wegen Vermögensdelikten vorbestrafte Beschuldigte 2 dürfte aufgrund seiner breiten Erfahrungen mit der Polizei und Strafverfolgungsbehörden anlässlich seiner Einvernahme nicht (mehr) gross nervös gewesen sein, sondern vielmehr seine Aussagen im Anschluss an die Aussagen des Beschuldigten 1 angepasst haben.

Der Beschuldigte 2 habe folglich u.a. auch vom Beschuldigten 1 gewusst, dass er gemeinsam mit diesem das Geld in der Schweiz abholen und über die Grenze ins Ausland bringen sollte. Er habe zweifellos aufgrund der Fahrt und den eigenen Gesprächen mit «Y.________» aber auch mit dem Beschuldigten 1 und dessen mitgehörten Telefonaten mit «X.________» Bescheid gewusst, dass er sich an einer illegalen Tätigkeit beteiligte, wofür die beiden nahezu 1'900 km bis in die Schweiz und anschliessend wieder nach W.________(Ortschaft) (D) hätten zurücklegen sollen und dabei insbesondere auch die Rückreise aus dem abgeholten Geld hätten finanzieren müssen.

Auch der Beschuldigte 2 habe in seiner Stellungnahme den Beschuldigten 1 als in die Taten (u.a. aufgrund dessen Tat im Juni) bereits voreingeweiht erachtet. So beziehe er sich denn auch explizit auf die Aussage, wonach der Beschuldigte 1 und «Y.________» ihm gesagt hätten, dass es sich bei dem Fahrauftrag nicht um einen Diebstahl handle, was es ja letztlich auch nicht gewesen sei (pag. 18 749 f.).

Die Behauptung des Beschuldigten 1, seinen Mittäter, den Beschuldigten 2, vor der gemeinsamen Fahrt in die Schweiz kaum gekannt zu haben, sei aktenwidrig. Insbesondere aus den Aussagen des Beschuldigten 2 ergebe sich, dass die beiden sich doch recht gut gekannt hätten. Es sei denn auch der Beschuldigte 1, welcher seinen Freund oder zumindest guten Kollegen in der Person des Beschuldigten 2 betreffend die Fahrt in die Schweiz angesprochen und diesem dazu auch entsprechende Auskünfte erteilt habe. Der Beschuldigte 1 gebe zu, in sehr knappen finanziellen Verhältnissen zu leben. Insofern seien die sich aus den Betrugstaten ergebenden Anteile ohne Zweifel geeignet, zumindest einen (Gross-)Teil seiner Lebensunterhaltskosten zu decken. Die Tatsache, dass er mit dem am 21. Juni 2022 erbeuteten Geld in Deutschland posiert habe, zeige doch gerade augenscheinlich auf, wie nah er den weiteren Hintermännern gestanden sei, diese ihm vertraut hätten und ihn für weitere Taten und Erfolge mit im Boot hätten haben wollen. Den Abholern werde von der Gruppierung im Hintergrund notorisch ein grosses Vertrauen entgegengebracht, würden diese doch den letzten entscheidenden Schritt zum finanziellen Erfolg ausüben. Inwiefern der Beschuldigte 1 einen lediglich geringen Aufwand vollbracht haben wolle, sei aufgrund der in Anspruch genommenen Zeit, der zurückgelegten Distanz sowie dem Kauf neuer SIM-Karten schlicht nicht einsehbar und zeige eben doch die von ihm bestrittene, leichte Verfügbarkeit beider Beschuldigter für kriminelle Machenschaften eindrücklich auf (pag. 18 751 f.).

Der Beschuldigte 2 sei unbestrittenermassen wiederholt, schwerwiegend und einschlägig wegen Vermögensdelikten vorbestraft und zu jahrelangen Freiheitsstrafen (welche offenbar nicht oder nur zu einem kleinen Teil) vollzogen worden seien, verurteilt worden. Dass er bisher noch nie wegen Betruges verurteilt worden sei, könne sicher nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden. Er sei entsprechend durchaus erfahren zu spüren, wo sich etwas Illegales anbahnen werde. Es erscheine aktenmässig als erstellt, dass der Beschuldigte 2 offenbar nach wie vor nicht abgeneigt, leicht überzeugbar und skrupellos genug sei, Gesetzeslinien massiv für seinen eigenen finanziellen Vorteil zu überschreiten. Es könne keine Rede davon sein, dass er lediglich als Werkzeug missbraucht worden sei, er habe vielmehr zumindest eventualvorsätzlich als Mittäter an der illegalen Tätigkeit in entscheidender Weise mitgewirkt. Wie er dies an seiner ersten Einvernahme ausgesagt habe, habe er gewusst, dass er und der Beschuldigte 1 in der Schweiz Geld abholen sollten. Der Beschuldigte 2 verzichte denn auch darauf, diese Aussage kleinzureden, sondern erwähne sie erst gar nicht mehr. Entsprechend könne sicher nicht von einem konstanten oder gar nachvollziehbaren und glaubhaften Aussageverhalten des Beschuldigten 2 gesprochen werden. Aufgrund der Mittellosigkeit sei auch der Beschuldigte 2 – nebst einem daraus zu generierenden Einkommen – auf die in der Schweiz abzuholenden Gelder für die Finanzierung ihrer Rückreise angewiesen gewesen, da bis zur Abfahrt in Frankreich die entstandenen Kosten allesamt durch «Y.________» übernommen worden seien. Dass dabei der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 während der Fahrt nur Kommandos gegeben haben solle und diesem keine entsprechende Erklärung geliefert habe, erscheine als offensichtlich unglaubwürdig. Es habe sich denn auch aus dessen persönlichen Auftreten anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung augenscheinlich ergeben, dass die beiden als gleichwertiges Team unterwegs gewesen seien.

Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten 2 sei es auch in anderen Ländern und Kulturkreisen absolut unüblich, für (illegale) Geldtransporte, welche an der Grenze zudem einer Anmeldung bedürften, insgesamt rund 1'900 km (Hin- und Rückfahrt) für – wie von ihm geltend gemacht – angeblich CHF 300.00 Entgelt auf sich zu nehmen.

Die persönlichen Eindrücke anlässlich der Einvernahmen und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätten eindeutig ergeben, dass die beiden Beschuldigten letztlich als gleichberechtigte Partner gehandelt hätten. Dabei habe der Beschuldigte 1 wie auch der Beschuldigte 2 aus seiner ersten Tat einen klaren Erfahrungsvorteil gehabt. Die Aufgabenteilung bei der Tat vom 8. August 2022 sei aber letztlich bloss taktischer Natur gewesen, da der Beschuldigte 1 der polnischen Sprache mächtig sei. Der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 sei jedoch letztlich als gross und mitentscheidend zu betrachten, so dass er nicht nur als Gehilfe angesehen werden könne. Es gebe schlicht keinen legalen Ansatz für ihr Handeln und dessen sei sich auch der Beschuldigte 2 aufgrund seiner langen, kriminellen Erfahrung absolut sicher gewesen. Er habe sich in das Betrugssystem einbinden lassen und sei Teil der kriminellen Machenschaft gewesen. Er habe in grundsätzlicher Kenntnis der mit der Tat einhergehenden Handlungen und des Tatplanes sowie seiner eigenen Rolle als Abholer gehandelt. Besonders aufgrund seiner grossen kriminellen Erfahrung und Flexibilität hätten sich die Erfolgschancen der Gruppe nochmals erheblich erhöht. Entsprechend sei der Beschuldigte 2 als Mittäter am versuchten Betrug z.N. von N.________ zu verurteilen (pag. 18 752 f.).

9.4 Beweismittel

Betreffend die objektiven und subjektiven Beweismittel kann vorab auf E. 8.3 hiervor verwiesen werden. Sodann sind zu dieser Anklageziffer insbesondere die Aussagen des Geschädigten N.________ hervorzuheben. Die Vorinstanz hat diese sorgfältig und detailliert zusammengefasst; hierauf kann verwiesen werden (pag. 18 412, S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; siehe hierzu auch E. 9.5.1 nachfolgend).

9.5 Würdigung durch die Kammer

9.5.1 Äusserer Ablauf der Ereignisse

Der äussere Ablauf der Ereignisse ist auch betreffend den Vorfall in M.________(Ortschaft) unbestritten. Erstellt ist demnach, dass am 8. August 2022 um 10:05 Uhr ein Auto mit dem Kennzeichen .________ Uhr die Grenze an der AC.________(Adresse) überquert hatte (vgl. Durchfahrtsbericht des Grenzwachtkorps vom 9. August 2022 [pag. M-08 001 028]). Der PW fuhr um 18:00 Uhr vor der Liegenschaft von N.________ vor, wobei eine männliche Person auf der Beifahrerseite ausstieg, sich auf den Vorplatz begab und den von N.________ zuvor hinausgeworfenen, zugeschnürten Sack behändigte. Bevor der Abholer dem abfahrbereiten PW wieder zusteigen konnte, wurden er und der Lenker des PW festgenommen, wobei sie mittels rumänischer Identitätskarten als A.________ (Abholer) und C.________ (Lenker) identifiziert werden konnten (vgl. zum Ganzen pag. S-08 001 003 ff.).

Die Umstände, die zu dieser Festnahme führten (und damit verbunden den Ablauf der [versuchten] Tat z.N. von N.________) hat die Vorinstanz anhand der Telefonauswertungen (vgl. IRC-Rapporte vom 18. August 2022 [pag. S-08 001 055 ff.], der Beobachtungen der Polizei (vgl. Rapport der H.________ vom 10. August 2022 [pag. S-08 001 003 ff.] und den Sammelbericht der H.________ vom 20. September 2022 [pag. S-08 001 015 ff.]) sowie der als stimmig und glaubhaft erachteten Aussagen von N.________ (pag. S-05 003 001 ff. und pag. 18 270 ff.) wie folgt zutreffend zusammengefasst (pag. 18 443 f., S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

N.________ wurde am 08.08.2022 von einer unbekannten Frau, welche sich als Polizistin ausgab, telefonisch kontaktiert. Diese erzählte ihm, dass eine Bande festgenommen worden sei, welche über seine Kontonummer verfüge und dass diese Bande bereits rund CHF 10'000.00 von seinem Konto habe beziehen können. Gemäss der Anruferin habe die Polizei das Geld aber gerade noch zurück auf sein Konto bringen können. Weiter wurde ihm geraten, sein Geld bei der Bank abzuheben und dieses bei sich zu Hause aufzubewahren. N.________ schenkte den Ausführungen der angeblichen Polizistin Glauben und versuchte in der Folge, bei der AA.________ (Bankfiliale) in M.________(Ortschaft) CHF 40'000.00 abzuheben, was jedoch nicht klappte. Während dem Warten hatte er Kontakt mit seiner Tochter, welche ihn darauf aufmerksam machte, dass es sich um einen Betrug handelt. N.________ begab sich im Anschluss trotzdem zur AA.________(Bankfiliale) in AO.________ (Ortschaft), wo er erneut versuchte, CHF 40'000.00 zu beziehen. Kurze Zeit später erschien seine Tochter, welche ihn erneut darauf hinwies, dass es sich um einen Betrug handelt. Schliesslich wurde mit der Bankangestellten vereinbart, dass kein Geldbezug stattfindet und dass die H.________ involviert wird. N.________ kehrte ohne Bargeld nach Hause zurück. Dort klingelte unmittelbar nach seiner Rückkehr erneut das Telefon. Die Anruferin kontrollierte sodann, ob es sich effektiv um das Geld handelte und N.________ wurde aufgefordert, das Geld in einen Plastiksack einzupacken und die Tasche vom Balkon zu werfen. In Absprache mit der Polizei warf N.________ schliesslich das vermeintliche Bargeld von seinem Balkon vor den Hauseingang. Nachdem A.________ den Plastiksack behändigte und zum Auto zurückkehrte, wurden er sowie der im Auto wartende C.________ von der H.________ angehalten.

Wie bereits dargelegt, stellen die beiden Beschuldigten ihre Anwesenheit vor Ort – nachdem sie dort festgenommen wurden, konsequenterweise – nicht in Abrede. Vielmehr werden ihre Absichten und Kenntnisse betreffend die Beteiligung an einem Vermögensdelikt verneint. Im Folgenden wird daher insbesondere zu prüfen sein, inwieweit Tatsachen dargetan sind, aus denen sich Rückschlüsse auf die subjektive, innere Seite (m.a.W., das Wissen, Wollen, Inkaufnehmen) beider Beschuldigter schliessen lassen.

9.5.2 Rolle sowie Wissen und Wollen des Beschuldigten 2

Die Beschuldigten machen geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Beweiswürdigung insbesondere den Erstaussagen des Beschuldigten 2 zu viel Gewicht beigemessen. Folglich erscheint es angezeigt, zunächst die Aussagen des Beschuldigten 2 näher zu beleuchten. Die Vorinstanz hat die Erstaussagen des Beschuldigten 2 vom 9. August 2022 (pag. S-05 001 001 ff.) korrekt wie folgt zusammengefasst (pag. 18 426 ff., S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

[…] Gefragt, welche Strecke sie mit dem Fahrzeug zurückgelegt hätten, antwortete er, sie seien von Frankreich in die Schweiz eingereist. Sie seien in Frankreich in einem Hotel gewesen, dort hätten sie geschlafen. "Ich sage hier die Wahrheit. Ich weiss nicht, was sie gemacht haben. Nur A.________ hat mit der Frau gesprochen auf Polnisch. Ich habe nichts verstanden." Gefragt, über welches Zollamt sie eingereist seien, antwortete C.________, sie seien nicht durch den Zoll gefahren. Er wisse nicht genau, wo sie in die Schweiz eingereist seien. Sie seien zuvor in Frankreich gewesen. "A.________ hat keine SIM Karte bekommen. A.________ hat dann eine SIM-Karte genommen und angefangen, diese Frau anzurufen. Diese Karte hat A.________ mit meinem Ausweis geholt, weil er keine SIM-Karte erhalten hat." Sie seien ungefähr um 11:00 Uhr in die Schweiz eingereist. Er wisse nicht, wo das Hotel in Frankreich sei, es heisse AE.________. Er verneinte, in der Schweiz irgendwo einen Halt gemacht zu haben. Sie seien direkt von Frankreich zu dieser Adresse gefahren. Das Fahrzeug hätte er zurückgegeben, wenn sie zurückgewesen wären. Für die Benützung des Fahrzeugs hätten sie nichts bezahlen müssen (pag. S-05 001 003 f.).

Gefragt, mit wem er gestern unterwegs gewesen sei, antwortete C.________: "Y.________ heisst er. Ich kenne ihn nicht. Ich habe ihn zum ersten Mal gesehen." Gefragt, wer denn A.________ sei, antwortete C.________, das sei der Mann, der mit ihm in Haft sei. Y.________ sei jemand anderes. Dieser sei mit A.________ zusammen gewesen, als sie das Fahrzeug gebracht hätten. Gestern sei er mit A.________ AF.________ (anderslautender Vorname als A) unterwegs gewesen. Ihm sei er unter AF.________ (anderslautender Vorname als A) und nicht A.________ bekannt. Er habe keine Beziehung zu diesem, dieser wohne auch in W.________(Ortschaft), Deutschland. Er kenne ihn seit ein paar Monaten. Er habe keine Mobiltelefonnummer von A.________, er habe mit ihm nur über Facebook Kontakt gehabt. Die Adresse von A.________ kenne er nicht, er wohne dort schon ein paar Monate mit dessen Familie. Sie hätten kaum Kontakt. A.________ sei in W.________(Ortschaft) zu ihm ins Auto gestiegen. Dieser habe das Auto mit seinem Kumpel gebracht. Er sei damals mit seiner Ehefrau und den Kindern unterwegs gewesen. Sie seien dann zuerst bei seinem Schwager und dann zusammen im Park gewesen. Gefragt, weshalb er gestern in die Schweiz eingereist sei, antwortete C.________: "Er hat mir [recte: mich] gefragt, ob ich mit ihm in die Schweiz kommen könne. Dafür hätte ich Geld von ihm erhalten. Ich habe kein Geld." Er bekomme keine Sozialhilfe. Für die Wohnung müsse er EUR 850.00 bezahlen. A.________ habe zu ihm gesagt, sie würden ihm Geld bezahlen, wenn er den Fahrer machen würde. Sie hätten ihm aber nicht gesagt, was sie machen und wohin sie fahren würden. Sie hätten einfach gesagt, dass sie bis zur Schweiz fahren würden. "Sie haben mir gesagt, dass Sie Geld von ihren Verwandten abholen müssen. So wäre es gewesen. Wir sollten das Geld abholen und zurück nach W.________(Ortschaft) fahren." Er habe auch gesagt, dass er nicht bleiben könne, da er wieder zurück zu seinen Kindern müsse. Er sei noch nie hier gewesen, er sage die Wahrheit. Seine Ehefrau habe auch nicht gewollt, dass er diese Fahrt mache. Er habe es gemacht, weil er kein Geld gehabt habe, um die Wohnung zu bezahlen. Sie seien vorgestern gegen 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr in Frankreich Richtung Schweiz losgefahren. Sie seien direkt aus Frankreich an diese Adresse gefahren. Auf Vorhalt, dass er gestern zusammen mit A.________ in M.________(Ortschaft) festgenommen worden sei und Frage, ob er sich vorstellen könne, weshalb er festgenommen worden sei, antwortete C.________, er wisse nicht, warum er festgenommen worden sei. A.________ habe gesagt, dass er Geld abholen müsse von einer Frau, mit welcher er über WhatsApp auf Polnisch geredet habe. Diese sei die ganze Zeit mit ihm auf WhatsApp gewesen. Diese Frau habe A.________ eine Adresse auf WhatsApp übermittelt. Das Navigationsgerät sei das Mobiltelefon von A.________ gewesen. Gefragt, was sie in M.________(Ortschaft) hätten machen sollen, antwortete er, er habe ihm gesagt, dass er von dieser Frau Geld abholen müsse und anschliessend wieder nach Hause fahren würde. Der Auftrag sei gewesen, dass A.________ das Geld abhole. Das wäre es dann gewesen. Er hätte A.________ zurück nach W.________(Ortschaft) bringen müssen. Er wisse nicht, was er für die Fahrt in die Schweiz erhalten hätte. Sie hätten ihm aber gesagt, dass sie ihn bezahlen würden. Die Anweisung, nach M.________(Ortschaft) zu fahren, habe A.________ von dieser Frau erhalten. Mit dieser habe er auch während der Fahrt telefoniert. Er kenne die Frau nicht und er spreche auch kein Polnisch. A.________ habe die Frau verstanden, er wisse nicht wie, aber er habe sie verstanden. Dieser sei während der Fahrt oft am Telefon gewesen mit dieser Frau. Er sei dann wieder aus dem Auto ausgestiegen und habe mit der Frau gesprochen. Gefragt, worüber bei diesen Telefonaten gesprochen worden sei, antwortete C.________, A.________ habe zu ihm gesagt, dass er von dieser Frau, mit der er kommuniziert habe, Geld abholen müssen. Er habe nicht gesagt, dass er dies stehlen müsse, oder dass dies etwas Böses sei. Es handle sich angeblich um eine Verwandte von A.________. Wenn er das gewusst hätte, wäre er nicht gefahren. Gefragt, wohin das Geld hätte gebracht werden sollen, antwortete C.________, das hätte er dann genommen und hätte das wahrscheinlich zu Y.________ gebracht, das wisse er aber nicht genau. Er wisse nicht, ob Y.________ Besitzer des Autos sei. Auf der Autobahn habe A.________ mehrfach gesagt, dass er schneller fahren solle. Er habe dann auch gefragt, weshalb sie so in Eile seien. Dieser habe dann gesagt, dass sie das Geld von dieser Frau holen müssten, da diese dann später weg sei. Sie wären denselben Weg wieder zurück gefahren, um den anderen in Frankreich abzuholen. Er wisse nicht, wieviel Geld sie in der Schweiz hätten abholen sollen. Es sei das erste Mal gewesen, dass er einen solchen Transport gemacht habe und dass er mit A.________ gefahren sei. Er wisse aber nicht, ob die anderen zwei schon öfters zusammen gewesen seien. Er sei noch nie in der Schweiz gewesen (pag. S-05 001 004 ff.).

Auf Vorhalt, dass es am Vortag in M.________(Ortschaft) zu einem Betrugsversuch zum Nachteil von N.________ gekommen sei und Frage, ob ihm der Name dieser Person etwas sage, antwortete C.________, er kenne diese Person nicht. Auf Vorhalt, dass er unter falschem Vorwand aufgefordert worden sei, Geld bei der Bank zu holen und dieses später eingepackt in einem Paket vor dem Haus zu deponieren und Frage, was er dazu sagen könne, antwortete er, er wisse nichts darüber. Gefragt, wer N.________ den Auftrag gegeben habe, Geld bei der Bank zu holen, antwortete C.________: "Vermutlich diese Frau, welche über WhatsApp mit A.________ geredet hat. Ich weiss es aber nicht sicher." Er könne nicht sagen, wieviel Geld N.________ bei der Bank hätte holen sollen. Er habe keinen Kontakt zu dieser Frau gehabt, es sei alles über A.________ gelaufen. Dieser habe ihm gesagt, dass er das Geld von dieser Frau abholen müsse. Er habe aber nicht gesagt, dass noch andere involviert seien. Auf einmal sei die Polizei gekommen und sie seien festgenommen worden. Als die Polizei gekommen sei, habe A.________ die Frau am Telefon gefragt, was sie getan habe. "Ich war verblüfft und wusste nicht was genau passiert ist." Auf Vorhalt, dass die Polizei habe beobachten können, wie er mit dem Fahrzeug auf der gegenüberliegenden Seite des Geschädigten angehalten sei und A.________ habe aussteigen lassen und Frage, was dieser da habe machen wollen, antwortete er, dieser habe gesagt, er müsse von dieser Frau das Geld abholen. Sein Auftrag sei es gewesen, im Auto zu warten. Es stimme, dass A.________ in der Folge die Liegenschaft des Geschädigten gesucht habe und dort ein Paket behändigt habe und sogleich wieder bei ihm habe einsteigen wollen. Er wisse nicht, was in diesem Paket hätte sein sollen, er wisse nur, dass er von dieser Frau habe Geld abholen sollen. Er habe noch nie solche Geldabholungen gemacht. Auf Vorhalt, dass im Fahrzeug eine Parkquittung vom 08.08.2022 von der Sporthalle AD.________ habe gefunden werden können und Frage, was er dazu sagen könne, antwortete er, die Quittungen seien aus Frankreich. AL.________ (Ortschaft) kenne er nicht. Sie seien einfach auf einem Parkplatz gewesen und A.________ habe draussen telefoniert. Er verneinte weiter, einen Auftrag im Raum AL.________ (Ortschaft) gehabt zu haben, um ein Paket mit Geld abzuholen (pag. S-05 001 007 f.).

In den Folgeeinvernahmen wurden diese ausführlichen Erstaussagen durch den Beschuldigten 2 z.T. etwas relativiert. Einen Tag nach der Ersteinvernahme, im Rahmen der Hafteinvernahme vom 10. August 2022 (pag. S-05 001 012 ff.), bestätigte der Beschuldigte 2 zwar, von «denjenigen mit dem Auto» und dem Beschuldigten gefragt worden zu sein, ob er sie als Fahrer in die Schweiz begleiten würde. Allerdings sprach er nicht mehr davon, dass ihm gesagt worden sei, man wolle Geld in der Schweiz abholen und dann wieder zurück nach W.________(Ortschaft) (D) fahren. Vielmehr erklärte er, nicht gewusst zu haben, worum es gegangen sei und er sonst nicht mitgegangen wäre. Erst, als die Polizei «dort» erschienen sei, habe er gehört, wie der Beschuldigte 1 «ihr» am Telefon gesagt habe, was nun passiert sei (pag. S-05 001 014). Auf Frage, wie genau sein Auftrag am 8. August 2022 gelautet habe, antwortete er, dass er mit dem Beschuldigten 1 und mit «Y.________», welchen er nicht kenne, in Kontakt gestanden sei. Sie hätten ihm gesagt, sie würden ihm Geld für die Bezahlung der Miete geben, «wenn er ein Paket aufhebe» (pag. S-05 001 015 F. 10). Auf Ergänzungsfrage seiner damaligen Verteidigerin, wonach er mit dem Beschuldigten 1 besprochen habe, dass sie Geld abholen würden und was der Beschuldigte 1 ihm diesbezüglich genau gesagt habe, erklärte der Beschuldigte 2, er habe ihm gesagt, er müsse ein Paket von dieser Frau abholen, mit welcher er telefoniert habe. Er habe ihm nichts über Geld gesagt oder «über Unfall oder ähnliches» (pag. S-05 001 018 F. 33).

Anlässlich der Einvernahme vom 15. September 2022 (pag. S-05 001 020 ff.) sprach der Beschuldigte 2 nicht von «Y.________», sondern «AG.________» (Anm.: Gemäss dem Beschuldigten 1 ein- und dieselbe Person [pag. 05 001 024 F. 13, ferner pag. 05 001 102 Z. 169]), und erklärte, diesen und den Beschuldigten 1 gefragt zu haben, ob es etwas mit Diebstahl oder etwas anderes sei. Sie hätten ihm gesagt, es sei nichts mit Diebstahl. Er habe dann gesagt, wenn es so etwas sei, mache er nicht mit, worauf ihm der Beschuldigte 1 und «AG.________» versichert hätten, es passiere nichts (pag. S-05 001 022 F. 15). Weiter erklärte der Beschuldigte 2, den Beschuldigten 1 gefragt zu haben, was im Paket sei – nachdem der Beschuldigte 1 auf dem Parkplatz einen Anruf von einer Frau bekommen habe und ihm gesagt worden sei, er müsse dieses holen –, woraufhin der Beschuldigte 1 gesagt habe, es selbst nicht zu wissen (pag. 05 001 023 F. 23). Er selbst habe nicht gewusst, um was es bei diesem Paket gehe (pag. S-05 001 025 F. 54 f.). Anlässlich seiner Einvernahme bei der Kantonspolizei Bern vom 10. Oktober 2022 (pag. S-05 001 028 ff.) verneinte der Beschuldigte 2 die Frage, ob er die Betrugsmasche «falscher Polizist» kenne (pag. S-05 001 030 Z. 44 f.). Er bestritt sinngemäss, eine Rolle in einer solchen Betrugsmasche eingenommen zu haben; er habe mit niemandem telefoniert oder gesprochen. Es sei ihm gesagt worden, er solle einen Tag als Chauffeur arbeiten, aber man habe ihm nicht gesagt, dass er ein Paket abholen solle. Der Beschuldigte 1 habe ein Paket abholen müssen (pag. 05 001 030 Z. 48 ff.).

Auch bei der Staatsanwaltschaft erklärte der Beschuldigte 2 am 26. Oktober 2022 auf Frage, mit welchem Ziel sie in W.________(Ortschaft) (D) losgefahren seien, es sei ihm gesagt worden, er müsse ein Paket abholen. Er sei als Chauffeur einen Tag hier gewesen und sie hätten das Paket zu «Y.________» bringen müssen (pag. S-05 001 054 Z. 132 ff., pag. 05 001 055 Z. 174 und pag. 05 001 061 Z. 399 f.). Auf Vorhalt seiner Aussage vom 9. August 2022, wonach sie (gemeint: der Beschuldigte 1 und «Y.________») ihm gesagt hätten, dass sie Geld von ihren Verwandten abholen müssten, erklärte der Beschuldigte 2, nicht zu wissen, ob er das so ausgesagt habe (pag. S-05 001 056 Z. 211 ff.). Dass Geld ein Thema war, habe er erst bemerkt, nachdem er festgenommen worden sei (pag. S-05 001 056 Z. 218). Dies bestätigte der Beschuldigte 2 sodann auch anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz (pag. 18 292 Z. 130 ff.). Auf Vorhalt, dass er von jemandem, den er angeblich nicht gut kenne von Mitteldeutschland via Frankreich und dann quer durch die Schweiz geschickt werde, um an einem nicht weiter definierten Ort ein Paket abzuholen und dieses nach Frankreich zu bringen und dass an der Adresse der Beschuldigte 1 aussteige und einen Plastiksack aufhebe, der vor einem Mehrfamilienhaus liege, und Frage, was das für einen legalen Hintergrund gehabt haben könne, antwortete der Beschuldigte 2: «Ich bin hier in die Schweiz gekommen, weil ich A.________ kenne. Mir wurde gesagt, es würde nichts passieren, deshalb kam ich. Ich habe den anderen nicht gekannt» (pag. S-05 001 058 f.). Der Beschuldigte 2 erklärte, dass er nicht in die Schweiz gekommen wäre, wenn er vorher gewusst hätte, was sie machen würden. Er selbst habe vorher nie sowas gemacht (pag. 05 001 062 Z. 422 f.). Vor der Vor­instanz wurde der Beschuldigte 2 zu seinen Vorstrafen befragt, wobei er auf Vorhalt des Auszugs aus der Europol Information Exchange bestätigte, fünf Vorstrafen zu haben (pag. 18 291 Z. 98 ff.). Im Weiteren blieb er bei seiner bisherigen Darstellung, wonach er informiert worden sei, dass es um die Abholung eines Pakets gehe und ihm bestätigt worden sei, dass es nicht um einen Diebstahl oder etwas Illegales gehe (pag. 18 292 Z. 113 ff.). Auf Frage, worüber er während der Fahrt nach M.________(Ortschaft) mit dem Beschuldigten 1 gesprochen habe, erklärte der Beschuldigte 2, es sei Musik gelaufen und sie hätten über die Familie gesprochen (pag. 18 292 Z. 138). Er sei ungewollt in diese Situation gekommen (pag. 18 293 Z. 161).

Die Aussagen des Beschuldigten 2 erweisen sich über sämtliche Einvernahmen hinweg insoweit als konstant, als er seine Rekrutierung, die Fahrtroute und das Verhalten des Beschuldigten 1 in den wesentlichen Zügen gleichbleibend schilderte. Hingegen fällt auf, dass der Beschuldigte 2 in den Folgeeinvernahmen insbesondere betreffend den eigenen Kenntnisstand vom ursprünglich Gesagten abwich. Während er im Rahmen seiner Erstaussagen noch wiederholt zu Protokoll gab, man habe ihm gesagt, es müsse Geld bei den Verwandten abgeholt werden, stellte er sich in der Folge auf den Standpunkt, nur von der Abholung eines Pakets gewusst zu haben. Nach Auffassung der Kammer ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft auf die tatnächsten Aussagen abzustellen, welche punkto Erinnerungen an das Geschehen regelmässig am Frischesten sind. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem die Erstaussagen des Beschuldigten 2, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, relativ «ungefiltert» und authentisch anmuten. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass bei Änderungen im Aussageverhalten mit Blick auf die Verschaffung von Vorteilen und der eigenen Entlastung die Gefahr von konstruierten, nachgeschobenen und rein taktisch motivierten Aussagen besteht. Vorliegend hat der Beschuldigte 2 offenkundig denn auch seine Aussagen dem Ermittlungsstand angepasst, zumal er sich die Version des Beschuldigten 1, wonach man ein Paket habe abholen wollen, aneignete. Entgegen den späteren Beteuerungen des Beschuldigten 2 kann nach Auffassung der Kammer nicht in Zweifel gezogen werden, dass diesem durchaus bewusst war, dass es um die Abholung von Geld ging.

Die Kammer kann sich der Vorinstanz sodann anschliessen, wenn diese erwägt, im Vergleich zum Beschuldigen 1 habe der Beschuldigte 2 zumindest deutlich weniger von den Geschehnissen gewusst. Dass die im Hintergrund agierende Täterschaft, «Y.________» und «X.________», gerade den Beschuldigten 2 nicht über den genauen Tatplan eingeweiht haben will, erscheint durchaus plausibel. Hieraus kann entgegen der Verteidigung jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Beschuldigte 2 habe keinerlei Kenntnis eines illegalen Plans gehabt. So sprechen die gesamten Umstände rund um die Rekrutierung des Beschuldigten 2 als Fahrer sowie der Fahrt (ca. 1'900 km mit Umweg über Frankreich und AL.________ (Ortschaft)) gegen diese Annahme. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wäre ein legaler Geldtransfer auch ohne diesen Aufwand problemlos möglich gewesen. Dass für die vermeintlich legale Geldabholung eine derart lange Strecke mit einem Auto zurückgelegt werden musste, muss dem Beschuldigten 2 folglich bereits suspekt erschienen sein. Der Beschuldigte 2 wurde für diesen Fahrdienst sodann kurzfristig rekrutiert und lenkte dabei ein Auto, dessen Eigentümer er vorher offensichtlich gar nicht kannte und bei dem ihm aufgefallen war, dass die Bremsen nicht richtig funktionierten. Sodann wurde sein Beifahrer wiederholt von einer Frau, mit welcher er auf Polnisch sprach, angerufen und mit weiteren Informationen versorgt. Hierfür wurde mit dem Ausweis des Beschuldigten 2 nach dem Grenzübergang sogar noch eine SIM-Karte gekauft. Erwiesenermassen wurde in der Folge auf einem Parkplatz in AL.________ (Ortschaft) noch ein Zwischenhalt eingelegt, da weitere Anweisungen abgewartet werden mussten. Nicht zuletzt hat die Vorinstanz zu Recht auch auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten 2 im Bereich der Vermögensdelikte hingewiesen. In Anbetracht all dieser Faktoren kann der Beschuldigte 2 schlicht nicht mehr davon ausgegangen sein, dass es sich um einen harmlosen und legalen Kurierdienst handelte, sondern muss sich viel mehr darüber im Klaren gewesen sein, dass die Fahrt kriminellen Zwecken diente.

Auch wenn der Beschuldigte 2 nicht über sämtliche Details in Kenntnis gewesen sein dürfte, wusste er zumindest in den Grundzügen, dass er sich auf etwas Kriminelles einliess. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint sodann gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte 2 aufgrund fehlender Sprachkenntnisse die vom Beschuldigten 1 geführten Telefonate nicht verstehen konnte (Anm. der Kammer: Gemäss Aussage des Beschuldigten 2 hätten sie Polnisch bzw. eine Art «polnisches Zigeunerisch» gesprochen, was er nicht verstehe [pag. S-05 001 003 F. 24, pag. S-05 001 033 Z. 199 f. und 213 f.]), absolut unglaubhaft und realitätsfern, dass er sich mit dem Beschuldigten 1 nicht über deren Inhalt unterhalten haben will. Auch wenn dem Beschuldigten 2 tatsächlich zugutegehalten werden sollte, von der eigentlichen Betrugsmasche «falscher Polizist» noch nie etwas gehört zu haben, kann nach den obigen Ausführungen nicht die Rede davon sein, dass er sich der Beteiligung an einer Straftat nicht bewusst war. Vielmehr wusste der Beschuldigte 2 um seine Involvierung in eine illegale Geldabholung, scheint aber gestützt auf die Versicherungen des Beschuldigten 1 und «Y.________» darauf gehofft zu haben, dass alles ohne Zwischenfälle vonstattengehen und er hierfür die in Aussicht gestellte Bezahlung erhalten würde.

Zusammengefasst gelangte die Vorinstanz zu folgendem Schluss, welchem sich die Kammer ohne Weiteres anschliessen kann (pag. 18 446, S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

In Würdigung dieser Umstände kommt das Gericht daher zum Ergebnis, dass C.________ zwar nicht sämtliche Details des Tatgeschehens kannte, er jedoch dennoch Kenntnis von einer Vielzahl an Indizien hatte, aufgrund welcher er erkennen musste, dass er sich an etwas Illegalem beteiligte. Dass er keine Hauptrolle innehatte, ergibt sich daraus, dass er nie im Kontakt mit den Hintermännern stand. Es wird in der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen sein, ob seine Handlungen als Mittäterschaft oder Gehilfenschaft zu würdigen sind. Es kann jedoch bereits auf der Beweisebene darauf hingewiesen werden, dass er lediglich als Chauffeur agierte.

9.5.3 Rolle sowie Wissen und Wollen des Beschuldigten 1

Der Beschuldigte 1 bestreitet ebenfalls die subjektive Seite des Tatvorwurfs und macht geltend, nicht erkannt zu haben, an einer illegalen Aktivität beteiligt zu sein. Die Vorinstanz hat die subjektive Seite des Beschuldigten 1 mit Blick auf die Erkenntnisse aus den weiteren Beweismitteln geprüft; sie erwog was folgt (pag. 18 444 f., S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Als A.________ sich im August 2022 erneut bereit erklärte, in die Schweiz zu fahren um ein Paket abzuholen, tat er dies nach seinen Erfahrungen vom 21.06.2022 von Anfang an im Wissen darum, was dahintersteht. Doch auch isoliert betrachtet lagen bezüglich des Vorfalles vom 08.08.2022 genügend Anhaltspunkte vor, um zu erkennen, dass es nicht mit rechten Dingen zuging: Zum einen sprach insbesondere C.________ bei seinen ersten Einvernahmen davon, dass sie Geld hätten abholen sollen. Da es sich bei den ersten Einvernahmen um die tatnächsten handelt und er dort offensichtlich noch ungefiltert sprach, ist darauf abzustellen. Erst im Laufe des Verfahrens bemerkte C.________, dass die Aussage, dass es um Geld ging, wohl nicht besonders gut ankommt, zumal er dann auch Kenntnis von den Aussagen von A.________ erhielt, welcher nie sagte, was sich nach seiner Vorstellung in der Tasche hätte befinden sollen. Der Verteidigung von C.________ ist diesbezüglich klar zu widersprechen, wenn diese geltend macht, dass keine Kollusionsmöglichkeit bestand. Zum einen war zum Zeitpunkt, als die Aussagen angepasst wurden, die erste Einvernahme vorbei, so dass grundsätzlich das Akteneinsichtsrecht bestand. Zum anderen konnten die beiden Beschuldigten nach der Hafteröffnungseinvernahme jeweils bei den Einvernahmen des anderen teilnehmen und so ihre Aussagen aufeinander abstimmen. So sprach auch C.________ ab der dritten Einvernahme stets nur noch von einem Paket.

Für das Gericht gibt es weiter keine vernünftige Erklärung dafür, warum Geld nicht direkt von der Schweiz nach Deutschland hätte überwiesen werden können, wenn es sich um legales Geld gehandelt hätte. Sollte ein Geldtransfer aus irgendwelchen banktechnischen Gründen nicht möglich gewesen sein, so gäbe es weiter keine Erklärung dafür, weshalb Y.________ das Geld bzw. das Paket nicht selbst in der Schweiz abholte oder den Transport nicht durch die Post verrichten liess. Sodann ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Abholung an einen bestimmten Termin gebunden sein sollte. Wenn es sich um einen legalen Kurierdienst gehandelt hätte, hätten die Beschuldigten auch von Anfang an gewusst, wo das Geld bzw. das Paket hätte in Empfang genommen werden sollen. So macht es keinen Sinn, dass sie zunächst nach AL.________ (Ortschaft) fuhren, dort zwei Stunden auf weitere Anweisungen warteten, um dann schliesslich das Paket in M.________(Ortschaft) abzuholen.

Das Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass A.________ wusste, dass er sich als Geldabholer bei einem Vermögensdelikt beteiligen würde.

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Den Argumenten der Verteidigung, wonach der Beschuldigte 1 einfach froh um einen Arbeitsauftrag gewesen sei und nicht gewusst habe, dass er sich damit an einem Vermögensdelikt beteilige, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere ist dies auch nicht aus den Aussagen des Beschuldigten 1 zu schliessen. Wie bereits dargelegt, zeigte sich der Beschuldigte 1 zu Beginn der Strafuntersuchung im Rahmen seiner Ersteinvernahme (pag. M-05 001 001 ff.) sowie der Hafteinvernahme (pag. M-05 001 014 ff.) äusserst wortkarg und begann erst gestützt auf die durch die Aussagen des Beschuldigten 2 gewonnenen Ermittlungserkenntnisse detailliertere Ausführungen zu machen. Der Beschuldigte 1 vermochte jedoch zu keinem Zeitpunkt einleuchtend darzulegen, weshalb diese vermeintlich legale Fahrt erforderlich gewesen sei.

Betreffend die Frage, was der Beschuldigte 1 nun tatsächlich wusste (und was nicht), erscheinen auch seine Aussagen zu den beiden (unbekannt gebliebenen) Mittätern «Y.________» und «X.________» aufschlussreich:

Der Beschuldigte 1 wurde während des Strafverfahrens wiederholt zu «Y.________» und «X.________» befragt. Anlässlich seiner Erstbefragung erklärte er, den Namen des sehr guten Freundes, welchem das Auto gehört habe, nicht zu kennen (pag. M-05 001 006 F. 72 und pag. M-05 001 007 F. 76 f.). Im Rahmen der Hafteinvernahme beteuerte er, nun die Wahrheit sagen zu wollen (pag. M-05 001 017 F. 13), wobei er erklärte, den Namen der Frau, welche ihm per WhatsApp die Adresse geschickt habe, wo die Tasche zu holen sei, nicht zu kennen (pag. M-05 001 017 F. 13 f.). Auf Frage, wie er denn überhaupt zu deren Nummer gekommen sei, erklärte der Beschuldigte 1, er habe mehrere Male mit einem Freund, der mit ihm arbeite, telefoniert. Dieser habe ihm gesagt, er wolle ihm helfen. Er selbst habe ihn gefragt, warum die Frau seine Telefonnummer wolle, woraufhin der Freund gesagt habe, das werde er schon sehen. Daraufhin habe sie ihm telefoniert und ihm gesagt, dass sie ihm eine Adresse schicke, er dorthin gehen und eine Tasche holen solle (pag. 05 001 017 F. 16). Er erklärte, es sei der erste Auftrag, den er für die Frau erledigt habe (pag. 05 001 017 F. 18). Sie habe ihm gesagt, sobald er die Tasche habe, werde ihm die Adresse geschickt, wohin er sie bringen müsse (pag. M-05 001 017 F. 19). Er erklärte, es habe niemand eine Rolle gehabt und niemand sei der Chef gewesen (pag. M-05 001 018 F. 27 f.). Anlässlich der nächsten Einvernahme vom 15. September 2022 sprach der Beschuldigte sodann von «Y.________» und bestätigte, dass es sich dabei um jene Person handle, von welcher der Beschuldigte 2 gesprochen habe (pag. 05 001 024 F. 13). Er habe diesen einen Tag zuvor kennengelernt, nachdem er seine eigene Nummer auf Facebook gepostet habe, weil er auf Jobsuche gewesen sei. «Y.________» habe ihn dann angerufen und gesagt, er habe einen Job für ihn. Gefragt nach dem Job, habe ihm «Y.________» gesagt, er solle kommen und er werde ihm alles zeigen. «Y.________» habe ihm und C.________ gesagt, es dauere nur einen Tag (pag. M-05 001 024 F. 14). Auf Frage, wie die Frau ihn dann kontaktiert habe, erklärte der Beschuldigte 1, sie hätten in der Schweiz eine neue SIM-Karte gekauft (bzw. der Beschuldigte 2, da er selbst die ID vergessen habe), woraufhin er diese in sein Mobiltelefon getan und mit «Y.________» per WhatsApp telefoniert habe. Daraufhin habe ihn die Frau auf dieser neuen SIM-Karte bzw. per WhatsApp kontaktiert (pag. 05 001 025 F. 22). Auf Frage, wie der Name der Frau war, beteuerte der Beschuldigte 1, dies nicht zu wissen (pag. M-05 001 025 F. 23). Nur zwei Fragen später, auf Hinweis, wonach der Beschuldigte 2 von «X.________» gesprochen habe, erklärte der Beschuldigte 1, dass «Y.________» ihm gesagt habe, die Frau heisse «X.________» (pag. M-05 001 025 F. 25). Am Anfang sei es «Y.________» gewesen, der ihm gesagt habe, er solle ein Paket abholen, dann habe er mit «X.________» telefoniert (pag. 05 001 025 F. 27). Auf Vorhalt der Chat-Verläufe erklärte der Beschuldigte 1, an diesem Tag zum ersten Mal mit «X.________» geschrieben zu haben (M-05 001 026 F. 32). Er bestätigte, dass diese ihm die Adresse von N.________ geschickt habe (pag. M-05 001 026 F. 37). Diese Abläufe bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen auch anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober 2022 (vgl. pag. M-05 001 075 Z. 176 ff.).

Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 24. Oktober 2022 bestätigte der Beschuldigte 1, «Y.________» in W.________(Ortschaft) (D) kennengelernt zu haben, wobei er selbst mit seiner Familie auf dem Spielplatz gewesen sei und «Y.________» auf ihn zugekommen sei und ihm Arbeit angeboten habe (pag. M-05 001 100 Z. 84 ff.). Er habe gesagt, wenn wir nach Arbeit suchen würden, könne es sein, dass es in der Schweiz welche gebe (pag. M-05 001 100 Z. 90 ff.). Er selbst habe den Beschuldigten 2 auf dem Spielplatz getroffen, wobei «Y.________» gesagt habe, dieser könne auch mitkommen, wenn er an dieser Arbeit interessiert sei (pag. M-05 001 101 Z. 130 f.).

In Anbetracht dieser Aussagen sowie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (Rekrutierung durch «Y.________» für einen nicht näher spezifizierten Abholdienst, Umstände der Fahrt [rund 1'900 km inkl. Umwege über Frankreich und AL.________ (Ortschaft)], Beschaffung einer SIM-Karte in der Schweiz, ständiger Kontakt mit einer polnisch sprechenden Frau, Abwarten von Anweisungen, Möglichkeit von legalem Geldtransfer) muss dem Beschuldigten 1 bewusst gewesen sein, dass es sich nicht einfach um einen legalen Kurierdienst handeln konnte. Auch in diesem Anklagepunkt kann der Beschuldigte 1 die Belastungen aus den weiteren Beweismitteln folglich nicht entkräften. Aus den Erstaussagen des Beschuldigten 2 ist vielmehr zu schliessen, dass der Beschuldigte 1 einen deutlich engeren Kontakt zu «Y.________» hatte, als der Beschuldigte 1 selbst zu Protokoll gab. Dass der Beschuldigte 1 grundsätzlich darauf bedacht war, jeweils nur so viel einzugestehen, wie aus dem aktuellen Ermittlungsstand hervorging, zeigt sich in aller Deutlichkeit bei seinen Beteuerungen, wonach er den Namen der Frau nicht kenne, nur um kurze Zeit später (auf entsprechenden Vorhalt) zu bestätigen, es sei «X.________». Auch seine Aussagen, wonach er «Y.________» vorher nicht gekannt habe und von diesem auf dem Spielplatz angesprochen worden sei, erscheinen eher realitätsfern, zumal auch in Anbetracht seines finanziellen Engpasses mehr als suspekt anmutet, dass der Beschuldigte 1 diesfalls quasi einem Fremden einfach eine Zusage für einen nicht näher spezifizierten Abholdienst erteilt hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass «Y.________» diese Aufgabe (Abholung und Transport eines grösseren Bargeldbetrags) eben gerade nicht einer unbekannten Person übertrug, sondern jemandem, dem er vertraute. Wie unter E. 8 hiervor dargelegt, erachtet die Kammer im Einklang mit der Vor­instanz sodann als erstellt, dass der Beschuldigte 1 bereits anlässlich der Tat vom 21. Juni 2022 in der Schweiz an einer Betrugsmasche «falscher Polizist» mitwirkte und als Geldabholer fungierte. Die Kammer hat insgesamt keine Zweifel, dass der Beschuldigte 1 durchaus darüber im Bilde war, welche Art «Arbeit» ihm vermittelt wurde und welchen Zweck die Fahrt in die Schweiz hatte.

Wenngleich nach Auffassung der Kammer anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte 1 und «Y.________» durchaus besser kannten, als es der Beschuldigte 1 zu Protokoll gab, sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass «Y.________» ebenfalls der Vermittler des Auftrags vom 21. Juni 2022 in AL.________ (Ortschaft) war (hierauf wird bei der Prüfung des Vorwurfs der Geldwäscherei [E. 10 hiernach] noch zurückzukommen sein). Aufgrund der Anwendung der gleichen Betrugsmasche und dem damals kurzen Landesaufenthalt des Beschuldigten 1 scheint zwar durchaus möglich, dass «Y.________» auch in diesem Fall als Drahtzieher agierte, es kann jedoch auch eine andere Person gewesen sein. Folglich kann zumindest beweismässig nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte 1 und «Y.________» sich bereits vom Vorfall vom 21. Juni 2022 kannten. Dass indes zwischen den beiden vor dem Vorfall vom 8. August 2022 bereits ein Kontakt bestand, erscheint naheliegend. Auch betreffend die Rolle von «X.________» kann die Kammer zwar nicht ohne Weiteres auf die Aussagen des Beschuldigten 1 abstellen, da in diesen bereits mehrere Lügen und Lügensignale auszumachen waren; es fehlen jedoch stichhaltige Hinweise in den Akten, wonach sie bereits in die Tat vom 21. Juni 2022 involviert war. Der blosse Umstand, dass in beiden Fällen eine polnisch sprechende Frau die Opfer kontaktierte, lässt ihre Beteiligung an der Tat vom 21. Juni 2022 noch nicht erstellen. Folglich fehlt auch ein klarer Beweis, dass der Beschuldigte 1 und «X.________» bereits bei der Tat vom 21. Juni 2022 zusammenwirkten.

Zusammenfassend gelangt die Kammer zur Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte 1 durchaus bereits engeren Kontakt zu «Y.________» hatte und ihm auch bewusst war, dass «Y.________» ihn als Geldabholer für einen Betrugsfall rekrutierte.

9.5.4 Finanzielle Verhältnisse des Beschuldigten 1

Da der Vorwurf der gewerbsmässigen Begehung Prozessthema bildet, sind im Folgenden noch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 1 und damit verbunden auch die Frage nach der Höhe des ihm für den Kurierdienst versprochenen Entgelts zu vertiefen. Anlässlich seiner Ersteinvernahme vom 9. August 2022 sagte der Beschuldigte 1 aus, kein Geld zu haben. Das Geld, welches er während drei Monaten auf einer Baustelle verdient habe, habe er nach Rumänien senden müssen. Er habe nur EUR 500.00 und sei damit nicht weit gekommen (pag. M-05 001 006 F. 63). Im Rahmen seiner Hafteinvernahme erklärte er, auf der Baustelle zu arbeiten und zwischen EUR 400.00 und 500.00 im Monat zu verdienen, er aber «jetzt» Urlaub habe. Er habe keine Schulden und auch kein grosses Vermögen. Er wohne mit seiner Partnerin, mit welcher er nicht verheiratet sei; sie hätten drei Kinder (pag. M-05 001 019 F. 33).

Beim Staatsanwalt bestätigte der Beschuldigte 1 in Deutschland für die Firma «AH.________» auf einer Baustelle gearbeitet zu haben (pag. M-05 001 099 Z. 66). Für die Arbeit in der Schweiz hätte ihn «Y.________» bezahlen müssen (pag. M-05 001 099 Z. 69). Es sei abgemacht worden, dass er selbst und der Beschuldigte 2 für ihre Arbeit EUR 300.00 erhalten würden (pag. M-05 001 100 Z. 111 f.). Er wisse nicht, ob das «zusammen oder je» gewesen sei (pag. M-05 001 110 Z. 492 ff.).

Gestützt auf diese Aussagen muss beweiswürdigend davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 im Sommer 2022 keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nachging, welche ihm ermöglicht hätte, die eigenen Lebenshaltungskosten (und jene der gesamten Familie) zu decken. Ein Entgelt von EUR 300.00 (bzw. EUR 150.00, wenn davon auszugehen wäre, dass der Betrag ihm und dem Beschuldigten 2 je hälftig zugestanden hätte) erscheint der Kammer unrealistisch und in Anbetracht der Aufwände beider Beschuldigter als zu tief. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten 2 für den Transport offenbar Geld für die Bezahlung der Miete (von CHF 850.00) versprochen wurde (E. 9.5.2). Weitere Beweismittel betreffend die Höhe des vereinbarten Entgelts liegen allerdings nicht vor, weshalb dieser Punkt offenbleiben muss.

9.6 Beweisergebnis

Die den beiden Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte betreffend die (versuchte) Tat z.N. von N.________ vom 8. August 2022 (Ziff. I.1.1.2 und I.2.1 AKS; E. 9.1 hiervor) sind erstellt.

10. Vorwurf der Geldwäscherei

10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Gegen den Beschuldigten 1 wird in Ziff. I.2. (umfassend Ziff. I.2.1. und I.2.2) der AKS vom 8. November 2022 folgender Vorwurf erhoben (pag. 16 001 007 f.; Hervorhebungen im Original):

1.2 Geldwäscherei

Der Beschuldigte hat:

- mehrfach eine Handlung vorgenommen, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus Verbrechen herrühren, indem er das unter Ziff. 1.1.1 beschriebene und von ihm deliktisch übernommene Bargeld in der Höhe von CHF 30'000 und USD 4'000 ins Ausland (vermutlich Deutschland) überführte.

- als Mitglied einer Bande gehandelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (Ziff. 1.1), und dabei einen erheblichen Gewinn in der Höhe von CHF 30'000 und USD 4'000 (Ziff. 1.1.1) und die Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl solcher Taten hatte, um weitere solche Gewinne zu erzielen.

1.2.1 Vorfall vom 21. Juni 2022 (gemäss Ziff. 1.1.1)

Der Beschuldigte wusste oder nahm zumindest bewusst in Kauf, dass der von ihm abgeholte Geldbetrag (vgl. Ziff. 1.1.1.) aus einem Verbrechen stammt. Er überführte (vermutlich am 21. Juni 2022) den aus den in Ziff. 1.1.1 umschriebenen deliktischen Handlungen stammende Bargeldbetrag (CHF 30'000 und USD 4'000) zu «Y.________» ins Ausland (vermutlich Deutschland) und somit zur Bande, als deren Teil er agierte und für die er einen erheblichen Gewinn erzielte.

Der Beschuldigte wusste oder nahm zumindest bewusst in Kauf, dass durch die vorgenannte Handlung die Ermittlung der Herkunft des Geldes sowie die Einziehung dieser Vermögenswerte erheblich erschwert beziehungsweise nicht mehr möglich sein würde.

Deliktsbetrag / Gewinn: CHF 30'000 und USD 4'000

1.2.2

Der Beschuldigte war als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (Ziff. 1.1.1 und 1.1.2) bereit, eine unbestimmte Anzahl weiterer solcher Handlungen vorzunehmen.

10.2 Würdigung durch die Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete nicht als erstellt, dass das Geld, welches durch den Beschuldigten 1 am 21. Juni 2022 am Domizil der Privatklägerin abgeholt wurde, zu «Y.________» ins Ausland verbracht worden sei. Sie erwog, wohin der Beschuldigte 1 nach der Geldabholung gegangen und was mit dem Geld geschehen sei, sei weder durch objektive noch subjektive Beweismittel in irgendeiner Form belegt. Aus den ICR-Rapporten ergebe sich einzig, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten 1 vom 21. bis 22. Juni 2022 im Swisscom-Netz eingeloggt gewesen sei. Es sei durchaus möglich, dass der Beschuldigte 1 das Geld zu «Y.________» ins Ausland gebracht habe. Jedoch könnten auch andere Hypothesen nicht von vornherein ausgeschlossen werden (pag. 18 443, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

10.3 Vorbringen der Parteien

10.3.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert zusammengefasst, der Beschuldigte 1 habe – wie von der Vorinstanz erwogen – zweifellos davon ausgehen müssen, dass er sich am 21. Juni 2022 an einer illegalen Tätigkeit beteiligt habe. Er habe letztlich gewusst resp. in Kauf genommen und sich damit abgefunden, dass das von ihm am Domizil der Zivilklägerin an sich genommene Bargeld aus einem Verbrechen stamme. Indem die Vorinstanz hingegen in ihrem Urteil andere Hypothesen für zumindest nicht ausschliessbar halte und eine Geldwäschereihandlung letztlich verneine, überdehne sie das Gebot in dubio pro reo in unzulässiger Weise. Andere Hypothesen seien grundsätzlich immer irgendwie denkbar. Die Vorinstanz führe jedoch zunächst einmal gar nicht aus, welche andere Hypothesen ihrer Ansicht nach noch möglich wären. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft seien denn auch keine ernsthaften anderen Hypothesen möglich.

Der Beschuldigte 1 verfüge nachweislich und unbestrittenermassen über keinen Bezug zur Schweiz. Er habe bis zuletzt sogar bestritten, vor dem Tag seiner Verhaftung am 8. August 2022 je in der Schweiz gewesen zu sein. Er sei jedoch nachweislich in Absprache mit einer sich im Ausland aufhaltenden Person bereits am 21. Juni 2022 in die Schweiz zum Domizil der Zivilklägerin gefahren, wo er in eine Tüte eingewickeltes Bargeld abgeholt und sich damit entfernt habe. Im Anschluss an seine Verhaftung habe auf seinem Mobiltelefon eine Aufnahme wiederhergestellt werden können, welche den (Arm des) Beschuldigten 1 zeige, in welcher er das zuvor bei der Zivilklägerin übernommene Bargeld offen in der Hand halte. Dieses Bild sei gemäss seinen Aussagen erst in Deutschland aufgenommen worden. Ganz offensichtlich sei das Bargeld somit nach der Tat zum Nachteil der Zivilklägerin aus der Schweiz nach Deutschland überführt worden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei dies durch den Beschuldigten 1 selber geschehen, so wie er es auch bei der zweiten Tat am 8. August 2022 zu tun beabsichtigt hatte. Aber selbst für den Fall, dass der Beschuldigte 1 das Geld in der Schweiz einer weiteren unbekannt gebliebenen Person übergeben hätte, habe er dabei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet und sich damit abgefunden, dass das von ihm abgeholte Bargeld auf diese Weise ins Ausland fliesse und wohl uneinbringlich sein werde. So sei es dann letztlich auch – wie man auf dem angeblich in Deutschland aufgenommenen Bild erkennen könne – geschehen.

In diesen beiden einzig denkbaren Varianten habe sich der Beschuldigte 1 jedoch der Geldwäscherei, begangen als Teil einer Bande und somit als schwerer Fall, im Umfang der von ihm abgeholten Gelder strafbar gemacht (pag. 18 659 f.).

10.3.2 Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 1

Die Verteidigung des Beschuldigten 1 macht geltend, gemäss Vorinstanz sei durchaus möglich, dass der Beschuldigte 1 das Geld zu «Y.________» ins Ausland und somit zur Bande, als deren Teil er agiert und für die er einen erheblichen Gewinn erzielt habe, überführt habe. Jedoch könnten andere Hypothesen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Sofern die Generalstaatsanwaltschaft bemängle, die Vorinstanz führe diese anderen Hypothesen nicht aus, sei festzuhalten, dass nicht nachgewiesen werden müsse, dass das Geld nicht ins Ausland überführt worden sei, sondern umgekehrt, dass der Beschuldigte 1 eine Überführung vorgenommen habe. In den Akten gebe es keinerlei solcher Hinweise.

Die Generalstaatsanwaltschaft führe weiter aus, dass die sichergestellten Bilder, auf denen der Arm des Beschuldigten 1 zu sehen sei, gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 in Deutschland aufgenommen worden seien, womit offensichtlich sei, dass das Geld nach Deutschland überführt worden sei. Wenn man diese Aussage des Beschuldigten 1 als glaubhaft betrachte, weise dies darauf hin, dass der Beschuldigte nicht am Vorfall vom 21. Juni 2022 beteiligt gewesen sei. Selbst wenn das Geld, welches in den Bildern zu sehen sei, aus dem Vorfall vom 21. Juni 2022 stamme, könne nicht gesagt werden, was der Beschuldigte 1 damit gemacht habe. Dem Beschuldigten 1 könne sodann keine Bandenzugehörigkeit oder die Bereitschaft, eine unbestimmte Anzahl weiterer solcher Handlungen vorzunehmen, nachgewiesen werden. Die Vorinstanz sei zutreffend zum Schluss gekommen, dass weder durch objektive noch durch subjektive Beweismittel in irgendeiner Weise belegt sei, was mit dem Geld geschehen sei.

10.4 Beweismittel

Es kann auf E. 8.3 hiervor verwiesen werden.

10.5 Würdigung durch die Kammer

Wie unter E. 8.7 hiervor dargelegt, erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 1 am 21. Juni 2022 an der K.________(Adresse) in AL.________ (Ortschaft) bei E.________ Bargeldbeträge von CHF 30'000.00 bzw. USD 4'000.00 abholte. Es liegen keine Aussagen des Beschuldigten 1 zur Frage vor, was er am 21. Juni 2022 mit dem Geld hätte machen müssen.

Wie bereits dargelegt, konnte nicht erstellt werden, dass «Y.________» auch bereits Auftraggeber bei der Tat vom 21./22. Juni 2022 war (E. 9.5.3 hiervor). Da aber beim Vorfall vom 8. August 2022 gemäss dem Beschuldigten 2 der Auftrag lautete, das Geld zurück nach W.________(Ortschaft) (D) zu bringen (vgl. pag. S-05 001 005 F. 49), ist denkbar, dass es bei der Tat des Beschuldigten 1 im Juni 2022 in AL.________ (Ortschaft) ähnlich gewesen war. Der Beschuldigte hatte gemäss den Auswertungen seiner Mobiltelefone nur einen sehr kurzen Landesaufenthalt, was dafür spricht, dass er auch bei dieser Tat mit Verbringung des erbeuteten Bargelds ins Ausland, womöglich Deutschland, beauftragt war. Mit der Verteidigung ist zwar festzuhalten, dass das Foto des Unterarms des Beschuldigten mit dem Bargeld die Verbringung ins Ausland nicht beweist, zumal dieses Foto – wie bereits dargelegt – nicht erst später im Ausland erstellt, sondern bereits am 21. Juni 2022 um 19:30:56 resp. 19:30:57 Uhr auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten geändert wurde (E. 8.6.4 hiervor). Erstellt ist allerdings, dass der Beschuldigte als Geldabholer und im Auftrag anderer Personen (womöglich «Y.________») handelte, was das Foto im Sinne einer Auftragsbestätigung unterstreicht. Bezeichnend ist sodann, dass der Modus Operandi am 21. Juni 2022 derselbe war wie am 8. August 2022 (Kontaktierung des Opfers durch eine polnisch sprechende Frau, Hinweise auf die drohende Gefahr und Aufforderung, das Geld in einem Plastiksack ausserhalb des Hauses zu deponieren zwecks Abholung durch die Polizei). Der Beschuldigte wurde jeweils durch regen Telefonkontakt angewiesen und gelotst. Seine Aufgabe bestand jeweils darin, das bereitgelegte Geld für seine Auftraggeber abzuholen. Weder die eigenen Aussagen des Beschuldigten noch die Ergebnisse aus den forensischen Auswertungen seiner Mobiltelefone lassen sodann den Schluss zu, dass er irgendwelche Kontaktpersonen oder Beziehungen in der Schweiz aufzuweisen hat. Dass das Geld nicht ins Ausland verbracht, sondern bei einer Kontaktperson in der Schweiz deponiert wurde, ist folglich nahezu ausgeschlossen.

Die Kammer gelangt im Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft zur Auffassung, dass konkrete alternative Geschehenshypothesen zum erhobenen Anklagevorwurf nicht ersichtlich sind. Gestützt auf die Beweislage ist vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte 1 am 22. Juni 2022 den in AL.________ (Ortschaft) abgeholten Bargeldbetrag (CHF 30'000 und USD 4'000) ins Ausland zu seinem Auftraggeber brachte, wobei offen bleiben muss, ob es sich hierbei um «Y.________» handelte.

10.6 Beweisergebnis

Der in Ziff. 1.2 AKS angeklagte Sachverhalt (E. 10.1 hiervor) ist erstellt. Eine Retusche erfolgt einzig insoweit, als beweismässig nicht erstellt werden konnte, dass es sich beim Auftraggeber am 21./22. Juni 2022 ebenfalls um «Y.________» handelte.

11. Vorwurf der Sachbeschädigung

11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Gegen den Beschuldigten 1 wird in Ziff. I.3. der AKS vom 8. November 2022 folgender Vorwurf erhoben (pag. 16 001 008; Hervorhebungen im Original):

1.3 Sachbeschädigung

mehrfach begangen vom 9. August 2022 ca. 14:00 Uhr bis am 11. August 2022 ca. 23:00 Uhr im Untersuchungsgefängnis O.________, P.________(Adresse), Q.________(Ortschaft), in der AM.________(Zelle) sowie AN.________ (Zelle), zum Nachteil des G.________ und der H.________:

indem A.________ während seiner Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis O.________ in J.________ die Zelleneinrichtung mehrerer Zellen und mehrere ihm zur Verfügung gestellte Gegenstände beschädigte.

Am 9. August 2022 beschädigte A.________ auf unbekannte Art und Weise den Fernseher in der AM.________(Zelle). Im Anschluss an dieses Verhalten wurde er in die AN.________(Zelle) verlegt, wo er in den darauffolgenden Tagen zu unbekannter Uhrzeit die Kautschukabdichtung des Fensters abriss und mehrfach gegen die Heizungsabdeckung trat und schlug wodurch diese beschädigt wurde. Weiter schlug und trat er auf die Sprechanlage in der Zelle ein, wodurch auch diese Schaden nahm und anschliessend nicht mehr funktionierte. Schliesslich machte er auf unbekannte Art und Weise das ihm durch das Gefängnis zur Verfügung gestellte Essensbesteck, bestehend aus einer Plastikgabel und einem Plastikmesser, kaputt und unbrauchbar. A.________ wusste, dass durch seine Handlungen die Zelleneinrichtungen und die obgenannten Objekte zu Schaden kommen würden und er hat dies willentlich verursacht.

Schaden: CHF 2’605

11.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte 1 bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Sachbeschädigung im Untersuchungsgefängnis J.________. Er macht geltend, die Beschädigungen hätten auch durch einen früheren Insassen entstanden sein können. Unbestritten ist einzig, dass er selbst das Plastikbesteck beschädigt habe, was allerdings aufgrund der emotionalen Ausnahmesituation und nicht vorsätzlich geschehen sei.

11.3 Vorbringen der Parteien

11.3.1 Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 1

Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bestreitet den Vorwurf der Sachbeschädigung und macht geltend, entgegen der Ausführungen der Vorinstanz seien auf den Fotos im Rapport der Kantonspolizei vom 14. September 2024 nur Beschädigungen des Plastikbestecks und der Kautschukabdichtungen, nicht aber am Fenster, der Freisprechanlage und der Heizungsabdeckung erkennbar. Ferner werde im Rapport eine Liste mit angeblichen Schäden in der Gesamthöhe von CHF 2'605.00 aufgeführt, ohne dass in den Akten Reparatur-, Neuanschaffungs- oder sonstige Belege, die diese Behauptung und damit das Vorliegen eines Schadens bezeugen könnten, vorhanden seien.

Der Beschuldigte 1 streite die Sachbeschädigungen in sämtlichen Einvernahmen ab, wobei er dies nicht einfach pauschal tue, sondern sich äusserst differenziert zu den einzelnen Vorwürfen äussere. So habe er nie bestritten, das Plastikbesteck beschädigt zu haben. Er habe ausgesagt, mit dem Zahn gespielt zu haben, wobei es kaputt gegangen sei. Diese Aussagen seien glaubhaft. Weiter weise der Beschuldigte 1 in sämtlichen Einvernahmen darauf hin, dass allfällige Beschädigungen von einem vorherigen Zelleninsassen hätten verursacht werden können. Die Vorinstanz habe diese Aussage als unglaubhaft bezeichnet, da die Zellen jeweils kontrolliert und gereinigt würden, bevor sie ein neuer Insasse beziehe. In den Akten lasse sich jedoch kein Beleg finden, wonach die Zellen inklusive Inventar kontrolliert würden. Somit könnte ein allfälliger Schaden sehr wohl bereits vorbestanden haben.

Bezüglich des Plastikbestecks habe die Vorinstanz angegeben, bei der Betrachtung der Fotos werde schnell deutlich, dass die Beschädigung nicht fahrlässig beim Spielen begangen worden sein könne, sondern doch eine erhebliche Gewalt aufgewendet worden sei. Aus den Aussagen des Beschuldigten 1, wonach er, nachdem er in die Zelle gekommen sei, geschrien und geweint habe, weil er noch nie in einem Gefängnis gewesen sei, lasse sich schliessen, dass er sich nach seiner Verhaftung in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden habe und in diesem Zusammenhang auf dem Besteck herumgekaut habe. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt und falls es das Gericht wider Erwarten anders sehe, sei aufgrund der geringen Folgen der Tat in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen (pag. 18 726 f.).

Mit Duplik vom 22. Oktober 2022 ergänzte der Beschuldigte 1, der Bericht der Kantonspolizei J.________ stütze die Vorwürfe der Sachbeschädigung keineswegs in der Klarheit, wie es die Generalstaatsanwaltschaft darstelle. Die Aussagen der beteiligten Polizisten seien widersprüchlich und es fehle an konkreten forensischen Beweisen, die den Beschuldigten 1 als Täter der Sachbeschädigung ausweisen würden. Die Generalstaatsanwaltschaft verlasse sich auf pauschale Behauptungen, ohne diese durch objektive Beweise zu untermauern (pag. 18 816).

11.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Replik vom 16. August 2024 auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil und hält fest, der Rapport der H.________ sei klar und eindeutig. Es bestünden keine Zweifel an der Täterschaft und an den durch den Beschuldigten 1 böswillig verursachten Schäden. Die daraus geltend gemachte Zivilforderung sei ausgewiesen und nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten 1, wonach der Schaden bereits vorbestanden habe oder dann von ihm fahrlässig und wenn dann erst noch aufgrund einer angeblich entschuldbaren grossen emotionalen Belastung verursacht worden sei und er nicht zuletzt aufgrund eines fehlenden Strafbedürfnisses freizusprechen sei, würden bereits durch die im Rapport der Kantonspolizei aktenmässig belegten Schadensbilder widerlegt. Die pauschalen Bestreitungen oder die ihm gegenüber angeblich willkürlichen Anschuldigungen von Seiten der H.________ seien blosse Schutzbehauptungen und würden nichts zu Gunsten des Beschuldigten 1 belegen oder die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ernsthaft in Zweifel ziehen (pag. 18 750 f.).

11.4 Beweismittel

Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, namentlich den Rapport der H.________ vom 14. September 2022 (pag. M-08 003 010 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten 1 korrekt wiedergegeben; auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 18 406 und pag. 18 416 ff., S. 16 und 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

11.5 Würdigung durch die Kammer

Gemäss Anzeigerapport der H.________ vom 14. September 2022 (pag. M-08 003 001) habe am Freitag, 12. August 2022, der operative Dienstleiter des Haftzentrums dem SO-Kriminaldienst mitgeteilt, dass ein Häftling im Untersuchungsgefängnis J.________ in einer Zelle randaliert habe. Der Verfasser des Anzeigerapports sei in der Folge an den Tatort ausgerückt, wobei ihm die beschädigte Zelle gezeigt worden sei. Der Beschuldigte 1 habe in der AM.________ (Zelle) randaliert und einen TV beschäftigt, woraufhin man ihn in den AN.________(Zelle) verlegt habe, wo er weitere Sachbeschädigungen begangen habe. Dem Anzeigerapport wurden Fotoblätter der geschädigten Gegenstände beigelegt (pag. M-08 003 010 ff.).

Die Vorinstanz hat die im Rapport angegebenen Schadenspositionen wie folgt angegeben (vgl. pag. M-08 003 003 und pag. 18 406, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Im Weiteren würdigte die Vorinstanz die Beweismittel wie folgt (pag. 18 447, S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die Ausführungen des Beschuldigten sind im Gegensatz zu den Ausführungen im Polizeirapport zum einen widersprüchlich: So gab A.________ anlässlich der Einvernahme am 15.09.2022 an, geschrien zu haben und laut gewesen zu sein. Weiter sagte er aus, dass er 30 Minuten mit der Fernbedienung gespielt habe, bis diese nicht mehr funktioniert habe, woraufhin er geklingelt habe, um eine neue zu erhalten. Er habe vielleicht zu fest die Knöpfe gedrückt. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er sodann zu Protokoll, dass er direkt nach der Verlegung in die Zelle schlafen gegangen sei und die Fernbedienung nicht berührt habe. Bei den weiteren vorgeworfenen Sachbeschädigungen stellt sich A.________ sodann auf den Standpunkt, dass er nicht dafür verantwortlich sei und dass diese auch von einem Dritten hätten vorgenommen worden sein können. Diese Aussagen sind schlicht unglaubhaft. Eine Gefängniszelle wird jeweils kontrolliert und gereinigt, bevor sie von einem neuen Insassen bezogen wird. Die Beschädigungen am Fenster, der Freisprechanlage und der Abdeckung waren gemäss den Fotos derart offensichtlich, dass diese auch aufgefallen wären, wenn die Zelle vorgängig nicht im Detail kontrolliert bzw. gereinigt worden wäre. A.________ gab schliesslich zu, das Besteck beschädigt zu haben. Dies sei aber unabsichtlich passiert, als er damit gespielt habe. Bei Betrachtung der Fotos des Bestecks wird schnell deutlich, dass die Beschädigung nicht fahrlässig beim Spielen begangen worden sein kann, sondern dass dafür doch eine erhebliche Gewalt aufgewendet werden musste.

Diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Aus dem Anzeigerapport sowie den beigelegten Fotos geht hinlänglich hervor, dass die aufgeführten Gegenstände Beschädigungen und Kratzer aufwiesen oder nicht mehr funktionstüchtig waren (so etwa die Sprechanlage, vgl. pag. M-08 003 001). Es liegen keine Hinweise vor, wonach davon auszugehen wäre, dass die Ausführungen im Anzeigerapport nicht der Wahrheit entsprechen. Die Tatsache, dass die Zellen regelmässig kontrolliert werden, spricht gegen die These einer Dritttäterschaft. Schliesslich erweisen sich auch die Aussagen des Beschuldigten 1 zu den Vorwürfen der Sachbeschädigungen einzig gestützt auf den Umstand, dass sie einigermassen konsistent erfolgten, entgegen der Verteidigung keineswegs als glaubhaft. Auf Vorhalt, dass der Fernseher in der AM.________ demoliert worden sei und im AN.________ (Zelle) die Kautschukabdichtung des Fensters abgerissen wurde, gegen die Heizungsabdeckung getreten wurde, gegen die Sprechanlage geschlagen wurde und eine Plastikgabel und ein Plastikmesser beschädigt worden seien, gab der Beschuldigte lapidar vor, vielleicht zu fest auf die Knöpfe gedrückt zu haben (pag. M-05 002 068 F. 13). Die belastenden Umstände vermag der Beschuldigte 1 sodann auch mit Hinweisen auf fehlende forensische Beweise nicht ansatzweise in Abrede zu stellen. Vielmehr ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass den pauschalen Abstreitungen bzw. Vorwürfen der Unterstellung willkürlicher Vorwürfe an die H.________ keinen Glauben geschenkt werden kann.

Die Kammer teilt die vorinstanzliche Auffassung, wonach bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Beschuldigte die Beschädigungen in den AM.________ resp. AN.________ (Zelle) selbst und mit Absicht herbeigeführt hat.

11.6 Beweisergebnis

Der in Ziff. 1.3 AKS angeklagte Sachverhalt (E. 11.1 hiervor) ist erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

12. (Gewerbsmässiger) Betrug betreffend den Beschuldigten 1 und versuchter Betrug betreffend den Beschuldigten 2

12.1 Vorbringen der Parteien

12.1.1 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft

In rechtlicher Hinsicht führt die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst aus, das Verneinen der Gewerbsmässigkeit durch die Vorinstanz sei falsch. Der Beschuldigte 1 sei nachweislich innerhalb von etwas mehr als einem Monat zwei Mal mit der einzigen Absicht in die Schweiz eingereist, hier etwas Illegales, nämlich eine Betrugstat zu begehen. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen würden sowohl mehrfaches Delinquieren als auch die Absicht ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer (unbestimmten) Vielzahl von Delikten in der fraglichen Art vorliegen. Gestoppt worden sei der Beschuldigte 1 einzig aufgrund seiner erfolgten Inhaftierung.

Weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, der vorliegend betriebene Aufwand gehe nicht über denjenigen, der für einen einzelnen Betrug aufgewendet werden müsse, hinaus, erschliesse sich nicht. Entgegen der Vorinstanz könnten die beiden angeklagten Betrugsdaten auch mit Blick auf die räumliche und zeitliche Distanz nicht als Einzelakte angesehen werden.

Anderes Einkommen habe er nicht gehabt. Angesichts der Tatsache, dass er bei jeder Fahrt mit einer grosszügigen finanziellen Beteiligung habe rechnen können, spreche auch aus seinem Verhalten alles dafür, dass er auch für die kommenden Monate nach der zweiten Fahrt in die Schweiz im August 2022 für weitere solche für ihn lukrativen Abholungen zur Verfügung gestanden wäre.

Zu den rechtlichen Argumenten in der Anschlussberufungsbegründung des Beschuldigten 1 führt die Generalstaatsanwaltschaft mit Replik vom 16. August 2024 aus, die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung habe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits nur noch in Ausnahmefällen bejaht werden können (mit Verweis auf BGE 135 IV 76) und sei mit dem wegweisenden Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2020 vom 13. September 2021 bei Privatpersonen praktisch begraben worden. Das Bundesgericht habe mit einer unzweideutigen Klarheit den Arglistmechanismus und die Schutzbedürftigkeit von Getäuschten selbst für den Fall von massenweise plumpen Täuschungen bejaht. Es halte im genannten Urteil fest, dass insbesondere auch in Fällen, in denen bereits allein aufgrund einer statistischen Wahrscheinlichkeit, bei einer hinreichenden Anzahl gestreuter «Lügenköder» darauf ansprechende Opfer zu finden, arglistiges Handeln zu bejahen sei. Gerade in solchen (sogar über die vorliegend zu beurteilende Telefonbetrugsmasche hinausgehenden) Fällen sehe die Täterschaft nämlich voraus, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Personen erreichen können, die sich ohne weitere Prüfung im Irrtum über ihre Zahlungspflicht, zu einer Vermögensdisposition bewegen liessen.

Ein bewusstes und gezieltes Ausnutzen von Vulnerabilitäten (irgendwelcher Art) stelle nach herrschender Rechtsprechung immer ein arglisttypisches Unrechtselement dar (vgl. BGE 142 IV 153). Genau solches liege bei der Betrugsmasche der falschen Polizisten vor. Entsprechend seien bei Telefonbetrugstaten Täuschungen im Rahmen von regelrechten Inszenierungen vom Obergericht des Kantons Bern stets als arglistig eingestuft worden. Gerade bei der gezielten Ansprache einer vulnerablen Personengruppe, zu welcher die beiden Geschädigten zweifellos zu zählen seien, könne diesen kein Leichtsinn vorgeworfen oder eine Opfermitverantwortung angelastet werden (mit Verweis auf das Urteil SK 23 90–92 der 2. Strafkammer des Obergerichts vom 16. Februar 2024).

Die Eignung der Tathandlung, die angegriffene Person in die Irre zu führen, richte sich nicht nach der hypothetischen Reaktion eines durchschnittlich vorsichtigen und erfahrenen Dritten, sondern auf den individuell möglichen und zumutbaren Selbstschutz, wobei persönliche Eigenschaften (Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit) zu berücksichtigen seien. Gerade ältere Personen würden sich enorm erschrecken, wenn sie aus dem Nichts durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft kontaktiert würden, welche sie vor einem unmittelbar drohenden finanziellen Schaden warne und sie möglicherweise in laufende Ermittlungen miteinbezogen werden sollten. Hierbei werde es ihnen zudem untersagt, weitere Personen über die polizeilichen Tätigkeiten zu informieren.

12.1.2 Argumente der Verteidigung des Beschuldigten 1

Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt vor, das Opfer sei vorliegend nur mit einem einzigen Anruf einer Person getäuscht worden.

Die Zivilklägerin habe die Betrugsmasche «falscher Polizist» gekannt und auch früher bereits verdächtige Anrufe erhalten. Ihr hätte zudem in der konkreten Situation verdächtig erscheinen müssen, dass die Anruferin, welche sich als Polizistin ausgegeben habe Polnisch gesprochen habe. Das Handeln der Zivilklägerin sei trotz ihres fortgeschrittenen Alters zweifellos als leichtsinnig zu qualifizieren.

Die Behauptung der Anruferin könne nicht als besonders manipulativ bezeichnet werden; es seien auch keine weiteren Vorkehrungen getroffen worden, um die einfache Lüge zu untermauern. Ihre Lüge sei zwar an Dreistigkeit kaum zu überbieten, zeuge aber weder von Raffinesse noch von Durchtriebenheit, sondern sei ziemlich plump und – insbesondere mit dem Wissen der Zivilklägerin – leicht durchschaubar. Ferner habe der allererste Anruf ca. um 17:09 Uhr stattgefunden, woraufhin die Zivilklägerin bereits um ca. 18:00 Uhr, also keine Stunde später, ihr gesamtes Erspartes vom Balkon geworfen habe. Einzig die fehlende Wahrnehmung der möglichen Eigenverantwortung der Zivilklägerin – d.h. ihr Leichtsinn – hätten zum Erfolg der Täuschung geführt. Die Täuschung sei somit nicht arglistig gewesen.

Auch beim Vorfall vom 8. August 2022 sei zu prüfen, ob das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben sei. Vorliegend habe das Opfer einen einzigen Anruf erhalten und sei daraufhin zur Bank gefahren, um CHF 40'000.00 abzuheben. Die Bankangestellten hätten sich jedoch geweigert, das Geld herauszugeben. Beim Versuch an das Geld zu gelangen habe das Opfer selbst gelogen. Eine Täuschung, bei der eine Lüge des Opfers gefordert werde, dazu noch eine Lüge, die bei den Bankangestellten nicht funktioniert habe, könne nicht als arglistig bezeichnet werden. Die Tochter des Opfers habe sofort erkannt, dass es sich um einen Betrug handle und das Opfer gewarnt. Daraufhin sei das Opfer in Kenntnis, dass es sich um einen Betrug handle, weiter zur zweiten Bankfiliale gefahren und habe dort versucht, das Geld abzuheben. Dieses Verhalten könne als derart leichtsinnig bezeichnet werden, so dass die Leichtsinnigkeit des Opfers die Täuschung überhaupt erst ermöglicht habe. Damit sei die tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung gegeben (pag. 18 725 f.).

Sollte es dennoch für die beiden Vorfälle zu einem Schuldspruch kommen, lägen zwischen den zwei Tatbegehungen ein Abstand von immerhin fast zwei Monaten. Von Regelmässigkeit könne folglich nicht gesprochen werden.

Im Ergebnis könne festgehalten werden, dass vorliegend nicht von einem mehrfachen Delinquieren gesprochen werden könne. Es sei auch nicht ansatzweise erstellt, dass der Beschuldigte 1 die Absicht gehabt hatte, mit kriminellen Handlungen ein Einkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art besass, geschweige denn, dass angenommen werden könne, der Beschuldigte 1 habe sich derart auf regelmässige Einvernahmen verlassen, dass sein eigentlicher «Ausstieg» kaum mehr möglich gewesen sei. Der Vorwurf des gewerbsmässigen Handelns sei unbegründet (pag. 18 729 ff.).

12.2 Rechtliche Grundlagen

Des Betrugs macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Abs. 2 derselben Bestimmung regelt die gewerbsmässige Tatbegehung.

Ein Versuch liegt nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann.

Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zum voranstehenden Tatbestand, der Gewerbsmässigkeit sowie zur Abgrenzung Mittäterschaft/Gehilfenschaft ausführlich festgehalten; auf die entsprechenden Erwägungen kann integral verwiesen werden (pag. 18 448 ff., S. 58 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

12.3 Beschuldigter 1

12.3.1 Grundtatbestand betreffend Vorfall vom 21. Juni 2022 (z.N. von E.________)

Beim Vorfall vom 21. Juni 2022 in AL.________ (Ortschaft) z.N. der Zivilklägerin ist zunächst das Vorliegen einer Täuschung zu bejahen. Die Geschädigte wurde über die Identität der Anruferin (angebliche Polizistin), über den Grund der Kontaktaufnahme (sie sei die vierte Person auf einer Liste, welche überfallen werde und vier bewaffnete Männer stünden bereits vor ihrer Tür) und die erforderlichen Massnahmen, zu welchen sie angewiesen wurde (Übergabe der sich in ihrer Wohnung befindlichen Vermögenswerte an die Polizei zur sicheren Verwahrung) getäuscht. In der Folge warf die Zivilklägerin das sich bei ihr zu Hause befindliche Bargeld in einem Plastiksack verpackt vom Balkon. Die Zivilklägerin wurde aber in Wahrheit nicht von der Polizei kontaktiert; ebenso wenig befand sich eine bewaffnete Einbrecherbande vor ihrer Haustür, weshalb auch keinerlei Gefahr für ihr Geld bestand. Offensichtlich bestand seitens der Anruferin auch zu keinem Zeitpunkt ein Rückzahlungswille. Mit der Vor­instanz ist festzuhalten, dass die Zivilklägerin in Bezug auf die ihr erzählte Geschichte somit in mehrfacher Hinsicht getäuscht wurde.

Zur Frage, ob die Täuschung arglistig war, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 459, S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Aufgrund der aufgebauten Drucksituation erachtet das Gericht die Täuschung auch als arglistig: Die unbekannte, sich höchstwahrscheinlich im Ausland befindende Anruferin gab sich als Polizistin aus und erzählte eine für eine ältere Dame glaubhafte Geschichte. E.________ wurde mit der Drohung, dass die Einbrecherbande unmittelbar vor ihrer Türe sei, derart unter Druck gesetzt, dass sie von einer Überprüfung der Angaben der Anruferin absah. Dies wurde zusätzlich dadurch untermauert, dass ihr untersagt wurde, mit Dritten zu sprechen. Mit anderen Worten ist die Arglistvariante 'nicht überprüfbare Lüge' erstellt.

Gemäss der in Ziff. IV.A.3.2 zitierten Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2020 vom 13.09.2021, ist bei Telefonbetrügen grundsätzlich von Arglist auszugehen. Das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation, was die Ebene der Tatbestandsmässigkeit betrifft. Insofern ist die Aufmerksamkeit und Vorsicht, die das Opfer effektiv aufbringt (resp. vermissen lässt), bei einem an sich tauglichen Täuschungsangriff nicht massgebend dafür, ob die Arglist zu bejahen oder zu verneinen ist (sondern nur dafür, ob ein versuchtes oder ein vollendetes Delikt vorliegt). Vielmehr muss die Irreführung als solche geeignet sein, beim anvisierten Opfer einen Irrtum zu bewirken. Dies hängt auch von dessen Möglichkeiten ab, sich eigenverantwortlich zu schützen. Mithin richtet sich die Eignung der Tathandlung, die angegriffene Person in die Irre zu führen, nicht nach der hypothetischen Reaktion eines durchschnittlich vorsichtigen und erfahrenen Dritten. Es kommt darauf an, wieviel Selbstschutz individuell möglich und zumutbar ist. Daran ändern letztlich auch die Einwände der Verteidigung nichts. Nur weil jemand grundsätzlich mit Telefonbetrugsphänomenen vertraut ist, bedeutet das nicht, dass Arglist von vornherein ausscheidet. Wie die Verteidigung von A.________ zurecht ausgeführt hat, muss man sich die konkrete Situation vor Augen führen: Bei E.________ handelt es sich um eine ältere, alleinstehende Person. Sie erschrak, als sie von der vermeintlichen Polizistin angerufen wurde, reagierte mit Überforderung und war ohne Weiteres gewillt, der 'Obrigkeit' zu glauben. Zudem war die Frau am anderen Ende des Telefons auch überzeugend und bestimmt, aber auch freundlich. Sie baute geschickt massiven zeitlichen und psychischen Druck auf E.________ auf. Besonders perfid dabei war, dass die 'Polizistin' mittels geschickter Gesprächsführung ein Vertrauensverhältnis zu E.________ aufbaute und diese erfolgreich manipulierte. Welche Spuren dies bei E.________ hinterlassen hat, konnte das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung eindrücklich selbst erleben. Der Geschädigten kann somit nicht vorgeworfen werden, dass sie ihrer Opfermitverantwortung nicht nachgekommen ist bzw. sich leichtfertig habe täuschen lassen. Das Gericht erachtet es somit als erstellt, dass die Täuschung durch nicht überprüfbare Lügen bzw. das Erstellen eines ganzen Lügengebäudes arglistig war.

Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Die Argumente der Verteidigung, wonach keine taugliche Täuschung vorliege und die Beschuldigte überdies die erforderliche und ihr zumutbare Vorsicht nicht habe walten lassen, sind nicht zu hören. Aus dem Umstand, dass die Zivilklägerin bereits Kenntnis von ähnlichen Telefonbetrugsmaschen hatte und sie in der Vergangenheit bereits derartige Anrufe entgegennahm, darf nicht der Schluss gezogen werden, sie hätte vorliegend die Täuschung durchschauen und eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen müssen. Selbst wenn die Zivilklägerin in der Vergangenheit bereits einen potentiellen Telefonbetrug erkannt hat, bedeutet dies nicht, dass sie gegen sämtliche derartige Taten gefeit ist. Aus den obigen vorinstanzlichen Ausführungen geht hervor, wie perfid und bestimmt die Keilerin im vorliegenden Fall vorging und wie es ihr gelang, zeitlichen und psychischen Druck auf die Zivilklägerin aufzubauen. Der Zivilklägerin kann keinesfalls vorgeworfen werden, sich «leichtsinnig» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 143 IV 302 E. 1.4.1 und BGE 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2) verhalten zu haben bzw. ihrer Opfermitverantwortung nicht nachgekommen zu sein.

Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte die Täuschung sodann (kausal) zur Folge, dass sich die Zivilklägerin in einem Irrtum über die tatsächlichen Begebenheiten befand und aufgrund dessen das sich bei ihr im Hause befindliche Bargeld in der Höhe von ca. CHF 30'000.00 und ca. USD 4'000.00 auf Geheiss der Anruferin in einem Plastiksack verpackte und diesen vom Balkon warf. Dort wurde das Bargeld vom Beschuldigten 1 behändigt. Dadurch erlitt die Zivilklägerin unmittelbar einen Vermögensschaden im obgenannten Umfang.

Auch betreffend den subjektiven Tatbestand kann sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz ohne Weiteres anschliessen. Gemäss erstelltem Sachverhalt holte der aus dem Ausland angereiste Beschuldigte 1 am Domizil der Zivilklägerin den von ihr in einem Plastiksack abgepackten und vom Balkon heruntergeworfenen Geldbetrag ab. Dass er womöglich nicht sämtliche Details des Tatplans kannte, ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – unerheblich. Es genügt, dass er diesen in den wesentlichen Zügen kannte und er im Wissen um die Beteiligung als Geldabholer bei einem Vermögensdelikt zum Nachteil der Zivilklägerin handelte. Indem er die Aufträge trotz dieses Wissens ausführte, schloss er sich dem Tatplan der Hintermänner konkludent an und trug seinen Teil zum Gelingen des Delikts bei. Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Damit sind der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt.

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

12.3.2 Grundtatbestand betreffend Vorfall vom 8. August 2022 (z.N. von N.________)

Auch bei der Tat vom 8. August 2022 z.N. von N.________ liegt eine Täuschung vor. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 470 f., S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass am 08.08.2022 auch N.________ telefonisch von einer unbekannt gebliebenen Täterschaft, die sich als Polizei ausgab, kontaktiert wurde. Weiter ist erstellt, dass die Anruferin ihm gesagt hat, dass eine Bande versuche, sein Geld abzuheben und die Polizei das gerade noch habe verhindern können. Deshalb sei er zur Mitwirkung angefragt worden. N.________ wurde somit ebenfalls in mehrfacher Hinsicht getäuscht: Die von der Anruferin gemachten Angaben stimmten nicht mit den effektiven Gegebenheiten überein, so war sie in Tat und Wahrheit keine Polizistin und das Geld von N.________ war nicht in Gefahr. Er schenkte den Angaben der Anruferin jedoch Glauben. Er ging davon aus, dass sein Geld auf der Bank in Gefahr ist und wollte sogar seine Tochter darüber informieren. Er glaubte zudem, dass die Anruferin Polizistin ist und er durch das Abholen des Geldes bei den Ermittlungen gegen eine Bande helfen würde. Entsprechend unterlag er einem bzw. mehreren Irrtümern, für welche die Täuschung kausal war.

Im Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz erachtet die Kammer alsdann auch diese Täuschung als arglistig. Auch N.________ wurde durch die Anruferin massiv unter Druck gesetzt und ihm wurde – wie der Zivilklägerin – untersagt, mit Drittpersonen zu sprechen. Mit dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach auch bei N.________ eine tatbestandsausschliessende Opferverantwortung vorliege, hat sich bereits die Vorinstanz befasst und diesen zu Recht verworfen. N.________ hat selbst eingeräumt, etwas misstrauisch geworden zu sein – er kontaktiere trotz Verbot der Anruferin denn auch seine Töchter und schliesslich die Polizei –, die geschickte Gesprächsführung der Keilerin bewog ihn aber dennoch, zunächst die Bank aufzusuchen, um das verlangte Bargeld abzuheben, was unterstreicht, dass die Drohkulisse der Keilerin dennoch eine Wirkung zeitigte. Auch bei diesem Vorfall ginge es in Anbetracht der Gesamtumstände nicht an, N.________ eine «Opfermitverantwortung» zum Vorwurf zu machen.

Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, konnte bei N.________, anders als bei E.________, durch die beiden Beschuldigten schliesslich kein Bargeld erbeutet werden, weshalb die weiteren objektiven Tatbestandselemente der Vermögensverfügung und des Vermögensschadens nicht erfüllt sind. Da die arglistige Täuschung bejaht wurde und es sich beim Betrug um ein Verbrechen handelt, ist zu prüfen, ob die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten wurde.

Die Vorinstanz hat dies bejaht; ihren Ausführungen kann sich die Kammer ohne weitere Ergänzungen anschliessen (pag. 18 461, S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass N.________ von den Hintermännern durch geschickte Gesprächsführung soweit gebracht wurde, sich zur Bank zu begeben und dort die eingeforderten Geldbeträge abzuheben. N.________ nahm jedoch trotz Verbot Kontakt mit seiner Tochter auf und durchschaute letztlich mit deren Unterstützung die Täuschung, so dass es nicht zu einer Geldübergabe kam. Indem A.________ sich zur Adresse von N.________ fahren liess, ausstieg und den Plastiksack, von dem er annahm, er enthalte den Deliktserlös, behändigte, unternahm er alle aus seiner Sicht nötigen Handlungen zur Erfüllung des Delikts. Wäre er nicht angehalten worden, hätte er sich mit dem erhofften Deliktserlös ins Auto begeben und wäre dann damit den weiteren Anweisungen der Hintermänner folgend verfahren. Das Gericht erachtet die Schwelle zum strafbaren Versuch somit als überschritten, weshalb beim Vorfall vom 08.08.2022 von einer versuchten Tatbegehung auszugehen ist.

Der Beschuldigte 1 wusste, dass er sich als Geldabholer an einem Betrug beteiligte. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, war sich der Beschuldigte 1 gerade vor dem Hintergrund der bereits begangenen Tat vom 21. Juni 2022 darüber im Klaren, worauf er sich bei der neuerlichen Abholung einlässt. Ausserdem gab es keinen möglichen denkbaren legalen Hintergrund, um eine so lange Reise mit einem unnötigen Umweg über Frankreich und AL.________ (Ortschaft) auf sich zu nehmen. Ein Paket oder Bargeld hätte auch anderweitig nach Deutschland verbracht werden können. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und hatte die Absicht, sich durch den ihm versprochenen Anteil am ertrogenen Betrag zu bereichern. Der subjektive Tatbestand ist demnach ebenfalls erfüllt.,

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

12.3.3 Qualifikation der Gewerbsmässigkeit

Zur Frage, ob der Beschuldigte 1 gewerbsmässig gehandelt habe, führte die Vor­instanz aus, dieser habe zwar einen gewissen Aufwand für die zur Beurteilung stehenden Taten betrieben (indem er von W.________(Ortschaft) via Frankreich in die Schweiz eingereist sei), dabei handle es sich jedoch nicht um einen Aufwand, der über denjenigen, der für einen einzelnen Betrug aufgewendet werden müsse, hinausgehe. Hinzu komme, dass dem Beschuldigten 1 lediglich eine Ermittlung aus dem Jahr 2013 in Griechenland wegen Diebstahls nachgewiesen werden könne. Zwar handle es sich vorliegend um zwei Betrüge, die zu beurteilen seien, dies ändere letztlich jedoch nichts am Ergebnis. Beide Betrüge würden einen relativ deutlichen räumlichen und zeitlichen Unterschied aufweisen, so dass diese jeweils für sich alleine als Einzelakte anzusehen seien. Es gebe zudem keine konkreten Hinweise darauf, dass sich der Beschuldigte 1 darauf eingestellt habe, ein regelmässiges wesentliches Einkommen durch Betrügereien zu erzielen. Dies allein aus seiner geringen beruflichen Perspektive zu schliessen, ginge nicht an (pag. 18 462, S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Gemäss den erstellten Sachverhalten wirkte der Beschuldigte 1 sowohl beim Betrug vom 21. Juni 2022 in AL.________ (Ortschaft) z.N. von E.________ als auch dem versuchten Betrug vom 8. August 2022 in M.________(Ortschaft) z.N. von N.________ als Geldabholer, womit er seinen Willen und seine Bereitschaft, an einem derartigen Betrug wiederholt mitzuwirken, bereits manifestiert hat. Der Beschuldigte 1 reiste innerhalb eines Zeitraums von knapp 1.5 Monaten zweimal von W.________(Ortschaft) (D) in die Schweiz, um Geldbeträge abzuholen, deren Zugriff durch eine Betrugsmasche ermöglicht wurde. Dies spricht klar dafür, dass der Beschuldigte 1 in diesem Zeitraum für derartige illegalen Kurierdienste zur Verfügung stand. Ihm muss gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten 2 zumindest auch ein gewisses Näheverhältnis zu den Drahtziehern bei der Tat vom 8. August 2022 zugesprochen werden. Auch wenn der Anteil, welchen der Beschuldigte 1 für seine Kurierdienste erhielt (bzw. ihm hierfür versprochen wurde) unbekannt geblieben ist, steht für die Kammer ausser Frage, dass es sich um eine für ihn lukrative Tätigkeit gehandelt haben muss, zumal der Beschuldigte 1 zu diesem Zeitpunkt über keine feste Anstellung verfügte, in welcher er ein regelmässiges (und die Grundbedürfnisse deckendes) Einkommen erzielte. Die Aufwände, welche der Beschuldigte 1 für diese beiden Taten auf sich nahm, erachtet auch die Kammer durchaus als beachtlich. So wies die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte 1 beim Vorfall z.N. von N.________ pro Fahrt eine Fahrdistanz von rund 647 km zurücklegte, eine Fahrzeit von über sechseinhalb Stunden auf sich nahm sowie in Frankreich übernachtete. Betreffend die Tat z.N. von E.________ kann gestützt auf die Handyeinloggung des Beschuldigten 1 in der Schweiz zumindest von ähnlichen Umständen ausgegangen werden. Schliesslich sei daran erinnert, dass der Beschuldigte 1 bei seiner zweiten Tat im August 2022 auf frischer Tat ertappt wurde. Auch nach Auffassung der Kammer muss davon ausgegangen werden, dass er ohne Inhaftierung weiterhin zu solchen Taten bereit gewesen wäre.

Zusammengefasst gelangt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte 1 aufgrund der beiden nachgewiesenen Kurierdienste innerhalb einer kurzen Zeitspanne einen Wiederholungswillen manifestiert hat und sich durch diese Straftaten eine Einnahmequelle zu verschaffen versuchte. So handelte der Beschuldigte 1 in der Absicht, durch die Annahme dieser «Jobs» einen wesentlichen Teil seines damaligen Erwerbseinkommens zu generieren. Andere Einnahmequellen waren – wie bereits dargelegt – kaum vorhanden. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist folglich zu bejahen.

12.3.4 Fazit

Der Beschuldigte 1 ist des gewerbsmässigen Betrugs, begangen am 21. Juni 2022 in AL.________ (Ortschaft) z.N. von E.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 30'000.00 und ca. USD 4'000.00 sowie begangen am 8. August 2022 in M.________(Ortschaft) z.N. von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 (Versuch) schuldig zu erklären.

12.4 Beschuldigter 2

12.4.1 Vorbringen der Parteien

Argumente der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, der Beschuldigte 2 habe zunächst die Planung mit «Y.________» hautnah miterlebt und später auch aktiv mitbekommen, dass der Beschuldigte 1 immer wieder in kurzen Abständen von einer unbekannten Person angerufen und mit weiteren Informationen zum Auftrag versorgt worden sei. Es sei nicht anders denkbar, dass die beiden Freunde während der Fahrt auch über die Hintergründe der Tat und den Inhalt der Telefonate gesprochen hätten. Dem Beschuldigten 1 sei die Vorgehensweise und Aufgabenteilung innerhalb der Bande aus seiner ersten Tat vom 21. Juni 2022 bereits bekannt gewesen und er habe dieses Wissen mit absoluter Sicherheit seinem Mittäter und Freund, dem Beschuldigten 2 weitergegeben. Auch für den Beschuldigten 2, welcher keine geregelte Arbeit und Familie habe, sei es die perfekte Möglichkeit gewesen, ziemlich viel Geld mit wenig Aufwand einzufahren. Dass der Beschuldigte 2 einfach den Fahrer und Gehilfen gespielt haben solle, müsse entgegen den Erwägungen der Vorinstanz bereits mit Blick auf die zahlreichen Vorstrafen als lebensfremd angesehen werden. Der Beschuldigte 2 habe ebenso mit den Hintermännern in Kontakt gestanden; so sei er mit «Y.________» nach Frankreich gefahren und habe von diesem das nicht betriebssichere Fahrzeug übernommen. Nach dem Grenzübertritt habe er auch die SIM-Karte besorgt. Aus dem Gesagten folge, dass der Beschuldigte 2 zumindest nach der Abfahrt in Frankreich keine untergeordnete Rolle mehr innegehabt habe und seine Handlungen weit über das Lenken des Fahrzeugs hinausgegangen seien. Sein Tatbeitrag gehe insgesamt über denjenigen eines Gehilfen hinaus, womit er als gleichberechtigter Partner des Beschuldigten 1 und somit als Mittäter im Betrugskonstrukt der falschen Polizisten anzusehen sei (pag. 18 665 f.).

Argumente der Verteidigung

Die Verteidigung des Beschuldigten 2 argumentierte, der Beschuldigte 2 habe bis zur Behändigung des Pakets in M.________(Ortschaft) durch den Beschuldigten 1 nicht davon ausgehen müssen, dass er in illegale Aktivitäten involviert gewesen sei. Er sei als reines Werkzeug missbraucht worden und habe entsprechend nicht mit Vorsatz gehandelt. Folglich sei er vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen (pag. 18 712).

12.4.2 Subsumtion

Bezüglich des objektiven Tatbestands des Betrugs bzw. der arglistigen Täuschung und des täuschungsbedingten (kausalen) Irrtums kann vorab auf die diesbezüglichen Ausführungen betreffend den Beschuldigten 1 verwiesen werden (E. 12.3.2 oben), welche für den Beschuldigten 2 analog gelten.

Zur Teilnahmeform des Beschuldigten 2 ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte beteiligte sich wissentlich und willentlich als Kurierfahrer am kriminellen Konstrukt und nahm dabei in Kauf, dass eine ältere Person um eine grössere Summe Bargeld betrogen wird. Indem der Beschuldigte 2 sich bereit erklärte, den Beschuldigten 1 an die fraglichen Lokalitäten zu fahren, schloss er sich dem Tatplan der Hintermänner konkludent an. Allerdings bleibt festzuhalten, dass der Hauptkontakt zu den Hintermännern über den Beschuldigten 1 erfolgte. Ferner verblieb der Beschuldigte 2 bei der versuchten Geldabholung im Auto und wartete, während der Beschuldigte 2 im Begriff war, das Bargeld zu behändigen. Die über den Beschuldigten 1 eingeholten Strafregisterauszüge aus Deutschland (pag. 18 839 ff.) zeigen, dass dieser mehrere Vorstrafen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufweist. Es scheint nicht, als wäre der Beschuldigte 1 für die Vollendung des Betrugs zwingend auf die Unterstützung des Beschuldigten 2 angewiesen gewesen; diese hat ihm aber das gesamte Unterfangen massiv erleichtert. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte 2 gegenüber dem Beschuldigten 1 eine untergeordnete Rolle innegehabt habe, ist nicht zu beanstanden. Durch seinen Tatbeitrag unterstützte der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 gehilfenschaftlich.

Gemäss Beweisergebnis wusste der Beschuldigte 2 bereits während der Fahrt, dass er sich an etwas Illegalem beteiligte. Er handelte folglich mit doppeltem Gehilfenvorsatz, wobei er für seine Hilfeleistung auch entschädigt worden wäre. Der subjektive Tatbestand der Gehilfenschaft zum Betrug ist somit erfüllt, wobei – wie beim Beschuldigten 1 – von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen ist.

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

12.4.3 Fazit

Der Beschuldigte 2 ist demnach schuldig zu erklären der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, begangen am 8. August 2022 in M.________(Ortschaft) z.N. von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00.

13. Qualifizierte Geldwäscherei

13.1 Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich namentlich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Ein schwerer Fall liegt unter anderem vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (Art. 305bis Ziff. 2 Bst. b StGB).

Tatobjekt der Geldwäscherei sind Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB herrühren (vgl. BSK StGB-Pieth, Art. 305bis N 9 ff.). Aufgrund der akzessorischen Natur der Geldwäscherei verlangt Art. 305bis StGB nebst dem Nachweis der Geldwäschereihandlung auch den Nachweis der Vortat, die tatbestandsmässig und rechtswidrig sein muss. Zum anderen muss bewiesen sein, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat stammen (vgl. BGE 137 IV 80). Die Tathandlung muss typischerweise geeignet sein, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung der genannten Vermögenswerte zu vereiteln. Unter den Begriff der Vereitelung ist jeder Vorgang zu subsumieren, der die Auffindung oder Identifizierung der einziehbaren Vermögenswerte verhindert. Mögliche Tathandlungen sind unter anderem das Wechseln von Geld, auch in derselben Währung, sowie der Transfer ins Ausland (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 305bis N 17 f.).

In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 305bis Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

Zur bandenmässigen Begehung ist festzuhalten, dass von einer Bande, die aus zwei oder mehr Personen besteht, verlangt wird, dass sie gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa eine Rollen- oder Arbeitsteilung) aufweist und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses gegebenenfalls nur kurzlebig war. Die Bande muss nicht in allen Details organisiert sein, es reicht aus, dass die Beteiligten sich ihrer Aufgaben bewusst sind. Auch als untergeordnet erscheinende Tatbeiträge reichen aus, um die Bandenmässigkeit zu begründen, weil sie für das Gelingen der Deliktstätigkeit von erheblicher Bedeutung sind. Es macht gerade die Gefährlichkeit der bandenmässigen Delikte aus, dass die Rollen der Fähigkeit, Disponiertheit und Bereitschaft des einzelnen Bandenmitglieds entsprechend aufgeteilt werden. Die Annahme der Bandenmässigkeit setzt zudem eine gewisse Stabilität ihres Mitgliederbestandes voraus, weil sich die Beteiligten ja gerade darüber einig sein müssen, die zukünftigen Delikte gemeinsam zu begehen. Dieser Wille zur gemeinschaftlichen Verübung von mehreren Straftaten kann nicht gestützt darauf angenommen werden, dass die Täter gemeinsam und auf ähnliche Weise mehrere Delikte in enger örtlicher und zeitlicher Nähe verübten. Vielmehr muss dieser Vorsatz durch das Vorliegen einer etwaigen Rollenverteilung oder gemeinsamen Planung begründet werden (zum Ganzen Kronenberg, Der Bandenbegriff im schweizerischen Strafrecht, forumpoenale 1/2011 S. 50 ff.; mit Hinweisen, insb. auf BGE 135 IV 158). Um das qualifizierte Merkmal der Bande zu erfüllen, muss der Täter vorsätzlich handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des konkreten Delikts und die besonderen Kriterien der Bande beziehen. Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Für die Bejahung des Vorsatzes ist wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn sein Wille auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist. Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen Tatbegehung gar um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.3. mit Hinweisen). Bei der Geldwäscherei besteht – anders als beispielsweise beim Diebstahl und Raub, bei denen die Mindeststrafe bei der bandenmässigen Tatbegehung gegenüber dem Grundtatbestand deutlich erhöht ist – kein Anlass für eine restriktive Auslegung des Bandenbegriffs, weil die Mindeststrafe nur leicht angehoben wird (Ackermann, Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen – Band II, 2018, N. 723).

13.2 Subsumtion

Dass der Beschuldigte 1 als Täter in Frage kommt, steht angesichts der konstanten Rechtsprechung, dass der Vortäter auch der Geldwäscher sein kann, ausser Frage. Der von ihm bei E.________ im Rahmen der Betrugsmasche «falscher Polizist» abgeholte Deliktsbetrag von ca. CHF 30'000.00 und ca. USD 4'000.00 stellt ohne Weiteres ein zulässiges Tatobjekt im Sinne von Art. 305bis StGB dar, zumal das Geld unmittelbar aus einem zuvor durchgeführten Betrug und somit aus einem Verbrechen stammt. Aufgrund der Verbringung ins Ausland zu unbekannten Mittätern werden sämtliche Verfolgungsmöglichkeiten abgeschnitten. Die Handlung des Beschuldigten ist demnach geeignet, die Auffindung und Einziehung des bei E.________ ertrogenen Geldes zu vereiteln. Der objektive Tatbestand der Geldwäscherei ist demnach erfüllt.

Der Beschuldigte 1 wusste, dass die Vermögenswerte aus einer deliktischen Handlung zum Nachteil der Zivilklägerin stammen. Ebenso wusste er, dass durch die Verbringung der Bargeldbeträge ins Ausland zur unbekannt gebliebenen Täterschaft die deliktischen Vermögenswerte kaum mehr erhältlich gemacht und die Empfänger nicht identifiziert werden können. Indem er trotzdem handelte, manifestierte er den Willen, das deliktisch erlangte Geld aus dem Einflussbereich der Berechtigten zu entfernen und dessen Rückführung bzw. Einziehung zu vereiteln. Er handelte direktvorsätzlich.

Was die Bandenmässigkeit betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 einen Auftrag ausführte, wobei die eigentlichen Auftraggeber unbekannt blieben. Diese unbekannten Hintermänner gaben ihm Anweisungen, wie er vorzugehen habe, der Beschuldigte kam diesen zielgerichtet nach. Auch erscheint wahrscheinlich, dass er – analog dem Vorfall vom 8. August 2022 – begleitet wurde, was allerdings beweismässig nicht erstellt werden konnte. Hingegen wurde sowohl bei der Tat vom 21. Juni 2022 als auch jener vom 8. August 2022 nach einem übereinstimmenden Modus Operandi vorgegangen. So nahm jeweils eine polnisch sprechende Keilerin mit den Opfern Kontakt auf und forderte diese auf, ihr Bargeld zwecks Übergabe an die Polizei in einem Plastiksack ausserhalb des Hauses zu deponieren. Der Beschuldigte 1 wurde durch die Auftraggeber in hoher Kadenz kontaktiert und gelotst, um die Bargeldbeträge vor Ort abzuholen. In Anbetracht des konkreten Vorgehens, wonach die Hintermänner um die Tatplanung und -koordination besorgt waren und der Beschuldigte 1 die an ihn gerichteten Anweisungen ausführte, ist von einer gewissen Stabilität und einem Mindestmass an Organisation auszugehen. Aufgrund der ähnlichen Vorgehensweise in beiden Fällen liegen auch gewichtige Hinweise vor, dass in beiden Fällen die gleiche Gruppierung agierte. Ein Teil des Teams war für das Aufziehen der gesamten Betrugsmasche verantwortlich; der Beschuldigte 1 war derjenige, der den ertrogenen Geldbetrag schliesslich vor Ort abholte. Der Beschuldigte 1 und die Hintermänner arbeiteten folglich so fest zusammen, wie dies für die Erreichung des deliktischen Ziels notwendig war. Der Beschuldigte 1 war sich dabei bewusst, dass ihm neben der Rolle des Geldabholers die Rolle des Geldweiterleiters zukam und er insofern innerhalb eines gewissen Gefüges bzw. einer kriminellen Gruppierung für die Entgegennahme und Weiterleitung deliktisch erlangter Vermögenswerte zuständig war. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte nachweislich bereits in zwei Fällen bei der Betrugsmasche «falscher Polizist» mitwirkte, wobei der Aufenthalt in der Schweiz nur sehr kurz war und weitgehend aus dem Ausland organisiert bzw. operiert wurde, ist auch davon auszugehen, dass er und seine Gruppierung(en) mit dem Willen handelten, mehrere solche Taten zu begehen. Er handelte mithin objektiv und subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 Bst. b StGB. Die Qualifikation der Bandenmässigkeit ist beim Beschuldigten 1 zu bejahen.

13.2.1 Fazit

Zusammengefasst ist der Beschuldigte 1 wegen qualifizierter Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB, begangen am 22. Juni 2022 im Deliktsbetrag von ca. CHF 30'000.00 und ca. USD 4'000.00, schuldig zu sprechen.

14. Sachbeschädigung

14.1 Theoretische Grundlagen

Der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört, oder unbrauchbar macht.

Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 144 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 455 f., S. 65 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

14.2 Subsumtion

Es liegt ein gültiger Strafantrag vor (pag. M-08 003 008 f.).

Die Vorinstanz würdigte betreffend den Beschuldigten 1 den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB wie folgt (pag. 18 462, S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Das Gericht erachtet es als beweismässig erstellt, dass A.________ am 09.08.2022 in der AM.________ (Zelle) auf unbekannte Weise den Fernseher beschädigte, so dass dieser nicht mehr funktionierte. Nach Verlegung in die Zelle AN.________ (Zelle) entfernte er die Kautschukabdichtung des Fensters, wodurch dieses nicht mehr dicht abschliessen konnte und somit dessen Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt wurde. Auch die Heizungsabdeckung wurde von A.________ mit Schlägen und Tritten bearbeitet, wodurch in dessen Substanz eingriff und diese einen Schaden erlitt. Weiter beschädigte er die Sprechanlage sowie ein Plastikbesteck. Einzig hinsichtlich der Beschädigung des Plastikbestecks ist A.________ geständig. An sämtlichen Gegenständen bestand ein fremdes Eigentumsrecht, womit der objektive Tatbestand folglich ohne Weiteres erfüllt ist. Von den Eigentumsberechtigten liegt zudem ein Strafantrag vor.

A.________ handelte zudem wissentlich und willentlich: Ihm war bewusst, dass sich die Gegenstände im fremden Eigentum befanden und dass sie durch sein Einwirken beschädigt bzw. zerstört werden. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt.

Diesen zutreffenden Erwägungen kann sich die Kammer ohne weitere Ergänzungen anschliessen.

Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht erkennbar und insbesondere auch nicht im von der Verteidigung geltend gemachten emotionalen Ausnahmezustand zu erblicken.

14.3 Fazit

Der Beschuldigte 1 ist schuldig zu erklären der Sachbeschädigung, begangen am 9. August 2022 z.N. der H.________ im Deliktsbetrag von CHF 355.00 sowie begangen vom 9. bis 11. August 2022 z.N. des G.________ im Deliktsbetrag von CHF 2'250.00.

IV. Strafzumessung

15. Anwendbares Recht

Der Beschuldigte 1 hat sich des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht begangen, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Sachbeschädigung, mehrfach begangen, schuldig gemacht. Die Strafandrohungen für die zu beurteilenden Delikte lauteten im Tatzeitpunkt wie folgt:

- Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen.

- Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist.

- Sachbeschädigung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Seit der Harmonisierung der Strafrahmen (Inkrafttreten am 1. Juli 2023) lauten die Strafandrohungen für die zu beurteilenden Delikte wie folgt:

- Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

- Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

- Sachbeschädigung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Sowohl betreffend den gewerbsmässigen Betrug als auch betreffend die qualifizierte Geldwäscherei erweist sich das neue Recht im vorliegenden Fall nicht als das konkret mildere, weshalb jeweils das im Deliktszeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist.

Der Beschuldigte 2 hat sich der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug strafbar gemacht. Beim Grundtatbestand nach Art. 146 Abs. 1 StGB ist der Strafrahmen nach altem wie neuem Recht identisch (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe).

16. Grundsätze der Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 464 ff.).

17. Beschuldigter 1

17.1 Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen

Bezüglich Strafrahmen kann auf die Auflistung in E. 15 hiervor verwiesen werden. Demnach können sowohl für den gewerbsmässigen Betrug, die qualifizierte Geldwäscherei als auch die Sachbeschädigung entweder Geld- oder Freiheitsstrafen ausgefällt werden. Vom Primat der Geldstrafe darf in solchen Konstellationen nur abgewichen werden, wenn das Aussprechen einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt oder die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB).

Betreffend die Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs mit Blick auf die Deliktsumme und die weiteren Tatumstände – wie nachfolgend unter E. 17.2 dargelegt wird – eine Strafe von über 180 Strafeinheiten dem Verschulden angemessen erachtet wird, womit eine Geldstrafe ohnehin nicht mehr in Frage kommt. Gleichwohl sei hierfür – sowie für die Schuldsprüche wegen qualifizierter Geldwäscherei und Sachbeschädigung – festgehalten, dass eine Geldstrafe auch mit Blick auf Art. 41 Abs. 1 StGB nicht ausgesprochen werden kann. Zum einen ist anzunehmen, dass eine Geldstrafe nicht einbringlich wäre. Die schwierigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 1, welche überhaupt erst die Triebfeder für seine kriminellen Handlungen darstellte, wurden bereits erläutert (E. 9.5.4 hiervor); darauf kann verwiesen werden. Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, über kein Einkommen zu verfügen und keine staatliche oder private Unterstützung zu erhalten (pag. 18 279 Z. 40 ff. und 45 f.). Den Akten liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach oberinstanzlich von geänderten Verhältnissen auszugehen wäre. Im Gegenteil ist mittlerweile nicht einmal mehr der Aufenthaltsort des Beschuldigten 1 bekannt.

Zum anderen erscheint das Aussprechen einer Geldstrafe sodann auch aus spezialpräventiven Gründen für keine der Straftaten als geeignete und zweckmässige Sanktion. Über den Beschuldigten 1 wurden u.a. Strafregisterauszüge aus Deutschland (pag. 18 839 ff.) und Rumänien (pag. 18 833 ff. [Übersetzung hiervon ab pag. 18 851]) eingeholt. Dem rumänischen Strafregisterauszug ist eine Vorstrafe wegen Diebstahls in Griechenland aus dem Jahre 2013 zu entnehmen; des Weiteren sind im rumänischen Auszug deutsche Urteile aus den Jahren 2022 bis 2024 aufgeführt, welche ebenso aus dem deutschen Strafregisterauszug hervorgehen. Gemäss deutschem (und rumänischem) Auszug hat der Beschuldigte in Deutschland eine Vorstrafe vom 26. April 2022 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung aufzuweisen. Sodann delinquierte der Beschuldigte während in der Schweiz laufenden Strafverfahrens weiter und wurde zwischenzeitlich in Deutschland erneut wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung) sowie Diebstählen (teilweise versucht) rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 26. September 2024 zu einer bedingten (Gesamt)Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschuldigte 1 sich weder durch Vorstrafen noch laufende Strafverfahren beeindrucken liess. Angesichts dessen erscheint für sämtliche Delikte auch aus Spezialpräventionsgründen einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E 1.3.).

17.2 Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug

17.2.1 Tatkomponenten

Objektive Tatschwere

Das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs ist bei einem Deliktsbetrag von CHF 30'000.00 und USD 4'000.00 bzw. CHF 40'000.00 (Versuch) als relativ hoch einzuschätzen. Dass die Zivilklägerin den Verlust ihres Ersparten sehr schwer traf und sie überdies durch den gesamten Vorfall verängstigt wurde, wurde nicht zuletzt im Rahmen ihrer vorinstanzlichen Einvernahme nochmals deutlich erkennbar. Der finanzielle Schaden ist für die Zivilklägerin, welche ansonsten nur noch eine AHV-Rente erhält, erheblich. Betreffend N.________ kann sich die Kammer der Vor­instanz anschliessen, welche erwog, dass sich gestützt auf die Akten die Höhe des finanziellen Verlusts für N.________ nicht genau eruieren lasse, wobei mit Blick auf den Deliktsbetrag aber zumindest nicht von einer Bagatelle ausgegangen werden kann. N.________ machte – wie auch anderen Opfern von Telefonbetrugsmaschinen – zu schaffen, überhaupt auf eine derart hinterhältige Art und Weise betrogen worden zu sein, m.a.W. auf die Masche hereingefallen zu sein. Es muss davon ausgegangen werden, dass es ihm ohne Intervention seiner Tochter nicht gelungen wäre, den Betrug zu verhindern. Die Vorinstanz legte sodann zutreffend dar, dass mit härteren Konsequenzen (bzw. mit einer höheren Strafe) rechnen müsse, wer bewusst und gezielt das wehrloseste Opfer, welches man sich in Bezug auf Vermögensdelikte vorstellen könne, aussuche. Bei beiden Taten wurden gezielt ältere und vulnerable Opfer avisiert, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Es bleiben aber vergleichsweise schlimmere Betrugsfälle denkbar, weshalb die objektive Tatschwere in Anbetracht des weiten Strafrahmens noch als leicht zu bezeichnen ist.

Die Art und Weise der Deliktsbegehung durch den Beschuldigen 1 ist deliktstypisch: Der Beschuldigte 1 fungierte als Geldabholer, wobei er nicht mehr oder weniger tat, als zur Erfüllung seines Tatbeitrags erforderlich war. Während sein Tatbeitrag zumindest für sich genommen keine besonders hohe kriminelle Energie aufweist, ist festzuhalten, dass dieser sich in einen gut geplanten und orchestrierten Betrug eingliedert, was der Beschuldigten 1 wusste und ihm bis zu einem gewissen Grad anzurechnen ist. Der Deliktszeitraum war mit 1.5 Monaten eher kurz, die Intensität der deliktischen Handlungen während dieser Zeit jedoch relativ hoch. Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass die Art und Weise der Deliktsbegehung leicht verschuldenserhöhend zu gewichten ist.

Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich und aus finanziellem Interesse (Entschädigung für Auftragserledigung), mithin aus eigennützigen Beweggründen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind diese Umstände, da tatbestandsimmanent, neutral zu gewichten. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten 1 geradezu verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine angespannte finanzielle Lage vermag dies nicht zu begründen. Straferhöhend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 als sogenannter «Kriminaltourist» einzig zur Begehung eines Vermögensdelikts in die Schweiz eingereist ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4).

17.2.2 Fakultative Strafminderungsgründe

Das Gesetz sieht für den Versuch eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Einschränkungen, wo der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In diesem Fall liegt ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl alle gewerbsmässigen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d S. 117; BGer 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2; je mit Hinweisen).

Eine fakultative Strafmilderung, aufgrund des Umstands, dass ein Betrug lediglich versucht begangen wurde, ist daher nicht angezeigt.

17.2.3 Fazit Tatkomponentenstrafe

Unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen und mit Blick auf den infolge Gewerbsmässigkeit erhöhten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist das Tatverschulden insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von 16 Monaten erscheint verschuldensangemessen.

17.3 Asperation für die qualifizierte Geldwäscherei

Das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs ist bei einem Deliktsbetrag von CHF 30'000.00 und USD 4'000.00 nicht überdurchschnittlich hoch; es bleiben weit gravierendere Fälle denkbar. Bei der Art und Weise der Deliktsbegehung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 die Schweiz unmittelbar nach der Tat wieder verliess. Er handelte auftragsgemäss und mit Blick auf das konkrete Vorgehen sehr effizient. Allerdings ist keine besondere Raffinesse auszumachen; der Umstand, dass das Geld durch eine Telefonbetrugsmasche beim Opfer überhaupt erst beschafft werden konnte, ist bereits im Unrechtsgehalt des gewerbsmässigen Betrugs abgegolten.

Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen. Sodann sind weder äussere noch innere Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Diese Umstände wirken sich – da tatbestandsimmanent – neutral aus.

Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden noch als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet eine Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

Die Tat weist sowohl in zeitlicher als auch in situativer Hinsicht einen sehr engen Konnex zum Betrug zum Nachteil des Zivilklägers auf. Angesichts dessen erscheint es aus Sicht der Kammer angezeigt, die Strafe zur Hälfte, ausmachend zwei Monate Freiheitsstrafe, auf die Einsatzstrafe zu asperieren.

17.4 Asperation für die Sachbeschädigungen

17.4.1 In der Zelle AN.________(Zelle)

Der Beschuldigte hat in der Zelle «Abstand 1» die Kautschukabdichtung des Fensters abgerissen und die Heizungsabdeckung beschädigt. Weiter schlug und trat er auf die Sprechanlage in der Zelle ein, welche in der Folge nicht mehr funktionstüchtig war und zerstörte das Plastikbesteck. Dabei entstand ein Sachschaden in der Höhe von CHF 2'255.00. Zum verschuldeten Erfolg ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag in der Höhe von rund CHF 2'000.00 zwar nicht unerheblich ist. Mit Blick auf die theoretisch noch viel höheren möglichen Sachschäden wiegt das Ausmass des verschuldeten Erfolgs dennoch leicht. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sehen die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) für das Zerkratzen eines Autos mit einem Schaden von CHF 300.00 eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien S. 50). Der vorliegend verursachte Schaden übersteigt jenen des Referenzsachverhalts demnach deutlich. Die Tat war nicht geplant, sondern entstand aus der Situation heraus. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen.

Zur Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich handelte, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte 1 verschuf seiner Frustration und seinem Ärger Ausdruck und handelte aus einer emotionalen Gemütslage, was ihn jedoch nicht entlastet.

Es bleibt insgesamt bei einem leichten Verschulden, wofür die Kammer eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen erachtet. Hiervon werden praxisgemäss 2/3, ausmachend 20 Strafeinheiten, asperiert.

17.4.2 In der AM.________(Zelle)

Bevor der Beschuldigte 1 in die AN.________ (Zelle) verbracht wurde, beschädigte er in der AM.________ (Zelle) einen Fernseher. Grundsätzlich kann sowohl für die objektive als auch die subjektive Tatschwere auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Ausmass des Erfolgs mit einem Schaden in der Höhe von CHF 350.00 deutlich tiefer ist als bei der Einsatzstrafe. Die Kammer erachtet – auch mit Blick auf den Referenzsachverhalt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz 15 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen, welche mit 10 Strafeinheiten asperiert werden.

17.5 Asperierte Tatkomponentenstrafe

Nach dem Gesagten resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtfreiheitstrafe von 19 Monaten.

17.6 Täterkomponenten

Betreffend die Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer grundsätzlich anschliesst (pag. 18 470 f., S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

a. Vorstrafen

Gemäss Schweizerischem Strafregisterauszug ist A.________ nicht vorbestraft (pag. WSG 18 018). Aus der 'EUROPOL SIENA Information Exchange message' ergibt sich, dass er in Griechenland wegen Diebstahls im Jahr 2013 'bekannt' ist (pag. S-08 001 048). Ob es dafür jedoch effektiv zu einer Verurteilung kam, ist nicht ersichtlich.

b. Führungsbericht

Aus dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern vom 09.12.2022 ergibt sich, dass A.________ sich während seiner Zeit in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft meistens anständig verhalten hat (pag. WSG 18 019 / 1).

c. Einvernahmen zu den persönlichen Verhältnissen

ca. Einvernahme vom 09.08.2022

Anlässlich der Einvernahme durch die H.________ vom 09.08.2022 wurde A.________ zur Person befragt. Er gab an, in W.________(Ortschaft), Deutschland, zu wohnen. Seine Kinder seien zwei, drei und vier Jahre alt und würden gemeinsam mit deren Mutter bei ihm leben. Er habe kein Geld, er habe etwa drei Monate auf einer Baustelle gearbeitet und dafür nur EUR 500.00 erhalten. Seine Frau arbeite nicht. Ein Kind habe ein Herzproblem (pag. M-05 001 005 f.).

cb. Hafteröffnungseinvernahme vom 10.08.2022

A.________ gab anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme zu Protokoll, dass er auf einer Baustelle arbeite und zwischen EUR 400.00 und EUR 500.00 im Monat verdiene. Jetzt habe er Urlaub. Schulden habe er keine, aber auch kein grosses Vermögen. Er habe drei Kinder. Er wohne mit seiner Partnerin, sie seien aber nicht verheiratet. Die Kinder seien auch nicht von ihm, aber er schaue zu diesen Kindern. Er verneinte, im Ausland vorbestraft zu sein. Er sei zum ersten Mal in der Schweiz, weil ihn jemand hierhin geschickt habe (pag. M-05 001 019).

cc. Hafteröffnungseinvernahme vom 10.08.2022

Anlässlich der Hauptverhandlung gab A.________ zu Protokoll, er sei in AI.________ (Ortschaft) in Rumänien geboren worden. Er könne seine Kindheit und Jugend leider nicht als glücklich bezeichnen. Seit er klein gewesen sei, habe er arbeiten müssen. Er habe die obligatorischen Schuljahre besucht und sei bis zum Alter von 13 Jahre in die Schule gegangen. Danach habe er arbeiten müssen und sei nicht mehr in die Schule gegangen. Er lebe im Konkubinat. Seine Partnerin habe bereits drei Kinder gehabt, als sie zusammengekommen seien. In Deutschland habe er mit einem Arbeitsvertrag auf einer Baustelle gearbeitet. Damit habe er seine Familie finanziert und unterstützt. Er erhalte keine staatliche oder private Unterstützung. Er habe mit Abzügen EUR 10.00 pro Stunde verdient. Er habe ein Einkommen von monatlich EUR 1'000.00 bis EUR 1'100.00 gehabt. Davon habe er EUR 600.00 Miete bezahlt. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er leide sehr, dass er nicht bei seiner schwangeren Frau sein könne. In seiner Freizeit sei er immer mit seiner Familie und den Kindern in den Park spielen gegangen. In Zukunft wolle er einfach bei seiner Familie sein und zu ihnen schauen. Er werde nichts anderes machen als arbeiten und für sie sorgen (pag. WSG 18 278 ff.).

d. Würdigung von Vorleben und aktuellen Verhältnissen / Verhalten nach der Tat / Strafempfindlichkeit

A.________ wuchs gemäss eigenen Angaben in geordneten, wenn auch aufgrund der finanziellen Situation nicht ganz einfachen, Verhältnissen auf. Er sorgt sich um drei Kinder, die nicht von ihm sind, und verfügt über kein Vermögen. A.________ ist nicht einschlägig vorbestraft. Insgesamt wirken sich sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral aus.

Unter dem Titel Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann festgehalten werden, dass sich A.________ dem Strafverfahren stellte und sich während diesem grundsätzlich anständig verhielt. Dies ist jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neutral zu werten. Ein Geständnis, das von Reue und Einsicht zeugen würde, liegt nicht vor. Hinweise auf eine besondere Strafempfindlichkeit sind ebenfalls keine vorhanden. Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu werten.

Ergänzend hierzu sind mit Blick auf die eingeholten Strafregisterauszüge weitere Ausführungen zu den Vorstrafen und der Delinquenz während hängigen Verfahrens des Beschuldigten 1 anzubringen, welche im Rahmen der Beurteilung des Vorlebens und des Nachtatverhaltens des Beschuldigten 1 zu berücksichtigen sind.

Was Vorstrafen betrifft, ist zunächst im Allgemeinen festzuhalten, dass diese sich nach konstanter Praxis grundsätzlich straferhöhend auswirken, denn wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Das Sachgericht hat bei jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen sich eine bestimmte Vorstrafe straferhöhend auswirkt. Das Mass der Straferhöhung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Weit in der Vergangenheit liegende Delikte haben in der Regel kein erhebliches Gewicht mehr. Sodann kann es darauf ankommen, aus welchen Lebensabschnitten die Vorstrafen stammen. Zudem ist wesentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie einschlägig sind. Vereinfacht gesagt lässt sich feststellen, dass sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen (wenn überhaupt) nur geringfügig straferhöhend auswirken, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen können (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 485 vom 28. September 2020 E. 9.2, SK 18 23 vom 30. Oktober 2018 E. 16, BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; Simmler/Selman, in: Graf (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N. 27 zu Art. 47 StGB m.V.a. BGE 121 IV 3, E. 1c; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., R.________(Ortschaft) 2019, N 320 und N 323).

Wie bereits dargelegt ist der Beschuldigte 1 mehrfach vorbestraft (E. 17.1 hiervor). Zwar ist der Auszug aus dem Schweizer Strafregister des Beschuldigten (pag. 18 846) leer, allerdings sind auch ausländische Vorstrafen zu berücksichtigen (BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 134; Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 m. H. auf BGE 105 IV 225 E. 2). Wie bereits dargelegt (E. 17.1), geht aus dem deutschen Strafregisterauszug hervor, dass der Beschuldigte vorbestraft ist, was sich leicht straferhöhend auswirkt.

Weiter geht aus dem deutschen Strafregisterauszug hervor, dass der Beschuldigte während dem vorliegenden hängigen Verfahren mehrfach weiter delinquierte, wobei er inzwischen bereits mehrfach zu Geldstrafen und einer (bedingten) Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Daraus erhellt, dass der Beschuldigte 1 ersichtlich Schwierigkeiten hat, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und wiederholt strafrechtliche Grenzen überschreitet, wobei die Deliktsmuster – namentlich das Fahren ohne Fahrerlaubnis und die Diebstähle – Parallelen zu den vorliegenden Delikten aufweisen. Auch sein Nachtatverhalten fällt damit straferhöhend ins Gewicht, da die Delinquenz während hängigem Verfahren den Eindruck erweckt, dass der Beschuldigte sich von der bestehenden Strafuntersuchung (und der ausgestandenen Untersuchungshaft) unbeeindruckt zeigt und der Rechtsordnung mit einer gewissen Gleichgültigkeit begegnet.

Aufgrund des Gesagten sind die Täterkomponenten straferhöhend zu berücksichtigen, wobei der Kammer ein Zuschlag von 3 Monaten als angemessen erscheint, womit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten resultiert.

17.7 Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots

Rechtliche Grundlagen

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Verfahrensgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann namentlich mit einer Strafreduktion Rechnung getragen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_246/2024,6B_258/2024 vom 27.02.2025 E. 2.11.2 und 7B_794/2023 vom 09.11.2023 E. 3.2.1 und 3.2.2; Mathys, a.a.O. N. 367).

Erwägungen der Kammer

Die zu beurteilenden Straftaten ereigneten sich von Juni bis August 2022. Am 8. November 2022 wurde gegen den Beschuldigten 1 die Anklage erhoben (pag. M-16 001 001). Die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz fand am 16. Dezember 2022 statt (pag. 18 258 ff.), die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 15. Mai 2023 (pag. 18 391 ff.). Damit wurden sowohl die Strafuntersuchung als auch das erstinstanzliche Verfahren rasch vorangetrieben und es sind keine längeren Stillstandsphasen auszumachen.

Die Akten gingen am 16. Mai 2023 beim Obergericht ein (pag. 18 500). Nach der Anordnung des schriftlichen Verfahrens wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, unter Gewährung mehrfacher Fristerstreckungen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 18 820 ff.). Das oberinstanzliche Urteil ergeht schliesslich im März 2026. Die Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und der Urteilsfällung von über einem Jahr ist zu lang, wenngleich – gerade für ein Urteil im schriftlichen Verfahren – ein beachtlicher Aktenumfang vorliegt.

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten und rechtfertigt eine Strafminderung im Umfang von drei Monaten.

17.8 Konkretes Strafmass

Insgesamt erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten als angemessen.

17.9 Vollzugsform

17.9.1 Theoretische Grundlagen

Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 2.2). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus. Bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 137; Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2).

17.9.2 In concreto

Gestützt auf die Vorstrafen sowie das während des hängigen Verfahrens erneut gezeigte delinquente Verhalten ist insgesamt von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Der Beschuldigte 1 hat sich weder durch strafrechtliche Sanktionen noch durch das laufende Verfahren von weiterem strafbarem Verhalten abhalten lassen. Es fehlt ihm offenkundig an einer Einsicht in das Unrecht seines Handelns sowie an einer erkennbaren Verhaltensänderung. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 über keine gefestigte berufliche Situation verfügt und sich in prekären finanziellen Verhältnissen befindet, wodurch der Anreiz, erneut deliktisch tätig zu werden, erheblich erhöht erscheint.

Unter diesen Umständen erscheint der Vollzug der Strafe nicht aufschiebbar; vielmehr ist zur spezialpräventiven Einwirkung und zur Wahrung der Rechtsordnung eine unbedingte Freiheitsstrafe anzuordnen.

17.10 Anrechnung der Untersuchungshaft

Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 136 Tagen (von 8. August 2022 bis und 21. Dezember 2022) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).

18. Beschuldigter 2

18.1 Strafrahmen und Strafart

Der Beschuldigte 2 hat sich des (versuchten) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, was mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu ahnden ist.

Was die Strafart betrifft, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch beim Beschuldigten 2 infolge seiner Landesabwesenheit und prekären finanziellen Lage nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könnte. Eine Geldstrafe wäre sodann auch beim Beschuldigten 2 nicht zweckmässig. Zwar sind seine Auszüge aus dem schweizerischen und deutschen Strafregister leer (pag. 18 847 resp. pag. 18 868), allerdings geht aus dem rumänischen Strafregisterauszug, welcher sich über fünf Seiten erstreckt (pag. 18 829 ff. [Übersetzung ab pag. 18 855 ff.]) hervor, dass der Beschuldigte 2 in den letzten knapp 20 Jahren ein massiv kriminelles Verhalten zeigte. Zu berücksichtigen ist, dass die ausländischen Vorstrafen – analog den Schweizer Vorstrafen – nur unter Vorbehalt von Art. 369 Abs. 3 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 [a]StGB berücksichtigt werden dürfen (vgl. zum Ganzen Urteil SK 22 578 der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2024 E. 23.2). Gemäss dem bis und mit 22. Januar 2023 geltenden StGB (nachfolgend aStGB) waren Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, von Amtes wegen zu entfernen, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus (Bst. b) 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahre oder (Bst. c) zehn Jahre bei einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr verstrichen waren (Art. 369 Abs. 1 StGB). Dies führt vorliegend dazu, dass die Verurteilungen vom 27. April 2007 (Aktenzeichen 393/206), 20. September 2007 (Aktenzeichen 1441/206), 30. Januar 2008 (Aktenzeichen 2645/206) und 18. Juni 2008 (Aktenzeichen 582/206) durch das Amtsgericht Câmpulung Moldovenesc sowie jene vom 27. Oktober 2007 durch das Amtsgericht Rădăuti (Aktenzeichen 4036/285) dem Beschuldigten 2 nicht mehr entgegengehalten werden dürfen, d.h. es dürfen daran keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden (BSK StGB-Arnold/Gruber, Art. 369 N 13). Soweit die ausländischen Vorstrafen berücksichtigt werden dürfen, sind dem Auszug mehrere Vorstrafen aus den Jahren 2011 bis 2022 wegen (mehrfachen) Diebstahls, qualifizierten Diebstahls, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Veruntreuung und weiteren Vermögensdelikten (Art. 32, 192, 208, 209, 228, 229, 250, 270 und 335 des «Codul penal al României») zu entnehmen, wobei der Beschuldigte wiederholt zu (bedingten und unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Vielzahl an (einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten 2 im Bereich der Vermögensdelikte verdeutlicht, dass er sich in der Vergangenheit von sämtlichen bisherigen Sanktionen unbeeindruckt gezeigt hat. Die wiederholte Straffälligkeit trotz früherer Sanktionierungen mit sämtlichen Strafarten spricht klar dagegen, dass eine Geldstrafe noch irgendeine spezialpräventive Wirkung entfalten könnte. Unter diesen Umständen erscheint eine erneute Geldstrafe weder schuldangemessen noch zweckmässig, weshalb einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt.

18.2 Tatkomponenten

18.2.1 Objektive Tatschwere

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Festsetzung des Strafmasses zuerst vom vollendeten Delikt nach dem Vorsatz des Täters auszugehen und erst anschliessend (separat) eine Strafmilderung zufolge Versuchs vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts ist somit nachfolgend vom vollendeten Delikt auszugehen.

Was die objektive Tatschwere betrifft, erwog die Vorinstanz, das Ausmass des Erfolgs von CHF 40'000.00 sei für einen einzelnen Telefonbetrug hoch. Die Art und Weise der Deliktsbegehung sei, was die Handlungen des Beschuldigten 2 angehe, ebenso deliktstypisch wie beim Beschuldigten 1. Er sei der Fahrer gewesen und habe den Geldboten unterstützen wollen, nicht mehr und nicht weniger. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 2 ist grundsätzlich gleich zu beurteilen wie dasjenige des Beschuldigten 1 bei der Tat z.N. von N.________. Der Umstand, dass der Beschuldigte 2 einen untergeordneten Tatbeitrag leistete und namentlich nicht im Kontakt mit den Hintermännern stand und bei der Geldübergabe im Auto wartete, ist bei der Strafmilderung zufolge Gehilfenschaft nachfolgend separat zu berücksichtigen.

18.2.2 Subjektive Tatschwere

Auch der Beschuldigte 2 handelte direktvorsätzlich und aus finanziellem Interesse. Er reiste, wie der Beschuldigte 1, als Kriminaltourist in die Schweiz ein. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten 2 verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind bei ihm ebenso wenig ersichtlich. Diese Elemente wirken sich verschuldensneutral aus.

18.2.3 Fazit Tatkomponentenstrafe

Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist das Gesamttatverschulden insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Nach Auffassung der Kammer erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten schuldangemessen.

18.3 Strafmilderung zufolge Gehilfenschaft und Versuch

Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten 2 unter den Titeln Gehilfenschaft und Versuch Abzüge von je zwei Monaten. Die Strafmilderung für den untergeordneten Tatbeitrag des Beschuldigten 2 erweist sich in Anbetracht der Gesamtumstände als angemessen. Für den Versuch ist hingegen nur ein Monat in Abzug zu bringen, zumal es nicht auf das Verhalten des Beschuldigten 2 zurückzuführen ist, dass es vorliegend nur beim Versuch blieb.

Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem Verschulden angemessen.

18.4 Täterkomponenten

Die Vorinstanz würdigte die Täterkomponenten des Beschuldigten 2 wie folgt (pag. 18 477 f., S. 87 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

2.4.1. Vorstrafen

Gemäss Schweizerischem Strafregisterauszug ist C.________ nicht vorbestraft (pag. WSG 18 020). Aus der 'EUROPOL SIENA Information Exchange message' ergibt sich hingegen, dass er im Ausland massiv vorbestraft ist: Er hat vier Vorstrafen, allesamt wegen 'aggravated theft' sowie weiteren Delikten. Dafür wurde er seit 2008 mit insgesamt 13.2 Jahren bestraft, wobei jedoch nicht ersichtlich ist, um welche Strafart und Vollzugsform es sich handelte. Weiter ist C.________ in Frankreich unter anderem wegen Hausfriedensbruchs bekannt (pag. S-08 001 047 ff.).

2.4.2. Führungsbericht

Aus dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern vom 13.12.2022 ergibt sich, dass sich C.________ während seiner Zeit in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anständig verhalten hat (pag. WSG 18 022 / 1).

2.4.3. Einvernahmen zu den persönlichen Verhältnissen

a. Einvernahme vom 09.08.2022

C.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 09.08.2022 bei der H.________ an, fünf Kinder zu haben und verheiratet zu sein. Er wohne in W.________(Ortschaft), Deutschland. Er sei dort seit ungefähr einem Jahr mit seiner Familie wohnhaft und er sei dort offiziell angemeldet. Er arbeite bei einer Altmetallfirma. Seine Frau scanne Pakete auf einem Förderband. Er bleibe dann bei den Kindern zu Hause. Er sei jeweils mit dem Transporter umhergefahren und habe Altmetall zu einer Firma gebracht. Fix angestellt sei er nicht, weil er zu seinen Kindern schauen müsse habe er keine Zeit für die Arbeit. Das kleinste Kind sei vier Monate alt. Seine Frau habe drei Stunden pro Tag gearbeitet. Sie verdiene dabei EUR 12.00 pro Stunde. Sie hätten Dokumente für die Sozialhilfe eingereicht, diese sei aber noch nicht bewilligt worden (pag. S-05 002 001 ff.).

b. Einvernahme vom 10.08.2022

C.________ gab im Rahmen der Hafteröffnung vom 10.08.2022 an, keine Einkommensquelle zu haben. Er habe nur einmal auf einer Baustelle in Deutschland für eine Firma gearbeitet. Danach habe er mit einem Neffen seiner Frau diesen Transporter gekauft. Er habe fünf Kinder und lebe mit der Mutter dieser Kinder im Konkubinat. Seine Lebenspartnerin gehe arbeiten, dies für rund zweieinhalb Stunden pro Tag. Sie verdiene EUR 12.00 pro Stunde. Er habe sie zur Arbeit und die Kinder zur Schule gefahren. In der Schweiz weise er keinen Eintrag im Strafregister auf. Gefragt, ob er sonstwo vorbestraft sei oder irgendwo ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei, antwortete er: "In Rumänien für Diebstahl". Zur Schweiz habe er keine Beziehung. Er sei noch nie hier gewesen (pag. S-05 002 016).

c. Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung

Anlässlich der Hauptverhandlung gab C.________ zu Protokoll, dass er in Rumänien im Bezirk AJ.________ geboren und aufgewachsen sei. Er könne nicht sagen, dass er eine glückliche Kindheit und Jugend gehabt habe. Er habe vier Brüder gehabt und ihre Eltern seien beide inhaftiert gewesen. Deshalb seien sie alle im Kinderheim gelandet. Über seine Schwester wisse er seit 20 Jahren überhaupt nichts mehr. Er sei nur für fünf Jahre in die Schule gegangen. Er lebe mit seiner Partnerin im Konkubinat. Sie hätten fünf Kinder. Seine Frau habe ein Einkommen, dies habe das Jobcenter vor zwei Monaten bestätigt. Seine Frau erhalte staatliche Unterstützung via das Jobcenter. Er habe mit Eisen gearbeitet. Er habe ein Auto gehabt, mit welchem er Eisen eingesammelt habe. Er habe EUR 850.00 Miete bezahlt, aber seit zwei Monaten übernehme das Jobcenter die Mietkosten. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er sei halt gestresst aufgrund der Haft. In seiner Freizeit sammle er Schrott. Von Montag bis Samstag habe er ständig Eisen gesammelt. In Zukunft wolle er gerne zu seiner Familie schauen. Seine Kinder seien schulpflichtig. Sie gingen in Deutschland in die Schule. Er trage die Verantwortung in finanzieller Hinsicht und dass sie in die Schule kämen (pag. WSG 18 289 f.).

2.4.4. Würdigung von Vorleben und aktuellen Verhältnissen / Verhalten nach der Tat / Strafempfindlichkeit

Das Vorleben von C.________ lief alles andere als in geordneten Bahnen ab. Er kam früh auf die schiefe Bahn und konnte nie wirklich von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden. Beruflich sammelt er gemäss eigenen Angaben Altmetall, welches er weiterverkauft. Er hat fünf Kinder und lebt mit deren Mutter zusammen. In Haft hat er sich anständig verhalten, was jedoch eine Selbstverständlichkeit darstellt.

Auch die aktuellen Verhältnisse und das Verhalten nach der Tat sprechen nicht zu Gunsten von C.________. Von Einsicht und Reue kann keine Rede sein. Unter diesem Aspekt ist die Strafe zwar nicht noch weiter zu erhöhen, aber es gibt diesbezüglich unter dem Stichwort 'Täterkomponente' auch nichts Positives zu vermerken.

Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente im Umfang von einem Viertel, ausmachend einen Monat, straferhöhend aus.

Auf diese zutreffenden Erwägungen kann abgestellt werden. Wie der aus dem rumänischen Strafregister eingeholte Auszug des Beschuldigten 2 zeigt, erweisen sich insbesondere auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte im Ausland massiv vorbestraft ist, als zutreffend (vgl. auch E. 18.1 hiervor). Diese Vorstrafen fallen negativ ins Gewicht und sind nachfolgend straferhöhend zu berücksichtigen. Anders als beim Beschuldigten 1 ist den eingeholten Auszügen des Beschuldigten 2 jedoch nicht entnehmbar, dass dieser auch während des hängigen Schweizer Strafverfahrens weiterdelinquiert hätte.

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von rund einem Monat straferhöhend aus.

18.5 Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots

Es kann vollumfänglich auf E. 17.7 hiervor verwiesen werden; auch dem Beschuldigten 2 ist infolge Verletzung des Beschleunigungsgebot eine Strafreduktion zu gewähren, jedoch lediglich im Umfang von rund einem Monat.

18.6 Konkretes Strafmass

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen.

18.7 Vollzugsform

Was die theoretischen Grundlagen der Vollzugsform betrifft, kann auf E. 17.9.1 hiervor verwiesen werden.

Die Vorinstanz erwog zur Vollzugsform was folgt (pag.18 478 f., S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die vorliegend ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Monaten erfüllt die formellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Zu prüfen ist demnach, ob eine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

C.________ ist im Ausland massiv vorbestraft. Aus der 'EUROPOL SIENA Information Exchange message' geht jedoch, wie bereits vorangehend ausgeführt, nicht hervor, welche Strafart ausgefällt wurde und ob die Strafen jeweils vollzogen wurden oder nicht. Weiter ist es aufgrund seiner Lebensumstände und seiner Ausbildung fraglich, ob er in absehbarer Zeit durch eine regelmässige Beschäftigung Geld verdienen wird. Dies erhöht das Risiko, dass C.________ auch in Zukunft versuchen wird, illegal sein Einkommen zu verbessern.

Es ist jedoch vorliegend nicht ausser Acht zu lassen, dass sich C.________ wie bereits ausgeführt 136 Tage, also rund viereinhalb Monate, in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befand. Er verbüsste damit bereits den grössten Teil seiner Freiheitsstrafe. Dem Gericht ist nicht bekannt, ob er im Ausland für seine bisherige Delinquenz eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war. Das Gericht ist deshalb der Ansicht, dass sich C.________ durch die vorliegend verbüsste Untersuchungs- und Sicherheitshaft genügend beeindrucken liess, um nicht erneut zu delinquieren. Es kann somit – trotz Vorstrafen und der Tatsache, dass er sich in einer schwierigen finanziellen Situation befindet – insgesamt noch nicht gesagt werden, dass es einer unbedingten Freiheitsstrafe bedarf, um ihn vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird somit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles und in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte 2 durch die erstandene Untersuchungshaft nachhaltig beeindrucken liess. Sein umfangreicher und einschlägiger strafrechtlicher Leumund zeigt vielmehr in aller Deutlichkeit, dass er sich von bisherigen Sanktionen nicht beeindrucken liess. Die wiederholte und gleichartige Delinquenz belegt eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit und begründet eine erhebliche Rückfallgefahr im bisherigen Deliktsbereich. Auch der Beschuldigte 2 ist sodann – soweit bekannt – beruflich nicht ansatzweise stabil verankert. Unter diesen Umständen ist die Legalprognose klar ungünstig, weshalb der Vollzug der Freiheitsstrafe unbedingt anzuordnen ist.

18.8 Anrechnung der Untersuchungshaft

Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 136 Tagen (von 8. August 2022 bis und 21. Dezember 2022) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).

V. Obligatorische Landesverweisung des Beschuldigten 1

19. Theoretische Grundlagen

Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt

oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1).

Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus­nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin­gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan­desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässig­keitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_841/2019 vom 15. Okto­ber 2019 E. 1.2). Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung bildet mithin den Ausnahmefall (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4).

Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung» (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.2 und 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt somit im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung. Gemäss Zurbrügg/Hruschka (Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB) sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen.

20. Erwägungen der Kammer

20.1 Vorliegen einer Katalogtat

Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger und wird u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB ist grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist.

20.2 Härtefallprüfung / (keine) Interessenabwägung

Der Beschuldigte 1 ist rumänischer Staatsangehöriger mit letztem bekanntem Wohnsitz in Deutschland. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, handelt es sich bei ihm um einen «klassischen Kriminaltouristen». Aus seinen Aussagen geht deutlich hervor, dass er keinerlei Beziehung zur Schweiz hat – weder beruflich noch familiär – und er hierzulande auch keine anderweitigen sozialen Kontakte pflegt. Er hat sodann offenkundig auch keinerlei Interesse am Verbleib in der Schweiz. So gab der Beschuldigte 1 selbst zu Protokoll, mit einem Einreiseverbot für die Schweiz einverstanden zu sein (pag. M-05 001 016). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt ganz offensichtlich nicht vor.

Eine ausführliche Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels schweren persönlichen Härtefalls. Es kann hierzu jedoch mit der Generalstaatsanwaltschaft festgehalten werden, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung besteht, zumal keine Bagatelldelikte vorliegen. Die Straftaten richteten sich gegen das Vermögen der Geschädigten und haben die öffentliche Ordnung in der Schweiz schwer verletzt. Durch seine Taten gelang es dem Beschuldigten 1, gemeinsam mit seinen Mittätern das Vertrauen einer älteren Seniorin zu erschleichen und diese um ihr ganzes Erspartes zu bringen. Beinahe wäre ihm dies noch ein weiteres Mal gelungen. Eine Landesverweisung erweist sich ohne Weiteres als verhältnismässig. Da der Beschuldigte 1 zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz lebte und – wie bereits dargelegt – hier auch keine familiären, freundschaftlichen oder beruflichen Verbindungen aufweist, führt eine Landesverweisung auch zu keiner Umstellung in seinen Lebensverhältnissen. Die Interessenabwägung fällt damit zu Ungunsten des Beschuldigten 1 aus.

20.3 Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA)

Vertiefte Ausführungen zur Vereinbarkeit einer Landesverweisung mit dem FZA (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; SR 0.142.112.681) sind vorliegend nicht erforderlich. Der Beschuldigte 1 hat bereits keinen Aufenthalt in der Schweiz mehr und plant – wie die obigen Ausführungen gezeigt haben – offenkundig auch keine Rückkehr. Die Anwendbarkeit des FZA würde eine abkommensrechtliche Freizügigkeitskonstellation voraussetzen (insbesondere das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen; Art. 4 FZA i.V.m. mit Art. 6 ff. Anhang I FZA). Der Beschuldigte 1 kann keine Arbeitstätigkeit in der Schweiz vorweisen, welche ihn nach FZA zu einem Aufenthalt berechtigen würde. Die Landesverweisung steht im Einklang mit dem FZA.

20.4 Dauer der Landesverweisung

Der Beschuldigte 1 wird wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt. Sein Verschulden wiegt jedoch vergleichsweise noch leicht, weswegen er zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt wird. Die Dauer der Landesverweisung kann vorliegend nicht am untersten Rand des gesetzlichen Rahmens angesiedelt werden, zumal Katalogdelikte mitunter auch mit Geldstrafe geahndet werden. Vorliegend wird jedoch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, was die Schwere des Verschuldens unterstreicht. Ausserdem ist das Interesse des Beschuldigten 1, sich in der Schweiz aufhalten zu dürfen vergleichsweise gering, nachdem es sich bei ihm um einen Kriminaltouristen handelt. Die Dauer der Landesverweisung ist auf sieben Jahre festzulegen.

20.5 (Keine) Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS)

Der Beschuldigte 1 ist rumänischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltstitel in Deutschland, weshalb es an der persönlichen Voraussetzung für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS mangelt. Folglich kann die Landesverweisung nicht im SIS ausgeschrieben werden.

VI. Nicht obligatorische Landesverweisung des Beschuldigten 2

21. Theoretische Grundlagen

Das Gericht kann einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 angeordnet wird (Art. 66abis StGB).

Die nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB zielt insbesondere auf Kriminaltouristen und Wiederholungstäter. Die gesetzgeberische Wertung, welche in Art. 66a StGB vorgibt, bei welchen Delikten zwingend eine Landesverweisung zu verhängen ist, impliziert, dass bei den übrigen Verbrechen und Vergehen grundsätzlich eine erhebliche Schwere vorliegen und im Einzelfall die negative Legalprognose aus spezialpräventiver Sicht diese Massnahme indizieren muss (vgl. Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N 1 zu Art. 66abis StGB; vgl. auch amtl. Bulletin Ständerat 2014 S. 1237 und S. 1253).

22. Erwägungen der Kammer

22.1 Verurteilung zu einer Strafe wegen einem Verbrechen oder Vergehen

Der Beschuldigte 2 wird mit vorliegendem Urteil wegen versuchten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB verurteilt; mithin wegen eines Verbrechens, das vom Deliktskatalog von Art. 66a StGB nicht erfasst ist. Zu prüfen ist jedoch, ob eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB ausgesprochen werden kann.

22.2 In concreto

Auch der Beschuldigte 2 ist rumänischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz und hat – wie der Beschuldigte 1 – gemäss eigenen Angaben keinerlei beruflichen oder privaten Anknüpfungspunkte zur Schweiz vorzuweisen. Er bestätigte ausdrücklich, keine Beziehung zur Schweiz zu haben und noch nie hier gewesen zu sein (pag. S-05 001 016 F. 21). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist bei ihm zwar das geringe Strafmass zu berücksichtigen. Dies vermag letztlich aber nichts am Umstand zu ändern, dass auch er als reiner Kriminaltourist in die Schweiz einreiste. Der Beschuldigte 2 hat mit seinem Tatbeitrag im Rahmen des Betrugsversuchs z.N. von N.________ das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei ebenfalls ausgenützt und damit die öffentliche Sicherheit in der Schweiz gefährdet. Auch seine Landesverweisung erweist sich ohne Weiteres als verhältnismässig, zumal keine privaten Interessen auszumachen sind, welche die öffentlichen Interessen überwiegen könnten. Auch beim Beschuldigten 2 steht das FZA der Landesverweisung nicht entgegen; es kann auf E. 20.3 hiervor verwiesen werden. Bereits aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte 2 vorliegend zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist die Dauer der Landesverweisung nicht mehr auf das Minimum von drei Jahren zu beschränken. Der Beschuldigte 2 ist für die Frist von vier Jahren des Landes zu verweisen.

22.3 (Keine) Ausschreibung der Landesverweisung im SIS

Auch die Landesverweisung gegen den Beschuldigten 2 ist nicht im SIS auszuschreiben; es kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen betreffend den Beschuldigten 1 (E. 20.5 hiervor) verwiesen werden.

VII. Zivilpunkt

23. Theoretische Grundlagen

Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Zivilpunkt kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 90 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 480 f.).

24. E.________

Die Vorinstanz verwies die Zivilklage der Zivilklägerin auf den Zivilweg. Die anwaltlich vertretene Zivilklägerin erhob keine Berufung, weshalb eine Gutheissung der Zivilklage aufgrund des geltenden Verbots der reformatio in peius nicht in Frage kommt. Der Generalstaatsanwaltschaft kommt in diesem Punkt keine Legitimation zu.

Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragt die Abweisung der Zivilklage der Zivilklägerin. Eventualiter wird die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg beantragt, wobei zur Begründung vorgebracht wird, es würden keine Dokumente vorliegen, welche die von der Zivilklägerin behauptete Forderung belegen würden (pag. 18 716; vgl. auch pag. 18 728).

Die Kammer verurteilt den Beschuldigten 1 vorliegend wegen gewerbsmässigen Betrugs, u.a. begangen zum Nachteil von E.________, im Deliktsbetrag von ca. CHF 30'000.00 und ca. USD 4'000.00. Eine Abweisung der Zivilklage ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Die Zivilklage ist deshalb in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

24.1 G.________

Die Straf- und Zivilklägerin 1 macht in ihrem Rapport vom 14. September 2022 einen Sachschaden von CHF 2'250.00 (CHF 2'605.00 abzüglich des Betrags von CHF 355.00, welchen die Straf- und Zivilklägerin 2 geltend macht [E. 24.2 hiernach]) geltend (pag. M-08 003 003). Dabei handelt es sich um den Sachschaden, welcher durch die Beschädigung der Fensterabdichtung, der Heizungsabdeckung der Sprechanlage entstanden ist.

Die Kammer erachtet den Tatbestand der Sachbeschädigung als erfüllt und spricht den Beschuldigten mit vorliegendem Urteil entsprechend schuldig. Hinsichtlich der geltend gemachten Zivilforderung ist jedoch festzuhalten, dass seitens der Straf- und Zivilklägerin 1 keinerlei Belege zu den behaupteten Reparaturkosten, Ersatzanschaffungen oder sonstigen Schadenpositionen eingereicht wurden. Der geltend gemachte Schaden ist damit nicht ausreichend substantiiert, weshalb die Beurteilung der Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin 1 im Strafverfahren nicht möglich ist. Die Zivilforderung ist daher auf den Zivilweg zu verweisen.

24.2 H.________

Die Straf- und Zivilklägerin 2 macht einen Sachschaden von CHF 355.00 geltend (pag. M-08 003 003). Es handelt sich hierbei um den Sachschaden, welcher durch die Beschädigung des Fernsehers und des Plastikbestecks entstanden ist.

Auch diese Forderung erachtet die Kammer als nicht hinreichend substantiiert; die Ausführungen unter E. 24.1 hiervor gelten analog für die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 2. Auch diese Zivilklage ist folglich auf den Zivilweg zu verweisen.

25. Kosten

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

VIII. Kosten und Entschädigung

26. Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 418 Abs. 2 StPO kann die Strafbehörde für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen.

26.1 Erste Instanz

Vorliegend wird der Beschuldigte 1 wegen gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierter Geldwäscherei und Sachbeschädigung, mehrfach begangen, schuldig erklärt. Der Beschuldigte 2 wird des versuchten Betrugs schuldig erklärt. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen.

Die Anordnung einer Solidarhaftung gemäss Art. 418 StPO liegt im Ermessen des Gerichts. Vorliegend wurde nur ein Teil der Verfahrenskosten durch die Beschuldigten gemeinsam verursacht. Deren Ausscheidung erweist gerade vor dem Hintergrund, dass sich vorliegend weder aus Gründen der Rollenverteilung (Haupttäter/Gehilfe) noch aus Billigkeitsüberlegungen eine Solidarhaftung aufdrängt, als unpraktikabel. Auf die Anordnung einer Solidarhaftung wird folglich verzichtet.

Den Beschuldigten sind erstinstanzliche Verfahrenskosten im Umfang von CHF 18'459.75 (Beschuldigter 1) und CHF 13'247.65 (Beschuldigter 2) aufzuerlegen (zur Aufschlüsselung vgl. pag. 18 484 f., S. 94 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

26.2 Obere Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 4'500.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 5 und Art. 24 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

In Anbetracht des Berufungsgegenstandes erscheint es als angezeigt, die Aufteilung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Verhältnis 2/3 (Beschuldigter 1) und 1/3 (Beschuldigter 2) vorzunehmen.

Vorliegend beantragte die berufungsführende Generalstaatsanwaltschaft u.a. die Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von mind. 18 Monaten, wovon 9 Monate teilweise zu vollziehen seien, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00 (unter Gewährung des bedingten Vollzugs) sowie zu einer obligatorischen Landesverweisung von 7 Jahren. Betreffend den Beschuldigten 2 beantragte sie die Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen versuchten Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mind. 10 Monaten und 4 Jahren Landesverweisung. Demgegenüber beantragten die Beschuldigten im Wesentlichen Freisprüche von den Vorwürfen des (gewerbsmässig) und teilweise versucht begangenen Betrugs sowie der Sachbeschädigung (betreffend Beschuldigter 1).

Zumal der Beschuldigte 1 des gewerbsmässigen Betrugs, der qualifizierten Geldwäscherei und der mehrfach begangenen Sachbeschädigung schuldig erklärt wurde, gilt die Generalstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz als obsiegend. Ebenfalls wurde der Beschuldigte 1 zu einer obligatorischen Landesverweisung verurteilt. Dem Beschuldigten 1 sind folglich die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen.

Betreffend den Beschuldigten 2 obsiegt die Generalstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz ebenfalls. Dem Umstand, dass der rechtlichen Qualifikation (Gehilfe statt Mittäter) sowie damit verbunden der Höhe des Strafmasses nicht gefolgt wurde, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Dem Beschuldigten 2 werden die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 vollumfänglich auferlegt.

27. Amtliche Entschädigung

27.1 Theoretische Grundlagen

Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besagt, dass der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht, bezahlt. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Berufungsverfahren, welchem ein Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts zu Grunde liegt, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 200.00 bis maximal CHF 40'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. d der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

27.2 In erster Instanz

27.2.1 Rechtsanwalt B.________

Die Vorinstanz sprach Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 eine amtliche Entschädigung von CHF 15'033.70 zu (inkl. Auslagen und MWSt). Es besteht vorliegend kein Anlass, auf das erstinstanzlich festgesetzte Honorar von Rechtsanwalt B.________ zurückzukommen. Es bleibt damit bei der vor­instanzlich festgesetzten Höhe der amtlichen Entschädigung (vgl. Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 352 f.]).

Entsprechend der Verlegung der Verfahrenskosten (vgl. E. 24.1 oben) hat der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 14'223.85 (exkl. Übersetzungskosten im Umfang von CHF 809.85), zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Da Rechtsanwalt B.________ auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat, entfällt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO.

27.2.2 Fürsprecher D.________

Fürsprecher D.________ wurde für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 10'825.05 (inkl. Auslagen und Honorar) zu. Auch diese Entschädigung ist nicht zu beanstanden, womit es bei der vorinstanzlich festgesetzten Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars bleibt (vgl. Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 353]).

Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 10'825.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz von CHF 2'530.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

27.3 In oberer Instanz

27.3.1 Rechtsanwalt B.________

Rechtsanwalt B.________ machte mit Honorarnote vom 23. März 2026 (pag. 18 881 ff.) für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 25 Stunden und 50 Minuten (ausmachend CHF 5'166.67), Auslagen von CHF 333.90 und 7.7 % bzw. 8.1 % MWSt (ausmachend CHF 90.20 resp. CHF 350.65) geltend, womit eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 5'941.45 (inkl. MWSt) resultiert. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Zwischen dem 27. September 2023 und dem 4. Februar 2025 werden insgesamt 19 Positionen «Kenntnisnahme Verfügung Obergericht» geltend gemacht, wobei pro Verfügung jeweils ein Zeitaufwand von 15 Minuten veranschlagt wird, was überhöht erscheint und jeweils auf 5 Minuten zu kürzen ist (vgl. auch Beschluss SK 22 463 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2023 E. 26.2). Demnach ist der geltend gemachte Aufwand bis 31. Dezember 2023 um insgesamt 20 Minuten, jener ab 1. Januar 2024 um insgesamt 2 Stunden und 50 Minuten (17 x 10 Minuten) zu kürzen.

Damit sind bis am 31. Dezember 2023 folgende Beträge zu berücksichtigen: CHF 868.00 Aufwand (4.34 h à CHF 200.00), CHF 238.20 Auslagen und CHF 85.20 MWSt (7.7 % von CHF 1'106.20). Für diesen Zeitraum resultiert demnach ein amtliches Honorar von CHF 1'191.40.

Ab 1. Januar 2024 werden folgende Beträge berücksichtigt: CHF 3'668.00 Aufwand (18.34 h à CHF 200.00), CHF 95.70 Auslagen und CHF 304.85 MWSt (8.1 % von CHF 3'763.70). Für diesen Zeitraum resultiert demnach ein amtliches Honorar von CHF 4'068.55.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 5'259.95 (inkl. Auslagen und MWSt). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'259.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

27.3.2 Fürsprecher D.________

Der von Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 20. März 2026 (pag. 18 877 ff.) erweist sich grundsätzlich als angemessen. Anzumerken ist jedoch, dass die Leistungen bis 31. Dezember 2023 mit dem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zu berücksichtigen sind.

Bis am 31. Dezember 2023 sind demnach folgende Beträge zu berücksichtigen: CHF 484.00 Aufwand (2.42 h à CHF 200.00), CHF 32.70 Auslagen und CHF 39.80 MWSt (7.7 % von CHF 516.70). Für diesen Zeitraum resultiert demnach ein amtliches Honorar von CHF 556.50.

Ab 1. Januar 2024 werden folgende Beträge berücksichtigt: CHF 1'316.00 Aufwand (6.58 h à CHF 200.00), CHF 41.10 Auslagen und CHF 109.95 MWSt (8.1 % von CHF 1'357.10). Für diesen Zeitraum resultiert demnach ein amtliches Honorar von CHF 1'467.05.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 2'023.55 (inkl. Auslagen und MWSt). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'023.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

28. Entschädigungen der Privatklägerschaft

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 beantragte Rechtsanwalt F.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'119.10 (pag. 18 252 ff.) für die Zivilklägerin. Da deren Zivilklage erst- wie oberinstanzlich auf den Zivilweg verwiesen wurde, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Oberinstanzlich wurde keine Entschädigung geltend gemacht.

IX. Beschlüsse

29. Beschlagnahmungen und Einziehungen

29.1 Beschlagnahmungen durch die Staatsanwaltschaft M.________(Ortschaft)

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft M.________(Ortschaft) vom 2. September 2022 (pag. M-07 001 005) wurden folgende Gegenstände beschlagnahmt:

Betreffend den Beschuldigten 1:

- Mobiltelefon Samsung A22, IMEI .________

- Mobiltelefon Samsung Duos, IMEI .________ und .________

Betreffend den Beschuldigten 2

- Mobiltelefon Samsung Galaxy A3, IMEI .________

- Brief vom 17.08.2022 von C.________ an AK.________

Die beschlagnahmten Mobiltelefone trugen die beiden Beschuldigten bei ihrer Festnahme auf sich und wurden als Beweismittel verwendet. Die beschlagnahmte Korrespondenz zwischen C.________ und AK.________ enthält Angaben zu seiner Rolle im vorliegenden Strafverfahren. Diese Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

29.2 Beschlagnahmungen infolge der Verwertung des T.________(Fahrzeug)

Im Rahmen der Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens T.________(Fahrzeug) (E. 4 hiervor) wurden dem Obergericht des Kantons Bern durch die Kantonspolizei diverse Gegenstände übergeben (pag. 18768):

- Daunenjacke Armani Exchange, schwarz, Grösse XXL

- SIM-Kartenhalter Lycamobile Nr. .________

- 1 Schachtel Zigaretten Marlboro rot (20 Stück), verschlossen und verschweisst

- 1 Schachtel Zigaretten Marlboro rot (29 Stück), verschlossen und verschweisst

- 1 Schachtel Zigaretten Marlboro rot (22er-Pack), angebrochen (17 Stück)

- 4 Feuerzeuge

- Sonnenbrille, Marke unbekannt, schwarz

- 1 Duftfläschli «Wunderbaum» mit roter Kordel und daran befestigtem Kugelschreiber, schwarz

- 1 Vorhängeschloss abgeschlossen, ohne Schlüssel

- 6 Kugelschreiber

- 1 Filzstift Stabilo, rot

- 1 Tipp-Ex 1 Halterung «Grundig»

- 2 Kabel

- 2 Adapter

- 1 Stoffsäckli Fink, schwarz

- 4 Metallkappen, einzeln in Plastik verpackt

Diese Gegenstände werden den Beschuldigten zurückgegeben. Sie können innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils beim Obergericht des Kantons Bern abgeholt werden, andernfalls werden sie entsorgt.

Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 0.55 und € 7.09 (Münzen) wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten von C.________ (welcher des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges rechtskräftig schuldig erklärt wurde) verwendet (Art. 267 Abs. 3und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO).

30. Weitere Beschlüsse

Betreffend die weiteren Beschlüsse (Löschung der erstellten DNA-Profile und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten) wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

X. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

A.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

B. A.________

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

des Betrugs, gewerbsmässig sowie teilweise versucht begangen, gemeinsam mit unbekannten Mittätern:

1.1 am 21. Juni 2022 an der K.________(Adresse), AL.________ (Ortschaft), z.N. von E.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 30'000.00 und USD 4'000.00 (Ziff. I.1.1.1 der AKS);

1.2 am 8. August 2022 an der L.________(Adresse), M.________(Ortschaft), zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 (Ziff. I.1.1.2 der AKS)

der qualifizierten Geldwäscherei, begangen am 21. Juni 2022 in AL.________ (Ortschaft), an der K.________(Adresse) und anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 30'000.00 und USD 4'000.00 (Ziff. I.1.2 der AKS);

der Sachbeschädigung, mehrfach begangen

3.1 am 9. August 2022 ca. 14:00 Uhr im Untersuchungsgefängnis O.________, P.________(Adresse), Q.________(Ortschaft), zum Nachteil der H.________ im Deliktsbetrag von CHF 355.00 (Ziff. I.1.3 der AKS);

3.2 am 9. August 2022 ca. ab 14:00 Uhr bis am 11. August 2022 ca. 23:00 Uhr im Untersuchungsgefängnis O.________, P.________(Adresse), Q.________(Ortschaft), zum Nachteil des G.________ im Deliktsbetrag von CHF 2'250.00 (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift);

und in Anwendung der Artikel

22 Abs. 1, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2, 305bis Abs. 2 StGB

422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten;

Die Untersuchungshaft von 136 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.

2. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren.

3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'459.75.

4. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00.

II.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'033.72 (inkl. Auslagen und MWSt).

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15'033.70 im Umfang von CHF 14'223.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'259.95 (inkl. Auslagen und MWSt).

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'259.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

III.

Die Zivilklage der Zivilklägerin E.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 1, G.________, wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 2, H.________, wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

C. C.________

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 21. Dezember 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als C.________ schuldig erklärt wurde des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 8. August 2022 zwischen 10:05 Uhr und ca. 18:30 Uhr auf der Autofahrt von R.________(Ortschaft) via AL.________ (Ortschaft) nach M.________(Ortschaft) (Ziff. I.2.2 der AKS)

und in Anwendung der Artikel

47, 106 StGB

Art. 29, 93 Abs. 2 SVG

Art. 11 Abs.2, 36a Abs. 4, 58 Abs. 4, 103 Abs. 1 und 3, 219 Abs. 1 VTV

verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf acht Tage festgesetzt wurde (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

II.

C.________ wird schuldig erklärt der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, begangen am 8. August 2022 an der L.________(Adresse), M.________(Ortschaft), zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 (Ziff. I.1.1.2 der Anklageschrift)

und in Anwendung der Artikel

22 Abs. 1, 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66abis, 146 Abs. 1 StGB

422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten;

Die Untersuchungshaft von 136 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.

zu einer Landesverweisung von 4 Jahren.

zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'247.65.

zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00.

III.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher D.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'825.05 (inkl. Auslagen und MWSt).

C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'825.05 im Umfang von CHF 10'745.05 (exkl. Übersetzungskosten von CHF 80.00) zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'530.95, im Umfang von CHF 2'450.95 (exkl. Übersetzungskosten von CHF 80.00) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'023.55 (inkl. Auslagen und MWSt).

C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'023.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

D.

IV.

Weiter wird verfügt:

Die folgenden Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

Betreffend A.________:

- Mobiltelefon Samsung A22, IMEI .________

- Mobiltelefon Samsung Duos, IMEI .________ und .________

Betreffend C.________:

- Mobiltelefon Samsung Galaxy A3, IMEI .________

- Brief vom 17.08.2022 von C.________ an AK.________

Die folgenden Gegenstände werden den Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben und können innert 30 Tagen beim Obergericht des Kantons Bern abgeholt werden; andernfalls werden sie vernichtet:

- Daunenjacke Armani Exchange, schwarz, Grösse XXL

- SIM-Kartenhalter Lycamobile Nr. .________

- 1 Schachtel Zigaretten Marlboro rot (20 Stück), verschlossen und verschweisst

- 1 Schachtel Zigaretten Marlboro rot (29 Stück), verschlossen und verschweisst

- 1 Schachtel Zigaretten Marlboro rot (22er-Pack), angebrochen (17 Stück)

- 4 Feuerzeuge

- Sonnenbrille, Marke unbekannt, schwarz

- 1 Duftfläschli «Wunderbaum» mit roter Kordel und daran befestigtem Kugelschreiber, schwarz

- 1 Vorhängeschloss abgeschlossen, ohne Schlüssel

- 6 Kugelschreiber

- 1 Filzstift Stabilo, rot

- 1 Tipp-Ex 1 Halterung «Grundig»

- 2 Kabel

- 2 Adapter

- 1 Stoffsäckli Fink, schwarz

- 4 Metallkappen, einzeln in Plastik verpackt

Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 0.55 und EUR 7.09 (Münzen) wird eingezogen und an die Verfahrenskosten von C.________ angerechnet (Art. 267 Abs. 3 und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO).

Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG).

Das von C.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG).

Zu eröffnen:

- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt I.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte

- dem Beschuldigten/Anschlussberufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- dem Beschuldigten/Anschlussberufungsführer 2, a.v.d. Fürsprecher D.________

- der Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt F.________

- der Straf- und Zivilklägerin 1

- der Straf- und Zivilklägerin 2

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister KOST (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern BVD (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- Amt für Bevölkerungsdienste ABEV, Migrationsdienst des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons J.________ (auszugsweise; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 27. März 2026

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Gutmann

Der Gerichtsschreiber:

Weibel

i.V. Gerichtsschreiberin Walthard

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.