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Entscheid

SK 2024 101

Beschwerde beim Bundesgericht hängig

28. Mai 2026Deutsch129 min

Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend Vorinstanz), fällte am 20. November 2023 gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 1069 ff.; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend Vorinstanz), fällte am 20. November 2023 gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 1069 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

Das Verfahren gegen A.________

wegen Sachbeschädigung, angeblich qualifiziert begangen am 20. Oktober 2022, 12:09 Uhr, in Bern z.N. F.________, Sachschaden ca. CHF 800.00,

wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der Sachbeschädigung, mehrfach und teilweise qualifiziert begangen

am 28. April 2022 in Bern z.N. G.________, Sachschaden CHF 6’449.05,

am 19. September 2022 in Bern z.N. H.________ GmbH, Sachschaden ca. CHF 7'000.00,

am 19. September 2022 in Bern z.N. I.________ GmbH, Sachschaden CHF 6’829.40,

zwischen dem 30. September 2022 und dem 2. Oktober 2022 in Bern z.N. des J.________, Sachschaden CHF 1'515.35,

am 18. Oktober 2022 in Bern z.N. C.________, Sachschaden ca. CHF 1’500.00,

am 20. Oktober 2022, 09:09 Uhr, in Bern z.N. F.________, Sachschaden ca. CHF 9'000.00,

am 19. Dezember 2022 in Bern z.N. K.________, Sachschaden ca. CHF 5’000.00,

am 21. Dezember 2022 in Bern (qualifiziert) z.N.

E.________, Sachschaden CHF 337.20,

L.________, Sachschaden ca. CHF 1'500.00,

M.________, Sachschaden ca. CHF 1’500.00,

N.________, Sachschaden ca. CHF 1'584.30,

O.________, Sachschaden ca. CHF 1’000.00,

P.________, Sachschaden ca. CHF 1'000.00,

Q.________, Sachschaden ca. CHF 2’000.00,

R.________, Sachschaden ca. CHF 1'000.00,

S.________ AG, Sachschaden ca. CHF 500.00,

T.________, Sachschaden CHF 516.15,

U.________, Sachschaden ca. CHF 1'500.00,

V.________ AG, Sachschaden insgesamt ca. CHF 1’500.00,

W.________, Sachschaden ca. CHF 1’000.00,

X.________ GmbH, Sachschaden ca. CHF 2’000.00,

Y.________, Sachschaden ca. CHF 1’000.00,

Z.________, Sachschaden ca. CHF 1’000.00,

AA.________, Sachschaden ca. CHF 1'000.00,

AB.________ GmbH, Sachschaden ca. CHF 1'000.00,

AC.________, Sachschaden ca. CHF 1’000.00,

AD.________, Sachschaden ca. CHF 1'021.25,

2.

des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Dezember 2022 in Bern z.N. AE.________ Genossenschaft,

3.

des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung, begangen am 20. Oktober 2022 in Bern,

4.

der Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen

4.1

am 6. September 2022 im Zug von Bern nach Luzern z.N. D.________ AG,

4.2

am 6. September 2022 im Zug von AF.________ nach AG.________ z.N. D.________ AG,

4.3

am 28. Oktober 2022 in Bern z.N. AH.________,

4.4

am 6. November 2022 im Zug von Bern nach AI.________ z.N. D.________ AG,

4.5

am 17. November 2022 in Bern z.N. D.________ AG,

und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 40, 41, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 56, 57, 59, 106, 144 Abs. 1 und 3, 186, 292 StGB, Art. 57 Abs. 3 PGB, Art. 426 Abs. 1 StPO,

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

Die Polizeihaft vom 29. April 2022 (1 Tage) und vom 20./21. Oktober 2022 (2 Tage) sowie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 21. Dezember 2022 (insgesamt 335 Tage) werden an diese Strafe angerechnet.

2.

Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.

3.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 310.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 12. Dezember 2022 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland.

4.

Zu den Verfahrenskosten von CHF 38'055.00.

[Kostentabelle]

III.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:

[Honorartabelle]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 11'345.45.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'637.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.

Dispositiv

Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR und 426 StPO beschlossen:

1. A.________ wird verurteilt zur Bezahlung von CHF 337.20 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin E.________ aus dem Vorfall vom 21. Dezember 2022.

2. Die Ziviklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ aus dem Ereignis vom 18. Oktober 2022 wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

3. Die Ziviklage der Straf- und Zivilklägerin R.________ aus dem Ereignis vom 21. Dezember 2022 wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

4. Die Ziviklage der Straf- und Zivilklägerin Y.________ aus dem Ereignis vom 21. Dezember 2022 wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

5. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

V.

Weiter wird beschlossen:

1. A.________ ist in Sicherheitshaft zu belassen. Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils gilt die Sicherheitshaft bis am 19. Februar 2024 (vgl. separater Beschluss).

2. Die DNA-Profile und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________ und ________) sind 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB) oder nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme (Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB) zu löschen.

[Eröffnungsformel]

2. Berufung und Gang des oberinstanzlichen Verfahrens

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 22. November 2023 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1087). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 16. Februar 2024 und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 1120 ff.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 8. März 2024 focht der Beschuldigte das Urteil – mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung, der Höhe der amtlichen Entschädigung und der Nichtausscheidung von Verfahrenskosten im Zivilpunkt (Ziff. I., Ziff. III. und Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) – vollumfänglich an (pag. 1199 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 22. März 2024 form- und fristgerecht die Anschlussberufung. Sie beschränkte diese auf die Strafzumessung (Höhe der Freiheitsstrafe). Weder die Generalstaatsanwaltschaft noch der Beschuldigte beantragten ein Nichteintreten auf die jeweils andere (Anschluss-)Be­rufung (pag. 1219 f., pag. 1238). Die Privatkläger liessen sich zur Frage der Anschlussberufung und des Nichteintretens auf die (Anschluss-)Berufung des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft nicht vernehmen.

Am 20. März 2024 konnte der Beschuldigte den mit Verfügung vom 4. September 2023 bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzug antreten (pag. 995 ff., pag. 1211 ff.). Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 wurde der Antrag der Psychiatrischen Universitätsklinik AJ.________, AK.________ (Abteilung), vom 22. Mai 2024 um Versetzung des Beschuldigten vom Sicherheitsbereich auf eine ihrer geschlossenen Massnahmestationen (pag. 1249 ff.) – nach Eingang der Stellungnahmen der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 14. Juni 2024 (pag. 1247 f.), der Generalstaatsanwaltschaft vom 20. Juni 2024 (pag. 1270) und des Beschuldigten vom 5. Juli 2024 (pag. 1275 f.) – gutgeheissen und dem Beschuldigten wurden die Ausgangsstufen B1 bis B4 und BA bewilligt (pag. 1278 ff.).

Der mit Berufungserklärung vom 8. März 2024 gestellte Beweisantrag des Beschuldigten, es sei das Gutachten von Dr. med. AL.________ vom 10. Februar 2023 aus den Akten zu weisen (pag. 1200), wurde nach Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. März 2024 (pag. 1221) mit Beschluss vom 7. Juni 2024 abgewiesen (pag. 1242 ff.). Gleichzeitig wurde Y.________ (ehemals Straf- und Zivilklägerin 3) gestützt auf den Rückzug ihrer Straf- und Zivilklage (pag. 1240) ohne Kostenfolge aus dem Verfahren entlassen. Am 7. Januar 2025 wurde R.________ (ehemals Straf- und Zivilklägerin 2) infolge Rückzugs ihrer Straf- und Zivilklage (pag. 1324 ff.) ebenfalls ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 1351 ff.).

Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 20./21. Januar 2025 statt (pag. 1358 ff.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden ein Zwischenbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik AJ.________ (datierend vom 15. Oktober 2024 [pag. 1306 ff.]) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 6. Januar 2025 [pag. 1347 ff.]) über den Beschuldigten eingeholt.

Nachdem der Beschuldigte unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 2. Dezember 2024 (pag. 1317 f.) mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 (pag. 1321 f.) ausführen liess, dass womöglich allgemeine, forensisch-psychiatrische Fragen und unter anderem Fragen zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbegehung zu beantworten seien, wurde – nebst dem Beschuldigten – auch Dr. med. AL.________ (als sachverständige Person) anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung einvernommen (pag. 1361 ff.).

4. Anträge der Parteien

4.1 Verteidigung

Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1373, pag. 1376 f.; Hervorhebungen im Original):

Zum Strafpunkt

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 28.04.2022 zum Nachteil des G.________ in Bern.

2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 19.09.2022, zum Nachteil der H.________ GmbH in Bern.

3. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 19.09.2022, zum Nachteil der I.________ GmbH in Bern.

4. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen 30.09.2022 und 02.10.2022 zum Nachteil des J.________ in Bern.

5. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 18.10.2022 zum Nachteil von C.________ in Bern.

6. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 19.12.2022 zum Nachteil der K.________ in Bern.

7. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der qualifizierten Sachbeschädigung, angeblich begangen am 21.12.2022 zum Nachteil diverser Geschädigter in Bern gemäss Anklageschrift Ziffern 1.8.1 – 1.8.20 vom 27. April 2023.

8. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 15.12.2022 zum Nachteil der AE.________ Genossenschaft in Bern

9. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 20.10.2022 in Bern.

10. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, angeblich mehrfach begangen zwischen 06.09.2022 und 17.11.2022 gemäss Anklageschrift Ziffern 4.1 – 4.5 vom 27. April 2023 zum Nachteil der D.________ AG und der AH.________.

11. Der Beschuldigte sei zu verpflichten sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen.

12. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuungssumme von gesamthaft CHF 89'600.00 zuzüglich 5 % Zins ab 21.12.2022 zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO).

13. Die verfügte Übertretungsbusse von CHF 310.00 sei aufzuheben.

14. Dem Angeschuldigten seien die erstinstanzlichen und die vorliegenden Anwaltskosten gemäss eingereichten Honorarnoten zu vergüten.

15. Die erstinstanzlichen und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

Zum Zivilpunkt

1. Die Zivilklage von C.________ sei abzuweisen.

2. Die Zivilklage von E.________ sei abzuweisen.

-unter Kosten- und Entschädigungsfolge-

4.2 Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung ihrerseits folgende Anträge (pag. 1373, pag. 1385 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 20. November 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich qualifiziert begangen am 20. Oktober 2022, 12:09 Uhr, in Bern z.N. F.________, Sachschaden ca. CHF 800.00, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

II.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1. der Sachbeschädigung, mehrfach und teilweise qualifiziert begangen

1.1. am 28. April 2022 in Bern z.N. G.________, Sachschaden CHF 6’449.05,

1.2. am 19. September 2022 in Bern z.N. H.________ GmbH, Sachschaden ca. CHF 7’000.00,

1.3. am 19. September 2022 in Bern z.N. I.________ GmbH, Sachschaden CHF 6'829.40,

1.4. zwischen dem 30. September 2022 und dem 2. Oktober 2022 in Bern z.N. des J.________, Sachschaden CHF 1’515.35,

1.5. am 18. Oktober 2022 in Bern z.N. C.________, Sachschaden ca. CHF 1’500.00,

1.6. am 20. Oktober 2022, 09:09 Uhr, in Bern z.N. F.________, Sachschaden ca. CHF 9'000.00,

1.7. am 19. Dezember 2022 in Bern z.N. K.________, Sachschaden ca. CHF 5’000.00,

1.8. am 21. Dezember 2022 in Bern (qualifiziert) z.N.

1.8.1. E.________, Sachschaden CHF 337.20,

1.8.2. L.________, Sachschaden ca. CHF 1’500.00,

1.8.3. M.________, Sachschaden ca. CHF 1’500.00,

1.8.4. N.________, Sachschaden ca. CHF 1’584.30,

1.8.5. O.________, Sachschaden ca. CHF 1’000.00,

1.8.6. P.________, Sachschaden ca. CHF 1’000.00,

1.8.7. Q.________, Sachschaden ca. CHF 2’000.00,

1.8.8. R.________, Sachschaden ca. CHF 1’000.00,

1.8.9. S.________ AG, Sachschaden ca. CHF 500.00,

1.8.10. T.________, Sachschaden CHF 516.15,

1.8.11. U.________, Sachschaden ca. CHF 1’500.00,

1.8.12. V.________ AG, Sachschaden insgesamt ca. CHF 1’500.00,

1.8.13. W.________, Sachschaden ca. CHF 1’000.00,

1.8.14. X.________ GmbH, Sachschaden ca. CHF 2’000.00,

1.8.15. Y.________, Sachschaden ca. CHF 1’000.00,

1.8.16. Z.________, Sachschaden ca. CHF 1’000.00,

1.8.17. AA.________, Sachschaden ca. CHF 1'000.00,

1.8.18. AB.________ GmbH, Sachschaden ca. CHF 1’000.00,

1.8.19. AC.________, Sachschaden ca. CHF 1'000.00,

1.8.20. AD.________, Sachschaden ca. CHF 1'021.25,

2. des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Dezember 2022 in Bern z.N. AE.________ Genossenschaft,

3. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung, begangen am 20. Oktober 2022 in Bern,

4. der Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen

4.1. am 6. September 2022 im Zug von Bern nach Luzern z.N. D.________ AG,

4.2. am 6. September 2022 im Zug von AF.________ nach AG.________ z.N. D.________ AG,

4.3. am 28. Oktober 2022 in Bern z.N. AH.________,

4.4. am 6. November 2022 im Zug von Bern nach AI.________ z.N. D.________ AG,

4.5. am 17. November 2022 in Bern z.N. D.________ AG,

und er sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 40, 41, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 56, 57, 59, 106, 144 Abs. 1 und 3, 186, 292 StGB, Art. 57 Abs. 3 PGB, Art. 426 ff. StPO

zu verurteilen:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 459 Tagen (3 Tage Polizeihaft und Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 21. Dezember 2022 bis am 19. März 2024). Es sei festzustellen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug am 20. März 2024 angetreten wurde.

2. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen.

3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 310.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 12. Dezember 2022 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 3 Tage festzusetzen.

4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

III.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. A.________ sei im vorzeitigen Massnahmenvollzug zu belassen (Art. 236 StPO).

2. Das von A.________ erfasste DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien 20 Jahren nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme zu löschen (Art. 16 Abs. 6 i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).

3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der (Anschluss-)Berufung bzw. die Anträge der Parteien (dazu Ziff. I.2. und I.4. hievor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 20. November 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass das Verfahren gegen Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, angeblich qualifiziert begangen am 20. Oktober 2022, 12:09 Uhr in Bern zum Nachteil der F.________ (Sachschaden CHF 800.00) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und hinsichtlich des Zivilpunktes keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden (Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (mehrfach und teilweise qualifiziert begangen), Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1) (Ziff. II.1.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), damit zusammenhängend die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, stationären therapeutischen Massnahme und Übertretungsbusse [Ziff. II.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]), der Kosten- und Entschädigungspunkt (Ziff. II.4. und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Zivilpunkt (Ziff. IV.1.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren blieb unangefochten. Darauf ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachtstehend BGer]6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt auf Grund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).

Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das erstellte DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf sie das erstinstanzliche Urteil, soweit die Freiheitsstrafe betreffend, auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern; das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt bezüglich der Bemessung dieser Strafe nicht zum Tragen.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Vorbemerkungen

Abgesehen von der rechtskräftigen Verfahrenseinstellung betreffend Ziff. I des vor­instanzlichen Urteils (Sachbeschädigung der Bürofenster des J.________ an der AM.________ (Strasse) in Bern mit einem Schaden von CHF 800.00 als Teil von Zìff. 1.6 der Anklageschrift), erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich als erstellt. Vor Vorinstanz war unbestritten, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalte begangen hat, ebenso unbestritten blieben die jeweils in der Anklageschrift aufgeführten Sachschäden resp. die jeweilige Schadenshöhe. Demgegenüber stellte sich die Verteidigung erst- und oberinstanzlich auf den Standpunkt, infolge fehlenden Vorsatzes resp. fehlender Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten haben Freisprüche zu erfolgen, womit in tatsächlicher Hinsicht bestritten wurde, was der Beschuldigte bei Tatbegehung wusste, wollte und in Kauf nahm (S. 5 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1124).

Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).

Weil auch oberinstanzlich die Verwirklichung der objektiven Tatbestände der angeklagten Sachverhalte unbestritten geblieben ist (vgl. pag. 1363 Z. 44 f., pag. 1364 Z. 1 ff.), wird diesbezüglich integral auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung verwiesen. Der besseren Lesbarkeit werden nachfolgend die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz wiedergegeben.

7. Beweismittel

Die Vorinstanz führte in zutreffender Weise die wesentlichen Beweismittel auf (S. 6 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1125):

Die objektiven Beweismittel umfassen

- die Fotodokumentation betreffend die Vorwürfe gemäss Ziff. 1.8 der AKS (pag. 355 ff.),

- die Unterlagen der AN.________ (Universitätsspital) aus welchen hervorgeht, dass sich der Beschuldigte zwischen dem 7. Mai 2018 und dem 20. Oktober 2022 mehrfach in stationärer und auch ambulanter Behandlung befunden hatte (pag. 526 ff.),

- das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. AL.________ vom 10. Februar 2023 (pag. 756 ff.) sowie die Aussagen des psychiatrischen Experten in der Hauptverhandlung (pag. 1051 ff.).

Weiter finden sich in den Akten der Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 7. März 2023 und die diversen Anzeigen der Kantonspolizei mit den polizeilichen Beobachtungen und Ermittlungen (pag. 63 ff., 444 ff., 447 ff., 451 ff., 492 ff.). Daraus geht auch hervor, dass der Beschuldigte teilweise an oder in unmittelbarer Nähe der Tatorte, mitunter in flagranti, durch die Polizei angehalten werden konnte.

Als subjektive Beweismittel finden sich die Aussagen des Beschuldigten in den Akten, insbesondere diejenigen der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei vom 22. Februar 2023 (pag. 509 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 1051 ff., vgl. auch Aussagen pag. 26 ff., 41 ff., 80 ff., 127 ff., 172 ff., 222 ff., 425 ff.). Der Beschuldigte sagte zu den angeklagten Sachbeschädigungen in der Hauptverhandlung auf die Frage, weshalb er diese Delikte begangen habe, u.a. aus, er sei damals krank gewesen, es sei ihm nicht gut gegangen. Er wisse nicht, weshalb er diese Sachen gemacht habe. Er habe Vieles gemacht, das nicht richtig gewesen sei (pag. 1048 Z. 6 ff.).

8. Vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend die einzelnen Anklagepunkte (objektive Tatbestände)

Diesbezüglich erwog die Vorinstanz (S. 7-16 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün-dung, pag. 1126 ff.; vorliegend mit angepasster Nummerierung):

8.1 Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1 der AKS

8.1.1. Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1.1. der AKS

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 28. April 2022, 23:15 Uhr, in Bern, AO.________ (Strasse), zum Nachteil des G.________ mittels Steinwürfen zwei Fensterscheiben, die Scheibe der Eingangstüre sowie zwei Storen beschädigt und dadurch einen Sachschaden von CHF 6'449.05 verursacht (pag. 872).

Es wird auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 13. Dezember 2022 (pag. 68 ff.) und den Nachtrag vom 7. März 2023 (pag. 66 f.) sowie den Strafantrag vom 29. April 2022 (pag. 71) verwiesen. Der Beschuldigte war ausserhalb des G.________ mit einem Stein in der Hand angetroffen worden (pag. 69). Der Sachschaden ist belegt (pag. 75) und wird vom Beschuldigten nicht bestritten.

In der Einvernahme vom 29. April 2022 sagte der Beschuldigte aus, das sei er gewesen (pag. 81 Z. 44 ff.).

Der Sachverhalt ist somit beweismässig erstellt.

8.1.2. Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1.2. und 1.3. der AKS

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 19. September 2022, 19:45 Uhr, in Bern, AP.________ (Strasse), zum Nachteil der H.________ GmbH vor Ort einen kleinen Bistro-Tisch behändigt und damit um sich geschlagen. Dadurch habe er eine Store, zwei Tischchen sowie diverse Ausstellungsgegenstände beschädigt und einen Sachschaden von ca. CHF 7'000.00 verursacht. Anschliessend habe er sich zu Fuss an die AQ.________ (Strasse) begeben, wo er mit einem unbekannten Gegenstand ein Loch in die Schaufensterscheibe der I.________ GmbH geschlagen und dadurch einen Sachschaden von CHF 6'829.40 verursacht habe (pag. 872).

Es wird auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 26. Oktober 2022 (pag. 94 ff.), den Nachtrag vom 7. März 2023 (pag. 92 f.) sowie die Strafanträge vom 29. September 2022 (pag. 97 f.) und vom 28. September 2022 (pag. 102 f.) verwiesen. Die Polizei hielt im Anzeigerapport u.a. fest, der Beschuldigte habe auf den Anzeiger sehr aggressiv und gefährlich gewirkt und habe, nachdem er vor Ort u.a. vom Anzeiger bezeichnet worden sei, auf der AR.________ (Brücke) von der Polizei angehalten werden können (pag. 96). Beim Sachschaden der H.________ GmbH handelt es sich um eine Schätzung (pag. 95), der Sachschaden der I.________ GmbH ist belegt (pag. 105 f.) und beide Schäden werden vom Beschuldigten nicht bestritten.

In der delegierten Einvernahme vom 22. Februar 2023 sagte der Beschuldigte aus, das sei so passiert (pag. 108 Z. 114).

Der Sachverhalt ist somit beweismässig erstellt.

8.1.3. Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1.4. der AKS

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen dem 30. September 2022 und dem 2. Oktober 2022 in Bern, AM.________(Strasse), zum Nachteil der J.________ von aussen einen Stein gegen das Büro ________ geworfen, so dass die Fensterscheibe zersplittert worden und der Stein im Innern des Büros auf dem Boden zu liegen gekommen sei. Dadurch habe er einen Sachschaden von CHF 1'515.35 verursacht (pag. 872).

Es wird auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25. Oktober 2022 (pag. 112 ff.), den Nachtrag vom 28. Februar 2023 (pag. 110 f.) und den Strafantrag vom 2. Oktober 2022 (pag. 115 f.) verwiesen (pag. 115). Der Sachschaden ist belegt (pag. 120 f.).

In der Einvernahme vom 20. Oktober 2022 sagte der Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Bern aus, er habe zweimal einen Stein gegen die Scheibe geworfen. Dies habe er getan, weil er viel Stress und Probleme im Kopf habe (pag. 128 Z. 21 ff.).

Der Sachverhalt ist somit beweismässig erstellt.

8.1.4. Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1.5. der AKS

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 18. Oktober 2022, 13:15 Uhr, in Bern, AS.________ (Strasse), zum Nachteil der C.________ einen Sockel der Strassenabsperrung ergriffen und diesen gegen den Personenwagen der Geschädigten geschleudert. Während die Geschädigte mit ihrem Personenwagen zurückgesetzt und gewendet habe, habe der Beschuldigte eine sich ebenfalls auf der Strasse befindende Baustellenplane behändigt und gegen das Fahrzeug der Geschädigten geworfen, wodurch er am Personenwagen einen Schaden von ca. CHF 1'500.00 verursacht habe (pag. 872).

Es wird auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 21. Dezember 2022 (pag. 135 ff.), den Nachtrag vom 28. Februar 2023 (pag. 133 f.) und den Strafantrag vom 18. Oktober 2022 verwiesen (pag. 139 f.). Beim Sachschaden handelt es sich um eine Schätzung (pag. 136). Die Polizei hielt im Anzeigerapport fest, eine Person, die den Vorfall beobachtet habe, habe die Angaben der Geschädigten bestätigt und diese habe weiter ausgeführt, sie selber sei durch den Beschuldigten mittels Stein bedroht worden, doch habe sie ohne Schaden vor dem Aggressor flüchten können. Dabei habe diese Person noch sehen können, wie der Beschuldigte den Stein in eine alte Telefonkabine geworfen habe, wodurch die Scheibe geborsten sei (pag. 137).

In der delegierten Einvernahme vom 22. Februar 2023 sagte der Beschuldigte aus, es sei möglich, dass er das gemacht habe. Er habe schon Vieles kaputt gemacht (pag. 146 Z. 202). Einen besonderen Grund dafür habe es nicht gegeben, es sei einfach passiert. Er habe nicht sie (die Frau) direkt angreifen, sondern nur das Auto beschädigen wollen (pag. 147 Z. 204 ff.).

Der Sachverhalt ist somit beweismässig erstellt.

3.1.5. Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1.6. der AKS und Ungehorsam gegen amtliche Verfügung gemäss Ziff. 3. der AKS

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 20. Oktober 2022, 09:09 Uhr, in Bern, AM.________(Strasse), zum Nachteil der F.________ zunächst mit dem Eisenpfosten einer Baustellenabschrankung die Verglasung des Eingangs zum J.________ beschädigt und dadurch einen Schaden von CHF 9'018.45 verursacht. Um 12:09 Uhr habe er sich trotz Fernhalteverfügung, die ihm nach dem ersten Ereignis um 10:17 Uhr durch die Kantonspolizei Bern ausgehändigt worden sei, erneut zum J.________, AM.________ (Strasse) und AT.________ (Strasse), begeben und habe zwei Steine gegen die dortigen Bürofenster geworfen. Dadurch habe er einen Sachschaden von CHF 800.00 verursacht.

Es wird auf die Anzeigerapporte der Kantonspolizei Bern vom 2. November 2022 (pag. 151 ff. und 180 ff.), die Nachträge vom 28. Februar 2023 (pag. 149 f. und 178 f.), die Strafanträge vom 25. Oktober 2022 (pag. 154 f. und 184 f.) und die Fernhalteverfügung vom 20. Oktober 2022 (pag. 168 ff. und 198 ff.) verwiesen. Die Sachschäden sind belegt (pag. 162 f. und 190 ff.). Die Polizei hielt im Anzeigerapport fest, beim Eintreffen der Polizei habe sich der Beschuldigte vor dem beschädigten Eingang des J.________ befunden, der Metallpfosten einer Baustellenabschrankung sei unmittelbar danebengelegen. Der Beschuldigte habe gelacht und die Ankunft der Polizei offensichtlich abgewartet. Er habe bereits vor Ort zugegeben, die Verglasung eingeschlagen zu haben. Gegen den Beschuldigten sei dann eine Fernhalteverfügung von drei Monaten ausgesprochen worden. Weil er mehrfach angegeben habe, er habe psychische Probleme und sei deswegen in der AN.________ (Universitätsspital) in Behandlung gewesen, sei er dem Notfallpsychiater im AU.________ (Universitätsspital) vorgeführt worden. Es sei jedoch zu keiner fürsorglichen Unterbringung gekommen. Um 12:09 Uhr habe er dann erneut einen Schaden zum Nachteil des J.________ angerichtet (pag. 153).

In der Einvernahme vom 20. Oktober 2022 sagte der Beschuldigte aus, er habe seine Sozialarbeiterin aufsuchen wollen. Er habe einen Platz zum Schlafen benötigt. Die Türe sei aber verschlossen gewesen. Deshalb habe er die Türe eingeschlagen. Weiter bestätigte er auf Frage, psychisch krank zu sein und deshalb schon viele Male in der AN.________ (Universitätsspital) gewesen zu sein (pag. 173 Z. 19 ff.). In der delegierten Einvernahme vom 22. Februar 2023 akzeptierte er, den Schaden angerichtet zu haben (pag. 176 Z. 225 ff.). In der Hauptverhandlung führte aus, das habe er vergessen (pag. 1049).

Die Sachverhalte sind somit beweismässig erstellt.

[Einstellung betreffend Sachbeschädigung vom 20. Oktober 2022, 12:09 Uhr, mit Sachschaden von rund CHF 800.00]

Damit ist lediglich das Ereignis vom 20. Oktober 2022, 09:09 Uhr, mit einem Sachschaden von ca. CHF 9'000.00 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und in diesem Zusammenhang auch das Missachten der Fernhalteverfügung.

Diese beiden Sachverhalte sind beweismässig erstellt.

8.1.6. Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1.7. der AKS

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 19. Dezember 2022 in Bern, AW.________ (Strasse) 117, zum Nachteil der K.________ einen Stein gegen die Glasfassade des Gebäudes geworfen, wodurch diese geborsten sei. Der Schaden belaufe sich auf ca. CHF 5'000.00 (pag. 873).

Es wird auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 2. Februar 2023 (pag. 214 ff.), den Nachtrag vom 28. Februar 2023 (pag. 212 f.) und den Strafantrag vom 20. Dezember 2022 verwiesen (pag. 217 f.). Die Polizei hielt im Anzeigerapport fest, bei der ersten Nachsuche habe zunächst keine Person entsprechend dem verbreiteten Signalement festgestellt werden können. Schliesslich habe aber an der AW.________ (Strasse) 71 eine Person mit entsprechendem Signalement angehalten werden können. Diese habe sich kooperativ gezeigt und spontan angegeben, eine Scheibe beschädigt zu haben. Beim Sachschaden handelt es sich um eine Schätzung (pag. 215).

In der delegierten Einvernahme vom 22. Februar 2023 bestätigte der Beschuldigte, den Stein geworfen und einen Sachschaden verursacht zu haben (pag. 226 Z. 282 ff.). An der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte – wie in allen anderen Fällen auch – die Höhe des in der AKS aufgeführten Schadens (pag. 1048 Z. 36).

Der Sachverhalt ist somit beweismässig erstellt.

8.1.7. Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1.8.1 bis 1.8.20 der AKS

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 21. Dezember 2022 in Bern, AZ.________ (Strasse) (Hausnummern 55-103), zum Nachteil einer Vielzahl von Geschädigten gegen die Aussenspiegel diverser dort parkierter Autos geschlagen oder die Aussenspiegel abgerissen und diese dadurch beschädigt. Der Sachschaden, der auch Lackschäden beinhaltet, beläuft sich auf total ca. CHF 25'570.75 (pag. 873 ff.).

Es wird auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 4. Januar 2023 (pag. 235 ff.), den Nachtrag vom 28. Februar 2023 (pag. 228 ff.), den Berichtsrapport vom 21. Dezember 2022 (pag. 351 ff.) sowie die Fotodokumentation vom 23. Dezember 2022 (pag. 355 ff.) verwiesen. Die Polizei hielt im Anzeigerapport fest, nach Eingang der Meldung um 05:21 Uhr sei eine Patrouille vom BA.________ (Ortschaft) her zur AZ.________ (Strasse) in Richtung BB.________ (Ortschaft) gefahren. Im Bereich AZ.________ (Strasse) 63-65 habe festgestellt werden können, wie der Beschuldigte von der Strasse her, fahrerseitig, gegen den dort geparkten Personenwagen getreten habe. Der Beschuldigte sei umgehend angesprochen und anschliessend in Handfesseln gelegt worden. Dabei habe er keinen Widerstand geleistet. Er habe angegeben, er habe sämtliche Fahrzeuge vom BB.________(Ortschaft) bis zum Anhalteort beschädigt. Das tue ihm leid, dass er die «kleinen Spiegel» abgetreten habe, das mache er immer wieder. Weiter habe er gesagt, er schlage gerne Seitenspiegel von Fahrzeugen ab und zerschlage gerne Scheiben. Er sei gerne an Schlägereien beteiligt und wolle auch Personen mit einem Messer abstechen oder diese mit einer Waffe erschiessen (pag. 249).

[Verweis auf die für sämtliche Positionen der AKS Ziff. 1.8 vorliegenden Strafanträge mit den entsprechend aufgeführten geltend gemachten Sachschäden von total CHF 25'570.75]

Am 21. Dezember 2022 sagte der Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Bern aus, es stimme, dass er das gemacht habe. Es sei für ihn ein Genuss, Dinge kaputt zu machen. Das sei besser, als jemanden zu verletzen oder abzustechen. Auf die Frage, wie er darauf komme bzw. was er damit meine, jemanden zu verletzen oder abzustechen, antwortete er, das könnte er tun, jederzeit (pag. 426). Er geniesse es, Dinge kaputt zu machen und wolle ohnehin nach Afghanistan zurück. Auf die Frage, ob er dies mit Ärzten oder dem J.________ besprochen habe, antwortete er, er habe das allen gesagt. Irgendwann werde er jemanden «tot machen». Er sei Moslem und könne nicht vergessen, was ihm passiert sei. Er könne nicht darüber reden, aber er habe diese Bilder im Kopf, was man mit ihm gemacht habe. Es könne jederzeit passieren (pag. 427). Er würde diese Leute töten, die ihm das angetan hätten. Auf die Frage, ob er denn ein Tötungsdelikt plane, antwortete er mit einem Ja (pag. 428). Er wolle sich in der Schweiz nicht integrieren (pag. 429). Auf entsprechende Frage bestätigte er noch einmal, dass er eine Person mit einem Messer abstechen oder mit einer Waffe erschiessen möchte (pag. 431).

Bei der Hafteröffnung bestätigte er am 22. Dezember 2022, die Aussenspiegel beschädigt zu haben. Wenn er solche Dinge mache, habe er eine Krise. Sein Kopf funktioniere nicht, er wisse nicht, weshalb er das mache (pag. 434). Auf Vorhalt, dass er ausgesagt habe, ein Tötungsdelikt planen zu wollen, und Frage, was er damit gemeint habe, sagte er aus, ja, er möchte das machen, wenn er könnte. Auf die Frage, welche Person er denn töten wolle, antwortete er, er wisse, dass diese Person in seinem Kopf sei. Er müsse es sich überlegen, aber das brauche Zeit (pag. 435). Auf die Frage, woher diese Tötungsphantasien kommen würden, gab er an, er wisse es nicht, aber viel komme, es sei möglich. Er sei zweimal in der AN.________ (Universitätsspital) gewesen. Dort sei es ihm aber nur schlechter gegangen. Er wolle nicht mehr in die AN.________ (Universitätsspital) zurück (pag. 436).

In der delegierten Einvernahme vom 22. Februar 2023 sagte der Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Bern aus, er akzeptiere die Fahrzeugbeschädigungen an der AZ.________(Strasse) (pag. 441). Auf die Frage, weshalb er die Fahrzeuge beschädigt habe, erklärte er, was passiert sei, sei passiert. Vielleicht sei es ihm damals psychisch nicht so gut gegangen, weshalb er das so gemacht habe. Die Konsequenzen seien schlimmer, wenn man jemanden schlage. Es sei einfacher, etwas zu beschädigen, um die Aggressionen abzubauen. Es gebe grosse Konsequenzen, wenn man jemanden schlage. Auf den wiederholten Vorhalt, wonach er ausgesagt habe, dass er irgendwann jemanden totmachen würde, antwortete er auf Nachfrage, wenn ein Mensch sage, er sehe Bilder und müsse jemanden umbringen, dann müsse man das akzeptieren (pag. 442).

Die Sachverhalte sind beweismässig erstellt.

8.2. Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. 2 der AKS

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 15. Dezember 2022, 19:45 Uhr, in Bern, AE.________ Bahnhof BD.________, die AE.________-Filiale trotz gültigem Hausverbot betreten (pag. 875).

Es wird auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 16. Dezember 2022 (pag. 492 ff.), das Hausverbot vom 25. Februar 2022 (pag. 494) sowie den Strafantrag vom 15. Dezember 2022 (pag. 495) verwiesen.

In der Hautverhandlung sagte der Beschuldigte aus, das sei einfach ein Vorfall, der wie der Rest passiert sei (pag. 1049).

Der Sachverhalt ist beweismässig erstellt.

8.3. Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Ziff. 4. der AKS

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei zwischen dem 6. September 2022 und dem 17. November 2022 unter fünf Malen ohne gültigen Fahrausweis mit dem Zug und mit dem Tram gefahren. Es wird auf die Anzeigen und Strafanträge wie folgt verwiesen:

- Anzeige D.________ vom 25. November 2022, für die Fahrt vom 6. September 2022 auf der Strecke von Bern nach Luzern (pag. 497 f.),

- Anzeige D.________ vom 25. November 2022 für die Fahrt vom 6. September 2022 auf der Strecke von AF.________ nach AG.________ (pag. 499 f.),

- Anzeige BE.________ vom 20. Januar 2023 für die Kontrolle vom 28. Oktober 2022 in BF.________ bei Bern, Haltestelle BG.________ (pag. 501),

- Anzeige D.________ vom 25. Januar 2023 für die Fahrt vom 6. November 2022 auf der Strecke von Bern nach AI.________ (pag. 502 ff.),

- Anzeige D.________ vom 5. Februar 2023 für die Fahrt vom 17. November 2022 auf der Strecke von BH.________ nach Bern (pag. 505 f.).

In der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte auf Vorhalt dieser Vorwürfe aus, das habe er vergessen (pag. 1049). Die Verteidigung bestritt im Parteivortrag die Sachverhalte nicht (pag. 1059).

Die Sachverhalte sind beweismässig erstellt.

8.4. Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses

In objektiver Hinsicht hat der Beschuldigte die angeklagten Sachverhalte anerkannt. Teilweise wurde er vor Ort oder zumindest in der Nähe der Tatorte angehalten. Die Sachverhalte werden durch die objektiven Beweise und polizeilichen Ermittlungen bestätigt. Auch die angeklagten Sachschäden, die entweder durch Unterlagen belegt oder durch die Polizei resp. die Geschädigten in nachvollziehbarer Höhe geschätzt wurden, werden vom Beschuldigten anerkannt.

9. Subjektive Tatbestände

9.1 Vorbemerkungen

Der Beschuldigte leidet an einer schweren psychischen Störung, wobei die genaue Diagnose gemäss Gutachten Dr. med. AL.________ unklar erscheint (Hinweise auf schizophrene Störung, wie auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung [PTSD] und eine Persönlichkeitsproblematik, vgl. Gutachten Dr. med. AL.________, pag. 787). Vor diesem Hintergrund machte die Verteidigung erst- und oberinstanzlich geltend, der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich gehandelt resp. seine Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit sei zum Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen, weshalb er nicht zur Rechenschaft gezogen werden könne (pag. 1058).

Schuldunfähigkeit als Merkmal ausgeschlossener Schuld setzt grundsätzlich eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Schuld voraus; die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gehandelt hat, ist von der Schuldfähigkeit zu unterscheiden (Bommer/Dittmann, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 18 f. zu Art. 19 StGB).

9.2 Angaben des Beschuldigten zum subjektiven Tatbestand

Die Vorinstanz gab die Angaben des Beschuldigten zu einzelnen Handlungen in verschiedenen Stadien der Untersuchungen zutreffend wie folgt an (S. 18 der vor­instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1137):

- er wolle sich nicht an die Regeln halten, die gelten würden, er sei erwachsen, mache, was er wolle, er habe die Sachen kaputt gemacht. Wenn er in Afghanistan so etwas mache, komme er ins Gefängnis (pag. 81 Z. 38 ff. zu Ziff. 1.1. der AKS),

- er habe zweimal einen Stein gegen die Scheibe geworfen, er habe den Stein dort gefunden, er habe niemanden treffen, sondern einfach die Scheibe zerschlagen wollen. Er habe dieses Fenster ausgesucht, weil dort sein Sozialarbeiter arbeite. Er habe etwas kaputtmachen müssen, damit ihm geholfen werde (pag. 128 Z. 26 ff. zu Ziff. 1.3. der AKS),

- er habe die Scheibe eingeschlagen, weil er von oben gesteuert werde (pag. 146 Z. 176 f. zu Ziff. 1.4 der AKS),

- er habe einen Platz zum Schlafen benötigt, etwas zu essen. Als er beim J.________ angekommen sei, sei die Türe geschlossen gewesen. Daher habe er die Türe eingeschlagen, er habe hineingehen und grosse «Scheisse» machen wollen. Es sei die Aufgabe des J.________, ein Zimmer zu organisieren, denn er könne nicht draussen schlafen (pag. 173 Z. 19 ff. zu Ziff. 1.5 der AKS),

- er sei zwischen dem BB.________(Ortschaft) und dem BI.________ (Ortschaft) unterwegs gewesen. Unterwegs habe er mit dem Fuss auf einen Abfalleimer eingeschlagen. Er sei wütend gewesen. Er habe eine Scheibe kaputt gemacht. Er habe den Stein von der Strasse aufgehoben und gegen die Scheibe geworfen. Er kenne dort niemanden, es seien keine Personen vor Ort gewesen (pag. 223 Z. 19 ff. zu Ziff. 1.7 der AKS),

- er habe die Sachbeschädigungen begangen, er habe das machen wollen, es sei für ihn ein Genuss, Dinge kaputt zu machen (pag. 426 Z. 17 zu Ziff. 1.8 der AKS).

Mit Blick auf diese Ausführungen des Beschuldigten kam die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, der Beschuldigte sei bei der Tatbegehung nicht völlig weggetreten gewesen und habe die Tatsituation noch wahrnehmen können; er sei in der Lage gewesen anzugeben, weshalb er sich an diesen oder jenen Tatort begeben und was er dort mit den jeweiligen Handlungen bezweckt habe. Dem Beschuldigten sei es v.a. darum gegangen, zwecks Aggressionsabbau direktvorsätzlich Sachen kaputt zu machen (S. 17 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1136). Die Kammer schliesst sich dieser Würdigung vollumfänglich an. Der Beschuldigte hat die objektiv erstellten Handlungen mit Wissen und Willen begangen.

Da der Zustand des Täters zur Tatzeit eine Tatfrage darstellt (BGE 107 IV 3 E. 1a; BGE 115 IV 180 E. 3.c; BGer 6B_1029/2019 vom 10.02.2020 E. 1.3.2), diskutierte die Vorinstanz den Zustand des Beschuldigten (im Sinne der Schuldfähigkeit) unter dem Titel der Beweiswürdigung (und nahm später bei der Strafzumessung darauf Bezug). Auch wenn dies im Ergebnis keine Rolle spielt, wird vorliegend der Zustand des Beschuldigten bei der rechtlichen Würdigung diskutiert. Dabei wird dort auf die im Gutachten erarbeiteten tatsächlichen Elemente (Zustand des Beschuldigten) zur Begründung des Umfangs der Schuldfähigkeit Bezug genommen.

III. Rechtliche Würdigung

10. Objektiver und subjektiver Tatbestand

Die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte (Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz nach Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung [PBG; SR 745.1]) bietet vorliegend keinerlei Probleme, weshalb wiederum integral auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen wird (S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1141 ff.; mit geänderter Nummerierung):

10.1. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB)

Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird auf Antrag bestraft. Abs. 3 qualifiziert den Tatbestand als Verbrechen und verfolgt ihn von Amtes wegen, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Gross ist ein Schaden grundsätzlich ab CHF 10'000.00 (BGE 136 IV 177 E. 4.3.1 mit zahlreichen Nachweisen). In subjektiver Hinsicht wird zumindest Eventualvorsatz verlangt.

Ausser Zweifel steht, dass bei der natürlichen Handlungseinheit und der tatbestandlichen Handlungseinheit (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5. mit Hinweisen) der Gesamtwert der geschädigten Vermögenswerte massgebend ist, gleichgültig, ob sich die Tat gegen einen oder mehrere Geschädigte richtet. Gemäss Definition des Bundesgerichts liegt «eine einzige strafbare Handlung i.S. einer natürlich Handlungseinheit» dann vor, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt berührende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird (BGE 118 IV 91 E. 4a, BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Serien- und Mehrfachtaten können eine Handlungseinheit (Einheitstat) bilden, womit auch eine Schadenseinheit vorliegt (z.B. der Täter bricht nacheinander Rückspiegel mehrere[r] parkierter Personenwagen ab). In diesen Fällen ist die Summe der einzelnen Schäden für die Prüfung des grossen Schadens massgebend. Die Frage der Tateinheit ist in Art. 144 Abs. 3 StGB nicht eigenständig, sondern nach den allgemeinen Regeln (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5.) zu beantworten (vgl. BSK StGB-Weissenberger, 4. Auflage 2014, Art. 144 N 104 ff.).

Subsumtion

Gestützt auf die dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalte hat der Beschuldigte mit Verweis auf die bisherigen Ausführungen den Grundtatbestand nach Art. 144 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.

Hinsichtlich der Fälle gemäss Ziff. 1.1. bis 1.5. und 1.7. der AKS liegt der Sachschaden deutlich unter CHF 10'000.00, womit der Beschuldigte den Tatbestand der einfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

Dem Sachverhalt gemäss Ziff. 1.6. der AKS liegen zwar zwei Einzelsachverhalte mit einem Gesamtschaden von rund CHF 9'800.00 zugrunde. Weil das Verfahren jedoch bezüglich des zweiten Vorfalls mit einem Schaden von CHF 800.00 eingestellt wurde, ist lediglich noch von einem Sachschaden von rund CHF 9'000.00 auszugehen. Die Höhe dieses Sachschadens reicht nicht für die Annahme eines qualifizierten Falls. Weshalb, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, ausnahmsweise trotz Schadens unter CHF 10'000.00 von einem qualifizierten Fall ausgegangen werden müsste, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht begründet und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich.

Dagegen ist hinsichtlich der 20 Einzelsachverhalte gemäss Ziff. 1.8. der AKS gestützt auf die zeitliche und örtliche Abfolge und Nähe von einer Handlungseinheit mit einem Sachschaden von gesamthaft ca. CHF 23'121.70 auszugehen. Damit wurde die Grenze zum qualifizierten Delikt deutlich überschritten, weshalb ein Schuldspruch nach Art. 144 Abs. 3 StGB zu erfolgen hat. Bei diesem Ausgang ist ohne Bedeutung, dass P.________ (Ziff. 1.8.6. der AKS) keinen Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt hat. Dem Beschuldigten muss dabei bewusst gewesen sein, dass wenn er unmittelbar nacheinander 20 Autos beschädigt, er einen Sachschaden in der schliesslich erfolgten grossen Höhe verursacht. Der Beschuldigte hat damit zusätzlich zum einfachen Tatbestand auch denjenigen der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB objektiv und subjektiv erfüllt und muss deswegen schuldig erklärt erden.

10.2. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird auf Antrag bestraft.

Subsumtion

Dadurch, dass der Beschuldigte am 15. Dezember 2022, 19:45 Uhr, trotz des ihm bekannten, gültigen Hausverbots die AE.________-Filiale im Bahnhof BJ.________ betreten hat, hat er den Tatbestand nach Art. 186 StGB objektiv und subjektiv erfüllt und muss deswegen schuldig erklärt werden.

10.3. Ungehorsam gegen amtliche Verfügung (Art. 292 StGB)

Den Tatbestand erfüllt derjenige, der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

Subsumtion

Dadurch, dass sich der Beschuldigte am 20. Oktober 2022, 12:09 Uhr, erneut an die AM.________(Strasse) und den AT.________(Strasse) in Bern begab, um Sachbeschädigungen zu begehen, obwohl ihm die Kantonspolizei Bern gleichentags um 10:17 Uhr eine Fernhalteverfügung, gültig für drei Monate für das Gebiet rund um den J.________ der Stadt Bern (Abschnitt AM.________(Strasse) im Bereich BK.________ (Strasse), BL.________ (Strasse), BM.________ (Strasse) und AT.________(Strasse)) ausgehändigt hatte, hat er den Tatbestand nach Art. 292 StGB objektiv und subjektiv erfüllt und muss deswegen schuldig erklärt werden.

10.4. Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 3 PBG)

Auf Antrag wird verfolgt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benutzt.

Subsumtion

Dadurch, dass der Beschuldigte am 6. September 2022, 6. November 2022 und 17. November 2022 unter vier Malen ohne Fahrausweis auf der D.________-Strecke im Zug, und am 28. Oktober 2022 mit dem Tram ohne Fahrausweis auf dem Streckennetz der AH.________ gefahren ist, hat er den Tatbestand nach Art. 57 Abs. 3 PBG objektiv und subjektiv erfüllt und muss deswegen schuldig erklärt werden.

11. Rechtfertigungsgründe

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.

12. Schuldausschlussgründe

12.1 Vorbemerkungen

War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War er nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Obwohl im Gesetzeswortlaut nicht mehr ersichtlich, ist in der Sache noch immer die sog. gemischte «psychiatrisch-normative» Methode massgeblich, weshalb zunächst ein psychiatrischer Befund resp. eine psychiatrische Diagnose nötig ist, mithin eine schwere psychische Störung (Bommer/Dittmann, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 14, 26 zu Art. 19 StGB). Dieser psychische Defektzustand führt sodann nicht schon als solcher, sondern nur dann zur (teilweisen) Schuldunfähigkeit, wenn ihm die («psychologische») Wirkung zukommt, die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder – wo diese Fähigkeit ganz oder teilweise (noch) vorhanden war – die Fähigkeit, das eigene Verhalten an dieser Einsicht auszurichten, aufzuheben (Bommer/Dittmann, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 14 zu Art. 19 StGB).

Die beiden Erfordernisse einer allfälligen Schuldfähigkeit, die Feststellung einer psychischen Störung erheblichen Ausmasses sowie die rechtliche Wirkung dieses Zustandes, die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit (teilweise) auszuschalten, lassen sich nicht scharf voneinander unterscheiden, was sich auf die Aufgabenteilung zwischen Sachverständigem und Gericht auswirkt. Daher wird die Untersuchung des Geisteszustands des Beschuldigten auf den Befund einer schweren psychischen Störung bereits mit Blick auf die möglicherweise ausgeschlossene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorgenommen; weiter verlangt Art. 20 StGB vom Sachverständigen nicht nur eine Äusserung zu den psychiatrischen Befunden, sondern auch zur Schuldfähigkeit überhaupt, mithin zur Frage, ob Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen waren (Bommer/Dittmann, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 27 zu Art. 19 StGB).

12.2 Überblick über die Krankenakten des Beschuldigten

Aus den durch die Staatsanwaltschaft edierten Krankenakten des Beschuldigten (pag. 525 ff.) ergibt sich, dass er vor und während dem Deliktszeitraum (erste Sachbeschädigung datiert vom 28. April 2022, die anschliessenden Sachbeschädigungen, der Hausfriedensbruch sowie der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen wurden allesamt vom 19. September 2022 bis 21. Dezember 2022 begangen) aufgrund psychotischer Zustände stationär in der AN.________ (Universitätsspital) war: 7./8. Mai 2018 (pag. 561), 17. März 2021 – 18. November 2021 (pag. 526 – 536), 20. Mai 2022 – 25. Mai 2022 (pag. 537 – 589), 25./26. August 2022 – 11. Oktober 2022 (pag. 595 – 646), 18. Oktober 2022 – 19. Oktober 2022 (pag. 648 – 682). In dieser Zeit gab es verschiedene Diagnosen: akute polymorphe Psychose (teilweise: ohne Symptome einer Schizophrenie), paranoide Schizophrenie, Anpassungsstörungen mit vorwiegend Störung des Sozialverhaltens sowie «sonstige Kontaktanlässe mit Bezug auf bestimmte psychosoziale Umstände – delinquentes Verhalten bei Obdachlosigkeit».

Gemäss Austrittsbericht vom 27. Oktober 2022 (pag. 679 ff.) wurde der Beschuldigte am 18. Oktober 2022 aufgrund fremdagressiven Verhaltens (fahrende Autos mit Steinen beworfen) über den AU.________ (Universitätsspital) bei Verdacht auf paranoide Schizophrenie eingewiesen. Persönlich habe er erklärt, starkes Heimweh zu haben, sich nach seinem Herkunftsland Afghanistan zu sehnen und – sobald finanziell möglich – wieder dorthin zurückkehren zu wollen. Im Affekt dieser Trauer habe er dann wahllos Steine auf die Strasse geworfen und dabei in unbeabsichtigter Weise einige fahrende Autos getroffen (pag. 679). Am 19. Oktober 2022 habe der Beschuldigte sich im ärztlichen Einzelgespräch im Kontakt offen, formalgedanklich geordnet und psychomotorisch ruhig gezeigt, es hätten keine psychopathologischen Auffälligkeiten eruiert werden können, die einen Hinweis auf psychotisches Erleben ergeben hätten; der Beschuldigte habe keine psychiatrische Behandlung gewünscht (pag. 681). Dem Bericht vom 20. Oktober 2022 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte während eines Gesprächs vom 20. Oktober 2022 erklärt habe, dass die Tat (Einbruch im J.________, vgl. AKS Ziff. 1.6) im Rahmen seiner aktuellen sozialen Lebenssituation motiviert gewesen sei und sich während des Gesprächs ohne akut psychotische Symptomatik gezeigt habe, wie auch ohne akute Selbst- oder Fremdgefährdungsaspekte. Er habe im Gespräch einen Ort gewünscht, wo er die nächste Nacht verbringen könne. Hinsichtlich einer fehlenden psychotischen Symptomatik, die den Einbruch würde erklären können, wie auch einer fehlenden akuten Selbst- oder Fremdgefährdung gebe es seitens der Psychiatrie keinen Handlungsbedarf, weshalb der Beschuldigte am 20. Oktober 2022 nach Rücksprache mit der Polizei aus dem Notfall entlassen worden sei (pag. 684). Zu beachten ist indes, dass es gleichentags ca. zwei Stunden später wieder zu einem Eintritt kam (vgl. pag. 689 f.).

Weiter geht aus den Berichten des AU.________ (Universitätsspital) (undatiert) hervor, dass der Beschuldigte 2016 – und damit vor seiner Einreise in die Schweiz 2017 – versuchte, sich zu suizidieren (vgl. bspw. pag. 537). Die weiteren Unterlagen zeigen sodann eine Verhaltensveränderung ab 2018, das sich nicht mehr in eigenschädigendem Verhalten äusserte, sondern fortan Fremdaggressionen mit zunehmender Gewaltbereitschaft offenbarte.

12.3 Angaben des Beschuldigten zu seinen Taten (auszugsweise)

Der Beschuldigte hat in diversen Einvernahme Aussagen zu den Gründen seiner Handlungen getätigt:

Eindrücklich sind seine Ausführungen anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. Dezember 2022 sowie bei der Hafteröffnung vom 22. Dezember 2022, wonach Sachbeschädigung ein Hobby sei und es ihm Genuss bereite, Dinge kaputtzumachen, was immer noch besser sei als jemanden zu verletzen oder abzustechen. Auf Nachfrage gab er Tötungsfantasien an, er habe den Ärzten und dem J.________ schon gesagt, er werde irgendwann jemanden totmachen. Er sei Moslem und könne nicht vergessen, was ihm passiert sei. Er könne nicht darüber sprechen, habe aber diese Bilder im Kopf. Er könne nicht sagen, wie er jemanden töte, aber wenn es passiere, dann passiere es. Er habe keine Waffen, aber er könne draussen jederzeit ein Messer kaufen. Es gäbe auch keinen Auslöser. Aktuell sei er ruhig, aber wenn er eine Gelegenheit sehe, dann könne es passieren. Durch Schweizer sei ihm viel Schlechtes widerfahren. Er wisse, um welche Leute es sich handle. Sein Kopf funktioniere sehr gut, er würde diese Leute töten, die ihm dies angetan hätten. Irgendwann komme der Moment. Eine ärztliche Behandlung benötige er nicht. Er bejahte, ein Tötungsdelikt zu planen. Er wolle die Schweiz verlassen, habe aber die nötigen Mittel dazu nicht (vgl. Zusammenfassung im Gutachten pag. 758).

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Februar 2023 betreffend die Sachbeschädigungen, begangen in der Zeit vom 28. April 2022 bis 21. Dezember 2022, führte der Beschuldigte aus, es würde viele Ursachen und Gründe geben, welche den Menschen psychisch so belasten, dass er zu solchen Massnahmen greife; wenn er etwas erzählen würde, so würde ihm die Polizei nicht glauben. Vieles, was man mache, führe dazu, dass ein Polizist einen verfolge und verhafte. Dabei habe der Beschuldigte mit seinem Zeigefinger gegen seinen Kopf gezeigt. Hier in Europa gäbe es auch viele andere Leute die Sachbeschädigungen begehen würden, jede Tat habe seine Konsequenzen. Er sehe viele schlimme Sachen vor sich. Er könne diese nicht erzählen, man würde ihm nicht glauben. Es gäbe viele Menschen in Europa, welche dieselben Probleme hätten und Sachen beschädigen würden. Das mache vielen Menschen Angst. Auf Frage, welche Sachen er im Kopf habe und was ihn so beschäftige, gab der Beschuldigte an, es sei sehr schwer, dies in Worte zu fassen, man würde ihm nicht glauben. Ein normaler Mensch mache so etwas nicht. Viele Menschen würden von oben kontrolliert. Auch Junkies würden Sachen kaputt machen. Wir würden von oben kontrolliert, wie von einer Fernbedienung. Die Frage, ob die Sachen in seinem Kopf damit zusammenhängen würden, was er früher in seiner Heimat erlebt habe, verneinte er mit dem Hinweis, dort wo er herkomme, habe er andere Sachen gesehen. Er sei nicht dazu bereit, dies näher zu erklären. Er sei unter Druck gewesen und man würde ihm nicht glauben, wie er es gemacht…. Was passiert sei, sei passiert (pag. 511 Z. 56 ff.). […] Auf Frage nach dem Grund einer weiteren Sachbeschädigung führte der Beschuldigte aus, das er dies bereits erwähnt habe. Wenn er es erzählen würde, würde man ihm nicht glauben. Er werde von oben gesteuert (pag. 513 Z. 174 ff.). Später führte er auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach Sachbeschädigungen besser seien als jemanden zu verletzen oder abzustechen, aus, dass die Konsequenzen viel schlimmer seien, wenn man jemanden schlage. Es sei viel einfacher, etwas zu beschädigen, um Aggressionen abzubauen (pag. 516 Z. 332 ff.).

In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. November 2023 gab der Beschuldigte an, dass er das Gefühl habe, dass ihn die Probleme hier in der Schweiz verändert hätten (pag. 1044 Z. 31 ff.). Er wisse nicht genau, was eine Schizophrenie sei. Es gehe ihm jetzt besser und er sei der Meinung, dass er sich unter Kontrolle habe. Als er wütend geworden sei, habe er versucht, sich zu kontrollieren. Er habe seine Wut an Gegenständen und nicht an Menschen ausgelassen. Er habe nie das Ziel gehabt, Menschen zu schaden (pag. 1045 Z. 17 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach er irgendwann jemanden töten werde, führte der Beschuldigte aus, dass es sein könne, dass ein Mensch unter Druck oder Stress Dinge erzähle, die nur in diesem Moment so seien. Das heisse aber nicht, dass dieser Mensch dann auch bereit sei, solche Taten zu begehen. Er sei seit sechs Jahren in der Schweiz und habe noch nie einem Menschen Schaden zugefügt (pag. 1045 Z. 46 f., pag. 1046 Z. 1 ff.). Die Sachbeschädigungen habe er begangen, weil er zu diesem Zeitpunkt krank gewesen sei. Er habe nicht vorgehabt, einen Passanten anzugreifen, er habe nur das Auto beschädigt. Damals sei es ihm nicht gut gegangen und er habe vieles gemacht, was nicht richtig gewesen sei. In den elf Monaten im Gefängnis sei es ihm dann besser gegangen (pag. 1048 Z. 11 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Januar 2025 führte der Beschuldigte aus, dass er schon denke, dass er an einer Schizophrenie leide. Er könne nachvollziehen, wonach die Ärzte eine intensive psychiatrische Behandlung in einer stabilen, unterstützenden Umgebung als unerlässlich betrachten würden, um die Rückfallgefahr zu senken und die psychische Stabilität langfristig zu verbessern. Seit er das Medikament Olanzapin einnehme, habe sich die Situation verbessert. Er fühle sich viel besser als vorher (pag. 1362 Z. 6 ff.). Angesprochen darauf, wonach er gemäss Therapiezwischenbericht mit der Behandlung und dem stationären Behandlungssetting einverstanden sei, führte der Beschuldigte aus, dass er gerne ausserhalb der Klinik wohnen würde, aber wenn so entschieden werde, bleibe er weiterhin dort (pag. 1363 Z. 1 ff.). Er habe viele falsche Sachen gemacht. Er gebe es zu. Er sei sich dessen nicht bewusst gewesen. Er sei krank gewesen. Ein normaler Mensch mache das nicht. Er habe verschiedene Stimmen gehört, weshalb er diese Sachen gemacht habe (pag. 1364 Z. 13 ff.). Er habe nicht realisiert, dass er ein fremdes Auto kaputt gemacht habe und dass dies nicht erlaubt sei. In Afghanistan habe er hingegen nie etwas Falsches gemacht (pag. 1365 Z. 8 ff.). Seit er die Medikamente nehme, habe er nicht mehr das Gefühl, dass er solche Sachen gemacht habe, weil er mit einem Fluch belegt oder unter dem Einfluss schwarzer Magie gestanden sei (pag. 1366 Z. 1 ff.).

12.4 Gutachten Dr. med. AL.________ (pag. 756 – 841)

12.4.1 Auszüge aus dem Gutachten (Grundlagen)

Gemäss Angaben des Bruders seien der Beschuldigte und er in Afghanistan von den Taliban terrorisiert worden, weshalb sie nach Europe geflohen seien. In Afghanistan sei der Beschuldigte von den Taliban und in Griechenland von der Polizei mehrfach zusammengeschlagen worden. In Griechenland hätten sie sich aus den Augen verloren. Im 2019 habe er ihn in der Schweiz wieder getroffen, dann sei es ihm gut gegangen, er habe sich gut eingelebt und sei mit seinem Leben zufrieden gewesen. Im Sommer 2020 habe er eine Lehre als Maler begonnen, was ihm Spass gemacht habe. Gegen Ende 2020 habe sich der Beschuldigte allerdings immer mehr verändert, die Lehre abgebrochen, zunehmend Verfolgungs- und Vergiftungsideen gehabt, ständig Angst gehabt, überwacht zu werden und habe kaum noch etwas gegessen. Der Beschuldigte habe den Kontakt zur Familie in Afghanistan abgebrochen, sich immer mehr zurückgezogen, offenbar dann auch Probleme mit der Polizei bekommen, wobei der Bruder den Beschuldigten nie aggressiv und gewalttätig erlebt habe. Er habe miterlebt, wie sich der Beschuldigte innert kurzer Zeit komplett verändert habe, diese negativen Veränderungen würden bis heute anhalten (pag. 760).

Der beste Kollege Herr BN.________ habe angegeben, den Beschuldigten seit fünf Jahren zu kennen. Damals sei dieser ein aufgestellter, sportlicher junger Mann gewesen, der sich in der Schweiz wohlgefühlt habe. Er habe den Deutschunterricht besucht, eine Lehrstelle als Maler begonnen und eine Zukunftsperspektive gehabt. In der Schule habe er sich in ein Mädchen verliebt, welche diese Liebe allerdings nicht erwidert habe; als sie sich mit einem anderen Mann eingelassen habe, habe sich der Beschuldigte komplett verändert. Seit 2020 denke der Beschuldigte nur noch an diese Frau und habe keine anderen Pläne mehr. Er habe mit all seinen Kollegen gebrochen und die Idee entwickelt, alle seien gegen ihn. Der Beschuldigte habe starke Schwankungen, wobei er sich stundenlang gar nicht mehr unter Kontrolle habe und dann Dinge zerstöre. Dieses Verhalten habe er vorher nicht gezeigt (pag. 760).

Im Bericht des AU.________ (Universitätsspital) (undatiert) sei festgehalten worden, dass der Beschuldigte am 16. März 2021 mit Verdacht auf akute polymorphe Störung in die Psychiatrie eingewiesen worden sei. Der Beschuldigte mache Angaben darüber, beobachtet und kontrolliert zu werden, alle würden sagen, er sei verrückt, er vertraue niemandem, seine Aktivitäten auf dem Handy würden von anderen Leuten kontrolliert, er denke, die ganze Welt sei gegen ihn und er werde schneller wütend als früher. Anfangs in der Schweiz sei es ihm gut gegangen, er sei gesund gewesen, habe sich mit Leuten getroffen und eine Lehre als Maler angefangen. Diese Lehre habe er aufgrund der beschriebenen Beschwerden verloren (pag. 764).

Gemäss Gutachten zeige die Datenlage erhebliche Widersprüche und Informationslücken. Der Beschuldigte sei 2017 in die Schweiz gekommen, über die Zeit davon in Afghanistan und in der Schweiz bis 2020 würden nur wenige Informationen vorliegen, da der Beschuldigte zu seiner Biografie kaum Angaben machen wolle und seine Angaben widersprüchlich seien. Die Beizugsakten bis 2021 seien ebenfalls lückenhaft (pag. 788). Da der Beschuldigte seit 2021 kaum Angaben zu seinen psychischen Symptomen gemacht habe, sei die Beurteilung durch die AN.________ (Universitätsspital) deutlich erschwert gewesen. Mit den Angaben des Bruders scheine sich die differentialdiagnostischen Überlegungen des AU.________ (Universitätsspital) (Schizophrenie) zu bestätigen. Die Angaben des Kollegen wiederum seien weniger klar. Der Beschuldigte habe sich im Rahmen der Begutachtung bemüht, einen unauffälligen Eindruck zu hinterlassen und angegeben, es gebe zahlreiche Erlebnisse, von denen er nicht berichte, weil man ihn dann für «verrückt» erklären könnte. Seit 2020 sei ein schwerer Krankheitsprozess erkennbar, den der Beschuldigte offenbar ausblende (pag. 789).

Es würden sich keine Hinweise für eine belastete Familienanamnese ergeben. Die Entwicklung sei bis in die Jugend (15. Altersjahr) unauffällig gewesen. Im Rahmen einer potenziell traumatisierenden Flucht von Afghanistan in die Schweiz würden sich erste Auffälligkeiten (Suizidversuche, Krisenintervention in der Jugendpsychiatrie) finden, wobei differentialdiagnostisch posttraumatische Symptome und ein schizophrenes Prodromalsyndrom diskutiert werden müssten. Die Datenlage hierzu sei leider lückenhaft. Der Beschuldigte sei seit 2017 in der Schweiz. Zwischen 2018 und 2021 könne ein unauffälliges Funktionsniveau angenommen werden (Bestätigung durch Bruder und Kollegen). Der Beschuldigte sei zudem in der Lage gewesen, sich an die Situation in der Schweiz anzupassen und habe eine berufliche Perspektive (Lehre als Maler) entwickelt. Seit Ende 2020/Anfang 2021 finde sich ein Knick im Lebenslauf mit schleichendem Verfall des psychosozialen Funktionsniveaus. Innerhalb von Monaten habe der Beschuldigte seinen Ausbildungsplatz und seine Wohnung verloren, sei obdachlos geworden und mit seiner Umgebung zunehmend in Konflikte geraten. Er habe Verhaltensmuster mit mangelnder Handlungskontrolle/Planungsfähigkeit etc. entwickelt, die auf eine schwere psychische Störung hinweisen würden. Die vom Kollegen geschilderte unerwiderte Liebe, die zeitlich mit der geschilderten Krankheitsentwicklung in Zusammenhang zu stehen scheine, könne ein Auslöser der schizophrenen Störung gewesen sein. Die Krankheitssymptome seien derart schwerwiegend und dauerhaft, dass sie nicht mehr mit einer Anpassungsstörung erklärt werden könnten (pag. 793).

Hinsichtlich der bisherigen Diagnosen (pag. 793 ff.) wird im Gutachten festgehalten, dass sich beim Beschuldigten klinisch deutliche kognitive Auffälligkeiten ergeben würden. Eine eindeutige Zuordnung sei derzeit u.a. aufgrund der mangelnden Kooperation nicht möglich, die Auffälligkeiten würden sich indes im Rahmen der schizophrenen Störung interpretieren lassen. Eine umfangreiche somatische Abklärung habe bisher nicht stattgefunden (pag. 796). Es würden sich einzelne Hinweise auf gelegentlichen Drogenkonsum (wahrscheinlich Cannabis) finden, eindeutige Belege lägen jedoch nicht vor, zudem seien die Kriterien für ein Abhängigkeitssyndrom sicher nicht erfüllt (pag. 797).

Erste Hinweise auf eine psychotische Entwicklung würden sich im März 2021 in der Krankengeschichte finden. Bereits dann habe der Beschuldigte angegeben, sich seit ca. sechs Monaten zunehmend verändert zu fühlen, was fremdanamnestisch durch den Bruder und den Kollegen bestätigt worden sei. Eigenanamnestisch sei eine Vielzahl von Symptomen beschrieben worden (unterschiedliche Wahninhalte, verschiedene formale Denkstörungen, Ichstörungen). Der Bruder habe einen ausgeprägten Verfolgungs- und Vergiftungswahn beschrieben. Mit Blick auf die Bedeutung der Früherkennung und der Behandlung von Erstpsychosen als entscheidende Behandlungsansätze habe es beim Beschuldigten keinen optimalen Behandlungsverlauf gegeben. Wiederholt sei der Begriff der akuten polymorphen psychotischen Störung benutzt worden, der allerdings schon 2021 gemäss ICD-10 nicht erfüllt gewesen sei (pag. 797 f.). […] Schon 2021 habe eine Symptomatik bestanden, die qualitativ und quantitativ die Kriterien einer Schizophrenie erfüllt habe (pag. 798). Diese Diagnose sei erstmals vom AU.________(Universitätsspital) am 18. Oktober 2022 gestellt, von den AN.________ (Universitätsspital) dann allerdings weder übernommen noch diskutiert worden. Beim Beschuldigten bestehe seit spätestens Ende 2020 eine schizophrene Störung, die eigentlich gut dokumentiert sei. Fremdanamnestisch würden die Angaben vom Beschuldigten aktuell bestätigt (pag. 799). Im Verlauf würden sich v.a. paranoide, aber auch katatone Symptome zeigen (paranoide Schizophrenie sei durch beständige, häufig paranoide Wahnvorstellungen gekennzeichnet, meist begleitet von akustischen Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen; Störungen der Stimmung, des Antriebs und der Sprache, katatone Symptome würden entweder fehlen oder seien wenig auffallend; katatone Schizophrenie sei gekennzeichnet von dem im Vordergrund stehenden psychomotorischen Störungen, die zwischen Extremen wie Erregung und Stupor sowie Befehlsautomatismus und Negativismus alternieren könnten; Zwangshaltungen und -stellungen könnten lange Zeit beibehalten werden; episodenhafte schwere Erregungszustände könnten ein Charakteristikum dieses Krankheitsbildes sein; die katatonen Phänomene könnten mit einem traumaähnlichen Zustand mit lebhaften szenischen Halluzinationen verbunden sein; zutreffende Symptome jeweils unterstrichen; pag. 799). Seit Ende 2020 würden sich deutliche Hinweise auf wahrscheinlich seither kontinuierlich anhaltende ausgeprägte Verfolgungs-, Beeinträchtigungs- und Vergiftungswahn und auf anhaltende Wesensveränderung mit verändertem Affekt und plötzlichen kognitiven Defiziten, die demenziellen Charakter hätten, finden. Da Symptome aus beiden Verlaufsformen im Vordergrund stehen würden, werde eine sog. «undifferenzierte Schizophrenie» mit kontinuierlicher Verlaufsform diagnostiziert (pag. 799). Zusammenfassend würden sich fremdanamnestisch keine Hinweise auf eine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur finden. Eigenanamnestisch müsse von akzentuierten impulsiven und dissozialen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) ausgegangen werden (pag. 802). Hinsichtlich der Sexualität hielt der Gutachter fest, dass es in den Akten keine Hinweise auf eine Störung der sexuellen Präferenz gebe, der Beschuldigte daneben einen auffallenden isolierten starken Sexualtrieb geschildert habe, der aktuell nicht zugeordnet werden könne (pag. 802).

Zusammenfassend kam der Gutachter auf folgende Diagnosen für den Tatzeitpunkt (pag. 802):

- starker Verdacht auf eine undifferenzierte Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf nach (ICD-10: F20.30) bei

- fremdanamnestisch unauffälliger prämorbider Persönlichkeitsstruktur, eigenanamnestisch akzentuierte impulsive und dissoziale Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)

- isolierter starker Sexualtriebe ohne bekannte Ätiologie

Um diese Diagnosen eindeutig Stellen zu können, hätten gemäss Gutachter zumindest die empfohlenen Basisabklärungen zu erfolgen, da u.a. auch somatische Störungen (Tumor-, Stoffwechsel- oder Infektionserkrankungen) solche Symptome hervorrufen könnten. Um die prämorbide Persönlichkeit exakter beurteilen zu können, sollten weitere Fremdanamnesen aus Afghanistan eingeholt werden. Ungeachtet der Diagnose müsse eine schwere Beeinträchtigung des psychosozialen Funktionsniveaus festgestellt werden (pag. 802).

Anschliessend wird im Gutachten die Vordelinquenz diskutiert (pag. 803 ff.), wobei ein erheblicher Teil der aktuellen Tatvorwürfe (Anklageschrift Ziff. 1.1 – 1.6 sowie Ziff. 4.1 und 4.2) als Vordelikte eingestuft und diskutiert wurden. Nachfolgend wird diesbezüglich die jeweilige psychosoziale Beurteilung des Gutachters zu den einzelnen Anklageziffern dargestellt:

Anklageschrift Ziff. 1.1 (28. April 2022 G.________): Die Sachbeschädigung könne durch Wut auf das erlebte Unrecht (jemand im G.________ habe sein Bahnticket gestohlen, er sei anschliessend wütend geworden) erklärt werden. Die Reaktion sei jedoch völlig übertrieben. Derart übertriebene Reaktionen seien aus der Vergangenheit vor 2021 nicht bekannt, was für eine zunehmende Enthemmung spreche (pag. 805).

Anklageschrift Ziff. 1.2 und 1.3 (19. September 2022 BO.________ (Strasse) und BP.________ (Strasse)): Bei der Anhaltung habe der Beschuldigte angegeben, er habe von der Brücke springen wollen, das Schaufenster habe er zum Spass beschädigt. Ein Zeuge habe angegeben, der Beschuldigte sei beim Beschädigen der Scheibe sehr aggressiv gewesen und habe gefährlich gewirkt. Ein Alkoholatemtest sei negativ verlaufen. Der Gutachter hielt hierzu fest, dass der Beschuldigte eine immer schwerere Symptomatik mit Enthemmung im Rahmen einer Wesensveränderung durchgemacht habe. Die Delinquenz habe eine qualitative und quantitative Progredienz gezeigt. Es würden sich nun auch zunehmend Erregungszustände (katatone Symptomatik) im schizophrenen Krankheitsverlauf finden. Der Beschuldigte sei immer wieder von der Polizei entlassen worden, ohne das klar gewesen sei, wer zu seinem Helfernetz gehöre und wer sich evtl. um eine psychiatrische Behandlung kümmern sollte, da der Beschuldigte weder krankheitseinsichtig noch behandlungsbereit gewesen sei (pag. 809).

Anklageschrift Ziff. 1.4 (30. September 2022 Steinwurf Fensterscheibe): Hierzu erfolgte keine einzelne Beurteilung durch den Gutachter (pag. 809 f.).

Anklageschrift Ziff. 1.5 (18. Oktober 2022): Der ebenfalls anwesende Zeuge sei vom Beschuldigten noch mit einem Stein bedroht worden, habe aber ohne Schaden flüchten können. Der Beschuldigte habe ohne Gegenwehr von der Polizei angehalten werden können. Er habe angegeben, nach Afghanistan zurückzuwollen, in der Schweiz kein Zuhause zu haben, hier werde er nicht als Mensch behandelt und er habe Probleme mit seinem Kopf. Sein Verhalten führe er solange weiter, bis er nach Afghanistan zurück könne. Im Gutachten wurde dazu ausgeführt, dass die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten zugenommen habe. Bisher sei es eher dem Zufall zu verdanken, dass es noch nicht zu Personenschäden gekommen sei. Sein Verhalten sei mittlerweile weit über «einfache» Sachbeschädigungen hinaus gegangen. Die schizophrene Symptomatik habe mittlerweile seit Ende 2020 wahrscheinlich ununterbrochen bestanden, damit sei es auch angezeigt gewesen, die Diagnose entsprechend anzupassen. Die Äusserungen des Beschuldigten hätten dazu geführt, dass sein Verhalten primär als dissozial eingestuft worden sei (pag. 810).

Anklageschrift Ziff. 1.6 (20. Oktober 2022 J.________): Der Beschuldigte habe bei seiner Befragung am 20. Oktober 2022 hierzu angegeben, er habe kein Zimmer und müsse draussen übernachten, der J.________ helfe ihm nicht. Er habe viel Stress und Probleme im Kopf. Er habe die Scheibe eingeschlagen, weil dort seine Sozialarbeiter arbeiten würden. Er müsse etwas kaputtmachen, damit ihm geholfen werde. «Für mich ist es scheissegal, ob dies verboten ist oder nicht. Ich werde nach meiner Entlassung erneut wieder dort hingehen». Der Gutachter hielt dazu fest, dass der Beschuldigte mittlerweile selbst den Kontakt zu seinem Bruder in BQ.________ (Ortschaft) abgebrochen habe. Einen Grund hierfür habe es nicht gegeben. Seit Monaten habe er sich nicht mehr bei seiner Familie in Afghanistan gemeldet und sein soziales Umfeld in der Schweiz abgebrochen, weil er sich zunehmend mit diesen Personen zerstritten habe. Offenbar sei er den beteiligten Polizisten mehrfach nicht als verhaltensauffällig aufgefallen, weil seine Darstellung der Gründe für sein Verhalten «nur» dissozial gewirkt habe. Er habe mehrfach wie ein renitenter und querulatorischer «Ausländer» gewirkt. Seine offensichtliche Wesensveränderung – im Vergleich zu 2020 – sei nur den Menschen aufgefallen, die den Beschuldigten über mehrere Jahre hinweg gekannt hätten. Der Beschuldigte habe sich mit seinen Darstellungen hinsichtlich seiner Wahnideen sehr zurückgehalten, da er geahnt habe, dass man ihn deswegen als «verrückt» einstufen würde (vgl. auch seine Äusserungen im Rahmen der Begutachtung). So würden sich Hinweise finden für eine «doppelte Buchführung». Auch hier habe er sich lediglich wenigen Menschen (Bruder, einzelne Ärzte) geöffnet, denen er vertraut habe (pag. 811).

Als generelles Fazit zur Vordelinquenz hielt der Gutachter fest, dass über die Legalbewährung bis 2017 praktisch keine Aussage gemacht werden könne. 2018 würden sich zwei erste einschlägige Verurteilungen wegen Sachbeschädigung und Schwarzfahrens finden. Die Sachbeschädigung im Wohnheim 2018 zeige Züge eines Erregungszustands, wie er u.a. bei schizophrenen Störungen auftreten könne. Die Delinquenz 2021 falle chronologisch mit dem Auftreten schizophrener Symptome 2020 zusammen. Es würden sich seither einerseits Hinweise auf die zunehmende Unzufriedenheit, reaktive Drohungen und Sachbeschädigungen, andererseits auch Hinweise auf zunehmende Erregungszustände bei kleinen Auslösern finden. Es lasse sich biographisch nicht nachvollziehen, warum der Beschuldigte plötzlich seine Einstellungen betreffend die Schweiz grundlegend geändert haben sollte. Es würden sich keine entsprechenden Live-Events finden lassen. Die Sachbeschädigung könnten auch im Rahmen einer Schizophrenie (Wesensveränderung mit Verlust der Selbstkritik, zunehmender Enthemmung, katatone Symptome) interpretiert werden (pag. 811).

Zu den (weiteren) aktuellen Tatvorwürfe hielt der Gutachter fest (nur soweit hier zu beurteilende Delikte betreffend):

Anklageschrift Ziff. 1.7 (19. Dezember 2022 Beschädigung Glasfassade durch Steinwurf): Hierzu würden keine verwertbaren Informationen vorliegen, um Rückschlüsse auf ein Störungsbild zu ziehen (pag. 812).

Anklageschrift Ziff. 1.8 (21. Dezember 2022 Beschädigung von 22 Fahrzeugen): Bei der Verhaftung habe der Beschuldigte auf einem Mobiltelefon arabische Texte und Lieder abgespielt. Gegenüber der Polizei habe er angegeben, es tue ihm gut, Spiegel abzutreten, dies tue er immer wieder. Im Gutachten wurde hierzu festgehalten, dass der Beschuldigte 2022 zunächst in monatlichen Abständen delinquiert habe, ab Oktober liege eine deutliche quantitative Progredienz mit kürzer werdenden Abständen vor. Stationäre Behandlungsversuche hätten diesen Trend nicht aufhalten können. Die Schadensliste seit April 2022 belaufe sich auf über CHF 71'000.00 (pag. 812).

Aussagen des Beschuldigten bei der Hafteröffnung vom 22. Dezember 2022: Hier habe der Beschuldigte zuerst sehr provokativ mit vagen Ankündigungen von weiteren schweren Gewaltvorhaben gewirkt. Er fühle sich in der Schweiz nicht ausreichend unterstützt und ungerecht behandelt. Als Moslem fühle er sich in seiner Identität gekränkt. Diese Unzufriedenheit habe er durch vage Tötungsfantasien verkündet, wobei er offenbar registriert habe, dass die Staatsanwältin jeweils genau auf diese Provokationen reagiert habe. Als er die Konsequenz seiner Äusserungen realisiert habe und mit der drohenden Untersuchungshaft konfrontiert worden sei, habe er seine Drohungen von zuvor deutlich relativiert. Hier habe sich eine gewisse Flexibilität im Denken mit strategischen Überlegungen gezeigt, was zunächst auf eine gut steuerbare Dynamik und weniger auf eine psychische Störung im Sinne eines Wahns oder einer Impulskontrollstörung hinweise. Den Drohungen habe jedoch eine zunehmende Unzufriedenheit zu Grunde gelegen, die durch die Konsequenzen seiner Schizophrenie und die zunehmende Enthemmung erklärt werden könne (pag. 813).

Bei seiner Einvernahme vom 23. Dezember 2022 habe der Beschuldigte angegeben, im Gefängnis keine Probleme zu haben, es sei ihm aber langweilig. Er habe seine früher gemachten Aussagen bestätigt. Angesprochen auf die bisherigen Vorwürfe, habe er angegeben, die Sachen seien für ihn Spass gewesen. Mit Blick auf die Ausführungsgefahr habe er ausgeführt, er mache keine «Scheisse», er gehe zu seiner Sozialarbeiterin, nehme sein Geld und gehe. Er habe keine Probleme mit allen Menschen draussen. Er wolle eine muslimische Frau heiraten und ein schönes Leben haben. Gemäss Beurteilung des Gutachters würden die verschiedenen Reaktionen und Darstellungen des Beschuldigten normalpsychologisch nachvollziehbar wirken, womit der Eindruck entstanden sei, das gesamte Verhalten des Beschuldigten liesse sich auf bilanzierende, strategische und dissoziale Einstellungen zurückführen. Es sei auch der Eindruck entstanden, dass der Beschuldigte offenbar schon seit längerem die Schweiz verlassen und in einem arabischen Land leben wolle, weil er sich in der westlichen Kultur nicht wohl fühle. Andererseits würden ihm die finanziellen Mittel zum Reisen fehlen. Dies habe scheinbar zu Frust und wiederholten Versuchen, ihm den Rückflug zu bezahlen, geführt. Im Gesamtkontext sei diese These allerdings nicht haltbar, sondern eher als Epiphänomen der zu Grunde liegenden schizophrenen Entwicklung zu verstehen (pag. 813).

Im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe der Beschuldigte angegeben, sich nicht mehr an manche Tatvorwürfe erinnern zu können, andere habe er aus Wut begangen. Gemäss Beurteilung des Gutachters falle auf, dass der Beschuldigte seine Taten bagatellisiere. Einerseits wirke er damit dissozial, andererseits verblüffe seine moralische Ignoranz, die vor 2017/2018 weder in den Akten noch vom Bruder beschrieben werde. Es würden sich deutliche Hinweise auf eine Degeneration zuvor bestehender gesellschaftlicher Normvorstellungen finden. Viele Auffälligkeiten habe der Beschuldigte nicht plausibel erklären können. Er habe wiederholt angegeben, Träume würden ihm sagen, er solle bestimmte Dinge zerstören oder dass bestimmte Menschen gegen ihn seien, mehr wolle er aber hierzu nicht erzählen, weil man ihn sonst für «verrückt» halten könne. Insgesamt wirke der Beschuldigte stark dissimulierend. Es hätten sich deutliche Hinweise für eine «doppelte Buchführung» betreffend wahnhafte und psychotische Symptomatik ergeben. Prämorbide dissoziale Einstellungen hinsichtlich Eigentums anderer, wie vom Beschuldigten dargestellt, würden sich allerdings nicht ausschliessen lassen, entgegen der Darstellung des Bruders und des Kollegen. Der Bruder habe angegeben, den Beschuldigten in der Untersuchungshaft immer noch stark verändert zu erleben (pag. 814).

Anschliessend stellte der Gutachter folgende deliktsrelevante Problembereiche fest:

- Auswirkungen der Schizophrenie

- Wesensveränderung mit Verlust ethischer sozialer Normen/Selbstkritikfähigkeit, erhöhte Reizbarkeit, psychopathologische Enthemmung/Erregungszustände und Wahnideen/doppelte Buchführung

- zunehmende Unzufriedenheit mit dem Leben in der Schweiz durch die Konsequenzen der Schizophrenie mit strategischen/in­strumentellen Drohungen, Sachbeschädigungen

- dissoziale Einstellungen hinsichtlich des Eigentums anderer

Grundsätzlich würden sich deliktsrelevante Persönlichkeitsanteile und Umweltfaktoren unterscheiden lassen. Gemäss Gutachter würden sich keine plausiblen externe Auslöser für den Knick im Lebenslauf des Beschuldigten Ende 2020 finden lassen. Sämtliche Auffälligkeiten würden sich als direkte oder indirekte Folgen der Schizophrenie interpretieren lassen. Insgesamt scheine die Wesensveränderung mit Enthemmung die Delikte mehr zu erklären als konkrete Wahnvorstellungen. Damit würden ausschliesslich deliktsrelevante Persönlichkeitsanteile vorliegen. Es würden sich Hinweise für eine (hohe) Dunkelziffer und eine deutliche Progression eskalierenden Verhaltens finden, das zukünftig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Personen(schäden) führen könne.

12.4.2 Diskussion der Schuldfähigkeit im Gutachten (pag. 815 ff.)

Eine psychische Störung gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB liege mit der Schizophrenie vor. Bei der Schizophrenie könnten verschiedene Fähigkeiten gestört sein. Dazu würden einfach kognitive wie komplexe (Exekutiv-)Funktionen wie Konzentration, Wahrnehmung, Informationsverarbeitung, Willensbildung, Handlungskontrolle, reflexive Selbstwahrnehmung, Affektkontrolle, individuelle Einschränkungen, moralische und ethische Normorientierung, Orientierung an den Bedürfnissen der Umwelt etc. gehören. Die Möglichkeiten, psychiatrische Aussagen zu treffen, die dem Gericht in der Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit helfen könnten, seien vorliegend beschränkt. Durch die «doppelte Buchführung» des Beschuldigten würden sich kaum Einblicke in die Wahrnehmung und Handlungsplanung des Beschuldigten finden lassen. Zudem würden sich die Anlassdelikte über einen grösseren Zeitraum hinziehen, wobei für die jeweiligen Tatzeitpunkte nur sehr begrenzte Fremdanamnesen vorliegen würden.

Seit 2020 finde sich eine Wesensänderung, die auf einen schweren Krankheitsprozess zurückzuführen sei. Das Störungsbild habe sich progredient entwickelt und bis 2021 zu einer zunehmenden Veränderung der früheren angepasst und unauffällig wirkenden Persönlichkeitsstruktur geführt. Das allgemeine psychosoziale Funktionsniveau habe innerhalb mehrerer Monate / weniger Jahre deutlich abgenommen, so dass sich ein regelrechter Knick im Lebenslauf rekonstruieren lasse, der sich praktisch durch alle Lebensbereiche gezogen habe. Die Lebensqualität des Beschuldigten habe stetig abgenommen und er habe zunehmend desorganisiert gewirkt.

In der Beurteilung der Tatsituation würden sich nur teilweise tatsituative Faktoren finden lassen, welche die einzelnen Tathandlungen normalpsychologisch nachvollziehbar erscheinen liessen. Der Beschuldigte habe sich vom J.________ wiederholt ungerecht behandelt gefühlt. Andererseits würden sich Sachbeschädigungen finden lassen, für welche keine erkennbare Motivationslage erkennbar sei. Der Beschuldigte habe zwar wiederholt angegeben, diese Sachbeschädigungen begangen zu haben, um auf sich aufmerksam zu machen. Konsequenterweise hätte er jedoch dazu stehen müssen. Stattdessen sei er wiederholt vom Tatort weggelaufen und habe nach den Verhaftungen angegeben, er sei es nicht gewesen oder er könne sich nicht mehr erinnern. Ein normalpsychologisches Motiv sei hier nicht erkennbar. Das Zerschlagen von Schaufenstern oder Fensterscheiben, Ticketautomaten etc. wirke wahllos. Der Beschuldigte habe wiederholt «Probleme im Kopf» angegeben, er könne sich in solchen Situationen nicht steuern. Bei der Exploration habe er angegeben, «Träume» hätten ihm wiederholt befohlen, solche Sachbeschädigungen zu begehen. Diese Äusserungen habe er auch gegenüber dem Bruder gemacht. Hinweise auf eine Radikalisierung würden sich nicht finden lassen. Der Gutachter interpretiere die zunehmende Unzufriedenheit, auch gegen Schweizer Behörden und Beamte, als direkte (Wahn?) oder indirekte Folgen (Zunahme der Konflikte) der Schizophrenie.

Obwohl der Beschuldigte wahrscheinlich bezüglich der schizophrenen Symptome (teilweise) eine «doppelte Buchführung» betrieben habe, könne davon ausgegangen werden, dass er seine Umgebung nicht mehr realistisch habe wahrnehmen und einschätzen können. Es würden sich zahlreiche Hinweise auf dauerhaftes Wahnerleben (Verfolgungs- und Vergiftungswahn) finden. Dennoch würden sich auch Situationen finden lassen (z.B. einzelne Einvernahmen), bei denen der Beschuldigte sensibel und realitätsbezogen habe reagieren können, als er bspw. erkannt habe, dass die Staatsanwältin ihn aufgrund der Drohungen in Untersuchungshaft habe versetzen wollen. Die Wahrnehmungsfähigkeit scheine einerseits fluktuierend gewesen zu sein (evtl. abhängig vom Cannabiskonsum), andererseits würden sich Hinweise darauf finden, dass der Beschuldigte das Vollbild seines Wahns zu verheimlichen versucht habe. Ein eindeutiger schwerer Wahn, der die Wahrnehmung durchgängig beeinflusst habe, lasse sich nicht eindeutig rekonstruieren.

Dennoch habe der Beschuldigte gerade in den letzten Einvernahmen ethisch und moralisch nivelliert gewirkt. Seine Wertewelt habe regrediert gewirkt und nicht mehr dem Zustand von vor 2020 entsprochen. Sein zuvor offenbar angepasstes und erwachsenes Wertgefüge scheine in den letzten Jahren durch die Schizophrenie langsam aufgeweicht und zerstört worden zu sein. Hier lasse sich eine chronische und schwere Wesensveränderung durch die Schizophrenie annehmen.

Da zu den einzelnen Tatzeitpunkten nur wenige Informationen vorliegen würden und namentlich der Kollege BN.________ beschrieben habe, starke Schwankungen (stundenweise) in der Symptomatik des Beschuldigten erlebt zu haben, würden sich kaum detaillierte Rückschlüsse zu den einzelnen Anlasstaten ziehen lassen. Die Bandbreite der Einsichtsfähigkeit in das Unrecht im Tatzeitraum umfasse klinisch wahrscheinlich die Bandbreite einer moderat bis erheblich verminderte Fähigkeit, die Situation jeweils realistisch wahrzunehmen und einzuordnen.

Die Taten würden nicht vorbereitet, sondern spontan im Rahmen von aufkommenden Impulsen (schizophreniebedingte Enthemmung) umgesetzt wirken. Dabei habe es teilweise zwar nachvollziehbare Auslöser gegeben, die Reaktionen hätten jedoch übertrieben und – verglichen mit der Zeit vor 2020 (2018) – persönlichkeitsfremd gewirkt. Hinweise auf einen direkten Zusammenhang zwischen dem Konsum von Suchtstoffen und Tathandlungen würden nicht vorliegen.

Der Beschuldigte habe zwar teilweise strategisch motiviert gewirkt, die Sachbeschädigungen zu begehen (oder zumindest im Nachhinein zu rechtfertigen). Sein Handeln habe insgesamt aber wenig überlegt und konzeptlos gewirkt. Prämorbid gebe es keine Hinweise für eine dissoziale oder gar kriminelle Wertewelt. Die Tathandlungen würden raptusartig wirken und hätten kein über mehrere Etappen hingezogenes Tatgeschehen gezeigt. Es würden sich keine Sicherungsstrategien finden. Der Beschuldigte habe nicht in der Lage geschienen, die Reaktionen des Umfelds abzuwarten oder seine Anliegen mit einer anderen Strategie (Kooperation, Finanzierung Flugticket nach Afghanistan) verfolgen zu können. Selbst in Phasen, in denen er die Realität zumindest teilweise realistisch einzuschätzen schien, würde sich eine deutliche Beeinträchtigung zur Steuerung des eigenen Verhaltens finden. Der Gutachter gehe nicht von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit aus, da unklar sei, ob der Beschuldigte – wie er selbst behauptet habe – schon vor Ausbruch der Schizophrenie solche Taten begangen habe. Falls sich herausstelle, dass der Beschuldigte diese Einstellung bereits in Afghanistan entwickelt und gelebt habe, müsste die Schuldfähigkeit noch weiter nach oben korrigiert werden.

Zusammenfassend könne – anhand der aktuellen Datenlage – davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen der schizophrenen Störung derart schwerwiegend gewesen seien, dass bereits die Wahrnehmung der Realität erheblich eingeschränkt gewesen sei. In Tatsituationen, die der Beschuldigte zumindest teilweise realistisch wahrgenommen habe, würden sich Hinweise für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit finden.

12.4.3 Zur Legalprognose im Gutachten (pag. 817 ff.)

Zur Legalprognose führte der Gutachter in seiner Gesamtbeurteilung aus (pag. 823): Die aktuelle legalprognostische Beurteilung falle kritisch aus. Es müsse von einem sich zunehmend chronifizierenden Krankheitsverlauf einer Schizophrenie ausgegangen werden. Ohne Behandlung müsse bereits kurzfristig von einem hohen Risiko für allgemeine Delinquenz im bisherigen Rahmen (auch schwere Sachbeschädigungen) ausgegangen werden. Es würde sich seit Ende 2021 eine deutliche quantitative und qualitative Progredienz finden, sodass zukünftige Personenschäden nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Drohungen würden allerdings auch Sachbeschädigungen beinhalten, die mit einer hohen Rückfallgefahr einhergehen würden. Aufgrund der qualitativen und quantitativen Progredienz müsse von einer weiteren Steigerung des gewalttätigen Verhaltens gerechnet werden, das zunehmend auch Personen zum Ziel habe, weshalb – unbehandelt – zukünftig Personenschäden immer wahrscheinlicher würden.

Der Gutachter bezeichnete die Behandlungsprognose als moderat (pag. 823 f.). Zur Verbesserung der Legalprognose könne ausschliesslich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen werden (pag. 824 f.).

12.4.4 Beantwortung der Fragen im Gutachten (pag. 826 ff.)

Im Rahmen der Beantwortung des Fragenkatalogs führte Dr. med. AL.________ in Zusammenhang mit der Frage der Schuldfähigkeit – und soweit nicht bereits in der vorangehend dargelegten Beurteilung ausgeführt – aus, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Auswirkungen der schizophrenen Störung derart schwerwiegend gewesen seien, dass bereits die Wahrnehmung der Realität dauerhaft – im gesamten Tatzeitraum – erheblich eingeschränkt gewesen sei. In Tatsituationen, die er zumindest teilweise realistisch wahrgenommen habe, würden sich Hinweise für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit finden. Gegen eine schwerstgradige/voll­ständige Unfähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen und nicht mehr planvoll handeln zu können, würden gewisse Hinweise für derartiges Handeln in der Vergangenheit in Afghanistan und teilweise normalpsychologisch nachvollziehbare Handlungsmotive sprechen (pag. 828). Im Vergleich zum durchschnittlichen Straftäter mit allgemeiner Delinquenz (Sachbeschädigung, Reisen ohne Fahrschein, Hausfriedensbruch, Ungehorsam/Widerstand gegen Beamte und Behörden) bestehe beim Beschuldigten ein erhöhtes Rückfallrisiko (pag. 829). Die psychische Störung würden mit den vorgeworfenen Taten in kausalem Zusammenhang stehen (pag. 831).

12.5 Angaben des Gutachters in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

Die vorinstanzliche Frage nach dem Ausmass der Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten beantwortete der Gutachter wie folgt (pag. 1053 ff.):

Das ist vorliegend relativ schwer. Es gibt zahlreiche Einzeldelikte mit zahlreichen Tatsituationen. Zu den Tatsituationen gibt es keine bzw. teilweise kaum oder gar keine Randinformationen zum psychischen Zustand, zum möglichen Intoxikationsgrad und zu tatauslösenden Situationen. Mir ist nicht bekannt, ob beispielsweise irgendeine Person vor einem Schaufenster eine Provokation gemacht haben könnte. Dazu kommt, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich seiner Wahnsymptomatik immer sehr bedeckt gehalten hat. In den Befragungen machte er keine Angaben dazu. Wenn man nur diese nehmen würde, käme man nicht auf die Idee, dass eine Wahnsymptomatik eine Rolle gespielt hat. Der Beschuldigte hat damals durchaus ein Erklärungsmodell gehabt für seine Aggressivität.

Man hatte das Gefühl, dass er unzufrieden ist und deshalb die Legitimationsvorstellung entwickelt hat, jetzt Sachbeschädigungen begehen zu können oder Menschen, Behörden, bedrohen zu können, mit denen er unzufrieden war. Er hat geschrieben bzw. gesagt, dass das in Afghanistan so sei, dass man dort «rüder» miteinander umgehe. Sein Bruder hat das ebenfalls so bestätigt. Daher muss ich davon ausgehen, dass das ein potentieller Teil der Deliktsdynamik ist, also, wenn man unzufrieden ist, zerstört man Dinge und droht. Das hätte mal gar nichts zu tun mit der Schizophrenie. Daher habe ich diese zwei Deliktsmechanismen, die Unzufriedenheit und die reaktive Wut sowie legitimierte Aggressivität. Das Andere ist ein Wahn und die Schizophrenie. Auch bei der Schizophrenie gibt es zwei unterschiedliche Dynamiken. Das eine wäre eine wahngetriggerte Aggressivität, wobei der Beschuldigte mehrmals angedeutet hat, dass er vielleicht imperative Stimmen habe, die ihm gewisse Dinge sagten, die ihm sagen würden, aggressiv zu sein, Dinge zu zerstören. Da war es kaum möglich, differenzierter in diese Wahnsymptomatik einzusteigen, weil sich der Beschuldigte ausser diesen Ausdeutungen sehr bedeckt gehalten hat. Ich muss annehmen, dass der Wahn damals wahrscheinlich permanent vorhanden war und bei den Anlassdelikten eine Rolle gespielt hat. Dazu kommt die sogenannte katatone Symptomatik. Das sind diese raptusartigen Durchbrüche, die primär erstmals nichts mit einem Wahn zu tun haben. Das ist eine spezielle Symptomatik einer schizophrenen Verlaufsform, bei der es ganz plötzlich ohne äusseren Anlass und ohne wahnhafte Verarbeitung der Umgebung zu motorischen, impulsiven Durchbrüchen kommen kann. Diese äussern sich dann in einer wahllosen Aggressivität, z.B. eben halt auch in Sachbeschädigungen oder Angriffen auf Personen, teilweise auch in selbstverletzendem Verhalten, jedoch war Letzteres beim Beschuldigten nicht der Fall.

Das sind drei unterschiedlichen Deliktdynamiken, die ich dann auf die Einzelsituationen hätte übertragen müssen, was mir aber nicht gelungen ist. Das war mit den vorhandenen Informationen nicht möglich. Ich habe jetzt drei hypothetische Faktoren:

Ein Faktor ist eine vielleicht wahrscheinlich problematische Einstellung in der Persönlichkeit, das schliesst dann eine vollständige Schuldunfähigkeit aus, weil es schlussendlich ja den Wertvorstellungen des Beschuldigten nicht grundsätzlich widerspricht. Dann musste ich annehmen, dass es eine erhebliche schizophrene Symptomatik gibt, die ich im Einzelfall nicht quantitativ erheben konnte. Ich musste ein Pauschalpäckchen machen. Ich habe versucht, dieses in der Schwere so einzustufen, dass ich mir überlegt habe, wie stark der Beschuldigte in seinem allgemeinen psychosozialen Funktionsniveau beeinträchtigt ist. Auch ausserhalb der Anlassdelikte findet sich so ein schlechtes psychosoziales Funktionsniveau, dass er selbst dort in seiner Steuerungsfähigkeit permanent Entscheidungen getroffen hat, die ihm selbst geschadet haben, was sehr wahrscheinlich nicht in seinem Sinn gewesen ist. Die Steuerungsfähigkeit in zahllosen Situationen war so schlecht, dass man annehmen muss, dass das bei den Anlassdelikten nicht sehr viel anders gewesen sein kann. Mit der «erheblich» oder der Formulierung von «erheblich eingeschränkt» hätte das Gericht natürlich gerne eine weitere Definition. Ich überlege, wie ich weiterhelfen kann, damit das für das Gericht greifbarer wird. Ich denke, das erheblich nimmt den Unsicherheitsfaktor auf, den ich soeben beschrieben habe. Auch die Schwierigkeit, dass es verschiedene Situationen sind, die man da pauschal beurteilen muss. Erheblich würde ich sagen, ist wahrscheinlich deutlich über 50 % und dürfte sich irgendwo bei 75 % einpendeln. Er konnte sich also teilweise noch steuern, das sieht man dann nämlich dort, wo er plötzlich von der Polizei angehalten wird und er scheinbar begriffen hat, dass, wenn er noch weiter solche Dinge machen, er inhaftiert würde, womit es noch mehr Sanktionen geben würde. Diesen Überblick hatte er offensichtlich in den meisten Fällen gehabt, wobei ich nicht sage, dass es immer so war. In mehreren Einvernahmen hatte man den Eindruck, dass er durchaus noch in der Lage war, seine damalige Untersuchungssituation im Strafverfahren ansatzweise, wobei teilweise auch da die Quantifizierung schwer möglich ist, zu verstehen und entsprechende Entscheidungen zu treffen oder Antworten zu geben. Mehr kann ich Ihnen nicht geben.

12.6 Angaben des Gutachters in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte Dr. med. AL.________ in Zusammenhang mit der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Wesentlichen aus, dass er die damals im Gutachten gestellten Diagnosen für den Tatzeitraum bestätigen könne. Die Beurteilung habe sich aufgrund des Therapiezwischenberichts vom 15. Oktober 2024 des AK.________ (Abteilung) der Psychiatrischen Universitätsklinik AJ.________ nicht verändert. Die in diesem Bericht gestellten Diagnosen der undifferenzierten Schizophrenie und der psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabionide (schädlicher Gebrauch) seien für ihn nachvollziehbar (pag. 1367 Z. 20 ff., pag. 1368 Z. 1 ff.). Weiter führte der Gutachter aus, dass es schwierig gewesen sei, die Frage der Schuldfähigkeit überhaupt beantworten zu können, weil der Beschuldigte damals wenig bis gar nichts über seine inneren Zustände erzählt habe. Ein Zeitraum einheitlich zu beurteilen in Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei extrem schwierig, zumal sich für viele Zeitpunkte nur rudimentäre fremdanamnestische Darstellungen finden lassen würden. Objektive Befunde, beispielsweise über den Intoxikationsgrad, würden sich praktisch keine finden. Deshalb sei die Beurteilung der Schuldfähigkeit schon damals, also tatzeitnah, sehr schwierig gewesen. Er habe versucht, sich auf Darstellungen zu stützen, die er gehabt habe. Das seien einerseits die Eigenangaben des Beschuldigten gewesen, wonach er bereits in Afghanistan solche Verhaltensmuster gezeigt haben solle. Ob dies zutreffe, habe damals nicht beurteilt werden können. Er habe auch die Fremdanamnese des Bruders und des besten Kollegen des Beschuldigten reingenommen und ausgeführt, dass es eher unwahrscheinlich sei, aber nicht ausgeschlossen werden könne. Ausser dem Therapiezwischenbericht und den rudimentären Angaben des Beschuldigten habe er keine weiteren Hinweise darauf. Entsprechend dieser Gesamtschwierigkeiten würde er sich heute weitgehend auf die Ausführungen im Gutachten stützen. Nur gestützt auf die Angaben des Beschuldigten, wonach er heute ausgesagt habe, dass er in Afghanistan nie solche Sachen gemacht habe, könne auch eine höhergradige Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit angenommen werden. Eine Beurteilung, die tatzeitnah gewesen sei, komplett zu revidieren, sei aber unseriös (pag. 1368 Z. 5 ff.). Es gebe durchaus auch normalpsychologische Dynamiken beim Beschuldigten, die unabhängig von der Schizophrenie plausibel seien und mehrere Gründe, weshalb der Beschuldigte unzufrieden mit seiner Situation gewesen sei. In dieser Situation habe er versucht, diese Bedürfnisse einzufordern. Es sei nicht so, dass der Beschuldigte von vornherein aggressiv gewesen sei, sondern er habe gewusst, an wen er sich wenden könne und wann er seine Bedürfnisse nicht befriedigt bekomme. Er habe dann die nächste Eskalationsstufe gezündet, in der Annahme, dass er mit Druck mehr erreiche. Hinzu kämen die Angaben des Bruders und des Beschuldigten selbst, wonach man in Afghanistan so lebe, dass dies Verhaltensmuster seien, die in Afghanistan normal seien. Dies habe er hier übertragen. Die Integration des Beschuldigten in der Schweiz sei nicht gelungen. Es sei ihm nicht gelungen, die deutsche Sprache in ausreichendem Ausmass zu lernen. Es sei normalpsychologisch durchaus nachvollziehbar, dass er bei Konflikten punktuell auf frühere Verhaltensmuster zurückgreife. Bei aggressivem Verhalten stehe natürlich kein Label drauf, ob es schizophrenie- oder kulturbedingt sei. Aber weil es mehrmals als «kulturnormal» beschrieben worden sei, auch fremdanamnestisch, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser Teil nicht unbedingt nur mit der Schizophrenie erklärbar sei, weshalb im Gutachten nicht von einer vollständigen Aufhebung der Schuldfähigkeit ausgegangen worden sei (pag. 1369 Z. 1 ff.). Weiter bestätigte der Gutachter seine anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geäusserte Einschätzung, wonach das Ausmass der Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt auf deutlich über 50 % und sich irgendwo bei 75 % einpendle (pag. 1370 Z. 11 ff.). Eine vollständige Einschränkung der Wahrnehmung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt schloss der Gutachter auf Ergänzungsfrage seitens der Verteidigung nicht aus (pag. 1372 Z. 13 ff.).

12.7 Vorinstanzliche Beurteilung der Schuldfähigkeit

Die Vorinstanz beurteilte die Schuldfähigkeit des Beschuldigten wie folgt (S. 21 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1140):

Zwar wurde im Gutachten unzweifelhaft festgehalten, dass die Auswirkungen der schizophrenen Störung derart schwerwiegend gewesen seien, dass bereits die Wahrnehmung der Realität im gesamten Tatzeitraum erheblich eingeschränkt gewesen sei. In den Tatsituationen fänden sich Hinweise für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit, wobei der Beschuldigte zumindest teilweise in der Lage gewesen sei, die Tatsituationen realistisch wahrzunehmen. Das Gutachten äusserte sich allerdings nicht zum Ausmass der verminderten Steuerungs- bzw. Schuldfähigkeit. Auf entsprechende Frage in der Hauptverhandlung hielt Dr. AL.________ ergänzend fest, die Verminderung der Steuerungsfähigkeit sei deutlich über 50 % gewesen und dürfte sich irgendwo bei 75 % einpendeln.

Das forensisch-psychiatrische Gutachten erfüllt inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 56 Abs. 3 Bst. a-c StGB. Die Ausführungen des Gutachters sind logisch nachvollziehbar und schlüssig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht darauf abgestellt werden könnte. Sie lassen sich mit den Aussagen des Beschuldigten, den übrigen Akten sowie mit dem persönlichen Eindruck des Gerichts anlässlich der Hauptverhandlung in Einklang bringen. Das Gericht stellt deshalb darauf ab.

Vor diesem Hintergrund schloss die Vorinstanz, dass der Beschuldigte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB nur teilweise fähig gewesen sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln, seine Schuldfähigkeit jedoch nicht im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung vollständig aufgehoben gewesen sei (S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1141).

12.8 Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung ging erst- und oberinstanzlich u.a. gestützt auf das Gutachten von einer gänzlich fehlenden Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit aus. Zwar sei im Gutachten ausgeführt worden, dass eine gewisse Steuerungsfähigkeit beim Beschuldigten noch vorhanden gewesen sei, was daraus geschlossen werde, dass der Beschuldigte, als er plötzlich von der Polizei angehalten worden sei, scheinbar begriffen habe, dass er inhaftiert werde, wenn er weitermache und ihm weitere Sanktionen drohen würden. Entgegen dem Gutachter könne diese Reaktion aber auch auf einen plötzlichen Adrenalinschub, ausgelöst durch die Anhaltung, zurückgeführt werden. Weiter solle der Beschuldigte diesen Überblick offenbar in den meisten Fällen gehabt haben, wobei der Gutachter nicht sage, dass dies immer so gewesen sei. Offensichtlich könne nicht beurteilt werden, ob beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine minimale Steuerungsfähigkeit bestanden habe. Wäre der Gutachter ehrlich zu sich selbst gewesen, hätte er zu Protokoll geben müssen, dass er diese Frage nicht beantworten könne. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Gutachter zudem zu Protokoll gegeben, dass er nicht ausschliessen könne, dass der Beschuldigte bei seinen Taten zu 100 % einsichtsunfähig gewesen sei. In dubio pro reo sei daher von nicht vorhandener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen, weshalb der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen sei (pag. 1058 f., pag. 1373, pag. 1375 ff.).

12.9 Vorbringen der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, die nicht einsichtigen Beweggründe für die Begehung der Taten des Beschuldigten seien auch in seiner Krankheit begründet; es liege eine verminderte Schuldfähigkeit vor, die zu einer Strafreduktion führe (pag. 1057). Im Rahmen der Berufungsverhandlung legte die Generalstaatsanwaltschaft zudem dar, dass die Einschätzung des Gutachters, wonach die Verminderung der Steuerungsfähigkeit deutlich über 50 % und sich irgendwo bei 75 % einpendeln dürfte, plausibel mit dem kulturellen Hintergrund und ähnlichen Vorkommnissen in Afghanistan hergeleitet worden sei und es keinen Grund gebe, von dieser Einschätzung abzuweichen (pag. 1373, 1375).

12.10 Beurteilung der Kammer

Gestützt auf das einlässlich begründete und nachvollziehbare Gutachten ist nach Ansicht der Kammer klar von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Daran vermag auch die Antwort des Gutachters auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung, wonach es auch sein könnte, dass der Beschuldigte bei der Tatbegehung jeweils zu 100 % in seiner Wahrnehmung eingeschränkt gewesen sei, nichts zu ändern, zumal eine gegenteilige Antwort mit Blick auf die nachvollziehbare Darlegung des Gutachters, wonach aufgrund der verschiedenen zu beurteilenden Krankheitsfaktoren (Schizophrenie mit überwiegend wahnhafter und teilweise katatonischer Symptomatik sowie eine sich dadurch veränderte Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten) verbunden mit dem Umstand, dass der Beschuldigte sich bezüglich des Wahns nicht offen mitgeteilt habe, eine quantitative Einschätzung des Ausmasses der Einschränkung der Schuldfähigkeit schwierig sei, unwissenschaftlich wäre. Das Aufzeigen dieser Schwierigkeiten zeugt geradezu von einer sorgfältigen und transparenten Vorgehensweise des Gutachters.

Der Beschuldigte gab gegenüber dem Gutachter an, er habe bereits vor dem Ausbruch der Schizophrenie entsprechende Taten begangen. Vor diesem Hintergrund ging der Gutachter in nachvollziehbarer Weise nicht von einer vollständigen Schuldunfähigkeit aus. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er dies damit begründet, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Unzufriedenheit eine Legitimationsvorstellung für die Begehung von Sachbeschädigungen und die Bedrohung von Menschen und Behörden entwickelt habe, worin ein potenzieller Teil der Deliktsdynamik zu erblicken sei, was nichts mit der Schizophrenie zu tun habe (pag. 1053). Diese wahrscheinlich problematische Einstellung in der Persönlichkeit des Beschuldigten schliesst – wie der Gutachter an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schlüssig ausführte (pag. 1054) – eine vollständige Schuldfähigkeit aus. Dies leuchtet nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die von seinem Umfeld beschriebene Wesensveränderung und der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits 2018 und damit vor dem Auftreten schizophrener Symptome 2020 ein ähnliches Verhalten gezeigt hat, indem er sämtliches Inventar eines Büros und Eingangsbereichs mit massiver Körpergewalt verwüstete (pag. 763, pag. 803), ohne Weiteres ein. Entgegen der Verteidigung vermag zudem auch kein allfälliger Adrenalinschub eine unter Schizophrenie leidende Person aus dem Zustand der (vollständigen oder teilweisen) Einsichts- und/oder Steuerungsunfähigkeit herauszureissen, so dass vielmehr davon auszugehen ist, dass der Zustand des Beschuldigten im Zeitpunkt der Anhaltung durch die Polizei auch demjenigen während der Tatverübung unmittelbar zuvor entsprach.

Im Therapiezwischenbericht wird ausgeführt, dass im Rahmen der Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik AJ.________, AK.________ (Abteilung), die schizophrene Grunderkrankung durch die pharmakologische antipsychotische Therapie massgeblich hätten kontrolliert werden können. Hierunter hätten sich im Wesentlichen beinahe keine produktiv-psychotischen Symptome und zudem auch keine affektive Instabilität und reduzierte Impulskontrolle mehr gezeigt. Deshalb gehe man zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, dass die beschriebenen Problemfelder alleine durch die Schizophrenie mit akuter psychotischer Exazerbation zum Zeitpunkt der Anlassdelikte erklärbar seien und demgegenüber nicht primärpersönlich verankert erscheinen würden (pag. 1309). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Gutachter hierzu aus, dass diese Beurteilung nichts an seiner Einschätzung ändere, was vor dem Hintergrund, dass der aktuelle Alltag des Beschuldigten mit Blick auf das geregelte Setting und die Stabilisierung durch die Medikation auch mit deutlich weniger Frustration verbunden sein dürfte und daher nicht nur die schizophrene Grunderkrankung, sondern auch die allgemeine Zufriedenheit des Beschuldigten verbessert werden konnte, einleuchtet.

Insgesamt geht die Kammer gestützt auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Gutachters von einer nur verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Verteidigung – der Grundsatz «in dubio pro reo» bei der gestützt auf die sachverständige Expertise vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht greift (vgl. BGer 6B_1278/2020 und 6B_1281/2020 vom 27. August 2021 E. 4.5.).

Was das Ausmass der Einschränkung angeht, hat der Gutachter dieses sodann auf deutlich über 50 % und sich irgendwo bei 75 % einpendelnd beschrieben (pag. 1054, bestätigt auf pag. 1370 Z. 11 ff.). Vor diesem Hintergrund geht die Kammer von einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit aus. Entsprechend ist der Beschuldigte in eingeschränktem Mass schuldfähig, weshalb er der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Ziff. 1.1 – 1.7; unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Einstellung betreffend einen Teil des in Anklageschrift Ziff. 1.6 angeklagten Sachverhalts), der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs.3 StGB (Anklageschrift Ziff. 1.8), des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB (Anklageschrift Ziff. 2.), des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB (Anklageschrift Ziff. 3.) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz nach Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklageschrift Ziff. 4.1 – 4.5) schuldig zu sprechen ist.

IV. Strafzumessung

13. Grundlagen

Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben (S. 25 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1144). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der verminderten Schuldfähigkeit einen obligatorischen Strafmilderungsgrund darstellt (Art. 19 Abs. 2 StGB). Im Rahmen der Tatkomponenten ist auch die sich aus der verminderten Schuldfähigkeit ergebende Reduktion des Verschuldens zu berücksichtigen, da der Schuldvorwurf für den nur vermindert schuldfähigen Beschuldigen verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer ausfällt. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Dabei ist jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 %. Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGer 6B_1278/2020 und 6B_1281/2020 vom 27. August 2021 E. 4.3.5.; BGE 136 IV 55 E. 5.5).

14. Deliktsmehrheit, Strafrahmen und Strafart

Es liegt eine Deliktsmehrheit vor. Für die qualifizierte Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB belief sich der Strafrahmen bis zum 1. Juni 2023 von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, während die Strafe seither (Harmonisierungsgesetz) auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe lautet. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das neue Recht milder und daher gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB anwendbar ist. Mithin beläuft sich der für die qualifizierte Sachbeschädigung massgebliche Strafrahmen zwischen einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB und der Hausfriedensbruch werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafen bestraft. Schliesslich werden der Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB sowie die Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz nach Art. 57 Abs. 3 PBG jeweils mit einer Busse bestraft.

Mildert das Gericht die Strafe, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 aStGB). Verminderte Schuldfähigkeit allein führt jedoch grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.3.2. mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es kann bereits vorweg genommen werden, dass vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten.

Mit der Vorinstanz ist bei der Wahl der Strafart zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist und ihn auch teilweise unbedingte Geldstrafe nicht vor der weiteren Deliktsbegehung abgehalten hat. Weiter befindet er sich bereits im vorzeitigem Massnahmenvollzug, wo er – wie sich zeigen wird – weiterhin zu verbleiben hat. Entsprechend dürften auch seine finanziellen Verhältnisse dazu führen, dass er eine Geldstrafe nicht zu begleichen vermag. Insgesamt erscheint es mithin angebracht, für sämtliche Sachbeschädigungen und den Hausfriedensbruch jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

Die qualifizierte Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB ist das schwerste Delikt, mit einem Strafrahmen von einem Tag Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Nach Bestimmung der Einsatzstrafe für diese Tat sind die Strafen für die einfachen Sachbeschädigungen und den Hausfriedensbruch zu asperieren, anschliessend sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. In einem zweiten Schritt ist die Busse für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB zu bemessen und mit den Strafen für die Widerhandlungen gegen das Transportbeförderungsgesetz zu asperieren.

15. Bemessung der Freiheitsstrafe

15.1 Qualifizierte Sachbeschädigung

15.1.1 Objektive Tatschwere

Der Beschuldigte beschädigte am 21. Dezember 2022 an der AZ.________ (Strasse) 55-103 in Bern innert kurzer Zeit 22 verschiedene Fahrzeuge und verursachte dabei einen erheblichen Sachschaden von rund CHF 25'000.00. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen für das einmalige Zerkratzen eines Autos mit einem Schaden von CHF 300.00 eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 47). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Sachschaden pro Auto bei rund CHF 1'135.00 liegt und damit drei bis viermal höher als beim Referenzsachverhalt ausfiel. Für eine einzelne Beschädigung wäre mithin eine Strafe von rund 45-60 Strafeinheiten angemessen. Nach Ansicht der Kammer muss aufgrund des Handlungszusammenhangs von einem einheitlichen Vorsatz ausgegangen werden und kann mithin nicht von «rund 20 Einzelsachverhalten» gesprochen werden. Der Beschuldigte handelte offenbar spontan und ohne wirklichen Plan, indem er in der Nacht resp. am frühen Morgen entlang der AZ.________(Strasse) auf einer Strecke von rund 450 Metern sämtliche an der Strasse parkierte Fahrzeuge beschädigte, wobei er an den Fahrzeugen jeweils die Aussenspiegel, meistens beide, abschlug und einen Lackschaden verursachte. Dabei schädigte er rund 20 Personen, zumeist Privatpersonen.

Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen im obersten Bereich eines leichten Verschuldens festzusetzen, dies entspricht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

15.1.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen, was allerdings tatbestandsimmanent ist und sich daher neutral auswirkt.

15.1.3 Verminderte Schuldfähigkeit

Gestützt auf die Ausführungen zur Schuldfähigkeit im Gutachten ist von einer reduzierten Steuerungsfähigkeit und einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dieser Verminderung der Schuldfähigkeit ist mit einer Reduktion des Verschuldens Rechnung zu tragen. Das mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen leichte Verschulden im oberen Bereich wird wegen der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein leichtes Verschulden im mittleren Bereich reduziert. Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erscheint als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.

15.2 Asperation für die mehrfachen Sachbeschädigungen

15.2.1 Objektive Tatschwere

Mit den Sachbeschädigungen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1 bis 1.7 verursachte der Beschuldigte total einen Sachschaden von ca. CHF 35'000.00, was einem durchschnittlichen Schaden von rund CHF 5'000.00 pro Sachbeschädigung entspricht. Auch wenn mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Höhe des jeweils realisierten Sachschadens einer gewissen Zufälligkeit geschuldet ist, sieht die Kammer nicht ein, inwiefern dies dem Beschuldigten zugutegehalten werden kann. Die Höhe des Sachschadens stellt das wirtschaftliche Ausmass der Beschädigung dar, mithin das Ausmass der Beeinträchtigung des Rechtsguts. Die Sachbeschädigungen richteten sich naturgemäss unmittelbar gegen Sachen; wie die Vorinstanz zu Recht betonte, befanden sich hingegen teilweise auch Menschen in der Nähe des Tatorts. Bei Ziff. 1.5 der Anklageschrift sass die Geschädigte im Auto und wurde vom Beschuldigten massiv eingeschüchtert, weil dieser einen Sockel der dortigen Strassensperrung sowie eine Baustellenplanke gegen ihr Fahrzeug schleuderte. Unter Berücksichtigung der Höhe des entstandenen Schadens sowie der weiteren Begleitumstände erachtet die Kammer das Verschulden des Beschuldigten jeweils als leicht im unteren bis mittleren Bereich, wofür folgende Freiheitsstrafen angezeigt sind:

- Ziff. 1.1 der Anklageschrift (Sachschaden von CHF 6’449.05; Steinwürfe gegen zwei Fensterscheiben und Scheibe der Eingangstüre beim G.________ sowie Steinwürfe gegen Storen; bewohntes G.________, keine Angaben zu Betroffenheit anderer Personen): fünf Monate Freiheitsstrafe.

- Ziff. 1.2 der Anklageschrift (Sachschaden von CHF 7'000.00; Einschlagen der Schaufensterscheibe des H.________ mit Bistrotisch, wobei die Scheibe komplett zu Bruch ging sowie die Store, zwei Tischchen und verschiedene Gegenstände im Innern des Bistros beschädigt wurden; «nur» unbeteiligte Zeugen, die den Vorfall beobachtet haben): vier Monate Freiheitsstrafe.

- Ziff. 1.3 der Anklageschrift (Sachschaden von CHF 6'829.40; Einschlagen der Schaufensterscheibe der I.________ GmbH mit unbekanntem Gegenstand, was ein Loch in der Scheibe verursachte; «nur» unbeteiligte Zeugen, die den Vorfall beobachtet haben): vier Monate Freiheitsstrafe.

- Ziff. 1.4 der Anklageschrift (Sachschaden von CHF 1'515.35; Steinwurf (1.2 kg) gegen das Fenster des Büro ________ des J.________, wobei die Scheibe zersplitterte und der Stein im Innern des Büros zu liegen kam; keine Personen involviert): zwei Monate Freiheitsstrafe.

- Ziff. 1.5 der Anklageschrift (Sachschaden von CHF 1'500.00; Beschädigung des PW von C.________, während sich diese noch darin befand, wobei der Beschuldigte zuerst einen Sockel gegen den PW schleuderte, und – nachdem die Geschädigte in Panik ihren PW zurücksetzte – eine Baustellenplanke gegen den PW schleuderte und so einen Schaden verursache [Abdeckung Kotflügel rechts aus Halterung gerissen, Kratzer an Stossstange und Lichtumrahmung vorne rechts]; die Geschädigte wurde massiv verängstigt und verfiel in Panik): 4.5 Monate Freiheitsstrafe.

- Ziff. 1.6 der Anklageschrift (Sachschaden von CHF 9'000.00; Zerschlagung der Verglasung des Eingangs des J.________; keine Angaben zu involvierten Personen aber Begehung zu Bürozeiten): sechs Monate Freiheitsstrafe.

- Ziff. 1.7 der Anklageschrift (Sachschaden von CHF 5'000.00; Steinwurf gegen Glasfassade, welche zu Bruch ging [Bürogebäude der Ausgleichskasse]; Mitarbeiter hörte Knall während Bürozeiten): vier Monate Freiheitsstrafe.

Insgesamt resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 29.5 Monaten.

15.2.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte wiederum direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen, was allerdings tatbestandsimmanent ist und sich daher neutral auswirkt.

15.2.3 Verminderte Schuldfähigkeit

Der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 15 Monaten berücksichtigt, womit eine Freiheitsstrafe von 14.5 Monaten resultiert. Diese ist im Umfang von 2/3, ausmachend knapp zehn Monate Freiheitsstrafe, zu asperieren.

15.3 Asperation für den Hausfriedensbruch

Mit der Vorinstanz ist für den Hausfriedensbruch (Missachtung Hausverbot im AE.________ Bahnhof BD.________) durch Betreten der AE.________-Filiale trotz gültigem Hausverbot eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen (gemäss VBRS-Referenzsachverhalt, S. 49). Angesichts der verminderten Schuldfähigkeit scheint es angemessen, hierfür eine Strafe von rund zehn Tagen zu asperieren.

15.4 Fazit zu den Tatkomponenten

Insgesamt führen die Tatkomponenten zu einer Freiheitstrafe von 16 Monaten (Freiheitsstrafe von sechs Monaten für die qualifizierte Sachbeschädigung, asperierte Freiheitsstrafe von knapp zehn Monaten für die mehrfache Sachbeschädigung sowie asperierte Freiheitsstrafe von rund zehn Tagen für den Hausfriedensbruch).

15.5 Täterkomponenten

15.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1148 f.):

In der psychiatrischen Begutachtung gab der Beschuldigte zu seinem Vorleben an, er sei als mittleres Geschwister im Rahmen einer Hausgeburt auf die Welt gekommen. Über seine frühkindliche Entwicklung habe er keine Angaben machen können. Er habe in Afghanistan sechs Schuljahre absolviert, wo er etwas Lesen, aber nicht Schreiben gelernt habe. Bereits damals sei er psychisch instabil gewesen. Die Schulzeit sei für ihn deshalb eine schwierige Zeit gewesen. Vieles aus der damaligen Zeit habe der Beschuldigte jedoch vergessen, weshalb er nicht sagen könne, wie die Beziehung zu den Eltern und den Geschwistern gewesen sei. Ob er weitere wichtige Bezugspersonen gehabt habe, könne er ebenfalls nicht sagen (pag. 771).

Irgendwann hätten er und sein Bruder beschlossen, dass sie aus politischen Gründen das Land verlassen sollten. Sie hätten vom Krieg in Afghanistan mit dem Ziel Europa weggewollt. Auf der Flucht habe es Probleme gegeben, weshalb er zeitweise von seinem Bruder getrennt worden sei. So sei er schliesslich ohne seinen Bruder über Griechenland in die Schweiz eingereist, wo er im Asylantenheim in AX.________ untergebracht worden sei. Dort habe er den Arzt/Psychiater aufsuchen müssen, weil es ihm psychisch schlecht gegangen sei. Er habe viele Dinge erlebt und viel Stress gehabt, habe schlecht geschlafen, oft Angst gehabt, vieles aus der Vergangenheit sei hochgekommen. Die Medikamente, die er erhalten habe, hätten nur wenig geholfen. Als er nach Bern gekommen sei, habe er irgendwann eine Malerlehre begonnen. In den ersten vier Monaten sei es gut gegangen, dann sei er jedoch psychisch labil geworden, weshalb ihm gekündigt worden sei. Die Arbeit an sich hätte ihm aber Spass gemacht (pag. 772).

Die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern hielten in ihrem Bericht vom 23. Januar 2023 fest, der Beschuldigte sei am 17. Februar 2017 als Asylsuchender in die Schweiz eingereist und besitze inzwischen die Aufenthaltsbewilligung, gültig bis 9. Juli 2024. Vor seiner Verhaftung sei er in der Pension AY.________ an der BC.________ (Strasse) in Bern wohnhaft gewesen. Über die familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen sei nichts bekannt. Er habe während einer gewissen Zeit eine Anstellung als Hilfsarbeiter Bodenbeläge bei BR.________ versehen. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 23. Januar 2023 sei er mit nicht getilgten Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 1'875.60 verzeichnet. Er werde gemäss Einwohnerregister von der Sozialhilfe der Stadt Bern finanziell unterstützt (pag. 732 ff., vgl. auch Akten des Migrationsdienstes p. 694).

Der Beschuldigte hat in der Schweiz einen Bruder, der ihn auch im Gefängnis besucht hatte. In der Hauptverhandlung sagte er aus, seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester lebten nach wie vor in Afghanistan (pag. 1044).

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral aus.

15.5.2 Vorstrafen

Auch für die Vorstrafen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1149 f.):

- Urteil Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. November 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung, begangen am 24. September 2021, 40 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 20.00 mit bedingtem Vollzug auf eine Probezeit von zwei Jahren, Busse CHF 200.00.

Am 31. März 2021 verzichtet die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland auf einen Widerruf der bedingten Strafe und verwarnte den Beschuldigten. Am 4. August 2022 verzichtete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erneut auf einen Widerruf, verlängerte die Probezeit jedoch um ein Jahr. Am 8. Februar 2023 wurde die Strafe sodann widerrufen.

- Urteil Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. März 2022 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am 15. März 2022, Beschimpfung und geringfügigen Diebstahls, begangen am 15. März 2022, 38 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00, Busse CHF 150.00.

- Urteil Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. August 2022 wegen mehrfacher Sachbeschädigung, begangen am 30. Mai 2022 und 27. Juni 2022, sowie Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 28. März 2022, 11. April 2022, 14. April 2022 sowie 17. April 2022, 150 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00, Busse CHF 600.00 (pag. 717 f.),

- Urteil Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. November 2022 wegen mehrfacher Sachbeschädigung, begangen am 6. Juli 2022, 25. August 2022 und 20. Oktober 2022, sowie Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 29. Mai 2022, Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, Busse CHF 100.00, als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 4. August 2022 der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (pag. 720 f.).

Diese zahlreichen Vorstrafen illustrieren, dass der 24-jährige Beschuldigte grosse Mühe hatte, sich rechtskonform zu verhalten, was straferhöhend ins Gewicht fällt.

15.5.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte teilweise während hängigem Verfahren (BM 22 33625), was von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und Geringschätzung der Rechtsordnung zeugt und daher straferhöhend – mit Blick auf die im Tatzeitraum erheblich verminderte Schuldfähigkeit allerdings im geringen Masse – zu berücksichtigen ist. Zusammen mit den Vorstrafen erscheint hierfür eine Erhöhung um drei Monate als angemessen.

Seit dem 20. März 2024 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug des AK.________(Abteilung) der Psychiatrischen Universitätsklinik AJ.________. Dort wird sein Verhalten während der gesamten Behandlungszeit durchgehend als angemessen beurteilt, ohne dass forensisch-psychiatrisch relevante Vorkommnisse beobachtet worden seien. Er nehme seit Beginn der stationären Therapie seine Medikamente zuverlässig ein. Der Beschuldigte spreche gut auf therapeutische Massnahmen und Behandlungen an. Er zeige Bereitschaft und Motivation, seine Erkrankung besser zu verstehen. Die Ausgangserweiterungen bis einschliesslich B3 hätten erfolgreich umgesetzt werden können und der Beschuldigte distanziere sich im gesamten Behandlungsverlauf konsequent von Entweichungstendenzen und Suchtdruck. Er arbeite aktuell beinahe Vollzeit, nehme zuverlässig am Therapieprogramm teil, halte sich an die Stationsregeln und erledige die ihm erteilten Aufgaben gewissenhaft. Gegenüber dem Personal und den Mitpatienten zeige er sich freundlich und angepasst. Im Gespräch mit dem Dolmetscher habe der Beschuldigte angegeben, dass es ihm aufgrund der Sprachbarriere manchmal schwer falle, sich an Gesprächen zu beteiligen, er aber versuche, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Trotzdem beteilige er sich zunehmend an Gruppenaktivitäten. In Bezug auf seine Wünsche zeige sich der Beschuldigte sehr geduldig und sei in der Lage, die Bedürfnisbefriedigung aufzuschieben (pag. 1306 ff.). Insgesamt kann dem Beschuldigten damit ein positives Vollzugsverhalten attestiert werden. Wohlverhalten darf jedoch erwartet werden und ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte hat sich auch im Strafverfahren korrekt verhalten und war von Anfang an geständig. Bei der Anhaltung durch die Polizei gab er die Deliktsbegehung jeweils zu, später anerkannte er auch die jeweils geltend gemachten Sachschäden. Diese Geständnisse führten zwar zu einer Erleichterung des Verfahrens, allerdings war die Täterschaft weitgehend objektiviert, weshalb ihm nur ein geringer Geständnisrabatt zu gewähren ist. Der Beschuldigte zeigte sich zudem einsichtig und reuig. Insgesamt rechtfertigt sich hierfür eine Strafminderung von einem Monat Freiheitsstrafe.

15.5.4 Strafempfindlichkeit

Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor und wurden von ihm auch nicht geltend gemacht. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich daher neutral auf die Strafe aus.

15.5.5 Fazit zu den Täterkomponenten

Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von zwei Monaten straferhöhend zu berücksichtigen.

15.6 Konkretes Strafmass

Die Kammer erachtet insgesamt eine Freiheitstrafe von 18 Monaten als verschuldensangemessen.

15.7 Vollzug

Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus (S. 32 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1151 f.):

Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

Zum Rückfallrisiko hält das forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Februar 2023 fest, die aktuelle legal prognostische Beurteilung falle kritisch aus. Es müsse von einem sich zunehmend chronifizierenden Krankheitsverlauf einer Schizophrenie ausgegangen werden. Ohne Behandlung müsse bereits kurzfristig von einem hohen Risiko für allgemeine Delinquenz im bisherigen Rahmen (auch schwere Sachbeschädigung) ausgegangen werden. Es finde sich seit Ende 2021 eine deutliche quantitative und qualitative Progredienz in seinem Verhalten, so dass künftig Personenschäden nicht ausgeschlossen werden könnten (pag. 829). Diese Ausführungen wurden von Dr. med. AL.________ im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt (pag. 1053). Das wiederspiegelt auch die bereits zitierten Aussagen des Beschuldigten im Verfahren und in der Hauptverhandlung. Weiter sprechen die einschlägigen Vorstrafen und die wiederholte Delinquenz während hängigem Verfahren gegen eine günstige Prognose. Auch die zweimalige Polizeihaft am 29. April 2022 und am 20./21. Oktober 2022 liessen den Beschuldigten offensichtlich unbeeindruckt und hielten ihn nicht vor weiterer Delinquenz ab.

Dem Beschuldigten ist deshalb insgesamt eine schlechte Prognose zu stellen, weshalb die Voraussetzungen für den bedingten oder teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten nicht gegeben sind.

Die bisher ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft, insgesamt 335 Tage ausmachend, sind an diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

Angesichts der klaren und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters, der einschlägigen Vorstrafen und der auch während des hängigen Strafverfahrens erfolgten erneuten Delinquenz des Beschuldigten ist der Ansicht der Vorinstanz zu folgen. Im Therapiezwischenbericht vom 15. Oktober 2024 wurde zwar ausgeführt, dass derzeit das Risiko für erneute Straftaten als gering eingeschätzt werde, wobei dies konkret auf das aktuelle Setting einer geschlossenen Massnahmestation bezogen wurde (pag. 1310, pag. 1314). Bei einem Wegfall der sichernden Strukturen und zunehmenden Belastungen wurde das Risiko für eine erneute psychotische Dekompensation als hoch eingeschätzt. Im Falle einer Verschlechterung oder Dekompensation könne das Risiko eines eigenständigen Absetzens der antipsychotischen Medikation sowie eines erneuten Substanzkonsums nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dies könne mit einer erneuten Exazerbation der psychotischen Symptomatik einhergehen, was das Risiko für erneute Straftaten deutlich erhöhe (pag. 1315). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten eine schlechte Prognose zu stellen und die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen.

Die Polizeihaft vom 29. April 2022 (1 Tage) und vom 20./21. Oktober 2022 (2 Tage) sowie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 21. Dezember 2022 bis 19. März 2024 (455 Tage) werden im Umfang von 458 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).

Gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB geht der Massnahmenvollzug einer zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Freiheitsstrafe vor, wobei der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen ist (Art. 57 Abs. 2 StGB).

16. Bemessung der Übertretungsbusse

16.1 Vorbemerkung

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat rechtskräftig verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand-lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Nach konstanter Praxis werden keine Zusatzstrafen zu einer (teilweisen) Zusatzstrafe ausgefällt. An-dernfalls käme die beschuldigte Person für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für sie günstigen Asperation. Sie würde durch die Beurteilung der De-likte in verschiedenen Verfahren bessergestellt, was nicht dem Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 StGB entspricht (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 6 vom 25. August 2023 E. 12.1 und SK 22 34 vom 1. November 2022 E. 24.2).

Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte am 6. September 2022 (zweimal), 20. Oktober 2022, 28. Oktober 2022, 6. November 2022 sowie am 17. November 2022 und damit teilweise bevor ihn die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Strafbefehl vom 2. November 2022 wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (begangen am 29. Mai 2022) unter anderem rechtskräftig zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt hat. Weil es sich um eine Teilzusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. August 2022 handelt (pag. 1350), wird keine Zusatzstrafe ausgefällt.

16.2 In concreto

Die VBRS-Richtlinien sehen für das Nichteinhalten eines Rayonverbots durch einen Alkoholabhängigen eine Busse von CHF 200.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 51).

Vorliegend begab sich der Beschuldigte trotz der ihm bekannten Fernhalteverfügung um 12:09 Uhr an die AM.________(Strasse) und den AT.________(Strasse), um die unter Ziff. 1.7 der Anklageschrift umschriebene Sachbeschädigung zu begehen. Für den Verstoss ist mit Blick auf den Referenzsachverhalt eine Busse von CHF 200.00 auszusprechen. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist mit einer Reduktion des Verschuldens im Umfang von CHF 100.00 Rechnung zu tragen, womit eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 resultiert.

Weiter sehen die VBRS-Richtlinien für das Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung bei der ersten Anzeige eine Busse von CHF 100.00 und bei weiteren Anzeigen innert zwei Jahren eine Busse von CHF 200.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 31).

Der Beschuldigte wurde zweimal am 6. September 2022 und jeweils am 28. Oktober 2022, 6. November 2022 und am 17. November 2022 im Zug bzw. einmal im Tram ohne gültigen Fahrausweis aufgegriffen. Der Beschuldigte weist bereits diverse Vorstrafen wegen Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung auf, weshalb pro Verstoss eine Busse von jeweils CHF 200.00 auszusprechen ist.

Angesichts der verminderten Schuldfähigkeit scheint es angemessen, hierfür eine Strafe von insgesamt rund CHF 300.00 (CHF 200.00 – CHF 100.00 = CHF 100.00 x 5 = CHF 500.00 x 2/3 = abgerundet CHF 300.00) zu asperieren. Als Zwischenergebnis resultiert eine Übertretungsbusse von CHF 400.00. Mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen würde sich vorliegend im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Strafe rechtfertigen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es allerdings bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Übertretungsbusse von insgesamt CHF 310.00.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf vier Tage festgesetzt.

17. Massnahme

17.1 Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB

Die Vorinstanz hat die Voraussetzung zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 StGB im Allgemeinen sowie die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB im Speziellen zutreffend und vollständig wiedergegeben (S. 34 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1153 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

17.2 Allgemeine Voraussetzungen zur Anordnung von Massnahmen

17.2.1 Schwere psychische Störung

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Gutachter im Gutachten vom 10. Februar 2023 für den Beschuldigten ein starker Verdacht auf eine undifferenzierte Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf (ICD-10: F20.30) bei fremdanamnestisch unauffälliger prämorbider Persönlichkeitsstruktur DD: eigenanamnestisch akzentuierte impulsive und dissoziale Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) sowie ein isolierter starker Sexualtrieb ohne bekannte Ätiologie gestellt habe. Vor eindeutigen Diagnosen – so der Gutachter weiter – müssten zumindest noch die empfohlenen Basisabklärungen folgen (pag. 797 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Gutachter aus, klinisch seien die Kriterien für eine undifferenzierte Schizophrenie erfüllt. Dass formal die genannten Grunduntersuchungen bislang nicht durchgeführt worden seien, ändere nichts daran, dass die Vor­aussetzungen für eine schwere psychische Störung aus psychiatrischer Sicht erfüllt seien (pag. 1053 Z. 9 ff.).

Im Therapiezwischenbericht vom 15. Oktober 2024 wird die undifferenzierte Schizophrenie ebenfalls als wahrscheinlichste Diagnose genannt; auch insgesamt wird dort die hiervor erwähnte Darstellung im Gutachten bestätigt (pag. 1306 ff.). Zudem bestätigte Dr. med. AL.________ seine im Gutachten gestellten Diagnosen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Januar 2025 erneut (pag. 13671367 Z. 33 ff.).

Mithin ist die Voraussetzung einer schweren psychischen Störung beim Beschuldigten eindeutig erfüllt.

17.2.2 Zusammenhang zwischen schwerer psychischen Störung und der Anlasstat

Diesbezüglich führte die Vorinstanz nachvollziehbar und schlüssig folgendes aus (S. 37 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1156):

In seinem Gutachten hielt Dr. med. AL.________ fest, sämtliche Auffälligkeiten liessen sich als direkte oder indirekte Folgen der Schizophrenie interpretieren. Insgesamt scheine die Wesensveränderung mit Enthemmung die Delikte mehr zu erklären als konkrete Wahnideen, die der Beschuldigte allerdings zu verheimlichen versuche (pag. 827, 814 f.).

Der Beschuldigte erklärte in der Hauptverhandlung dazu, als er wütend geworden sei, habe er versucht, sich zu kontrollieren. Er habe seine Wut an Gegenständen und nicht an Menschen ausgelassen (pag. 1045 Z. 35 f.).

Auch im Therapiezwischenbericht wird davon ausgegangen, dass die Deliktsbegehung (ganz wesentlich) auf die Schizophrenie mit akuter psychotischer Exazerbation zum Zeitpunkt der Anlassdelikte zurückzuführen ist (pag. 1309).

17.2.3 Art und Wahrscheinlichkeit sowie Begegnung der Gefahr von weiteren Straftaten

Auch diesbezüglich kann ohne Weiterungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 37 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1156 f.):

Das Gutachten hält dazu fest, im Vergleich zum durchschnittlichen Straftäter mit allgemeiner Delinquenz (Sachbeschädigung, Reisen ohne Fahrschein, Hausfriedensbruch, Ungehorsam/Widerstand gegen Beamte und Behörden) bestehe beim Beschuldigten ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko. Wie bereits ausgeführt wurde, schliesst der Gutachter inskünftig Personenschäden nicht aus. Die Beurteilung der Drohungen zeige zwar keine hohe Gefährdung für Personen. Die Drohungen würden aber auch Sachbeschädigungen, die mit einer hohen Rückfallgefahr einhergingen, beinhalten. Aufgrund der qualitativen und quantitativen Progredienz müsse von einer weiteren Steigerung des gewalttätigen Verhaltens gerechnet werden, das zunehmend auch Personen zum Ziel mache, weshalb – unbehandelt – zukünftig Personenschäden immer wie wahrscheinlicher würden (pag. 829, 817 ff., 823). Diese Einschätzung bestätigte Dr. med. AL.________ im Rahmen der Hauptverhandlung (pag. 1053).

Auf Vorhalt der Rückfallwahrscheinlichkeit erklärte der Beschuldigte in der Hauptverhandlung, er sei zuvor straffällig geworden. Dann sei er ins Gefängnis gekommen, wo er viel nachgedacht habe. Er sei der Meinung, dass es ihm seither bessergehe und er sich unter Kontrolle habe. Es sei schon richtig, dass er viele Sachbeschädigungen begangen habe. Er habe aber nie gezielt versucht, Menschen zu schaden (pag. 1045 Z. 28 ff.). Auf Vorhalt, wonach er in der Untersuchung u.a. ausgesagt habe, er könnte eine Person mit einem Messer abstechen, erklärte der Beschuldigte in der Hauptverhandlung, es könne sein, dass ein Mensch unter Druck oder Stress Dinge erzähle, die nur in diesem Moment so seien. Das werde dann aufgeschrieben. Das heisse aber nicht, dass dieser Mensch nun auch bereit sei, solche Taten zu begehen. Er sei seit sechs Jahren in der der Schweiz. Er habe aber noch nie einem Menschen Schaden zugefügt. In Afghanistan erzähle man viel, weil man viel gesehen habe. Das heisse aber nicht, dass man das auch tun werde (pag. 1045 Z. 46 ff.). Es sei nicht einfach, jemandem das Leben zu nehmen. Dafür benötige es Überwindung. Er habe vielleicht schlechte Träume gehabt, in denen er sich vorgestellt habe, wie er jemanden umbringe. Das müsse aber nicht unbedingt heissen, dass er es dann auch umsetze. Er habe aus Wut heraus viel gesagt, und es sei für ihn nicht einfach gewesen, das zu akzeptieren. Wenn er wütend sei, sage er Vieles, das nicht unbedingt der Wahrheit entspreche (pag. 1046 Z. 11 ff.).

Der Beschuldigte drohte aber nicht nur in den Einvernahmen, jemanden umzubringen. So wird z.B. im AN.________ (Universitätsspital)-Bericht zum Eintritt vom 20. Mai 2022 festgehalten, der Beschuldigte habe «heute beim J.________ seine Absicht mitgeteilt, jemanden mit einem Messer angreifen zu wollen mit der Absicht, ausgeschafft zu werden» (pag. 537). Nicht nur das Selbst-, sondern vor allem auch das Fremdgefährdungsrisiko war immer wieder das Thema, wenn er den AN.________ (Universitätsspital) zugeführt wurde.

Gemäss Therapiezwischenbericht besteht ein Wiederholungszenario im Sinne von Drohungen und Beleidigungen, wenn sich das psychopathologische Zustandsbild des Beschuldigten erheblich verschlechtert und er dabei in alte, dysfunktionale Verhaltensmuster zurückfällt (pag. 1314). Bei einem Wegfall der sichernden Strukturen und zunehmenden Belastung wird das Risiko für eine erneute psychotische Dekompensation als hoch eingeschätzt (pag. 1315).

17.2.4 Behandlungsmöglichkeiten zur Verminderung der Gefahr von weiteren Straftaten

Hierzu führte die Vorinstanz aus (S. 39 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1158):

Das Gutachten hält fest, die Schizophrenie gelte als eine gut und sicher behandelbare Erkrankung. Die Behandlungsdauer könne sehr unterschiedlich ausfallen. Je rascher und konsequenter medikamentös behandelt werde, desto besser sei im allgemeinen die Prognose, weshalb beim Beschuldigten ein Behandlungsbeginn im Rahmen der Untersuchungshaft sinnvoll gewesen wäre, zumal eine medikamentöse Behandlung bisher nicht habe etabliert werden können, so dass von einer möglichen Chronifizierung der Symptomatik ausgegangen werden müsse. Im Rahmen stationärer Massnahmen in forensischen Kliniken dauere eine solche Behandlung wenige Jahre, d.h. zwei bis fünf Jahre (pag. 831). Sofern juristisch eine Verbesserung der Legalprognose als nötig betrachtet werde, könne ausschliesslich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen werden. Das Störungsbild sei unzureichend behandelt und neige – ohne adäquate Behandlung – zu einer weiteren Chronifizierung/Verschlechterung (pag. 831, 823 ff.).

Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beurteilung auch diesbezüglich an. Die Behandlungsmöglichkeit und dessen positive Wirkung auf die Rückfallgefahr ergibt sich auch aus dem in der vorsorglich angetretenen Massnahme bereits erzielten Behandlungserfolgs (vgl. pag. 1311 ff. des Zwischenberichts).

17.2.5 Subsumtion und Zwischenfazit

Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1158 f.):

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten im klinischen Sinn eine schwere psychische Störung vorliegt und ein intensiver Zusammenhang zwischen dieser Störung und den durch den Beschuldigten begangenen strafrechtlichen Delikten besteht. Somit ist auch im rechtlichen Sinn das Vorliegen einer schweren psychischen Störung zu bejahen.

Weiter ist von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen, welche die bisherigen strafrechtlichen Delikte beinhaltet (Vorstrafen und nun zu beurteilenden Delikte), aber aufgrund der kontinuierlichen zeitlichen und inhaltlichen Steigerung der strafrechtlich relevanten Vorfälle und den Aussagen des Beschuldigten auch immer mehr zur Gefahr von schweren Personenschäden führt. Die Allgemeinpsychiatrie (meist Fremdeinweisungen mit nur kurzem stationären Aufenthalt und ambulanten Behandlungen) stösst an ihre Grenzen, was auch der «doppelten Buchhaltung» des Beschuldigten geschuldet ist. Medikamentöse Behandlungen endeten rasch und scheiterten. Die alleinige strafrechtliche Sanktionierung des Beschuldigten ändert an dieser Situation nichts. Der Beschuldigte benötigt ohne Zweifel eine psychiatrische Massnahme, damit der Rückfallgefahr begegnet werden kann. Eine solche Behandlungsmöglichkeit besteht und dafür geeignete Einrichtungen stehen gemäss Gutachten zur Verfügung.

17.3 Verhältnismässigkeit

Mit der Vorinstanz bleibt festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bislang noch nie in einer stationären Massnahme befand. Die bisherigen stationären Klinikaufenthalte erfolgten entweder selbständig oder durch das Ärztezentrum BJ.________ resp. die Kantonspolizei. Teilweise basierten die stationären Aufenthalte auf fürsorgerischen Unterbringungen. Insgesamt war er am 7./8. Mai 2018 (pag. 561), vom 17. März bis 18. November 2021 (pag. 526 –536), vom 20. bis 25. Mai 2022 (pag. 537 – 589), am 25./26. August 2022 bis am 11. Oktober2022 (pag. 595 – 646) sowie am 18./19. Oktober 2022 (pag. 648 – 682) stationär in der AN.________ (Universitätsspital). Gemäss Einschätzung des Gutachters verlief die Früherkennung und gezielte Behandlung der Erstpsychose des Beschuldigten im Rahmen der bisherigen und hiervor aufgeführten Aufenthalte nicht optimal, die Ärzte des AV.________ (Notfallpraxis) und des AU.________ (Universitätsspital) würden hier die AN.________ (Universitätsspital) auch kritisieren, da dem Beschuldigten kein zeitnaher Abklärungstermin angeboten worden sei. Weiter würden sich in den Akten keine Hinweise auf eine systematische Abklärung (MRI, EEG, Fremdanamnesen) gemäss Leitlinien finden (Gutachten, pag. 797). Als Diagnose sei sodann wiederholt der Begriff der (akuten) polymorphen psychotischen Störung benutzt worden, welcher allerdings schon 2021 gemäss ICD-10 nicht erfüllt gewesen sei (dazu eingehend pag. 798). Bereits 2021 habe beim Beschuldigten eine Symptomatik bestanden, die qualitativ und quantitativ die Kriterien einer Schizophrenie erfüllt hätten (pag. 798 f.). Die Diagnose einer Schizophrenie sei erstmals vom AU.________ (Universitätsspital) am 18. Oktober 2022 gestellt, von der AN.________ (Universitätsspital) allerdings weder übernommen noch diskutiert worden. Beim Beschuldigten bestehe seit spätestens Ende 2020 eine eigentlich gut dokumentierte schizophrene Störung (pag. 799). Angesichts dieser Ausführungen erscheint es offensichtlich, dass und weshalb die bisherigen Klinikaufenthalte vor dem vorzeitige Massnahmenantritt des Beschuldigten zu keiner Besserung seines Zustandsbildes geführt haben, nämlich, weil es seitens der AN.________ (Universitätsspital) sowohl an der Erkennung als auch an der geeigneten Behandlung der seit 2021 bestehenden Schizophrenie mangelte.

Für die Anordnung einer stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB dürfen im Zeitpunkt des Entscheids an die Therapiewilligkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (BGE 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zeigte sich der Beschuldigte wenig motiviert für eine Behandlung seiner psychischen Erkrankung im Rahmen einer stationären Therapie (pag. 1046). Demgegenüber führte der Gutachter im Gutachten aus, es würden sich weitere Abklärungen und eine medikamentöse (neuroleptische) Behandlung im stationären Setting einer forensisch-psychiatrischen Klinik aufdrängen, wobei der Bruder des Beschuldigten aus BQ.________(Ortschaft) miteinzubeziehen sei. Der Beschuldigte zeige aktuell keine Krankheitseinsicht oder Behandlungsmotivation, auch wenn er teilweise angegeben habe, Medikamente einzunehmen. Mit Blick auf die in den letzten Jahren erfolgten selbständigen Eintritte in die Psychiatrie habe es früher offenbar ein Krankheitsgefühl gegeben; es erscheine realistisch, dass eine Krankheitseinsicht bei Einnahme der Medikamente zurückkehren könne (pag. 823 ff., pag. 832 f.). Dies wird wiederum von den Ausführungen im Zwischenbericht bestätigt.

17.3.1 Verhältnismässigkeit im engeren Sinne

Für die theoretischen Ausführungen zur Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 41 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1160 f.).

Die Vorinstanz erachtete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sodann als notwendig, geeignet und auch verhältnismässig im engeren Sinne (S. 42 der vor­instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1161 ff.):

Das Gericht berücksichtigt, dass der Beschuldigte als schwerstes Delikt zwar «lediglich» wegen teilweise qualifizierten Sachbeschädigungen schuldig gesprochen wurde. Der bisherige Deliktsverlauf macht aber deutlich, dass die Schwere und Quantität der strafrechtlichen Vorfälle zunahm und sich die Spirale immer wie mehr drehte. Zudem wird im psychiatrischen Gutachten unzweifelhaft festgehalten, dass, unbehandelt, eine hohe Rückfallgefahr und auch die Gefahr von Personenschäden besteht. Zu einer ambulanten Behandlung, wie diese in der Hauptverhandlung von der Verteidigung beantragt wurde, wird im psychiatrischen Gutachten festgehalten, eine solche könne aufgrund der sehr geringen Erfolgsaussichten auch vollzugsbegleitend nicht empfohlen werden (pag. 832). Auf die Frage, weshalb eine ambulante Massnahme nicht erfolgversprechend sei, erklärte Dr. med. AL.________ in der Hauptverhandlung zusammenfassend was folgt: Der bisherige Krankheitsverlauf sei dokumentiert. Es habe mehrere stationäre Behandlungsversuche gegeben. Weiter habe man Hinweise, dass mehrmals eine ambulante Behandlung empfohlen worden sei. Diese Behandlungsversuche seien schlussendlich aber nicht erfolgreich gewesen. Es sei nicht gelungen, eine dauerhafte Medikation zu etablieren, was ein wichtiger Pfeiler in der Behandlung der Schizophrenie sei. Auch sei es nicht gelungen, dem Beschuldigen ein Krankheitsverständnis zu vermitteln und die Familie miteinzubeziehen. Vielmehr habe sich die ganze Situation zugespitzt. Er bedaure, dass die medikamentöse Behandlung während des Gefängnisaufenthalts nicht zustande gekommen sei. Wenn er nun höre, wie der Beschuldigte zu seinem Störungsbild stehe, wie er die Wirkung der Medikamente erkläre, dann müsse man annehmen, dass er die Medikamente absetzen werde. Es habe keine Depotmedikation installiert werden können, was jedoch möglich gewesen wäre. Er sehe daher im Moment im ambulanten Setting keine Kontrollmöglichkeiten und keine therapeutischen Ansätze, wie man das besser oder anders machen könnte als noch vor der Verhaftung (pag. 1055 Z. 8 ff.).

Wie bereits ausgeführt haben die bisherigen kurzen stationären und ambulanten Behandlungen des Beschuldigten nicht dazu geführt, dass die strafrechtlich relevanten Vorfälle und damit einhergehend die Fremdgefährdung durch den Beschuldigten verringert werden konnten. Im Gegenteil nahmen die Vorfälle zeitlich und inhaltlich zu und münden nun in der Gefahr, dass auch Personen ernsthaft zu Schaden kommen können. Ohne adäquate Behandlung ändert sich an dieser Situation und dieser Gefahr nichts. Eine solche Behandlung ist somit notwendig. Das Gericht erachtet in Übereinstimmung mit dem Gutachter einzig eine stationäre Massnahme und damit die gezielte Behandlung der schweren psychischen Störung als geeignet, um der grossen Rückfallgefahr zu begegnen. Dabei ist auch dem Gericht bewusst, dass die Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung, insbesondere aufgrund der momentanen negativen Haltung des Beschuldigten, beschränkt sind. Doch ist eine Schizophrenie grundsätzlich gut und erfolgreich behandelbar. Wenn es dem Beschuldigten gelingt, sich auf die Massnahme einzulassen, sind die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme intakt, damit es dem Beschuldigten sodann möglich sein wird, in Zukunft deliktsfrei zu leben bzw. damit das Rückfallrisiko wesentlich verringert werden kann. Aufgrund der Schwere und Chronifizierung der psychischen Störung des Beschuldigten sowie des bisherigen Krankheits- und gescheiterten Behandlungsverlaufs wird deutlich, dass mit der von der Verteidigung beantragten (milderen) ambulante Massnahme das angestrebte Ziel nicht erreicht werden kann. Einzig eine stationäre Massnahme ist notwendig und geeignet, der Gefahr weiterer, schwererer Delikte durch den Beschuldigten zu begegnen.

Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. Die zwischenzeitlich bereits angetretene Massnahme hat denn auch zu einer Verbesserung des Zustands des Beschuldigten geführt. Auch wenn sich angesichts der bereits angetretenen Massnahme nur hypothetisch beurteilen lässt, ob sich der Behandlungserfolg auch bei einer ambulanten Massnahme eingestellt hätte, erscheint dies mit Blick auf den Zustand des Beschuldigten im Jahr 2023 als unwahrscheinlich. Gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzte ist die stationäre Massnahme denn auch unbedingt weiterzuführen (vgl. pag. 1315).

Die Vorinstanz begründete weiter (S. 44 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1163):

Eine stationäre Massnahme ist zudem auch verhältnismässig. Dabei wird nicht verkannt, dass diese Massnahme wohl mehrere Jahre dauern wird, somit für den Beschuldigten einschneidend sein wird. Die Intensität der Delikte nahm aber im Verlauf der Zeit immer mehr zu und die zeitlichen Intervalle zwischen den Delikten wurden immer kürzer. Bereits jetzt waren Drittpersonen unmittelbar in die Handlungen involviert (Mitarbeitende des J.________, C.________) und auch die Aussagen des Beschuldigten lassen eindeutig darauf schliessen, dass aktuell die konkrete Gefahr von massiven Personenschäden besteht. Der stationäre Massnahmenvollzug und dessen voraussichtliche Dauer (2-5 Jahre, vgl. dazu pag. 831 und pag. 1055 Z. 36 ff.) steht unter diesen Voraussetzungen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel, d.h. Verbesserung der Legalprognose (öffentliches Interesse) des Beschuldigten, und dem mit der Massnahme verbundenen Eingriff in die Rechte des Beschuldigten.

Zusammenfassend sind beim Beschuldigten sämtliche Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt und ist insbesondere eine mildere Massnahme, wie die von der Verteidigung beantragte ambulante Behandlung, nicht geeignet, um der Rückfallgefahr des Beschuldigten adäquat zu begegnen. Die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB ist daher anzuordnen.

Auch diesen Ausführungen ist beizupflichten.

17.3.2 Dauer der Massnahme

Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist nicht nur bei der Anordnung der stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer zu beachten. Die zeitliche Beschränkung der stationären Massnahme auf weniger als fünf Jahre ist bereits bei der Erstanordnung zulässig (BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.6.3. m.w.H.).

Hinsichtlich der Dauer der Massnahme wird im Gutachten – wie vorangehend teilweise bereits dargelegt – ausgeführt, dass die Schizophrenie als gut und sicher behandelbare Erkrankung gelte. Die Behandlungsdauer könne sehr unterschiedlich ausfallen. Je rascher und konsequenter medikamentös behandelt werde, desto besser sei im Allgemeinen die Prognose, weshalb beim Beschuldigten ein Behandlungsbeginn im Rahmen der Untersuchungshaft sinnvoll gewesen sei, zumal eine medikamentöse Behandlung seit 2020 bislang nicht habe etabliert werden können und deshalb von einer möglichen Chronifizierung der Symptomatik ausgegangen werden müsse. Im Rahmen stationärer Massnahmen in forensischen Kliniken dauere eine solche Behandlung wenige Jahre (zwei bis fünf Jahre; pag. 831). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung konkretisierte der Gutachter seine Ausführungen zur Frage nach der mutmasslichen Dauer der stationären Massnahme und gab an, dass die Behandlungen von Schizophrenen sehr unterschiedlich sei. Das hänge von der Störung, vom Helfernetz und von allen möglichen Faktoren ab. Es gebe Kriterien, die günstig seien für eine Behandlung. Das sei ein früher Beginn, meistens vor dem 20. Lebensjahr, ausgeprägte Produktivsymptome wie Wahn, Erregungsdurchbrüche etc., die man beim Beschuldigten auch sehe. Daneben sei es schwieriger, wenn derjenige aus einem anderen Kulturraum komme, wo Schizophrenie kein gängiges Konzept sei und man es dem Patienten mühevoll beibringen müsse, wenn eine Sprachbarriere bestehe. Die Psychoedukation sei etwas ganz wichtiges. Da sehe er beim Beschuldigten erhebliche Schwierigkeiten. Erhebliche Schwierigkeiten würden auch dann bestehen, wenn das Helfernetz rudimentär und nicht belastbar sei. Der Beschuldigte habe kaum Kontakte. Ausser seinem Bruder und seinem besten Kollegen würden sich keine offensichtlichen sozialen Strukturen finden. Von den heutigen Ausführungen des Beschuldigten habe er zudem keinen überzeugenden Eindruck, dass dieser verstehe, dass er eine Schizophrenie habe. Das gehe auch aus dem Zwischenbericht nicht klar hervor. Er gehe zwar davon aus, dass er eine psychische Störung habe, aber Details dazu habe der Beschuldigte auch auf wiederholte Nachfrage hin nicht nennen können. Er habe den Eindruck, dass der Beschuldigte in seinem Krankheitsverständnis noch relativ am Anfang stehe. Wenn Schizophrenie im Rahmen von Delinquenz behandelt werden solle, dann seien die Anforderungen an die Therapeuten noch höher. Die Therapiedauer gehe dann meistens deutlich über den normalpsychiatrischen Krankheitsverlauf hinaus, weil das eine Negativselektion von Patienten darstelle, die im allgemeinpsychiatrischen System durch die Maschen gefallen seien, so wie dies beim Beschuldigten der Fall gewesen sei. Der Beschuldigte bringe einige Belastungsfaktoren mit, die darauf hindeuten würden, dass grundsätzlich nicht mit einem unproblematischen Verlauf zu rechnen sei. Erfreulicherweise spreche er aber auf die Medikation an. Im Therapiezwischenbericht würden sich noch Hinweise darauf finden, dass es doch keine paranoide Schizophrenie mit nur produktiven Symptomen sein könnte. Die Diagnose von einem undifferenzierten Verlauf sei in den meisten Fällen mit Komplikationen verbunden. Das führe auch zu einer schlechteren Behandlungsprognose. Es würden sich Hinweise auf mögliche Persönlichkeitseigenschaften finden, die vielleicht auch langfristig durch die Schizophrenie bedingt sein könnten. Vielleicht zähle auch der verzögerte Spracherwerb dazu. Von daher würden sich beim Beschuldigten einige Hinweise darauf finden, dass er zwar medikamentös auf die Behandlung anspreche, aber der Behandlungsverlauf doch durchaus auch über einem normalen Verlauf, der nur einige Monate dauern könne, hinausgehe. Normale Verläufe in Kliniken seien meistens zwei bis sechs, acht Monate. Der Beschuldigte sei jetzt knapp ein Jahr in stationärer Behandlung. Damit sei er vielleicht am oberen Ende einer durchschnittlichen Behandlung. Aber mit den vorgenannten Faktoren sei es auch plausibel und nachvollziehbar, dass er länger brauche (pag. 1371 Z. 8 ff., pag. 1372 Z. 1 ff.).

Der Sachverständige geht – wie dargelegt – von einer längerfristigen stationären Behandlung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik aus als dies bei einer durchschnittlichen Behandlung der Fall sei. Er sagt aber auch, dass normale Verläufe meistens zwei bis acht Monate dauern würden. Trotz der beim Beschuldigten vorhandenen ungünstigen Kriterien (Sprachbarrieren, kultureller Hintergrund, Krankheitsverständnis, Helfernetz, fehlende Auseinandersetzung mit der Grunderkrankung, Art der psychischen Störung) liegt aktuell eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustands des Beschuldigten vor. Angesichts des üblichen Zeithorizonts und der bereits erzielten Fortschritte des Beschuldigten sowie der im Verhältnis zu möglichen Anlasstaten doch «relativen Geringfügigkeit» der vom Beschuldigten begangenen Taten, der hohen Rückfallgefahr für Sachbeschädigungen, Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis, Hausfriedensbruch und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie der noch ungewissen Behandlungsaussichten bzw. der noch nicht absehbaren Behandlungsdauer ist die stationäre therapeutische Massnahme daher vorerst auf drei Jahre zu begrenzen.

17.4 Fazit

Nach dem Gesagten ist eine stationäre, therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB von drei Jahren anzuordnen.

Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 20. März 2024 vorzeitig angetreten worden ist.

V. Zivilpunkt

18. Vorbemerkungen betreffend die ehemaligen Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 R.________ und Y.________

Die Vorinstanz verwies die Zivilklagen der ehemaligen Straf- und Zivilklägerinnen R.________ und Y.________ auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO; Ziff. IV.3.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nach Art. 120 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst dieser die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2 StPO).

Mit undatiertem Schreiben (Eingang Obergericht am 24. Mai 2024) und Eingabe vom 6. Dezember 2024 zogen die ehemaligen Straf- und Zivilklägerinnen R.________ und Y.________ sinngemäss ihre Straf- und Zivilklage zurück (pag. 1240, pag. 1324). Entsprechend werden die Zivilklagen der ehemaligen Straf- und Zivilklägerinnen R.________ und Y.________ infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

19. Theoretische Grundlagen

Nach Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen – sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit – widerrechtlich einen Schaden zufügt. Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Nach Abs. 2 Bst. b derselben Bestimmung wird die Zivilklage namentlich auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.

Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 41 Abs. 1 OR kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 46 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1165).

19.1 Zivilklage der Zivilklägerin E.________

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung eines Schadenersatzes von CHF 337.20 an die Zivilklägerin E.________, da diese Forderung beziffert und mit einer Rechnung vom 25. Mai 2023 belegt sei (pag. 253, pag. 994). Den ursprünglich geltend gemachten Betrag von CHF 370.75 reduzierte die Vor­instanz um die Positionen im Zusammenhang mit dem auf der Rechnung aufgeführten Ersatz von Flüssigkeiten (CHF 10.00, CHF 14.75 und CHF 6.40 zuzüglich MWST).

Indem der Beschuldigte am PW von E.________ die Aussenspiegel abgeschlagen hat, hat er gemäss Beweisergebnis einen Sachschaden verursacht. Die widerrechtliche Handlung ist sowohl natürlich als auch adäquat kausal für den eingetreten Schaden. Die Voraussetzungen von Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO sowie Art. 41 Abs. 1 OR sind erfüllt und die Schadenersatzklage ist gutzuheissen. Der Beschuldigte wird verurteilt, der Zivilklägerin E.________ – soweit von ihr beantragt und auf den Vorfall vom 21. Dezember 2022 zurückzuführen – einen Schadenersatz von CHF 337.20 zu bezahlen.

19.2 Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 1 C.________

Die Straf- und Zivilklägerin C.________ konstituierte sich am 18. Oktober 2022 im Straf- und Zivilpunkt und machte Schadenersatz in «Schadenshöhe» geltend (pag. 139), ohne diesen konkret zu beziffern und zu belegen. Aufgrund der ungenügenden Substantiierung des Schadens ist die Klage in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

20. Kosten für das Verfahren im Zivilpunkt

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

VI. Kosten und Entschädigung

21. Verfahrenskosten

21.1 Erstinstanzliches Verfahren

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig- und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen (Domeisen, Basler Kommentar zur StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 426 StPO).

Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne amtliche Entschädigung) von insgesamt CHF 38'055.00 ist nicht zu beanstanden und wird entsprechend bestätigt. Der Beschuldigte wird vorliegend wie in erster Instanz schuldig gesprochen und hat infolge seines Unterliegens die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 38'055.00 vollumfänglich zu tragen.

21.2 Oberinstanzliches Verfahren

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. BGer 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.).

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf total CHF 6’200.00 (inkl. Gutachterkosten von CHF 2'700.00) festgesetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist hinsichtlich der beantragten Schuldsprüche obsiegend, der Beschuldigte hingegen unterliegend. Hinsichtlich des Strafmasses unterliegen beide Parteien, die Generalstaatsanwaltschaft allerdings in wesentlich geringerem Masse als der Beschuldigte. Infolge seines hauptsächlichen Unterliegens werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 6'200.00 daher vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht.

22. Entschädigungen

Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden.

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022, Ziff. 1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]).

22.1 Erstinstanzliches Verfahren

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz grundsätzlich gemäss der eingereichten Honorarnote vom 13. November 2023 (pag. 1031 ff.) bestimmt. Diese Entschädigung blieb unangefochten, ist nicht offensichtlich unangemessen und daher zu bestätigen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 11'345.45 ausgerichtet.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'345.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'637.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

22.2 Oberinstanzliches Verfahren

Rechtsanwalt B.________ machte im oberinstanzlichen Berufungsverfahren (inkl. Beschwerdeverfahren) mit Honorarnote vom 20. Januar 2025 einen Aufwand von insgesamt 48.25 Stunden, einen Reisezuschlag von CHF 300.00, Auslagen von CHF 531.90 (recte: 521.90) und MWST von CHF 847.15 geltend (pag. 1378 ff.).

Die Honorarnote gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Zunächst wird die für die Berufungsverhandlung inkl. Urteilseröffnung veranschlagte Zeit von insgesamt sieben Stunden auf die effektive Dauer von drei Stunden gekürzt, unter Hinzurechnung einer Stunde für die Nachbesprechung. Zudem erscheint der in Zusammenhang mit der Beschwerde ausgewiesene Aufwand von sieben Stunden im Februar 2024 als überhöht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verteidigung auf die Aktenkenntnis aus dem kurz zuvor geführten erstinstanzlichen Verfahren zurückgreifen konnte. Mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses werden für den Aufwand im Jahr 2024 insgesamt 15 Stunden als notwendiger, angemessener und verhältnismässiger Aufwand erachtet. Dieser Zeitrahmen bot im konkreten Dossier neben Klientenbesprechungen sowie Telefonaten und Korrespondenz mit dem Beschuldigten und den Behörden (fünf Stunden) genügend Zeit für Aktenstudium und Bearbeitung von Eingaben (zehn Stunden). Insgesamt erachtet die Kammer daher einen Gesamtaufwand von 29.83 Stunden (2.25 Stunden im 2023, 15 Stunden im 2024 sowie 12.58 Stunden im 2025; inkl. Aufwand für das Zivilverfahren) als angemessen.

Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'335.85 (29.83 Stunden à CHF 200.00, Reisezuschlag von CHF 300.00, Auslagen von CHF 521.90, MWST von CHF 547.95). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'335.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

VII. Verfügung

23. Vorzeitiger Massnahmenvollzug

Bei diesem Ausgang des Verfahrens geht der Beschuldigte in den am 20. März 2024 vorzeitig angetretenen Massnahmenvollzug zurück.

24. DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten

Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________, ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR. 363]).

VIII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. November 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

A.

Das Verfahren gegen A.________ wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 20. Oktober 2022, 12:09 Uhr in Bern z.N. F.________ (Sachschaden ca. CHF 800.00) eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

B.

Im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 426 StPO beschlossen wurde:

Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Sachbeschädigung, mehrfach und teilweise qualifiziert begangen

am 28. April 2022 in Bern z.N. G.________ (Sachschaden CHF 6'449.05);

am 19. September 2022 in Bern z.N. H.________ GmbH (Sachschaden ca. CHF 7'000.00);

am 19. September 2022 in Bern z.N. I.________ GmbH (Sachschaden CHF 6'829.40);

zwischen dem 30. September 2022 und dem 2. Oktober 2022 in Bern z.N. des J.________ (Sachschaden CHF 1'515.35);

am 18. Oktober 2022 in Bern z.N. C.________ (Sachschaden ca. CHF 1'500.00);

am 20. Oktober 2022, 09:09 Uhr, in Bern z.N. F.________ (Sachschaden ca. CHF 9'000.00);

am 19. Dezember 2022 in Bern z.N. K.________ (Sachschaden ca. CHF 5'000.00);

am 21. Dezember 2022 in Bern (qualifiziert) z.N.:

E.________ (Sachschaden CHF 337.20);

L.________ (Sachschaden ca. CHF 1'500.00);

M.________ (Sachschaden ca. CHF 1'500.00);

N.________ (Sachschaden ca. CHF 1'584.30);

O.________ (Sachschaden ca. CHF 1'000.00);

P.________ (Sachschaden ca. CHF 1'000.00);

Q.________ (Sachschaden ca. CHF 2'000.00);

R.________ (Sachschaden ca. CHF 1'000.00);

S.________ AG (Sachschaden ca. CHF 500.00);

T.________ (Sachschaden CHF 516.15);

U.________ (Sachschaden ca. CHF 1'500.00);

V.________ AG (Sachschaden insgesamt ca. CHF 1'500.00);

W.________ (Sachschaden ca. CHF 1’000.00);

X.________ GmbH (Sachschaden ca. CHF 2'000.00);

Y.________ (Sachschaden ca. CHF 1'000.00);

Z.________ (Sachschaden ca. CHF 1'000.00);

AA.________ (Sachschaden ca. CHF 1'000.00);

AB.________ GmbH (Sachschaden ca. CHF 1'000.00);

AC.________ (Sachschaden ca. CHF 1'000.00);

AD.________ (Sachschaden ca. CHF 1'021.25);

des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Dezember 2022 in Bern z.N. AE.________ Genossenschaft;

des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung, begangen am 20. Oktober 2022 in Bern;

der Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen

am 6. September 2022 im Zug von Bern nach Luzern z.N. D.________ AG;

am 6. September 2022 im Zug von AF.________ nach AG.________ z.N. D.________ AG;

am 28. Oktober 2022 in Bern z.N. AH.________;

am 6. November 2022 im Zug von Bern nach AI.________ z.N. D.________ AG;

am 17. November 2022 in Bern z.N. D.________ AG

und in Anwendung der Artikel

19 Abs. 2, 40, 41, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 56, 57, 59, 106, 144 Abs. 1 und 3, 186, 292 StGB

57 Abs. 3 PGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Die Polizeihaft vom 29. April 2022 (1 Tage) und vom 20./21. Oktober 2022 (2 Tage) sowie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 21. Dezember 2022 bis 19. März 2024 (455 Tage) werden im Umfang von 458 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet.

Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme von 3 Jahren angeordnet.

Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 20. März 2024 vorzeitig angetreten worden ist.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 310.00.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 38'055.00 (ohne Kosten für die amtliche Entschädigung).

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6’200.00 (ohne Kosten für die amtliche Entschädigung).

III.

1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'345.45.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'345.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'637.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'335.85.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'335.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.

A.________ wird verurteilt, der Zivilklägerin E.________ Schadenersatz von CHF 337.20 aus dem Vorfall vom 21. Dezember 2022 zu bezahlen (Art. 41 OR, Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO).

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 1 C.________ aus dem Ereignis vom 18. Oktober 2022 wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

Die Zivilklage der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin 2 R.________ wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

Die Zivilklage der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin 3 Y.________ wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

Für die Behandlung des Zivilpunktes werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

V.

Weiter wird verfügt:

A.________ geht zurück in den vorzeitigen Massnahmenvollzug.

Das von A.________ erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________, ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 6 DNA-Profil-Gesetz).

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin

- der Straf- und Zivilklägerin 1

- der Strafklägerin

- der Zivilklägerin

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; unverzüglich Mitteilung des Dispositivs; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Psychiatrischen Universitätsklinik AJ.________, AK.________ (Abteilung) (unverzügliche Mitteilung des Dispositivs)

Bern, 21. Januar 2025

(Ausfertigung: 11. November 2025)

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Wuillemin

Die Gerichtsschreiberin:

Kilchenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.