AUS.2026.48
Vorbereitungshaft (Art. 75 Abs. 1 AIG)
4. Juni 2026Deutsch9 min
unter unwahrer Angabe von Minderjährigkeit in Deutschland ein Asylgesuch. Unmittelbar
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.48
URTEIL
vom 4.
Juni 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 2. Juni 2026
betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) reiste am 18. Oktober 2022 in den Schengenraum ein und stellte
unter unwahrer Angabe von Minderjährigkeit in Deutschland ein Asylgesuch. Unmittelbar
nach seiner Einreise trat der Beurteilte bereits deliktisch in Erscheinung und
delinquierte in der Folge in verschiedenen deutschen Bundesländern regelmässig.
Nachdem der Beurteilte mehrfach untergetaucht war und sich auch in Frankreich
und den Niederlanden aufgehalten hatte, wurde sein Asylantrag am 6. Mai
2025 rechtskräftig abgelehnt und er am 17. Februar 2026 nach Algerien
abgeschoben. Gleichzeitig wurde eine bis zum 27. Februar 2032 gültige
Einreiseverweigerung in den Schengenraum verfügt. Am 31. Mai 2026 requirierte
ein Mitarbeiter des Bundesasylzentrums (BAZ) die Kantonspolizei, da sich eine
im Schengener Informationssystem (SIS) mit einer Einreiseverweigerung belegte
Person im BAZ aufhalte. Die Kantonspolizei begab sich vor Ort und nahm den
Beurteilten um 23:06 Uhr im Auftrag des Piketthabenden des Migrationsamt
vorläufig fest. Am 2. Juni 2026 verfügte das Migrationsamt – nachdem der
Beurteilte auch formell ein Asylgesuch gestellt hatte – eine Vorbereitungshaft
von drei Monaten, bis zum 31. August 2026.
Am 4. Juni 2026
hat eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der
Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende
Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich
der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (und dem Migrationsamt) überdies
schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden seit der
ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
2.1.1
Gestützt
auf Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige kantonale Behörde eine
Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzt, um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen,
während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für
höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn die Person trotz Einreiseverbots
das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.
2.1.2
Der
Beurteilte ist im SIS mit einer bis zum 27. Februar 2032 gültigen
Einreiseverweigerung von Deutschland belegt, womit ihm die Einreise in den
gesamten Schengenraum untersagt ist. Diese Verfügung hat er durch seine Einreise
in die Schweiz missachtet und hält sich rechtswidrig in der Schweiz und im
Schengenraum auf. Da er ohne Reisedokumente eingereist ist, die Identifizierung
durch die heimatlichen Behörden aussteht und er im Zuge der Befragung beim
Migrationsamt vom 2. Juni 2026 an seinem Asylgesuch festgehalten hat, ist
eine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum nicht unmittelbar
umzusetzen. Dass er von der Einreiseverweigerung für den ganzen Schengenraum nichts
gewusst habe (Befragung beim Migrationsamt vom 2. Juni 2026 und heute), kann
nicht den Tatsachen entsprechen, zumal eine nicht eröffnete
Einreiseverweigerung nicht im SIS erscheinen würde und er an anderer Stelle der
Befragung beim Migrationsamt, als er nochmals mit dem Einreiseverbot für den
Schengenraum konfrontiert wurde, nicht entgegnete, darüber nicht in Kenntnis zu
sein. In der heutigen Haftverhandlung hat er im Widerspruch dazu angegeben,
dass ein Kollege ihm gesagt habe, man solle den Namen so aufschreiben, was
angesichts fehlender Konstanz ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit der
Erstaussage spricht. Kommt dazu, dass die Behauptung pauschal ausfiel und
keinerlei plausibler Grund ersichtlich ist, weshalb die deutschen Behörden dem
Beurteilten das Einreiseverbot anlässlich seiner Rückschaffung nach Algerien
nicht hätten eröffnen sollen. Auch liegt nahe, dass der Beurteilte aufgrund
seiner Kenntnis des schengenweit geltenden Einreiseverbots unter falschen
Personalien in der Schweiz erfasst worden ist. Aus diesem Grund ist der oben
aufgeführte Haftgrund gegeben.
2.2
2.2.1
Gemäss
Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG kann in Vorbereitungshaft genommen werden, wer sich
im Asylverfahren weigert, seine Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche
unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne
ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im
Asylverfahren missachtet.
2.2.2
Der
Beurteilte hat sich am 31. Mai 2026 unter der Identität [...], geboren am [...],
aus Marokko, im BAZ registrieren lassen und legte dem für das Asylgesuch
zuständigen Staatssekretariat für Migration (SEM) keinerlei Dokument zum
Nachweis seiner Identität vor. Wie zu Beginn des Verfahrens in Deutschland
machte er auch vor der schweizerischen Asylbehörde Minderjährigkeit geltend.
Nachdem er am 17. Februar 2026 unter den Personalien A____, geboren am [...],
aus Algerien, von Deutschland nach Algerien ausgeschafft worden ist, ist
erstellt, dass er das aktuelle Asylgesuch in der Schweiz mit Angabe einer
falschen Identität eingereicht hat. Dass er der schweizerischen Asylbehörde
gegenüber aus Angst falsche Angaben zur eigenen Identität gemacht habe, ist schon
grundsätzlich und auch mit Blick auf die Vorgeschichte aus Deutschland, wo er
zu Beginn des Verfahrens ebenfalls eine falsche Identität unter Vortäuschung
von Minderjährigkeit angegeben hatte, als Schutzbehauptung zu werten, wobei
dies selbst bei Wahrunterstellung den Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG
nicht entfallen liesse.
2.2.3
Angesichts
zweier erfüllter Haftgründe kann offenbleiben, ob auch der Haftgrund von Art.
75.
Abs. 1 lit. f AIG («missbräuchliches Asylgesuch») erfüllt wäre.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Dass
sich der Beurteilte nicht an behördliche Weisungen hält und eine erhebliche
Untertauchensgefahr von ihm ausgeht, lässt sich nicht nur mit der aktuellen
Einreise in den Schengenraum trotz gültiger Einreiseverweigerung belegen,
sondern auch damit, dass er sich während seines Aufenthalts in Deutschland nie
den Behörden zur Verfügung gehalten hat, mehrmals untergetaucht ist, durch
Verwendung unzähliger Alias-Identitäten (28 Stück) versucht hat, die Behörden
in die Irre zu führen, Deutschland verlassen hat, ohne das Ende des
Asylverfahrens abzuwarten sowie andere Länder im Schengenraum aufgesucht hat,
die aufgrund des Verhaltens des Genannten diesen entweder aus dem Schengenraum
weggewiesen (Niederlande) oder mit einer Einreiseverweigerung (Frankreich)
belegt haben. Hinzu kommt, dass der Beurteilte in Deutschland eine Vielzahl von
Straftaten begangen hat und eine beachtliche kriminelle Energie an den Tag
gelegt hat (Strafverfahren wegen mehrfacher Körperverletzung, mehrfachen Raubs,
mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Angriff auf
Vollstreckungsbeamte und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mehrfaches
Erschleichen von Leistungen, Sachbeschädigung, Verstösse gegen das
Betäubungsmittelgesetz, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; Hinweise im SIS als «bewaffnet,
gewalttätig, Einbrecher, reisender Täter, Trick-/Taschendieb»). Aufgrund der
Tatsache, dass der Beurteilte behördliche Anordnungen offenbar nicht
einzuhalten pflegt, ist daher auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine
Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten
würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem seine
Anwesenheit sichergestellt werden kann, zumal eine Meldepflicht der
ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen könnte und er in der
Vergangenheit trotz Fehlens der Einreisevoraussetzungen im Schengen-Raum
umhergereist ist. Das insbesondere angesichts seiner massiven Delinquenz als
gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der (zukünftigen)
Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit,
zumal der Beurteilte in der heutigen Haftverhandlung angegeben hat, er erhalte
im Gefängnis die notwendige Medikation aufgrund seiner Epilepsie. Auch ist die medizinische
Betreuung im Gefängnis Bässlergut sichergestellt.
3.3
Auch
die Dauer der Vorbereitungshaft von drei Monaten erscheint als
verhältnismässig. Das Migrationsamt hat dem Beschleunigungsgebot Rechnung
getragen und dem SEM bereits am 2. Juni 2026 mitgeteilt, dass der Beurteilte
sich im Gefängnis Bässlergut befinde und man sein Asylgesuch deshalb prioritär
behandeln solle. Erfahrungsgemäss kann mit einem Entscheid innert weniger
Wochen gerechnet werden. Trotzdem wird nie im Detail voraussehbaren
Unwägbarkeiten Rechnungen getragen und die Haft für drei Monate angeordnet,
wobei der Beurteilte auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs
hingewiesen wird. Sollte der Asylentscheid negativ ausfallen bzw. darauf nicht
eingetreten werden und der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen werden,
entfallen die Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG und
wird das Migrationsamt über die Anordnung einer Ausschaffungshaft gemäss Art.
76.
AIG zu befinden haben. Die Rückschaffung nach Algerien nach Abschluss des
Asylverfahrens wäre angesichts der Tatsache, dass der Beurteilte vor weniger
als vier Monaten durch die deutschen Behörden in sein Heimatland verbracht
wurde, rechtlich und tatsächlich möglich. Insgesamt erweist sich die
angeordnete Vorbereitungshaft als verhältnismässig.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 31. August
2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.