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Entscheid

AUS.2026.48

Vorbereitungshaft (Art. 75 Abs. 1 AIG)

4. Juni 2026Deutsch9 min

unter unwahrer Angabe von Minderjährigkeit in Deutschland ein Asylgesuch. Unmittelbar

Source bs.ch

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) reiste am 18. Oktober 2022 in den Schengenraum ein und stellte

unter unwahrer Angabe von Minderjährigkeit in Deutschland ein Asylgesuch. Unmittelbar

nach seiner Einreise trat der Beurteilte bereits deliktisch in Erscheinung und

delinquierte in der Folge in verschiedenen deutschen Bundesländern regelmässig.

Nachdem der Beurteilte mehrfach untergetaucht war und sich auch in Frankreich

und den Niederlanden aufgehalten hatte, wurde sein Asylantrag am 6. Mai

2025 rechtskräftig abgelehnt und er am 17. Februar 2026 nach Algerien

abgeschoben. Gleichzeitig wurde eine bis zum 27. Februar 2032 gültige

Einreiseverweigerung in den Schengenraum verfügt. Am 31. Mai 2026 requirierte

ein Mitarbeiter des Bundesasylzentrums (BAZ) die Kantonspolizei, da sich eine

im Schengener Informationssystem (SIS) mit einer Einreiseverweigerung belegte

Person im BAZ aufhalte. Die Kantonspolizei begab sich vor Ort und nahm den

Beurteilten um 23:06 Uhr im Auftrag des Piketthabenden des Migrationsamt

vorläufig fest. Am 2. Juni 2026 verfügte das Migrationsamt – nachdem der

Beurteilte auch formell ein Asylgesuch gestellt hatte – eine Vorbereitungshaft

von drei Monaten, bis zum 31. August 2026.

Am 4. Juni 2026

hat eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der

Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende

Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich

der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (und dem Migrationsamt) überdies

schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden seit der

ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

2.1.1

Gestützt

auf Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige kantonale Behörde eine

Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

besitzt, um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen,

während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für

höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn die Person trotz Einreiseverbots

das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.

2.1.2

Der

Beurteilte ist im SIS mit einer bis zum 27. Februar 2032 gültigen

Einreiseverweigerung von Deutschland belegt, womit ihm die Einreise in den

gesamten Schengenraum untersagt ist. Diese Verfügung hat er durch seine Einreise

in die Schweiz missachtet und hält sich rechtswidrig in der Schweiz und im

Schengenraum auf. Da er ohne Reisedokumente eingereist ist, die Identifizierung

durch die heimatlichen Behörden aussteht und er im Zuge der Befragung beim

Migrationsamt vom 2. Juni 2026 an seinem Asylgesuch festgehalten hat, ist

eine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum nicht unmittelbar

umzusetzen. Dass er von der Einreiseverweigerung für den ganzen Schengenraum nichts

gewusst habe (Befragung beim Migrationsamt vom 2. Juni 2026 und heute), kann

nicht den Tatsachen entsprechen, zumal eine nicht eröffnete

Einreiseverweigerung nicht im SIS erscheinen würde und er an anderer Stelle der

Befragung beim Migrationsamt, als er nochmals mit dem Einreiseverbot für den

Schengenraum konfrontiert wurde, nicht entgegnete, darüber nicht in Kenntnis zu

sein. In der heutigen Haftverhandlung hat er im Widerspruch dazu angegeben,

dass ein Kollege ihm gesagt habe, man solle den Namen so aufschreiben, was

angesichts fehlender Konstanz ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit der

Erstaussage spricht. Kommt dazu, dass die Behauptung pauschal ausfiel und

keinerlei plausibler Grund ersichtlich ist, weshalb die deutschen Behörden dem

Beurteilten das Einreiseverbot anlässlich seiner Rückschaffung nach Algerien

nicht hätten eröffnen sollen. Auch liegt nahe, dass der Beurteilte aufgrund

seiner Kenntnis des schengenweit geltenden Einreiseverbots unter falschen

Personalien in der Schweiz erfasst worden ist. Aus diesem Grund ist der oben

aufgeführte Haftgrund gegeben.

2.2

2.2.1

Gemäss

Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG kann in Vorbereitungshaft genommen werden, wer sich

im Asylverfahren weigert, seine Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche

unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne

ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im

Asylverfahren missachtet.

2.2.2

Der

Beurteilte hat sich am 31. Mai 2026 unter der Identität [...], geboren am [...],

aus Marokko, im BAZ registrieren lassen und legte dem für das Asylgesuch

zuständigen Staatssekretariat für Migration (SEM) keinerlei Dokument zum

Nachweis seiner Identität vor. Wie zu Beginn des Verfahrens in Deutschland

machte er auch vor der schweizerischen Asylbehörde Minderjährigkeit geltend.

Nachdem er am 17. Februar 2026 unter den Personalien A____, geboren am [...],

aus Algerien, von Deutschland nach Algerien ausgeschafft worden ist, ist

erstellt, dass er das aktuelle Asylgesuch in der Schweiz mit Angabe einer

falschen Identität eingereicht hat. Dass er der schweizerischen Asylbehörde

gegenüber aus Angst falsche Angaben zur eigenen Identität gemacht habe, ist schon

grundsätzlich und auch mit Blick auf die Vorgeschichte aus Deutschland, wo er

zu Beginn des Verfahrens ebenfalls eine falsche Identität unter Vortäuschung

von Minderjährigkeit angegeben hatte, als Schutzbehauptung zu werten, wobei

dies selbst bei Wahrunterstellung den Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG

nicht entfallen liesse.

2.2.3

Angesichts

zweier erfüllter Haftgründe kann offenbleiben, ob auch der Haftgrund von Art.

75.

Abs. 1 lit. f AIG («missbräuchliches Asylgesuch») erfüllt wäre.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Dass

sich der Beurteilte nicht an behördliche Weisungen hält und eine erhebliche

Untertauchensgefahr von ihm ausgeht, lässt sich nicht nur mit der aktuellen

Einreise in den Schengenraum trotz gültiger Einreiseverweigerung belegen,

sondern auch damit, dass er sich während seines Aufenthalts in Deutschland nie

den Behörden zur Verfügung gehalten hat, mehrmals untergetaucht ist, durch

Verwendung unzähliger Alias-Identitäten (28 Stück) versucht hat, die Behörden

in die Irre zu führen, Deutschland verlassen hat, ohne das Ende des

Asylverfahrens abzuwarten sowie andere Länder im Schengenraum aufgesucht hat,

die aufgrund des Verhaltens des Genannten diesen entweder aus dem Schengenraum

weggewiesen (Niederlande) oder mit einer Einreiseverweigerung (Frankreich)

belegt haben. Hinzu kommt, dass der Beurteilte in Deutschland eine Vielzahl von

Straftaten begangen hat und eine beachtliche kriminelle Energie an den Tag

gelegt hat (Strafverfahren wegen mehrfacher Körperverletzung, mehrfachen Raubs,

mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Angriff auf

Vollstreckungsbeamte und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mehrfaches

Erschleichen von Leistungen, Sachbeschädigung, Verstösse gegen das

Betäubungsmittelgesetz, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; Hinweise im SIS als «bewaffnet,

gewalttätig, Einbrecher, reisender Täter, Trick-/Taschendieb»). Aufgrund der

Tatsache, dass der Beurteilte behördliche Anordnungen offenbar nicht

einzuhalten pflegt, ist daher auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine

Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten

würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem seine

Anwesenheit sichergestellt werden kann, zumal eine Meldepflicht der

ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen könnte und er in der

Vergangenheit trotz Fehlens der Einreisevoraussetzungen im Schengen-Raum

umhergereist ist. Das insbesondere angesichts seiner massiven Delinquenz als

gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der (zukünftigen)

Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit,

zumal der Beurteilte in der heutigen Haftverhandlung angegeben hat, er erhalte

im Gefängnis die notwendige Medikation aufgrund seiner Epilepsie. Auch ist die medizinische

Betreuung im Gefängnis Bässlergut sichergestellt.

3.3

Auch

die Dauer der Vorbereitungshaft von drei Monaten erscheint als

verhältnismässig. Das Migrationsamt hat dem Beschleunigungsgebot Rechnung

getragen und dem SEM bereits am 2. Juni 2026 mitgeteilt, dass der Beurteilte

sich im Gefängnis Bässlergut befinde und man sein Asylgesuch deshalb prioritär

behandeln solle. Erfahrungsgemäss kann mit einem Entscheid innert weniger

Wochen gerechnet werden. Trotzdem wird nie im Detail voraussehbaren

Unwägbarkeiten Rechnungen getragen und die Haft für drei Monate angeordnet,

wobei der Beurteilte auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs

hingewiesen wird. Sollte der Asylentscheid negativ ausfallen bzw. darauf nicht

eingetreten werden und der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen werden,

entfallen die Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG und

wird das Migrationsamt über die Anordnung einer Ausschaffungshaft gemäss Art.

76.

AIG zu befinden haben. Die Rückschaffung nach Algerien nach Abschluss des

Asylverfahrens wäre angesichts der Tatsache, dass der Beurteilte vor weniger

als vier Monaten durch die deutschen Behörden in sein Heimatland verbracht

wurde, rechtlich und tatsächlich möglich. Insgesamt erweist sich die

angeordnete Vorbereitungshaft als verhältnismässig.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 31. August

2026, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.