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Entscheid

232-00076-E7l1Bt

232-00076 Verfügung Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren 2021 vom 20. Februar 2020

20. Februar 2020Deutsch16 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch C:\Users\U80827032\AppData\Local\rubicon\Acta Nova Client\Data\45118559...

Source admin.ch

Sachverhalt

A.

Erwägungen

1.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (nachfolgend ElCom) hat anlässlich der Besprechung vom 11. Januar 2018 mit der Swissgrid AG (nachfolgend Gesuchstellerin) festgehalten, dass sie eine Verwendung der Auktionserlöse zu einem Drittel in die Reduktion der anrechenbaren Kosten und zu zwei Dritteln in Investitionen ins Übertragungsnetz erwarte. Wenn Sondereffekte durch den Eigentumsübertrag oder aus anderen Gerichtsentscheiden absehbar und begründbar seien, sei eine Abweichung von diesem Schlüssel möglich. Eine schrittweise Näherung an die erwartete Verwendung sei ebenfalls denkbar (act. 1, Gesprächsprotokoll, Aufnahme aus Verfahren 232-00058).

2.

Die Gesuchstellerin stellte mit Schreiben vom 25. Mai 2018 einen Antrag auf zukünftige Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren. Die Gesuchstellerin beantragte eine schrittweise Erhöhung des Anteils der Verwendung für Netzinvestitionen wie folgt (act. 2, Aufnahme aus Verfahren 232-00065): Verwendungsjahr Verwendung für Netzinvestitionen (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) Verwendung für die Kostendeckung (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) 2019 35 % 65 % 2020 40 % 60 % 2021 45 % 55 % 2022 50 % 50 % 2023 55 % 45 % 2024 60 % 40 % 2025 65 % 35 %

3.

Die ElCom erachtete die schrittweise Erhöhung der Verwendung für Netzinvestitionen über sieben Jahre bis 2025 als zu lang und legte die schrittweise Anpassung des Anteils für die Verwendung für Netzinvestitionen über vier Jahre mit Schreiben vom 10. Juli 2018 wie folgt fest (act. 3, Aufnahme aus Verfahren 232-00065): Verwendungsjahr Verwendung für Netzinvestitionen (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) Verwendung für die Kostendeckung (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) 2019 35 % 65 % 2020 45 % 55 % 2021 55 % 45 % 2022 65 % 35 %

4.

Bei den Anträgen über die Verwendung der Auktionserlöse 2019 (Schreiben vom 21. Dezember 2017, act. 7, Aufnahme aus Verfahren 232-00062) und 2020 (Schreiben vom 19. Dezember 2018, act. 8, Aufnahme aus Verfahren 232-00065) hat sich Swissgrid an die unter Rz. 3 dargestellten Verwendungsverhältnisse gehalten.

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B.

5.

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 hat die Gesuchstellerin bei der ElCom folgenden Antrag eingereicht (act. 4):

1.

Die Auktionserlöse des Jahres 2021 seien im Jahr 2021 zur Deckung der laufenden Vollzugskosten für das Engpassmanagement von Swissgrid und Dritten zu verwenden.

2.

Die Auktionserlöse des Jahres 2021 seien im Jahr 2021 zur Deckung der Kosten nach Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG respektive gemäss dem zwischen Swissgrid und der ElCom vereinbarten Redispatchprozess zu verwenden.

3.

Die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2021 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2021 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden.

6.

Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2019 zudem aus, eine von diesem Antrag abweichende Festlegung der Verwendung der Auktionserlöse 2021 hätte Gegenstand einer anfechtbaren Verfügung zu sein.

7.

Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 den Eingang des Gesuchs bestätigt (act. 5) und mit Schreiben vom 30. Januar 2020 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet (act. 6).

8.

Auf die übrigen Vorbringen der Gesuchstellerin wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der materiellen Beurteilung eingegangen. II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

9 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitätslieferungen, also für die Verteilung der sogenannten Auktionserlöse (Art. 22 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 17 Abs. 5 StromVG). Damit ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

9 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitätslieferungen, also für die Verteilung der sogenannten Auktionserlöse (Art. 22 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 17 Abs. 5 StromVG). Damit ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

2 Parteien und rechtliches Gehör

2.1 Parteien

10 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem VwVG (Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art.

11 des Geschäftsreglemenst der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007, SR 734.74).

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11 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).

12 Die Gesuchstellerin stellte Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71). Als Verfügungsadressatin ist die Gesuchstellerin Partei in diesem Verfahren.

2.2 Rechtliches Gehör

13 Die ElCom hat vorliegend Akten aus dem Verfahren 232-00058, 232-00062 und 232-00065 aufgenommen (act. 1 bis act. 3). Da sich die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2019 (act. 4) selber auf diese Akten bezieht, war ihr der Inhalt der Akten bekannt und ein weiterer Schriftenwechsel nicht notwendig. Im Rahmen der Entscheidbegründung wird auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Gesuchstellerin eingegangen. Damit wird das rechtliche Gehör gemäss Artikel 29 VwVG gewahrt.

3 Verwendung der Auktionserlöse

3.1 Grundlagen

14 Nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zu verwenden für a. die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15.

15 Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. Gemäss Artikel 20 StromVV stellt zudem die Gesuchstellerin der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG.

3.2 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG

16 Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität, zu verwenden.

17 Die gesetzlich vorgesehenen Verwendungsarten stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Der Verwendungsart gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG kommt aufgrund seines Verwendungszwecks eine besondere Stellung zu. Zudem ist die Höhe der zu verwendenden Auktionserlöse auf die Höhe dieser bereits entstandenen Kosten begrenzt. Die Verwendung -- 4 of 9 -weiterer Auktionserlöse (z.B. ein Drittel der gesamten Auktionserlöse) kann nicht nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG erfolgen, wenn keine entsprechenden Kosten entstanden sind. Im Gegensatz zu den Verwendungsarten gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG ist die Verwendung von Auktionserlösen gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG damit kostenabhängig (vgl. Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 20).

18 Demzufolge ist der Betrag, der nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG verwendet wird, vorweg von den zu verteilenden Auktionserlösen abzuziehen. Anträge 1 und 2 der Gesuchstellerin gemäss Eingabe vom 17. Dezember 2019 (act. 4), wonach die Auktionserlöse 2021 vorgängig zur Deckung der laufenden Vollzugskosten für das Engpassmanagement und der Kosten für den Redispatchprozess verwendet werden, werden gutgeheissen.

19 Im Rahmen von Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG wird damit nur über noch verbleibende Auktionserlöse entschieden.

3.3 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG

20 Nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG sind die restlichen Auktionserlöse für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes oder für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden. Im Unterschied zu Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG stehen diese Ausgaben nicht unmittelbar mit der Versteigerung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität in Verbindung. Auch ohne Versteigerung grenzüberschreitender Kapazität würden diese Kosten entstehen (vgl. Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 27).

21 Die beiden Verwendungsarten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG stehen gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht hervor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen wäre. Auch aufgrund der vorgesehenen Verwendungszwecke lässt sich keine Vorrangstellung einer der beiden Verwendungsarten begründen. Der ElCom kommt beim Entscheid über die Verwendungsart ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Verfügung 25-00074 der ElCom vom 20. Oktober 2016, Rz. 70, Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 28; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 10.2 f.).

22 Nach der Botschaft zum StromVG ermöglicht es die Entscheidkompetenz der ElCom über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sicherzustellen, dass die Einnahmen «sachgerecht und bedürfnisorientiert» eingesetzt werden (BBl 2005 1611 1661; vgl. Verfügung 25-00074 der ElCom vom 20. Oktober 2016, Rz. 72).

23 Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 hat die ElCom festgehalten, dass die schrittweise Näherung über sieben Jahre bis 2025 zu lang ist und die Aufteilung der Auktionserlöse (2/3 für Investitionen und 1/3 zur Deckung der anrechenbaren Kosten) bereits mittelfristig, das heisst bis im Jahr 2022, erreicht werden muss. Für das Jahr 2021 hat die ElCom die Aufteilung der Auktionserlöse wie folgt festgehalten (vgl. Rz. 3, act. 3): - 55 Prozent für Netzinvestitionen gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG - 45 Prozent für die Kostendeckung gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG -- 5 of 9 --

24 Die Gesuchstellerin beantragt vorliegend, dass von der Aufteilung gemäss Schreiben der ElCom vom 10. Juli 2018 abgewichen wird und die restlichen Auktionserlöse nach Abzug der Redispatchund Vollzugskosten im Jahr 2021 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c zu verwenden sind (act. 4).

25 Die Gesuchstellerin begründet ihren Antrag mit den für 2020 erwarteten Abschlüssen der Deckungsdifferenzverfahren 2011 und 2012 und mit den zu erwartenden Effekten aus der im Anschluss daran durchzuführenden Bewertungsanpassung 2. Die daraus resultierenden Nachentschädigungen und die im Anschluss an die Bewertungsanpassung 2 folgende Enteignungsentschädigungen würden sich voraussichtlich im Jahr 2021 in den Deckungsdifferenzen niederschlagen. Die Gesuchstellerin rechnet derzeit damit, dass diese Entschädigungen die erwarteten Auktionserlöse für das Jahr 2021 von […] Franken übersteigen werden. Das Beschlussprotokoll der ElCom vom 11. Januar 2018 halte fest, dass im Falle von Sondereffekten, wie sie etwa durch die Eigentumsübertragung entstehen können, eine Abweichung vom Verwendungsverhältnis der Auktionserlöse möglich sei. Damit die genannten Entschädigungszahlungen keine wesentlichen Effekte auf die sich daraus ceteris paribus ergebenden zu verzinsenden Unterdeckungen zeitigen oder einen spürbaren Tarifsprung verursachen, sei vom vorgesehenen Verwendungsverhältnis abzuweichen (act. 4).

26 Die Auktionserlöse müssen sachgerecht und bedürfnisorientiert eingesetzt werden. Eine (einmalige) Verwendung zur Reduktion von Tarifen ist zwar für den Endverbraucher unmittelbar spürbar, aber ohne nachhaltigen Effekt. Werden die Gelder oder ein Teil davon für den Netzausbau eingesetzt, hat dies einerseits einen positiven Effekt auf die Versorgungssicherheit, andererseits werden diese Anlagen für die Berechnung der anrechenbaren Netzkosten nicht berücksichtigt: Da die Gesuchstellerin nicht eigenes Kapital eingesetzt hat, werden die betroffenen Anlagen bei der Berechnung der Kapitalkosten vom anrechenbaren regulatorischen Anlagevermögen ausgenommen. Damit verringert sich die Verzinsungs- und die Abschreibungsbasis und damit die anrechenbaren Kapitalkosten gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG – und dies über die gesamte Lebensdauer der Anlage. Die Interessen der Gesuchstellerin als gewinnorientierte Kapitalgesellschaft liegen hingegen naturgemäss darin, dass das anrechenbare und damit verzinsliche regulatorische Anlagevermögen möglichst hoch ist.

27 Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, vom vorgesehenen Verwendungsverhältnis sei abzuweichen, damit die Entschädigungszahlungen keinen spürbaren Tarifsprung verursachen. Die Gesuchstellerin beziffert weder die zu erwartenden Nachentschädigungen und Enteignungsentschädigungen noch den zu erwartenden Tarifsprung. Sie geht jedoch davon aus, dass diese Entschädigungen die erwarteten Auktionserlöse 2021 ([…] Franken) übersteigen werden (act. 4). Mit der für das Jahr 2021 beantragten Verwendung sämtlicher Auktionserlöse zur Kostendeckung gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG würden gegenüber der geltenden Regelung zusätzliche […] Franken (55% von […] Franken) tarifsenkend verwendet und stünden somit nicht für die Finanzierung von Investitionen zur Verfügung. Damit könnten die Investitionen von […] Franken, welche nicht über die Auktionserlöse gedeckt werden, zusätzlich als anrechenbare Kapitalkosten geltend gemacht werden (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Folglich wären gleichzeitig zusätzliche Kapitalkosten (höhere Abschreibungen und Zinsen) von rund […] Franken anrechenbar, so dass netto nur ein Tarifeffekt von […] Franken resultieren würde. Bei einer verrechneten Energiemenge von 57 TWh errechnet sich somit ein Effekt von […] Rp./kWh auf das durchschnittliche Netznutzungsentgelt. Eine Ablehnung des Gesuchs hätte damit letztlich eine Erhöhung des durchschnittlichen Netznutzungsentgelts von […] Rp./kWh auf […] Rp./kWh ([…] Rp./kWh) zur Folge. Unter diesen Annahmen ergäben sich tiefere Tarife (Arbeits-, Leistungs- und fixer Grundtarif) als in den Jahren 2016 bis 2018. Der publizierte Arbeitstarif (30%) würde beispielsweise um -- 6 of 9 -[…] Rp./kWh (aktuell 0.18 Rp./kWh) steigen. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin erfolgt damit kein spürbarer Tarifsprung.

28 Die von der Gesuchstellerin befürchteten Unterdeckungen können vermieden werden, indem bereits ein Anteil der mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig zu erwartenden Kosten in die Tarife eingeplant wird. Erfolgt die Auszahlung der Enteignungsentschädigungen aus der Bewertungsanpassung 2 im Jahr 2021, würde diese Auszahlung in die Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2021 einfliessen. Die Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2021 werden im Jahr 2022 berechnet und fliessen in die Tarife 2023 ein. Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer vorausschauenden Tarifierung den Anteil für die Bewertungsanpassung 2 bereits in die Tarife 2021 und 2022 einzuplanen. Sollten dennoch Unterdeckungen entstehen, hat die Gesuchstellerin anschliessend drei Jahre Zeit, um die aus den im Jahr 2021 geleisteten Entschädigungszahlungen effektiv entstandene Unterdeckung abzubauen (vgl. Weisung 2/2019 der ElCom zu den Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren).

29 Da die Gesuchstellerin bereits jetzt bekannte bevorstehende Auszahlungen wie vorstehend ausgeführt faktisch über fünf Jahre eintarifieren kann, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Tarifveränderungen in den kommenden Jahren im Bereich der vergangenen Tarife bewegen. Der Antrag der Gesuchstellerin, nach Abzug der Vollzugs- und Redispatchkosten die im Jahr 2021 eingenommenen Auktionserlöse vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden, wird abgewiesen.

30 Die Gesuchstellerin hat die im Jahr 2021 eingenommenen Auktionserlöse nach Abzug der Vollzugs- und Redispatchkosten zu 55 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) und zu 45 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden.

4 Gebühren

31 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 Abs. 2 GebV-En).

32 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Insgesamt ergeben sich somit Gebühren von […] Franken.

33 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat einen Antrag um Verwendung der Auktionserlöse eingereicht und zudem beantragt, dass eine von ihrem Antrag abweichende Festlegung der Verwendung der Auktionserlöse 2021 Gegenstand einer anfechtbaren Verfügung zu sein hat (act. 4). Die Gesuchstellerin hat damit den Erlass der Verfügung veranlasst und ihr sind die Gebühren aufzuerlegen.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die aus dem Jahr 2021 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden: a. 55 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) b. 45 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG)

2. Die Swissgrid AG hat die ElCom bis Ende des ersten Quartals 2022 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2021 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2021 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen.

3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken und wird der Swissgrid AG auferlegt. Bern, 20. Februar 2020 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Laurianne Altwegg Vizepräsidentin Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau -- 8 of 9 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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