232-00083-f4Gpgi
232-00083 Verfügung Verwendung der Einnahmen aus marktorientiertem Zuteilungsverfahren 2022 vom 9. Februar 2021
9. Februar 2021Deutsch19 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Standort: Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-FA3E3401/54 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 232-00083 Bern, 09.02...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Standort: Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-FA3E3401/54 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 232-00083 Bern, 09.02.2021 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Dario Marty, Sita Mazumder, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau, (Gesuchstellerin) betreffend Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2022 -- 1 of 11 -ElCom-D-FA3E3401/54 Inhaltsverzeichnis I. Sachverhalt....................................................................................................................................3 II. Erwägungen...................................................................................................................................5
1. Zuständigkeit......................................................................................................................5
2. Parteien und rechtliches Gehör..........................................................................................5
2.1. Parteien..............................................................................................................................5
2.2. Rechtliches Gehör..............................................................................................................5
3. Verwendung der Auktionserlöse........................................................................................5
3.1. Grundlagen.........................................................................................................................5
3.2. Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG..........................................6
3.3. Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG..............................6
4. Gebühren...........................................................................................................................9 III. Entscheid.................................................................................................................................... 10 IV. Rechtsmittelbelehrung.............................................................................................................. 11 -- 2 of 11 -ElCom-D-FA3E3401/54 I. Sachverhalt
Sachverhalt
A.
Erwägungen
1.
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (nachfolgend ElCom) hat anlässlich der Besprechung vom 11. Januar 2018 mit der Swissgrid AG (nachfolgend Gesuchstellerin) festgehalten, dass sie eine Verwendung der Auktionserlöse zu einem Drittel für die Reduktion der anrechenbaren Kosten und zu zwei Dritteln für Investitionen ins Übertragungsnetz erwarte. Wenn Sondereffekte durch den Eigentumsübertrag oder aus anderen Gerichtsentscheiden absehbar und begründbar seien, sei eine Abweichung von diesem Schlüssel möglich. Eine schrittweise Näherung an die erwartete Verwendung sei ebenfalls denkbar (act. 1, Gesprächsprotokoll, Aufnahme aus Verfahren 23200058).
2.
Die Gesuchstellerin stellte mit Schreiben vom 25. Mai 2018 einen Antrag für die zukünftige Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren. Die Gesuchstellerin beantragte eine schrittweise Erhöhung des Anteils der Verwendung für Netzinvestitionen wie folgt (act. 2, Aufnahme aus Verfahren 232-00065): Verwendungsjahr Verwendung für Netzinvestitionen Verwendung für die Kostendeckung 2019 35 % 65 % 2020 40 % 60 % 2021 45 % 55 % 2022 50 % 50 % 2023 55 % 45 % 2024 60 % 40 % 2025 65 % 35 %
3.
Die ElCom erachtete die schrittweise Erhöhung der Verwendung für Netzinvestitionen über sieben Jahre bis 2025 als zu lang und legte die schrittweise Anpassung des Anteils für die Verwendung für Netzinvestitionen über vier Jahre mit Schreiben vom 10. Juli 2018 wie folgt fest (act. 3, Aufnahme aus Verfahren 232-00065): Verwendungsjahr Verwendung für Netzinvestitionen Verwendung für die Kostendeckung 2019 35 % 65 % 2020 45 % 55 % 2021 55 % 45 % 2022 65 % 35 %
4.
Bei den Anträgen über die Verwendung der Auktionserlöse 2019 (Schreiben vom 21. Dezember 2017, act. 4, Aufnahme aus Verfahren 232-00062) und 2020 (Schreiben vom 19. Dezember 2018, act. 5, Aufnahme aus Verfahren 232-00068) hat sich die Gesuchstellerin an die unter Rz. 3 dargestellten Verwendungsverhältnisse gehalten.
5.
Die Gesuchstellerin stellte mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 den Antrag, dass die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2021 eingenommenen Auktionserlöse im Jahr 2021 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden sind (act. 6, Aufnahme aus Verfahren 232-00076). Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 wies die ElCom den Antrag ab und hielt an der Aufteilung gemäss Schreiben vom 10. Juli 2018 (vgl. Rz. 3) fest (act. 7, Aufnahme aus Verfahren 232-00076).
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6.
Am 30. März 2020 stellt die Gesuchstellerin ein Wiedererwägungsgesuch (act. 8, Aufnahme aus Verfahren 232-00076). Aufgrund der zahlreichen am 13. März 2020 vom Bundesrat verordneten und für Bevölkerung und Wirtschaft einschneidenden Massnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie, zog die ElCom die Verfügung vom 20. Februar 2020 am 6. April 2020 in Wiedererwägung und verfügte die Verwendung der Auktionserlöse im Jahr 2021 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (act. 9, Aufnahme aus Verfahren 232-00076).
B.
7.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 hat die Gesuchstellerin bei der ElCom folgenden Antrag eingereicht (act. 10):
1.
Die Auktionserlöse des Jahres 2022 seien im Jahr 2022 zur Deckung der laufenden Vollzugskosten für das Engpassmanagement von Swissgrid und Dritten zu verwenden.
2.
Die Auktionserlöse des Jahres 2022 seien im Jahr 2022 zur Deckung der Kosten nach Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG respektive gemäss dem zwischen Swissgrid und der El-Com vereinbarten Redispatchprozess zu verwenden.
3.
Die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2022 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2022 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden.
8.
Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe vom 8. Dezember 2020 zudem aus, eine von diesem Antrag abweichende Festlegung der Verwendung der Auktionserlöse 2022 hätte Gegenstand einer anfechtbaren Verfügung zu sein (act. 10).
9.
Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet (act. 11).
10.
Auf die übrigen Vorbringen der Gesuchstellerin wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der materiellen Beurteilung eingegangen.
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ElCom-D-FA3E3401/54 II. Erwägungen
1.
Zuständigkeit
11 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitätslieferungen, also für die Verteilung der sogenannten Auktionserlöse (Art. 22 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 17 Abs. 5 StromVG). Damit ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.
11 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitätslieferungen, also für die Verteilung der sogenannten Auktionserlöse (Art. 22 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 17 Abs. 5 StromVG). Damit ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.
2. Parteien und rechtliches Gehör
2.1. Parteien
12 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
13 Die Gesuchstellerin stellte Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse für das Jahr 2022 gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71). Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
2.2. Rechtliches Gehör
14 Die ElCom hat vorliegend Akten aus den Verfahren 232-00058, 232-00062,232-00065, 232-00068 und 232-00076 aufgenommen (act. 1 bis act. 9). Da sich die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 8. Dezember 2020 (act. 10) teilweise selber auf diese Akten bezieht sowie Adressatin der zitierten Akten ist, war ihr der Inhalt der Akten bekannt und ein weiterer Schriftenwechsel nicht notwendig. Im Rahmen der Entscheidbegründung wird auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Gesuchstellerin eingegangen. Damit wird das rechtliche Gehör gemäss Artikel 29 VwVG gewahrt.
3. Verwendung der Auktionserlöse
3.1. Grundlagen
15 Nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zu verwenden für a. die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15.
16 Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. Gemäss Artikel 20 StromVV stellt zudem die Gesuchstellerin der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG.
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3.2. Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG
17 Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität, zu verwenden.
18 Die gesetzlich vorgesehenen Verwendungsarten stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Der Verwendungsart gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG kommt aufgrund des Verwendungszwecks eine besondere Stellung zu. Zudem ist die Höhe der zu verwendenden Auktionserlöse auf die Höhe der tatsächlichen Kosten begrenzt. Die Verwendung weiterer Auktionserlöse (z.B. ein Drittel der gesamten Auktionserlöse) kann nicht nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG erfolgen, wenn keine entsprechenden Kosten entstanden sind. Im Gegensatz zu den Verwendungsarten gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG ist die Verwendung von Auktionserlösen gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG damit kostenabhängig (vgl. Verfügung 232-00076 der ElCom vom 20. Februar 2020, Rz. 17 und Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 20).
19 Demzufolge ist der Betrag, der nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG verwendet wird, vorweg von den zu verteilenden Auktionserlösen abzuziehen. Die Anträge 1 und 2 der Gesuchstellerin gemäss Eingabe vom 8. Dezember 2020 (act. 10), wonach die Auktionserlöse 2022 vorgängig zur Deckung der laufenden Vollzugskosten für das Engpassmanagement und der Kosten für den Redispatchprozess verwendet werden, werden gutgeheissen.
20 Im Rahmen von Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG wird damit nur über noch verbleibende Auktionserlöse entschieden.
3.3. Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG
21 Nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG sind die restlichen Auktionserlöse für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes oder für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden. Im Unterschied zu Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG stehen diese Ausgaben nicht unmittelbar mit der Versteigerung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität in Verbindung. Auch ohne Versteigerung grenzüberschreitender Kapazität würden diese Kosten entstehen (vgl. Verfügung 232-00076 der ElCom vom 20. Februar 2020, Rz. 20 und Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 27).
22 Die beiden Verwendungsarten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG stehen gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht hervor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen wäre. Auch aufgrund der vorgesehenen Verwendungszwecke lässt sich keine Vorrangstellung einer der beiden Verwendungsarten begründen. Der ElCom kommt beim Entscheid über die Verwendungsart ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Verfügung 232-00076 der ElCom vom 20. Februar 2020, Rz. 21, Verfügung 25-00074 der ElCom vom 20. Oktober 2016, Rz. 70, Verfügung 929-10-001 der ElCom vom 21. Dezember 2011, Rz. 28; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 10.2 f.).
23 Nach der Botschaft zum StromVG ermöglicht es die Entscheidkompetenz der ElCom über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sicherzustellen, dass die Einnahmen «sachgerecht und bedürfnisorientiert» eingesetzt werden (BBl 2005 1611 1661; vgl. Verfügung 232-00076 der ElCom vom 20. Februar 2020, Rz. 22 und Verfügung 25-00074 der ElCom vom 20. Oktober 2016, Rz. 72).
24 Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 hat die ElCom festgehalten, dass die schrittweise Näherung über sieben Jahre bis 2025 zu lang ist und die Aufteilung der Auktionserlöse (2/3 für Investitionen und 1/3 zur Deckung der anrechenbaren Kosten) bereits mittelfristig, das heisst bis im Jahr 2022, erreicht werden muss. Für das Jahr 2022 hat die ElCom die Aufteilung der Auktionserlöse wie folgt festgehalten (vgl. Rz. 3, act. 3):
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ElCom-D-FA3E3401/54 - 65 Prozent für Netzinvestitionen gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG - 35 Prozent für die Kostendeckung gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG
25 Die Gesuchstellerin beantragt vorliegend, dass von der Aufteilung gemäss Schreiben der ElCom vom 10. Juli 2018 abgewichen wird und die restlichen Auktionserlöse nach Abzug der Redispatchund Vollzugskosten von voraussichtlich […] Millionen Franken im Jahr 2022 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c zu verwenden sind (act. 10).
26 Die Gesuchstellerin begründet ihren Antrag mit verschiedenen Sondereffekten, welche 2022 zu einem Anstieg der tarifbestimmenden Kosten führen würden. Die Gesuchstellerin nennt in diesem Zusammenhang den gemäss Systemprüfungsverfügung erwarteten anteiligen Abbau einer am Ende des laufenden Jahres 2020 erwarteten Unterdeckung, die Auszahlung der Enteignungsentschädigung Tranche B sowie sonstiger höherer Kosten (höherer Betriebsaufwand, höhere Abschreibungen, geringere ITC-Erlöse, höhere Kosten für nationalen Redispatch, Steuern- und kalk. Zinseffekte). Den Aufbau der Unterdeckung 2020 begründet die Gesuchstellerin mit geringeren Umsätzen aufgrund der COVID-19 Pandemie. Die Gesuchstellerin rechnet derzeit damit, dass durch diese Kostenentwicklungen die Gesamtbelastung für den Endverbraucher im Jahr 2022 um rund […] Millionen Franken steigen wird. Aufgrund der heute noch nicht abschätzbaren wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie erachtet es die Gesuchstellerin als sachgerecht und bedürfnisorientiert, die finanzielle Belastung der schweizerischen Endverbraucher im Jahr 2022 nicht durch eine deutliche Erhöhung der Netznutzungstarife zusätzlich zu belasten. Das Beschlussprotokoll der ElCom vom 11. Januar 2018 (act. 1) halte vorgängig fest, dass im Falle von Sondereffekten, wie sie etwa durch die Eigentumsübertragung entstehen können, eine Abweichung vom Verwendungsverhältnis der Auktionserlöse, welches gemäss Schreiben vom 10. Juli 2018 (act. 3) festgehalten wurde, möglich sei (act. 10).
27 Die Gesuchstellerin verweist weiter auf die Verfügung 25-00074 der ElCom vom 20. Oktober 2016, in welcher die Verwendung der Auktionserlöse der Jahre 2013 bis 2016 vollumfänglich zu Gunsten der Senkung der anrechenbaren Kosten verfügt wurde. Der vorliegende Sachverhalt sei mit der damaligen Sachlage identisch. Neben anderen Sondereffekten würden auch im Jahr 2022 die Mehrkosten aus der Entschädigung des massgeblichen Werts (Enteignungsentschädigung Tranche B) zu einer höheren Gesamtbelastung für die Endverbraucher führen. Die Mehrkosten resultierten jedoch nicht einzig aus der Enteignungsentschädigung Tranche B, sondern vorwiegend aus anderen Sondereffekten. Die Verwendung der Auktionserlöse 2022 im Umfang von 100 % zur Deckung der anrechenbaren Kosten gemäss Art. 15 StromVG (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) und dem damit verbundenen Ziel, die Endverbraucher infolge der COVID-19 Pandemie nicht zusätzlich zu belasten, sei im Einklang mit der Rechtsprechung der ElCom (act. 10).
28 Die Gesuchstellerin führt aus, dass eine Verwendung von nur 35 % der Auktionserlöse 2022 für die Senkung der anrechenbaren Netznutzungskosten zu einem spürbaren Tarifsprung führen und die Gesamtbelastung um 18 Prozent steigen würde (vgl. act. 10, Tabelle Seite 4). Auf der Basis der eingereichten Daten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und der jährlich eingereichten Kostenrechnung (act. 12, KoRe-Tool Tarife 2021, Tabellenblatt 6) kann die ElCom die von der Gesuchstellerin eingebrachten Arbeitstarife von […] Rp./kWh, respektive […] Rp./kWh nachbilden. Die ElCom hat gestützt darauf weitere Vergleichsrechnungen über die zu erwartenden Auswirkungen angestellt.
29 Die Ablehnung des Antrages 3 der Gesuchstellerin führt dazu, dass der durchschnittliche Netznutzungstarif (Anteil für das Übertragungsnetz inkl. allg. SDL und Wirkverluste) für den Endverbraucher auf Netzebene 7 statt auf […] Rp./kWh auf […] Rp./kWh steigen würde. Im Verhältnis zum Netznutzungstarif 2021 eines Endverbrauchers H4 von […] Rp./kWh (Berechnung der ElCom basierend auf Tarifen 2021, act. 13) würde die Differenz von […] Rp./kWh beim durchschnittlichen Netznutzungstarif der Gesuchstellerin lediglich einem Anstieg von […] Prozent oder […] Franken auf der Jahresrechnung entsprechen. Damit kann nicht von einem spürbaren Tarifsprung gesprochen werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Tarife 2022 der Gesuchstellerin bei einer -- 7 of 11 -ElCom-D-FA3E3401/54 Ablehnung des Antrages 3 und einem Anstieg auf […] Rp./kWh mit dem Tarifniveau von 2018 (Netznutzung, Wirkverluste und allgemeine SDL) von 1.14 Rp./kWh vergleichbar sind (vgl. Tätigkeitsbericht 2017 der ElCom, S. 33) sowie unter demjenigen von 2017 von 1.23 Rp./kWh liegen (vgl. Tätigkeitsbericht 2016 der ElCom, S. 32). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Anteil der Kosten des Übertragungsnetzes an den tarifierten Netzkosten eines typischen Endverbrauchers H4 2020 rund 10 Prozent betragen hat (vgl. Tätigkeitsbericht 2019 der ElCom, S. 12).
30 Die Auktionserlöse müssen sachgerecht und bedürfnisorientiert eingesetzt werden. Eine (einmalige) Verwendung zur Reduktion von Tarifen ist zwar für den Endverbraucher unmittelbar spürbar, aber ohne nachhaltigen Effekt. Werden die Gelder oder ein Teil davon für den Netzausbau eingesetzt, hat dies einerseits einen positiven Effekt auf die Versorgungssicherheit, andererseits werden diese Anlagen für die Berechnung der anrechenbaren Netzkosten nicht berücksichtigt: Da die Gesuchstellerin nicht eigenes Kapital eingesetzt hat, werden die betroffenen Anlagen bei der Berechnung der Kapitalkosten vom anrechenbaren regulatorischen Anlagevermögen ausgenommen. Damit verringert sich die Verzinsungs- und die Abschreibungsbasis und damit die anrechenbaren Kapitalkosten gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG sowie die Tarifhöhe – und dies über die gesamte Lebensdauer der Anlage.
31 Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit demjenigen im Verfahren 25-00074 vergleichbar. Die ElCom hat am 20. Oktober 2016, also vor dem Festhalten des jährlichen Verwendungsverhältnisses gemäss Schreiben vom 10. Juli 2018 (act. 3), erwogen, dass die Berücksichtigung für die Deckung der Kosten nach Artikel 15 StromVG einer längeren Rückbehaltung der Auktionserlöse vorzuziehen ist, um temporäre Tariferhöhungen zu verhindern. Weiter hat die ElCom berücksichtigt, dass gemäss Gesuchstellerin für den Netzausbau Auktionserlöse von früheren Jahren zur Verfügung stehen (vgl. Verfügung 25-00074 der ElCom vom 20. Oktober 2016, Rz. 80 ff.). Vorliegend ist keine erhebliche Tariferhöhung zu erwarten (vgl. oben Rz. 29). Die Gesuchstellerin kann aus dem Verfahren 25-00074 keine Ansprüche zu ihren Gunsten ableiten, wonach vom Verwendungsverhältnis gemäss Schreiben vom 10. Juli 2018 abgewichen werden müsste.
32 Die von der Gesuchstellerin befürchteten Unterdeckungen können vermieden werden, indem bereits ein Anteil der mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig zu erwartenden Kosten in die Tarife eingeplant wird. Erfolgt die Auszahlung der Enteignungsentschädigungen (Tranche B) im Jahr 2022, würde diese Auszahlung in die Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2022 einfliessen. Die Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2022 werden im Jahr 2023 berechnet und fliessen in die Tarife 2024 ein. Die Gesuchstellerin kann im Sinne einer vorausschauenden Tarifierung den Anteil für die Enteignungsentschädigungen (Tranche B) bereits in die Tarife 2022 und 2023 einplanen. Sollten dennoch Unterdeckungen entstehen, hat die Gesuchstellerin anschliessend drei Jahre Zeit, um die effektiv entstandene Unterdeckung abzubauen (vgl. Weisung 2/2019 der ElCom zu den Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren).
33 Da die Gesuchstellerin bereits jetzt bekannte bevorstehende Auszahlungen wie vorstehend ausgeführt faktisch über fünf Jahre eintarifieren kann, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Tarifveränderungen in den kommenden Jahren im Bereich der vergangenen Tarife bewegen. Weiter kann die heutige Beurteilungslage mit Blick auf die COVID-19 Pandemie nicht mit der überraschenden vom letzten Jahr verglichen werden, als insbesondere die finanzielle Unterstützung von Wirtschaft und Privatpersonen völlig offen war. Obwohl die Pandemie noch nicht überwunden ist, sind mit der Zulassung der Impfung und dem Impfstart in der Schweiz optimistischere Prognosen möglich und die Situation sollte sich bis 2022 weiter entspannen. Der Bund hat zudem mit Kurzarbeit und Kreditvergaben die Wirtschaft und Bevölkerung unterstützt und die wirtschaftlichen Auswirkungen können heute besser abgeschätzt werden, als vor einem Jahr. Der Antrag der Gesuchstellerin, nach Abzug der Vollzugs- und Redispatchkosten die im Jahr 2022 eingenommenen Auktionserlöse vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden, wird abgewiesen.
34 Die Gesuchstellerin hat die im Jahr 2022 eingenommenen Auktionserlöse nach Abzug der Vollzugs- und Redispatchkosten zu 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes
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ElCom-D-FA3E3401/54 (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) und zu 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden.
35 Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Art. 25 Abs. 1 StromVG). Die Gesuchstellerin hat die ElCom bis Ende des ersten Quartals 2023 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2022 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2022 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen.
4. Gebühren
36 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
37 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken.
38 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat einen Antrag um Verwendung der Auktionserlöse 2022 eingereicht und zudem beantragt, dass eine von ihrem Antrag abweichende Festlegung der Verwendung der Auktionserlöse 2022 Gegenstand einer anfechtbaren Verfügung zu sein hat (act. 10). Die Gesuchstellerin hat damit den Erlass der Verfügung veranlasst und ihr sind die Gebühren aufzuerlegen.
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ElCom-D-FA3E3401/54 III. Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt:
1. Die aus dem Jahr 2022 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden: a) 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) b) 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG).
2. Die Swissgrid AG hat die ElCom bis Ende des ersten Quartals 2023 über die tatsächliche Höhe der Auktionserlöse 2022 sowie über die tatsächlichen Vollzugs- und Redispatchkosten 2022 zu informieren. In der Übersicht sind auch die für den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendeten Auktionserlöse auszuweisen.
3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
4. Die Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 09.02.2021 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau Werner Luginbühl Renato Tami Präsident Geschäftsführer
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ElCom-D-FA3E3401/54 IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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