232-00094-ba8Ahm
232-00094 Verfügung vom 16. September 2025 betreffend Ausfuhrrecht gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 StromVG
16. September 2025Deutsch19 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-25013501/80 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Ref erenz/Aktenzeichen: 232-00094 Bern, 16. September...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-25013501/80 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Ref erenz/Aktenzeichen: 232-00094 Bern, 16. September 2025 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Felix Vontobel (Vizepräsident) Katia Delbiaggio, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli, Madeleine Camprubi Hüser in Sachen: Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis, vertreten durch RA Dr. Franz J. Kessler, Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Feldeggstrasse 4, 8004 Zürich (Gesuchstellerin) gegen Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, Postf ach, 5001 Aarau, (Verfahrensbeteiligte) betref f end Ausf uhrrecht gestützt auf die Vereinbarung vom 18. Juni 1949 zwischen der Schweiz und Italien über die Verleihung der Wasserkräfte des Reno di Lei in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung -- 1 of 12 -ElCom-D-25013501/80 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt.................................................................................................................. 3 II Erwägungen................................................................................................................. 6
1 Zuständigkeit...................................................................................................... 6
2 Parteien und rechtliches Gehör............................................................................. 6
2.1 Parteien............................................................................................................ 6
2.2 Rechtliches Gehör.............................................................................................. 6
3 Materielle Beurteilung.......................................................................................... 6
3.1 Vorrang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz......................... 6
3.2 Prüf ung einer Regelung ab 1. Januar 2026............................................................. 7
3.3 Bef ristung bis zum 31. Dezember 2027.................................................................. 8
3.4 Zurverf ügungstellung der relevanten Daten und Überwachung durch die Verf ahrensbeteiligte............................................................................................ 8
4 Gebühren.......................................................................................................... 8 III Entscheid.................................................................................................................. 10 IV Rechtsmittelbelehrung............................................................................................. 12 -- 2 of 12 -ElCom-D-25013501/80 I Sachverhalt
Sachverhalt
A.
Erwägungen
1.
Die Kraf twerke Hinterrhein AG (KHR; Gesuchstellerin) betreiben an der Grenze zwischen der Schweiz und Italien ein mehrstufiges Wasserkraftwerk. An der Gesuchstellerin ist das italienische Unternehmen Edison International Shareholding S.p.A. zu 20 Prozent als Aktionärin beteiligt. Die betriebliche Abwicklung des Energiebezugs aus dem Wasserkraftwerk zu Gunsten der Edison International Shareholding S.p.A. erf olgt durch die von dieser bevollmächtigte Edison S.p.A. (Edison).
2.
Am 18. Juni 1949 haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Verleihung der Wasserkräfte des Reno di Lei abgeschlossen (SR 0.721.809.454.2; Vereinbarung). Artikel 5 der Vereinbarung äussert sich unter anderem zur Nutzbarmachung der Wasserkraft zwischen den Staaten, zur Verf ügbarkeit und Gebührenfreiheit der erzeugten Energie sowie zur Ausf uhr der elektrischen Energie. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) erliess gestützt auf die stromversorgungsrechtlichen Grundlagen sowie die staatsvertragliche Vereinbarung am 12. Mai 2011 eine Verf ügung (232-00028; alt: 921-09-003). Die Verf ügung regelte insbesondere die Energieausfuhr nach Italien, den Umfang des Vorrangs bei der nominierten Grenzkapazität und den Abzug für Pumpenergie. Die Regelungen in der Verfügung vom 12. Mai 2011 waren befristet bis zum 31. Dezember 2013. Mit Verf ügung vom 12. Dezember 2013 (232-00028; alt: 921-09003) ordnete die ElCom die Weiterführung der Anordnungen in der Verfügung vom 12. Mai 2011 an, mit einer Bef ristung bis zum 31. Dezember 2015. Mit Verf ügungen vom 19. November 2015 (232-00041), 14. September 2017 (232-00057), 17. Oktober 2019 (232-00073), 21. Oktober 2021 (232-00085) sowie 10. Oktober 2023 (232-00091), wurde diese Befristung jeweils um zwei weitere Jahre bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Die Bef ristung erf olgte im Hinblick auf die dynamische Entwicklung der marktorientierten Verf ahren, die Integration der europäischen Strommärkte sowie mögliche Umsetzungsschwierigkeiten auf grund der Komplexität der operativen Abwicklung.
3 In der vorliegenden Verfügung ist insbesondere zu prüfen, inwiefern die in den Verfügungen vom 12. Mai 2011, 12. Dezember 2013, 19. November 2015, 14. September 2017, 17. Oktober 2019, 21. Oktober 2021 und 10. Oktober 2023 enthaltenen Regelungen f ortzuführen sind. Dieses Vorgehen wurde in Dispositiv-Ziffer 2 der Verf ügung vom 10. Oktober 2023 in Aussicht gestellt, indem angekündigt wurde, dass die ElCom nach Prüfung der Umsetzung im Jahr 2025 auf Antrag der Gesuchstellerin über allf ällige Anpassungen dieser Verf ügung entscheiden werde.
3 In der vorliegenden Verfügung ist insbesondere zu prüfen, inwiefern die in den Verfügungen vom 12. Mai 2011, 12. Dezember 2013, 19. November 2015, 14. September 2017, 17. Oktober 2019, 21. Oktober 2021 und 10. Oktober 2023 enthaltenen Regelungen f ortzuführen sind. Dieses Vorgehen wurde in Dispositiv-Ziffer 2 der Verf ügung vom 10. Oktober 2023 in Aussicht gestellt, indem angekündigt wurde, dass die ElCom nach Prüfung der Umsetzung im Jahr 2025 auf Antrag der Gesuchstellerin über allf ällige Anpassungen dieser Verf ügung entscheiden werde.
B.
4 Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 stellte die KHR f olgendes Gesuch (act. 1):
1. Die Anordnungen der ElCom gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 10. Oktober 2023 seien um mindestens 2 Jahre weiterzuführen, eventualiter ohne Befristung weiterzuführen.
2. Für den Fall, dass der Entscheid der ElCom über dieses Gesuch erst nach dem 31. Dezember 2025 gefällt oder rechtskräftig wird, beantragt die Gesuchstellerin die einstweilige Weiterführung der Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 10. Oktober 2023 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über dieses Gesuch. Zur Begründung f ührte die Gesuchstellerin unter anderem aus, dass die Anordnungen gemäss den Dispositiv-Ziffern 1-7 der Verf ügung vom 12. Mai 2011 bzw. gemäss der jeweiligen Dispositiv-Zif fer 1 der Verf ügungen vom 12. Dezember 2013, 19. November 2015, 14. September 2017, 17. Oktober 2019, 21. Oktober 2021 und 10. Oktober 2023 in einem Operational Agreement zwischen KHR, Edison und der Swissgrid AG (Verf ahrensbeteiligte) vom 3. April 2012 auch -- 3 of 12 -ElCom-D-25013501/80 auf technischer Ebene umgesetzt worden seien. Diese Umsetzungsvereinbarung gelte zwischen den Parteien unverändert weiter. Die Anordnungen der ElCom und die zwischen den Parteien getroffene Umsetzungsvereinbarung hätten sich bewährt und bislang zu keinen Beanstandungen oder Vollzugsproblemen Anlass gegeben.
C.
5 Das Fachsekretariat der ElCom eröffnete in dieser Angelegenheit am 25. Juni 2025 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; act. 2 und 3). Gleichzeitig wurde die Verf ahrensbeteiligte auf gefordert, einen Erf ahrungsbericht über die bisherige Umsetzung und Handhabung der Vorgaben der ElCom sowie eine Stellungnahme zu den Anträgen der Gesuchstellerin einzureichen.
6 Am 24. Juli 2025 reichte die Verf ahrensbeteiligte ihre Stellungnahme ein (act. 4). Dabei wurde von der Verf ahrensbeteiligten auch auf ein Schreiben an die ElCom vom 14. August 2012 sowie auf das Operational Agreement zwischen KHR, Edison und der Verfahrensbeteiligten verwiesen. Die Verf ahrensbeteiligte f ührte aus, dass KHR und Edison die im Operational Agreement vereinbarten abrechnungsrelevanten Inf ormationen monatlich zur Verf ügung stellen würden. Sie prüf e anhand eigener Datenquellen alle Angaben, insbesondere die von Edison auf Stundenbasis gemeldeten Nominationswerte und Preise, auf Plausibilität. Insgesamt würden vier Restriktionen stundenscharf geprüft, um zu ermitteln, ob die Vorgaben der Verfügung vom 12. Mai 2011 sowie des Operational Agreements eingehalten wurden. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Überprüfung könne die Verfahrensbeteiligte bestätigen, dass die mit Vorrang nominierte grenzüberschreitende Übertragungskapazität der Gesuchstellerin die Hälfte der gleichzeitig bezogenen Leistungen nur unwesentlich überschritten habe. So sei es seit dem 1. Januar 2024 bis und mit dem 1. Juli 2025 zwar zu Überschreitungen gekommen; diese seien jedoch in äusserst geringfügigem Ausmass ausgef allenen. Der im Vergleich zu den Vorjahren höhere Betrag erkläre sich durch die gestiegenen Grenzkapazitätspreise; mengenmässig seien die Überschreitungen in einem ähnlichen Umf ang wie in den Vorjahren und f ür das erste Halbjahr 2025 tiefer wie üblich gewesen. Zusammengefasst könne nach Auf fassung der Verf ahrensbeteiligten und in Relation zur gesamtmöglichen Übertragungskapazität nicht von systematischen und signifikanten Überschreitungen im Sinne von Dispositiv Ziffer 5 der Verfügung 921-09-003 der ElCom vom 12. Mai 2011 gesprochen werden. Da sich der bisherige, gut etablierte Mechanismus zur Umsetzung und Handhabung der Vorgaben der ElCom bewährt habe, befürwortete die Verfahrensbeteiligte eine unveränderte Weiterf ührung der Anordnungen der Verf ügung vom 12. Mai 2011. Nach Ansicht der Verf ahrensbeteiligten sollte der Mechanismus und eine allf ällig entscheidend veränderte Sachlage jedoch innerhalb angemessener Frist erneut geprüf t werden. Eine solche Überprüf ung wäre f ür die Verf ahrensbeteiligte auch nach mehr als zwei Jahren denkbar.
7 Die Verf ahrensbeteiligte wies zudem darauf hin, dass der entsprechende Vorrang gestützt auf Artikel 8 Absatz 3 i. V. m. Anhang II Abschnitt C des sich in der Vernehmlassung befindlichen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über Elektrizität (Stromabkommen) während einer Übergangsfrist von 15 Jahren ab Inkraf ttreten des Stromabkommens, aber nicht länger als bis zum Auslaufdatum, also dem 31. Dezember 2042, f ortbestehe und anschliessend aufgehoben werde. Sollte d as Stromabkommen dereinst in Kraft treten, wäre dieser Umstand in den Folgejahren bei der Prüf ung des Anspruchs zu berücksichtigen.
8 Die Verf ahrensbeteiligte wies f erner darauf hin, dass die beigefügte Auf stellung der Auktionserlöse 2024 (Beilage 2) ein Geschäf tsgeheimnis der Verfahrensbeteiligten darstelle, da sie Inf ormationen über ihren Geschäf tsbetrieb und ihre Fremdwährungspolitik enthalte. Sollte Dritten wider Erwarten Einsicht in die Aufstellung gewährt werden, so müsse dies vor Gewährung der Akteneinsicht Gegenstand einer anf echtbaren Verf ügung sein.
9 Das Fachsekretariat der ElCom stellte der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 18. August 2025 (act. 5) die Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten zu und teilte mit, dass für das vorliegende Verf ahren in der von der Verf ahrensbeteiligten als Geschäftsgeheimnis bezeichneten
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ElCom-D-25013501/80 Beilage 2 (Auf stellung Auktionserlöse 2024) einzig der «Anteil Edison» potentiell entscheidrelevant sei. Dieser ergebe sich jedoch bereits aus Beilage 1 und dessen Betrag sei zudem in der Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten ausdrücklich genannt. Das Fachsekret ariat nehme die Beilage 2 daher aus den Akten und es könne f olglich offenbleiben, ob diese als Geschäf tsgeheimnis zu qualif izieren sei. Im selben Schreiben setzte das Fachsekretariat der ElCom der Gesuchstellerin eine Frist bis 9. September 2025 an, um allf ällige Schlussbemerkungen einzureichen.
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ElCom-D-25013501/80 II Erwägungen
1 Zuständigkeit
10 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verf ügungen, die f ür den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Dazu gehört auch der Vollzug der Bestimmungen über den Netzzugang im Falle von Engpässen bei der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität (Art. 22 Abs. 1 i. V. m. Art. 17 StromVG).
11 Gegenstand dieser Verf ügung ist die künf tige Regelung des Ausf uhrrechts beim Kraf twerk Hinterrhein ab dem 1. Januar 2026 im Anschluss an die Verfügung der ElCom vom 10. Oktober 2023. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.
2 Parteien und rechtliches Gehör
2.1 Parteien
12 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rec htsmittel gegen die Verf ügung zusteht.
13 Vorliegende Verf ügung betrifft Rechte und Pf lichten der Gesuchstellerin. Sie ist materielle Verf ügungsadressatin und daher Partei im Sinne von Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 48 VwVG. Diese Verf ügung hat auch einen Einfluss auf die von der Verfahrensbeteiligten wahrgenommenen Auf gaben. Sie betrifft insbesondere die Durchf ührung von Verf ahren zur Handhabung von Engpässen (Art. 20 Abs. 2 Bst. d StromVG) und hat Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Übertragungskapazität. Somit kommt auch der Verf ahrensbeteiligten Parteistellung zu.
2.2 Rechtliches Gehör
14 Den Parteien wurde im vorliegenden Verf ahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 13. Juni 2025 wurde der Verf ahrensbeteiligten zur Stellungnahme unterbreitet (act. 3) und sie erhielt die Möglichkeit, Anträge zu stellen. Überdies wurde die Stellungnahme der Verf ahrensbeteiligten der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 5). Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
3 Materielle Beurteilung
3.1 Vorrang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz
15 Die Nachf rage nach grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten ist zeitweise grösser als die verf ügbare grenzüberschreitende Kapazität, weshalb es zu Engpässen kommen kann. Die Verf ahrensbeteiligte auktioniert zusammen mit der italienischen Übertragungsnetzbetreiberin Terna bei Engpässen die f reie grenzüberschreitende Übertragungskapazität: Überschreitet die Nachf rage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität gemäss Artikel 17 Absatz 1 StromVG nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln. Nach Artikel 17 Absatz 2 StromVG haben bei der Zuteilung von Kapazitäten im -- 6 of 12 -ElCom-D-25013501/80 grenzüberschreitenden Übertragungsnetz Lief erungen auf Grund von internationalen Bezugsund Lief erverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben zudem auch Lief erungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.
16 An dieser Stelle ist kurz auf die Gewährung des Vorrangs in den Verf ügungen der ElCom vom 12. Mai 2011, 12. Dezember 2013, 19. November 2015, 14. September 2017, 17. Oktober 2019, 21. Oktober 2021 und 10. Oktober 2023 zurückzukommen. Nach Artikel 5 der Vereinbarung kommen 30 Prozent der im Kraf twerk Innerf errera (obere Stuf e der Kraf twerke Hinterrhein) nutzbar gemachten Wasserkraft ([…] MW) Italien zu. Diese Energie geniesst Freiheit von allen Gebühren, Abgaben oder öffentlich-rechtlichen Beschränkungen irgendwelcher Art, sodass sie f rei nach Italien hinübergeleitet werden kann und in jeder Beziehung gleichgestellt ist, wie wenn sie auf italienischem Gebiet erzeugt worden wäre. Zif fer 2 des Zusatzprotokolls bezieht sich auf
20 Prozent der verfügbaren Leistung (entspricht […] MW) und erzeugbaren Energie des gesamten Kraf twerksprojekts von 1948/1949. In ihrem Wortlaut weicht Zif fer 2 des Zusatzprotokolls zwar von Artikel 5 der Vereinbarung ab. Das Zusatzprotokoll sieht aber ebenf alls vor, dass die ausgef ührte Energie von allen „Gebühren und anderen Abgaben" befreit sein soll und behält die Bestimmung von Artikel 5 der Vereinbarung ausdrücklich vor.
17 Der Kauf eines Rechts zur Nutzung von grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten nach marktorientierten Verf ahren nach Artikel 17 Absatz 1 StromVG würde zu einer f inanziellen Belastung der ausgeführten Energie f ühren. Die Energie wäre damit nicht mehr g leich gestellt, wie wenn sie auf italienischem Gebiet erzeugt worden wäre. Die Energieausfuhr nach Italien gemäss Vereinbarung und Zusatzprotokoll ist deshalb – wie bereits in der Verf ügung vom 12. Mai 2011 f estgelegt – von Gebühren, Abgaben oder öffentlich-rechtlichen Beschränkungen jeglicher Art bef reit.
3.2 Prüfung einer Regelung ab 1. Januar 2026
18 Der Vorrang und sein Umf ang wurden in der rechtskräftigen Verfügung der ElCom vom 12. Mai 2011 f estgelegt und mit Verf ügungen vom 12. Dezember 2013, 19. November 2015, 14. September 2017, 17. Oktober 2019, 21. Oktober 2021 sowie 10. Oktober 2023 jeweils um zwei Jahre weitergeführt. Die materielle Rechts- und Sachlage hat sich seither nicht grundsätzlich verändert. Nachfolgend ist zu prüf en, ob die Umsetzung der betreffenden Anordnungen einen gesetzkonformen Vollzug erlaubt und inwief ern die bestehende Regelung weiterzuf ühren ist.
19 Die Bef ristung in der Verf ügung der ElCom vom 10. Oktober 2023 wurde eingef ührt, damit im Hinblick auf die dynamische Entwicklung der marktorientierten Verf ahren, die Integration der europäischen Strommärkte und die Komplexität der operativen Abwicklung der gesetzeskonforme Vollzug gewährleistet werden kann. Seit Erlass der Verfügung haben sich in den genannten drei Bereichen in Bezug auf die hier zu beurteilenden Aspekte beim Kraf twerk Hinterrhein keine wesentlichen Änderungen ergeben. Dies spricht dafür, die erlassene Regelung weiterzuf ühren.
20 Die von der Verf ahrensbeteiligten durchgeführten Abklärungen ergaben keine Hinweise darauf, dass das Dispositiv der Verfügung der ElCom vom 10. Oktober 2023 nicht eingehalten würde oder dass bei der Umsetzung Verstösse gegen das Stromversorgungsrecht auf treten würden. Näher betrachtet wurde insbesondere Ziffer 1.5 des Dispositivs der Verf ügung, mithin die Frage, ob es beim Vorrang der nominierten grenzüberschreitenden Übertragungskapazität zu systematischen und signifikanten Überschreitungen gekommen ist. Die von der Verfahrensbeteiligten gelieferten Zahlen deuten absolut und relativ sowie finanziell gesehen auf keine solchen systematischen und signifikanten Überschreitungen hin (act. 4, Beilage 1). Insof ern spricht nichts dagegen, die Anordnungen in Dispositiv-Ziffer 1 der Verf ügung der ElCom vom 10. Oktober 2023 zu -- 7 of 12 -ElCom-D-25013501/80 bestätigen. Im Übrigen bef ürwortet auch die Verf ahrensbeteiligte die Weiterf ührung des bisherigen Regimes.
3.3 Befristung bis zum 31. Dezember 2027
21 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich nach Erlass dieser Verf ügung Änderungen in Bezug auf die Rechts- oder Sachlage ergeben könnten, welche eine Anpassung des Vorrangs erf orderlich machen. Eine Befristung von wiederum zwei Jahren erscheint daher sinnvoll. Die Regelungen in der vorliegenden Verf ügung sind bis zum 31. Dezember 2027 zu bef risten.
22 Die ElCom wird nach Prüfung der Umsetzung im Jahr 2027 auf Antrag der Gesuchstellerin über allf ällige Anpassungen dieser Verf ügung entscheiden. Frühere Anpassungen, insbesondere im Falle von Verstössen gegen das Dispositiv dieser Verfügung, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Bef ristung und der Vorbehalt von Anpassungen haben den Zweck, im Hinblick auf die dynamische Entwicklung der marktorientierten Verf ahren sowie auf die Integration der europäischen Strommärkte den gesetzeskonf ormen Vollzug zu gewährleisten.
23 Soweit der Antrag der Gesuchstellerin eine Weiterführung mit einer Befristung von mehr als zwei Jahren verlangt, ist er abzuweisen.
3.4 Zurverfügungstellung der relevanten Daten und Überwachung durch die Verfahrensbeteiligte
24 Zur Umsetzung der vorliegenden Verfügung hat die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten alle relevanten Daten in der von der Verfahrensbeteiligten geforderten Qualität zu liefern (vgl. Art. 17 und 25 Abs. 1 StromVG). Dazu gehören insbesondere die entsprechenden (kommerziellen) Bezugs- und Pumpenfahrpläne, welche zum Betrieb der Kraf twerke Hinterrhein gemäss Vereinbarung und Zusatzprotokoll Italien dienen. Die Verfahrensbeteiligte sorgt für die Umsetzung der vorliegenden Verf ügung und erstattet der ElCom regelmässig Bericht.
4 Gebühren
25 Die ElCom erhebt f ür Verf ügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Auf sichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitauf wand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 Abs. 2 GebV-En).
26 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 250 Franken), 0.5 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend
115 Franken) und 4 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 800 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 1’165 Franken.
27 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verf ügung veranlasst (Art. 1 Ab s. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Als Verursacherin dieser Verf ügung ist die Gesuchstellerin anzusehen,
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ElCom-D-25013501/80 welche mit ihrem Gesuch und den darin gestellten Rechtsbegehren die vorliegende Verfügung veranlasst hat. Sie hat demnach vollumf änglich f ür die Verf ahrenskosten auf zukommen.
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ElCom-D-25013501/80 III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die Dispositiv-Zif f er 1 der Verf ügung der ElCom vom 10. Oktober 2023 (232-00091) wird unverändert weitergef ührt. Ab 1. Januar 2026 gelten damit die bisherigen, nachstehend auf gef ührten Regelungen weiter:
1.1. Die Energieausf uhr nach Italien gemäss Artikel 5 der Vereinbarung vom 18. Juni 1949 zwischen der Schweiz und Italien über die Verleihung der Wasserkräfte des Reno di Lei und gemäss Ziffer 2 des Zusatzprotokolls vom 18. Juni 1949 ist von Gebühren, Abgaben oder öf fentlich-rechtlichen Beschränkungen irgendwelcher Art bef reit. Der von der Schweiz zu gewährende Vorrang besteht in einem Umf ang von maximal […] MW.
1.2. Die mit Vorrang nominierte grenzüberschreitende Übertragungskapazität darf die Hälfte der gleichzeitig aus den Kraf twerken Hinterrhein bezogenen Leistung zu keinem Zeitpunkt überschreiten.
1.3. Die Pumpenergie ist in Abzug zu bringen. Die Swissgrid AG legt die Modalitäten im Sinne der Erwägungen dieser Verfügung so f est, als ob ein Pumpenbetrieb in den Kraf twerken Hinterrhein nicht stattfinden würde. Die Anordnung von diesbezüglichen Massnahmen durch die ElCom bleibt ausdrücklich vorbehalten.
1.4. Die Swissgrid AG überprüft die Einhaltung der Ziffern 1 bis 3 dieses Dispositivs und erstattet der ElCom darüber regelmässig Bericht. Die Kraf twerke Hinterrhein AG hat der Swissgrid AG alle zur Umsetzung dieser Verf ügung notwendigen Daten zeitgerecht zu lief ern.
1.5 Überschreitet die mit Vorrang nominierte grenzüberschreitende Übertragungskapazität trotz der Anordnungen in Ziffer 1 bis 3 dieses Dispositivs die Hälf te der gleichzeitig bezogenen Leistung, so hat die Kraftwerke Hinterrhein AG den Preis zu entrichten, der hätte erbracht werden müssen, wenn diese (Differenz-) Kapazität hätte ersteigert werden müssen. Stellt die Swissgrid AG fest, dass es systematisch und signif ikant zu solchen Überschreitungen kommt, hat sie dies der ElCom mitzuteilen und weitere Massnahmen vorzuschlagen. Die Anordnung weiterer Massnahmen durch die ElCom bleibt ausdrücklich vorbehalten.
1.6. Die Swissgrid AG teilt nicht nominierte grenzüberschreitende Übertragungskapazität nach marktorientierten Verf ahren zu. Die Kraf twerke Hinterrhein AG kann f ür nicht nominierte Kapazität keinerlei Ansprüche geltend machen.
2. Diese Verfügung ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet. Nach Prüfung der Umsetzung wird die ElCom im Jahr 2027 auf Antrag der Parteien über eine Anpassung dieser Verf ügung entscheiden. Frühere Anpassungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
3. Soweit der Antrag der Kraftwerke Hinterrhein AG eine Weiterf ührung mit einer Bef ristung von mehr als zwei Jahren verlangt, wird er abgewiesen.
4. Die Gebühr f ür diese Verfügung beträgt 1’165 Franken. Sie wird vollumf änglich der Kraf twerke Hinterrhein AG auf erlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraf t der vorliegenden Verf ügung zugestellt.
5. Die Verf ügung wird der Kraftwerke Hinterrhein AG und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröf f net.
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ElCom-D-25013501/80 Bern, 16. September 2025 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäf tsf ührer Versand: Zu eröf f nen mit eingeschriebenem Brief: - Kraf twerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis, vertreten durch RA Dr. Franz J. Kessler, Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Feldeggstrasse 4, 8004 Zürich - Swissgrid AG, CS-LC-ML, Bleichemattstrasse 31, Postf ach, 5001 Aarau -- 11 of 12 -ElCom-D-25013501/80 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verf ügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angef ochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit d er Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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