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Allgemeine Bedingungen für die Verrechnung von Kosten des Übertragungsnetzes
3. Oktober 2008Deutsch13 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 93 68 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 952 - Verfahren Netznutzungsentgelte 003832536...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 93 68 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
952 - Verfahren Netznutzungsentgelte 003832536 Referenz/Aktenzeichen: 952-08-056 Bern, 28. Mai 2009 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Werner K. Geiger in Sachen: X. vertreten durch […] (Gesuchstellerin) und swissgrid ag […] (Gesuchsgegnerin) betreffend: Allgemeine Bedingungen für die Verrechnung von Kosten des Übertragungsnetzes -- 1 of 9 -I Sachverhalt
Sachverhalt
A.
Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin als Netzbetreiberin mit Begleitschreiben vom 20. Oktober 2008 die Allgemeinen Bedingungen für die Verrechnung von Kosten des Übertragungsnetzes (Version 1.0 vom 3.10.2008) zugestellt (act. 1 Beilage 3). Gemäss Ziffer 1 der Allgemeinen Bedingungen zielen diese Bestimmungen darauf ab, die im Rahmen des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) und der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) diversen rechtlichen Beziehungen zwischen den am Strommarkt beteiligten Parteien zu regeln. In diesem Zusammenhang konkretisieren diese Bestimmungen insbesondere die Rechte und Pflichten zwischen der Gesuchsgegnerin und den Netzbetreibern sowie den direkt angeschlossenen Endverbrauchern betreffend die Verrechnung von Kosten des Übertragungsnetzes, soweit es sich nicht um Netznutzungsentschädigungen handelt (act. 1 Beilage 2). Unter Ziffer 8 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen regelt die Gesuchsgegnerin die Anpassung der Tarife wie folgt (act. 1 Beilage 2; Hervorhebungen nicht im Original): „swissgrid ist berechtigt, die Preise jährlich anzupassen. Bei Änderung der rechtlichen Vorschriften oder bei behördlichen Massnahmen und Anordnungen ist swissgrid berechtigt resp. verpflichtet, die Preise ausnahmsweise auch unterjährig anzupassen. swissgrid informiert schriftlich über die vorgesehene jährliche Anpassung der Preise jeweils per Ende Mai sowie über die vorgesehene unterjährige Anpassung der Preise jeweils drei Monate vor deren Inkrafttreten.“
B.
Die Gesuchstellerin stellte mit Schreiben vom 20. November 2008 beim Fachsekretariat der ElCom verschiedene Anträge. Dabei beantragte sie mit Antrag 1, Ziffer 8 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen der Gesuchsgegnerin für die Verrechnung von Kosten des Übertragungsnetzes sei insoweit abzuändern, dass unterjährige Erhöhungen der Preise nicht zulässig sind. Ziffer 8 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen solle daher neu wie folgt lauten (act. 1; Hervorhebungen nicht im Original): „swissgrid ist berechtigt, die Preise jährlich anzupassen. Bei Änderungen der rechtlichen Vorschriften oder bei behördlichen Massnahmen und Anordnungen ist swissgrid berechtigt resp. verpflichtet, die Preise auch unterjährig zu senken. Eine unterjährige Erhöhung der Preise ist jedoch ausgeschlossen. swissgrid informiert schriftlich über die vorgesehene jährliche Anpassung der Preise jeweils per Ende Mai sowie über die vorgesehene unterjährige Senkung der Preise jeweils drei Monate vor deren Inkrafttreten.“
C.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 informierte das Fachsekretariat der ElCom die Gesuchsgegnerin über das eingegangene Gesuch und die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens. Gleichzeitig lud
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das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin ein, bis am 23. Januar 2009 eine Stellungnahme zu den Anträgen der Gesuchstellerin einzureichen (act. 2).
D.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2009 reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme ein. Dabei beantragt sie, der Antrag 1 der Gesuchstellerin sei abzuweisen. Eventualiter sei Ziffer 8 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen wie folgt anzupassen (Hervorhebungen nicht im Original): „swissgrid ist berechtigt, die Preise jährlich anzupassen, vorbehalten bleiben notwendige unterjährige Anpassungen in Folge Änderungen der rechtlichen Vorschriften oder behördlichen Massnahmen und Anordnungen. swissgrid informiert schriftlich über die vorgesehene jährliche Anpassung der Preise jeweils per Ende Mai sowie im Falle einer Anpassung in Folge einer Änderung der rechtlichen Vorschriften oder behördlichen Massnahmen und Anordnungen unverzüglich.“ Des Weiteren beantragte die Gesuchsgegnerin, das Verfahren sei zu sistieren, bis die Untersuchung der ElCom von Amtes wegen im Fall 952-08-005 rechtskräftig abgeschlossen ist (act. 4).
E.
Mit Briefen vom 28. Januar 2009 teilte das Fachsekretariat der ElCom sowohl der Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegnerin mit, dass es den Schriftenwechsel in Bezug auf Antrag 1 im Verfahren als abgeschlossen betrachte und dass dazu eine gesonderte Verfügung ergehen werde. Die übrigen Anträge der Gesuchstellerin seien entgegen dem Antrag der Gesuchsgegnerin nicht sistiert worden (act.
Erwägungen
6.
und 7). Die Gesuchstellerin teilte mit Brief vom 4. Februar 2009 und die Gesuchsgegnerin mit Brief vom 9. Februar 2009 dem Fachsekretariat der ElCom mit, dass sie mit diesem Vorgehen einverstanden seien (act. 8 und 9).
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II Erwägungen
1 Zuständigkeit Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht die Einhaltung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7), trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Sie ist insbesondere zuständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG). Im vorliegend zu beurteilenden Fall geht es um die Überprüfung der allgemeinen Bedingungen für die Verrechnung von Kosten des Übertragungsnetzes. Diese Bedingungen wurden von der Gesuchsgegnerin einseitig festgelegt und beeinflussen die Netznutzungstarife sowohl der Endverbraucher als auch der Verteilnetzbetreiber. Die Streitigkeit bezieht sich damit inhaltlich auf Netznutzungstarife. Im Zentrum steht dabei die Rechtsfrage, ob die Allgemeine Bedingung der Gesuchsgegnerin gegen die Stromgesetzgebung verstösst und daher geändert werden muss. Sowohl für die Überprüfung der Netznutzungstarife als auch allgemein für den Vollzug der StromVG und der Ausführungsbestimmungen ist die ElCom zuständig (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a StromVG). Die Behandlung des vorliegenden Gesuchs fällt damit nach Artikel 22 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a StromVG in den Zuständigkeitsbereich der ElCom.
1 Zuständigkeit Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht die Einhaltung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7), trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Sie ist insbesondere zuständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG). Im vorliegend zu beurteilenden Fall geht es um die Überprüfung der allgemeinen Bedingungen für die Verrechnung von Kosten des Übertragungsnetzes. Diese Bedingungen wurden von der Gesuchsgegnerin einseitig festgelegt und beeinflussen die Netznutzungstarife sowohl der Endverbraucher als auch der Verteilnetzbetreiber. Die Streitigkeit bezieht sich damit inhaltlich auf Netznutzungstarife. Im Zentrum steht dabei die Rechtsfrage, ob die Allgemeine Bedingung der Gesuchsgegnerin gegen die Stromgesetzgebung verstösst und daher geändert werden muss. Sowohl für die Überprüfung der Netznutzungstarife als auch allgemein für den Vollzug der StromVG und der Ausführungsbestimmungen ist die ElCom zuständig (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a StromVG). Die Behandlung des vorliegenden Gesuchs fällt damit nach Artikel 22 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a StromVG in den Zuständigkeitsbereich der ElCom.
2 Parteien Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Die Gesuchstellerin ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit […]. Sie ist materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt daher Parteistellung im Sinne von Artikel 6 VwVG zu. Die Gesuchsgegnerin ist Betreiberin des Übertragungsnetzes (Art. 20 StromVG). Die vorliegende Verfügung betrifft die Kosten des Übertragungsnetzes, welche die Gesuchsgegnerin den Netzbetreibern und Endverbrauchern auferlegt. Zudem geht es um den Inhalt ihrer allgemeinen Vertragsbedingungen. Sie wird demnach durch das Ergebnis der vorliegenden Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Die Gesuchsgegnerin ist daher ebenfalls Partei nach Artikel 6 VwVG.
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3 Vorbringen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin beantragt, Artikel 8 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Verrechnung von Kosten des Übertragungsnetzes sei insoweit abzuändern, dass unterjährige Erhöhungen der Preise nicht zulässig sind. Zur Begründung führt sie aus, gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen habe die Gesuchsgegnerin die Möglichkeit, ihre Preise unter bestimmten Voraussetzungen unterjährig zu erhöhen und zu senken. Die Elektrizitätstarife der Betreiber der Verteilnetze seien hingegen gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 StromVG für mindestens ein Jahr fest. Sei es deshalb der Gesuchsgegnerin erlaubt, ihre Preise unterjährig zu erhöhen, wären die Verteilnetzbetreiber und damit auch die Gesuchstellerin ausserstande, diese Preiserhöhung auf ihre Endkunden weiterzuwälzen. Hingegen sollten Senkungen der Preise, insbesondere wenn sie von der ElCom behördlich angeordnet werden, sofort möglich sein (act. 1).
4 Vorbringen der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin beantragt die Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung führt die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen aus, zwar seien die Tarife nach StromVG für mindestens ein Jahr fest. Die Tarife würden jedoch von der ElCom entweder von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin überprüft. Dieser Entscheid der ElCom könne zu einer unterjährigen Anpassung führen. Neben diesen Verfahren könne auch eine entsprechende Gesetzesänderung eine unterjährige Anpassung erfordern. Zusätzlich sei bei einer Strombewirtschaftung nach Landesversorgungsgesetz die Anpassung von Tarifen nicht ausgeschlossen. Eine unterjährige Anpassungsmöglichkeit der Tarife durch die Gesuchstellerin sei nicht per se ausgeschlossen. Sie sei möglich, sofern die Verteilnetzbetreiber diesen Umstand in ihren Bedingungen gegenüber ihren Kunden festhielten. Zusätzlich würden sich ohne Mühe weitere Gründe für eine unterjährige Anpassung finden. Schliesslich sei die Anpassung der Formulierung im Sinne der Klägerin wenig sinnvoll, da durch die Behörde verfügte Erhöhungen nicht umgesetzt werden könnten. Eventualiter stellt die Gesuchsgegnerin den Antrag, Ziffer 8 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen sei insoweit anzupassen, als dass sie im Falle einer Anpassung in Folge einer Änderung der rechtlichen Vorschriften oder von behördlichen Massnahmen und Anordnungen unverzüglich zu informieren habe. Zur Begründung des Eventualantrags bringt die Gesuchstellerin vor, eine Anpassung von Ziffer 8 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen sei aus heutiger Sicht lediglich hinsichtlich der Vorankündigungsfrist sinnvoll. Wie das Verfahren zur Überprüfung der Tarife 2009 zeige, werde es nicht möglich sein, die neu für 2009 geltenden Tarife mit einer Frist von drei Monaten voranzukündigen (act. 4).
5 Materielle Beurteilung Die von der Gesuchstellerin vorgeschlagene Neufassung von Ziffer 8 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen unterscheidet sich dadurch von der heute geltenden Version, dass unterjährige Anpassun-
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gen der Tarife nicht generell, sondern nur bei Senkungen möglich sein sollen. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob eine unterjährige Erhöhung der Tarife durch die Gesuchsgegnerin rechtmässig ist. Die Allgemeinen Bedingungen der Gesuchsgegnerin sehen unterjährige Anpassungen nur in zwei Fällen vor: Bei Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder bei behördlichen Massnahmen und Anordnungen. Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält keine Bestimmung zur Frage der unterjährigen Anpassung der Netznutzungstarife. Neue gesetzliche Bestimmungen gelten ab ihrem Inkrafttreten. Mit dem Inkrafttreten neuer rechtlicher Vorgaben muss die Gesuchstellerin damit ihre Tarife anpassen. Vorbehalten bleiben allfällige Übergangsbestimmungen. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass es der Gesuchstellerin bei Änderungen der rechtlichen Vorgaben möglich sein muss, ihre Tarife auch unterjährig anzupassen. Die neuen rechtlichen Vorgaben können sowohl zu einer Senkung als auch zu einer Erhöhung der Tarife führen. Folglich müssen bei Änderung der rechtlichen Vorgaben unterjährige Anpassungen sowohl bei Senkungen als auch bei Erhöhungen möglich sein. Die ElCom ist unter anderem zuständig für den Entscheid in Streitfällen über die Netznutzungstarife und kann diese auch von Amtes wegen überprüfen (Art. 22 Abs. 2 StromVG). Die behördlich angeordneten Massnahmen und Anordnungen der ElCom können damit die von der Gesuchsgegnerin in Rechnung gestellten Tarife beeinflussen. Verfügungen werden mit Ablauf der Beschwerdefrist formell rechtskräftig und müssen danach umgesetzt werden. Daher können unterjährige Anpassungen der Tarife durch die Gesuchsgegnerin nötig sein. Da die ElCom sowohl Senkungen als auch Erhöhungen verfügen kann, sind unterjährige Anpassungen der Tarife nicht nur auf Senkungen zu beschränken. Gemäss Artikel 6 Absatz 3 StromVG legen Betreiber der Verteilnetze in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Diese Tarife sind für mindestens ein Jahr fest und aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen. Die Gesuchstellerin argumentiert, sie könne aufgrund von Artikel 6 Absatz 3 StromVG unterjährige Erhöhungen der Tarife durch die Gesuchsgegnerin nicht auf ihre Endkunden überwälzen (act. 1). Die Pflicht der Verteilnetzbetreiber, Tarife mindestens für ein Jahr fest zu bestimmen, soll in erster Linie die Elektrizitätstarife gegen saisonale Schwankungen absichern (BBl 2005, S. 1611 ff., S. 1645). Damit dient sie dem Schutz der festen Endverbraucher vor schwankenden Tarifen und nicht dem Schutz der Verteilnetzbetreiber. Es ist richtig, dass die Gesuchstellerin bei unterjährigen Erhöhungen der Tarife durch die Gesuchsgegnerin im betreffenden Jahr Unterdeckungen generieren kann. Diese können jedoch ins nächste Jahr übertragen und auf die Endkunden überwälzt werden. Artikel 6 Absatz 3 StromVG steht damit einer unterjährigen Erhöhung der Tarife durch die Gesuchsgegnerin nicht entgegen.
6 Fazit Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine unterjährige Anpassung der Tarife gemäss Ziffer 8 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen der Gesuchsgegnerin für die Verrechnung von Kosten des Übertragungsnetzes auch bei Erhöhungen rechtmässig ist. Das Gesuch der Gesuchstellerin ist daher abzuweisen.
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7 Gebühren Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung und Energieproduktion Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Vorordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 Franken bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 Geb-En). Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde, […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde. Dadurch ergibt sich vorliegend eine Gebühr von […] Franken. Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.
1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch Einreichen ihres Gesuchs veranlasst. Sie ist mit ihren Anträgen in der Sache nicht durchgedrungen. Die Gebühr wird daher der Gesuchstellerin auferlegt.
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Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch des X., Ziffer 8 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen der Gesuchsgegnerin sei insoweit abzuändern, dass unterjährige Erhöhungen der Preise nicht zulässig sind, wird abgewiesen.
2. Die Gebühren für die Behandlung des Gesuchs betragen […] Franken und werden der Gesuchstellerin auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 28. Mai 2009 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: X. vertreten durch […] swissgrid ag […]
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III Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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