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Anschluss von zwei PV-Anlagen der BZA AG ans Verteilnetz der Energie Kes-tenholz, Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme

12. Dezember 2013Deutsch16 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ## Erwägungen ### 943. - Anschl.bedingungen für Elektrizität erneuerbar...

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Erwägungen

943.

- Anschl.bedingungen für Elektrizität erneuerbaren Energien Referenz/Aktenzeichen: 236-00034 (alt: 943-13-034) Bern, 12. Dezember 2013 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: Energie Kestenholz, Neue Strasse 1, Postfach 90, 4703 Kestenholz (Gesuchstellerin) gegen BZA AG Solar, Bürenstrasse 3, 8558 Raperswilen, vertreten durch Vischer AG, Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechsteiner und Rechtsanwalt Michael Waldner, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich (Verfahrensbeteiligte) betreffend Anschluss von zwei PV-Anlagen der BZA AG ans Verteilnetz der Energie Kestenholz, Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme -- 1 of 10 -I Sachverhalt

1.

Die Gesuchstellerin unterhält und betreibt als Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet Kestenholz. Als solche ist sie verpflich-tet, in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.

2.

Die Verfahrensbeteiligte ist Eigentümerin von zwei PV-Anlagen ([…] [150 kW] und […] [250 kW]), welche auf zwei Scheunendächern in den Gehöften […] und […] in der Gemeinde Kestenholz errichtet wurden. Die beiden KEV-berechtigten Anlagen wurden am 28. September 2012 mit einer provisorischen Anschluss-Lösung in Betrieb genommen (act. 9, S. 4 f.).

3.

Mit Schreiben vom 13. März 2013 hat die Gesuchstellerin ein Gesuch um Erlass einer Verfügung betreffend den Anschluss der PV-Anlagen „[…] ([…]) und […] ([…]) der Verfahrensbeteiligten eingereicht (act. 1). Konkret stellt die Gesuchstellerin folgende Anträge:

1.

Prüfung der eingereichten Varianten für den Anschluss der PV-Anlagen […] und […] an das Verteilnetz der Energie Kestenholz.

2.

Verbindliche Festlegung der definitiven Anschlussvariante und Kostenverteilung der Erschliessung auf die Netzbetreiberin bzw. Produzentin und Eigentümerin der PV-Anlagen.

4.

Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben an die Verfahrensbeteiligte vom 13. Mai 2013 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eröffnet und der Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben (act. 4).

5.

Nach zweimaliger Fristerstreckung (act. 5 und act. 7) hat die Verfahrensbeteiligte am 12. August 2013 ihre Stellungnahme eingereicht und darin folgende Rechtsbegehren gestellt (act. 9):

1.

Die EK [Energie Kestenholz] sei zu verpflichten, die beiden PV-Anlagen […] und […] der BZA gemäss der ''Anschlussvariante BZA" (vgl. Beilage 10 bis 12 zu diesem Gesuch) an ihr Verteilnetz anzuschliessen;

2.

die EK sei zu verpflichten, die Kosten für die Erstellung des Anschlusses bis zu den Anschlussklemmen in den Verteilkästen VK 1 ([…]) bzw. VK 2 ([…]) zu tragen;

3.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der EK. Zudem hat sie folgendes Begehren um Erlass einer vorsorgliche Massnahme gestellt:

1.

Die EK sei zu verpflichten, den Anschluss der PV-Anlage […] gemäss der provisorischen Anschlussvariante "[…] provisorisch" (vgl. Beilage 13) an ihr Mittelspannungsnetz zu dulden bzw. die von BZA zu mietende mobile Trafostation ab deren Bereitstellung durch die EK unverzüglich gemäss Projekt in ihr 16 kVMittelspannungsnetz einzuschlaufen.

2.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

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6.

Am 17. September 2013 hat die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme zum Schreiben der Verfahrensbeteiligten vom 12. August 2013 eingereicht (act. 11). Die Verfahrensbeteiligte hat innert erstreckter Frist am 12. November 2013 ihre Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 17. September 2013 eingereicht (act. 14).

7.

Mit Brief vom 28. November 2013 hat das Fachsekretariat die Gesuchstellerin zur Stellungnahme zur beantragten vorsorglichen Massnahme aufgefordert, insbesondere dazu, ob die beantragte provisorische Anschlussvariante technisch umsetzbar ist bzw. der Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs entgegensteht (act. 15). Die Gesuchstellerin hat mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 geantwortet (act. 16).

8.

Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligten wird soweit entscheidrelevant in den Erwägungen eingegangen.

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II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

9.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.

10.

Gemäss Artikel 25 Absatz 1 bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) beurteilt die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen. Ausserdem entscheidet die ElCom über Streitfälle betreffend die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern sowie die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen (Art. 3 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV, SR 734.71). Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

2.

Parteien

11.

Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74).

12.

Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

13.

Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machenden Produktionsanlage verpflichtet. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Als Verfügungsadressatin ist sie Partei.

14 Die Verfahrensbeteiligte ist Eigentümerin der beiden an das Elektrizitätsnetz der Gesuchstellerin anzuschliessenden PV-Anlagen in den Gehöften […] und […] und von der vorliegenden Verfügung demnach in ihren Rechten und Pflichten betroffen. Als Verfahrensbeteiligte ist sie Partei.

14 Die Verfahrensbeteiligte ist Eigentümerin der beiden an das Elektrizitätsnetz der Gesuchstellerin anzuschliessenden PV-Anlagen in den Gehöften […] und […] und von der vorliegenden Verfügung demnach in ihren Rechten und Pflichten betroffen. Als Verfahrensbeteiligte ist sie Partei.

3 Rechtliche Grundlagen

15 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b EnG erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten.

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16 Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern, gestützt auf eine Bewilligung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV; vgl. zum Ganzen auch die Weisung 4/2012 der ElCom; im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen).

4 Vorsorgliche Massnahme

17 Voraussetzung für eine vorsorgliche Massnahme ist, dass ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht, also die Rechtsdurchsetzung gefährdet ist. Zudem muss zeitliche Dringlichkeit vorliegen. Die angeordnete Massnahme hat verhältnismässig zu sein und es sollte geprüft werden, ob die geplante Endverfügung voraussichtlich rechtens sein und durch die vorsorgliche Massnahmen nicht präjudiziert oder verunmöglicht wird. Die vorsorgliche Massnahme dient unter anderem dazu, bedrohte Interessen einstweilen sicher zu stellen (Art. 56 VwVG analog) und kann zum Entscheidungsprozess beitragen. Sie wird gestützt auf eine summarische Prüfung der Rechts- und Sachlage angeordnet (ALFRED K ÖLZ /ISABELLE H ÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, 3. Auflage, N 559 ff.; BGE 127 II 132 ff., E. 3 mit weiteren Hinweisen).

4.1 Nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil

18 Die beiden vorliegend interessierenden PV-Anlagen wurden bereits am 28. September 2012 mit einer provisorischen Anschluss-Lösung in Betrieb genommen. Diese provisorische Anschluss-Lösung gestattet jedoch lediglich die Ableitung einer Leistung von maximal 75 kW anstatt der installierten rund 400 kW (act. 9, Rz. 6 ff.).

19 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil nicht vorliegt, falls allfällige finanzielle Differenzen im Hauptverfahren rückwirkend ausgeglichen werden könnten (BGE 125 II 613, E. 4.a; siehe hierzu auch die Verfügung der ElCom vom 19. Februar 2009, Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen; Lieferpflicht und Tarif-/Preisgestaltung an Endverbraucherin mit Grundversorgung, E. 3.1; im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen).

20 Vorsorgliche Massnahmen können jedoch auch angeordnet werden, um tatsächliche, insbesondere wirtschaftliche Interessen zu schützen (BGE 127 II 132 ff.; E. 3). Vorliegend ergeben sich nicht lediglich finanzielle Einbussen bei der Verfahrensbeteiligten, welche im Übrigen rückwirkend nur mit Schwierigkeiten zu eruieren sind, da die tatsächlich mögliche Produktion lediglich geschätzt werden kann. Sinn und Zweck der Erstellung und des Betriebs einer Photovoltaikanlage ist grundsätzlich die Stromproduktion. Aufgrund der momentan begrenzten Netzkapazität und damit zusammenhängend der nicht ins Netz eingespeisten Elektrizität kann das bereits installierte Potenzial der beiden Anlagen nicht vollumfänglich genutzt werden. Die Verfahrensbeteiligte hat nicht nur einen Anspruch auf Vergütung, sondern auch einen Anspruch auf Abnahme des produzierten Stroms (Art. 7 f. EnG). Dieser kann im Nachhinein nicht mehr erfüllt werden, womit sie einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil erleidet.

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4.2 Dringlichkeit

21 Wie bereits gesehen, wurden die PV-Anlagen bereits am 28. September 2012 mit einer provisorischen Anschluss-Lösung in Betrieb genommen (vgl. Rz. 18). Das bereits installierte Potenzial der Anlagen kann aufgrund der nur provisorischen Anschluss-Lösung nicht vollumfänglich genutzt werden. Die Verfahrensbeteiligte rechnet für die PV-Anlage […] mit einem Jahresertrag von rund […] kWh. Im letzten Quartal 2012 konnte sie jedoch lediglich rund […] kWh einspeisen (act. 9, Beilagen 4 und 8). Aus diesem Grund ist es der Verfahrensbeteiligten nicht zumutbar, das Resultat der von der ElCom im gleichen Verfahren zu entscheidenden Anträgen in der Hauptsache abzuwarten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Netzbetreiber Anschlussgesuche ohne Verzug zu bearbeiten haben (vgl. hierzu auch die „Empfehlungen und Vollzugshilfen für die Umsetzung der Anschlussbedingungen der Elektrizitätsproduktion gemäss Art. 7 EnG und Art. 28a EnG“ des BFE vom 1. Januar 2010). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Produzenten diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht haben, das heisst insbesondere dem Netzbetreiber innert nützlicher Frist die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen müssen. Vorliegend ist im Übrigen davon auszugehen, dass nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung die Planung und Ausführung des definitiven Anschlusses wiederum rund ein halbes Jahr in Anspruch nehmen wird. Somit ist mit einem Anschluss im optimalen Fall frühestens im Sommer 2014 zu rechnen. Damit ist die Dringlichkeit gegeben.

4.3 Verhältnismässigkeit

22 Eine Massnahme ist dann verhältnismässig, wenn sie zur Beseitigung des Nachteils nicht bloss geeignet, sondern in sachlicher Hinsicht auch erforderlich ist, das heisst wenn die Beseitigung des Nachteils nicht mit milderen (vorsorglichen) Massnahmen erreicht werden kann (H ÄNER ISABELLE, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1997, S. 314, Rz. 74).

23 Die Gesuchstellerin ist daran interessiert, den definitiven Anschluss zu realisieren. Um weitere Verzögerungen zu verhindern erklärt sie sich bereit, sich mit den Parteien an einen Tisch zu setzen, um eine definitive Anschlussvariante zu fixieren (act. 11, S. 3). Auch die Verfahrensbeteiligte ist an einer raschen Entscheidung über die zu realisierende Anschlussvariante interessiert (act. 14, Rz. 21).

24 Die ins Auge gefasste Massnahme dient dazu, bis zur Inbetriebnahme der definitiven Anschlussvariante eine vollständige Einspeisung zumindest für die PV-Anlage […] sicherzustellen. Zwischen den beteiligten Parteien ist streitig, welche Anschlussvariante mit unterschiedlichen Kostenschätzungen für den Anschluss der beiden PV-Anlagen gewählt werden muss. Gemäss Artikel 8 StromVG obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes den Netzbetreibern. Es ist somit grundsätzlich nicht Sache der ElCom bzw. der Verfahrensbeteiligten, Varianten für den Netzanschluss aufzuzeigen. Die Gesuchstellerin hat sich bei der Erarbeitung der Anschlussvarianten jedoch an die rechtlichen Rahmenbedingungen zu halten und insbesondere den Anspruch auf Abnahme der produzierten Elektrizität zu beachten (vgl. E. 3). Der provisorische Anschluss über eine mobile Trafostation ist eine geeignete und erforderliche Massnahme, um dem Anspruch auf Abnahme der produzierten Elektrizität Geltung zu verschaffen. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich.

25 Die Kosten für das Provisorium werden von der Verfahrensbeteiligten auf rund CHF 30‘000 einmalig und höchstens CHF 1000 (monatlich wiederkehrend) geschätzt. Bei zeitnaher Erstellung des definitiven Anschlusses ergeben sich bis im Sommer 2014 Kosten von höchstens rund CHF

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40‘000. Im gleichen Zeitraum rechnet die Verfahrensbeteiligte zusätzlich zu den bereits entgangenen Einnahmen mit einer Produktion von rund […] kWh. Bei einer Vergütung von CHF […] ergibt sich ein Betrag von rund CHF […] (ohne Berücksichtigung der in reduziertem Umfang bereits möglichen Einspeiseleistung; vgl. act. 9, Rz. 21 ff., Beilagen 6 und 8). Diese Schätzungen gehen in zeitlicher Hinsicht vom Optimalfall aus. Können sich die Parteien im Anschluss an die vorliegende Verfügung nicht auf eine Variante einigen bzw. wird gegen eine allfällige Verfügung der ElCom in der Hauptsache ein Rechtsmittel ergriffen, würde der momentane Zustand ohne die vorliegend angeordnete vorsorgliche Massnahme noch über längere Zeit andauern. Auch in finanzieller Hinsicht erweist sich somit die beantragte vorsorgliche Massnahme als verhältnismässig.

26 Gemäss Aussage der Verfahrensbeteiligten ist eine temporäre Lösung in Form einer mobilen Trafostation möglich und kurzfristig machbar (vgl. u.a. act. 9, Beilage 9). Auch die Gesuchstellerin bringt vor, dass ein provisorischer Anschluss aus technischer Sicht möglich ist (act. 16).

27 Ein gewichtiges Interesse der Gesuchstellerin, welches dieser Massnahme entgegensteht, ist nicht ersichtlich. Der von der ElCom ins Auge gefassten Massnahme stehen damit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen. Die Massnahme erweist sich somit auch gesamthaft als verhältnismässig.

4.4 Hauptsachenprognose

28 Die Prognose in der Hauptsache kann bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vor allem berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist. Vorliegend ist eine klare Prognose aufgrund einer vorläufigen summarischen Prüfung der von der Gesuchstellerin sowie der Verfahrensbeteiligten eingereichten Varianten nicht möglich. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten kann bei der Prognose in der Hauptsache Zurückhaltung geübt werden, weil die entsprechenden Entscheidgrundlagen erst im Hauptverfahren ermittelt bzw. festgelegt werden (BGE 127 II 132 ff.; E. 3).

29 In grundsätzlicher Hinsicht ist zu erwähnen, dass die Verfahrensbeteiligte gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 StromVG einen gesetzlichen Anspruch auf Anschluss an das Elektrizitätsnetz der Gesuchstellerin hat. Dieser Anspruch darf – wie bereits gesehen – nicht durch eine überlange Behandlungsdauer für ein Anschlussgesuch, durch Verzögerung hinsichtlich der Erarbeitung verschiedener Anschlussvarianten bzw. des definitiven Anschlusses verzögert werden. Der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Anschluss an das Elektrizitätsnetz wird von der Gesuchstellerin nicht bestritten. Wie bereits erwähnt, ist vielmehr streitig, welches die technisch und wirtschaftlich günstigste Anschlussvariante ist. Die Kostenschätzungen für die von der Gesuchstellerin ausgearbeiteten Varianten belaufen sich auf CHF 370‘000 (Variante 1) bzw. CHF 301‘000 (Variante 2; act. 1, Beilage), die Kostenschätzung der von der Verfahrensbeteiligten ausgearbeiteten Variante beträgt CHF 240‘000 (act. 9, Beilage 10). Können sich die Parteien im Anschluss an die vorliegende Verfügung nicht auf eine Variante einigen, ist der Variantenentscheid im Anschluss im Hauptverfahren zu treffen.

30 Die Prognose in der Hauptsache steht also der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen jedenfalls nicht entgegen. Die Endverfügung wird durch eine dem Antrag entsprechende vorsorgliche Massnahme nicht präjudiziert oder verunmöglicht.

5 Aufschiebende Wirkung

31 Die Beschwerde gegen eine Verfügung hat grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz kann jedoch einer allfälligen Beschwerde die auf-

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schiebende Wirkung entziehen, wenn die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Vorliegend ist der Netzanschluss und somit keine Geldleistung Gegenstand der Verfügung.

32 Darüber hinaus müssen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall überzeugende Gründe vorliegen, welche die sofortige Wirksamkeit der Verfügung rechtfertigen. Solche Gründe können sich aus öffentlichen oder privaten Interessen ergeben (Regina Kiener, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, AUER/MÜLLER /S CHINDLER [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 N 15). Die Verfahrensbeteiligte hat ein Interesse daran, möglichst schnell an das Elektrizitätsnetz der Gesuchstellerin angeschlossen wird und nicht erst nach der Durchführung eines langen (Rechtsmittel-) Verfahrens. Einer allfälligen Beschwerde wird daher die aufschiebende Wirkung entzogen.

6 Fazit

33 Aufgrund dieser Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im vorliegenden Fall gegeben sind.

7 Umsetzung

34 Die Verfahrensbeteiligte bezeichnet eine temporäre Lösung in Form einer mobilen Trafostation als möglich und kurzfristig machbar (act. 9, Beilage 9). Auch die Gesuchstellerin bringt vor, dass ein provisorischer Anschluss aus technischer Sicht möglich ist (act. 16). Aus diesem Grund wird die Gesuchstellerin verpflichtet, die PV-Anlage […] der Verfahrensbeteiligten bis spätestens am 31. Januar 2014 provisorisch so an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, dass eine vollständige Einspeisung sichergestellt ist.

8 Gebühren

35 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75.- bis 250.- pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.

36 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: 3 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 250.- pro Stunde (ausmachend CHF 750.-), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 200.- pro Stunde (ausmachend CHF 400.-) und 12 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 170.- pro Stunde (ausmachend CHF 2'040.-). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF 3'190.-.

37 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gebühren werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt.

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III Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Begehren der Verfahrensbeteiligten um Erlass einer vorsorglichen Massnahme wird gutgeheissen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die PV-Anlage […] der Verfahrensbeteiligten bis spätestens am 31. Januar 2014 provisorisch so an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, dass eine vollständige Einspeisung sichergestellt ist.

2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Die Gebühren für diese Verfügung werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt.

4. Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligten mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 12. Dezember 2013 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Energie Kestenholz, Neue Strasse 1, Postfach 90, 4703 Kestenholz - BZA AG Solar, Bürenstrasse 3, 8558 Raperswilen, vertreten durch Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich -- 9 of 10 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Nach Artikel 22a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) gibt es keinen Stillstand der Fristen in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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