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Anschlussvarianten einer PV-Anlage […]
16. Januar 2014Deutsch13 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ## Erwägungen ### 943. - Anschl.bedingungen für Elektrizität erneuerbar...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
Erwägungen
943.
- Anschl.bedingungen für Elektrizität erneuerbaren Energien Referenz/Aktenzeichen: 236-00079 (alt: 943-13-089) Bern, 16. Januar 2014 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Aline Clerc, Matthias Finger in Sachen: […] vertreten durch Elektro Troller GmbH, Herr Patrick Troller, Riedtalstrasse 26, 4800 Zofingen (Gesuchsteller) gegen EBM Netz AG, Weidenstrasse 27, 4142 Münchenstein (Verfahrensbeteiligte) betreffend Anschlussvarianten einer PV-Anlage […]
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I Sachverhalt
1.
Am 31. Oktober 2012 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom eine Weisung zum Thema Netzverstärkungen erlassen (Weisung 4/2012, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2012). Die Weisung gibt eine Anleitung zur Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen und legt die Grundsätze dar, nach welchen entsprechende Gesuche behandelt werden.
2.
Mit Schreiben vom 29. August 2013 hat der Gesuchsteller die ElCom um Festlegung der technisch und wirtschaftlich günstigsten Variante bezüglich des Anschlusses einer Photovoltaikanlage am Standort […] ersucht (act. 6).
3.
Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben an die Verfahrensbeteiligte vom 11. September 2013 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und der Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben (act. 9).
4.
Am 26. September 2013 hat die Verfahrensbeteiligte ihre Stellungnahme eingereicht (act. 10).
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II Erwägungen
1.
Zuständigkeit
5.
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
6.
Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) bedürfen Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV einer Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.
2.
Parteien
7.
Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
8.
Der Gesuchsteller plant, am Standort […] eine PV-Anlage zu errichten. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten des Gesuchstellers. Als Verfügungsadressat ist er Partei.
9.
Die Verfahrensbeteiligte ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machenden Produktionsanlage verpflichtet. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten. Als Verfügungsadressatin ist sie Partei.
3.
Feststellungsinteresse
10.
Eine Feststellungsverfügung ist zu erlassen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn glaubhaft ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt. Der in Artikel 25 Absatz 2 VwVG verwendete Begriff des schutzwürdigen Interesses ist im Ergebnis gleich zu verstehen wie in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c VwVG (ANDRÉ MOSER /MICHAEL BEUSCH /L ORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.30). Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt voraus, dass keine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung ergehen kann. Die Feststellungsverfügung ist mithin subsidiär, wobei sie unter anderem zur vorgängigen Klärung gewisser grundlegender Fragestellungen erfolgen kann (vgl. B EATRICE W EBER-D ÜRLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25 N 16). Artikel 25 Absatz 1 VwVG lässt auch Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten zu, die auf einem sich erst zukünftig verwirklichenden Sachverhalt beruhen (BGE 135 II 60, E. 3.3.3). Mithin kann eine Feststellungsverfügung erlassen werden, wenn der Gesuchsteller an der Beseitigung einer Unklarheit über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen (Urteil BGer 1C_6/2007 vom 22. August 2007, E. 3.3).
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11.
Vorliegend ist streitig, wie der Gesuchsteller an das Netz der Verfahrensbeteiligten angeschlossen werden soll. Damit hängt die Frage zusammen, wer welche Kosten übernehmen muss (Erschliessungsleitung zu Lasten des Produzenten, Netzverstärkung zu Lasten des Netzbetreibers mit Möglichkeit zur Rückvergütung; Art. 2 Abs. 5 EnV; vgl. zum Ganzen auch die Weisung 4/2012 der El-Com). Somit verfügt der Gesuchsteller über ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse zur Klärung dieser Rechtsfragen, womit das Risiko nachteiliger Dispositionen durch vorzeitige Klärung der Rechtslage vermieden werden kann.
4.
Netzverstärkung
12.
Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten.
13.
Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern gestützt auf eine Bewilligung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).
4.1
Notwendigkeit
14.
Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn durch den Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist.
15.
Gemäss den Angaben der Verfahrensbeteilgten ist eine Netzverstärkung im Umfang der geprüften Varianten notwendig. Der Gesuchsteller stellt die Notwendigkeit der Netzverstärkung nicht in Frage. Demensprechend ist die Notwendigkeit nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
4.2
Wirtschaftlichkeit (Variantenwahl)
16.
Nach Artikel 2 Absatz 5 EnV sind die Netzbetreiber verpflichtet, Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 7 EnG mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Dazu müssen Netzbetreiber für den Anschluss der betreffenden Energieerzeugungsanlage mehrere Varianten ausarbeiten. Als wirtschaftlich günstigste Variante gilt diejenige Variante mit den günstigsten Gesamtkosten (Anschlusskosten zu Lasten des Produzenten und Netzverstärkungskosten), welche den technischen Vorschriften genügt. Allfällige Unterschiede bei den Wartungs- und Be-- 4 of 8 -triebskosten sowie technische Argumente können in der Variantenbetrachtung berücksichtigt werden, sind jedoch zu begründen (vgl. hierzu auch die Weisung 4/2012 der ElCom, S. 3).
17.
Vor Einreichung seiner Eingabe vom 29. August 2013 (act. 6) hat der Gesuchsteller bereits am 2. Juli 2013 (act. 1) und am 6. August 2013 (act. 4) per E-Mail eine informelle Anfrage an das Fachsekretariat gestellt. Das Fachsekretariat hat diese am 4. Juli 2013 (act. 3) respektive am 14. August 2013 (act. 5) ebenfalls per E-Mail beantwortet. Die Verfahrensbeteiligte hat in ihrem Schreiben vom 24. Juli 2013 an den Gesuchsteller vier mögliche Anschlussvarianten aufgezeigt (act. 6, Beilage 1). Darin hat sie die Variante 4 mit geschätzten Kosten von CHF 83‘437.30 (exkl. MwSt.) als technisch und wirtschaftlich günstigste Variante bezeichnet. Der Gesuchsteller hat daraufhin eine Variante 5 ausgearbeitet und diese in seinem Schreiben vom 29. August 2013 dargelegt (act. 6, Beilage 3). Gemäss seiner Schätzung hätte die Variante 5 Kosten von CHF 49‘558.60 (exkl. MwSt.) zur Folge und wäre somit wirtschaftlich die günstigere Variante.
18.
Die Verfahrensbeteiligte stellt in ihrem Schreiben vom 26. September 2013 fest, dass sich der Streit auf die von der Verfahrensbeteiligten vorgeschlagene Variante 4 und die vom Gesuchsteller vorgeschlagene Variante 5 beschränkt. Somit stehen die Varianten 1-3 nicht mehr zur Debatte, da es sich um teurere bzw. technisch nicht mögliche Varianten handelt. Der technische Unterschied der zwei Varianten 4 und 5 ist relativ gering.
19.
Die Variante 4 ist eine direkte Anbindung der Photovoltaikanlage an die Trafostation mit einem Leitungsquerschnitt von 3x150/150 mm2. Gemäss Weisung 4/2012 der ElCom wäre dementsprechend der Einspeisepunkt bei der Trafostation zu wählen und die Kosten dieser Leitung entsprechend durch den Gesuchsteller (Produzent) zu tragen (S. 3 f.; vgl. hierzu auch E. 4.3). Die Leitung würde durch ein bereits bestehendes Leerrohr geführt. Die Verfahrensbeteiligte macht für die Benutzung des bestehenden Leerrohrs vom Gesuchsteller eine Nutzungsentschädigung von CHF 45‘000.- geltend.
20.
Bei der vom Gesuchsteller vorgeschlagenen Variante 5 würde die Verstärkung auch mit einem Kabelquerschnitt von 3x150/150 mm 2 ausgeführt. Zusätzlich beinhaltet die Variante 5 eine Verteilkabine in der Nähe der Photovoltaikanlage, an welcher noch weitere Netzanschlussnehmer angeschlossen würden. Demensprechend wäre die Leitung zwischen der Trafostation und der Verteilkabine als notwendige Netzverstärkung zu betrachten und grundsätzlich durch den Netzbetreiber zu finanzieren.
21.
Der vermeintliche grosse finanzielle Unterschied der zwei Varianten ist durch die geforderte Nutzungsentschädigung für das vorhandene Leerrohr begründet. Die Beurteilung der Netzverstärkungen der ElCom erfolgt aufgrund der vorhandenen Infrastruktur zum Zeitpunkt des Bedarfs der Netzverstärkung. Grundsätzlich wird die Historie des Netzes dabei nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass allfällige Reserven wie zum Beispiel genügend grosse Leitungsquerschnitte, vorhandene Transformatorkapazitäten oder auch vorhandene Leerrohre nicht als Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen bewilligt werden können. Nach dem Wortlaut von Artikel 22 Absatz 3 StromVV sind Netzverstärkungen, die durch Einspeisungen von Erzeugern von Energie nach Artikel 7, 7a und 7b EnG notwendig werden, Teil der Systemdienstleistungen von Swissgrid. Bei bestehender Infrastruktur kann es sich daher schon definitionsgemäss nicht um eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV handeln. Wie bereits dargelegt (vgl. Rz. 12), gehen gemäss Artikel 2 Absatz 5 EnV die Kosten für die Erstellung der notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt zu Lasten des Produzenten. Auch hier gilt das Prinzip, dass dem Produzenten nur Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen, welche effektiv durch den Anschluss der Energieerzeugungsanlagen entstehen.
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22.
Somit dürfen für den Kostenvergleich der Varianten nur die effektiv entstehenden Kosten betrachtet werden. Im vorliegenden Fall ist daher die von der Verfahrensbeteiligten geforderte Nutzungsentschädigung für die vorhandenen Leerrohre nicht zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller ist nicht verpflichtet, im vorliegenden Fall eine Nutzungsentschädigung für das vorhandene Leerrohr zu bezahlen. Damit ist die geplante Ausführung der Variante 4 mit geschätzten Kosten von CHF 38‘437.30 (exkl. MwSt.) günstiger als die Variante 5 mit geschätzten Kosten von CHF 49‘558.60 (exkl. MwSt.). Die Kostendifferenz von knapp CHF 11‘000.- ist durch die zusätzlich geplante Verteilkabine der Variante 5 begründet. Diese zusätzliche Verteilkabine ist mit Blick auf die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 StromVG) im vorliegenden Fall für den Anschluss der Photovoltaikanlage des Gesuchstellers nicht erforderlich.
4.3
Einspeisepunkt (Kostenteiler)
23.
Wie bereits in Randziffer 19 gesehen, ist für die Variante 4 der Einspeisepunkt bei der Trafostation zu wählen, da an dieser noch weitere Netzanschlussnehmer angeschlossen sind. Entsprechend ist die Leitung von der Photovoltaikanlage bis zur Trafostation als Erschliessungsleitung zu betrachten und deren Kosten sind durch den Gesuchsteller (Produzent) zu tragen.
5.
Fazit
24.
Aufgrund der Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass die von der Verfahrensbeteiligten vorgeschlagene Variante 4 als technisch und wirtschaftlich günstigste Variante zu betrachten ist.
6.
Gebühren
25.
Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75.- bis 250.- pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.
26.
Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 250.- pro Stunde (ausmachend CHF 500.-), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 200.- pro Stunde (ausmachend CHF 400.-) und 12 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 170.- pro Stunde (ausmachend CHF 1‘360.-). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF 2’940.-.
27.
Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Der Gesuchsteller hat diese Verfügung durch sein Gesuch verursacht und ist mit seinen Vorbringen nicht durchgedrungen. Da die von der Verfahrensbeteiligten geforderte Nutzungsentschädigung für die vorhandenen Leerrohre für die Variantenwahl nicht berücksichtigt werden, werden die Gebühren dem Gesuchsteller und der Verfahrensbeteiligten je hälftig zu CHF 1‘470.- auferlegt.
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III Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1.
Es wird festgestellt, dass die von der Verfahrensbeteiligten geplante Ausführung der Variante 4 die technisch und wirtschaftlich günstigste Variante zum Anschluss der Photovoltaikanlage am Standort Mühlestrasse 27 in 4118 Rodersdorf ist.
2.
Es wird festgestellt, dass die Leitung von der Photovoltaikanlage bis zur Trafostation als Erschliessungsleitung zu betrachten ist und deren Kosten durch den Gesuchsteller zu tragen sind. Der Gesuchsteller ist nicht verpflichtet, im vorliegenden Fall eine Nutzungsentschädigung für das vorhandene Leerrohr zu bezahlen.
3.
Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt CHF 2‘940.-. Sie wird je hälftig zu CHF 1‘470.- dem Gesuchsteller und der Verfahrensbeteiligten auferlegt.
4.
Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller und der Verfahrensbeteiligten mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 16. Januar 2014 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Elektro Troller GmbH, Herr Patrick Troller, Riedtalstrasse 26, 4800 Zofingen - EBM Netz AG, Weidenstrasse 27, 4142 Münchenstein -- 7 of 8 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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