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Bescheid Swissgrid AG über die Zusprache und definitive Höhe der Einmalvergütung (EIV) vom 12. November 2014
19. November 2015Deutsch17 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.203905 Referenz/Aktenzeichen: 221-00190 Bern, 19.11.2015 V...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.203905 Referenz/Aktenzeichen: 221-00190 Bern, 19.11.2015 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger in Sachen: […] vertreten durch RA André Clerc, Avocats Anwälte, Rue Saint-Pierre 4, 1701 Freiburg i. Ue. (Gesuchsteller) gegen Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick (Verfahrensbeteiligte) betreffend Bescheid Swissgrid AG über die Zusprache und definitive Höhe der Einmalvergütung (EIV) vom 12. November 2014 -- 1 of 11 -Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt............................................................................................................................... 3 II Erwägungen.............................................................................................................................. 5
Erwägungen
1.
Zuständigkeit.............................................................................................................................. 5
2.
Parteien und rechtliches Gehör.................................................................................................. 5
2.1
Parteien...................................................................................................................................... 5
2.2
Rechtliches Gehör...................................................................................................................... 5
3.
Materielle Beurteilung................................................................................................................. 5
3.1
Argumente des Gesuchstellers.................................................................................................. 5
3.2
Argumente der Verfahrensbeteiligten......................................................................................... 6
3.3
Erwägungen............................................................................................................................... 7
3.4
Fazit............................................................................................................................................ 8
4 Gebühren.................................................................................................................................... 9 III Entscheid................................................................................................................................. 10 IV Rechtsmittelbelehrung........................................................................................................... 11 -- 2 of 11 -I Sachverhalt
4 Gebühren.................................................................................................................................... 9 III Entscheid................................................................................................................................. 10 IV Rechtsmittelbelehrung........................................................................................................... 11 -- 2 of 11 -I Sachverhalt
1 Der Gesuchsteller ist Betreiber einer Photovoltaikanlage (nachfolgend: PV-Anlage) mit der Bezeichnung «[...]», die er am 26. Oktober 2011 (Datum des Poststempels) für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldete (act. 13 Beilagen 1 und 2). Die projektierte Solarmodulleistung dieser PV-Anlage wurde dabei mit 164 kWp angegeben (act. 13 Beilage 1). Das KEV-Projekt erhielt von der Verfahrensbeteiligten die Nummer X (act. 13 Beilagen 1 und 2) und wurde mit Bescheid vom 2. November 2011 in der Warteliste aufgenommen (act. 13 Beilage 2).
2 Mit Protokoll vom 4. Juni 2012 erfolgte die Abnahme der PV-Anlage «[…]» mit einer Leistung von 5,04 kWp durch die A AG (damals noch GmbH, vgl. www.zefix.ch). Auf dem Abnahmeprotokoll wurde die «Swissgrid Vorgangs-Nummer» Y vermerkt (act. 1).
3 Am 14. Juni 2012 erfolgte die Beglaubigung derselben Anlage («[…]», Leistung 5,04 kWp; KEV-Projekt Y) durch die B SA. Diese Anlage wurde danach am 30. Mai 2012 in Betrieb genommen (act. 1).
4 Im August 2014 sendete der Gesuchsteller das Formular «Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV)/Einmalvergütung (EIV): Ausübung des Wahlrechts (X) [Hervorh. d. Verf.]» an die Verfahrensbeteiligte. Darin bestätigte er unterschriftlich, dass er für die Anlage mit der Projektnummer X sein Wahlrecht ausübe und für diese Anlage künftig die Einmalvergütung erhalten möchte (act. 13 Beilage 3).
5 Mit Bescheid vom 12. November 2014 bestätigte die Swissgrid, dass die Voraussetzungen für die Einmalvergütung nach Artikel 7a bis EnG erfüllt sind und setzte den definitiven Einmalvergütungssatz fest.
6 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 wandte sich der Gesuchsteller an das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) und machte geltend, er habe bei der KEV zwei PV-Projekte angemeldet, nämlich zum einen die Nr. Y mit einer Leistung von 5 kWp und zum anderen die Nr. X mit einer Leistung von 164 kWp. Die Verfahrensbeteiligte habe nun die KEV-Nummern seiner zwei PV-Anlagen verwechselt. Aus diesem Grund wolle diese nun die Anlage mit der Nummer X mit der Einmalvergütung abrechnen. Er verlange jedoch das Belassen dieser Anlage auf der KEV-Warteliste (act. 1).
7 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 gelangte der Gesuchsteller erneut an das Fachsekretariat und erläuterte seine Eingabe vom 9. Dezember 2014. Seine Anlage mit der Leistung von
164 kWp sei ohne seine Erlaubnis auf 5 kWp gekürzt worden. Bei der Verfahrensbeteiligten sei also eine Verwechslung der Anlage mit der Nummer X und jener mit der Nummer Y passiert. Aus diesem Grund verlangte er sodann die Annullierung der Einmalvergütung bezüglich das Projekt X, da er das Material für die Anlage von 164 kWp schon bestellt habe (act 2).
8 Am 11. Dezember 2014 gelangte eine E-Mail der A AG an die ElCom, in welcher diese einräumte, auf ihrem Abnahmeprotokoll vom 4. Juni 2012 eine falsche „KEV-Vorgangsnummer“ aufgeführt zu haben. Die A AG legte ein am 11. Dezember 2014 revidiertes Abnahmeprotokoll bei, in welchem die Nummer Y der Anlage mit der Leistung von 5,04 kWp durch die Nummer X ersetzt worden war (act. 4).
9 Am 12. Dezember 2014 reichte die Verfahrensbeteiligte zum einen das vom Gesuchsteller im August 2014 unterschriebene Formular «Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV)/Einmalvergütung (EIV): Ausübung des Wahlrechts X [Hervorh. d. Verf.]», in welchem der
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Gesuchsteller die Einmalvergütung (EIV) ankreuzte, zum anderen die von der Verfahrensbeteiligten korrigierte («Y» durch «X» ersetzt) Beglaubigung der Anlage durch die B SA ein (act. 6).
10 Mit Stellungnahme vom 5. März 2015 befand das Fachsekretariat, der Gesuchsteller habe am 14. August 2014 sein Wahlrecht zu Gunsten der Einmalvergütung ausgeübt. Auf dem auszufüllenden Formular der Verfahrensbeteiligten sei die richtige Nummer, nämlich «X», aufgeführt gewesen. Der Gesuchsteller habe also sein Wahlrecht unmissverständlich gegenüber dem Projekt X ausgeübt (act. 7).
11 Am 7. April 2015 verlangte der Gesuchsteller den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (act. 8).
12 Am 8. Mai 2015 erreichte das Fachsekretariat die Vollmacht des Rechtsvertreters (act. 10). Das Fachsekretariat eröffnete sodann mit Schreiben vom 8. Mai 2015 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und räumte der Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit ein, sich zu den Vorbringen des Gesuchstellers zu äussern (act. 11 und 12).
13 Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Schreiben vom 8. Juni 2015 zur Streitigkeit Stellung (act.13).
14 Der Gesuchsteller äusserte sich innert erstreckter Frist am 17. August 2015 zur Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten (act.17). Diese liess sich mit Schreiben vom 17. September 2015 dazu vernehmen (act. 19).
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II Erwägungen
1 Zuständigkeit
15 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1 bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG).
16 Vorliegend ist die Ausübung des Wahlrechts gemäss Artikel 6b der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01; Stand am 1. August 2014) umstritten. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 25 Absatz 1 bis EnG.
17 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1 bis EnG)
2 Parteien und rechtliches Gehör
2.1 Parteien
18 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
19 Der Gesuchsteller hat durch seinen Rechtsvertreter bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Er stellt sich auf den Standpunkt, sein Wahlrecht für die Einmalvergütung für die Anlage mit einer Leistung von 5 kWp geltend gemacht zu haben. Er ist somit Verfügungsadressat, ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
20 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in die streitige Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
2.2 Rechtliches Gehör
21 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
3 Materielle Beurteilung
3.1 Argumente des Gesuchstellers
22 Der Gesuchsteller verlangt in seinen Eingaben vom 9. und 10. Dezember 2014, der Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 12. November 2014 über die Zusprache und definitive Höhe der
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Einmalvergütung (EIV) gemäss Artikel 6c Absatz 3 EnV bezüglich das Projekt X sei aufzuheben und für das Projekt X keine Einmalvergütung auszubezahlen. Dieses Projekt sei auf der KEV-Warteliste zu belassen. Er macht dabei geltend, dass die Verfahrensbeteiligte die KEV-Nummern X und Y verwechselt habe (act. 1 und 2).
23 Der Gesuchsteller führt dazu aus, am 26. Oktober 2011 (Datum des Poststempels) habe er sein PV-Projekt über 164 kWp für die KEV angemeldet. Die Verfahrensbeteiligte habe in der Folge die Anmeldung bestätigt und dem Projekt die Nummer X zugewiesen. Dieses Projekt sei sodann in der Warteliste aufgenommen worden. Bis zum 12. November 2014 habe er betreffend das Projekt X von der Verfahrensbeteiligten keine Meldung mehr erhalten (act. 17).
24 Schliesslich sei eine ausdrücklich als Testanlage bezeichnete PV-Anlage mit 5,04 kWp durch die C SA […] installiert worden (act. 17 Beilage 2). Diese Testanlage sei dann durch die A AG mit Datum vom 4. Juni 2012 abgenommen worden. Darauf sei jedoch die Nummer Y und eben gerade nicht die Nummer X vermerkt worden (act. 17 Beilage 3). Diese Testanlage sei am 14. Juni 2012 durch die Swissgrid – ebenfalls unter der Nummer Y – beglaubigt worden (act. 17 Beilage 4).
25 Der Gesuchsteller habe daraufhin um eine Baubewilligung ersucht, um auf dem ganzen Dach eine PV-Anlage zu erstellen (act. 17 Beilage 5). Die Bewilligung sei ihm am 1. Juli 2013 erteilt worden (act. 17 Beilage 6).
26 Im August 2014 habe der Gesuchsteller die Annahme einer Einmalvergütung bestätigt. Obwohl die Projektnummer dort richtig angegeben gewesen sei, sei der Gesuchsteller davon ausgegangen, dass es sich um die Vergütung der realisierten und abgenommenen Testanlage gehandelt habe, nicht um diejenige der projektierten und mittlerweile weitaus grösseren und noch auf der Warteliste befindlichen KEV-Anlage. Die in den von der Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme eingereichten Unterlagen feststellbaren Hervorhebungen hätten sich in den Originalakten nicht befunden (act. 17).
27 Das von der Verfahrensbeteiligten mit Datum vom 8. Juni 2015 als Beilage eingereichte Abnahmeprotokoll mit der handschriftlichen Korrektur der Vorgangsnummer sei dem Gesuchsteller nicht bekannt gewesen und sei wohl auch erst nach der Dienstleistungserstellung durch die Verfahrensbeteiligte vom 14. Juni 2012 erfolgt (act. 13 Beilage 3 sowie act. 17 Beilagen 3 und 4).
28 Aus den Unterlagen sei also ersichtlich, dass der Gesuchsteller eine Anlage mit 164 kWp zu bauen beabsichtigte und anmeldete, dass diese Anlage auf die KEV-Warteliste gesetzt worden sei, dass er eine diesbezügliche Baueingabe gemacht und die entsprechende Baubewilligung erhalten habe, dass der Gesuchsteller dann eine Testanlage mit 5,04 kWp erstellen liess, dass diese Anlage unter einer anderen, wohl falschen Projekt-Nummer beglaubigt worden sei, dass der Gesuchsteller die Dienstleistungserstellung für die Testanlage durch Swissgrid unter einer falschen Projektnummer erhalten habe und dass ihm mithin nicht vorgehalten werden könne, er habe auf das KEV-Projekt über 164 kWp verzichtet (act. 17).
3.2 Argumente der Verfahrensbeteiligten
29 Die Verfahrensbeteiligte macht dagegen geltend, der Gesuchsteller habe am 26. Oktober 2011 (Datum des Poststempels) eine PV-Anlage mit der Bezeichnung «[…]» bei der Verfahrensbeteiligten angemeldet (act. 13 Beilage 1), wofür er am 10. Dezember 2011 einen sogenannten Wartelistenbescheid mit der KEV-Nummer X erhalten habe. Sowohl in der Beglaubigung vom 14. Juni 2012 der B wie auch im Abnahmeprotokoll der A AG vom 4. Juni 2012 habe die Bezeichnung der Anlage «[…]» gelautet. Im Abnahmeprotokoll der A AG sei die Nummer jedoch fälsch-- 6 of 11 -licherweise mit Y statt mit X angegeben worden. Die A AG habe diesen Fehler mit dem revidierten Abnahmeprotokoll vom 11. Dezember 2014 jedoch korrigiert. Aus diesem Fehler könne der Gesuchsteller nun nichts für sich ableiten. Insbesondere habe er nicht zwei Anlagen zur KEV angemeldet und die Verfahrensbeteiligte habe nicht zwei KEV-Nummern verwechselt. Das KEV-Projekt Y sei von jemand anderem an einem komplett anderen Standort angemeldet worden (act. 13 Ziff. 2.a).
30 Dass die 5,04 kWp Anlage am 30. Mai 2012 in Betrieb genommen worden sei, widerspreche von der zeitlichen Abfolge her klar dem Argument einer Probeanlage. Es sei auch nicht sehr glaubwürdig, dass diese Anlage «irrtümlicherweise so beglaubigt» worden sei. Ausserdem sei der Gesuchsteller nicht verpflichtet gewesen, diese Beglaubigung bei der Verfahrensbeteiligten einzureichen, wenn er dafür nicht eine Vergütung gewollt hätte. Auch im Abnahmeprotokoll der A AG sei die Anlage mit 5,04 kWp ausgewiesen (act. 13 Ziff. 2.b).
31 Des Weiteren habe sich der Gesuchsteller im August 2014 eindeutig für die Einmalvergütung und gegen die KEV entschieden. Diese schriftliche Ausübung des Wahlrechts sei endgültig gewesen (Art. 6c Abs. 2 EnV). Der Gesuchsteller habe folglich für die PV-Anlage im […] eine Einmalvergütung gewollt und diese beansprucht. Die Verfahrensbeteiligte habe in keiner Weise «eigenmächtig eine Korrektur vorgenommen». Es werde eher vermutet, dass der Gesuchsteller für die ursprüngliche Anlage mit 5,04 kWp die EIV und für die Erweiterung die KEV wolle (act. 13 Ziff. 2.c).
32 Gemäss Artikel 7a bis Absatz 3 EnG könnten jedoch Betreiber von Anlagen, für welche die Einmalvergütung beansprucht worden sei und deren Leistung auf 30 kW oder mehr erweitert werde, nicht am Einspeisevergütungssystem nach Artikel 7a EnG teilnehmen. Da für diese Anlage unmissverständlich die EIV beansprucht und ausbezahlt worden sei, könne sie bei einer Erweiterung auf über 30 kW nicht an der KEV gemäss Artikel 7a EnG teilnehmen (act. 13 Ziff. 2.d).
3.3 Erwägungen
33 Zu beurteilen ist vorliegend, ob der Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 12. November 2014 über die Zusprache und definitive Höhe der Einmalvergütung (EIV) gemäss Artikel 6c Absatz 3 Energieverordnung (EnV) aufzuheben ist und das Projekt Nummer X wieder auf die KEV-Warteliste zu setzen ist. Die Ausübung des Wahlrechts ist nach Artikel 6c Absatz 2 EnV endgültig.
34 Es wird von den Parteien nicht bestritten, dass der Gesuchsteller am 26. Oktober 2011 (Datum des Poststempels) ein KEV-Projekt bei der Verfahrensbeteiligten anmeldete, welchem von dieser die Nummer X zugewiesen wurde, bei der Anmeldung die projektierte Solarmodulleistung mit 164 kWp angegeben wurde und bis zu diesem Zeitpunkt keine Nummern vertauscht wurden (act. 13 Beilage 1 und act. 17).
35 Ebenfalls unbestritten ist, dass die gleiche Anlage am 4. Juni 2012 von der A AG abgenommen wurde, gemäss Abnahmeprotokoll jedoch mit nur einer Leistung von 5,04 kWp sowie mit der falschen KEV-Nummer (Y statt X) (act. 13 Ziff. 2.a und act. 17 Beilage 3). Diese falsche KEV-Nummer ist dann auch auf dem am 14. Juni 2012 durch die B SA ausgefüllten Beglaubigungsformular für die PV-Anlage mit einer Leistung von 5,04 kWp zu finden (act. 1 und act. 17 Beilage 4).
36 Der Gesuchsteller betont, er habe die Anlage am 30. Mai 2012 als Testanlage in Betrieb genommen. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass sie nur eine Leistung von 5,04 und nicht von
164 kWp aufweise (act. 17 Beilage 2 und 4). Er macht geltend, er habe aufgrund der Verwechs-
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lung der beiden Nummern gemeint, sein Wahlrecht nur in Bezug auf die Testanlage ausgeübt und deshalb nur für diese die Einmalvergütung beantragt zu haben (act. 1, act. 2 und act. 17).
37 Zu beachten ist jedoch, dass die Angaben einer falschen KEV-Nummer nicht auf die Verfahrensbeteiligte, wie vom Gesuchsteller geltend gemacht (act. 1, 2 und 17), sondern auf die A AG zurückzuführen ist (vgl. Abnahmeprotokoll vom 04.06.2012, Beilage zu act. 1). Die B SA hat diesen Fehler sodann im Rahmen der Beglaubigung zu Handen der Verfahrensbeteiligten übernommen (vgl. Beglaubigung vom 14.06.2012, Beilage zu act. 1). Es trifft somit nicht zu, dass bei der Verfahrensbeteiligten eine Verwechslung der KEV-Nummern stattgefunden hat (vgl. act. 2). Dies bezeugt auch die Tatsache, dass die Verfahrensbeteiligte die KEV-Nummer auf dem Beglaubigungsformular der B SA handschriftlich korrigiert hat (vgl. Beilage zu act. 6). Die Verfahrensbeteiligte hat also gegenüber dem Gesuchsteller nie kundgegeben, dass unter der KEV-Nummer Y eine separate (Teil-)Anlage registriert ist.
38 Dazu kommt, dass eine falsche Nummer (Y) nur in Zusammenhang mit der bereits in Betrieb genommenen 5,04 kWp-Anlage aufgetreten ist. Bei der mit 164 kWp angemeldeten Anlage ist seit Beginn, das heisst insbesondere bei dem nach deren Anmeldung am 26. Oktober 2011 an den Gesuchsteller gesendeten Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 2. November 2011 über die Anmeldung zur Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) gemäss Artikel 3g Absatz 3 EnV, immer nur die richtige Nummer X verwendet worden. Der Gesuchsteller kann also nicht geltend machen, er habe aufgrund der zeitweiligen Verwechslung zweier Nummern gedacht, bei dem in Bezug auf die Anlage X ausgeübten Wahlrecht handle es sich nur um die Testanlage und nicht um die geplante Anlage mit 164 kWp.
39 Auch wenn der Gesuchsteller also aufgrund des in Zusammenhang mit seinem KEV-Projekt zeitweisen Auftauchens zweier Nummern irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, er habe zwei Projekte bei der Verfahrensbeteiligten angemeldet und übe sein Wahlrecht im August 2014 nur betreffend eines von beiden aus, so durfte er nicht davon ausgehen, es habe sich dabei ausschliesslich um die Vergütung für die von ihm als «Testanlage» bezeichnete PV-Anlage mit einer Leistung von 5,04 kWp gehandelt. Der Gesuchsteller hat sein Wahlrecht auf dem entsprechenden Formular unmissverständlich zu Gunsten der Einmalvergütung seines PV-Projektes X ausgeübt.
3.4 Fazit
40 Die Ausübung des Wahlrechts ist nach Artikel 6c Absatz 2 EnV endgültig. Der Gesuchsteller hat im August 2014 sein Wahlrecht bezüglich der Anlage mit der KEV-Nummer X unmissverständlich und endgültig ausgeübt. Der Gesuchsteller muss nicht auf sein PV-Projekt über 164 kWp verzichten. Gemäss Artikel 7a bis Absatz 3 EnG können jedoch Betreiber von Anlagen, für welche die Einmalvergütung beansprucht wird und deren Leistung auf 30 kW oder mehr erweitert wird, nicht am Einspeisevergütungssystem nach Artikel 7a EnG (KEV) teilnehmen. Der Gesuchsteller hat sich mit seiner Ausübung des Wahlrechts im August 2014 somit definitiv für die EIV und nicht für die KEV entschieden. Der Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 12. November 2014 über die Zusprache und definitive Höhe der Einmalvergütung ist daher nicht zu beanstanden.
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4 Gebühren
41 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 24 Abs. 1 EnG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
42 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 250 Franken),
1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührensatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend
200 Franken), 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührensatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend 180 Franken) und 4 anrechenbare Stunden zu einem Gebührensatz von 160 Franken pro Stunde (ausmachend 640 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 1270 Franken.
43 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art.
2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Der Gesuchsteller hat vorliegend eine Verfügung beantragt und ist in der Sache nicht durchgedrungen. Die vorliegende Verfügung wurde somit durch den Gesuchsteller veranlasst. Die Gebühr von 1270 Franken wird daher vollständig dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 2 Abs. 2 AllGebV).
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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Der Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 12. November 2014 zum KEV-Projekt X wird bestätigt. […] hat sein Wahlrecht bezüglich der Einmalvergütung in Bezug auf die PV-Anlage «[…]» endgültig ausgeübt.
2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 1270 Franken. Sie wird […] auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
3. Die Verfügung wird […] und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 19.11.2015 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […] vertreten durch RA André Clerc, Avocats Anwälte, Rue Saint-Pierre 4, 1701 Freiburg i. Ue. - Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick -- 10 of 11 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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