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Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage
11. März 2014Deutsch11 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 221-00012 (alt: 941-12-067) Bern, 11. März 2014 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio T...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 221-00012 (alt: 941-12-067) Bern, 11. März 2014 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Aline Clerc, Matthias Finger in Sachen: […] (Gesuchsteller) gegen Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick (Verfahrensbeteiligte) betreffend Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
Erwägungen
221.
\ COO.2207.105.2.131236
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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt.......................................................................................................................... 3 II Erwägungen......................................................................................................................... 4
1.
Zuständigkeit......................................................................................................................... 4
2.
Parteien und rechtliches Gehör.............................................................................................. 4
2.1
Parteien................................................................................................................................. 4
2.2
Rechtliches Gehör................................................................................................................. 4
3.
Materielle Beurteilung............................................................................................................ 4
4 Gebühren.............................................................................................................................. 6 III Entscheid............................................................................................................................. 8 IV Rechtsmittelbelehrung.......................................................................................................10 -- 2 of 10 -I Sachverhalt
4 Gebühren.............................................................................................................................. 6 III Entscheid............................................................................................................................. 8 IV Rechtsmittelbelehrung.......................................................................................................10 -- 2 of 10 -I Sachverhalt
1 Der Gesuchsteller ist Betreiber einer Photovoltaikanlage (nachfolgend PV-Anlage), welche er für die kostendeckende Einspeisevergütung anmeldete. Die PV-Anlage befindet sich auf zwei separaten Gebäuden in der Gemeinde […] (vgl. act. 9, Beilage 3). Mit Be- scheid vom 2. April 2012 wurde dem Gesuchsteller von der Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass seine PV-Anlage die Voraussetzungen für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) erfüllt (act. 1, Beilage).
2 Mit Schreiben vom 11. September 2012 erhielt der Gesuchsteller den Bescheid über die definitive Höhe der KEV. Seine Anlage wurde im Bescheid als angebaut kategorisiert (act. 1, Beilage). Es wurde ein Vergütungssatz von 35,6 Rp./kWh festgelegt.
3 Der Gesuchsteller machte mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 geltend, dass es sich um eine integrierte und nicht um eine angebaute PV-Anlage handle und verlangte eine Beurteilung durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom (act. 1).
4 Mit Email vom 25. Oktober 2012 reichte der Gesuchsteller Fotoaufnahmen der PV-Anlage ein (act. 3).
5 Mit Email vom 6. November 2012 reichte der Installateur der PV-Anlage für den Gesuchsteller Fotoaufnahmen und eine Skizze ein (act. 4).
6 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) gab dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 eine Einschätzung der Rechtslage ab (act. 5). Es kam darin zum Schluss, dass es sich um eine angebaute PV-Anlage handelt.
7 Der Gesuchsteller verlangte mit Schreiben vom 8. Januar 2013 eine formelle Verfügung (act. 6).
8 Das Fachsekretariat eröffnete mit Schreiben vom 18. Februar 2013 an den Gesuchsteller (act. 8) und an die Verfahrensbeteiligte (act. 7) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021).
9 Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Schreiben vom 13. März 2013 zum Fall Stellung (act. 9). Diese Stellungnahme wurde dem Gesuchsteller zugestellt (act. 10).
10 Der Gesuchsteller reichte mit Schreiben vom 16. April 2013 eine Replik ein (act. 11). Diese wurde der Verfahrensbeteiligten zugestellt (act. 12).
11 Die Verfahrensbeteiligte reichte mit Schreiben vom 24. Mai 2013 eine Duplik ein (act. 13). Diese wurde dem Gesuchsteller zugestellt (act. 14).
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II Erwägungen
1 Zuständigkeit
12 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG).
13 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 25 Absatz 1 bis EnG.
14 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1 bis EnG).
2 Parteien und rechtliches Gehör
2.1 Parteien
15 Als Parteien gelten gemäss Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
16 Der Gesuchsteller ersuchte die ElCom um eine Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit. Er ist Verfügungsadressat, ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
17 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in der streitigen Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
2.2 Rechtliches Gehör
18 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 7; act. 8). Sie nahmen diese Gelegenheit auch wahr (act. 9; act. 11; act. 13). Die gemachten Stellungnahmen wurden der Gegenpartei jeweils zugestellt (act. 10; act. 12; act. 14). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente wurden bei der materiellen Beurteilung berücksichtigt. Damit wurde das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
3 Materielle Beurteilung
19 Fraglich ist, ob die vorliegende PV-Anlage als integriert oder als angebaut zu kategorisieren ist.
20 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 der EnV werden Photovoltaik-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie konstruktiv mit Bauten oder Infrastrukturanlagen verbunden sind und lediglich der
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Stromproduktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt.
21 Integrierte Anlagen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV (Stand bis 31.12.2013) hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfordernisse – Integration und Doppelfunktion – bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein. Als Beispiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module genannt.
22 Eine Richtlinie des Bundesamtes für Energie („Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV“, Version 1.2 vom 01.10.2011) äusserte sich konkretisierend zur Definition von integrierten PV-Anlagen. Darin wurden drei Leitsätze aufgestellt.
23 Der erste Leitsatz der Richtlinie konkretisiert die Doppelfunktion einer integrierten Anlage: Neben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispielsweise dem Wetterschutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schallschutz etc. dienen. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV-Module entfernen, dürfte die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, sodass ein Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle können nicht als Funktion bewertet werden. Als Beispiele hierfür werden die Hagelfestigkeit und die Brandschutzfunktion genannt.
24 Der zweite Leitsatz der Richtlinie definiert eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten sind nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe darf die Unterkonstruktion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen, entspricht der zweite Leitsatz nicht der Regelung in der Energieverordnung.
25 Der dritte Leitsatz der Richtlinie äussert sich zu speziellen in Membranmaterialien eingekapselten PV-Modulen und ist im vorliegenden Fall nicht relevant.
26 Der Gesuchsteller macht geltend, dass die PV-Anlage neben der Funktion der Stromproduktion, zur Warmluftgewinnung für die Heutrocknung genutzt werde (zum Ganzen act. 1; act. 6; act. 11). Dazu diene die entstehende Warmluft zwischen der PV-Anlage und dem Unterdach. Die Warmluft werde an mehreren Stellen durch Kanäle abgesaugt und der Heubelüftung zugeführt. Ausserdem übernehme die PV-Anlage die Funktion der Gebäudehülle. Das Dach sei ohne die PV-Anlage undicht. Die Aufzählung der Richtlinie zum Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV sei nicht abschliessend, weshalb die Funktion der Wärmegewinnung nicht von vornherein ausgeschlossen werden dürfe.
27 Die Verfahrensbeteiligte macht geltend, dass das Dach bei einer Entfernung der PV-Anlage nicht undicht sein könne, weil am linken oberen Ende des Dachs keine Module angebracht worden seien (zum Ganzen act. 9; act. 13). Eine Warmluftgewinnung zur Heutrocknung könne nicht als Doppelfunktion im Sinne von Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV gewertet werden, da sich die Luft bei Sonneneinstrahlung unter jedem Dach typischerweise erwärme. Die Richtlinie besage, dass normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle nicht als Funktion gewertet werden könnten. In der Richtlinie werde als Doppelfunktion der W ärmeschutz erwähnt, was genau das Gegenteil der Warmluftgewinnung sei.
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28 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden KEV-Projekt um mehrere Modulfelder auf zwei unterschiedlichen Gebäudedächern handelt (vgl. act. 9, Beilage 3 und 4). Alle Modulfelder müssen folglich den Kriterien für integrierte Anlagen entsprechen, wenn der Vergütungssatz für integrierte PV-Anlagen ausbezahlt werden soll. Liegen bei den einzelnen Modulfeldern unterschiedliche Anlagekategorien vor, kommt ein gemischter Vergütungssatz zur Anwendung (Anhang 1.2 Ziff. 3.4a EnV).
29 Das Modulfeld auf dem Hauptgebäude (Kuhstall) wurde grösstenteils auf das bestehende Eternitdach montiert, ohne das Dach durch die PV-Module zu ersetzen [vgl. act. 4, Beilage (Skizze)]. Das Eternitdach wurde zwar stellenweise entfernt, sodass die warme Luft für die Heutrocknung in das Innere des Gebäudes gelangen kann, damit ein Modulfeld aber als integriert bezeichnet werden kann, muss dieses die entsprechenden Voraussetzungen ganzheitlich und nicht nur stellenweise erfüllen. Es fehlt somit an der Integration des Modulfelds. Da die Integration und die Doppelfunktion bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein müssen, kann die Frage der Doppelfunktion vorliegend offen bleiben. Der erste Leitsatz der Richtlinie ist nicht erfüllt.
30 An den oberen Enden links und rechts, sowie an der Traufe des Dachs des Hautgebäudes sind keine PV-Module bzw. Blindmodule angebracht worden, sodass keine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche vorliegt (vgl. act. 4, Beilage). Es wurden stattdessen grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten angebracht. Selbst wenn daher der zweite Leitsatz der Richtlinie mit der Regelung in der Energieverordnung vereinbar wäre, ist dieser vorliegend nicht erfüllt.
31 Das Modulfeld auf dem Nebengebäude (Schweinestall) wurde auf das ursprüngliche, unverändert belassene Dach gebaut und hat keine Doppelfunktion (vgl. act. 9, Beilage). Der erste Leitsatz der Richtlinie ist somit nicht erfüllt.
32 Wie beim Modulfeld des Hauptgebäudes wurden beim Nebengebäude grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten verwendet (vgl. act. 9, Beilage). Daher ist auch hier der zweite Leitsatz der Richtlinie nicht erfüllt.
33 Somit genügen die vorliegenden Modulfelder den Anforderungen einer integrierten PV-Anlage nicht und die Anlage ist von der Verfahrensbeteiligten korrekt als angebaut kategorisiert worden. Der Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 11. September 2012 (act. 1, Beilage) ist daher nicht zu beanstanden.
4 Gebühren
34 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung und Energieproduktion Gebühren [Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 (GebV-En; SR 730.05)]. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 Abs. 2 GebV-En).
35 Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 160 Fran-- 6 of 10 -ken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken.
36 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst [Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1)]. Der Gesuchsteller hat vorliegend eine Verfügung beantragt und ist in der Sache nicht durchgedrungen. Die vorliegende Verfügung wurde somit durch den Gesuchsteller veranlasst. Die Gebühr von […] Franken wird daher vollständig dem Gesuchsteller auferlegt.
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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Der Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 11. September 2012 zum KEV-Projekt 19927 wird vollumfänglich bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage „[…]“ handelt es sich um eine angebaute Anlage.
2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird vollständig dem Gesuchsteller auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
3. Die Verfügung wird dem Gesuchsteller und der Verfahrensbeteiligten mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 11. März 2014 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand:
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Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: – […] – Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick Mitzuteilen an: – Bundesamt für Energie, 3003 Bern
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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