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Entscheid

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Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage

18. September 2014Deutsch11 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 5833, Fax +41 58 462 0222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ## Erwägungen ### 221. \ COO.2207.105.3.157878 Referenz/Aktenzeichen: 221-00...

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Erwägungen

221.

\ COO.2207.105.3.157878 Referenz/Aktenzeichen: 221-00095 Bern, 18. September 2014 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Aline Clerc, Matthias Finger in Sachen: […] (Gesuchsteller) gegen Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick (Verfahrensbeteiligte) betreffend Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage -- 1 of 9 -Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt............................................................................................................................... 3 II Erwägungen.............................................................................................................................. 4

1.

Zuständigkeit.............................................................................................................................. 4

2.

Parteien und rechtliches Gehör.................................................................................................. 4

2.1

Parteien...................................................................................................................................... 4

2.2

Rechtliches Gehör...................................................................................................................... 4

3.

Materielle Beurteilung................................................................................................................. 4

3.1

Argumente des Gesuchstellers.................................................................................................. 4

3.2

Argumente der Verfahrensbeteiligten......................................................................................... 5

3.3

Erwägungen................................................................................................................................ 5

4.

Fazit............................................................................................................................................ 6

5.

Gebühren.................................................................................................................................... 7

6 Parteientschädigung................................................................................................................... 7 III Entscheid................................................................................................................................... 8 IV Rechtsmittelbelehrung............................................................................................................. 9 -- 2 of 9 -I Sachverhalt

6 Parteientschädigung................................................................................................................... 7 III Entscheid................................................................................................................................... 8 IV Rechtsmittelbelehrung............................................................................................................. 9 -- 2 of 9 -I Sachverhalt

1 Der Gesuchsteller ist Betreiber einer Photovoltaikanlage (nachfolgend PV-Anlage), die er für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldete (KEV-Projekt […]).

2 Mit dem positiven Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 2. April 2012 wurde die PV-Anlage in die KEV aufgenommen (act. 7, Beilage 2).

3 Die Verfahrensbeteiligte stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 6. März 2014 als angebaut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest (act. 7, Beilage 5).

4 Am 2. April 2014 wandte sich der Gesuchsteller an das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) und bat um eine Stellungnahme bezüglich der Einstufung seiner PV-Anlage (act. 1).

5 Das Fachsekretariat nahm dazu am 14. Mai 2014 Stellung und befand, der Bescheid der Verfahrensbeteiligten sei nicht zu beanstanden. Ebenfalls wies das Fachsekretariat den Gesuchsteller auf die Möglichkeit hin, eine Verfügung der ElCom verlangen zu können (act. 3).

6 Der Gesuchsteller verlangte mit Schreiben vom 12. Juni 2014 die Überprüfung des oben genannten Bescheids der Verfahrensbeteiligten durch die ElCom. Gemäss Gesuchsteller handelt es sich nicht um eine angebaute, sondern um eine integrierte PV-Anlage (act. 4).

7 Das Fachsekretariat eröffnete mit Schreiben vom 17. Juni 2014 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und räumte der Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit ein, sich zu den Vorbringen des Gesuchstellers zu äussern (act. 5; act. 6).

8 Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Schreiben vom 17. Juli 2014 zur Streitigkeit Stellung (act. 7).

9 Der Gesuchsteller liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

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II Erwägungen

1 Zuständigkeit

10 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG).

11 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01; Stand bis 31. Dezember 2013) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 25 Absatz 1bis EnG.

12 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG).

2 Parteien und rechtliches Gehör

2.1 Parteien

13 Als Parteien gelten gemäss Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

14 Der Gesuchsteller ersuchte die ElCom um eine Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit. Er ist Verfügungsadressat, ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

15 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in die streitige Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

2.2 Rechtliches Gehör

16 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie nahmen diese Gelegenheit auch wahr (act. 4; act. 7). Die eingereichten Stellungnahmen wurden jeweils der Gegenpartei zugestellt (act. 6; act. 8). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente wurden bei der materiellen Beurteilung berücksichtigt. Damit wurde das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

3 Materielle Beurteilung

3.1 Argumente des Gesuchstellers

17 Der Gesuchsteller verlangt, seine PV-Anlage sei von der Verfahrensbeteiligten als integriert zu kategorisieren. Dazu macht er Folgendes geltend:

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18 Für die Installation der PV-Anlage sei ein spezielles, für die Dachintegration geeignetes Befestigungssystem verwendet worden. Die umliegenden Randabschlüsse seien ferner fachgerecht erstellt worden und hätten Mehrkosten verursacht (act. 1).

19 Ausserdem erfüllten die PV-Module nebst der Stromproduktion die Funktionen des Witterungsund Brandschutzes. Damit sei das Erfordernis der Doppelfunktion erfüllt. Schliesslich seien zum Zeitpunkt des Baus der PV-Anlage andere, ähnlich gebaute PV-Anlagen von der Verfahrensbeteiligten als integriert kategorisiert worden (act. 4).

3.2 Argumente der Verfahrensbeteiligten

20 Die Verfahrensbeteiligte macht dagegen geltend, dass kein Teil der Dachkonstruktion durch die PV-Module ersetzt worden sei, was bei einer integrierten Anlage aber der Fall sein müsse. Die Anlage sei einfach auf das bestehende Dach aufgesetzt und somit nicht sachgerecht als integrierte Anlage verbaut worden. Dass dazu ein für die Dachintegration geeignetes Befestigungssystem verwendet wurde, ändere daran nichts (act. 7, Ziff. 2b ff.).

3.3 Erwägungen

21 Zu beurteilen ist vorliegend, ob die PV-Anlage des Gesuchstellers als integriert oder als angebaut zu kategorisieren ist.

22 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV (Stand 1. März 2012, in Kraft am 2. April 2012, dem Datum des positiven Bescheids) werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie konstruktiv mit Bauten oder Infrastrukturanlagen verbunden sind und lediglich der Stromproduktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt.

23 Integrierte Anlagen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV (Stand 1. März 2012) hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als Beispiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module genannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfordernisse – Integration und Doppelfunktion – bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein.

24 Das Bundesamt für Energie (nachfolgend BFE) publizierte eine Richtlinie, die sich konkretisierend zur Definition von integrierten PV-Anlagen äussert («Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV», Version 1.2 vom 1. Oktober 2011, in Kraft am 2. April 2012, dem Datum des positiven Bescheids). In dieser Richtlinie wurden drei Leitsätze aufgestellt, wovon vorliegend nur die ersten beiden relevant sind.

25 Der erste Leitsatz der oben erwähnten Richtlinie konkretisiert die Doppelfunktion einer integrierten Anlage wie folgt: Neben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispielsweise dem Wetterschutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schallschutz etc. dienen. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV-Module entfernen, dürfte die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, sodass ein Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle können nicht als Funktion bewertet werden. Als Beispiele hierfür werden die Hagelfestigkeit und die Brandschutzfunktion genannt.

26 Der zweite Leitsatz der Richtlinie definiert eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten

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sind nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe darf die Unterkonstruktion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch in aller Regel nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen, entspricht der zweite Leitsatz der Richtlinie nicht der Regelung in der Energieverordnung (vgl. auch Verfügung der ElCom 221-00012 vom 11. März 2014).

27 Die vorliegende PV-Anlage wurde auf das bestehende Blechdach montiert (vgl. Fotoaufnahmen act. 1, Beilage). Die ursprüngliche Dachkonstruktion wurde nicht durch PV-Module ersetzt. Somit fehlt es an einer Integration in die Baute. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass ein Befestigungssystem verwendet wurde, welches eigentlich für eine Dachintegration geeignet wäre. Relevant ist die konkrete Verbauung, nicht die Möglichkeiten des dabei verwendeten Systems. Da die Integration und die Doppelfunktion bei einer integrierten Anlage gemäss Anhang

1.2 Ziffer 2.3 EnV (Stand 1. März 2012) kumulativ erfüllt sein müssen, kann die Frage der Doppelfunktion vorliegend offen bleiben. Die Voraussetzungen der EnV für eine integrierte Anlage und somit der erste Leitsatz der Richtlinie sind nicht erfüllt.

28 Auf den zur Verfügung gestellten Fotografien ist ebenfalls zu erkennen, dass die PV-Module nicht die ganze Dachfläche bedecken. Das darunter liegende Blechdach ist jeweils am unteren Rand sowie an einer Stelle seitlich noch deutlich sichtbar (vgl. Fotoaufnahmen act. 1, Beilage). Folglich bilden diese keine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche. Selbst wenn daher der zweite Leitsatz der Richtlinie mit der Regelung in der Energieverordnung vereinbar wäre, ist dieser vorliegend nicht erfüllt.

29 Bei der vorliegenden PV-Anlage handelt es sich somit um eine angebaute Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 EnV (Stand 1. März 2012).

30 Aus dem Umstand, dass möglicherweise derjenigen des Gesuchstellers ähnliche PV-Anlagen von der Verfahrensbeteiligten als integriert kategorisiert wurden, kann der Gesuchsteller kein Recht auf «Gleichbehandlung im Unrecht» für sich beanspruchen. Dies wäre allenfalls möglich, wenn eine eigentliche gesetzwidrige Praxis besteht und die Behörde es ablehnt, diese aufzugeben (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht,

6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 518). Den Nachweis für die Existenz einer ständigen gesetzeswidrigen Praxis der Verfahrensbeteiligten vermag der Gesuchsteller jedoch nicht zu erbringen.

4 Fazit

31 Somit ist die vorliegende PV-Anlage von der Verfahrensbeteiligten zu Recht als angebaut kategorisiert worden. Ihr Bescheid vom 6. März 2014 ist daher nicht zu beanstanden.

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5 Gebühren

32 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung und Energieproduktion Gebühren [Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 (GebV-En; SR 730.05)]. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 Abs. 2 GebV-En).

33 Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 160 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken.

34 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst [Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1)]. Der Gesuchsteller hat vorliegend eine Verfügung beantragt und ist in der Sache nicht durchgedrungen. Die vorliegende Verfügung wurde somit durch den Gesuchsteller veranlasst. Die Gebühr von […] Franken wird daher vollständig dem Gesuchsteller auferlegt.

6 Parteientschädigung

35 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 E. 5.2). Aus diesem Grund wird vorliegend keine Parteientschädigung gesprochen.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Der Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 6. März 2014 zum KEV-Projekt […] wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage von […] handelt es sich um eine angebaute Anlage.

2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird vollständig […] auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

3. Eine Parteientschädigungen wird nicht gesprochen.

4. Die Verfügung wird […] und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 18. September 2014 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: – […] – Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick Mitzuteilen an: – Bundesamt für Energie, 3003 Bern -- 8 of 9 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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