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Entscheid

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Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage

11. März 2014Deutsch12 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 221-00010 (941-12-060) Bern, 11. März 2014 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormi...

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Erwägungen

221.

\ COO.2207.105.2.131237

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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt.......................................................................................................................... 3 II Erwägungen......................................................................................................................... 4

1.

Zuständigkeit......................................................................................................................... 4

2.

Parteien und rechtliches Gehör.............................................................................................. 4

2.1

Parteien................................................................................................................................. 4

2.2

Rechtliches Gehör................................................................................................................. 4

3.

Materielle Beurteilung............................................................................................................ 4

3.1

Massgebende Beweismittel................................................................................................... 4

3.2

Kategorisierung der Photovoltaikanlage................................................................................. 5

3.3 Gebühren.............................................................................................................................. 6 III Entscheid............................................................................................................................. 8 IV Rechtsmittelbelehrung........................................................................................................ 9 -- 2 of 9 -I Sachverhalt

3.3 Gebühren.............................................................................................................................. 6 III Entscheid............................................................................................................................. 8 IV Rechtsmittelbelehrung........................................................................................................ 9 -- 2 of 9 -I Sachverhalt

1 Der Gesuchsteller ist Betreiber einer Photovoltaikanlage (nachfolgend PV-Anlage), die sich auf dem Dach eines Gebäudes in der Gemeinde […] befindet. Für die genannte PV- Anlage beantragte dieser die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV). Er erhielt mit Schrei- ben vom 2. April 2012 von der Verfahrensbeteiligten den Bescheid, dass die Voraussetzungen für die KEV erfüllt sind (act. 1, Beilage).

2 Der Gesuchsteller erhielt mit Schreiben vom 13. September 2012 von der Verfahrensbeteiligten den Bescheid über die definitive Höhe der KEV (act. 1, Beilage). Die PV-Anlage wurde im Bescheid als angebaut kategorisiert. Es wurde ein definitiver Vergütungssatz von 37,8 Rp./kWh festgelegt.

3 Der Gesuchsteller verlangte mit Schreiben vom 18. September 2012 die Beurteilung des Bescheids der Verfahrensbeteiligten vom 13. September 2012 durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom (act. 1). Der Gesuchsteller macht darin geltend, dass es sich um eine integrierte und nicht um eine angebaute PV-Anlage handle, und der Vergütungssatz 45,5 Rp./kWh und nicht 37,8 Rp./kWh betragen müsse.

4 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 seine Einschätzung zum Fall mit (act. 3). Das Fachsekretariat war zu diesem Zeitpunkt anhand der damals vorliegenden Unterlagen der Auffassung, dass es sich um eine angebaute PV-Anlage handelt.

5 Der Gesuchsteller widersprach mit Schreiben vom 15. Dezember 2012 der Einschätzung des Fachsekretariats (act. 4). Dem Schreiben wurden technische Unterlagen zum verwendeten PV-System beigelegt.

6 Der Gesuchsteller verlangte mit Schreiben vom 27. Juni 2013 den Erlass einer formellen Verfügung und legte Argumente für sein Vorbringen dar (act. 6).

7 Das Fachsekretariat eröffnete mit Schreiben vom 10. Juli 2013 an den Gesuchsteller (act. 8) und an die Verfahrensbeteiligte (act. 7) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021).

8 Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Schreiben vom 19. August 2013 zur Streitigkeit Stellung (act. 10).

9 Das Fachsekretariat gab dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 5. September 2013 Gelegenheit zur Replik und verlangte weitere Fotoaufnahmen (act. 11).

10 Der Gesuchsteller reichte mit Schreiben vom 17. September 2013 eine Replik mit zwei neuen Fotoaufnahmen ein (act. 12). Dieses wurde der Verfahrensbeteiligten zugestellt (act. 13).

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II Erwägungen

1 Zuständigkeit

11 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG).

12 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) als angebaut oder als integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 25 Absatz 1 bis EnG.

13 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1 bis EnG).

2 Parteien und rechtliches Gehör

2.1 Parteien

14 Als Parteien gelten gemäss Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

15 Der Gesuchsteller ersuchte die ElCom um eine Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit. Er ist Verfügungsadressat, ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

16 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

2.2 Rechtliches Gehör

17 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 7; act. 11). Sie nahmen diese Gelegenheit auch wahr (act. 10; act. 12). Die gemachten Stellungnahmen wurden der Gegenpartei jeweils zugestellt (act. 11; act. 13). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die denen zugrunde liegenden Argumente wurden bei der materiellen Beurteilung berücksichtigt. Damit wurde das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

3 Materielle Beurteilung

3.1 Massgebende Beweismittel

18 Die Verfahrensbeteiligte macht geltend, dass für die Kategorisierung der PV-Anlage nur jene Fotoaufnahmen entscheidend seien, die der Inbetriebnahmemeldung und dementsprechend der Beglaubigung der Anlage beigelegt wurden (act. 10, 2.b). Die bei der Inbetriebnahmemel-

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dung beigelegten Fotos hätten den Anforderungen gemäss Anhang 1.2 Ziffer 5.3 Buchstabe d EnV zu entsprechen. Die Fotos müssten die Gesamtfläche und die Randabschlüsse des Solargenerators zeigen. Eine Berücksichtigung nachträglich eingereichter Fotos sei nicht möglich, da dies den Sinn und die Bedeutung der Beglaubigung in Frage stellen würde.

19 Grundsätzlich sind die bei der Inbetriebnahmemeldung eingereichten Fotos für die Kategorisierung der PV-Anlage massgebend. Besteht jedoch in einem KEV-Fall eine Streitigkeit, sodass die ElCom für eine Beurteilung angerufen wird, sind im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die zusätzlichen Fotoaufnahmen zu berücksichtigen. Einer Verfügung ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung präsentiert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 7.1).

20 Weiter ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Artikel 13 VwVG des Gesuchstellers nicht erkennbar. Die Verfahrensbeteiligte hat den Gesuchsteller zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, weitere Fotos einzureichen. Auch hat sie die bei der Inbetriebnahmemeldung eingereichten Fotos nicht beanstandet. Als das Fachsekretariat zur Klärung des Sachverhaltes vom Gesuchsteller zusätzliche Fotos verlangt hat (act. 11), reichte dieser die entsprechenden Aufnahmen mit seiner Replik unverzüglich nach (act. 12).

21 Für die Beurteilung sind somit auch die am 17. September 2013 eingereichten Fotoaufnahmen des Gesuchstellers zu berücksichtigen.

3.2 Kategorisierung der Photovoltaikanlage

22 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 der EnV werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie konstruktiv mit Bauten oder Infrastrukturanlagen verbunden sind und lediglich der Stromproduktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt.

23 Integrierte Anlagen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV (Stand bis 31.12.2013) hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfordernisse – Integration und Doppelfunktion – bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein. Als Beispiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module genannt.

24 Eine Richtlinie des Bundesamtes für Energie [„Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV“, Version 1.2 vom 01.10.2011] äusserte sich konkretisierend zur Definition von integrierten PV-Anlagen. Darin wurden drei Leitsätze aufgestellt.

25 Der vorliegend relevante erste Leitsatz der Richtlinie konkretisiert die Doppelfunktion einer integrierten Anlage: Neben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispielsweise dem Wetterschutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schallschutz etc. dienen. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV-Module entfernen, dürfte die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, sodass ein Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle können nicht als Funktion bewertet werden. Als Beispiele hierfür werden die Hagelfestigkeit und die Brandschutzfunktion genannt.

26 Der Gesuchsteller macht geltend, dass die PV-Anlage den Wetterschutz gewährleiste und das Dach ohne die Anlage undicht sei (act. 4; act. 5). Die PV-Anlage übernehme die Funktion der entfernten Ziegel. Das PV-System sei korrekt verbaut worden (act. 12).

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27 Die Verfahrensbeteiligte führt an, dass die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle die PV-Anlage als angebaut beglaubigt hat (act. 10, 2.a, Beilage 1). Die Fotos zeigten klar, dass es sich um eine angebaute Anlage handle (act. 10, Beilage 2). Das vorliegend verwendete PV-System sei nicht korrekt verbaut worden. Die Fotos zeigten aufgesetzte PV-Module, die einzig der Stromproduktion dienten. Eine Doppelfunktion sei nicht ersichtlich. Die Unterkonstruktion und nicht die PV-Module bildeten die wasserführende Schicht. Die PV-Module allein könnten ein dichtes Dach nicht gewährleisten.

28 Die ElCom stellt zunächst fest, dass die der Inbetriebnahmemeldung beigelegten Fotoaufnahmen nicht eindeutig erkennen lassen, ob es sich vorliegend um eine integrierte oder angebaute PV-Anlage handelt. In der Beglaubigung wurde die Anlage als angebaut eingestuft. Der Energieverordnung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Einstufung der Beglaubigung für die Verfahrensbeteiligte bindend sein soll (vgl. Anhang 1.2 Ziff. 5.3 EnV). Die Beglaubigung hat in diesem Punkt daher lediglich die Funktion einer Empfehlung. Auch die ElCom ist nicht an die Einschätzung in der Beglaubigung gebunden. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie nach Artikel 25 Absatz 1bis EnG Streitigkeiten zu entscheiden hat.

29 Auf den am 17. September 2013 auf Verlangen des Fachsekretariats vom Gesuchsteller nachgereichten Fotos ist zu erkennen, dass die Dachziegel für den Bau der PV-Anlage entfernt und durch PV-Module ersetzt wurden (act. 12, Beilage). Eine Integration der PV-Anlage in die Dachkonstruktion kann daher bejaht werden.

30 Direkt unter den PV-Modulen befindet sich das Unterdach, welches nicht wasserabweisend ist (vgl. act. 4, Beilage). Würde die PV-Anlage entfernt, wäre das Dach daher undicht. Das Befestigungssystem der PV-Module, von der Verfahrensbeteiligten „Unterkonstruktion“ genannt, besteht aus wasserführenden Schienen. Diese führen das restliche Wasser ab, welches nicht durch die Module selbst abgeführt wird. Der Grossteil des W assers wird jedoch direkt durch die Module selbst abgeführt. Das Befestigungssystem kann ohne die PV-Module keinen Wetterschutz gewährleisten. Die Wetterschutzfunktion besteht nur aufgrund des Zusammenspiels zwischen Befestigungssystem und PV-Modulen. Somit gewährleistet die PV-Anlage als Ganzes den Wetterschutz. Ihr kommt daher eine Doppelfunktion zu.

31 Die PV-Anlage wurde in das Dach integriert und erfüllt eine Doppelfunktion. Sie entspricht somit den Voraussetzungen einer integrierten PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV. Es resultiert gemäss Anhang 1.2 Ziffer 3.1.1 folglich ein Vergütungssatz von 45,5 Rp./kWh.

3.3 Gebühren

32 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung und Energieproduktion Gebühren [Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 (GebV-En; SR 730.05)]. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des aus-führenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 Abs. 2 GebV-En).

33 Die Verfahrensbeteiligte ist der Ansicht, dass es nicht gerechtfertigt sei, ihr Gebühren für Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit der Prüfung von KEV-Anmeldungen aufzuerlegen, insbesondere weil die Verfahrensbeteiligte hier mit dem Vollzug von Aufgaben im öffentlichen Interesse betraut sei (vgl. act. 10, 3a).

34 Ein Erlass der Gebühren kann im Einzelfall geprüft werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung besteht (vgl. Verfügung der ElCom vom 15. Dezember 2011, 941-11-006, in Sachen K. AG und Swissgrid, Rz 68 ff). Aufgrund der eindeutigen Sachlage im

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vorliegenden Fall muss ein überwiegendes öffentliches Interesse jedoch verneint werden. Die der Verfahrensbeteiligten zugestellten, eindeutigen Fotoaufnahmen des Gesuchstellers vom 17. September 2013 (act. 12, Beilage; act. 13, Beilage) bewegten die Verfahrensbeteiligte nicht dazu, den vorliegenden KEV-Bescheid vor Erlass einer Verfügung zu korrigieren. Es ist deshalb nicht unbillig, der Verfahrensbeteiligten Gebühren aufzuerlegen.

35 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 160 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken. Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst [Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1)]. Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (RENÉ RHINOW /H EINRICH KOLLER /CHRISTINA KISS/DANIELA T HURNHERR /DENISE BRÜHL-M OSER, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz. 971; BGE 132 II

47 E. 3.3). Der Gesuchsteller hat vorliegend eine Verfügung beantragt und ist in der Sache durchgedrungen. Die Gebühr von […] Franken wird daher vollständig der Verfahrensbeteiligten auferlegt.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Der Bescheid vom 13. September 2012 der Verfahrensbeteiligten zum KEV-Projekt 23247 wird per 13. September 2012 wie folgt korrigiert: a. Kategorie der Anlage: integriert b. Definitiver Vergütungssatz: 45,5 Rp./kWh

2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Die Gebühr von […] Franken wird der Verfahrensbeteiligten auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

3. Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 11. März 2014 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: – […] – Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick Mitzuteilen an: - Bundesamt für Energie, 3003 Bern -- 8 of 9 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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