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Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage
17. Dezember 2015Deutsch14 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.207209 Referenz/Aktenzeichen: 221-00230 Bern, 17.12.2015 V...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.207209 Referenz/Aktenzeichen: 221-00230 Bern, 17.12.2015 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger in Sachen: […] (Gesuchstellerin) gegen Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick (Verfahrensbeteiligte) betreffend Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage -- 1 of 10 -Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt............................................................................................................................... 3 II Erwägungen.............................................................................................................................. 4
Erwägungen
1.
Zuständigkeit.............................................................................................................................. 4
2.
Parteien und rechtliches Gehör.................................................................................................. 4
2.1
Parteien...................................................................................................................................... 4
2.2
Rechtliches Gehör...................................................................................................................... 4
3.
Materielle Beurteilung................................................................................................................. 4
3.1
Argumente der Gesuchstellerin.................................................................................................. 4
3.2
Argumente der Verfahrensbeteiligten......................................................................................... 5
3.3
Erwägungen............................................................................................................................... 5
3.4
Fazit............................................................................................................................................ 7
4 Gebühren.................................................................................................................................... 7 III Entscheid................................................................................................................................... 9 IV Rechtsmittelbelehrung........................................................................................................... 10 -- 2 of 10 -I Sachverhalt
4 Gebühren.................................................................................................................................... 7 III Entscheid................................................................................................................................... 9 IV Rechtsmittelbelehrung........................................................................................................... 10 -- 2 of 10 -I Sachverhalt
1 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin einer Photovoltaikanlage (nachfolgend: PV-Anlage), die sie für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldete (KEV-Projekt […]). Die PV-Anlage wurde am 24. Februar 2012 in Betrieb genommen (act. 1).
2 Die Verfahrensbeteiligte stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 2. April 2015 als angebaut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest (act. 5).
3 Am 22. April 2015 wandte sich die Gesuchstellerin an das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) und bat um eine Beurteilung des Bescheides der Verfahrensbeteiligten bezüglich der Einstufung ihrer PV-Anlage als angebaut (act. 1).
4 Das Fachsekretariat nahm dazu am 18. Juni 2015 Stellung und befand, die PV-Anlage sei als angebaut zu kategorisieren und der Bescheid der Verfahrensbeteiligten sei nicht zu beanstanden. Ebenfalls wies das Fachsekretariat die Gesuchstellerin auf die Möglichkeit hin, eine Verfügung der ElCom zu verlangen (act. 6).
5 Mit E-Mail vom 2. Juli 2015 wandte sich die mit der Erstellung der vorliegenden Anlage betraute Planungsfirma an das Fachsekretariat und brachte vor, in dessen Stellungnahme sei der Umstand zu berücksichtigen, dass sich in der Mitte des Daches ein lichtbringendes Oblicht befinde (act. 7).
6 Das Fachsekretariat nahm am 9. September 2015 zu diesem Vorbringen Stellung, hielt jedoch an seiner Einschätzung vom 18. Juni 2015 fest und wies die Gesuchstellerin noch einmal auf die Möglichkeit hin, eine Verfügung der ElCom zu verlangen (act. 8).
7 Die Gesuchstellerin verlangte mit Schreiben vom 17. September 2015 die Überprüfung des Bescheids der Verfahrensbeteiligten vom 2. April 2015 und den Erlass einer Verfügung durch die ElCom (act. 9).
8 Das Fachsekretariat eröffnete mit Schreiben vom 25. September 2015 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und räumte der Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit ein, sich zu den Vorbringen der Gesuchstellerin zu äussern (act. 10 und 11).
9 Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 zur Streitigkeit Stellung (act. 12).
10 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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II Erwägungen
1 Zuständigkeit
11 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1 bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG).
12 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01; Stand am 01.01.2012) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 25 Abs. 1 bis EnG.
13 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1 bis EnG).
2 Parteien und rechtliches Gehör
2.1 Parteien
14 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
15 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist Verfügungsadressatin, ihr kommt Parteistellung nach Artikel 6 VwVG zu.
16 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in die streitige Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
2.2 Rechtliches Gehör
17 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
3 Materielle Beurteilung
3.1 Argumente der Gesuchstellerin
18 Die Gesuchstellerin beantragt, ihre PV-Anlage sei als integriert zu kategorisieren. Dazu macht sie im Wesentlichen geltend, sowohl das Inbetriebnahmedatum wie auch die Kategorie «integrierte Anlage» seien von einer erfahrenen und korrekten Zertifizierungsstelle beglaubig wor-
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den. Diese Stellen seien vom BFE geprüft und akkreditiert, weshalb deren fachliche Kompetenz nicht angezweifelt werden könne (act. 1).
19 Die Anlage sei gemäss den damals vom BFE in den FAQ Kostendeckende Einspeisevergütung vom 14. Dezember 2010 festgelegten Anforderungen an integrierte Anlagen realisiert worden (act. 1).
20 Zudem sei Leitsatz 2 der Richtlinie des BFE vom 1. Oktober 2011, wonach die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden müssten, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar sei, voll und ganz eingehalten worden (act. 1).
21 Sie fügt hinzu, das BFE habe erst im März 2014 die Definition für integrierte Anlagen geändert. Es könne nicht sein, dass früher gebaute Anlagen nach der neuen Richtlinie beurteilt würden (act. 1).
3.2 Argumente der Verfahrensbeteiligten
22 Die Verfahrensbeteiligte macht im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin beziehe sich in ihrem Begehren auf ein FAQ des BFE vom 14. Dezember 2010 und auf die Richtlinie des BFE vom 1. Oktober 2011 und bringe vor, die betroffene Anlage sei entsprechend diesen Vorgaben auf dem Dach aufgebaut worden. Sie mache also selber geltend, dass ihre Anlage auf dem Dach aufgebaut und nicht gemäss den Voraussetzungen der EnV in dieses integriert worden sei. Dies ergebe sich auch aus einer E-Mail der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte (act. 12 Beilage 1) sowie aus den damit eingereichten Fotos (act. 12 Beilage 2). Aus diesen Fotos gehe offensichtlich hervor, dass die Anlage nicht integriert sei, denn an verschiedenen Stellen sei das vorbestehende Dach klar unter den Blechabdeckungen sichtbar (act. 12 Ziff. 1a). Die Kriterien einer integrierten Anlage seien vorliegend also nicht erfüllt, da die Unterkonstruktion auf den Fotos klar sichtbar und die vorbestehende Dachkonstruktion damit nicht entfernt worden sei. Die Verfahrensbeteiligte verweist dabei auf die Stellungnahmen des Fachsekretariats vom 18. Juni und 9. September 2015 (act. 12 Ziff. 1b). Ausserdem könne das vorbestehende Dach die Funktion des Wetterschutzes weiterhin übernehmen. Deshalb liege auch keine Doppelfunktion vor (act. 12 Ziff 1c).
23 Schliesslich fügt die Verfahrensbeteiligte mit Verweis auf die Verfügung der ElCom im Verfahren 221-00012 an, dass, auch wenn der zweite Leitsatz der alten Richtlinie mit der EnV vereinbar wäre, dieser vorliegend nicht erfüllt sei. Es treffe nicht zu, dass das Dach vollflächig und homogen sei. An den Rändern seien grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten vorhanden, welche nicht mit PV-Modulen besetzt seien. Auch die Mitte des Daches sei durch das vorhandene Oblicht weder mit PV-Modulen noch mit Blindmodulen belegt worden (act. 12 Ziff. 1d).
24 Die Verfahrensbeteiligte kommt zum Schluss, die vorliegende Anlage sei nicht in das Dach integriert. Die Fotos zeigten PV-Module, die einzig der Stromproduktion dienten. Die höhere Vergütung für eine integrierte Anlage sei deshalb nicht gerechtfertigt (act. 12 Ziff. 1e).
3.3 Erwägungen
25 Zu beurteilen ist vorliegend, ob die PV-Anlage der Gesuchstellerin als integriert oder als angebaut zu kategorisieren ist.
26 Die Vergütung für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben (Art. 3b Abs. 1bis EnV). Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetrieb-
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nahme der Anlage (Art. 3b Abs. 3 EnV). Die PV-Anlage wurde vorliegend am 24. Februar 2012 in Betrieb genommen. Anwendbar ist folglich die Fassung der EnV vom 1. Januar 2012.
27 Die Gesuchstellerin bringt zunächst vor, die Anlage sei von der Zertifizierungsstelle als integriert beglaubigt worden. Der Auditorenbericht ist im Rahmen der Kategorisierung einer PV-Anlage jedoch nicht verbindlich, er bildet lediglich eine Empfehlung. Auch der Energieverordnung ist nicht zu entnehmen, dass die Einstufung in der Beglaubigung bindend ist (vgl. Anhang 1.2 Ziff. 5.3 EnV [Stand am 01.01.2012] sowie Verfügung der ElCom 221-00010 vom 11. März 2014, Rz. 28).
28 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV (Stand am 01.01.2012) werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt.
29 Integrierte Anlangen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV (Stand am 01.01.2012) hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als Beispiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module genannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfordernisse – Integration und Doppelfunktion – bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein.
30 Eine Richtlinie des Bundesamts für Energie (BFE) äusserte sich konkretisierend zur Definition von integrierten PV-Anlagen («Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV», Version 1.2 vom 01.10.2011). In dieser Richtlinie wurden drei Leitsätze aufgestellt, wovon vorliegend nur die ersten beiden zu prüfen sind. Der dritte Leitsatz der Richtlinie äusserte sich zu speziellen in Membranmaterialien eingekapselten PV-Modulen und ist im vorliegenden Fall nicht relevant.
31 Der erste Leitsatz der oben erwähnten Richtlinie konkretisierte die in Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV (Stand am 01.01.2012) erwähnte Doppelfunktion einer integrierten Anlage wie folgt: Neben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispielsweise dem Wetterschutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schallschutz etc. dienen. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV-Module entfernen, dürfte die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, sodass ein Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle könnten nicht als Funktion bewertet werden. Als Beispiele hierfür wurden die Hagelfestigkeit und die Brandschutzfunktion genannt.
32 Bei der vorliegenden Anlage ist das noch bestehende Unterdach gut sichtbar (act. 12 Beilage 2). Die vorbestehende Dachkonstruktion wurde folglich nicht entfernt. Es liegt somit vorliegend keine Integration der PV-Module in die Baute vor. Da die Kriterien der «Gebäudeintegriertheit» und der «Doppelfunktion» kumulativ erfüllt werden müssen (vgl. Rz. 29), kann die Frage nach der Doppelfunktion vorliegend offengelassen werden.
33 Der zweite Leitsatz der Richtlinie definierte eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten seien nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe dürfe die Unterkonstruktion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch in aller Regel nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen, entspricht der zweite Leitsatz der Richtlinie nicht der Regelung in der Energieverordnung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015, A-4730/2014, E. 6.3). Trotzdem ist er in jenen Fällen zu prüfen, wo der Schutz des berechtigten Vertrauens des Anlagenbetreibers in die Richtigkeit bzw.
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Gesetzeskonformität des zweiten Leitsatzes zur Diskussion steht. Bei Erfüllung des zweiten Leitsatzes kommt eine Umkategorisierung der PV-Anlage von angebaut zu integriert zwar nicht in Frage. Jedoch rechtfertigt sich in diesen Fällen der Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens, also des durch Erfüllung der Vorgaben des zweiten Leitsatzes entstandene Mehraufwandes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015, A-4730/2014).
34 Die Gesuchstellerin macht geltend, ihre PV-Anlage sei gemäss den vom BFE publizierten FAQ vom 14. Dezember 2010 sowie des zweiten Leitsatzes der Richtlinie des BFE vom 1. Oktober 2011 integriert. Sie belegt den Inhalt der damals publizierten FAQ nicht, gibt diesen jedoch folgendermassen wieder (act. 1): «[…] Anlagen an Bauten, deren Konstruktion keinen zusätzlichen Schutz benötigen würde, gelten nicht als integrierte Anlagen ausser wenn sie das Dach vollflächig bedecken, so dass von der ursprünglichen Wetterschicht nichts mehr sichtbar ist. Das heisst, dass rundherum Einfassungen zu erstellen sind, so dass der Eindruck eines nur aus PV-Modulen bestehenden Daches entsteht.» Die FAQ des BFE über integrierte Anlagen entsprechen inhaltlich also im Wesentlichen dem zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE, weshalb im Folgenden nicht mehr speziell darauf eingegangen werden muss.
35 Gemäss Leitsatz 2 der oben erwähnten Richtlinie darf die Unterkonstruktion nicht sichtbar sein. Auf den zur Verfügung gestellten Photographien ist jedoch an den Dachrändern das Unterdach seitlich, wie auch von oben betrachtet, klar sichtbar (act. 12 Beilage 2). Des Weiteren müssen die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden. Die vorbestehende Dachkonstruktion wurde vorliegend an den Dachrändern mit einem Gitterblech bedeckt. Da dieser Teil also weder mit PV-Modulen noch mit Blindmodulen belegt wurde, sind die Vorgaben des Leitsatzes 2 auch diesbezüglich nicht eingehalten worden. Die Frage, ob die Gesuchstellerin zu recht auf die Richtigkeit bzw. Gesetzeskonformität des zweiten Leitsatzes vertraut hat, kann daher offen bleiben.
3.4 Fazit
36 Bei der vorliegenden PV-Anlage handelt es sich um eine angebaute Anlage gemäss Anhang
1.2 Ziffer 2.2 EnV (Stand am 01.01.2012).
37 Die vorliegende PV-Anlage ist von der Verfahrensbeteiligten zu Recht als angebaut kategorisiert worden. Ihr Bescheid vom 2. April 2015 ist daher nicht zu beanstanden.
38 Die vorliegende Anlage erfüllt die Kriterien von Leitsatz 2 der Richtlinie des BFE («Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV», Version 1.2 vom 01.10.2011) nicht. Die Gesuchstellerin hat keinen Anspruch auf Ersatz eines allfälligen Vertrauensschadens.
4 Gebühren
39 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 24 Abs. 1 EnG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
40 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührensatz von 160 -- 7 of 10 -Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken.
41 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art.
2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ /ISABELLE H ÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). Vorliegend ist die Gesuchstellerin mit der Sache nicht durchgedrungen. Die Gebühr von […] Franken wird daher vollständig der Gesuchstellerin auferlegt.
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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Der Bescheid der Swissgrid AG vom 2. April 2015 zum KEV-Projekt 68518 wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage […], handelt es sich um eine angebaute Anlage.
2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird […] vollumfänglich auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
3. Die Verfügung wird […] und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 17. Dezember 2015 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […] - Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick Mitzuteilen an: - Bundesamt für Energie, 3003 Bern -- 9 of 10 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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