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Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung
13. August 2015Deutsch10 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.184843 Referenz/Aktenzeichen: 221-00148 Bern, 13.08.2015 V...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.184843 Referenz/Aktenzeichen: 221-00148 Bern, 13.08.2015 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altweg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger in Sachen: […] (Gesuchsteller) gegen Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick (Verfahrensbeteiligte) betreffend Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage -- 1 of 9 -Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt............................................................................................................................... 3 II Erwägungen.............................................................................................................................. 4
Erwägungen
1.
Zuständigkeit.............................................................................................................................. 4
2.
Parteien und rechtliches Gehör.................................................................................................. 4
2.1
Parteien...................................................................................................................................... 4
2.2
Rechtliches Gehör...................................................................................................................... 4
3.
Materielle Beurteilung................................................................................................................. 4
3.1
Argumente der Gesuchsteller..................................................................................................... 4
3.2
Argumente der Verfahrensbeteiligten......................................................................................... 5
3.3
Erwägungen............................................................................................................................... 5
3.4
Fazit............................................................................................................................................ 6
4 Gebühren.................................................................................................................................... 6 III Entscheid................................................................................................................................... 8 IV Rechtsmittelbelehrung............................................................................................................. 9 -- 2 of 9 -I Sachverhalt
4 Gebühren.................................................................................................................................... 6 III Entscheid................................................................................................................................... 8 IV Rechtsmittelbelehrung............................................................................................................. 9 -- 2 of 9 -I Sachverhalt
1 Der Gesuchsteller ist Betreiber einer Photovoltaikanlage (nachfolgend: PV-Anlage), die er für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmeldete (KEV-Projekt: […]) (act. 4). Die PV-Anlage wurde im Dezember 2013 in Betrieb genommen (act. 18).
2 Die Verfahrensbeteiligte stufte die PV-Anlage im Bescheid vom 1. Oktober 2014 als angebaut ein und legte den Vergütungssatz entsprechend fest (act. 18).
3 Am 20. Oktober 2014 wandte sich der Gesuchsteller an das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (nachfolgend: Fachsekretariat) und bat um eine Stellungnahme bezüglich der Einstufung seiner PV-Anlage (act. 1).
4 Das Fachsekretariat nahm dazu am 21. November 2014 Stellung und befand, der Bescheid der Verfahrensbeteiligten sei nicht zu beanstanden. Ebenfalls wies das Fachsekretariat den Gesuchsteller auf die Möglichkeit hin, eine Verfügung der ElCom zu verlangen (act. 5).
5 Der Gesuchsteller verlangte mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 die Überprüfung des oben genannten Bescheids der Verfahrensbeteiligten durch die ElCom. Gemäss Gesuchsteller handelt es sich nicht um eine angebaute, sondern um eine integrierte PV-Anlage (act. 6).
6 Das Fachsekretariat eröffnete mit Schrieben vom 19. Dezember 2014 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und räumte der Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit ein, sich zu den Vorbringen des Gesuchstellers zu äussern (act. 7 und 8).
7 Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Schreiben vom 6. Februar 2015 zur Streitigkeit Stellung (act. 9).
8 Der Gesuchsteller äusserte sich am 21. März 2015 zur Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten (act. 14).
9 Die Verfahrensbeteiligte reichte am 29. April 2015 ihre Duplik ein (act. 15).
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II Erwägungen
1 Zuständigkeit
10 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1 bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG).
11 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01; Stand bis 31. Dezember 2013) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Art. 25 Abs. 1 bis EnG.
12 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1 bis EnG)
2 Parteien und rechtliches Gehör
2.1 Parteien
13 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
14 Der Gesuchsteller hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Er ist somit materieller Verfügungsadressat, ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
15 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in die streitige Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
2.2 Rechtliches Gehör
16 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
3 Materielle Beurteilung
3.1 Argumente der Gesuchsteller
17 Der Gesuchsteller verlangt, seine PV-Anlage sei von der Verfahrensbeteiligten als integriert zu kategorisieren. Dazu macht er Folgendes geltend: die PV-Module erfüllen die Doppelfunktion und übernehmen die Wasserführung, da die Unterkonstruktion gelöchert sei (act. 13). Die PV-
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Anlage werde, sobald die Mängel behoben seien, auch eine homogene und vollständige Gebäudeoberfläche bilden.
3.2 Argumente der Verfahrensbeteiligten
18 Die Verfahrensbeteiligten macht dagegen geltend, dass kein Teil der Dachkonstruktion durch die PV-Module ersetzt worden sei, was bei einer integrierten Anlage aber der Fall sein müsse. Die Anlage sei einfach auf das bestehende Dach aufgesetzt worden und somit nicht sachgerecht als integrierte Anlage verbaut worden (act. 9 und 15). Weiter macht sie geltend, die Doppelfunktion sei nicht erfüllt, da die Funktion der Heubelüftung nicht als Doppelfunktion anerkannt werde (act. 15).
3.3 Erwägungen
19 Zu beurteilen ist vorliegend, ob die PV-Anlage des Gesuchstellers als integriert oder angebaut zu kategorisieren ist.
20 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 EnV (Stand am 1. Oktober 2012) werden PV-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie konstruktiv mit Bauten oder Infrastrukturanlagen verbunden sind und lediglich der Stromproduktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt.
21 Integrierte Anlagen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV (Stand am 1. Oktober 2012) hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen, Als Beispiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelemente oder in Schallschutzwände integrierte Module genannt. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfordernisse – Integration und Doppelfunktion- bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein.
22 Das Bundesamt für Energie (nachfolgend: BFE) publizierte eine Richtlinie, die sich konkretisierend zur Definition von integrierten PV-Anlagen äussert („Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV, Version 1.2 vom 01.10.2011). In dieser Richtlinie wurden drei Leitsätze aufgestellt, wovon vorliegend nur die ersten beiden relevant sind.
23 Der erste Leitsatz der oben erwähnte Richtlinie konkretisiert die Doppelfunktion einer integrierten Anlage wie folgt: Neben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispielsweise dem Wetterschutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schallschutz etc. dienen. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV-Module entfernen, dürfte die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, sodass ein Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen an die äusserte Gebäudehülle können nicht als Funktion bewertet werden. Als Beispiele hierfür werden die Hagelfestigkeit und die Brandschutzfunktion genannt.
24 Der zweite Leitsatz der Richtlinie definiert eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten sind nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe darf die Unterkonstruktion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch in aller Regel nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen entspricht der zweite Leitsatz der Richtlinie nicht der Regelung in der Energieverordnung (vgl. auch Verfügung der ElCom -- 5 of 9 -221-00012 vom 11. März 2014, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen).
25 Der dritte Leitsatz der Richtlinie äussert sich zu speziellen, in Membranmaterialien eingekapselten PV-Module und ist im vorliegenden Fall nicht relevant.
26 Bei der vorliegenden Anlage ist ein hoher Dachaufbau erkennbar (vgl. Photographien zu act. 4). Dieser Umstand weist darauf hin, dass die wasserführende Funktion nicht von den PV-Modulen, sondern von der nicht entfernten Unterkonstruktion übernommen wird. Weiter bringt der Gesuchsteller vor, die Unterkonstruktion sei durchlöchert worden, um die Heubelüftung zu ermöglichen. Die Heubelüftung ist keine anerkannte Doppelfunktion im Sinne von Anhang 1.2 Ziff. 2.3 EnV. Bei jedem Dach wird die Luft auf und unter dem Dach bei Sonneneinstrahlung aufgewärmt. Die Richtlinie sieht vor, dass eine Doppelfunktion zum Beispiel im Wärmeschutz bestehen muss. Normale Anforderungen an die äussere Gebäudehülle werden nicht als Funktion bewertet. Hier soll aber gerade kein Wärmeschutz, sondern eine Warmluftgewinnung erfolgen. Dies ist typisch für jedes Dach und stellt somit keine Doppelfunktion im Sinne von Anhang
1.2 Ziff. 2.3 EnV dar (vgl. dazu Verfügung der ElCom vom 11. März 2014 im Verfahren 22100012, Rz. 26 ff.).
27 Da die Integration und die Doppelfunktion bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein müssen, kann weiter die Frage der Integration vorliegend offen bleiben.
28 Auf den zur Verfügung gestellten Photographien ist zu erkennen, dass sowohl am First als auch an den Rändern sehr breite Blecheinfassungen angebracht wurden. Solche genügen den Anforderungen gemäss zweitem Leitsatz der Richtlinie des BFE nicht. Selbst wenn daher der zweite Leitsatz der Richtlinie mit der Regelung der Energieverordnung vereinbar wäre (vgl. Rz. 24), wäre dieser vorliegend nicht erfüllt.
29 Bei der vorliegenden PV-Anlage handelt es sich somit um eine angebaute Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 EnV.
3.4 Fazit
30 Die vorliegende PV-Anlage ist von der Verfahrensbeteiligten zu Recht als angebaut kategorisiert worden. Ihr Bescheid vom 1. Oktober 2014 ist daher nicht zu beanstanden.
4 Gebühren
31 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 24 Abs. 1 EnG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
32 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührensatz von 160 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken.
33 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art.
2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Der Gesuchsteller hat vorliegend eine Verfügung beantragt und ist in der Sa-
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che nicht durchgedrungen. Die vorliegende Verfügung wurde somit durch den Gesuchsteller veranlasst. Die Gebühr von […] Franken wird daher vollständig dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 2 Abs. 2 AllGebV).
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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Der Bescheid der Verfahrensbeteiligten vom 1. Oktober 2014 zum KEV-Projekt […] wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage von […] handelt es sich um eine angebaute Anlage.
2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird […] auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
3. Die Verfügung wird […] und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 13.08.2015 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […] - Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick Mitzuteilen an: - Bundesamt für Energie, 3003 Bern -- 8 of 9 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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