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Deckungsdifferenzen des Jahres 2011 / Sistierung des Verfahrens

13. Mai 2013Deutsch16 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom 003975073 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 952 - Verfahren Netznutzungsentgelte C:\Users\U80817~1\AppDat...

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Sachverhalt

A.

Erwägungen

1.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 hat die Swissgrid AG (Verfügungsadressatin, Gesuchstellerin) bei der ElCom einen Antrag zur Überprüfung der Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene

1.

eingereicht. Dabei beantragte die Gesuchstellerin, es sei von der ElCom ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber Swissgrid deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen, es seien die Netzgesellschaften sowie die Sacheinlegerinnen in das Verfahren beizuladen und diesen die Verfahrenseröffnung anzuzeigen, und das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 und Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 1).

B.

2.

Mit Brief vom 5. Februar 2013 hat das Fachsekretariat der ElCom gegenüber der Swissgrid AG, den Netzgesellschaften und den Sacheinlegerinnen (bis Ende 2012 Muttergesellschaften der Netzgesellschaften) das vorliegende Verfahren betreffend Deckungsdifferenzen des Jahres 2011 eröffnet (act. 2–4).

3.

Gleichzeitig erhielten die Parteien Gelegenheit, zum Sistierungsantrag der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen. Ebenfalls kündigte das Fachsekretariat der ElCom an, es beabsichtige, das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (952-10-017) sowie betreffend die Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (952-11-018) von Amtes wegen zu sistieren. Auch zu dieser Sistierungsabsicht konnten sich die Parteien äussern (act. 2–4).

C.

4.

Die Mehrheit der Parteien nahm zum Sistierungsantrag der Gesuchstellerin sowie zur Sistierungsabsicht des Fachsekretariats der ElCom Stellung (act. 5–11; act. 13–15). Zwei Parteien äusserten sich zur Sistierung kritisch (act. 7; act. 11); eine Partei beantragte, das Verfahren sei nicht zu sistieren (act. 9); die Gesuchstellerin schliesslich beantragte, das Verfahren sei hinsichtlich der Überprüfung ihrer Betriebskosten nicht zu sistieren (act. 15).

D.

5.

Auf die Argumente der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.

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II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

6.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

7.

Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und StromVV) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes und zu den Systemdienstleistungen (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12–19, Art. 22 und Art. 26 StromVV). Das vorliegende Verfahren betrifft die Überprüfung der von den Parteien noch geltend zu machenden Deckungsdifferenzen 2011 im Bereich der Netznutzung, welche sich aus der Differenz der Erlöse 2011 und den tatsächlichen Kosten 2011 ergeben. Es sind somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung betroffen.

8.

Vorliegend handelt es sich um eine Zwischenverfügung betreffend Sistierung des Verfahrens. Zwischenverfügungen sind verfahrensleitende Verfügungen. Die Verfügungskompetenz der ElCom im vorliegenden Verfahren schliesst die Kompetenz zum Erlass einer verfahrensleitenden Zwischenverfügung mit ein.

2.

Parteien und rechtliches Gehör

2.1

Parteien

9.

Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Parteistellung ist damit denjenigen Personen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der Verfügung direkt festgelegt werden sollen.

10.

Das vorliegende Verfahren hat die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 zum Gegenstand.

11.

Die Swissgrid AG hält seit dem 1.1.2013 100 Prozent der Aktien an verschiedenen Netzgesellschaften, welche ihrerseits Eigentümerinnen eines grossen Teils des Schweizerischen Übertragungsnetzes sind. Für die Berechnung der Tarife 2011 der Netzebene 1 haben die damaligen Eigentümer des Übertragungsnetzes bei der Swissgrid AG Kosten gestützt auf das Basisjahrprinzip, das heisst auf Grundlage der Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2009, geltend gemacht. Diese geltend gemachten Kosten hat die ElCom mit Verfügung vom 11. November 2010 (952-10-017) geprüft.

12.

Im vorliegenden Verfahren werden die definitiven anrechenbaren Kosten für das Tarifjahr 2011 festgelegt, welche die heutigen und ehemaligen Übertragungsnetzeigentümerinnen im Jahr 2011 bei der Verfügungsadressatin hätten geltend machen können. Differenzen zu den mit Verfügung der El-Com vom 11. November 2010 festgelegten anrechenbaren Kosten können die heutigen und ehemali-- 5 of 10 -gen Übertragungsnetzeigentümerinnen von der Swissgrid AG zurückfordern (bei Unterdeckungen) oder können umgekehrt durch Swissgrid von den heutigen und ehemaligen Übertragungsnetzeigentümerinnen zurückgefordert werden. Damit werden mit dem vorliegenden Verfahren direkt Rechte und Pflichten sowohl der Swissgrid AG als auch der heutigen und ehemaligen Übertragungsnetzeigentümerinnen berührt.

13.

Schliesslich ist im vorliegenden Verfahren auch den Muttergesellschaften der heutigen und ehemaligen Übertragungsnetzeigentümerinnen Parteistellung zu gewähren. Als Muttergesellschaften der heutigen und ehemaligen Netzgesellschaften sowie als Vertragsparteien der Verfügungsadressatin im Rahmen der Transaktion des Übertragungsnetzes sind sie von der Festlegung der Deckungsdifferenzen 2011 mehr als jedermann betroffen. Auch ihnen ist daher Parteistellung einzuräumen.

3.

Sistierung

14 Eine Behörde kann ein bei ihr hängiges Verfahren auf Antrag oder von Amtes wegen bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sistieren. Ein besonderer Grund liegt insbesondere vor, wenn ein sofortiger Entscheid über die Beschwerde unter dem Aspekt der Prozessökonomie nicht gerechtfertigt ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens den Entscheid massgeblich beeinflusst. Aus Zweckmässigkeitsüberlegungen oder prozessökonomischen Gründen kann eine Sistierung selbst gegen den Willen der beteiligten Parteien angeordnet werden (vgl. etwa Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 A7362/2007 E. 9.1; BGE 123 II 1 E. 2b S. 3). Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt den Verwaltungsjustizbehörden ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (MO-SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Basel 2008, S. 114, Rz. 3.16).

14 Eine Behörde kann ein bei ihr hängiges Verfahren auf Antrag oder von Amtes wegen bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sistieren. Ein besonderer Grund liegt insbesondere vor, wenn ein sofortiger Entscheid über die Beschwerde unter dem Aspekt der Prozessökonomie nicht gerechtfertigt ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens den Entscheid massgeblich beeinflusst. Aus Zweckmässigkeitsüberlegungen oder prozessökonomischen Gründen kann eine Sistierung selbst gegen den Willen der beteiligten Parteien angeordnet werden (vgl. etwa Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 A7362/2007 E. 9.1; BGE 123 II 1 E. 2b S. 3). Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt den Verwaltungsjustizbehörden ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (MO-SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Basel 2008, S. 114, Rz. 3.16).

15 Die Gesuchstellerin beantragt die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 sowie Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1. Sie begründet ihren Antrag damit, dass in den beiden hängigen Beschwerdeverfahren Grundsatzfragen zu klären seien (act. 1).

16 Die ElCom hat der Gesuchstellerin und den beteiligten Parteien zudem angekündigt, sie gedenke, das vorliegende Verfahren von Amtes wegen bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend die Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (952-10-017) sowie betreffend die Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (952-11-018) zu sistieren.

17 Die Parteien hatten die Möglichkeit, sich sowohl zum Sistierungsantrag der Gesuchstellerin als auch zur Sistierungsabsicht der ElCom zu äussern (act. 2, 3). Eine Mehrheit der Stellung nehmenden Parteien hatten sowohl gegen den Sistierungsantrag als auch gegen die Sistierung von Amtes wegen nichts einzuwenden (act. 5, 6, 8, 10, 13, 14).

18 Das Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009–2012 stehen zum vorliegenden Verfahren in einem sachlichen Zusammenhang: Die Deckungsdifferenzen 2011, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, berechnen sich aus der Differenz der auf Grundlage des Basisjahres verfügten anrechenbaren Kosten 2011 und den tatsächlichen Kosten des abgeschlossenen Tarifjahres 2011. Mehrere der noch offenen Fragen in den Beschwerdeverfahren werden einen Einfluss auf die im Verfahren 952-10-017 verfügten anrechenbaren Kosten 2011 haben.

19 Deckungsdifferenzen wurden erstmals in der Verfügung betreffend die Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (952-11-018) von der ElCom verfügt (Deckungsdifferenzen der Jahre 2009

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und 2010). Die Methodik für die Berechnung der Deckungsdifferenzen wurde von verschiedenen Parteien angefochten. Da das vorliegende Verfahren ebenfalls die Berechnung von Deckungsdifferenzen zum Gegenstand hat, rechtfertigt sich eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend die Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (952-11-018). Die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 im Verfahren betreffend Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (952-11-018) basiert auf den Ist-Kosten 2009, welche wiederum Grundlage für die Werte gemäss Verfügung der ElCom betreffend Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (952-10-017) bilden. Auch diese verfügten Werte wurden von verschiedenen Parteien angefochten. Daher rechtfertigt sich auch eine Ausdehnung der Sistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend die Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (952-10-017).

20 Um die Deckungsdifferenzen zwischen den gestützt auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten 2011 und den Ist-Kosten 2011 zu berechnen, müssen daher sowohl die verfügten anrechenbaren Kosten des Basisjahres als auch die Systematik der Berechnung der Deckungsdifferenzen rechtskräftig entschieden sein. Nur so ist zu vermeiden, dass die Verfahren zu widersprüchlichen Entscheiden führen. Wie die Verfahrenskoordination sichergestellt wird, liegt in der Entscheidkompetenz der Behörde (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 A-7362/2007 E. 9.2). Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist ein taugliches Mittel, die Verfahrenskoordination sicher zu stellen.

21 Die BKW FMB Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG (nachfolgend BKW) beantragen, es sei auf die Sistierung des vorliegenden Verfahrens zu verzichten und das Verfahren sei fortzusetzen (act. 9). Zur Begründung führen sie aus, bezüglich der BKW bestehe die Aussicht, dass das Tarifverfahren 2009 demnächst abgeschlossen werden könne. Das Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2010 habe das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen. Bezüglich des Tarifverfahrens 2011 könne davon ausgegangen werden, dass dieses gestützt auf die Weisung der ElCom zu den Deckungsdifferenzen (vgl. Weisung 1/2012 der ElCom vom 19. Januar 2012, Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren) und aus prozessökonomischen Gründen letztlich gestützt auf die Ist-Kosten des Jahres 2011 beurteilt werde. Damit werde das Beschwerdeverfahren zu den Kosten und Tarifen 2011 letztlich auf den gleichen Grundlagen wie das vorliegende Verfahrens betreffend Deckungsdifferenzen 2011 entschieden. Falls der Verfahrensabschluss im vorliegenden Verfahren vollumfänglich den Anträgen der BKW entspräche, könnte damit die Beschwerde betreffend Tarife 2011 grösstenteils zurückgezogen werden.

22 AET sowie die AET NE 1 SA (nachfolgend AET) bringen vor, sie sähen keinen Grund, das eröffnete Verfahren zu sistieren. Sie seien an einem schnellen und effizienten Abschluss des Verfahrens interessiert. Im Falle einer Sistierung würden sie zudem eine kurze sachliche Erklärung zum Streitpunkt erwarten, soweit dies die Deckungsdifferenzen der AET NE 1 SA betreffen könnte (act. 11).

23 Die Berechnung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes als Grundlage für die Tarife basiert auf dem Basisjahrprinzip. Demgegenüber werden die Deckungsdifferenzen anhand der tatsächlichen Kosten (Ist-Kosten) berechnet. Damit basieren die Verfügungen der ElCom betreffend Kosten und Tarife auf einem anderen Konzept. Es gibt zurzeit keine Anhaltspunkte, dass die höherinstanzlichen Gerichte bei der Beurteilung der Beschwerden betreffend Kosten und Tarife von diesem Konzept abweichen werden.

24 Im Verfahren betreffend Kosten und Tarife 2012 (952-11-018) ist die Berechnung der Deckungsdifferenzen durch die ElCom von mehreren Parteien angefochten worden. Die ElCom würde im vorliegenden Verfahren die Deckungsdifferenzen nach derselben Systematik berechnen. Würde die ElCom die Deckungsdifferenzen für die BKW und die AET im vorliegenden Verfahren entsprechend ihrer bisheri-- 7 of 10 -gen Praxis berechnen, wären im Falle einer Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht Rückabwicklungen notwendig. Weiter ist anzunehmen, dass die vorliegend zu erlassende Verfügung wiederum bei den Gerichten angefochten wird, solange die Systematik der Berechnung der Deckungsdifferenzen nicht rechtskräftig geklärt ist. Dies entspricht nicht der Prozessökonomie. Zudem besteht auch ein Interesse, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen nach ihrer rechtlichen Klärung für alle Unternehmen nach den gleichen Grundsätzen erfolgt.

25 Die Swissgrid AG beantragt, das vorliegende Verfahren hinsichtlich der Überprüfung der Betriebskosten von Swissgrid nicht zu sistieren, sondern eine Überprüfung der Deckungsdifferenzen 2011 vorzunehmen. Zur Begründung führt die Swissgrid AG aus, im Beschwerdeverfahren betreffend Tarife 2011 sei die ex ante-Überprüfung der von Swissgrid deklarierten Betriebskosten 2011 hängig. Sistiere die ElCom das vorliegende Verfahren, würde nach Aufhebung der Sistierung die Kostenprüfung nochmals im Rahmen einer ex post-Prüfung vorgenommen werden. Damit würde eine doppelte Prüfung der Kosten 2011 erfolgen. In Bezug auf die übrigen Verfahrensbeteiligten könne das Verfahren aus Sicht der Swissgrid AG jedoch sistiert werden (act. 15).

26 Der Ausgang der hängigen Frage vor dem Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise allenfalls vor dem Bundesgericht betreffend Berechnung der Deckungsdifferenzen beeinflusst auch die Berechnung der Deckungsdifferenzen der Swissgrid AG. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Swissgrid AG in Abweichung der bisherigen Praxis der ElCom im Rahmen des vorliegenden Verfahrens abweichend von den restlichen Verfahrensbeteiligten zu behandeln wäre.

27 Die EnAlpin AG, ALENA Aletsch Energie Netz AG und die LENA Lonza Energie Netz AG (nachfolgend EnAlpin) bringen schliesslich vor, sie könnten der beabsichtigen Sistierung nur zustimmen, wenn ihnen dadurch keinerlei wirtschaftliche Nachteile entstehen würden (act. 7). Wirtschaftliche Nachteile durch die Sistierung des vorliegenden Verfahrens sind nicht ersichtlich.

28 Das vorliegende Verfahren ist damit bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife der Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 zu sistieren.

4 Gebühren

29 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

30 Über die Kosten dieses Zwischenentscheids wird im Entscheid über die Hauptsache befunden.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Verfahren 952-13-008 wird bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (952-08-005), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (952-09-131), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (952-10-017) sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (95211-018) sistiert.

2. Über die Gebühren wird im Rahmen der Hauptverfügung entschieden.

3. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 13. Mai 2013 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Datum Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick - beteiligte Parteien -- 9 of 10 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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