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Deckungsdifferenzen des Jahres 2012 / Sistierung des Verfahrens

17. Oktober 2013Deutsch15 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom COO.2207.105.2.110718 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch Referenz/Aktenzeichen: 212-00058 (alt: 952-13-024...

Source admin.ch

Sachverhalt

A.

Erwägungen

1.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 hat die Swissgrid AG (Verfügungsadressatin, Gesuchstellerin) bei der ElCom einen Antrag zur Überprüfung der Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 eingereicht. Dabei beantragte die Gesuchstellerin, es sei von der ElCom ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber Swissgrid deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen, es seien die Netzgesellschaften sowie die Sacheinlegerinnen in das Verfahren beizuladen und diesen die Verfahrenseröffnung anzuzeigen, und das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 bis 2012 der Netznutzung Netzebene 1 sowie des Verfahrens 212-00048 (alt: 952-13-008) betreffend die Deckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 1).

B.

2.

Mit Brief vom 8. Juni 2013 hat das Fachsekretariat der ElCom gegenüber der Gesuchstellerin, den Netzgesellschaften und den Sacheinlegerinnen (bis Ende 2012 Muttergesellschaften der Netzgesellschaften) sowie den übrigen Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes das vorliegende Verfahren betreffend Deckungsdifferenzen des Jahres 2012 eröffnet. Gleichzeitig erhielten die Parteien Gelegenheit, zum Sistierungsantrag der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen. Ebenfalls kündigte das Fachsekretariat der ElCom an, es gedenke, den Sistierungsantrag gutzuheissen. Auch zu dieser Sistierungsabsicht konnten sich die Parteien äussern (act. 3, 4).

C.

3.

Mehrere Parteien nahmen zum Sistierungsantrag der Gesuchstellerin sowie zur Sistierungsabsicht des Fachsekretariats der ElCom Stellung (act. 4-13). Eine Partei äusserte sich zur Sistierung im Grundsatz kritisch, erachtete aber die vom Fachsekretariat der ElCom aufgeführten Gründe für eine Sistierung als nachvollziehbar und mit Blick auf die Verfahrensökonomie als grundsätzlich sinnvoll (act. 7). Die übrigen Parteien erklärten sich mit dem Sistierungsantrag der Gesuchstellerin einverstanden (act. 4-6, 8-13).

D.

4.

Auf die Argumente der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.

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II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

5.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

6.

Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und StromVV) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes und zu den Systemdienstleistungen (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12–19, Art. 22 und Art. 26 StromVV). Das vorliegende Verfahren betrifft die Überprüfung der von den Parteien noch geltend zu machenden Deckungsdifferenzen 2012 im Bereich der Netznutzung, welche sich aus der Differenz der Erlöse 2012 und den tatsächlichen Kosten 2012 ergeben. Es sind somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung betroffen.

7.

Vorliegend handelt es sich um eine Zwischenverfügung betreffend Sistierung des Verfahrens. Zwischenverfügungen sind verfahrensleitende Verfügungen. Die Verfügungskompetenz der ElCom im vorliegenden Verfahren schliesst die Kompetenz zum Erlass einer verfahrensleitenden Zwischenverfügung mit ein.

2.

Parteien und rechtliches Gehör

2.1

Parteien

8.

Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Parteistellung ist damit denjenigen Personen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der Verfügung direkt festgelegt werden sollen.

9.

Das vorliegende Verfahren hat die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 zum Gegenstand.

10.

Für die Berechnung der Tarife 2012 der Netzebene 1 haben die (ehemaligen) Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes bei der Gesuchstellerin Kosten gestützt auf das Basisjahrprinzip, das heisst auf Grundlage der Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2010, geltend gemacht. Diese geltend gemachten Kosten hat die ElCom mit Verfügung vom 12. März 2012 (212-00017 [alt: 952-11-018]) geprüft.

11.

Im vorliegenden Verfahren werden die definitiven anrechenbaren Kosten für das Tarifjahr 2012 festgelegt, die im Jahr 2012 bei der Gesuchstellerin tatsächlich hätten geltend gemachen werden können. Differenzen zu den mit Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 festgelegten anrechenbaren Kosten können die heutigen und ehemaligen Übertragungsnetzeigentümerinnen von der Gesuchstellerin zurückfordern (bei Unterdeckungen) oder können umgekehrt (bei Überdeckungen) durch die Gesuchstellerin von den heutigen und ehemaligen Übertragungsnetzeigentümerinnen zurückgefordert -- 5 of 11 -werden. Damit werden mit dem vorliegenden Verfahren direkt Rechte und Pflichten sowohl der Gesuchstellerin als auch der heutigen und ehemaligen Übertragungsnetzeigentümerinnen berührt.

12.

Schliesslich ist im vorliegenden Verfahren auch den Muttergesellschaften der heutigen und ehemaligen Übertragungsnetzeigentümerinnen Parteistellung zu gewähren. Als Muttergesellschaften der heutigen und ehemaligen Netzgesellschaften sowie als (zukünftige) Vertragsparteien der Gesuchstellerin im Rahmen der Transaktion des Übertragungsnetzes sind sie von der Festlegung der Deckungsdifferenzen 2012 mehr als jedermann betroffen. Auch ihnen ist daher Parteistellung einzuräumen.

13.

Die BKW Übertragungsnetz AG (BKW), die EGL Grid AG (EGL) und die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG (NOK) weisen in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sie von der Abspaltung gemäss Fusionsgesetz (FuSG; SR 221.301) von der BKW NE1 AG bzw. der EGL NE1 AG und NOK NE1 AG hervorgegangen seien. Abgespaltet worden seien mehrere Forderungen, darunter auch die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Forderung. Die abgespalteten Forderungen seien mittels Universalsukzession auf sie übergegangen, weshalb ihnen Parteistellung im vorliegenden Verfahren zukomme (act. 11, 12).

14.

Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Mit Handelsregistereintrag vom 3. Januar 2013 übernahm die Gesuchstellerin 100 Prozent der Aktien an verschiedenen Netzgesellschaften, welche ihrerseits Eigentümerinnen eines grossen Teils des Schweizerischen Übertragungsnetzes waren (siehe Medienmitteilung der Swissgrid AG vom 4. Januar 2013, abrufbar unter: www.swissgrid.ch  Aktuell  Medien  Medienmitteilungen, letztmals besucht am 2. Oktober 2013). Mit Handelsregistereintrag vom 25. Juni 2013 wurden ein Teil der Aktiven dieser Netzgesellschaften im Rahmen einer Abspaltung in eine jeweils neu gegründete Aktiengesellschaft überführt und die Netzgesellschaften umbenannt (siehe act. 11, 12 sowie statt vieler Ausdruck aus dem Zentralen Firmenindex [www.zefix.ch] vom 2. Oktober 2013 betreffend die EGL NE1 AG, act. 14). Mit Handelsregistereintrag vom 28. Juni 2013 übernahm die Gesuchstellerin im Rahmen einer sogenannten Absorptionsfusion die verbleibenden Aktiven und Passiven dieser Netzgesellschaften (siehe Newsletter der Gesuchstellerin vom 1. Juli 2013, abrufbar unter: www.swissgrid.ch  Aktuell  News, letztmals besucht am 2. Oktober 2013). Die ursprünglichen Netzgesellschaften wurden entsprechend per 28. Juni 2013 gelöscht (siehe act. 14).

15.

Es stellt sich vorliegend in Bezug auf BKW, EGL und NOK sowie in Bezug auf weitere aus der Abspaltung der ursprünglichen Netzgesellschaften hervorgegangen Gesellschaften die Frage, ob die genannten Transaktionen einen Einfluss auf ihre Parteistellung haben. Die ElCom kann diese Frage nicht abschliessend beurteilen. Zum einen liegen ihr weder Abspaltungspläne noch Abspaltungsberichte vor. Zum anderen wird genau diese Frage derzeit im Rahmen verschiedener Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht behandelt (siehe zum Beispiel Verfahren A-2519/2012, A2487/2012 und A-2857/2013).

16.

Da im jetzigen Zeitpunkt keine Gründe ersichtlich sind, um den aus der Abspaltung vom 25. Juni 2013 hervorgegangenen Gesellschaften vorliegend die Parteistellung zu verweigern, ist die Parteistellung bis auf Weiteres zu gewähren. Die ElCom wird in Abhängigkeit der Ergebnisse aus den Beschwerdeverfahren die Parteistellung zu gegebener Zeit erneut prüfen.

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3.

Sistierung

17 Eine Behörde kann ein bei ihr hängiges Verfahren auf Antrag oder von Amtes wegen bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sistieren. Ein besonderer Grund liegt insbesondere vor, wenn ein sofortiger Entscheid über die Beschwerde unter dem Aspekt der Prozessökonomie nicht gerechtfertigt ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens den Entscheid massgeblich beeinflusst. Aus Zweckmässigkeitsüberlegungen oder prozessökonomischen Gründen kann eine Sistierung selbst gegen den Willen der beteiligten Parteien angeordnet werden (vgl. etwa Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 A7362/2007 E. 9.1; BGE 123 II 1 E. 2b S. 3). Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt den Verwaltungsjustizbehörden ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (MOSER AND-RÉ/BEUSCH MICHAEL/KNEUBÜHLER LORENZ, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Basel 2008, S. 114, Rz. 3.16).

17 Eine Behörde kann ein bei ihr hängiges Verfahren auf Antrag oder von Amtes wegen bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sistieren. Ein besonderer Grund liegt insbesondere vor, wenn ein sofortiger Entscheid über die Beschwerde unter dem Aspekt der Prozessökonomie nicht gerechtfertigt ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens den Entscheid massgeblich beeinflusst. Aus Zweckmässigkeitsüberlegungen oder prozessökonomischen Gründen kann eine Sistierung selbst gegen den Willen der beteiligten Parteien angeordnet werden (vgl. etwa Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 A7362/2007 E. 9.1; BGE 123 II 1 E. 2b S. 3). Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt den Verwaltungsjustizbehörden ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (MOSER AND-RÉ/BEUSCH MICHAEL/KNEUBÜHLER LORENZ, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Basel 2008, S. 114, Rz. 3.16).

18 Die Gesuchstellerin beantragt die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 bis 2012 der Netznutzung Netzebene 1 sowie des Verfahrens 212-00048 (alt: 952-13-008) betreffend die Deckungsdifferenzen des Jahres 2011. Sie begründet ihren Antrag damit, dass in den hängigen Beschwerdeverfahren Grundsatzfragen zu klären seien und das Verfahren 212-00048 (alt: 952-13-008) betreffend die Deckungsdifferenzen des Jahres 2011 bereits sistiert ist (act. 1).

19 Die Parteien hatten die Möglichkeit, sich sowohl zum Sistierungsantrag der Gesuchstellerin als auch zur Sistierungsabsicht der ElCom zu äussern (act. 3, 4). Die Mehrheit der Stellung nehmenden Parteien hatte gegen den Sistierungsantrag nichts einzuwenden (act. 4-6, act. 8-13).

20 Die Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009–2012 stehen zum vorliegenden Verfahren in einem sachlichen Zusammenhang: Die Berechnung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes als Grundlage für die Tarife basiert auf dem Basisjahrprinzip. Demgegenüber werden die Deckungsdifferenzen anhand der tatsächlichen Kosten (Ist-Kosten) berechnet. Die Deckungsdifferenzen 2012, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, berechnen sich somit aus der Differenz der auf Grundlage des Basisjahres verfügten anrechenbaren Kosten 2012 und den tatsächlichen Kosten des abgeschlossenen Tarifjahres 2012. Mehrere der noch offenen Fragen in den Beschwerdeverfahren werden einen Einfluss auf die im Verfahren 212-00017 (alt: 952-11-018) verfügten anrechenbaren Kosten 2012 haben.

21 Zudem wurden Deckungsdifferenzen in der Verfügung betreffend die Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018]) erstmals von der ElCom verfügt (Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010). Die Methodik für die Berechnung der Deckungsdifferenzen wurde von verschiedenen Parteien angefochten. Diese Methodik ist auch für das Verfahren betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 relevant. Da das vorliegende Verfahren ebenfalls die Berechnung von Deckungsdifferenzen zum Gegenstand hat, rechtfertigt sich eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend die Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 auch aus diesem Grund.

22 Um die Deckungsdifferenzen zwischen den gestützt auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten 2012 und den Ist-Kosten 2012 zu berechnen, müssen daher sowohl die verfügten anrechenbaren Kosten des Basisjahres als auch die Methodik der Berechnung der Deckungsdifferenzen rechtskräftig entschieden sein. Nur so ist zu vermeiden, dass die Verfahren zu widersprüchlichen Entscheiden führen. Würde die ElCom die Deckungsdifferenzen im vorliegenden Verfahren entsprechend -- 7 of 11 -ihrer bisherigen Praxis berechnen, wären im Falle einer Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht Rückabwicklungen notwendig. Weiter ist anzunehmen, dass die vorliegend zu erlassende Verfügung wiederum bei den Gerichten angefochten würde. Dies entspricht nicht der Prozessökonomie.

23 Wie die Verfahrenskoordination sichergestellt wird, liegt in der Entscheidkompetenz der Behörde (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 A-7362/2007 E. 9.2). Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist ein taugliches Mittel, die Verfahrenskoordination sicher zu stellen.

24 Die EnAlpin AG, ALENA Aletsch Energie Netz AG und die LENA Lonza Energie Netz AG (nachfolgend EnAlpin) bringen vor, sie könnten der beabsichtigen Sistierung nur zustimmen, wenn ihnen dadurch keinerlei wirtschaftliche Nachteile entstehen würden (act. 7). Wirtschaftliche Nachteile durch die Sistierung des vorliegenden Verfahrens sind nicht ersichtlich.

25 Das vorliegende Verfahren ist damit bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife der Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie des Verfahrens betreffend die Deckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren.

4 Gebühren

26 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

27 Über die Kosten dieses Zwischenentscheids wird im Entscheid über die Hauptsache befunden.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Verfahren 212-00058 (alt: 952-13-024) wird bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-

00004 [alt: 952-08-005]), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt: 952-09-131]), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10017]), Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018]) sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 (212-00048 [alt: 952-13-008]) sistiert.

2. Über die Gebühren wird im Rahmen der Hauptverfügung entschieden.

3. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

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Bern, 17. Oktober 2013 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick - beteiligte Parteien

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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