Lexipedia

Entscheid

definition-und-abgrenzung-ubertragungsnetz-DU6JRA

Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz

11. November 2010Deutsch94 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ## Erwägungen ### 921. - Verfahren Netze und Versorgungssicherheit 0038...

Source admin.ch

Erwägungen

921.

- Verfahren Netze und Versorgungssicherheit 003885904 Referenz/Aktenzeichen: 921-10-005 Bern, 11. November 2010 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: swissgrid ag, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick (Gesuchstellerin 1) NOK Grid AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden (Gesuchstellerin 2) und Eigentümer des Übertragungsnetzes (weitere Verfahrensbeteiligte) betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz -- 1 of 49 -Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt.........................................................................................................................................4 II Erwägungen........................................................................................................................................6

1.

Zuständigkeit 6

2.

Parteien und rechtliches Gehör 6

2.1

Parteien.....................................................................................................................................6

2.2

Rechtliches Gehör....................................................................................................................7

3.

Feststellungsverfügung 7

4.

Abgrenzung Übertragungsnetz 7

4.1

Definition des Übertragungsnetzes...........................................................................................7

4.1.1

Legaldefinitionen und rechtliche Grundlagen......................................................................7

4.1.2

Definition gemäss Branchenempfehlung „Netznutzungsmodell für das schweizerische Übertragungsnetz“...............................................................................................................8

4.1.3

Rahmenvertrag swissgrid..................................................................................................10

4.1.4

Arbeitsgruppe Leitungen und Versorgungssicherheit (AG LVS).......................................10

4.1.5

Weitere Dokumente mit Bezug zum Übertragungsnetz....................................................11

4.1.6

Zusammenfassung............................................................................................................12

4.2

Vorbringen der Gesuchstellerinnen und der Verfahrensbeteiligten........................................12

4.2.1

Vorbringen der Gesuchstellerin 1......................................................................................12

4.2.2

Vorbringen der Gesuchstellerin 2......................................................................................15

4.2.3

Vorbringen der […].............................................................................................................18

4.2.4

Vorbringen der […].............................................................................................................18

4.2.5

Vorbringen der […].............................................................................................................19

4.2.6

Vorbringen der […].............................................................................................................19

4.2.7

Vorbringen der […].............................................................................................................20

4.2.8

Vorbringen […]...................................................................................................................20

4.2.9

Vorbringen der […].............................................................................................................20

4.2.10

Vorbringen der […].............................................................................................................21

4.2.11

Vorbringen der […].............................................................................................................21

4.2.12

Vorbringen von […]............................................................................................................21

4.2.13

Vorbringen der […].............................................................................................................21

4.2.14

Vorbringen der […].............................................................................................................22

4.2.15

Vorbringen im Zusammenhang mit Schaltfelder...............................................................22

4.2.16

Vorbringen im Rahmen grenzüberschreitendes Übertragungsnetz..................................22

-- 2 of 49 --

4.2.17

Vorbringen von weiteren Verfahrensbeteiligten.................................................................23

4.3

Grundsatzfrage 220 kV-Netz..................................................................................................23

4.3.1

Allgemeines.......................................................................................................................23

4.3.2

Auslegung des Begriffs Übertragungsnetz........................................................................23

4.3.2.1

Auslegungsmethoden...................................................................................................23

4.3.2.2

Grammatikalische Auslegung.......................................................................................23

4.3.2.3

Teleologische Auslegung.............................................................................................25

4.3.2.4

Systematische Auslegung............................................................................................26

4.3.2.5

Entstehungsgeschichte des StromVG und historische Auslegung..............................26

4.3.2.6

Zwischenfazit Auslegung..............................................................................................29

4.3.3

Besondere Stellung des Übertragungsnetzes im StromVG..............................................29

4.3.4

Weitere Argumente............................................................................................................30

4.3.5

Internationaler Vergleich....................................................................................................32

4.3.6

Zwischenfazit.....................................................................................................................33

4.4

T-Anschlüsse..........................................................................................................................33

4.5

Stichleitungen..........................................................................................................................34

4.6

Grenzüberschreitendes Übertragungsnetz.............................................................................35

4.7

Mit anderen Netzebenen genutzte Anlagen und Schaltfelder................................................38

4.8

Informationsaustausch............................................................................................................40

5.

Entzug der aufschiebenden Wirkung 40

6.

Zusammenfassung 42

7.

Gebühren 42

8.

Parteientschädigung 43 III Rechtsmittelbelehrung......................................................................................................................47 Anhang: Liste der weiteren Verfahrensbeteiligten

-- 3 of 49 --

I Sachverhalt

1.

Am 1. Juni 2010 hat die swissgrid ag (Gesuchstellerin 1) bei der ElCom ein Feststellungsbegehren betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes eingereicht (act. 1). Mit Brief vom 2. Juli 2010 hat die Gesuchstellerin 1 der ElCom mitgeteilt, dass die Beilagen 4, 5 und 6 des Feststellungsbegehrens ohne Zustimmung von Swissasset eingereicht worden waren. Gleichzeitig hat sie die ElCom ersucht, diese Unterlagen aus den Akten zu nehmen (act. 5).

2.

Die Gesuchstellerin 1 stellt in ihrem Feststellungsbegehren folgenden Antrag: „Es sei festzustellen, dass das gesamte 220/380-kV-Netz als Übertragungsnetz gilt (mit den von Swissgrid in den Beilagen 3 und 7 definierten Abgrenzungen und Ausnahmen) und das Eigentum daran auf die nationale Netzgesellschaft zu übertragen ist.“

3.

Das Fachsekretariat der ElCom (Fachsekretariat) hat der Gesuchstellerin 1 mit Brief vom 05. Juli 2010 die Eröffnung eines Verfahrens bekannt gegeben (act. 6). Als weitere Verfahrensbeteiligte hat das Fachsekretariat alle Übertragungsnetzeigentümer zur Stellungnahme bis am 06. August 2010 eingeladen (act. 7).

4.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 hat die NOK Grid AG (Gesuchstellerin 2) ebenfalls ein Feststellungsbegehren betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz bei der ElCom eingereicht.

5.

Die Gesuchstellerin 2 stellt in ihrer letzten Eingabe vom 26. Oktober 2010 folgende Anträge (act. 71): „1.Es sei das Feststellungsgesuch der Gesuchstellerin vom 1. Juni 2010 betreffend die Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz / Feststellungsbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es sei gemäss dem Feststellungsgesuch der Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG vom 9. Juli 2010 festzustellen, dass das auf die nationale Netzgesellschaft zu übertragende Übertragungsnetz gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG anhand einer an den Funktionen ausgerichteten Betrachtungsweise zu definieren und vom Verteilnetz gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. i StromVG abzugrenzen sei. 3.a) Es sei gemäss dem Feststellungsgesuch der Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG vom 9. Juli 2010 festzustellen, dass die funktionale Zuordnung der Netze bzw. Netzteile der Gesuchstellerin zum Übertragungs- oder zum Verteilnetz anhand nachfolgender Kriterien zu erfolgen hat:

1.

Netzausdehnung; 2. Mittlere Systemlänge; 3. Mittlere Übertragungsentfernung; 4. Anzahl Anschlusspunkte; 5. Umgesetzte Jahresenergien (Versorgung, Export); 6. Unterlagerte Transite; 7. Gegenseitige Beeinflussung. 3.b) Eventualiter seien die Kriterien für die funktionale Zuordnung von Netzen bzw. Netzteilen zum Übertragungs- oder zum Verteilnetz durch die ElCom festzulegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.“ -- 4 of 49 --

6.

Die Anträge der Gesuchstellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 zeigen, dass bei der Abgrenzung des Übertragungsnetzes vom Verteilnetz grundsätzlich entweder ein spannungsbasierter Ansatz oder ein funktionaler Ansatz verfolgt werden kann.

7.

Mit Brief vom 19. Juli 2010 hat das Fachsekretariat verschiedene Netzbetreiber angeschrieben, welche im Zusammenhang mit der Definition und der Abgrenzung Übertragungsnetz schon zu einem früheren Zeitpunkt an die ElCom gelangt sind (act. 12). Die Verfahren wurden vereinigt und die bisherigen Akten zur Klärung der offenen Fragen in das vorliegende Verfahren überführt (act. 25-30).

8.

Das Fachsekretariat hat mit Schreiben vom 11. August 2010 das Feststellungsbegehren der Gesuchstellerin 2 sowie die in Randziffer 7 erwähnten Akten der Gesuchstellerin 1 und den Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme bis am 8. September 2010 zugestellt (act. 41).

9.

Mit Schreiben vom 28. September 2010 hat das Fachsekretariat den Gesuchstellerinnen und den Verfahrensbeteiligten das Aktenverzeichnis zugestellt sowie die Möglichkeit eingeräumt, bis am 19. Oktober 2010 allfällige Schlussbemerkungen anzubringen (act. 63). Diverse Verfahrensbeteiligte haben um eine Fristerstreckung ersucht.

10.

Von den weiteren Verfahrensbeteiligten unterstützen einige die Ansicht der Gesuchstellerin 1, andere sind mehrheitlich auf der Seite der Gesuchstellerin 2. Einige Verfahrensbeteiligte bringen in Bezug auf ihre Leitungen in ihrem Eigentum eigene Vorschläge ein.

11.

Mehrere Verfahrensbeteiligte haben keine Stellungnahme zu den Feststellungsbegehren der beiden Gesuchstellerinnen eingereicht […].

-- 5 of 49 --

II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

12.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.

13 Das StromVG schreibt in Artikel 18 Absatz 1 vor, dass das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene von der nationalen Netzgesellschaft betrieben werden muss. Gemäss Artikel 33 Absatz 1 StromVG mussten die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) ihre Übertragungsnetzbereiche bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten. Bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG muss das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft überführt werden. Das StromVG ist zu grossen Teilen am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (AS 2008 45). Das Übertragungsnetz muss demnach bis am 31. Dezember 2012 auf die nationale Netzgesellschaft überführt werden. Dafür werden den heutigen Eigentümern Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen sowie darüber hinaus gehende Wertverminderungen von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG kann die ElCom ausserdem auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen erlassen, wenn die EVU ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nachkommen.

13 Das StromVG schreibt in Artikel 18 Absatz 1 vor, dass das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene von der nationalen Netzgesellschaft betrieben werden muss. Gemäss Artikel 33 Absatz 1 StromVG mussten die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) ihre Übertragungsnetzbereiche bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten. Bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG muss das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft überführt werden. Das StromVG ist zu grossen Teilen am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (AS 2008 45). Das Übertragungsnetz muss demnach bis am 31. Dezember 2012 auf die nationale Netzgesellschaft überführt werden. Dafür werden den heutigen Eigentümern Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen sowie darüber hinaus gehende Wertverminderungen von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG kann die ElCom ausserdem auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen erlassen, wenn die EVU ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nachkommen.

14 Mit der vorliegenden Verfügung wird die Frage geklärt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und somit auf die nationale Netzgesellschaft überführt werden müssen. Die Fragestellung betrifft somit einen zentralen Bereich der Stromversorgungsgesetzgebung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

2 Parteien und rechtliches Gehör

2.1 Parteien

15 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art.

11 Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74).

16 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).

-- 6 of 49 --

17 Bei der Gesuchstellerin 1 handelt es sich um die nationale Netzgesellschaft im Sinne von Artikel

18 StromVG. Sie muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein (Art. 18 Abs. 2 StromVG). Aus diesem Grund hat sie ein Interesse an der Klärung der Frage, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und welche nicht. Sie verfügt im vorliegenden Verfahren über Parteistellung.

18 Die heutigen Übertragungsnetzeigentümer, darunter auch die Gesuchstellerin 2, müssen ihr Eigentum bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG auf die nationale Netzgesellschaft übertragen (Art. 33 Abs. 4 StromVG; vgl. Rz. 13). Über die zu überführenden Leitungen und Nebenanlagen muss deshalb Klarheit herrschen. Die Übertragungsnetzeigentümer verfügen aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren ebenfalls über Parteistellung.

2.2 Rechtliches Gehör

19 Den beteiligten Parteien wurde im Rahmen des Verfahrens die Gelegenheit eingeräumt, zu den Vorbringen der Gesuchstellerinnen Stellung zu nehmen sowie sich in allgemeiner Weise zur Fragestellung zu äussern. Die vorgebrachten Argumente werden bei den materiellen Erwägungen behandelt. Ausserdem hatten alle beteiligten Parteien die Möglichkeit zur Akteneinsicht. Schliesslich konnten alle Verfahrensbeteiligten Schlussbemerkungen anbringen.

3 Feststellungsverfügung

20 Die Gesuchstellerinnen beantragen den Erlass einer Feststellungsverfügung. Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerinnen ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021) und keine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung ergehen kann. Die Feststellungsverfügung ist mithin subsidiär, wobei sie unter anderem zur vorgängigen Klärung gewisser grundlegender Fragestellungen erfolgen kann (vgl. B EATRICE W EBER D ÜRLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, AUER/MÜLLER /SCHINDLER [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25 N 16). Die Frage der Abgrenzung des Übertragungsnetzes ist im Hinblick auf die Überführung des Eigentums am Übertragungsnetz auf die nationale Netzgesellschaft eine grundlegende Fragestellung. Die Aussicht, dass zu der vorliegenden Fragestellung eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, wird von der Gesuchstellerin 2 als eher gering bezeichnet (act. 8, S. 10). Damit haben die Gesuchstellerinnen ein schutzwürdiges Interesse an deren vorgängigen Klärung. Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung erfüllt.

4 Abgrenzung Übertragungsnetz

4.1 Definition des Übertragungsnetzes

4.1.1 Legaldefinitionen und rechtliche Grundlagen

21 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG definiert das Elektrizitätsnetz als eine „Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität“.

-- 7 of 49 --

22 Das Übertragungsnetz ist gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h StromVG ein „Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird“.

23 Als Verteilnetz gilt demgegenüber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i StromVG ein „Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.“

24 Artikel 4 Absatz 2 StromVG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Begriffe nach Absatz 1 (also auch die Definition des Übertragungsnetzes) näher auszuführen und veränderten technischen Voraussetzungen anzupassen.

25 Gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) gehören zum Übertragungsnetz insbesondere auch: - Leitungen inklusive Tragwerke; - Kuppeltransformatoren, Schaltanlagen, Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen; - gemeinsam mit anderen Netzebenen genutzte Anlagen, die mehrheitlich im Zusammenhang mit dem Übertragungsnetz genutzt werden oder ohne die das Übertragungsnetz nicht sicher oder nicht effizient betrieben werden kann; - Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu einem Kraftwerk.

26 Das StromVG sieht an verschiedenen Stellen Aufgaben und Pflichten für Netzbetreiber vor. Gewisse Aufgaben richten sich dabei generell an alle Netzbetreiber (Art. 8, 11, 12 und 13 StromVG), andere explizit nur an die Verteilnetzbetreiber (Art. 6 StromVG) oder nur an die nationale Netzgesellschaft als Betreiberin des Übertragungsnetzes auf gesamtschweizerischer Ebene (Art. 20 StromVG).

4.1.2 Definition gemäss Branchenempfehlung „Netznutzungsmodell für das schweizerische Übertragungsnetz“

27 Die Branchenempfehlung „Netznutzungsmodell für das schweizerische Übertragungsnetz“ (NNMÜ-CH, Ausgabe 2007, Ziffer 6, S. 17) definiert das Übertragungsnetz wie folgt: Zum schweizerischen Übertragungsnetz gehören alle Leitungen inklusive Schaltfelder des 380/220 kV-Höchstspannungsnetzes und die 380/220 kV-Kuppeltransformatoren in der Schweiz, wobei diese Elemente in der Netzführungsverantwortung der Swissgrid liegen müssen. Sammelschienen, Kuppel- und Reservefelder, Sekundärtechnik, Nebenanlagen und Gebäude sind anteilmässig den einzelnen Schaltfeldern zuzuordnen. Die Schaltfelder zu Erzeugern, Verteilern und Endverbrauchern sind nicht eingeschlossen.

-- 8 of 49 --

Grenzüberschreitende Leitungen gehören bis zur Landesgrenze zum schweizerischen Übertragungsnetz. Abbildung 1: Abgrenzung Übertragungsnetz und Verteilnetz (Quelle: NNMÜ-CH, Ausgabe 2007, S. 17) Netzteile, die mit einer Spannung < 220 kV betrieben werden, können ausnahmsweise unter folgenden Bedingungen ins Übertragungsnetz aufgenommen werden, die gleichzeitig erfüllt sein müssen: - Netzführungsverantwortung ist bei swissgrid - Netzelement erfüllt hauptsächlich Aufgaben der Übertragung. Dies kann mittels Lastflüssen nachgewiesen werden. Der Antrag zur Aufnahme einer Leitung in das Übertragungsnetz muss vom Netzeigentümer an swissgrid gestellt werden. Swissgrid entscheidet über die Aufnahme der Netzteile.

28 Das NNMÜ-CH geht im Grundsatz davon aus, dass 380/220 kV-Leitungen zum Übertragungsnetz gehören. Unter gewissen Voraussetzungen können auch Netzteile mit einer Spannung von weniger als 220 kV ins Übertragungsnetz aufgenommen werden.

29 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Rechtsnatur von Richtlinien im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 StromVG. Auch wenn solchen Richtlinien ein gewisser generell-abstrakter Charakter zukommt, fehlt es ihnen an Hoheitlichkeit, da keine rechtssetzende Befugnisse an private Organisationen delegiert wurden. Weder Richtlinien noch Branchendokumente sind also staatlich gesetztes Recht. Die ElCom setzt sich im konkreten Einzelfall mit der in Richtlinien oder Branchendokumenten vorgeschlagenen Lösung auseinander (vgl. zum Ganzen auch die Verfügung der ElCom vom 11. Februar 2010, Rz. 35 sowie die Mitteilung der ElCom vom 1. Februar 2010, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen).

-- 9 of 49 --

4.1.3 Rahmenvertrag swissgrid

30 Die Gesuchstellerin 1 hat im Jahr 2006 mit den so genannten Verbundunternehmen (ehemalige Atel, heute Alpiq; BKW, CKW, EGL, ehemalige EOS, heute Alpiq; ehemalige NOK, heute Axpo) einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag regelt die Übertragung der Betriebsverantwortung für das Schweizer Übertragungsnetz an die Gesuchstellerin 1, einschliesslich der von ihr im Rahmen dieser Verantwortung zu übernehmenden Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen. Gemäss Beilage 1 dieses Rahmenvertrags umfasst das Schweizer Übertragungsnetz „sämtliche Netzelemente für den Transport von Elektrizität in der Schweiz und zum Ausland, welche beidseitig mit einer Spannung von 380/220 kV (ausnahmsweise auch Netzelementen tieferer Spannungsebenen) betrieben werden.“ Nach Aussage der Gesuchstellerin 1 ist der Rahmenvertrag auch heute noch gültig und wurde von keiner Partei gekündigt. Die Definition des Übertragungsnetzes sei deshalb Bestandteil einer geltenden vertraglichen Abmachung zwischen der Gesuchstellerin 1 und unter anderem der Gesuchstellerin 2 (vgl. zum Ganzen: act. 62, S. 10 f.).

31 Auch wenn Gegenstand dieses Vertrages nicht die Abgrenzung zwischen Übertragungsnetz und Verteilnetz ist, werden damit Aussagen auch zu dieser Thematik gemacht. Das Übertragungsnetz wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben (Art. 18 Abs. 1 StromVG). Wird der Betrieb einer bestimmten Leitung oder Nebenanlage auf die nationale Netzgesellschaft übertragen, spricht dies dafür, dass die Vertragsparteien davon ausgegangen sind, es handle sich dabei um einen Teil des Übertragungsnetzes. Diese vertraglichen Beziehungen zwischen der Gesuchstellerin 1 und den Eigentümern grosser Anteile des Übertragungsnetzes basieren soweit ersichtlich auf einer spannungsbasierten Abgrenzung des Übertragungsnetzes ohne funktionale Kriterien.

4.1.4 Arbeitsgruppe Leitungen und Versorgungssicherheit (AG LVS)

32 Die Aufgabe der AG LVS gemäss dem Mandat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK bestand einerseits darin, die Grundlagen für ein optimiertes, strategisches Übertragungsnetz zu erarbeiten sowie prioritäre Leitungsvorhaben im Hinblick auf die Realisierung dieses Netzes zu bezeichnen, und andererseits Vorschläge für die Verbesserung der relevanten Gesetzgebung und für die Beschleunigung der Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren zu erarbeiten (vgl. Schlussbericht der AG LVS, Schlussversion vom 28. Februar 2007, S. 7; Bericht abrufbar unter www.bfe.admin.ch).

33 Gemäss dem Schlussbericht der AG LVS vereinigt das Übertragungsnetz verschiedene Funktionen. Es dient der Versorgung einer Vielzahl von Nutzern mit Strom, stellt den Anschluss von Kraftwerken sicher und gewährleistet, integriert in den europäischen Verbund, den Austausch von Energie. Der Schlussbericht erachtet das Übertragungsnetz der Überlandwerke als das Höchstspannungsnetz auf den Spannungsebenen 380 und 220 kV. Die Ausgangslage für die Ausführungen und Abbildungen im Bericht bildete das damals bestehende 380/220 kV-Netz (Schlussbericht AG LVS, S. 17).

34 Die Arbeitsgruppe hat 39 Projekte als notwendig für das strategische Netz eingestuft. Diese Projekte enthalten: Neubaustrecken von circa 600 km (220 kV, 380 kV, ein- und mehrsträngige Leitungen), Strangnachzüge, Spannungsumstellungen, Transformierungen und Unterwerke. Abbildung 2 zeigt, dass die von der AG LVS aufgeführten Projekte sowohl 380 kV- und 220 kVLeitungen als auch Nebenanlagen umfassen (vgl. Schlussbericht AG LVS, S. 17, S. 35 ff., Anhang B).

-- 10 of 49 --

Abbildung 2: Das strategische Übertragungsnetz (50 Hz): Übersicht der 39 identifizierten Ausbauprojekte für das schweizerische Übertragungsnetz (Schlussbericht AG LVS, Anhang B)

35 Als Resultat kann festgehalten werden, dass sich die Überlegungen der AG LVS zum Übertragungsnetz sowohl auf die Spannungsebene 380 kV als auch auf die Spannungsebene 220 kV bezogen haben.

4.1.5 Weitere Dokumente mit Bezug zum Übertragungsnetz

36 Der Bericht 3 des Bundesamtes für Energie BFE zuhanden der UREK-S für die Sitzung vom 24. und 25. August 2006 (vgl. Berichte des BFE, 04.083 Stromversorgungsgesetz [StromVG] und Änderung Elektrizitätsgesetz [EleG]; abrufbar unter www.parlament.ch) zeigt praktisch die gleiche Abbildung als Übersicht über die Leitungen im Übertragungsnetz. Demnach besteht das schweizerische Übertragungsnetz aus insgesamt 240 Leitungen und ist über 36 Leitungen mit dem übrigen europäischen Netz verbunden. Das Netz hat gemäss BFE eine Länge von ca. 6800 km, wobei rund 1800 km mit 380 kV und rund 5000 km mit 220 kV betrieben werden. Am

380 kV-Netz sind 21 Unterstationen angeschlossen, beim 220 kV-Netz sind es rund 110 (vgl. auch: W EBER/KRATZ, Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2005, § 3 N 28 f.).

37 Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) ist das übergeordnete Planungs- und Koordinationsinstrument für den Aus- und Neubau der Hochspannungsleitungen der allgemeinen Stromversorgung. Auch der SÜL umfasst die Spannungsebenen 380 kV und 220 kV (sowie die Bahnstromleitungen auf 132 kV). Im Sachplanverfahren werden Bedarf und Korridorvarianten von Leitungsprojekten beurteilt, allfällige Konflikte identifiziert und Lösungsmöglichkeiten dafür erarbeitet sowie der bestgeeignete Korridor für geplante Leitungsbauvorhaben bestimmt (vgl. dazu: www.bfe.admin.ch > Themen > Stromversorgung > Sachplan Übertragungsleitungen).

-- 11 of 49 --

38 Gemäss dem Bericht des Bundesrates vom 17. September 2010 zur „Zukunft der nationalen Infrastrukturnetze in der Schweiz“ (abrufbar unter www.uvek.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen, S. 35 f.) „bilden die Hochspannungsnetze der Allgemeinversorgung (380/220 kV, 50 Hz) […] Teil der nationalen Elektrizitätsinfrastruktur“ und dienen „[…] dem weiträumigen Stromtransport von den Kraftwerken zu den Verbraucherzentren“.

39 Die Ausführungen in den vorliegend relevanten Dokumenten deuten darauf hin, dass im bisherigen Verständnis sowohl die Spannungsebene 380 kV als auch die Spannungsebene 220 kV zum Übertragungsnetz gehören. Davon abweichende Ansichten sind, soweit ersichtlich, nicht vorhanden. Diese sind erstmals mit dem Gesuch von der Gesuchstellerin 2 vorgebracht worden.

4.1.6 Zusammenfassung

40 Die in den Kapiteln 4.1.2 bis 4.1.5 erwähnten Dokumente und Ausführungen lassen den Schluss zu, dass die Abgrenzung des Übertragungsnetzes in der Vergangenheit nicht aufgrund von funktionalen Kriterien, sondern in aller Regel aufgrund einer spannungsbasierten Betrachtung vorgenommen worden ist.

4.2 Vorbringen der Gesuchstellerinnen und der Verfahrensbeteiligten

41 Die Verfahrensbeteiligten hatten die Gelegenheit, sich zu den Feststellungsbegehren der Gesuchstellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 zu äussern. Einige Verfahrensbeteiligte haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, andere haben zur vorliegenden Fragestellung keine Stellungnahme eingereicht.

42 Einige Verfahrensbeteiligte unterstützen die Ansicht der Gesuchstellerin 1, andere jene der Gesuchstellerin 2. Auf die materiellen Vorbringen der einzelnen Verfahrensbeteiligten wird in den untenstehenden Erwägungen eingegangen.

4.2.1 Vorbringen der Gesuchstellerin 1

43 Die Gesuchstellerin 1 ist zusammengefasst der Ansicht, dass eine funktionale Abgrenzung, wie sie die Gesuchstellerin 2 vornehmen will, nicht im Sinne des Gesetzes sei. Folgende Punkte stehen aus Sicht der Gesuchstellerin diesem Vorhaben entgegen (vgl. act. 1, act. 62): - Politische und regulatorische Aspekte: Das Gesetz spreche explizit von Spannungsebenen (220 und 380 kV), davon könne in Ausnahmefällen abgewichen werden. Auch aus den Materialien lasse sich nichts anderes ableiten. Aus der Stromversorgungsgesetzgebung gehe nirgends hervor, dass das Übertragungsnetz keinen Versorgungscharakter haben dürfe. Ebenfalls gehe der Rahmenvertrag zwischen den Übertragungsnetzeigentümern und der Gesuchstellerin davon aus, dass Leitungen der Spannungsebenen 220 und 380 kV generell Übertragungsnetz darstellten. Darüber hinaus ist die Gesuchstellerin 1 der Meinung, dass der Verzicht grosse Teile des 220 kV-Netzes nicht auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen politisch nicht verstanden würde. - Effizienzverluste in der Netzinfrastruktur: Der Umbau der bestehenden 220 kV-Leitungen von Axpo auf stärkere 220 kV- bzw. 380 kV-Leitungen zwecks Anschluss von neuen, grösseren Produktionen oder infolge Transitzuwachs würde erschwert oder wäre nicht mehr möglich.

-- 12 of 49 --

Sollten Netzteile auf der Spannungsebene 220 kV nicht auf die Gesuchstellerin überführt werden, hätte dies unter Umständen zur Folge, dass diese Leitungen neu erstellt werden müssten und damit Parallelnetze entstehen würden. Eine überregionale Betrachtung der 220 kV-Netze der Axpo stelle die anderen überregionalen Netze in Frage. Eine Optimierung der zukünftigen Netzinfrastruktur (220 kV) in der Region wäre nicht mehr möglich. Auch das Nachbarnetz von […] müsste neu beurteilt werden. Ausserdem würden durch die fehlenden Teile des Axpo-Netzes falsche Dimensionierungen von zukünftigen Netzanlagen entstehen. Im Weiteren würden Teilnetze für den Transport von grossen Strommengen als überregionale Netze betrachtet, was eine Vermischung der Funktionen des Übertragungsnetzes und des überregionalen Netzes darstelle (z.B. Abtransport der Produktion aus dem Kernkraftwerk Beznau). - Wirtschaftliche Verluste: Das Engpassmanagement und die Behandlung der Auktionen mit den europäischen Ländern wären nicht mehr anwendbar sowie der NTC-Wert (NTC: Net Transfer Capacity) würde je nach Grenze reduziert. Eine (n-1)-Betrachtung des Übertragungsnetzes ohne Berücksichtigung der 220 kV-Netzteile führe darüber hinaus zu Einschränkungen der Einsatzmöglichkeiten von Kraftwerken. Die Einspeisung von Erzeugung in das

220 kV-Netz von Axpo würde als überregionale Einspeisung betrachtet und hätte Konsequenzen auf die Netznutzungstarife der Netzebene 1. Insbesondere wären zwei Kernkraftwerke (Mühleberg, Beznau) nicht mehr an der Netzebene 1 angeschlossen. Das heute anerkannte Netznutzungsmodell müsste angepasst werden (Pancaking auf dem 220 kV-Netz oder Betrachtung der Spannung 220 kV in zwei Netzebenen). Die Netzbriefmarke der Netzebene 3 inklusive der überregionalen 220 kV-Netzanteile würde sich je nach Region oder Verteilnetzbetreiber unterscheiden, was zu noch grösseren Differenzen bei den Netzbriefmarken der unteren Netzebenen führen würde. - Komplizierte Prozesse und Schnittstellen: Die operative Betriebsführung würde wegen den unterschiedlichen Schnittstellen zwischen Übertragungsnetz und überregionalen Netzen erschwert. Die Bereitstellung der Spannungsebene 220 kV in der geforderten Qualität müsste in bestimmten Regionen durch zwei hintereinander geschaltete Netzbetreiber gewährleistet werden. Einige 380 kV-Netzprojekte seien im strategischen Übertragungsnetz in der Region des

220 kV-Netzes von Axpo geplant. Diese Projekte würden die Koppelung des 220 kV-Netzes mit dem 380 kV-Netz erhöhen. Eine Trennung des 220 kV-Netzes von Axpo vom restlichen 380/220 kV-Netz würde die Netzbetriebsführung erschweren. Zudem würde eine operative Netzlösung des Engpasses zwischen der Gesuchstellerin, den 220 kV-Netzeigentümern und den Verteilnetzbetreibern massiv erschwert. - Widerspruch zur bisherigen Auffassung zur Definition des Übertragungsnetzes: Seit Beginn des Ausbaus des schweizerischen Übertragungsnetzes habe sich die Gesuchstellerin 2 am

380 und 220 kV-Netzausbau beteiligt. Zahlreiche Leitungen und Unterwerke seien in der ganzen Schweiz zusammen mit diesen Gesellschaften gebaut worden. In der Kommission des schweizerischen Verbundbetriebes (KSVB) und in den entsprechenden Arbeitsgruppen (Spannungshaltung, Netzunterlagen, Netzentwicklung) seien die Axpo-Gesellschaften vertreten gewesen. Bis heute würden die 220 kV-Netze der Gesuchstellerin 2 als Bestandteile des Übertragungsnetzes betrachtet (Liste der Netzelemente gemäss Swissasset). Die Gesuchstellerin 2 habe sich in der Vergangenheit mit dem in der Branche definierten Netznutzungsmodell und der Definition der Netzebenen identifiziert (aktive Mitarbeit in der Strombranche für die Erstellung dieser Modelle). Die Netzebene 1 gemäss NNMÜ-CH beinhalte das 380 und 220 kV-Netz ausschliesslich der Anschlussfelder, womit klar werde, dass das 220 kV-Netz der Gesuchstellerin 2 Bestandteil der Netzebene 1 und damit des Übertragungsnetzes sei. Bei der Netzbewertung habe sich die Gesuchstellerin 2 immer dafür eingesetzt, dass die Bewertung -- 13 of 49 -einheitlich erfolgen soll und nicht in Abhängigkeit der Flüsse oder der Funktion der Netzelemente oder der geografischen Lage. Im Rahmenvertrag swissgrid vom Dezember 2006 zwischen der Gesuchstellerin 1 und Atel (heute Alpiq), BKW, CKW, EOS (heute Alpiq), EGL, ewz und NOK (heute Axpo) betreffend die Übertragung der Netzbetriebsführung an die Gesuchstellerin 1 werde das Übertragungsnetz als das gesamte 380/220 kV-Netz anerkannt. Das 220 kV-Netz der Gesuchstellerin 2 habe sich seit 2006 nicht geändert.

44 Die Abgrenzung des Übertragungsnetzes hat aus Sicht der Gesuchstellerin 1 mittels mehrerer Netztopologien zu erfolgen. Die Netztopologie 1 bestehe aus dem vermaschten Übertragungsnetz und beschreibe dessen Hauptteil, die Zugehörigkeit zum Übertragungsnetz werde basierend auf die Stromversorgungsgesetzgebung als gegeben betrachtet. Die Netztopologie 2 umfasse Stichleitungen mit Anschluss von Verteilnetzbetreibern und diene der Sicherstellung der Versorgung, die Netztopologie 3 umfasse Stichleitungen mit ausschliesslichem Anschluss von Kraftwerksbetreibern (keine Vermaschung mit dem Übertragungsnetz, eindeutig schaltbare Trennstelle, keine strategische Relevanz für den weiteren Netzausbau). Die Netztopologie 2 gehört nach Ansicht der Gesuchstellerin 1 zum Übertragungsnetz, da sie der Sicherstellung der Versorgung diene. Die Netztopologie 3 gehöre nicht zum Übertragungsnetz, da sie ausschliesslich oder mehrheitlich dem Abtransport der erzeugten Energie des Kraftwerkbetreibers diene (vgl. zum Ganzen act. 1, Beilage 3; siehe dazu Erwägung 4.5). Bezüglich der Kraftwerks-Stichleitungen bringt die Gesuchstellerin 1 im Weiteren vor, dass 380/220 kV-Verbindungen und 380/220 kV-Schaltanlagen/Umspannwerke zu Kraftwerken hin zum Übertragungsnetzes gehörten, wenn die zugehörigen Schaltanlagen/Umspannwerke mit mindestens zwei weiteren Schaltanlagen/Umspannwerken des vermaschten 380/220 kV-Netzes verbunden seien und damit zur Sicherheit und Übertragungskapazität des Schweizer Übertragungsnetzes beitragen würden. Somit gehörten Kraftwerks-Anschlussleitungen zum Übertragungsnetz, welche ins vermaschte

380 kV- oder 220 kV-Netz integriert seien (z.B. Maggia, 220 kV). Nicht zum Übertragungsnetz hingegen gehörten Kraftwerks-Anschlussleitungen (vermascht oder im Stich), die mehrheitlich dem Produktionsabtransport dienten (act. 1, Beilage 2). Beispielsweise ist die Gesuchstellerin 1 der Ansicht, dass die Leitung Chamoson-Fionnay gemäss der von ihr gemachten Aufteilung zu Netztopologie 3 (Stichleitungen mit Anschluss eines Kraftwerkbetreibers, ohne grössere Verteilnetzbetreiber) und damit nicht zum Übertragungsnetz gehört (act. 1, Beilage 3, S. 5).

45 Im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 2 StromVV bringt die Gesuchstellerin 1 vor, dass auch die entsprechenden 380/220 kV-Anschlussfelder am Übertragungsnetz zu Verteilnetzbetreibern, Kraftwerken und Endverbrauchern zum Übertragungsnetz gehörten. Neben diesen Netzkomponenten umfasse das Übertragungsnetz auch noch die im Rahmen der Eigentumsübertragung noch im Detail zu definierenden mit dem Übertragungsnetz zusammenhängenden Assets und Hilfseinrichtungen wie Leittechnik, Dienstbarkeiten, Gebäude, Mess- und Kommunikationstechnik (act. 1, Beilage 2, S. 3).

46 Nach Ansicht der Gesuchstellerin 1 muss das Übertragungsnetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben die grenzüberschreitenden Verbindungen auf der 380/220 kV-Ebene sowie nach Ablauf der Ausnahmeregelung nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG die Merchant Lines umfassen (act. 14). Die Leitungen Manno-Mendrisio und Robbia-Campocologno gehörten demgemäss ebenfalls zum Übertragungsnetz, da sie als Zuführungen der grenzüberschreitenden Leitungen eine wesentliche Transitfunktion einnehmen würden (act. 1, Beilage 3, S. 3 und 7).

47 Die Gesuchstellerin 1 ist ferner der Ansicht, dass das Gesuch der Gesuchstellerin 2 weder auf schweizerische noch auf europäische Gegebenheiten Rücksicht nehme, sondern einzig dazu diene, ihre Partikularinteressen zu schützen (act. 62).

-- 14 of 49 --

4.2.2 Vorbringen der Gesuchstellerin 2

48 Die Gesuchstellerin 2 ist der Auffassung, dass eine rein spannungsbasierte Netzabgrenzung dem StromVG widerspreche und dazu führen würde, dass die Gesuchstellerin 1 Aufgaben erfüllen müsste, zu welchen sie gesetzlich weder verpflichtet noch befugt sei (wenn beispielsweise ein 220 kV-Netz keine Übertragungsfunktion übernehme, sondern der Energieverteilung diene, Art. 18 Abs. 6 StromVG). Zudem würde eine pauschale Übereignung sämtlicher 220 kV-Netze auf die Gesuchstellerin 1 auch dem Zweck des StromVG, namentlich der Versorgungssicherheit (Art. 1 StromVG), widersprechen. Der Hauptauftrag der Gesuchstellerin 1 sei der Betrieb des Übertragungsnetzes. Aus diesem Grund könne sie sich nicht mit gleicher Priorität dem Betrieb eines (überregionalen oder regionalen) Verteilnetzes annehmen, wozu diese im Übrigen auch nicht über das teilweise regionen-spezifische Know-how verfüge. Zudem gelte es zu beachten, dass die Betriebsverantwortung für 220 kV-Netze bei Anwendung einer rein spannungsbasierten Abgrenzung zwischen Verteil- und Übertragungsnetz bei der Gesuchstellerin 1 liegen würde. Diese müsste für solche Netze bzw. Netzteile mit Verteilungsfunktion die (n-1)-Sicherheit gewährleisten, was einerseits ohne die tiefer liegenden Netze gar nicht möglich und andererseits gar nicht nötig wäre (vgl. zum Ganzen: act. 8, act. 39, act. 71).

49 Die Gesuchstellerin 2 vertritt aus diesen Gründen die Ansicht, dass die Abgrenzung von Verteilund Übertragungsnetz anhand einer funktionalen Betrachtungsweise zu erfolgen habe. Die Nachteile einer spannungsbasierten Abgrenzung könnten damit verhindert werden. Die Gesuchstellerin 2 stützt sich dabei insbesondere auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. Dr. Tomas Poledna (act. 8, Beilage 2). Aufgrund einer grammatikalischen, historischen, zeitgemässen, systematischen und teleologischen Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h StromVG komme das Gutachten zu folgenden Schlüssen: - Die grammatikalische Auslegung zeige auf, dass die Definition des Übertragungsnetzes einerseits funktional, andererseits technisch erfolge. Funktional besage die Bestimmung, dass es um die Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen sowie zum Zwecke des Verbundes mit ausländischen Netzen gehe. Aus dem Wortlaut ergebe sich auch, dass die technische Anforderung nicht abschliessend formuliert sei, sondern „in der Regel“ vorliegen solle. - Aus der historischen Auslegung könne nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die freiwillige Definition des Übertragungsnetzes durch die Branche zum Gesetzesinhalt habe erheben wollen. Die Definition im StromVG stehe dem vielmehr entgegen. - Die systematische Auslegung ergebe, dass der Elektrizitätstransport funktional in einen Übertragungs- und einen Verteil-Bereich untergliedert sei. Dementsprechend werde zwischen Übertragungs- und Verteilnetzen unterschieden. Der entscheidende Unterschied zwischen den Netzen liege in ihrer Zweckausrichtung. Das Übertragungsnetz diene der Übertragung der Elektrizität über grössere Distanzen und dem Verbund mit ausländischen Netzen, das Verteilnetz der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Ein Transport mit Belieferungszweck sei somit nicht Teil des Übertragungsnetzes, entsprechend sei nicht der technische Parameter der Spannung, sondern die Funktion der Netze entscheidend. - Die teleologische Auslegung führe zum gleichen Resultat wie die grammatikalische. Das Übertragungsnetz und das Verteilnetz seien funktional zu unterscheiden. Es lasse sich dem Gesetz an keiner Stelle entnehmen, dass 220 kV-Netze zwingend unter den Begriff des Übertragungsnetzes fallen müssten. Vielmehr verlange der Gesetzeszweck, dass lediglich diejeni-- 15 of 49 -gen Netzteile dem Übertragungsnetz zugeordnet werden, welche in Abgrenzung zur Verteilung ausschliesslich Übertragungsfunktionen auf gesamtschweizerischer Ebene oder im Verbund mit dem Ausland wahrnehmen. Wenn Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h StromVG „in der Regel“ von Netzen auf der Spannungsebene 380/220 kV spreche, so auch, um die Netze tieferer Spannungsebene nicht auszuschliessen, falls diese Übertragungsaufgaben wahrnehmen. Der Umkehrschluss, dass jedes Netz der 380 und 220 kV-Ebene ungeachtet seiner Funktionalität als Übertragungsnetz zu qualifizieren wäre, sei hingegen nicht zulässig. - Es sei zutreffend, dass im Rahmen der Auslegung auch auf Praktikabilitätsüberlegungen einzugehen sei. Diese sollen bei der Methodenanwendung Eingang finden. Allerdings könne dies nicht soweit gehen, dass das Ergebnis aller Auslegungsmethoden von Praktikabilitätsüberlegungen übersteuert würde. Würde man dieser Auffassung folgen, so müsste gar nicht ausgelegt werden, sondern man müsste die praktikabelste Lösung suchen. - Aus der gesetzlich vorgesehenen Übereignung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft ergebe sich ein schwerwiegender Eingriff in die Eigentumsposition der bisherigen Anlageeigentümer. Auch diesem Umstand gelte es in Form einer Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Aus dieser könne gewonnen werden, dass die Belastung des bisherigen Eigentümers nicht weitergehen dürfe, als dies für die Zweckerreichung nötig sei. Damit gehe einher, dass schwerwiegende Eingriffe in die Eigentümerstellung einer klaren und genügend vorhersehbaren gesetzlichen Grundlage bedürfen. Für die unter Anrufung von Praktikabilitätsüberlegungen verlangte extensive Anwendung des Begriffs Übertragungsnetz bestehe unter diesem Blickwinkel kein Raum. - Die verschiedenen Interpretationsmethoden führten alle zum Schluss, dass die Abgrenzung des Übertragungsnetzes allein funktional erfolgen könne. Da das StromVG vorsehe, das Übertragungsnetz vom Verteilnetz aufgrund funktionaler Kriterien abzugrenzen, sei für alle Netze bzw. Netzteile zwingend zu prüfen, ob sie die gesetzlich erforderliche Funktionalität in positiver Hinsicht (Übertragungsfunktion über grössere Distanzen im Inland sowie im Verbund mit ausländischen Netzen) sowie in negativer Hinsicht (kein Verteilnetz, somit keine Funktion zur Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen) erfüllen.

50 Von dieser gesetzlich vorgesehenen funktionalen Abgrenzung zwischen Verteil- und Übertragungsnetz ausgehend hat die Gesuchstellerin 2 einen Kriterienkatalog entwickelt, anhand dessen entschieden werden könne, ob ein vorgängig zu bestimmendes Netz bzw. ein konkreter Netzteil dem Übertragungs- oder dem Verteilnetz zuzuordnen sei. Den entwickelten Abgrenzungskriterien komme allerdings allgemeine Gültigkeit zu und sie könnten grundsätzlich auch auf Netze tieferer Spannung angewendet werden, oder auch zur Klärung der Frage, ob ausnahmsweise ein Netz tieferer Spannung als 220 kV aufgrund des Übertragungscharakters auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen sei. Es handle sich um folgende Abgrenzungskriterien (act. 8, S. 7 ff.): - Netzausdehnung: Es sei die geographische Ausdehnung Nord-Süd und Ost-West zu ermitteln und mit der typischen Systemlänge (Systemkilometer / Anzahl Stromkreise) eines Übertragungsnetzes zu vergleichen. Damit könne festgestellt werden, ob die konkrete Netzausdehnung typisch für ein Übertragungsnetz sei. - Mittlere Systemlänge: Es sei die mittlere Systemlänge (Systemkilometer / Anzahl Stromkreise) zu ermitteln und mit der für ein Übertragungsnetz typischen Systemlänge (ca. 100 km) zu ver-- 16 of 49 -gleichen. Damit könne festgestellt werden, ob die konkrete Systemlänge typisch sei für ein Übertragungsnetz. - Mittlere Übertragungsentfernung: Die mittlere Übertragungsentfernung sei ein rechnerisches Mass, das besage, wie weit die eingespeiste Leistung von einem Netzteil im Mittel transportiert wird. Es sei zu prüfen, ob die konkrete mittlere Übertragungsentfernung in der gleichen Grössenordnung wie jene eines typischen Übertragungsnetzes (ca. 100 bis 150 km) sei. - Anzahl der Anschlusspunkte: Das Kriterium eigne sich für die Prüfung von Netzteilen, die dem Übertragungsnetz nachgelagert seien. Für das Netzteil werde die Anzahl der Anschlusspunkte von Anschlussnehmern (Verteilnetzbetreiber, Erzeuger, Endverbraucher) ins Verhältnis zur Anzahl Anschlusspunkte zum vorgelagerten/benachbarten Übertragungsnetz gesetzt. Es sei zu untersuchen, ob die Anzahl Anschlusspunkte der Anschlussnehmer im konkreten Fall typisch sei für ein Übertragungsnetz. - Umgesetzte Jahresenergien (Versorgung, Export): Durch eine Analyse der Lastflüsse eines typischen Jahres könne das Export-/ Import-/ Transit-Verhalten eines Netzes, der Leitungskorridore und der Anschlusspunkte durch Auswertung der Austauschleistungen der Anschlusspunkte zum vorgelagerten Netz bestimmt werden. Damit sei festzustellen, ob der Jahresenergieumsatz typisch für ein Übertragungsnetz ist. - Unterlagerte Transite: Es sei die prozentuale Aufteilung eines injizierten Transit-Leistungsflusses von z.B. 50 MW auf das vorgelagerte und untergelagerte Netz zu untersuchen und festzustellen, ob die untergelagerten Transite typisch für ein Übertragungsnetz seien. - Gegenseitige Beeinflussung ausgedrückt durch Auswirkungen von Ausfällen (n-1): Es gelte festzustellen, ob der Beitrag an die Stützung des Übertragungsnetzes im Störfall typisch für ein Übertragungsnetz sei. Aufgrund dieser Kriterien gelte es zu beurteilen, ob ein konkretes Netz als Verteil- oder Übertragungsnetz zu qualifizieren sei.

51 Das im Eigentum der Gesuchstellerin 2 stehende 220/380 kV-Netz sei bereits anhand der genannten Beurteilungskriterien analysiert worden. Die Analyse habe folgendes Bild ergeben: Das

220 kV-Netz im Versorgungsgebiet der ehemaligen NOK sei nicht an den Übertragungsaufgaben des Schweizer Netzes beteiligt. Die Abgrenzung zwischen Verteil- und Übertragungsnetz könne somit nicht anhand rein spannungsbasierter Kriterien erfolgen. Die von der Gesuchstellerin 2 vorgeschlagenen Abgrenzungskriterien seien praxistauglich, praktikabel und mit verhältnismässigem Aufwand anwendbar. Darüber hinaus seien die Abgrenzungskriterien auch aus wissenschaftlich-technischer Sicht geeignet, die vom StromVG vorgesehene funktionelle Abgrenzung vorzunehmen. Diese Ansicht werde sowohl durch die „Analyse betreffend die Kennzeichnung des 220 kV-Netzes im Versorgungsgebiet der NOK gemäss StromVG/StromVV“ (erstellt von Bernhard Sander und Dr. Daniel Zimmermann unter Begutachtung von Prof. Dr. Hans Glavitsch, Juni 2009; act. 8, Beilage 7), als auch durch das Gutachten von Consentec in Kooperation mit Prof. Dr. Hans-Jürgen Haubrich (Begutachtung der Analyse betreffend die Kennzeichnung des 220 kV-Netzes im Versorgungsgebiet der NOK gemäss StromVG/StromVV, September 2009; act. 8, Beilage 8) bestätigt (siehe zum Ganzen auch Erwägung 4.3.2).

52 Mit Schreiben vom 20. August 2010 hat die Gesuchstellerin 2 eine Übersicht sämtlicher Netzelemente (die sich in ihrem Eigentum befinden, oder welche aufgrund der engen Verflechtung

-- 17 of 49 --

mit ihrem Netz ebenfalls analysiert wurden), die nach der von ihr vertretenen Auffassung dem Übertragungsnetz zuzuordnen sind, eingereicht (act. 44).

53 Die Gesuchstellerin 2 ist bezüglich der Merchant Lines (vgl. dazu Erwägung 4.6) der Ansicht, dass die Abgrenzung von überregionalen Verteilnetzen vom Übertragungsnetz auch anhand der von ihr vertretenen Definition und funktionalen Abgrenzung des Übertragungsnetzes vorzunehmen ist (act. 53, S. 5).

54 Nach Ansicht der Gesuchstellerin 2 gehören die Anschlussfelder im Sinne von Artikel 2 Absatz

2 StromVV nicht zum Übertragungsnetz, da die Bestimmung im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben (StromVG) stehe (act. 53, S. 5; vgl. dazu Erwägung 4.7).

4.2.3 Vorbringen der […]

55 Die […] ist Eigentümerin einer 7,5 Kilometer langen 220 kV-Leitung […]. Dieser 220 kV-Strang diene exklusiv der Versorgung des […]. Auf dem gleichen Tragwerk befinde sich auch eine 50 kV-Leitung, welche ebenfalls im Eigentum der […] sei. Entgegen der Darstellung in den Unterlagen der Gesuchstellerin 1 handle es sich um eine Einfachleitung (nicht um eine Doppelleitung; act. 9, act. 46).

56 Bezüglich dieser Leitung schlägt die […] in ihren Stellungnahmen vom 09. Juli 2010 und vom 17. August 2010 folgende Lösung vor: Die Leitung solle im Eigentum von […] verbleiben und werde von […] unterhalten und betrieben. […] deklariere der Gesuchstellerin 1 (wie bisher) jährlich die Kosten und gebe einen Investitionsplan ab. Die Gesuchstellerin rechne die Kosten in die Netznutzung der Netzebene 1 und entschädige die […].

57 […] begründet diese Lösung wie folgt: Es handle sich um eine Anschlussleitung, die nicht der Versorgungssicherheit des schweizerischen Stromnetzes diene. Eine Trennung des Eigentums der 220 kV-Leitung und der 50 kV-Leitung hätte Mehrkosten für den Koordinationsaufwand zur Folge. Die Bereitstellung des Netzes als Plattform für den Markt sei eine grundsätzliche Anforderung, welche jeder Netzbetreiber erfüllen müsse, […] erfülle diese Anforderung. Der Umstand, dass Dritte diese Leitung nicht ohne Weiteres nutzen könnten, sei technischer Natur. An diesem Umstand ändere sich auch nichts, wenn sich die Leitung im Eigentum der Gesuchstellerin 1 befinde. Bei einem allfälligen Bauvorhaben würde sich […] an die Vorgaben der Gesuchstellerin 1 halten. Nach Auffassung der […] handelt es sich bei der vorliegenden Leitung um eine spezielle Gegebenheit. In einem solchen Fall solle Raum für Abweichungen von der von der Gesuchstellerin 1 geschilderten Abgrenzung des Übertragungsnetzes bestehen können. Auch das von der Gesuchstellerin 1 eingereichte Gutachten (act. 1, Beilage 8) komme zum Schluss, dass in einzelnen begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von einer pauschalen Zuordnung zum Übertragungsnetz sinnvoll sein könne.

4.2.4 Vorbringen der […]

58 Die […] äussert sich mit Schreiben vom 5. August 2010 und vom 8. September 2010 zur vorliegenden Fragestellung (act. 32, act. 59). Die […] teilt die Auffassung der Gesuchstellerin 1, wonach sämtliche Anlagen des 220/380 kV-Netzes dem Übertragungsnetz zugeordnet werden müssen.

59 Ausgehend vom bisherigen Branchenverständnis (Rahmenvertrag swissgrid; NNMÜ-CH, Ausgabe 2007) ist die […] der Ansicht, dass auch Kraftwerksanschlussleitungen, die mehrheitlich

-- 18 of 49 --

dem Abtransport der erzeugten Energie dienen, zum Übertragungsnetz gehören. Die […] bringt weiter vor, dass die von der Gesuchstellerin 1 vorgeschlagene Differenzierung zwischen Kraftwerksanschlussleitungen, die mehrheitlich von Erzeugern genutzt werden und solchen mit Versorgungsfunktion anhand des K-Faktors untauglich sei. Die Anwendung des K-Faktors hätte unter Umständen zur Folge, dass eine Leitung in einem Jahr als Anlage des Übertragungsnetzes in einem anderen Jahr als Kraftwerksanlage zu gelten hätte (vgl. dazu Erwägung 4.5).

60 Im Weiteren seien die Schaltfelder nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d abzugrenzen. Bei den so genannten „gemischten Anlagen“ seien zudem flexible Lösungen zuzulassen, weil es aus grundbuchrechtlichen Gründen oftmals nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich sei, der Gesuchstellerin1 Eigentum oder Dienstbarkeiten einzuräumen.

4.2.5 Vorbringen der […]

61 Die […] erachtet das Feststellungsbegehren der Gesuchstellerin 1 als widersprüchlich und wenig fundiert, eine gesamthafte und durchgängige Betrachtung fehle (act. 34, act. 54). Das NNMÜ-CH diene vor allem für die Kostenermittlung. Daraus lasse sich jedoch kein gemeinsames Branchenverständnis für die Eigentumsübertragung herleiten. Bei der bisherigen Definition des Übertragungsnetzes hätten vor allem betriebliche Aspekte und die Kostenzuordnung im Vordergrund gestanden.

62 Im Weiteren bringt die […] vor, dass bei den Unterwerken zwischen Unterwerken mit Funktion Übertragungsnetz-Netzknoten und solchen mit Funktion Übertragungsnetz-Anschlussknoten (Kraftwerks-Einspeisung oder Verteilnetz-Ausspeisung) zu unterscheiden sei. Nach Ansicht der […] ist in diesem Zusammenhang insbesondere bei Unterwerken zwischen solchen, die mehrheitlich dem Übertragungsnetz dienen (Übertragungsnetz-Netzknoten) und solchen, die einem Verteilnetz, einem Kraftwerk oder Dritten dienen (Übertragungsnetz-Anschlussknoten) zu unterscheiden (vgl. zum Ganzen: act. 67; Erwägung 4.7). Die mehrheitliche Nutzung solle anhand sachgerechter Kriterien ermittelt werden. Als Kriterien schlägt die […] vor: - Verhältnis von Leitungsfeldern Verteilnetz/Kraftwerk zu Leitungsfeldern des Übertragungsnetzes: falls Quotient grösser als 1, handle es sich um einen Anschlussknoten, falls der Quotient kleiner als 1, handle es sich um einen Netzknoten; - für die Zuordnung zu einem Übertragungsnetz-Netzknoten müsse die Anzahl Leitungsfelder des Übertragungsnetzes grösser als 2 sein (Kraftwerks-Einspeisefelder werden wie Verteilnetz-Leitungsfelder gezählt); - Anzahl benachbarter Unterwerke und Verhältnis Verteilnetz- zu Übertragungsnetzleitungen: bei 1 oder 2 benachbarten Unterwerken handle es sich um einen Anschlussknoten, bei mehr als 2 benachbarten Unterwerken handle es sich um einen Netzknoten, insofern Verhältnis Übertragungsnetz- zu Verteilnetzleitungen grösser als 1).

4.2.6 Vorbringen der […]

63 Die […] stimmt gemäss ihren Schreiben vom 6. August 2010 und vom 3. September 2010 (act. 35, act. 48) der Definition und Abgrenzung gemäss Feststellungsbegehren der Gesuchstellerin

1 zu. Sie ist ebenfalls der Ansicht, dass das gesamte Netz auf der Spannungsebene 380/220 kV zum Übertragungsnetz gehört. Ausnahmen sind gemäss der […] Kraftwerksanschlussleitungen sowie dahinter liegende Schaltanlagen bzw. Umspannwerke auf der 380/220 kV-Ebene, die

-- 19 of 49 --

mehrheitlich von Erzeugern genutzt werden und bei denen der Einspeisecharakter überwiegt. Diese Anlagen gehörten zu den Kraftwerken und nicht zum Übertragungsnetz.

4.2.7 Vorbringen der […]

64 Die […] sehen für eine funktionale Abgrenzung des Übertragungsnetzes keine Rechtsgrundlage (act. 39, act. 49). Im Grundsatz sind die beiden Unternehmen mit der Position der Gesuchstellerin 1 einverstanden. Alle Primäranlagen auf der Spannungsebene 220/380 kV sollen ohne Ausnahme zum Übertragungsnetz gehören.

65 Allerdings sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesuchstellerin 1 bei so genannten Kraftwerksstichleitungen eine funktionale Abgrenzung vorschlage. Gemäss der Definition von Artikel

2 Absatz 2 Buchstabe d StromVV müssten alle Primäranlagen bis zu den Oberspannungsklammen des Transformators dem Übertragungsnetz zugeordnet werden. Für die von der Gesuchstellerin 1 vorgeschlagene Lösung finde sich keine gesetzliche Grundlage. Die vorgeschlagene Definition der Kraftwerksstichleitungen sei in der Abwicklung kompliziert, arbiträr, diskriminierend, führe zu einer wirtschaftlich suboptimalen Lösung und zu einem instabilen Konzept der Abgrenzung des Übertragungsnetzes.

4.2.8 Vorbringen […]

66 Mehrere Kraftwerksgesellschaften innerhalb der […] (act. 36-38, act. 56, act. 68-71) – in deren Eigentum ebenfalls Leitungen und Nebenanlagen stehen, die von der vorliegenden Fragestellung betroffen sind – unterstützen grundsätzlich den funktionalen Ansatz der Gesuchstellerin 2. Die Gesellschaften stimmen jedoch bezüglich der Kraftwerksanschlussleitungen mit dem Feststellungsbegehren der Gesuchstellerin 1 überein, die zu Recht aus funktionalen Gründen nicht zum Übertragungsnetz gehörten. In konsequenter Anwendung dieses Grundsatzes gehörten dazu auch die 220 kV-Leitungen […] (act. 71), […] (act. 69) sowie […] (act. 68; siehe dazu Erwägung 4.5).

4.2.9 Vorbringen der […]

67 […] äussert sich nicht zur Diskussion, ob 220 kV-Netze zum Übertragungsnetz gehören sollen oder nicht, hat jedoch die eigenen 220 kV-Netzelemente ausgegliedert (act. 20).

68 […] als Eigentümerin der 150 kV-Leitung […] weist darauf hin, dass diese Verbindung Übertragungscharakter habe und somit zum Übertragungsnetz gehöre. Mit der Gesuchstellerin 1 sei Folgendes vereinbart worden: anstatt dass die diversen 150 kV-Abgänge ins unterliegende 50 kV-Netz alle als einzelne Anschlusspunkte betrachtet werden, wird der Verbrauch ab einem geografischen Ort bzw. einer Unterstation pauschal als Anschlusspunkt definiert. Ebenfalls soll für die lokale Spannungshaltung und das Blindleistungsmanagement eine Lösung zwischen […] und der Gesuchstellerin 1 gefunden werden.

69 Darüber hinaus soll für grenzüberschreitende Verbindungen unter 150 kV, die dem lokalen Stromaustausch dienen und keine direkte Verbindung zum Übertragungsnetz haben, festgestellt werden, dass diese nicht zum Übertragungsnetz gehören. Die Ausgestaltung solcher Leitungen liege beim betroffenen Verteilnetzbetreiber, wobei dieser Rücksicht auf allfällige Anforderungen der Gesuchstellerin 1 nehme.

-- 20 of 49 --

4.2.10 Vorbringen der […]

70 […] bringt vor (act. 26; vgl. u.a. Schreiben vom 4. Februar 2009), Leitungen wie die 220 kVLeitung […] fielen nicht unter die Definition von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h StromVG. Begründet wird diese Ansicht einerseits mit rechtlichen Argumenten, andererseits mit betriebstechnischen Gründen. Als rechtliche Gründe führt die […] an, bei der besagten Leitung handle es sich nicht um ein Elektrizitätsnetz im Sinne des Gesetzes, da nicht von einer Vielzahl von Leitungen gesprochen werden könne. Zudem diene die Leitung weder der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen noch dem Verbund mit ausländischen Netzen, sie diene einzig dem Abtransport der im Werk […] produzierten Elektrizität über eine Distanz von 21 km. Die Leitung versorge auch keine Endverbraucher und die […] sei dementsprechend kein EVU im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 StromVG. Als betriebstechnische Gründe werden angeführt, dass die Leitung das Werk […] mit der Schaltstation […] verbinde, dass das im Werk […] turbinierte Wasser unmittelbar in einer Kaskade im Werk […] ein zweites Mal genutzt werde, und dass jede Unverfügbarkeit des Werkes […] direkt eine Unverfügbarkeit des darunter liegenden Werkes […] zur Folge habe. Somit müssten beide Werke mit den zur Evakuierung notwendigen Produktionsleitungsanlagen aus betriebstechnischen und wirtschaftlichen Gründen als eine Einheit betrieben und betrachtet werden. Eine Aussonderung der Produktionsleitung […] würde eine zuverlässige und koordinierte Instandhaltung und Bewirtschaftung der Gesamtanlage erschweren und die Betriebsverfügbarkeit vermindern.

71 Die Vorbringen der […] zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d StromVV werden in Erwägung 4.2.14 dargelegt.

4.2.11 Vorbringen der […]

72 Die […] ist mit Schreiben vom 24. Juni 2009 mit einer Voranfrage in ähnlichem Zusammenhang wie die […] ans Fachsekretariat gelangt. Dabei geht es um eine neu zu bauende Leitung (380 kV, plus Schaltanlage) für das Pumpspeicherwerk […] (act. 30). Die […] will geklärt haben, ob der geplante Netzausbau als anrechenbare Kosten zu qualifizieren sei.

4.2.12 Vorbringen von […]

73 Die […] bringen gemeinsam vor (act. 31), dass der Gesetzgeber mit der Legaldefinition des Übertragungsnetzes im StromVG alle Leitungen mit einer Spannung von 220 kV und mehr ausnahmslos zum Übertragungsnetz zählen wollte. In dieser Hinsicht wird das Feststellungsbegehren der Gesuchstellerin 1 unterstützt.

74 Es sei jedoch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Gesuchstellerin 1 eine Ausnahme für Kraftwerksstichleitungen mache. Die Gesuchstellerin 1 mache zu den 220 kV-Leitungen […] widersprüchliche Aussagen. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin 1 gehörten auch alle 220 kV-Primäranlagen zum Übertragungsnetz.

4.2.13 Vorbringen der […]

75 Die […] bringt mit Schreiben vom 8. September 2010 (act. 60) folgendes vor: Leitungen über grössere Distanzen, welche dem überregionalen Transport und der Vermaschung dienen, gehörten zum Übertragungsnetz, unabhängig davon, auf welche Spannungsebene (220 oder 380 kV) sie betrieben werden. Dazu würden auch Leitungen gehören, welche dem Verbund der -- 21 of 49 -Schweiz mit dem europäischen Netz dienen, ausser wenn diese lokalen Versorgungscharakter haben. 220 kV-Leitungen, welche nicht dem Verbund mit dem europäischen Netz, dem überregionalen Transport oder der Vermaschung, sondern primär der Anspeisung von Unterwerken zur regionalen Versorgung dienten, gehörten zum Verteilnetz, ebenso Leitungen, welche Kraftwerkszentralen verbinden oder Talversorgungen sicherstellen. Der Fokus der Gesuchstellerin 1 sollte aus diesen Gründen nicht zu stark auf Aufgaben der regionalen Verteilnetznetzbetreiber ausgerichtet sein. Ein effizienter Netzbetrieb erfordere zudem nicht in jedem Fall zwingend Eigentum.

76 Die […] sei Eigentümerin der 220 kV-Stränge […] und habe Nutzungsrechte an Leitungs- und oberspannungsseitigen Transformatorenfeldern in den Unterwerken […].

4.2.14 Vorbringen der […]

77 Die […] nimmt in Ihrem Schreiben vom 8. September 2010 zur vorliegenden Frage Stellung (act. 61). Sie erachtet die von der Gesuchstellerin 2 gemachte Abgrenzung als sachgerecht.

4.2.15 Vorbringen im Zusammenhang mit Schaltfelder

78 Der ElCom liegen mehrere Gesuche vor […] (act. 27, act. 28, act. 29), Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d StromVV sei provisorisch aufzuheben oder nicht anzuwenden und es sei vom Bundesrat die Streichung dieser Bestimmung zu verlangen. Die Unternehmen bringen vor, die Gesuchstellerin 1 sei für den sicheren Betrieb des Übertragungsnetzes nicht auf das Eigentum dieser Anlagen angewiesen. Diverse Netzbetreiber sind sich nicht im Klaren, wo die Grenze zwischen Übertragungsnetz und Verteilnetz bzw. Kraftwerk zu ziehen ist (Blitzschutz, Schaltkästen). […] macht einen konkreten Vorschlag, welche Teile zum Übertragungsnetz gehören sollen und welche nicht (act. 28, S. 3).

4.2.16 Vorbringen im Rahmen grenzüberschreitendes Übertragungsnetz

79 Im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Übertragungsnetz ist die Frage aufgetaucht, ob auch Zubringerleitungen von Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz, welche von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren befreit sind (sog. Merchant Lines), auf die Gesuchstellerin 1 überführt werden können oder müssen. Konkret geht es um die Zubringerleitungen der Merchant Line […] (vgl. dazu act. 25; Erwägung 4.6). Diese sind zum jetzigen Zeitpunkt noch Leitungen im Verteilnetz von […] bzw. von […]. Durch die Inbetriebnahme einer Merchant Line würden sich die Lastflüsse dieser Zubringerleitungen verändern (mehrheitlich Übertragungscharakter und nicht mehr Verteilcharakter). Da die Gesuchstellerin 1 das betriebliche Weisungsrecht der grenzüberschreitenden Merchant Line erhalte, hat sie der ElCom empfohlen, die Zubringerleitungen […] ebenfalls ins Übertragungsnetz zu integrieren. […] und […] erklären sich grundsätzlich einverstanden mit dieser Lösung. Sie verlangen aber, dass ihnen dadurch keine (finanzielle) Nachteile entstehen. Hauptsächlich bringen sie vor, dass durch die Aufnahme dieser Zubringerleitungen ins Übertragungsnetz nicht mehr Ausspeisepunkte zu bezahlen seien.

-- 22 of 49 --

4.2.17 Vorbringen von weiteren Verfahrensbeteiligten

80 Die […] teilt mit, dass sie zum Feststellungsbegehren der Gesuchstellerin 1 keine Vorbehalte hat (act. 18). Die […] verzichtet als Miteigentümerin von sehr kleinen Anteilen des Übertragungsnetzes auf eine Stellungnahme (act. 47).

4.3 Grundsatzfrage 220 kV-Netz

4.3.1 Allgemeines

81 Zwischen den jetzigen Übertragungsnetzeigentümern ist – wie in Erwägung 4.2 gesehen – unter anderem streitig, ob grundsätzlich das gesamte Netz auf der Spannungsebene 220 kV als Übertragungsnetz im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung gilt und auf die Gesuchstellerin

1 übertragen werden muss. Die Gesuchstellerin 1 und mehrere Übertragungsnetzeigentümer sind der Ansicht, dass grundsätzlich das gesamte Netz auf der Spannungsebene 220/380 kV zum Übertragungsnetz gehört (spannungsbasierter Ansatz). Die Gesuchstellerin 2 und die mit ihr in der Axpo Holding (Axpo AG, EGL und CKW) zusammengefassten Unternehmen sowie weitere Verfahrensbeteiligte demgegenüber verfolgen einen funktionalen Ansatz. Dieser würde zum Resultat führen, dass ein Grossteil des 220 kV-Netzes im Netzgebiet der Gesuchstellerin 2 und auch in anderen Netzgebieten als Verteilnetz gelten würde, dessen Eigentum nicht auf die Gesuchstellerin 1 überführt werden darf. Die restlichen Verfahrensbeteiligten, welche die Ansicht der Gesuchstellerin 2 unterstützen, haben für das 220 kV-Netz in ihrem Versorgungsgebiet keine Funktionsanalyse durchgeführt.

4.3.2 Auslegung des Begriffs Übertragungsnetz

4.3.2.1 Auslegungsmethoden

82 Bei der Auslegung der vorliegend relevanten Bestimmungen der Stromversorgungsgesetzgebung gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Es gelangen die grammatikalische, teleologische, systematische und historische Auslegungsmethode zur Anwendung, wobei keine Methode grundsätzlich Vorrang geniesst (Methodenpluralismus; vgl. H ÄFELIN/MÜLLER /U HLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 216).

83 In Kapitel 4.1 sind die gesetzlichen Definitionen des Übertragungsnetzes aufgeführt. Diese stellen den Ausgangspunkt für die folgende Auslegung des Begriffs dar.

4.3.2.2 Grammatikalische Auslegung

84 Das Übertragungsnetz hat gemäss dem Wortlaut von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h StromVG – wie dies die Gesuchstellerin 2 richtig erwähnt – folgende Funktionen zu erfüllen: die Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie den Verbund mit ausländischen Netzen. Die Bestimmung beinhaltet also keine rein spannungsbasierte (die Gesuchstellerin 2 spricht von technischer) Abgrenzung, macht jedoch keine weiteren Aussagen bezüglich Funktionalität. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin 2 (act. 8, Beilage 6, S. 3) müssen die in der Legaldefinition aufgeführten Kriterien nicht in jedem Fall kumulativ erfüllt sein. Dies ist im -- 23 of 49 -Übrigen gar nicht möglich, da beispielsweise nicht jede Leitung dem Verbund mit dem Ausland dient.

85 Das Verteilnetz demgegenüber ist ein Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Bst. i StromVG). Der Gesetzgeber verzichtete darauf, beim Verteilnetz die Spannungsebene in Zahlen festzulegen. Im Gegensatz zum Übertragungsnetz steht beim Verteilnetz die Belieferung von Endverbrauchern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Vordergrund.

86 Die französische Fassung übersetzt den Begriff Übertragungsnetz mit réseau de transport, die italienische Fassung spricht von rete di trasporto. Das Übertragungsnetz kann damit auch als ein „Transportnetz“ betrachtet werden. Es ist dabei davon auszugehen, dass mit Übertragung auch der Transport von Elektrizität, und zwar von (grossen) Produktionsanlagen über grössere Distanzen zu den Verteilnetzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern gemeint ist (vgl. auch Rz. 38). In diesem Zusammenhang erwähnt die Gesuchstellerin 1 richtigerweise, dass der Begriff „über grössere Distanzen“ in Relation zur Landesgrösse der Schweiz zu setzen ist. Die durchschnittliche Länge einer Leitung in der Schweiz auf 380 kV beträgt nach Aussage der Gesuchstellerin 1 circa 40 km, auf 220 kV circa 25 km (act. 62, S. 7). Die Gesuchstellerin 2 bestätigt diese Angabe, auch wenn sie in diesem Zusammenhang vom 220 kV-Verteilnetz spricht (act. 39, Rz. 56). Hinzuzufügen ist, dass auch ein Verteilnetz (réseau de distribution) Elektrizität transportiert. Bei der Verteilung steht hingegen die Versorgung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Endverbrauchern mit Elektrizität über kleinere Distanzen im Vordergrund. Die zwei Begriffe Übertragung und Verteilung können nicht in jedem Fall trennscharf abgegrenzt werden. Es ist damit auch nicht ausgeschlossen, dass ein Übertragungsnetz Versorgungsaufgaben oder umgekehrt ein Verteilnetz Übertragungsaufgaben wahrnimmt.

87 Im Weiteren stellt das Übertragungsnetz auch den Verbund mit ausländischen Netzen sicher. Dieses Kriterium gilt nach dem Wortlaut unter anderem sowohl für Leitungen mit 380 kV als auch für Leitungen mit 220 kV. Von den insgesamt 37 grenzüberschreitenden Leitungen auf der Spannungsebene 220/380 kV werden 17 auf der Spannungsebene 220 kV betrieben, die übrigen auf der Spannungsebene 380 kV (vgl. hierzu Erwägung 4.6; act. 62, S. 5 und 16 sowie Beilage 4).

88 Betreffend die Spannung gibt die Legaldefinition in Artikel 4 StromVG den Regelfall vor (220/380 kV). Diese Formulierung lässt in zwei Richtungen Ausnahmen zu: einerseits können auch Netze auf einer anderen Spannungsebene zum Übertragungsnetz gehören, andererseits besteht auch die Möglichkeit, dass Netze auf der Spannungsebene 220/380 kV nicht zum Übertragungsnetz gehören. Es ist richtig, wenn die Gesuchstellerin 2 anführt, dass es nicht zulässig sei, alle Netze der Spannungsebene 220/380 kV ungeachtet ihrer Funktionalität dem Übertragungsnetz zuzuordnen. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin 2 (act. 8, Beilage 2) bedeutet die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung („… in der Regel…“) jedoch, dass Netze auf diesen Spannungsebenen nur in Ausnahmefällen nicht zum Übertragungsnetz gehören sollen.

89 An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass der Gesetzgeber, obwohl 220 kV und 380 kV erwähnt werden, von der Spannungsebene in der Einzahl spricht. Dasselbe gilt für die italienische Version („…al livello di tensione 220/380 kV…“). Der französische Text erwähnt das Wort Spannungsebene nicht („…il est généralement exploité à 220/380 kV…“). Dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber das 220/380 kV-Netz als ein zusammengehöriges Netz betrachtet hat.

-- 24 of 49 --

90 Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut der Legaldefinition nicht, dass das Übertragungsnetz keinen Versorgungscharakter (Versorgung von Verteilnetzen) haben darf. Aufgrund der grammatikalischen Auslegung kommt die ElCom zum Schluss, dass die Legaldefinition „Übertragungsnetz“ zwar funktionale Elemente enthält, dass aber für die Abgrenzungsfrage im Grundsatz primär eine spannungsbasierte Betrachtung (220/380 kV) zur Anwendung gelangen soll.

4.3.2.3 Teleologische Auslegung

91 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Dabei ist die Auslegung auf die ratio legis auszurichten (BGE 128 I 40 f.). Bei der Auslegung des StromVG ist somit auf eine ausgewogene Berücksichtigung beider gesetzgeberischen Ziele zu achten.

92 Das StromVG bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen (Art. 1 StromVG). Beide Zielsetzungen sind als gleichrangig zu verstehen (vgl. W EBER/KRATZ, Stromversorgungsrecht, Bern 2009, § 2 N 4). Neben der Schaffung der Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung und für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt (Art. 1 Abs. 1 StromVG) soll das StromVG auch die Rahmenbedingungen für eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen sowie für die Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Elektrizitätswirtschaft festlegen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

93 Die nationale Netzgesellschaft hat für einen zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes zu sorgen, welcher eine wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz darstellt (Art. 20 Abs. 1 StromVG).

94 Die Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004 (BBl 2005, S. 1611 ff.; nachfolgend BOTSCHAFT StromVG) führt hierzu aus, dass die damalige Struktur im schweizerischen Übertragungsnetz mit mehreren rechtlich selbständigen Überlandwerken als Betreiber mehrerer Regelzonen den Anforderungen eines im europäischen Umfeld stark angestiegenen Stromhandels und zu Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit in der Schweiz nicht mehr genüge (S. 1658).

95 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die nationale Netzgesellschaft im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen (Art. 20 Abs. 4 StromVG). Zudem kann die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft die erforderlichen Verfügungen erlassen, wenn die Elektrizitätsunternehmen das Eigentum am Übertragungsnetz nicht bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes auf die nationale Netzgesellschaft überführen (Art. 33 Abs. 4 und 5 StromVG). Das StromVG enthält damit explizite Bestimmungen, welche die Erreichung seiner Zweckbestimmungen, vorliegend vor allem in Bezug auf die Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft hinsichtlich Versorgungssicherheit, unterstützen.

96 Aufgrund der zentralen Bedeutung des Übertragungsnetzes müssen all jene Teile zwingend zum Übertragungsnetz gehören, welche zur Verwirklichung des Zwecks des StromVG erforderlich sind. Wie soeben gesehen, hat die nationale Netzgesellschaft eine zentrale Bedeutung bei der Sicherstellung der Versorgungssicherheit in der Schweiz. Diese Aufgabe kann sie nur wahrnehmen, wenn sie über die erforderlichen Leitungen und Nebenanlagen verfügen kann. Dazu gehört ein Elektrizitätsnetz gemäss der Legaldefinition von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a -- 25 of 49 -StromVG. Ein für die Versorgungssicherheit relevanter Aspekt stellt die Vermaschung eines Netzes dar (vgl. auch BOTSCHAFT StromVG, S. 1619). Aufgrund der oben stehenden Erwägungen davon auszugehen ist, dass Ausnahmen vom Regelfall (220/380 kV) eher restriktiv zu handhaben sind und grundsätzlich das gesamte vermaschte Netz auf der Spannungsebene 220/380 kV zum Übertragungsnetz gehören soll.

4.3.2.4 Systematische Auslegung

97 Auch in systematischer Hinsicht ist hervorzuheben, dass das Übertragungsnetz im StromVG eine zentrale Stellung einnimmt. Neben der Legaldefinition und den Pflichten für alle Netzbetreiber generell (Art. 8, 11, 12, 13 StromVG, Art. 8 StromVV) sind im dritten Abschnitt des dritten Kapitels („Schweizerisches Übertragungsnetz“) die Ausgestaltung und die Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft detailliert umschrieben. Diverse weitere Stellen in der Stromversorgungsgesetzgebung beziehen sich ebenfalls auf das Übertragungsnetz oder die nationale Netzgesellschaft (Art. 16, 17 und 33 StromVG, Art. 2 Abs. 2, Art. 15 und Art. 22 und 31 StromVV). Dass das Übertragungsnetz im StromVG eine besondere Stellung einnimmt, zeigen ebenfalls die eingehenden Diskussionen während den parlamentarischen Debatten, auch wenn sich diese vorwiegend um die Ausgestaltung der nationalen Netzgesellschaft und damit nur indirekt um die Abgrenzung des Übertragungsnetzes drehen (vgl. unter anderem Amtliches Bulletin [Ständerat] 2006, S. 823 ff.).

98 Der Gesetzgeber unterscheidet bewusst zwischen Übertragungsnetz und Verteilnetz, was auch von der Gesuchstellerin 2 anerkannt wird (act. 8, Beilage 2). Die BOTSCHAFT StromVG spricht von der zentralen Bedeutung des Übertragungsnetzes für die Sicherstellung der Versorgung in der Schweiz (S. 1658). Für das Übertragungsnetz gelten weitergehende Vorschriften. So müssen die bisherigen Eigentümer die Übertragungsnetzbereiche bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten (Art. 33 Abs. 1 StromVG). Darüber hinaus ist das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Für die Verteilnetzbereiche hingegen besteht die weniger weit gehende Verpflichtung, diese mindestens buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen zu entflechten (Art. 10 Abs. 3 StromVG). Das Verteilnetz nimmt im StromVG damit eine weniger zentrale Stellung ein.

99 Inwiefern die Gesuchstellerin 2 in diesem Zusammenhang unter Einbezug der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Rechte ableiten will, ist aufgrund der Ausführungen nicht ersichtlich (act. 8, Beilage 2).

100 Die systematische Auslegung führt bezüglich Definition des Übertragungsnetzes zu keinem klaren Resultat. Die besondere Stellung des Übertragungsnetzes im StromVG wird in Erwägung

4.3.3 noch näher zu erläutern sein.

4.3.2.5 Entstehungsgeschichte des StromVG und historische Auslegung

101 Dem Willen des Gesetzgebers und somit der historischen Auslegung kommt umso grössere Bedeutung zu, je neuer ein auszulegender Erlass ist (BGE 132 V 215 E. 4.5.2; BGE 131 II 710 E. 4.1; BVGE 2007/7 E. 4.4). Das StromVG ist zu grossen Teilen auf den 1. Januar 2008 in Kraft getreten (Art. 34 StromVG; Verordnung über die teilweise Inkraftsetzung des Stromversorgungsgesetzes; AS 2008 45). Beim StromVG handelt es sich demgemäss um einen neuen Erlass.

-- 26 of 49 --

102 Das schweizerische Stimmvolk lehnte im September 2002 an der Urne das Elektrizitätsmarktgesetz vom 15. Dezember 2000 (EMG; BBl 2000, S. 6189 ff.) ab. Schon bei der Erarbeitung des EMG stand die Gründung einer einzigen schweizerischen Netzgesellschaft für die Verwirklichung eines echten Marktes im Elektrizitätsbereich im Vordergrund. Bei der Gründung der Netzgesellschaft sollte eine möglichst grosse Unabhängigkeit von den übrigen Marktakteuren angestrebt sowie klare Verantwortlichkeiten geschaffen werden. Ein weiteres wichtiges Argument für die Schaffung einer gesamtschweizerischen Übertragungsnetzgesellschaft war, dass der Entscheid für Netzausbauten durch eine zentrale und neutrale Stelle erfolgt (vgl. dazu die Botschaft zum Elektrizitätsmarktgesetz vom 7. Juni 1999, BBl 1999, S. 7370 ff.; nachfolgend BOTSCHAFT EMG; S. 7435, S. 7448). Die Vorlage definierte das Übertragungsnetz ohne die Spannung explizit zu erwähnen als „Elektrizitätsnetz hoher Spannung zur Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen“. Der Entwurf der Elektrizitätsmarktverordnung vom 27. März 2002 (abrufbar unter www.bfe.admin.ch) führte in Artikel 14 Absatz 1 weiter aus: „Die Schweizerische Netzgesellschaft betreibt das Übertragungsnetz der Spannungsebenen 220/380 kV. Soweit Netze oder Netzteile unterer Spannungsebenen ausschliesslich der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen dienen, gelten auch solche Netze als Teil des Übertragungsnetzes. […]“. Explizit erwähnt waren die Spannungsebenen 220 und 380 kV in der B OTSCHAFT EMG (S. 7427 ff.). Anders als die BOTSCHAFT StromVG erwähnte die BOTSCHAFT EMG ausdrücklich, dass die Frage, ob es sich um ein Übertragungsnetz handelt, nicht alleine auf Grund der Spannung, sondern auch auf Grund der Funktion des Netzes (Transport von Elektrizität über grosse Distanzen) beurteilt werden soll. Damit sollte jedoch hauptsächlich die Option offen gelassen werden, dass auch Netze der unteren Spannungsebenen in die Netzgesellschaft eingebracht werden können (S. 7434 f.).

103 Die verschiedenen Netzebenen wurden im Erläuternden Bericht des BFE zum Entwurf des StromVG vom 30. Juni 2004 und zum Entwurf der Revision des Elektrizitätsgesetzes wie folgt dargestellt (S. 10): 380/220 kV: Übertragungsnetz; Importe, Exporte, Transit, Abgabe an Grossverbraucher; Transformierung 380/220 kV zu 150 bis 50 kV: Transformierung vom Übertragungs- zum überregionalen Verteilnetz; Abgabe ohne Nutzung der 150 bis 50 kV Verteilnetze;

150 bis 50 kV: überregionale Verteilnetze: Abgabe an Grossverbraucher; Transformierung 150/50 kV zu 30 kV: Transformierung vom überregionalen zum regionalen Verteilnetz; Abgabe ohne Nutzung der 30 kV Verteilnetze; bis 30 kV: regionale Verteilnetze; Abgabe an Endverbraucher bis 30 kV; Transformierung 30 kV bis 1 kV: Transformierung vom regionalen zum lokalen Verteilnetz; Abgabe ohne Nutzung der Verteilnetze bis 1 kV; bis 1 kV: lokale Verteilnetze: Abgabe an Kleinverbraucher bis 1 kV. Das BFE ging demnach davon aus, dass die Spannungsebene 220/380 kV dem Übertragungsnetz zuzuordnen ist. Dabei kann das Übertragungsnetz verschiedene Funktionen erfüllen, welche sich teilweise durchaus auch mit den Funktionen eines (überregionalen) Verteilnetzes decken können (z.B. Abgabe von Strom an Grossverbraucher; vgl. auch Rz. 86).

-- 27 of 49 --

104 Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der B OTSCHAFT StromVG (Dezember 2004) war bereits geplant, dass ab Anfang 2005 swissgrid den Systembetrieb für das Übertragungsnetz übernehmen wird (S. 1619). Dies bedeutet, dass schon zu diesem Zeitpunkt ein Zustand geschaffen wurde, der eigentlich mit dem zu erlassenden Gesetz geregelt werden sollte. Die Aussage der Gesuchstellerin 2, der Gesetzgeber habe nicht die freiwillige Definition des Übertragungsnetzes durch die Branche zum Inhalt des Gesetzes machen wollen (act. 8, S. 6), ist damit nicht stichhaltig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass als Übertragungsnetz gelten sollte, was die Eigentümer freiwillig der Gesuchstellerin 1 zum Betrieb übertragen haben (vgl. BOTSCHAFT StromVG, S. 1633 f.; act. 32, S. 3). Ebenso vermag die Ansicht der Gesuchstellerin 2, in den Materialien lasse sich kein Hinweis finden, dass der Gesetzgeber den Begriff des Übertragungsnetzes gemäss dem damaligen Branchenverständnis hat übernehmen wollen, nicht zu überzeugen (act. 8, Beilage 2).

105 Aus den Protokollen der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass die Themen Übertragungsnetz und Übertragungsnetzbetreiber bei der Erarbeitung des Gesetzes wichtige Punkte gewesen sind. Beim Übertragungsnetz war man sich einig, dass dieses eine wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung in der Schweiz darstellt (vgl. u.a. das Votum von Ständerat Rolf Schweiger, Amtliches Bulletin 2006 [Ständerat], S. 848 ff.). Beim Übertragungsnetzbetreiber drehte sich die Diskussion vor allem um dessen Ausgestaltung, das heisst vor allem um die Unabhängigkeit der nationalen Netzgesellschaft.

106 Die vorberatende Kommission des Ständerates (UREK-S) hat sich ausgiebig mit der Frage der Netzgesellschaft befasst. Bereits im Frühjahr 2006 schlug sie für die nationale Netzgesellschaft eine Regelung vor, welche vorsah, Betrieb und Eigentum des schweizerischen Übertragungsnetzes in einer Gesellschaft zusammen zu fassen. Mit ihrem Vorschlag betreffend die nationale Netzgesellschaft wollte sie drei wesentliche Ziele erreichen: erstens eine Erhöhung der Versorgungssicherheit durch eine bessere Abstimmung von Investitionsentscheidungen und operativem Betrieb, zweitens eine Erhöhung der Effizienz beim Netzbetrieb durch den Wegfall von Schnittstellen und komplizierten Vertragswerken und drittens die Wahrung der Unabhängigkeit vor allem gegenüber dem Ausland (vgl. Votum des Präsidenten der UREK-S, Amtliches Bulletin [Ständerat] 2006, S. 822 f.).

107 Auch die B OTSCHAFT StromVG erwähnte die zentrale Bedeutung des Übertragungsnetzes für die Schweiz. Sie versprach sich durch die Zusammenführung des Betriebs des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes eine Erhöhung der Transparenz (S. 1633 f.). Im Weiteren ging man schon damals davon aus, dass das Übertragungsnetz auf den Spannungsebenen (der Begriff wird an dieser Stelle noch in der Mehrzahl verwendet) 220-380 kV sowie das Verteilnetz auf den Spannungsebenen 400 V-160 kV betrieben werden soll (S. 1642). Die Eigentumsüberführung, von der die B OTSCHAFT StromVG noch nicht ausgeht, vermag an dieser Fragestellung nichts zu ändern. Im Gegenteil war der Gesetzgeber der Ansicht, dass das Übertragungsnetz nur dann völlig unabhängig betrieben werden kann, wenn Betrieb und Eigentum bei der gleichen Gesellschaft liegen (vgl. Amtliches Bulletin 2006 [Ständerat], S. 848 ff).

108 Die Formulierung der Legaldefinition („in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV“) und die Tatsache, dass die Abgrenzung des Übertragungsnetzes im Parlament zu keinen Diskussionen geführt hat, lassen den Schluss zu, dass es der Wille des Gesetzgebers gewesen ist, grundsätzlich das Eigentum am gesamten 220 kV-Netz auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Zudem liegt der Schluss nahe, dass das damals bereits von swissgrid betriebene Netz auch in Zukunft von ihr betrieben werden sollte. Nur in Ausnahmefällen will der Gesetzgeber von diesem Grundsatz abweichen. In den parlamentarischen Debatten lassen sich dement-- 28 of 49 -sprechend keine Hinweisen finden, die auf eine rein funktionale Betrachtung schliessen lassen. Dies umso mehr, als dann eine individuelle Betrachtung von Leitungen und Nebenanlagen stattfinden müsste. Der Gesetzgeber hingegen erwähnte und behandelte das Übertragungsnetz stets als ein Ganzes.

109 Aufgrund der Entstehungsgeschichte und der historischen Auslegung kommt die ElCom zum Schluss, dass die funktionale Betrachtungsweise der Gesuchstellerin 2 nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Vielmehr hatte der Gesetzgeber durch den freiwilligen Zusammenschluss der Verbundunternehmen ein Bild des schweizerischen Übertragungsnetzes vor Augen, welches mehr oder weniger dem heute von der Gesuchstellerin 1 betriebenen Übertragungsnetz entspricht.

4.3.2.6 Zwischenfazit Auslegung

110 Aufgrund der Auslegung nach dem Methodenpluralismus lassen sich keine Hinweise dafür finden, dass der Gesetzgeber eine funktionale Abgrenzung des Übertragungsnetzes, wie sie die Gesuchstellerin 2 vorschlägt, statuieren wollte. Vielmehr lässt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen feststellen, dass das vermaschte 220/380 kV-Netz grundsätzlich zum Übertragungsnetz gehören soll. Diese Auslegung führt im Übrigen nicht zu einer extensiven Anwendung des Begriffes Übertragungsnetz unter Anrufung von Praktikabilitätsgründen, wie dies die Gesuchstellerin 2 anführt (act. 8, Beilage 2).

4.3.3 Besondere Stellung des Übertragungsnetzes im StromVG

111 Das schweizerische Übertragungsnetz dient der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie im Verbund mit den ausländischen Netzen und besteht aus Betriebsund Kostengründen vorwiegend aus oberirdischen Freileitungen. Das schweizerische Übertragungsnetz ist vermascht und ins ebenfalls vermaschte europäische Verbundnetz eingebunden. Die Vermaschung innerhalb des europäischen Netzes trägt zur Sicherheit mit dem (n-1)-Prinzip, zur Stabilisierung der Netzfrequenz und zur Reduktion der notwendigen Reserveleistung bei. Störungen führen deshalb nur selten zu einem Unterbruch der Versorgung (vgl. W EBER/KRATZ, Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2005, § 7 N 103 ff.). Die Schweiz ist darüber hinaus als so genannte Stromdrehscheibe Europas ins europäische Elektrizitätsverbundnetz integriert. Dieses Verbundsystem dient der Sicherstellung der ununterbrochenen Elektrizitätsversorgung der beteiligten Länder (vgl. W EBER/KRATZ, Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2005, § 3 N 102 ff.).

112 Wie schon gesehen, sind neben der Legaldefinition für das Übertragungsnetz auch die Artikel

18 ff. StromVG relevant. Diese sehen für die nationale Netzgesellschaft, welche zukünftig Eigentümerin des Übertragungsnetzes sein muss, eine Reihe von Pflichten vor, welche für Verteilnetzbetreiber nicht gelten. Unter anderem muss die nationale Netzgesellschaft sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören. Die Kantone und Gemeinden haben darüber hinaus ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft, deren Anteile im Übrigen auch nicht an einer Börse kotiert sein dürfen.

113 Die Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft sind sodann detailliert in Artikel 20 StromVG aufgeführt. In erster Linie hat sie für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung in der Schweiz zu sorgen. Die nationale Netzgesellschaft betreibt und überwacht dabei das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone (Art. 20 Abs. 2 lit. a -- 29 of 49 -StromVG). Das StromVG definiert Regelzone als „Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt“ (Art. 4 Abs. 1 lit. f StromVG). Diesen Bestimmungen liegt die Idee zugrunde, dass der Betrieb des Übertragungsnetzes durch mehrere Überlandwerke (und somit Regelzonen) einen hohen Koordinationsaufwand aufweist und daher nicht mehr zeitgemäss ist und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit nicht mehr genügt (vgl. dazu auch B OTSCHAFT StromVG, S. 1633).

114 Im Weiteren ist die nationale Netzgesellschaft für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die Systemdienstleistungen einschliesslich der Bereitstellung von Regelenergie sicher. Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs hat sie die notwendigen Massnahmen anzuordnen, sie hat transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen zu erarbeiten. Ausserdem arbeitet sie mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien (Art. 20 Abs. 2 StromVG).

115 Es ist hinzuzufügen, dass die Verbundunternehmen schon vor Inkrafttreten des StromVG mit der Gründung von „Swissgrid“ auf freiwilliger Basis den sich abzeichnenden Anforderungen gerecht werden wollten (vgl. Medienmitteilung von swisselectric vom 13. August 2004; B OTSCHAFT StromVG, S. 1633 f.). Die damalige Gründung fällt mit dem Zeitpunkt zusammen, in welchem der Gesetzgeber ebenfalls mit der gleichen Fragestellung auseinandergesetzt hat. Daraus lässt sich schliessen, dass der Gesetzgeber jenes Netz als Übertragungsnetz betrachtet hat, welches zu diesem Zeitpunkt von der neu geschaffenen swissgrid betrieben werden sollte (vgl. Rz. 109).

116 In faktischer Hinsicht kommt hinzu, dass es in der Schweiz kein flächendeckendes Netz auf der Spannungsebene 380 kV gibt. Dementsprechend können die Aufgaben des Übertragungsnetzes schweizweit nur durch Leitungen und Nebenanlagen der Spannungsebene 220/380 kV wahrgenommen werden. Aus den vorangehenden Erwägungen geht hervor, dass der Betrieb dieses Netzes durch die nationale Netzgesellschaft zu erfolgen hat.

117 Geht man wie die Gesuchstellerin 2 von einer funktionalen Betrachtung aus, würde dies dazu führen, dass grosse Teile des 220 kV-Netzes nicht auf die nationale Netzgesellschaft überführt werden und damit im Verteilnetz verbleiben. Hierzu gilt es anzumerken, dass eine solche funktionale Betrachtung nicht zu einer Umgehung der Bestimmungen im StromVG zum Schweizerischen Übertragungsnetz (Artikel 18 ff. StromVG) führen dürfte.

118 Die besondere und wichtige Stellung des Übertragungsnetzes und der nationalen Netzgesellschaft in der Stromversorgungsgesetzgebung lassen darauf schliessen, dass das 220 kV-Netz Teil des Übertragungsnetzes ist. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine starke nationale Netzgesellschaft entschieden. Daraus geht hervor, dass Leitungen und Nebenanlagen auf der Spannungsebene 220/380 kV in der Regel zum Übertragungsnetz gehören und Ausnahmen eher restriktiv zu handhaben sind.

4.3.4 Weitere Argumente

119 Nicht nur die Legaldefinition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h StromVG weist darauf hin, dass das 220 kV-Netz grundsätzlich zum Übertragungsnetz gehören soll, sondern auch das bisherige Verständnis der heutigen Eigentümer. Die Übertragungsnetzeigentümer reichen der Gesuchstellerin 1 jeweils eine Kostendeklaration für die Netzkosten der Netzebene 1 ein. Dabei haben alle Übertragungsnetzeigentümer, inklusive der Gesuchstellerin 2, die Kosten für die Leitungen -- 30 of 49 -und Nebenanlagen gemäss der vorherrschenden Ansicht, d.h. inklusive dem 220 kV-Netz, deklariert (vgl. Verfügungen der ElCom vom 06. März 2009, vom 04. März 2010 und vom 11. November 2010).

120 Anzumerken ist, dass ursprünglich auch die Gesuchstellerin 2 davon ausgegangen ist, dass sowohl das 380 kV-Netz als auch das 220 kV-Netz zum Übertragungsnetz gehören. Gemäss Handelsregisterauszug hat sie bei der Kapitalerhöhung vom 16. Januar 2009 einen Teil der Aktiven und Passiven der Nordostschweizerische Kraftwerke AG, nämlich deren Übertragungsnetzbereich übernommen. Dazu gehören die Anlagen der Netzebene 380 und 220 kV (vgl. act. 8, Beilage 1). Der Zweck der Gesuchstellerin 2 gemäss Handelsregister lautet: „Betrieb, Planung, Bau und Instandhaltung sowie Erneuerung von Anlagen zur Übertragung von Energie, sowie Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen aller Art; kann solche Anlagen erwerben, erstellen oder pachten, sich an anderen Unternehmungen beteiligen sowie Grundstücke erwerben und veräussern.“ Das jetzige Verhalten der Gesuchstellerin 2 steht somit in Widerspruch zur rechtlichen Entflechtung ihrer Übertragungsnetzbereiche, welche sie im Jahre 2009 durchgeführt hat.

121 Die vorliegende Fragestellung hat auch einen Einfluss auf die Einnahmen aus dem internationalen Transitkostenausgleich ITC (Inter-TSO-Compensation; TSO: Transmission System Operator). Im Rahmen des ITC werden einerseits die Kosten für durch Transite zusätzlich entstehende Wirkverluste abgegolten, andererseits werden transitbedingte Infrastrukturkosten vergütet (vgl. dazu auch die Verfügungen der ElCom vom 04. März 2010 und vom 11. November 2010, abrufbar unter www.elcom.admin.ch). Artikel 2 Ziffer 3 der EU-Richtlinie 2009/72/EG definiert Übertragung als den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung. Das ITC-Agreement stützt sich auf diese Begriffsdefinition ab. Gemäss der Verordnung der EU-Kommission zum ITC (Verordnung Nr. 774/2010 der Kommission vom 2. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte) werden nur Verluste im nationalen Übertragungsnetz vergütet. Wenn das Übertragungsnetz in der Schweiz verkleinert wird, ist damit zu rechnen, dass sich weniger Erlöse aus dem ITC ergeben. Analoges gilt auch für die Infrastrukturentschädigung. Die Gesuchstellerin 1 führt aus, dass die Gesuchstellerin 2 keine Einwände vorgebracht habe, als es darum ging, an den Einnahmen aus dem ITC für Transitflüsse zu partizipieren, die teilweise auch über das

220 kV-Netz fliessen würden (act. 62, S. 11). Die Gesuchstellerin 2 hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass ENTSO-E (siehe dazu Rz. 129) mit Bezug auf die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen der ITC-Erlöse einen funktionalen Ansatz verfolge, d.h. nicht auf das formale Kriterium des Eigentums abstelle. Daraus folge, dass eine funktionale Betrachtungsweise keinen Einfluss auf die ITC-Erlöse habe (act. 39, S. 5 f.). Dem ist entgegenzusetzen, dass die betreffenden Netzkomponenten im Sinne der oben erwähnten Richtlinie Übertragungscharakter haben müssen.

122 Eine funktionale Betrachtung, wie sie die Gesuchstellerin 2 vorsieht, hat auch Auswirkungen auf die Anzahl der Ausspeisepunkte aus dem Übertragungsnetz. Bisher verfügt die Gesuchstellerin

2 über 45 Ausspeisepunkte. Aufgrund ihrer funktionalen Betrachtungsweise würde sie gemäss dem eingereichten Gutachten (act. 8, Beilage 7) nur noch neun Ausspeisepunkte aus 220kVNetz mit dem 380kV-ÜN haben. Eine schweizweite funktionale Betrachtung würde die Anzahl Ausspeisepunkte zusätzlich verändern.

-- 31 of 49 --

123 Im Übrigen werden von den insgesamt 37 grenzüberschreitenden Leitungen auf der Spannungsebene 220/380 kV alleine deren 17 auf der Spannungsebene 220 kV betrieben. Dies zeigt, dass dem 220 kV-Netz in der Schweiz eine gewichtige Rolle bei der Einbindung in das europäische Verbundnetz zukommt (vgl. Erwägung 4.6; act. 1, Beilage 8 S. 19).

124 Auch aus den hier aufgeführten Argumenten lassen sich keine Schlüsse zugunsten einer funktionalen Betrachtungsweise ziehen.

4.3.5 Internationaler Vergleich

125 Die Gesuchstellerin 1 bringt vor, dass im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Übertragungsnetzes auch Lösungen und Definitionen in zahlreichen anderen europäischen Ländern analysiert worden seien. Die von ihr vorgenommene Abgrenzung entspreche mehrheitlich der im Ausland angewandten Regelung (act. 1, Beilage 2, S. 3).

126 Im Weiteren stellt sich die Gesuchstellerin 1 auf den Standpunkt, dass die internationale Koordination des europäischen Verbundnetzes auf Ebene Übertragungsnetzbetreiber (TSO) zu erfolgen habe, eine Abstimmung grenzüberschreitender Leitungen der umliegenden TSO mit Verteilnetzbetreibern sei nicht vorgesehen (act. 62, S. 9).

127 Die rechtlichen Grundlagen auf Stufe EU beschreiben den Begriff Übertragungsnetz an sich nicht näher. Allerdings definiert die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG Übertragung in Artikel 2 Ziffer 3 als „den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung“ (Rz. 121). Der Übertragungsnetzbetreiber ist „eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu decken“ (Artikel 2 Ziffer 4 RL 2009/72/EG).

128 ENTSO-E (European Network of Transmission System Operators for Electricity) ist ein Zusammenschluss von 42 Übertragungsnetzbetreibern aus 34 Ländern (darunter auch die Gesuchstellerin 1; vgl. www.entsoe.eu). ENTSO-E veröffentlicht die Tarife dieser Übertragungsnetzbetreiber. Der Bericht der ENTSO-E für das Jahr 2010 (ENTSO-E Overview of transmission tariffs in Europe: Synthesis 2010; abrufbar unter www.entsoe.eu) zeigt in Anhang 1, auf welchen Spannungsebenen das Übertragungsnetz betrieben wird. Es fällt auf, dass einerseits in vielen Ländern grosse Anteile des Übertragungsnetzes auf den Spannungsebenen 220-150 kV betrieben werden, und dass andererseits in mehreren Ländern auch 132-50 kV-Netze zum Übertragungsnetz gehören.

129 In Deutschland gelten nach § 3 Ziffer 10 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz; EnWG) als Betreiber von Übertragungsnetzen „natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen“. § 3 Ziffer 32 EnWG definiert die Übertragung als den „Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Beliefe-- 32 of 49 -rung der Kunden selbst“. Dabei liegt die Spannungsebene „Hochspannung“ vor, wenn die Leitung für 110 kV oder 220 kV ausgelegt ist. Der Unterschied zur Verteilung von Elektrizität ist dadurch charakterisiert, dass das Verteilnetz auf jeden Fall keine Höchstspannungsleitungen umfasst (negative Abgrenzung), während ein Hochspannungsnetz sich insbesondere auf solche Leitungen stützt (SALJE PETER, Energiewirtschaftsgesetz, Kommentar, Köln/Berlin/München 2006, § 3, Rz. 220 ff.). Gemäss § 3 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) sind die Übertragungsnetzbetreiber die regelverantwortlichen Netzbetreiber von Hochund Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen. Typischerweise werden hierfür die Spannungsebenen 110 kV, 220 kV und 380 kV genutzt. Die Definition knüpft jedoch nicht an bestimmte Spannungsebenen an, da Übertragungsnetzbetreiber mittelbar Aufgaben der allgemeinen Versorgung wahrnehmen (S AL-JE PETER, Erneuerbare-Energien-Gesetz, Kommentar, Köln/München 2007, 4. Auflage, § 3, Rz.

88 ff.). Für die Übertragung knüpft das EEG an die Beschreibung in der Binnenmarktrichtlinie der EU an (SALJE PETER, Energiewirtschaftsgesetz, Kommentar, Köln/Berlin/München 2006, §3, Rz. 220 ff.). Der Blick nach Deutschland zeigt auf, dass – obwohl nicht primär an die Spannungsebene angeknüpft wird – beim Übertragungsnetz in der Tendenz 110 kV-Netze die untere Grenze bilden und nicht Netze mit höherer Spannung. Auch wenn Deutschland aufgrund der Grösse und der Netztopologie nicht direkt mit der Schweiz vergleichbar ist, gilt es diesen Punkt bei der vorliegenden Fragestellung zu beachten.

130 Nimmt man Grösse und Netztopologie als entscheidende Merkmale, sind die Verhältnisse in Österreich am ehesten mit jenen in der Schweiz zu vergleichen. Das Elektrizitätswirtschaftsund -organisationsgesetz (ElWOG) definiert die Übertragung in § 7 Ziffer 39 als Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz (wobei Ziffer 42 Verbundnetz wie folgt definiert: „[…] Anzahl von Übertragungs- und Verteilnetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind“). Das Übertragungsnetz ist nach Ziffer 40 ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV oder höher, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient (nach § 25 Absatz 5 El-WOG gelten die 380 und 220 kV-Netz als Höchstspannung, 110 kV-Netze als Hochspannung). Auch in Österreich geht somit bei der Betrachtung des Übertragungsnetzes die Tendenz in Richtung Einbezug der Spannungsebene 110 kV.

4.3.6 Zwischenfazit

131 Die Auslegung des Begriffs Übertragungsnetz, das bisherige Verständnis innerhalb der Elektrizitätsbranche, die besondere Stellung des Übertragungsnetzes im StromVG sowie ein Vergleich mit Definitionen für das Übertragungsnetz in anderen Ländern lassen den Schluss zu, dass alle vermaschten Leitungen und die erforderlichen Nebenanlagen auf der Spannungsebene 220/380 kV grundsätzlich zum Übertragungsnetz gehören. Die internationale Tendenz ist dabei dahingehend, dass auch Leitungen und Nebenanlagen auf tieferen Spannungsebenen zum Übertragungsnetz gehören können. Die schweizerische Gesetzgebung sieht dies jedoch nur für Ausnahmefälle vor. Eine rein funktionale Betrachtungsweise wie sie die Gesuchstellerin 2 vorschlägt, ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen abzulehnen. Das Gesuch der Gesuchstellerin 2 ist daher abzuweisen, das Gesuch der Gesuchstellerin 1 in diesem Punkt gutzuheissen.

4.4 T-Anschlüsse

132 T-Anschlüsse (teilweise auch als Y-Anschlüsse bezeichnet; Anstiche ab einer bestehenden Leitung ohne Trennstelle) sind untrennbar mit dem Übertragungsnetz verbunden. Durch die Un-

-- 33 of 49 --

trennbarkeit der T-Anschlüsse können Rückwirkungen im Störungsfall auf das Übertragungsnetz nicht ausgeschlossen werden. Damit die nationale Netzgesellschaft den zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes gewährleisten kann, ist es für den störungsfreien Betrieb notwendig, dass diese Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören. Die Zuordnung der T-Anschlüsse zum Übertragungsnetz durch die Gesuchstellerin 1 ist demgemäss nachvollziehbar und richtig (act. 1, Beilage 3).

133 Die Abgrenzung vom Übertragungsnetz erfolgt bei der am nächsten zum T-Anschluss gelegenen Schaltstelle, mit welcher die nachfolgenden Netzelemente vom Übertragungsnetz getrennt werden können. Die Thematik der Schaltfelder wird in Erwägung 4.7 näher erläutert.

134 Beispiele für T-Anschlüsse, die somit zum Übertragungsnetz gehören (nicht abschliessend): Eglisau, La Punt, Ilanz, Gabi (vgl. act. 1, Beilage 3).

4.5 Stichleitungen

135 Stichleitungen im Sinne der vorliegenden Verfügung sind Leitungen auf der Spannungsebene 380/220 kV, die nur mit einem Anschlusspunkt des vermaschten Übertragungsnetzes verbunden sind, also Leitungen von einem Kraftwerk zu einem Anschlusspunkt an das Übertragungsnetz (Kraftwerks-Stichleitung) oder vom Übertragungsnetz zu einem Verbraucher respektive zu einem Verteilnetz (Versorgungs-Stichleitung). Im Gegensatz zu den T-Anschlüssen sind Stichleitungen über eine Schaltanlage oder über ein Schaltfeld mit dem Übertragungsnetz verbunden, und somit auch von diesem abtrennbar.

136 Wie bei den Vorbringen verschiedener Verfahrensbeteiligter in den Erwägungen 4.2.1 bis

4.2.17 gesehen, stellt sich unter anderem die Frage, ob Stichleitungen ebenfalls zum Übertragungsnetz im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung gehören.

137 Die Gesuchstellerin 1 unterscheidet zwischen verschiedenen Netztopologien (act. 1, Beilage 3; vgl. Rz. 44). Die Netztopologie 2 umfasse Stichleitungen mit Anschluss von Verteilnetzbetreibern und diene der Sicherstellung der Versorgung. Die Netztopologie 3 umfasse Stichleitungen mit ausschliesslichem Anschluss von Kraftwerksbetreibern (keine Vermaschung mit dem Übertragungsnetz, eindeutig schaltbare Trennstelle, keine strategische Relevanz für den weiteren Netzausbau). Die Netztopologie 2 gehört nach Ansicht der Gesuchstellerin 1 zum Übertragungsnetz, da sie der Sicherstellung der Versorgung diene. Die Netztopologie 3 gehöre nicht zum Übertragungsnetz, da sie ausschliesslich oder mehrheitlich dem Abtransport der erzeugten Energie des Kraftwerkbetreibers diene. Für die Ermittlung, ob eine Stichleitung Versorgungscharakter hat oder nicht, wendet die Gesuchstellerin 1 den so genannten K-Faktor (Korrektur-Faktor; vgl. dazu NNMÜ-CH, Ausgabe 2007, S. 13) an. Ist dieser grösser als null, hat eine Stichleitung aus Sicht der Gesuchstellerin 1 Versorgungscharakter und gehört zum Übertragungsnetz. Ist der K-Faktor gleich null, überwiege der Einspeisecharakter, so dass die Stichleitung nicht zum Übertragungsnetz gehöre (act. 1, Beilage 2).

138 Wie in der Erwägung 4.3 gesehen, lässt die Legaldefinition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h StromVG Ausnahmen vom Regelfall zu. Es ist somit möglich, dass Leitungen und Nebenanlagen auf der Spannungsebene 220/380 kV im Ausnahmefall nicht zum Übertragungsnetz gehören, oder aber Leitungen und Nebenanlagen auf einer anderen Spannungsebene zum Übertragungsnetz gehören können.

-- 34 of 49 --

139 Ein Elektrizitätsnetz ist eine Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität (Art. 4 Abs. 1 Bst. a StromVG), also – wie schon das Wort sagt – ein (vermaschtes) Netz und grundsätzlich nicht eine einzelne Leitung. Die Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen und damit die Versorgung erfolgt mit wenigen Ausnahmen über das Verteilnetz (Art. 4 Abs. 1 Bst. i StromVG). Stichleitungen dienen primär dem Abtransport der lokal produzierten Elektrizität oder der lokalen Versorgung. Stichleitungen werden nicht zur Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen geplant und gebaut, müssen nicht für mögliche Transitflüsse dimensioniert werden und sind somit vielmehr als Anschluss denn als Teil des vermaschten Verbundnetzes zu betrachten. Bei doppelt ausgeführten Stichleitungen sind je nach Schaltzustand der Sammelschienen zwar theoretisch Transitflüsse denkbar. Stichleitungen werden aber, wie erwähnt, nicht zu diesem Zweck gebaut. Sie sind über eine Schaltanlage oder über ein Schaltfeld mit dem Übertragungsnetz verbunden und somit auch von diesem abtrennbar. Sie sind für den sicheren Betrieb des Übertragungsnetzes nicht zwingend notwendig. Dabei ist nicht relevant, ob eine solche Leitung auf der Spannungsebene 220 kV oder 380 kV betrieben wird.

140 Wie gesehen, wendet die Gesuchstellerin 1 zur Ermittlung, ob eine Stichleitung Versorgungscharakter hat oder nicht, den K-Faktor an. Der K-Faktor wurde jedoch für die Berechnung des Grundtarifs pro Ausspeisepunkt eingeführt. Da dies ein dynamischer Faktor ist, der sich von Jahr zu Jahr ändern kann, erscheint die Anwendung des K-Faktors nicht sachgerecht für die Beurteilung, ob eine Leitung oder eine Nebenanlage die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz

1 Buchstaben a und h StromVG erfüllt und zum Übertragungsnetz gehört oder nicht. Die nationale Netzgesellschaft darf keine Tätigkeiten im Bereich der Elektrizitätsverteilung ausüben und hat keinen eigentlichen Versorgungsauftrag wie die Verteilnetzbetreiber (Art. 18 Abs. 6 StromVG). Die Unterscheidung der Gesuchstellerin 1 vermag daher nicht zu überzeugen.

141 Da Stichleitungen nicht mit dem Übertragungsnetz vermascht, sondern nur mit einem Anschlusspunkt des vermaschten Übertragungsnetzes verbunden sind, gehören sie nicht zum Übertragungsnetz.

142 Beispiele für Stichleitungen, die somit nicht zum Übertragungsnetz gehören (nicht abschliessend): Tavanasa-Sedrun, Flumenthal-Gerlafingen, Romanel-Mathod, Bitsch-Massaboden, Stalden-Zermeiggern, Sils-Albula, Sils-Tiefencastel-Tinzen-Löbbia-Castasegna, Biasca-Olivone, Cavergno-KW Cavergno, Verbano-Avegno, Sils-Bärenburg-Ferrara, Mettlen-Ingenbohl-Plattischachen-Göschenen, Serra-Gondo, Grimsel-Innertkirchen, Galmiz-Kerzers-Mühleberg, Breite-Riet-Schlattingen, Riddes-Fionnay FMM, Chamoson-Fionnay GD, KK Gösgen-Gösgen, KK Beznau-Beznau, Birr-GT Alstom, KKW Mühleberg-Mühleberg, Pradella-Ova Spin, Magadino-Manno (vgl. act. 1, Beilage 3).

143 Beispiele für heutige Stichleitungen, welche nach Vornahme des geplanten Netzausbaus voraussichtlich zum Übertragungsnetz gehören werden (nicht abschliessend): Grynau-Tierfehd, Innertkirchen-Wattenwil (vgl. act. 1, Beilage 3).

4.6 Grenzüberschreitendes Übertragungsnetz

144 Die Legaldefinition des Übertragungsnetzes in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h StromVG spricht ausdrücklich vom Verbund mit ausländischen Netzen. Gemäss Artikel 20 Absatz 1 StromVG legt die nationale Netzgesellschaft zudem die grenzüberschreitenden Übertragungsnetzkapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. Sie ist gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a StromVG für den Betrieb und die Überwachung des gesamtschweizeri-- 35 of 49 -schen Übertragungsnetzes verantwortlich und führt es als eine Regelzone. Schliesslich ist sie gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StromVG für das Bilanzmanagement verantwortlich. Damit die nationale Netzgesellschaft diese Aufgaben wahrnehmen kann, müssen die grenzüberschreitenden Leitungen mit einer Spannung von 220 kV respektive 380 kV zum Übertragungsnetzes gehören. Somit gehören diese Leitungen zum Übertragungsnetz, unabhängig davon, ob sie mit dem Übertragungsnetz vermascht sind oder nicht.

145 Gemäss dem „Statistical Yearbook 2008“ der ENTSO-E (S. 157 ff.; abrufbar unter www.entsoe.eu) existieren 41 grenzüberschreitende Leitungen, welche die Schweiz mit dem benachbarten Ausland verbinden. Davon werden 20 Leitungen mit einer Spannung von 380 kV,

17 Leitungen mit einer Spannung von 220 kV und 4 Leitungen mit einer Spannung von 110 kV bis 150 kV betrieben.

146 Beispiele grenzüberschreitender Leitungen auf der Spannungsebene 220/380 kV, die somit zum Übertragungsnetz gehören (nicht abschliessend): - 380 kV: Bassecourt-Sierentz, Laufenburg-Sierentz, Bassecourt-Mambelin, Verbois-Bois-Tollot, Chamoson-Bois-Tollot, Asphard-Sierentz, Laufenburg-Kühmoos (3 Leitungen), Laufenburg-Tiengen, Beznau-Tiengen, Asphard-Kühmoos, Laufenburg-Trossingen, Soazza-Bulciago, Lavorgo-Musignano, Robbia-Gorlago, Pradella-Westtirol (2 Leitungen); - 220 kV: Verbois-Génissiat (2 Leitungen), La Bâtiaz-Vallorcine, Riddes-Cornier, St-Triphon-Cornier, Laufenburg-Gurtweil (2 Leitungen), Laufenburg-Kühmoos (2 Leitungen), Beznau-Tiengen, All'Acqua-Ponte, Gorduno-Mese, Riddes-Avise, Riddes-Valpelline, Serra-Pallanzeno, Y-Meiningen-Meiningen, Winkeln-Meiningen (vgl. zum Ganzen: act. 1, Beilage 3; Statistical Yearbook 2008 der ENTSO-E; S. 157 ff.).

147 Artikel 17 Absatz 6 StromVG legt fest, dass der Bundesrat für Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz einschliesslich der zur Übertragung von Elektrizität erforderlichen Nebenanlagen, die nach dem 1. Januar 2005 in Betrieb genommen wurden, Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten vorsehen kann (Verbindungsleitungen; teilweise auch als Merchant Lines bezeichnet). Artikel 21 Absatz 1 StromVV delegiert diese Kompetenz an das UVEK. Die ElCom kann mit Verfügung über die Gewährung von solchen Ausnahmen entscheiden (Art. 21 Abs. 2 StromVV). Das UVEK regelt die Thematik in der Verordnung über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz vom 3. Dezember 2008 (VAN; SR 734.713.3). Die Verordnung gilt für Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz, einschliesslich der zur Übertragung erforderlichen Nebenanlagen (Art. 1 Abs. 2 VAN). Die ElCom kann unter den Voraussetzungen von Artikel 2 VAN den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien. Gemäss der Übergangsbestimmung von Artikel 13 VAN kann die ElCom auch für Wechselstrom-Verbindungsleitungen Erleichterungen von den Voraussetzungen nach den Artikeln 2, 4,

5 und 7 VAN gewähren, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VAN bereits eine Plangenehmigung erteilt und der Korridor vom Bundesrat bereits festgesetzt wurde. Die ElCom hat bis anhin drei solche Ausnahmen gewährt (vgl. Verfügung vom 30. Dezember 2008; Verfügung vom 16. April 2009; Verfügung vom 27. August 2009). Der Eigentümer hat die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung auf die nationale Netzgesellschaft zu übertragen und wird dafür mit Aktien, anderen Rechten oder einer finanziellen Abgeltung entschädigt (Art. 12 Abs. 1 VAN). Aus der Stromversorgungsgesetzgebung und der VAN geht jedoch hervor, dass die Leitungen mit einer Ausnahmeregelung nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG unabhängig von ihrem Eigentümer zum Übertragungsnetz gehören. So sprechen sowohl Artikel 17 Absatz 6 -- 36 of 49 -StromVG als auch Artikel 1 Absatz 2 VAN von Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz.

148 Beispiele für Leitungen mit einer Ausnahmeregelung nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG, die somit zum Übertragungsnetz gehören: Mendrisio-Cagno […], Campocologno-Tirano […], Robbia-San Fiorano […].

149 Im Zusammenhang mit den eben erwähnten ist zudem die Frage aufgetaucht, wie nicht grenzüberschreitende Zubringerleitungen zu solchen Leitungen auf einer Spannungsebene tiefer 220/380 kV zu behandeln sind.

150 Beispielsweise bringt […] vor (vgl. Erwägung 4.2.9), dass die 150 kV-Leitung Manno-Mendrisio Übertragungscharakter habe und somit zum Übertragungsnetz gehöre. Mit der Gesuchstellerin

1 habe […] folgendes vereinbart: anstatt dass die diversen 150 kV-Ausspeisepunkte ins unterliegende 50 kV-Netz alle als einzelne Ausspeisepunkte betrachtet werden, wird der Verbrauch ab einem geografischen Ort bzw. einer Unterstation pauschal als ein Ausspeisepunkt definiert. Ebenfalls soll für die lokale Spannungshaltung und das Blindleistungsmanagement eine Lösung zwischen […] und der Gesuchstellerin 1 gefunden werden. Darüber hinaus soll für grenzüberschreitende Verbindungen unter 150 kV, die dem lokalen Stromaustausch dienen und keine direkte Verbindung zum Übertragungsnetz haben, festgestellt werden, dass diese nicht zum Übertragungsnetz gehören. Die Ausgestaltung solcher Leitungen liege beim betroffenen Verteilnetzbetreiber, wobei dieser Rücksicht auf allfällige Anforderungen der Gesuchstellerin 1 nehme.

151 Die in Randziffer 150 erwähnten Leitungen dienen auch der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen und gehören daher nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i StromVG zum Verteil- und nicht zum Übertragungsnetz. Mit Ablauf der Ausnahmeregelung nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG und dem Übergang des Eigentums der grenzüberschreitenden Leitung an die nationale Netzgesellschaft verändert sich der Charakter der Zubringerleitungen insofern, als dass nur noch die nationale Netzgesellschaft für den Betrieb und die Wartung der grenzüberschreitenden Leitung zuständig ist. Im Sinne einer effizienten Betriebsführung (Koordination der Unterhalts- und Ausbauplanung) erscheint es sinnvoll, dass das Eigentum an den Zubringerleitungen nach Ablauf der Ausnahmeregelung ebenfalls auf die nationale Netzgesellschaft übergeht. Diese Zubringerleitungen gehören also nach Ablauf der Ausnahmeregelung für die Merchant Line zum Übertragungsnetz.

152 Beispiele von Zubringerleitungen, die somit nach Ablauf der Ausnahmeregelung für die grenzüberschreitenden Leitungen zum Übertragungsnetz gehören (nicht abschliessend): Manno-Mendrisio (150 kV), Robbia-Campocologno (150 kV; vgl. act. 25).

153 Auch grenzüberschreitende Leitungen auf Spannungsebenen tiefer als 220 kV, welche gemäss ENTSO-E in den Kapazitätsberechnungen zu berücksichtigen sind (vgl. Statistical Yearbook 2008 der ENTSO-E; S. 157 ff.; abrufbar unter www.entsoe.eu), und welche unmittelbar am schweizerischen Übertragungsnetz angeschlossen sind, sind für die Erfüllung der Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft nach Artikel 20 StromVG ebenfalls notwendig. Leitungen, welche die beiden genannten Kriterien kumulativ erfüllen, gehören somit zum Übertragungsnetz.

154 Beispiele von grenzüberschreitenden Leitungen, die zum Übertragungsnetz gehören (nicht abschliessend): Laufenburg (CH)-Laufenburg (DE; 110 kV), Verbois–Chancy–Pougny (130 kV; vgl. Statistical Yearbook 2008 der ENTSO-E; S. 157 ff.).

-- 37 of 49 --

155 Beispiele von grenzüberschreitenden Leitungen, die nicht zum Übertragungsnetz gehören (nicht abschliessend): Klingnau-Tiengen (110 kV; vgl. Statistical Yearbook 2008 der ENTSO-E; S. 157 ff.).

156 Grenzüberschreitende Leitungen auf Spannungsebenen tiefer als 220 kV, welche unmittelbar an einer nicht grenzüberschreitenden Zubringerleitung zu Leitungen gemäss Randziffer 147 angeschlossen und gemäss ENTSO-E in den Kapazitätsberechnungen zu berücksichtigen sind, gehören erst ab jenem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz, ab welchem die Zubringerleitung zum Übertragungsnetz gehört (vgl. Rz.149 ff.)

157 Nach Ansicht der Gesuchstellerin 1 gehört die Leitung Campocologno-Poschiavino (Villa di Tirano; 130 kV) zum Übertragungsnetz, da sie dem Verbund mit dem Ausland dient (act. 1, Beilage 3). Nach den eben genannten Grundsätzen gehört diese Leitung entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin 1 erst nach Ablauf der Ausnahmeregelung gemäss Artikel 17 Absatz 6 StromVG zum Übertragungsnetz.

4.7 Mit anderen Netzebenen genutzte Anlagen und Schaltfelder

158 In Erwägung 4.2 sind unter anderem auch die Vorbringen verschiedener Verfahrensbeteiligter im Zusammenhang mit Leitungen und Nebenanlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 StromVV (z.B. gemeinsam mit anderen Netzebenen genutzten Anlagen sowie Schaltfelder) aufgeführt.

159 Im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 2 StromVV bringt die Gesuchstellerin 1 vor, dass auch die entsprechenden 380/220 kV-Anschlussfelder am Übertragungsnetz zu Verteilnetzbetreibern, Kraftwerken und Endverbrauchern zum Übertragungsnetz gehörten. Neben diesen Netzkomponenten umfasse das Übertragungsnetz auch noch die im Rahmen der Eigentumsübertragung noch im Detail zu definierenden mit dem Übertragungsnetz zusammenhängenden Assets und Hilfseinrichtungen wie Leittechnik, Dienstbarkeiten, Gebäude, Mess- und Kommunikationstechnik. Zur Sicherstellung des sicheren Betriebs des Übertragungsnetzes seien für sie zur Beobachtung des allgemeinen Netzzustandes und für Sicherheitsberechnungen auch Informationen aus direkt unterlagerten Netzen sowie Kraftwerksanschlussleitungen und dahinter liegenden Schaltanlagen/Umspannwerke notwendig. Aus den gleichen Gründen müsse sie diskriminierungsfrei auch technische Vorgaben für diese Anlagen machen können und online Messwerte von diesen Anlagen erhalten können (act. 1, Beilage 2, S. 3).

160 Leitungen und Tragwerke im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a StromVV sowie die Anlagen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b StromVV (Kuppeltransformatoren, Schaltanlagen, Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen) gehören zum Übertragungsnetz und sind auf die Gesuchstellerin 1 zu übertragen. Kommunikationseinrichtungen (z.B. Lichtwellenleiter), die nicht dem Betrieb des Übertragungsnetzes dienen, gehören nicht zum Übertragungsnetz.

161 Gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d StromVV gehören im Weiteren die Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu einem Kraftwerk zum Übertragungsnetz.

162 Der Gesetzgeber hat dem schweizerischen Übertragungsnetz als Rückgrat für die sichere Stromversorgung der Schweiz eine hohe Bedeutung zugesprochen. Die Unabhängigkeit der nationalen Netzgesellschaft ist ein wichtiger Grundsatz der Stromversorgungsgesetzgebung. Unter anderem aus diesem Grund hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass das Eigentum am Übertragungsnetz auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen ist, auch um sicherzustellen, -- 38 of 49 -dass die schweizerische Netzgesellschaft das Übertragungsnetz betreiben, planen und ausbauen kann (vgl. dazu z.B. Art. 19 Abs. 2 Bst. b und Bst. c StromVG, B OTSCHAFT StromVG, S. 1619, 1621 f.; Rz. 93). Betrieb, Planung und Unterhalt sollen im Einzelfall grössere Priorität haben als entgegen gerichtete Interessen von Verteilnetz- oder Kraftwerksbetreibern. Das Eigentum an den Schaltfeldern zum Übertragungsnetz erleichtert der nationalen Netzgesellschaft und damit der Gesuchstellerin 1 die Erfüllung ihrer Aufgaben (vgl. dazu Abbildung 3). Das Übertragungsnetz bildet ein zusammenhängendes System inklusive der Schnittstellen, und im Streitfall sollen der Zugang zu den Anlagen und die Verfügungsrechte über Anlageteile nicht mit den Eigentümern ausgehandelt bzw. über eine Enteignung nach Artikel 20 Absatz 4 StromVG erlangt werden müssen. Dies gilt auch beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Stichleitungen. Der Bundesrat hat nach Artikel 4 Absatz 2 StromVG die Kompetenz, die im StromVG verwendeten Begriffe näher auszuführen. Von dieser Kompetenz hat er mit Artikel 2 Absatz 2 StromVV Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d StromVV nicht gesetzesmässig sein soll.

163 Schaltfelder im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d StromVV gehören damit zum Übertragungsnetz. Dazu gehören unter anderem die Leistungsschalter, die Leitungstrenner, die Messeinrichtungen, die Erdtrenner sowie die Überspannungsableiter.

164 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d StromVV kommt nur beim direkten Übergang vom Übertragungsnetz zu einer anderen Netzebene oder zu einem Kraftwerk zur Anwendung. Da Stichleitungen im Sinne dieser Verfügung nicht zum Übertragungsnetz gehören, sind Anlagen beim Übergang einer Stichleitung zu einer tieferen Netzebene oder zu einem Kraftwerk nicht Teil des Übertragungsnetzes.

165 Für Anlagen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und d StromVV fallen, legt Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c StromVV in allgemeiner Hinsicht fest, dass gemeinsam mit anderen Netzebenen genutzte Anlagen, die mehrheitlich im Zusammenhang mit dem Übertragungsnetz genutzt werden, oder ohne die das Übertragungsnetz nicht sicher oder nicht effizient betrieben werden kann, ebenfalls zum Übertragungsnetz gehören. Eine allgemein gültige und sinnvolle Aufteilung von gemeinsam genutzten Anlagen, welche jedem Einzelfall gerecht wird, ist für die ElCom mit vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist nicht möglich. Gemäss dem Erläutern-Leitungstrenner Leistungsschalter Messeinrichtung Überspannungsableiter NE1 Schaltfeld NE2 Erdtrenner Transformator 220/380 kV Abbildung 3: Beispiel Schaltfeld -- 39 of 49 -den Bericht des BFE zum Vernehmlassungsentwurf der Stromversorgungsverordnung vom 27. Juni 2007 (S. 7) erfasst der Begriff Anlagen alle für die Übertragung von Elektrizität erforderlichen Elemente wie Leitungen und Schaltanlagen. Damit sollen die unterschiedlichen Konstellationen, welche zweifelsfrei vorhanden sind, im Einzelfall durch die beteiligten Parteien bei der Abgrenzung festgelegt werden. Auslegungsbedürftig sind in dieser Hinsicht insbesondere zwei Punkte. Erstens stellt sich die Frage, welche gemeinsam mit anderen Netzebenen genutzten Anlagen für einen sicheren und effizienten Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlich sind. Zweitens muss festgestellt werden, aufgrund welcher Kriterien eine Anlage mehrheitlich im Zusammenhang mit dem Übertragungsnetz genutzt wird. Ob eine Anlage eine dieser zwei Voraussetzungen erfüllt oder nicht, muss für jeden Einzelfall abgeklärt werden. Erfüllt eine Anlage eine dieser zwei Voraussetzungen, gehört sie zum Übertragungsnetz.

166 Das StromVG basiert auf dem Prinzip der Kooperation und der Subsidiarität (Art. 3 StromVG). Staatliche Behörden haben für den Vollzug des Gesetzes mit den betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft, zusammenzuarbeiten. Bei gewissen Fragestellungen kann sich eine Berücksichtigung der von der Branche ausgearbeiteten Lösungen rechtfertigen, wenn sich diese innerhalb des rechtlichen Rahmens der Stromversorgungsgesetzgebung bewegen und sich als sachgerecht erweisen (vgl. auch die Verfügung der ElCom vom 11. Februar 2010, Rz. 36). Aufgrund dieses Prinzips überlässt es die ElCom vorerst den beteiligten Parteien, Kriterien zur Beurteilung festzulegen, ob eine gemeinsam genutzte Anlage mehrheitlich im Zusammenhang mit dem Übertragungsnetz genutzt wird oder nicht bzw. ob ohne diese Anlage das Übertragungsnetz nicht sicher oder nicht effizient betrieben werden kann. Die beteiligten Parteien legen anschliessend die Abgrenzung der gemeinsam genutzten Anlagen im Einzelfall fest. Für den Fall, dass sich die Beteiligten nicht innert nützlicher Frist auf eine Lösung einigen oder diese nicht sachgerecht ist, bleibt ein Entscheid der ElCom vorbehalten.

4.8 Informationsaustausch

167 Im Sinne von Artikel 8 StromVG und von Artikel 20 StromVG ist abschliessend festzuhalten, dass unabhängig von der Abgrenzung und Definition des Übertragungsnetzes im Lichte der vorstehenden Erwägungen der Informationsaustausch zwischen den Betreibern von Verteilnetzen, den Kraftwerksbetreibern und der Gesuchstellerin 1 jederzeit gewährleistet sein muss.

5 Entzug der aufschiebenden Wirkung

168 Die Beschwerde gegen eine Verfügung hat grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 2 VwVG).

169 Eine Verfügung hat eine Geldleistung zum Gegenstand, wenn die Adressaten zur Bezahlung eines Geldbetrags verpflichtet werden. Die vorliegende Verfügung hat nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, sondern es geht um die Frage, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und welche nicht, und an welchen damit das Eigentum an die Gesuchstellerin 1 zu überführen ist oder nicht.

170 Darüber hinaus müssen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall überzeugende Gründe vorliegen, welche die sofortige Wirksamkeit der Verfügung rechtfertigen. Solche Gründe können sich aus privaten und öffentlichen Interessen ergeben (R EGINA KIENER, in:

-- 40 of 49 --

Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, AUER/MÜLLER /SCHINDLER [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55, N 15). Im Übrigen vermögen nicht nur ganz aussergewöhnliche Umstände den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (vgl. dazu BGE 110 V 40 E. 5.b).

171 Alle Übertragungsnetzeigentümer haben die gesetzliche Pflicht, ihre Anteile bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG (d.h. bis am 31. Dezember 2012; vgl. Rz. 13) auf die Gesuchstellerin

1 zu überführen (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Um dieser Pflicht nachzukommen, müssen die heutigen Eigentümer wissen, welche Leitungen und Nebenanlagen zu überführen sind. In Anbetracht der notwendigen und umfangreichen Vorarbeiten für die Überführung muss davon ausgegangen werden, dass diese nicht fristgerecht durchgeführt werden können, falls keine Klarheit über die zu überführenden Leitungen und Nebenanlagen besteht. Insbesondere können für den Überführungsprozess notwendige Vorbereitungshandlungen nicht durchgeführt werden (z.B. Due Diligence, Ausarbeitung Sacheinlagevertrag). Die Tatsache, dass sich die heutigen Eigentümer des Übertragungsnetzes und die Gesuchstellerin 1 bis anhin noch nicht über diese zu überführenden Leitungen und Nebenanlagen einigen konnten, darf nicht dazu führen, dass die gesetzlich vorgesehene Frist nicht eingehalten werden kann. Hierzu ist zu beachten, dass gesetzliche Fristen nach Artikel 22 Absatz 1 VwVG nicht erstreckt werden können.

172 Die Eigentumsüberführung auf die Gesuchstellerin 1 entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers. Es soll sichergestellt werden, dass die Gesuchstellerin 1 das Übertragungsnetz als wesentliche Grundlage für die Versorgungssicherheit in der Schweiz diskriminierungsfrei, zuverlässig und leistungsfähig betreiben kann (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Dies zeigt sich auch darin, dass der Bundesrat zu prüfen hat, ob die Statuten der nationalen Netzgesellschaft oder deren Änderung die Versorgungssicherheit, die Unabhängigkeit der Netzgesellschaft und den diskriminierungsfreien Netzbetrieb gewährleisten (Art. 19 Abs. 2 StromVG). Damit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse am Entzug der aufschiebenden Wirkung.

173 Zusammenfassend liegen überzeugende Gründe vor, um einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Es besteht aus mehreren Gründen ein genügendes öffentliches Interesse daran, dass die vorliegende Verfügung sofortige Wirksamkeit entfaltet.

174 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss schliesslich verhältnismässig sein (R EGINA KIE-NER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, AU-ER/MÜLLER /S CHINDLER [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55, N 16).

175 Würde die vorliegend festgelegte Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes durch eine Beschwerdeinstanz korrigiert, würde dadurch allenfalls die Zugehörigkeit von einzelnen Leitungen und deren Nebenanlagen geändert. Ein anders lautender Entscheid würde somit nur Einzelfälle betreffen. Da das Übertragungsnetz erst bis zum 31. Dezember 2012 an die nationale Netzgesellschaft überführt werden muss, ist ferner davon auszugehen, dass bei einem anders lautenden Entscheid einer Beschwerdeinstanz nicht eine eigentliche Rückübertragung der betroffenen Leitungen und Nebenanlagen erfolgen muss, sofern ein solcher Beschwerdeentscheid möglichst rasch ergehen wird. Die Durchführung von Vorbereitungshandlungen hingegen ist für die Betroffenen zumutbar. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung hat keine irreversiblen Nachteile für die Gesuchstellerinnen und die Verfahrensbeteiligten zur Folge. Er ist damit verhältnismässig.

176 Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1 bis 10 des Dispositivs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

-- 41 of 49 --

6 Zusammenfassung

177 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass grundsätzlich alle vermaschten Leitungen und die erforderlichen Nebenanlagen auf der Spannungsebene 220/380 kV zum Übertragungsnetz gehören. Ebenfalls zum Übertragungsnetz gehören die T-Anschlüsse; grenzüberschreitende Leitungen und die erforderlichen Nebenanlagen auf der Spannungsebene 220/380 kV; Leitungen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz einschliesslich der zur Übertragung von Elektrizität erforderlichen Nebenanlagen, die nach dem 1. Januar 2005 in Betrieb genommen wurden, und für die eine Ausnahme beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten gewährt wurde; nicht grenzüberschreitende Zubringerleitungen und die erforderlichen Nebenanlagen auf Spannungsebenen tiefer als 220 kV nach Ablauf der Ausnahmeregelung nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG für grenzüberschreitende Leitungen und erforderliche Nebenanlagen; grenzüberschreitende Leitungen und die erforderlichen Nebenanlagen auf Spannungsebenen tiefer als 220 kV, welche gemäss ENTSO-E in den Kapazitätsberechnungen zu berücksichtigen sind und unmittelbar am schweizerischen Übertragungsnetz angeschlossen sind sowie grenzüberschreitende Leitungen und die erforderlichen Nebenanlagen, welche gemäss ENTSO-E in den Kapazitätsberechnungen zu berücksichtigen sind und zu einem späteren Zeitpunkt unmittelbar am schweizerischen Übertragungsnetz angeschlossen sein werden; Leitungen inklusive Tragwerke sowie Kuppeltransformatoren, Schaltanlagen, Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen; Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu einem Kraftwerk, zu den Schaltfeldern gehören unter anderem die Leistungsschalter, die Leitungstrenner, die Messeinrichtungen, die Erdtrenner sowie die Ableiter; und gemeinsam mit anderen Netzebenen genutzte Anlagen, die mehrheitlich im Zusammenhang mit dem Übertragungsnetz genutzt werden oder ohne die das Übertragungsnetz nicht sicher oder nicht effizient betrieben werden kann, wobei die beteiligten Parteien die Abgrenzung der gemeinsam genutzten Anlagen im Einzelfall festlegen. Nicht Teil des Übertragungsnetzes sind Stichleitungen im Sinne der vorliegenden Verfügung. Mit der vorliegenden Verfügung werden die von den Gesuchstellerinnen und den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Gesuche und Anträge inhaltlich abgehandelt.

178 Eine auf primär funktionalen Kriterien beruhende Abgrenzung des Übertragungsnetzes wie sie die Gesuchstellerin 2 vorschlägt, ist nicht konform mit den betreffenden rechtlichen Grundlagen.

179 Unabhängig von der Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes muss der Informationsaustausch zwischen der swissgrid ag und den Verteilnetz- und Kraftwerksbetreibern jederzeit gewährleistet sein.

7 Gebühren

180 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

181 Die Gebühren der Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anre-- 42 of 49 -chenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührensatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken.

182 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Primär haben die beiden Gesuchstellerinnen diese Verfügung durch ihre Gesuche veranlasst. Das Gesuch der Gesuchstellerin 1 wird nur teilweise gutgeheissen. Die Gebühr wird ihr daher zu […] (ausmachend CHF […]) auferlegt. Das Gesuch der Gesuchstellerin 2 wird zu grossen Teilen abgewiesen. Die Gebühr wird ihr daher zu […] (ausmachend CHF […]) auferlegt. Auch die weiteren Verfahrensbeteiligten habe ein Interesse an der Klärung der vorliegenden Fragestellung. Die restlichen […] der Gebühr (ausmachend CHF […]) werden diesen zu je gleichen Teilen auferlegt (ausmachend CHF […]).

8 Parteientschädigung

183 Wo die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt wird, ist auf Folgendes hinzuweisen: Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwWG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2).

-- 43 of 49 --

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Vermaschte Leitungen und die erforderlichen Nebenanlagen, die auf der Spannungsebene 220/380 kV-Netz betrieben werden, gehören grundsätzlich zum Übertragungsnetz und sind auf die swissgrid ag zu überführen. Das Gesuch der swissgrid ag wird in diesem Punkt gutgeheissen. Ziffer 1 des Gesuchs der NOK Grid AG wird in diesem Punkt abgewiesen, Ziffer 2 und Ziffer 3a werden abgewiesen.

2. T-Anschlüsse gehören zum Übertragungsnetz und sind auf die swissgrid ag zu überführen. Das Gesuch der swissgrid ag wird in diesem Punkt gutgeheissen.

3. Grenzüberschreitende Leitungen und die erforderlichen Nebenanlagen auf der Spannungsebene 220/380 kV gehören zum Übertragungsnetz und sind auf die swissgrid ag zu überführen, unabhängig davon, ob sie mit dem Übertragungsnetz vermascht sind oder nicht.

4. Leitungen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz einschliesslich der zur Übertragung von Elektrizität erforderlichen Nebenanlagen, die nach dem 1. Januar 2005 in Betrieb genommen wurden, und für die eine Ausnahme beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten gewährt wurde, gehören zum Übertragungsnetz. Sie sind nach Ablauf der Ausnahmeregelung auf die swissgrid ag zu überführen.

5. Nicht grenzüberschreitende Zubringerleitungen zu Leitungen gemäss Ziffer 4 und die erforderlichen Nebenanlagen auf Spannungsebenen tiefer als 220 kV gehören nach Ablauf der Ausnahmeregelung für Leitungen und erforderliche Nebenanlagen gemäss Ziffer 4 zum Übertragungsnetz. Sie sind auf diesen Zeitpunkt auf die swissgrid ag zu überführen.

6. Grenzüberschreitende Leitungen und die erforderlichen Nebenanlagen auf Spannungsebenen tiefer als 220 kV, welche gemäss ENTSO-E in den Kapazitätsberechnungen zu berücksichtigen sind und unmittelbar am schweizerischen Übertragungsnetz angeschlossen sind, gehören zum Übertragungsnetz und sind auf die swissgrid ag zu überführen. Grenzüberschreitende Leitungen und die erforderlichen Nebenanlagen, welche in den Kapazitätsberechnungen gemäss ENTSO-E zu berücksichtigen sind und zu einem späteren Zeitpunkt unmittelbar am schweizerischen Übertragungsnetz angeschlossen sein werden, gehören ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz. Sie sind auf diesen Zeitpunkt auf die swissgrid ag zu überführen.

7. Leitungen inklusive Tragwerke sowie Kuppeltransformatoren, Schaltanlagen, Mess-, Steuerund Kommunikationseinrichtungen gehören zum Übertragungsnetz und sind auf die swissgrid ag zu überführen. Kommunikationseinrichtungen (z.B. Lichtwellenleiter), die nicht dem Betrieb des Übertragungsnetzes dienen, gehören nicht zum Übertragungsnetz.

8. Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu einem Kraftwerk gehören zum Übertragungsnetz und sind auf die swissgrid ag zu überführen. Zu den Schaltfeldern gehören unter anderem die Leistungsschalter, die Leitungstrenner, die Messeinrichtungen, die Erdtrenner sowie die Überspannungsableiter. Die Gesuche der […] betreffend die Schaltfelder werden abgewiesen.

9. Gemeinsam mit anderen Netzebenen genutzte Anlagen, die mehrheitlich im Zusammenhang mit dem Übertragungsnetz genutzt werden oder ohne die das Übertragungsnetz nicht sicher

-- 44 of 49 --

oder nicht effizient betrieben werden kann, gehören zum Übertragungsnetz und sind auf die swissgrid ag zu überführen.

10. Stichleitungen gehören nicht zum Übertragungsnetz und sind nicht auf die swissgrid ag zu überführen. Das Gesuch der swissgrid ag wird in diesem Punkt teilweise gutgeheissen. Ziffer 3b des Gesuchs der NOK Grid AG wird teilweise gutgeheissen. Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehören ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz und sind auf die swissgrid ag zu überführen.

11. Unabhängig von der Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes muss der Informationsaustausch zwischen der swissgrid ag und den Verteilnetz- und Kraftwerksbetreibern jederzeit gewährleistet sein.

12. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der NOK Grid AG zu […] (ausmachend CHF […]), der swissgrid ag zu […] (ausmachend CHF […]) und den weiteren Verfahrensbeteiligten zu […] (ausmachend CHF […]) zu je gleichen Teilen (ausmachend CHF […]) auferlegt.

13. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1 bis 10 wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

14. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

15. Diese Verfügung wird den Gesuchstellerinnen und den Verfahrensbeteiligten mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

-- 45 of 49 --

Bern, 11. November 2010 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - swissgrid ag, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick - NOK Grid AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden - Weitere Verfahrensbeteiligte gemäss Anhang Anhang: - Anhang: Liste der weiteren Verfahrensbeteiligten -- 46 of 49 -III Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

-- 47 of 49 --

Anhang Liste der weiteren Verfahrensbeteiligten - AEK Energie AG, Westbahnhofstrasse 3, 4502 Solothurn - AET NE1 SA, Viale officina 10, 6500 Bellinzona - AIL Servizi SA, Via della Posta 8, CP 5131, 6900 Lugano - ALENA Aletsch Energie Netz AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp - Alpiq Netz AG Gösgen, Herr Peter Steiner, Oltenerstrasse 61, 5013 Niedergösgen - Alpiq Réseau SA, Chemin de Mornex 10, Case postale 570, 1001 Lausanne - BKW Übertragungsnetz AG, Generalsekretariat, Frau Corinne Montandon, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25 - CKW Grid AG, Postfach, 6002 Luzern - EGL Grid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg - Electra Massa, Place de la Gare, Case postale 570, 1001 Lausanne - Energie Electrique du Simplon S.A., Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne - ewb Übertragungsnetz AG, Monbijoustrasse 11, 3001 Bern - ewz Übertragungsnetz AG, Tramstrasse 35, 8050 Zürich - Forces Motrices Hongrin-Léman S.A., Place de la Gare, Case postale 570, 1001 Lausanne - FMV Réseau SA, c/o FMV SA, Rue de la Dixence 9, Case postale 506, 1951 Sion - Forces Motrices de Mauvoisin S.A., c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden - Grande Dixence S.A., Rue des Creusets 41, Case postale 669, 1951 Sion - Kraftwerke Hinterrhein Netz AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis - Kraftwerke Oberhasli AG, Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen - Kraftwerke Vorderrhein AG, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden - Kraftwerke Mattmark AG, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden - LENA Lonza Energie Netz AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp - Officine Idroelettriche di Mesolcina SA, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden - Ofible Rete SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno -- 48 of 49 -- Ofima Rete SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno - Repower Transportnetz AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo - SBB AG Bern, Infrastruktur Energie, Industriestrasse 1, 3052 Zollikofen - SN Übertragungsnetz AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen - Übertragungsnetz Basel AG, Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel -- 49 of 49 --