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Entscheid

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Einreichung der Jahresrechnung 2011 und des Tarifblatts 2013

18. Januar 2013Deutsch9 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ## Erwägungen ### 957. - Verfahren Elektrizitätstarife 0039674922 Refer...

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Erwägungen

957.

- Verfahren Elektrizitätstarife 0039674922 Referenz/Aktenzeichen: 957-13-003 Bern, 18. Januar 2013 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: Elektrizitätswerk der Gemeinde Scharans, Dorfplatz 1, 7412 Scharans Verfügungsadressatin betreffend Einreichung der Jahresrechnung 2011 und des Tarifblatts 2013 -- 1 of 7 -I Sachverhalt

1.

Die Verfügungsadressatin ist als Verteilnetzbetreiberin gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) verpflichtet, der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom alljährlich die Kostenrechnung vorzulegen und gemäss Artikel 12 Absatz 1 StromVG sowie Artikel 10 Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) die Jahresrechnung zu veröffentlichen. Die Verfügungsadressatin ist gemäss Artikel 25 Absatz 1 StromVG in Verbindung mit Artikel 10 StromVV gesetzlich verpflich-tet, der ElCom ihre Tarife zu melden.

2 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) liess am 29. Juni 2012 allen Verteilnetzbetreibern der Schweiz ein Schreiben betreffend die Übermittlung der Elektrizitätstarife für das Jahr 2013, der Kostenrechnung für die Tarife 2013 (vorliegend Kostenrechnung Light für die Tarife 2013) und der Jahresrechnung zukommen (act. 1). Demnach ist die Jahresrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres in Form einer PDF-Datei hochzuladen. Unter Hinweis auf Artikel 11 Absatz 1 StromVG und Artikel 10 StromVV setzte das Fachsekretariat dafür eine Frist bis zum 31. August 2012. Diesem Schreiben lag eine Beschreibung bei, wie das Webportal der ElCom zur Übermittlung der verlangten Daten verwendet werden kann. Die einzelnen Verteilnetzbetreiber haben sich im Internet unter www.elcomdata.admin.ch im Webportal einzuloggen. Anschliessend wird ihnen automatisch ein von der ElCom vorbereitetes Excel-Formular per E-Mail übermittelt, welches sie auszufüllen und anschliessend über das Webportal hochzuladen haben.

2 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) liess am 29. Juni 2012 allen Verteilnetzbetreibern der Schweiz ein Schreiben betreffend die Übermittlung der Elektrizitätstarife für das Jahr 2013, der Kostenrechnung für die Tarife 2013 (vorliegend Kostenrechnung Light für die Tarife 2013) und der Jahresrechnung zukommen (act. 1). Demnach ist die Jahresrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres in Form einer PDF-Datei hochzuladen. Unter Hinweis auf Artikel 11 Absatz 1 StromVG und Artikel 10 StromVV setzte das Fachsekretariat dafür eine Frist bis zum 31. August 2012. Diesem Schreiben lag eine Beschreibung bei, wie das Webportal der ElCom zur Übermittlung der verlangten Daten verwendet werden kann. Die einzelnen Verteilnetzbetreiber haben sich im Internet unter www.elcomdata.admin.ch im Webportal einzuloggen. Anschliessend wird ihnen automatisch ein von der ElCom vorbereitetes Excel-Formular per E-Mail übermittelt, welches sie auszufüllen und anschliessend über das Webportal hochzuladen haben.

3 Bis zum 31. August 2012 trafen bei der ElCom weder die Jahresrechnung für das Jahr 2011, die Kostenrechnung Light für die Tarife 2013, das Tarifformular für die Tarife 2013, das Tarifblatt für die Tarife 2013 noch ein Fristerstreckungsgesuch von der Verfügungsadressatin ein.

4 Mit Schreiben vom 4. September 2012 (act. 2) mahnte das Fachsekretariat ein erstes Mal alle säumigen Verteilnetzbetreiber, welche das Tarifformular und das Tarifblatt für die Tarife 2013 nicht eingereicht hatten, so auch die Verfügungsadressatin. Mit erneutem Hinweis auf die Verwendung des Webportals der ElCom sowie die Einreichungspflicht gemäss den entsprechenden rechtlichen Grundlagen setzte das Fachsekretariat eine Frist bis zum 11. September 2012.

5 Mit Schreiben vom 13. September 2012 (act. 3) richtete das Fachsekretariat eine zweite Mahnung an jene Verteilnetzbetreiber, welche das Tarifformular und das Tarifblatt für die Tarife 2013 nicht eingereicht hatten, so auch wieder an die Verfügungsadressatin. Das Fachsekretariat wies darin auf die entsprechenden rechtlichen Grundlagen hin. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Nichteinreichung der Jahresrechnung und der Kostenrechnung eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f StromVG darstellt und zu entsprechenden Sanktionen (Bussen) führen kann. Die säumigen Verteilnetzbetreiber – darunter auch die Verfügungsadressatin – wurden aufgefordert, bis spätestens am 21. September 2012 ihr Tarifformular bzw. ihr Tarifblatt für die Tarife 2013 durch Verwendung des Webportals der ElCom zu übermitteln.

6 Mit Schreiben vom 14. September 2012 (act. 4) mahnte das Fachsekretariat ein erstes Mal alle säumigen Verteilnetzbetreiber, welche die Jahresrechnung 2011 und die Kostenrechnung Light für die Tarife 2013 nicht eingereicht hatten, so auch die Verfügungsadressatin. Mit erneutem Hinweis auf die Verwendung des Webportals der ElCom sowie die Einreichungspflicht gemäss den entsprechenden rechtlichen Grundlagen setzte das Fachsekretariat eine Frist bis zum 28. September 2012.

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7 Am 3. Oktober 2012 hat die Verfügungsadressatin ihr Tarifformular für die Tarife 2013 eingereicht.

8 Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 (act. 5) richtete das Fachsekretariat eine zweite Mahnung an jene Verteilnetzbetreiber, welche die Jahresrechnung 2011 und die Kostenrechnung Light für die Tarife 2013 nicht eingereicht hatten, so auch wieder an die Verfügungsadressatin. Das Fachsekretariat wies darin auf die entsprechenden rechtlichen Grundlagen hin. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Nichteinreichung der Jahresrechnung und der Kostenrechnung eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f StromVG darstellt und zu entsprechenden Sanktionen (Bussen) führen kann. Die säumigen Verteilnetzbetreiber – darunter auch die Verfügungsadressatin – wurden aufgefordert, bis spätestens am 19. Oktober 2012 ihre Jahresrechnung und ihre Kostenrechnung Light für die Tarife 2013 durch Verwendung des Webportals der ElCom zu übermitteln.

9 Schliesslich wurde die Verfügungsadressatin am 31. Oktober 2012 vom Fachsekretariat telefonisch aufgefordert, die Jahresrechnung 2011 und die Kostenrechnung für die Tarife einzureichen (act. 6). Eine mündliche Zusicherung seitens der Verfügungsadressatin, die Jahresrechnung 2011 in den nächsten Tagen einzureichen oder wieder anzurufen, wurde nicht eingehalten.

10 Am 9. November hat die Verfügungsadressatin ihre Kostenrechnung für die Tarife 2013 eingereicht.

11 Die Verfügungsadressatin hat die Jahresrechnung 2011 und das Tarifblatt 2013 bis zum heutigen Datum nicht eingereicht.

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II Erwägungen

1 Zuständigkeit

12 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

2 Parteien

13 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

14 Das Elektrizitätswerk der Gemeinde Scharans ist als Verfügungsadressatin Partei.

3 Pflicht zur Einreichung der Jahresrechnung und zur Meldung der Tarife

15 Nach Artikel 11 Absatz 1 StromVG sind alle Netzbetreiber verpflichtet, der ElCom ihre Jahresrechnung und Kostenrechnung jährlich vorzulegen. Generell statuiert Artikel 25 Absatz 1 StromVG für Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft die Pflicht, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Alle Netzbetreiber sind gemäss Artikel 25 Absatz 1 StromVG in Verbindung mit Artikel 10 StromVV gesetzlich verpflichtet, der ElCom ihre Tarife zu melden.

16 Die Verfügungsadressatin hat trotz mehrmaliger schriftlicher und telefonischer Mahnung die Jahresrechnung 2011 und das Tarifblatt für die Tarife 2013 nicht auf das Webportal übermittelt.

17 Die Verfügungsadressatin wird verpflichtet, die Jahresrechnung 2011 und das Tarifblatt für die Tarife 2013 bis zum 28. Februar 2013 einzureichen. Dabei sind die Jahresrechnung 2011 und das Tarifblatt für die Tarife 2013 (als PDF-Datei) auf das Webportal der ElCom (elcomdata.admin.ch) hochzuladen.

4 Hinweis auf Strafbestimmungen

18 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben f und g StromVG wird mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich von den zuständigen Behörden verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Im Falle einer Nichtbefolgung der vorliegenden Verfügung wird die ElCom die Angelegenheit an das Bundesamt für Energie zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens weiterleiten.

5 Gebühren

19 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Artikel 21 Absatz 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energie-

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bereich vom 22. November 2006 [GebV-En, SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Artikel 3 GebV-En).

20 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: 1.5 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend

375 Franken), 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 200 Franken) und 8 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 160 Franken pro Stunde (ausmachend 1‘280 Franken). Somit ergibt sich eine Gebühr von 1‘855 Franken.

21 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Artikel 1 Absatz 3 GebV-En in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Verfügungsadressatin hat diese Verfügung veranlasst, indem sie es unterlassen hat, die Jahresrechnung 2011 und das Tarifblatt für die Tarife 2013 fristgerecht einzureichen. Die Gebühr wird daher der Verfügungsadressatin auferlegt.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Elektrizitätswerk der Gemeinde Scharans hat die Jahresrechnung 2011 und das Tarifblatt für die Tarife 2013 bis zum 28. Februar 2013 einzureichen. Die Jahresrechnung 2011 und das Tarifblatt für die Tarife 2013 sind auf das Webportal der ElCom (elcomdata.admin.ch) hochzuladen.

2. Bei Nichteinhaltung der Ziffer 1 des Dispositivs überweist die ElCom das Dossier an das Bundesamt für Energie zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben f und g StromVG.

3. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt 1‘855 Franken. Sie wird der Verfügungsadressatin auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

4. Diese Verfügung wird der Verfügungsadressatin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 18. Januar 2013 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenen Brief: - Elektrizitätswerk der Gemeinde Scharans, Dorfplatz 1, 7412 Scharans -- 6 of 7 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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