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Entscheid

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Einreichung der Kostenrechnung für die Tarife 2013 und der Jahresrechnung 2011

18. Januar 2013Deutsch8 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ## Erwägungen ### 957. - Verfahren Elektrizitätstarife 003967443 Refere...

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Erwägungen

957.

- Verfahren Elektrizitätstarife 003967443 Referenz/Aktenzeichen: 957-13-005 Bern, 18. Januar 2013 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: Elektra - Korporation EKW, Dorf 39, 9427 Wolfhalden Verfügungsadressatin betreffend Einreichung der Kostenrechnung für die Tarife 2013 und der Jahresrechnung 2011 -- 1 of 6 -I Sachverhalt

1.

Die Verfügungsadressatin ist als Verteilnetzbetreiberin gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) verpflichtet, der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom alljährlich die Kostenrechnung vorzulegen und gemäss Artikel 12 Absatz 1 StromVG sowie Artikel 10 Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) die Jahresrechnung zu veröffentlichen.

2 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) liess am 29. Juni 2012 allen Verteilnetzbetreibern der Schweiz ein Schreiben betreffend die Übermittlung der Kostenrechnung für die Tarife 2013 (vorliegend Kostenrechnung Light für die Tarife 2013), der Elektrizitätstarife für das Jahr 2013 und der Jahresrechnung zukommen (act. 1). Demnach ist die Jahresrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres in Form einer PDF-Datei hochzuladen. Unter Hinweis auf Artikel 11 Absatz 1 StromVG und Artikel 10 StromVV setzte das Fachsekretariat dafür eine Frist bis zum 31. August 2012. Diesem Schreiben lag eine Beschreibung bei, wie das Webportal der ElCom zur Übermittlung der verlangten Daten verwendet werden kann. Die einzelnen Verteilnetzbetreiber haben sich im Internet unter www.elcomdata.admin.ch im Webportal einzuloggen. Anschliessend wird ihnen automatisch ein von der ElCom vorbereitetes Excel-Formular per E-Mail übermittelt, welches sie auszufüllen und anschliessend über das Webportal hochzuladen haben.

2 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) liess am 29. Juni 2012 allen Verteilnetzbetreibern der Schweiz ein Schreiben betreffend die Übermittlung der Kostenrechnung für die Tarife 2013 (vorliegend Kostenrechnung Light für die Tarife 2013), der Elektrizitätstarife für das Jahr 2013 und der Jahresrechnung zukommen (act. 1). Demnach ist die Jahresrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres in Form einer PDF-Datei hochzuladen. Unter Hinweis auf Artikel 11 Absatz 1 StromVG und Artikel 10 StromVV setzte das Fachsekretariat dafür eine Frist bis zum 31. August 2012. Diesem Schreiben lag eine Beschreibung bei, wie das Webportal der ElCom zur Übermittlung der verlangten Daten verwendet werden kann. Die einzelnen Verteilnetzbetreiber haben sich im Internet unter www.elcomdata.admin.ch im Webportal einzuloggen. Anschliessend wird ihnen automatisch ein von der ElCom vorbereitetes Excel-Formular per E-Mail übermittelt, welches sie auszufüllen und anschliessend über das Webportal hochzuladen haben.

3 Bis zum 31. August 2012 trafen bei der ElCom weder die Jahresrechnung für das Jahr 2011, die Kostenrechnung Light für die Tarife 2013 noch ein Fristerstreckungsgesuch der Verfügungsadressatin ein.

4 Mit Schreiben vom 14. September 2012 (act. 2) mahnte das Fachsekretariat ein erstes Mal alle säumigen Verteilnetzbetreiber, welche die Jahresrechnung 2011 und die Kostenrechnung Light für die Tarife 2013 nicht eingereicht hatten, so auch die Verfügungsadressatin. Mit erneutem Hinweis auf die Verwendung des Webportals der ElCom sowie die Einreichungspflicht gemäss den entsprechenden rechtlichen Grundlagen setzte das Fachsekretariat eine Frist bis zum 28. September 2012.

5 Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 (act. 3) richtete das Fachsekretariat eine zweite Mahnung an jene Verteilnetzbetreiber, welche die Jahresrechnung 2011 und die Kostenrechnung Light für die Tarife 2013 nicht eingereicht hatten, so auch wieder an die Verfügungsadressatin. Das Fachsekretariat wies darin auf die entsprechenden rechtlichen Grundlagen hin. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Nichteinreichung der Jahresrechnung und der Kostenrechnung eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f StromVG darstellt und zu entsprechenden Sanktionen (Bussen) führen kann. Die säumigen Verteilnetzbetreiber – darunter auch die Verfügungsadressatin – wurden aufgefordert, bis spätestens am 19. Oktober 2012 ihre Jahresrechnung und ihre Kostenrechnung Light für die Tarife 2013 durch Verwendung des Webportals der ElCom zu übermitteln.

6 Schliesslich wurde die Verfügungsadressatin am 27. November 2012 vom Fachsekretariat per E-Mail aufgefordert, Kontakt aufzunehmen (act. 4).

7 Die Verfügungsadressatin hat die die Jahresrechnung Netz 2011 und die Kostenrechnung für die Tarife 2013 bis zum heutigen Datum nicht eingereicht.

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II Erwägungen

1 Zuständigkeit

8 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

2 Parteien

9 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

10 Die Elektra - Korporation EKW ist als Verfügungsadressatin Partei.

3 Pflicht zur Einreichung der Kostenrechnung und der Jahresrechnung

11 Nach Artikel 11 Absatz 1 StromVG sind alle Netzbetreiber verpflichtet, der ElCom ihre Jahresrechnung und Kostenrechnung jährlich vorzulegen. Generell statuiert Artikel 25 Absatz 1 StromVG für Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft die Pflicht, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

12 Die Verfügungsadressatin hat trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung die Jahresrechnung 2011 und die Kostenrechnung Light für die Tarife 2013 nicht auf das Webportal übermittelt.

13 Die Verfügungsadressatin wird verpflichtet, die Jahresrechnung 2011 und die Kostenrechnung Light für die Tarife 2013 bis zum 28. Februar 2013 einzureichen. Dabei hat sie die Kostenrechnung und die benötigten Daten in das von der ElCom vorbereitete Excel-Formular einzutragen. Das ausgefüllte Excel-Formular und die Jahresrechnung 2011 (als PDF-Datei) sind auf das Webportal der ElCom (elcomdata.admin.ch) hoch zu laden.

4 Hinweis auf Strafbestimmungen

14 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben f und g StromVG wird mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich von den zuständigen Behörden verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Im Falle einer Nichtbefolgung der vorliegenden Verfügung wird die ElCom die Angelegenheit an das Bundesamt für Energie zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens weiterleiten.

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5 Gebühren

15 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Artikel 21 Absatz 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En, SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Artikel 3 GebV-En).

16 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: 1.5 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend

375 Franken), 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 200 Franken) und 8 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 160 Franken pro Stunde (ausmachend 1‘280 Franken). Somit ergibt sich eine Gebühr von 1‘855 Franken.

17 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Artikel 1 Absatz 3 GebV-En in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Verfügungsadressatin hat diese Verfügung veranlasst, indem sie es unterlassen hat, die Jahresrechnung 2011 und die Kostenrechnung Light für die Tarife 2013 fristgerecht einzureichen. Die Gebühr wird daher wird der Verfügungsadressatin auferlegt.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Elektra - Korporation EKW hat die Jahresrechnung 2011 und die Kostenrechnung Light für die Tarife 2013 bis zum 28. Februar 2013 einzureichen. Dabei hat sie die Kostenrechnung und die benötigten Daten in das von der ElCom vorbereitete Excel-Formular einzutragen. Das ausgefüllte Excel-Formular und die Jahresrechnung sind auf das Webportal der ElCom (elcomdata.admin.ch) hochzuladen.

2. Bei Nichteinhaltung der Ziffer 1 des Dispositivs überweist die ElCom das Dossier an das Bundesamt für Energie zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben f und g StromVG.

3. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt 1‘855 Franken. Sie wird der Verfügungsadressatin auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

4. Diese Verfügung wird der Verfügungsadressatin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 18. Januar 2013 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenen Brief: - Elektra - Korporation EKW, Dorf 39, 9427 Wolfhalden -- 5 of 6 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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