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Entscheid

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Einreichung der Kostenrechnung Tarife 2011 sowie der Elektrizitätstarife 2011

17. März 2011Deutsch10 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 957 - Verfahren Elektrizitätstarife 003897894 C:\Program Files\FileNet\...

Source admin.ch

Sachverhalt

A.

Erwägungen

1.

Die Verfügungsadressatin ist eine Verteilnetzbetreiberin. Als solche ist sie gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) verpflichtet, alljährlich der ElCom die Kostenrechnung vorzulegen und gemäss Artikel 12 Absatz 1 StromVG in Verbindung mit Artikel 10 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) die Tarife jeweils bis zum 31. August zu veröffentlichen.

2.

Das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (FS ElCom) liess Mitte Juni 2010 allen Verteilnetzbetreibern der Schweiz ein Schreiben betreffend die Übermittlung der Kostenrechnung Light für die Tarife 2011 zukommen (act. 1). Unter Hinweis auf Artikel 11 Absatz 1 StromVG setzte das FS ElCom dafür eine Frist bis zum 31. August 2010. Diesem Schreiben lag eine Beschreibung bei, wie das Webportal der ElCom zur Übermittlung der verlangten Daten verwendet werden kann. Die einzelnen Verteilnetzbetreiber haben sich im Internet unter www.elcomdata.admin.ch im Webportal einzuloggen. Anschliessend wird ihnen automatisch ein von der ElCom vorbereitetes Excel-Formular per E-Mail übermittelt, welches sie auszufüllen und anschliessend über das Webportal hochzuladen haben.

3.

Das FS ElCom liess am 10. August 2010 allen Verteilnetzbetreibern der Schweiz ein Schreiben betreffend die Übermittlung der Elektrizitätstarife für das Jahr 2011 zukommen (act. 2). Unter Hinweis auf Artikel 25 Absatz 1 StromVG in Verbindung mit Artikel 10 StromVV setzte das FS ElCom dafür eine Frist bis zum 31. August 2010. Besagtem Schreiben lag eine Beschreibung bei, wie das Webportal der ElCom zur Übermittlung der verlangten Daten verwendet werden kann. Die einzelnen Verteilnetzbetreiber haben sich über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet unter www.strompreis.elcom.admin.ch im Webportal einzuloggen. Anschliessend wird ihnen automatisch ein von der ElCom vorbereitetes Excel-Formular per e-Mail übermittelt, welches sie auszufüllen und anschliessend über das Webportal hochzuladen haben. Zusätzlich ist auch ein Tarifblatt als sog. PDF-Datei über das Webportal hochzuladen.

4.

Bis zum 31. August 2010 trafen bei der ElCom weder die verlangten Daten hinsichtlich der Kostenrechnung Light für die Tarife 2011 oder betreffend die Übermittlung der Elektrizitätstarife für das Jahr 2011 noch ein Fristerstreckungsgesuch der Verfügungsadressatin ein.

B.

5.

Mit Schreiben vom 10. September 2010 (act. 3) mahnte das FS ElCom alle säumigen Verteilnetzbetreiber, welche das Tarifformular für das Jahr 2011 nicht eingereicht hatten, ein erstes Mal; so auch die Verfügungsadressatin. Mit erneutem Hinweis auf die Verwendung des Webportals der ElCom sowie die Einreichepflicht nach Artikel 25 Absatz 1 StromVG in Verbindung mit Artikel 10 StromVV setzte das FS ElCom eine Frist bis zum 22. September 2010.

6.

Mit Schreiben vom 16. September 2010 (act. 4) mahnte das FS ElCom alle säumigen Verteilnetzbetreiber, welche die Kostenrechnung Light für die Tarife 2011 nicht eingereicht hatten, ein erstes Mal; so auch die Verfügungsadressatin. Mit erneutem Hinweis auf die Verwendung des Webportals der ElCom sowie die Einreichepflicht nach Artikel 11 Absatz 1 StromVG setzte das FS ElCom eine Frist bis zum 30. September 2010.

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C.

7.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 (act. 5) richtete das FS ElCom eine zweite Mahnung an jene Verteilnetzbetreiber, welche die Tariferhebung für das Jahr 2011 noch nicht oder noch nicht in der verlangten Form eingereicht hatten; so auch wieder an die Verfügungsadressatin. Das FS ElCom wies darin auf die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 StromVG und von Artikel 25 Absatz 1 StromVG hin. Würden die Tarife jeweils nicht bis zum 31. August der ElCom zugestellt, stelle dies eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f StromVG dar und könne zu entsprechenden Sanktionen (Bussen) führen. Die säumigen Verteilnetzbetreiber – darunter auch die Verfügungsadressatin – wurden aufgefordert, bis spätestens zum 29. Oktober 2010 ihre Tarife 2011 durch Verwendung des Webportals der ElCom zu übermitteln.

8.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 (act. 6) richtete das FS ElCom eine zweite Mahnung an jene Verteilnetzbetreiber, welche die verlangte Kostenrechnung Light noch nicht oder noch nicht in der verlangten Form eingereicht hatten; so auch wieder an die Verfügungsadressatin. Das FS ElCom wies darin auf die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 StromVG und von Artikel 25 Absatz 1 StromVG hin. Würde die Kostenrechnung jeweils nicht bis zum 31. August der ElCom zugestellt, stelle dies eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f StromVG dar und könne zu entsprechenden Sanktionen (Bussen) führen. Die säumigen Verteilnetzbetreiber – darunter auch die Verfügungsadressatin – wurden aufgefordert, bis spätestens zum 05. November 2010 ihre Kostenrechnung Light für die Tarife 2011 durch Verwendung des Webportals der ElCom zu übermitteln.

D.

9.

Das FS ElCom hat die Verfügungsadressatin am 04. November 2010 telefonisch aufgefordert, die Tarife 2011 bis zum 09. November 2010 einzureichen (act. 7).

10.

Schliesslich wurde die Verfügungsadressatin am 01. Februar 2011 vom FS ElCom erneut telefonisch aufgefordert, die Kostenrechnung Light einzureichen (act. 8). Eine mündliche Zusicherung seitens der Verfügungsadressatin, sowohl die Kostenrechnung Light für das Jahr 2011 als auch die Tarife für das Jahr 2011 bis zum 09. Februar 2011 einzureichen, wurde nicht eingehalten.

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II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

11.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

2.

Parteien

12.

Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

13.

Das Elektrizitätswerk [G] ist als Verfügungsadressatin Partei.

3.

Pflicht zur Einreichung der Tarife

14.

Nach Artikel 12 Absatz 1 StromVG stellen die Netzbetreiber die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen die Netznutzungstarife, die Jahressumme der Netznutzungsentgelte, die Elektrizitätstarife, die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen sowie die Jahresrechnungen. Gemäss Artikel 10 StromVV müssen die Netzbetreiber die Informationen nach Artikel 12 Absatz 1 StromVG und die gesamten Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen jeweils bis spätestens am 31. August veröffentlichen, unter anderem über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet.

15.

Die Verfügungsadressatin hat trotz mehrmaliger schriftlicher und telefonischer Mahnung die Tarife 2011 nicht mit dem dafür vorgesehenen Excel-Formular auf das Webportal übermittelt.

16.

Die Verfügungsadressatin ist somit zur Publikation der Elektrizitätstarife 2011 durch Ausfüllen des dafür vorgesehenen Excel-Formulars der ElCom und anschliessendes Hochladen dieses Formulars über das Webportal der ElCom verpflichtet. Dies hat bis zum 14. April 2011 zu geschehen.

4.

Pflicht zur Einreichung der Kostenrechnung

17.

Nach Artikel 11 Absatz 1 StromVG sind alle Netzbetreiber verpflichtet, der ElCom ihre Kostenrechnung jährlich vorzulegen. Generell statuiert Artikel 25 Absatz 1 StromVG für Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft die Pflicht, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

18.

Die Verfügungsadressatin hat trotz mehrmaliger schriftlicher und telefonischer Mahnung die Kostenrechnung Light für die Tarife 2011 nicht mit dem dafür vorgesehenen Excel-Formular auf das Webportal übermittelt.

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19.

Die Verfügungsadressatin wird verpflichtet, die Kostenrechnung Light für die Tarife 2011 bis zum 14. April 2011 einzureichen. Dabei hat sie die Kostenrechnung und die benötigten Daten in das von der ElCom vorbereitete Excel-Formular einzutragen. Das ausgefüllte Excel-Formular ist auf das Webportal der ElCom (elcomdata.admin.ch) hoch zu laden.

5.

Hinweis auf Strafbestimmungen

20.

Gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben f und g StromVG wird mit Busse bis zu 100'000.- Franken bestraft, wer vorsätzlich von den zuständigen Behörden verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Im Falle einer Nichtbefolgung der vorliegenden Verfügung wird die El-Com die Angelegenheit an das Bundesamt für Energie zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens weiterleiten.

6.

Gebühren

21.

Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Artikel 21 Absatz 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En, SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Artikel

3.

GebV-En).

22.

Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: [G] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend [G] Franken), [G] anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend [G] Franken) und [G] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 160 Franken pro Stunde (ausmachend [G] Franken). Somit ergibt sich eine Gebühr von [G] Franken.

23.

Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Artikel 1 Absatz 3 GebV-En in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Verfügungsadressatin hat diese Verfügung veranlasst, indem sie es unterlassen hat, die Tarife 2011 und die Kostenrechnung Light für die Tarife 2011 fristgerecht einzureichen.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Elektrizitätswerk [Verfügungsadressatin] hat die Kostenrechnung für die Tarife 2011 bis zum 14. April 2011 einzureichen. Dabei hat sie die Kostenrechnung und die benötigten Daten in das von der ElCom vorbereitete Excel-Formular einzutragen. Das ausgefüllte Excel-Formular ist auf das Webportal der ElCom (elcomdata.admin.ch) hochzuladen.

2. Das Elektrizitätswerk [Verfügungsadressatin] hat die Elektrizitätstarife 2011 bis zum 14. April 2011 über die frei zugängliche Internetadresse www.strompreis.elcom.admin.ch zu publizieren. Dazu hat sie die Elektrizitätstarife 2011 in das von der ElCom vorbereitete Excel-Formular einzutragen. Das ausgefüllte Excel-Formular ist zusammen mit dem Tarifblatt (PDF-Datei) auf das Webportal der ElCom hochzuladen.

3. Bei Nichteinhaltung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs überweist die ElCom das Dossier an das Bundesamt für Energie zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 29 Absatz

1 Buchstaben f und g StromVG. Nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben f und g StromVG wird mit Busse bis zu 100'000.- Franken bestraft, wer vorsätzlich von den zuständigen Behörden verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

4. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt [G] Franken. Sie wird der Verfügungsadressatin auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

5. Diese Verfügung wird der Adressatin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 17. März 2011 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Elektrizitätswerk [G]

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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