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Genehmigung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 der Netzebene 7 für das Jahr 2009 (Art. 31a Abs. 3 StromVV)

12. Dezember 2008Deutsch13 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 93 68 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 952 - Verfahren Netznutzungsentgelte 003829420...

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Sachverhalt

A.

Der Bundesrat hat am 12. Dezember 2008 die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) revidiert (AS 2008, S. 6467 ff.). Dabei führte er mit Artikel 31a Absatz 3 StromVV eine Bestimmung ein, wonach die ElCom für das Jahr 2009 die Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 genehmigen kann, wenn das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2009 kleiner ist als das ausgewiesene Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008.

B.

Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin und Betreiberin des lokalen Stromverteilnetzes […] auf den Netzebenen 3 bis 7. Sie hat mit Schreiben vom 28. Januar 2009 bei der ElCom gestützt auf Artikel 31a Absatz 3 StromVV beantragt, der Gesuchstellerin sei die Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 für das Jahr 2009 sowie die eigentlichen Netznutzungsentgelte, ausgedrückt in Rp./kWh pro Netzebene, zu genehmigen (act. 1).

C.

Die ElCom teilte der Gesuchstellerin mit Brief vom 24. Februar 2009 mit, dass sie auf das Begehren zur Genehmigung der durchschnittlichen Netztarife pro Netzebene nicht eintreten könne und dem Antrag für die Anwendung der Netznutzungsentgelte des Jahres 2008 für das Jahr 2009 für die Netzebenen 3 bis 6 stattgäbe, nicht jedoch für die Netzebene 7 (act. 2).

D.

Mit Schreiben vom 9. März 2009 hat die Gesuchstellerin die ElCom um nochmalige Überprüfung des Gesuchs ersucht und beantragt, auch für die Netzebene 7 für das Jahr 2009 die Netznutzungsentgelte des Jahres 2008 anwenden zu können. Im Weiteren hat die Gesuchstellerin von der ElCom eine anfechtbare, begründete Verfügung verlangt (act. 3).

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II Erwägungen

Erwägungen

1.

Zuständigkeit Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom erlässt nach dem Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) die Verfügungen, welche für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Gemäss Artikel 31a Absatz 3 StromVV beurteilt die ElCom Gesuche zur Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 für das Jahr 2009. Die Behandlung des vorliegenden Gesuchs fällt damit in den Zuständigkeitsbereich der ElCom.

2.

Parteien Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Die Gesuchstellerin ist materielle Verfügungsadressatin. Sie ist Betreiberin eines Elektrizitätsnetzes. Die vorliegende Verfügung betrifft die Anwendung der Netznutzungsentgelte in ihrem Verteilnetz und berührt damit die Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Ihr kommt daher Parteistellung zu.

3.

Vorbringen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin beantragt, für die Netzebene 7 das Netznutzungsentgelt des Jahres 2008 auch für das Jahr 2009 anwenden zu können. Sie begründet ihren Antrag damit, dass das Netznutzungsentgelt der Netzebene 7 des Jahres 2008 in der Praxis gelebt wurde. Es sei auch „ausgewiesen“ im Sinne von „zweifellos dokumentiert“ und entsprechend „kommuniziert“ worden. Diese Kommunikation erfolgte mit Partnergemeinden, anderen Energieversorgern, politischen Behörden sowie im Rahmen verschiedener Benchmarkingstudien. Sie führt dazu ein Beispiel an, wonach sie einem anderen Netzbetreiber gegenüber die Netznutzungsentgelte der Netzebene 7 ausgewiesen habe (act. 3).

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4 Voraussetzungen zur Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 für das Jahr 2009 nach Artikel 31a Absatz 3 StromVV Nach Artikel 31a Absatz 3 StromVV kann die ElCom die Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 für das Jahr 2009 genehmigen, wenn das Netznutzungsentgelt des Jahres 2009 kleiner ist als das ausgewiesene Netznutzungsentgelt für 2008. Demnach sind für die Gutheissung des Gesuchs zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Das neu berechnete Netznutzungsentgelt für das Jahr 2009 ist tiefer als dasjenige des Jahres 2008 (1.) und das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 muss „ausgewiesen“ sein (2.). Diese beiden Voraussetzungen sind nachfolgend zu prüfen. Die neu berechneten Netznutzungsentgelte der Gesuchstellerin für das Jahr 2009 sind auf allen Netzebenen ihres Verteilnetzes tiefer als diejenigen des Jahres 2008 (act. 4). Die erste Voraussetzung (1.) gemäss Artikel 31a Absatz 3 StromVV ist damit auch für die Netzebene 7 erfüllt. Weiter ist zu prüfen, ob das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 von der Gesuchstellerin „ausgewiesen“ wurde (2.). In den „Fragen und Antworten zur Umsetzung der am 12.12.2008 revidierten Stromversorgungsverordnung (StromVV)“ vom 16. Dezember 2008 wurde von der ElCom die Anwendung von Artikel 31a Absatz 3 StromVV präzisiert (http://www.elcom.admin.ch/themen/00002/ 00031/index.html?lang=de). Demnach ist das Netznutzungsentgelt „ausgewiesen“, wenn es in irgendeiner Form publiziert oder in konkreten Durchleitungsfällen angewandt worden ist. Die Netznutzungsentgelte des Jahres 2008 für die Netzebenen 3 bis 6 wurden in Form von Durchleitungsofferten, Vertragsanhängen sowie Informationsschreiben den Kunden publiziert und angewandt, d.h. „ ausgewiesen“ im Sinne von Artikel 31a Absatz 3 StromVV (act. 5). Deswegen hat die ElCom mit Schreiben vom 24. Februar 2009 das Gesuch für die Beibehaltung des Netznutzungsentgelts 2008 für diese Netzebenen gutgeheissen (act. 2). Für die Netzebene 7 dagegen wurde das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 weder publiziert noch angewandt. Die Gesuchstellerin macht zunächst geltend, sie habe das Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7 im Jahr 2008 angewandt. Sie erwähnt in ihrem Schreiben vom 9. März 2009 selber, dass das Netznutzungsentgelt der Netzebene 7 nicht schriftlich festgehalten und auch keine Verträge oder Schriftstücke existieren, in welchen das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 festgehalten wurde. Das Netznutzungsentgelt sei aber im Gesamtpreis für den Kunden zusammen mit der Energie enthalten und damit auch de facto angewandt worden (act. 3). Nach den Angaben der Gesuchstellerin wurde das Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7 im Jahr 2008 den Kunden zusammen mit dem Preis für Energie in einem Totalpreis in Rechnung gestellt (act. 3). Das Netznutzungsentgelt wurde also nicht separat ausgewiesen. Es kann daher auch nicht als angewandt im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 StromVV betrachtet werden. Damit bleibt zu prüfen, ob das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 publiziert worden ist. Die Gesuchstellerin argumentiert, sie habe die vorgesehenen Netznutzungsentgelte sowie die Kosten für die Netznutzung auf der Netzebene 7 gegenüber Partnergemeinden, anderen Energieversorgern oder politischen Behörden kommuniziert und aufgezeigt. Zudem zeige die Teilnahme an verschiedenen Benchmarkstudien, dass die Gesuchstellerin ihr Netz effizient betreibe. Auch habe die Gesuchstellerin -- 4 of 7 -in den letzten Jahren immer wieder Strompreissenkungen realisieren können. Dies zeige, dass ihr Netzbetrieb wirtschaftlich sei (act. 3). Die Argumentation der Gesuchstellerin ist nicht stichhaltig. Mit der Zusammenfassung von Netznutzung, Energie sowie Abgaben und Leistungen in so genannte „All-in-Preise“ wurde gegenüber den Verbrauchern bzw. nachgelagerten Netzbetreibern die Höhe der einzelnen Komponenten, also insbesondere auch der Anteil des Netznutzungsentgelts, nicht publiziert. Damit gilt ein „All-in-Preis“ nicht als „ausgewiesen“ im Sinne von Artikel 31a Absatz 3 StromVV. Ebenso wenig kann ein Informationsaustausch über Kosten für die Netznutzung oder über vorgesehene Netznutzungsentgelte mit Partnergemeinden, anderen Energieversorgern oder politischen Behörden als Ausweis gelten. Dazu hat die Gesuchstellerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 16. März 2009 bestätigt, dass über Netznutzungsentgelte mit den Gemeinden lediglich in Form eines Informationsaustauschs gesprochen wurde (act. 6). Damit das Netznutzungsentgelt des Jahres 2008 für die Netzebene 7 als ausgewiesen nach Artikel 31a Absatz 3 StromVV betrachtet werden könnte, hätte es mindestens in einer für den Kunden der Netzebene 7 zugänglichen und einsehbaren Form publiziert sein müssen, z.B. auf einer Internetplattform oder auf Tarifblättern. Dies war jedoch im Jahr 2008 nicht der Fall. Das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 wurde daher von der Gesuchstellerin nicht publiziert. Im Gegensatz zu den Netzebenen 3 bis 6 wurden die Netznutzungsentgelte des Jahres 2008 für die Netzebene 7 nicht ausgewiesen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 nach Artikel 31a Absatz 3 StromVV sind damit für die Netzebene 7 nicht erfüllt. Das Gesuch der Gesuchstellerin ist daher abzuweisen.

4 Voraussetzungen zur Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 für das Jahr 2009 nach Artikel 31a Absatz 3 StromVV Nach Artikel 31a Absatz 3 StromVV kann die ElCom die Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 für das Jahr 2009 genehmigen, wenn das Netznutzungsentgelt des Jahres 2009 kleiner ist als das ausgewiesene Netznutzungsentgelt für 2008. Demnach sind für die Gutheissung des Gesuchs zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Das neu berechnete Netznutzungsentgelt für das Jahr 2009 ist tiefer als dasjenige des Jahres 2008 (1.) und das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 muss „ausgewiesen“ sein (2.). Diese beiden Voraussetzungen sind nachfolgend zu prüfen. Die neu berechneten Netznutzungsentgelte der Gesuchstellerin für das Jahr 2009 sind auf allen Netzebenen ihres Verteilnetzes tiefer als diejenigen des Jahres 2008 (act. 4). Die erste Voraussetzung (1.) gemäss Artikel 31a Absatz 3 StromVV ist damit auch für die Netzebene 7 erfüllt. Weiter ist zu prüfen, ob das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 von der Gesuchstellerin „ausgewiesen“ wurde (2.). In den „Fragen und Antworten zur Umsetzung der am 12.12.2008 revidierten Stromversorgungsverordnung (StromVV)“ vom 16. Dezember 2008 wurde von der ElCom die Anwendung von Artikel 31a Absatz 3 StromVV präzisiert (http://www.elcom.admin.ch/themen/00002/ 00031/index.html?lang=de). Demnach ist das Netznutzungsentgelt „ausgewiesen“, wenn es in irgendeiner Form publiziert oder in konkreten Durchleitungsfällen angewandt worden ist. Die Netznutzungsentgelte des Jahres 2008 für die Netzebenen 3 bis 6 wurden in Form von Durchleitungsofferten, Vertragsanhängen sowie Informationsschreiben den Kunden publiziert und angewandt, d.h. „ ausgewiesen“ im Sinne von Artikel 31a Absatz 3 StromVV (act. 5). Deswegen hat die ElCom mit Schreiben vom 24. Februar 2009 das Gesuch für die Beibehaltung des Netznutzungsentgelts 2008 für diese Netzebenen gutgeheissen (act. 2). Für die Netzebene 7 dagegen wurde das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 weder publiziert noch angewandt. Die Gesuchstellerin macht zunächst geltend, sie habe das Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7 im Jahr 2008 angewandt. Sie erwähnt in ihrem Schreiben vom 9. März 2009 selber, dass das Netznutzungsentgelt der Netzebene 7 nicht schriftlich festgehalten und auch keine Verträge oder Schriftstücke existieren, in welchen das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 festgehalten wurde. Das Netznutzungsentgelt sei aber im Gesamtpreis für den Kunden zusammen mit der Energie enthalten und damit auch de facto angewandt worden (act. 3). Nach den Angaben der Gesuchstellerin wurde das Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7 im Jahr 2008 den Kunden zusammen mit dem Preis für Energie in einem Totalpreis in Rechnung gestellt (act. 3). Das Netznutzungsentgelt wurde also nicht separat ausgewiesen. Es kann daher auch nicht als angewandt im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 StromVV betrachtet werden. Damit bleibt zu prüfen, ob das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 publiziert worden ist. Die Gesuchstellerin argumentiert, sie habe die vorgesehenen Netznutzungsentgelte sowie die Kosten für die Netznutzung auf der Netzebene 7 gegenüber Partnergemeinden, anderen Energieversorgern oder politischen Behörden kommuniziert und aufgezeigt. Zudem zeige die Teilnahme an verschiedenen Benchmarkstudien, dass die Gesuchstellerin ihr Netz effizient betreibe. Auch habe die Gesuchstellerin -- 4 of 7 -in den letzten Jahren immer wieder Strompreissenkungen realisieren können. Dies zeige, dass ihr Netzbetrieb wirtschaftlich sei (act. 3). Die Argumentation der Gesuchstellerin ist nicht stichhaltig. Mit der Zusammenfassung von Netznutzung, Energie sowie Abgaben und Leistungen in so genannte „All-in-Preise“ wurde gegenüber den Verbrauchern bzw. nachgelagerten Netzbetreibern die Höhe der einzelnen Komponenten, also insbesondere auch der Anteil des Netznutzungsentgelts, nicht publiziert. Damit gilt ein „All-in-Preis“ nicht als „ausgewiesen“ im Sinne von Artikel 31a Absatz 3 StromVV. Ebenso wenig kann ein Informationsaustausch über Kosten für die Netznutzung oder über vorgesehene Netznutzungsentgelte mit Partnergemeinden, anderen Energieversorgern oder politischen Behörden als Ausweis gelten. Dazu hat die Gesuchstellerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 16. März 2009 bestätigt, dass über Netznutzungsentgelte mit den Gemeinden lediglich in Form eines Informationsaustauschs gesprochen wurde (act. 6). Damit das Netznutzungsentgelt des Jahres 2008 für die Netzebene 7 als ausgewiesen nach Artikel 31a Absatz 3 StromVV betrachtet werden könnte, hätte es mindestens in einer für den Kunden der Netzebene 7 zugänglichen und einsehbaren Form publiziert sein müssen, z.B. auf einer Internetplattform oder auf Tarifblättern. Dies war jedoch im Jahr 2008 nicht der Fall. Das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 wurde daher von der Gesuchstellerin nicht publiziert. Im Gegensatz zu den Netzebenen 3 bis 6 wurden die Netznutzungsentgelte des Jahres 2008 für die Netzebene 7 nicht ausgewiesen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 nach Artikel 31a Absatz 3 StromVV sind damit für die Netzebene 7 nicht erfüllt. Das Gesuch der Gesuchstellerin ist daher abzuweisen.

5 Fazit Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass das Netznutzungsentgelt des Jahres 2008 für die Netzebene 7 nicht ausgewiesen wurde. Entsprechend kann das Gesuch um Genehmigung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 für das Jahr 2009 für die Netzebene 7 nicht gutgeheissen werden.

6 Gebühren Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung und Energieproduktion Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CH […] bis […] pro Stunde (Art. 3 Geb-En). Für die vorliegende Verfügung werden […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde in Rechung gestellt. Dadurch ergibt sich eine Gebühr von […] Franken. Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.

1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch Einreichen ihres Gesuches veranlasst. Die Gebühr wird daher der Gesuchstellerin auferlegt.

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Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch nach Artikel 31a Absatz 3 StromVV der Gesuchstellerin X. AG um Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 für das Jahr 2009 für die Netzebene 7 wird abgewiesen.

2. Die Gebühr für die Behandlung des Gesuchs beträgt […] Franken und wird der Gesuchstellerin auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

3. Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 26. März 2009 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - X. AG

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III Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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