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Genehmigung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 der Netzebene 7 für das Jahr 2009 (Art. 31a Abs. 3 StromVV)

12. Dezember 2008Deutsch12 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 93 68 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 952 - Verfahren Netznutzungsentgelte 003833379...

Source admin.ch

Sachverhalt

A.

Der Bundesrat hat am 12. Dezember 2008 die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) revidiert (AS 2008, S. 6467 ff.). Dabei führte er mit Artikel 31a Absatz 3 StromVV eine Bestimmung ein, wonach die ElCom für das Jahr 2009 die Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 genehmigen kann, wenn das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2009 kleiner ist als das ausgewiesene Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008.

B.

Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin und Betreiberin des lokalen Stromverteilnetzes in der Region […] auf den Netzebenen 5 bis 7. Sie hat mit Schreiben vom 30. Januar 2009 bei der ElCom gestützt auf Artikel 31a Absatz 3 StromVV beantragt, der Gesuchstellerin sei die Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 für das Jahr 2009 zu genehmigen (act. 1).

C.

Die ElCom teilte der Gesuchstellerin nach mehrfachen Rückfragen und Abklärungen mit Brief vom 21. April 2009 mit, dass sie dem Antrag für die Anwendung der Netznutzungsentgelte des Jahres 2008 für das Jahr 2009 für die Netzebene 5 stattgäbe, nicht jedoch für die Netzebene 7 (act. 2).

D.

Mit Schreiben vom 30. April 2009 hat die Gesuchstellerin der ElCom mitgeteilt, sie sei mit dem Entscheid der ElCom bezüglich der Netzebene 7 nicht einverstanden und verlange eine anfechtbare Verfügung (act. 3).

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II Erwägungen

Erwägungen

1.

Zuständigkeit Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom erlässt nach dem Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) die Verfügungen, welche für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Gemäss Artikel 31a Absatz 3 StromVV beurteilt die ElCom Gesuche zur Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 für das Jahr 2009. Die Behandlung des vorliegenden Gesuchs fällt damit in den Zuständigkeitsbereich der ElCom.

2.

Parteien Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Die Gesuchstellerin ist materielle Verfügungsadressatin. Sie ist Betreiberin eines Elektrizitätsnetzes. Die vorliegende Verfügung betrifft die Anwendung der Netznutzungsentgelte in ihrem Verteilnetz und berührt damit die Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Ihr kommt daher Parteistellung zu.

3.

Vorbringen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin beantragt, auch für die Netzebene 7 das Netznutzungsentgelt des Jahres 2008 für das Jahr 2009 anwenden zu können. Sie begründet ihren Antrag damit, dass ihre Netznutzungspreise für das Jahr 2009 entsprechend den Vorgaben von StromVG und StromVV fristgerecht unter www.strom.ch publiziert worden seien. Im Weiteren führt sie an, dass der Stromversorgungsverordnung sowie den publizierten Richtlinien und FAQ der ElCom nicht zu entnehmen sei, dass der Nachweis gemäss Artikel 31a Absatz 3 StromVV für eine Periode von mindestens 6 Monaten zu erbringen sei. Ebenso ist die Gesuchstellerin der Ansicht, dass eine interne Verrechnung der Netznutzungsentgelte als Nachweis genüge (act. 3).

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4 Voraussetzungen zur Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 für das Jahr 2009 nach Artikel 31a Absatz 3 StromVV Nach Artikel 31a Absatz 3 StromVV kann die ElCom die Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 für das Jahr 2009 genehmigen, wenn das Netznutzungsentgelt des Jahres 2009 kleiner ist als das ausgewiesene Netznutzungsentgelt für 2008. Demnach sind für die Gutheissung des Gesuchs zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Das neu berechnete Netznutzungsentgelt für das Jahr 2009 ist tiefer als dasjenige des Jahres 2008 (1.) und das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 muss „ausgewiesen“ sein (2.). Diese beiden Voraussetzungen sind nachfolgend zu prüfen. Die neu berechneten Netznutzungsentgelte der Gesuchstellerin für das Jahr 2009 sind gemäss ihrem Schreiben vom 27. März 2009 tiefer als diejenigen des Jahres 2008 (act. 4). Die erste Voraussetzung (1.) gemäss Artikel 31a Absatz 3 StromVV ist damit erfüllt. Weiter ist zu prüfen, ob das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 von der Gesuchstellerin „ausgewiesen“ wurde (2.). In den „Fragen und Antworten zur Umsetzung der am 12.12.2008 revidierten Stromversorgungsverordnung (StromVV)“ vom 16. Dezember 2008 wurde von der ElCom die Anwendung von Artikel 31a Absatz 3 StromVV präzisiert (http://www.elcom.admin.ch/themen/00002/ 00031/index.html?lang=de). Demnach ist das Netznutzungsentgelt „ausgewiesen“, wenn es in irgendeiner Form publiziert oder in konkreten Durchleitungsfällen angewandt worden ist. Die Netznutzungsentgelte des Jahres 2008 für die Netzebene 5 wurden bereits anfangs 2008 angewandt und für das ganze Jahr 2008 publiziert, d.h. „ ausgewiesen“ im Sinne von Artikel 31a Absatz 3 StromVV (act. 5). Deswegen hat die ElCom mit Schreiben vom 21. April 2009 das Gesuch für die Beibehaltung des Netznutzungsentgelts 2008 für diese Netzebene gutgeheissen (act. 2). Für die Netzebene 7 dagegen wurde das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 weder publiziert noch angewandt. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe das Netznutzungsentgelt auch für die Netzebene 7 angewandt, indem sie es intern verrechnete. Das Netznutzungsentgelt ist aber auf der Netzebene 7 nicht intern, sondern von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 StromVG). Eine Anwendung des Netznutzungsentgelts kann daher nur vorliegen, wenn dieses gegenüber den Endverbrauchern ausgewiesen wurde. Das Netznutzungsentgelt im Jahre 2008 wurde den Endverbrauchern jedoch nicht separat in Rechnung gestellt. Es kann daher nicht als angewandt im Sinne von Artikel 31a Absatz 3 StromVV betrachtet werden. Damit bleibt zu prüfen, ob das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 publiziert worden ist. Die Gesuchstellerin argumentiert, ihre Netznutzungstarife seien für das Jahr 2009 entsprechend den Vorgaben von StromVG und StromVV fristgerecht unter www.strom.ch publiziert worden. Im Weiteren macht sie geltend, der Stromversorgungsverordnung sowie den publizierten Richtlinien und FAQ der ElCom lasse sich weder explizit noch implizit entnehmen, dass der Nachweis gemäss Art. 31a Abs. 3 StromVV für eine Periode von mindestens 6 Monaten zu erbringen sei. Die Gesuchstellerin hat die Netznutzungstarife zwar unter www.strom.ch publiziert. Dies jedoch erst im Juli 2008 mit Geltung ab Oktober 2008 (act. 6). Damit wurden die Netznutzungstarife im Jahr 2008 nur für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 im Internet publiziert. Artikel 31a Absatz 3 StromVV spricht vom ausgewiesenen Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008. Nach dem -- 4 of 7 -Wortlaut der Bestimmung ist somit das ganze Jahr 2008 gemeint. Nach der Praxis der ElCom gelten die Tarife für 2008 jedoch bereits als publiziert, wenn sie für mehr als die Hälfte des Jahres 2008 angewendet wurden, d.h. gültig gewesen sind. Das im Juli 2008 von der Gesuchstellerin publizierte Netznutzungsentgelt gilt ab dem 1. Oktober 2008 für die Dauer eines Jahres. Damit ist es 9 Monate im Jahr 2009 anwendbar. Bei dem am 1. Oktober 2008 publizierten Netznutzungsentgelt handelt es sich daher um das Netznutzungsentgelt im Hinblick auf das Jahr 2009. Die kalendarische Verschiebung ergibt sich daraus, dass sich die Gesuchstellerin am hydrologischen Jahr (1. Oktober – 30. September) orientiert. Das Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7 wurde im Jahr 2008 also nur drei Monate, mithin nicht über eine genügende Dauer publiziert. Das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 wurde von der Gesuchstellerin weder angewandt noch ausreichend lang publiziert und ist somit auch nicht als „ausgewiesen“ zu betrachten. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 nach Artikel 31a Absatz 3 StromVV sind damit für die Netzebene 7 nicht erfüllt. Das Gesuch der Gesuchstellerin ist daher abzuweisen.

4 Voraussetzungen zur Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 für das Jahr 2009 nach Artikel 31a Absatz 3 StromVV Nach Artikel 31a Absatz 3 StromVV kann die ElCom die Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 für das Jahr 2009 genehmigen, wenn das Netznutzungsentgelt des Jahres 2009 kleiner ist als das ausgewiesene Netznutzungsentgelt für 2008. Demnach sind für die Gutheissung des Gesuchs zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Das neu berechnete Netznutzungsentgelt für das Jahr 2009 ist tiefer als dasjenige des Jahres 2008 (1.) und das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 muss „ausgewiesen“ sein (2.). Diese beiden Voraussetzungen sind nachfolgend zu prüfen. Die neu berechneten Netznutzungsentgelte der Gesuchstellerin für das Jahr 2009 sind gemäss ihrem Schreiben vom 27. März 2009 tiefer als diejenigen des Jahres 2008 (act. 4). Die erste Voraussetzung (1.) gemäss Artikel 31a Absatz 3 StromVV ist damit erfüllt. Weiter ist zu prüfen, ob das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 von der Gesuchstellerin „ausgewiesen“ wurde (2.). In den „Fragen und Antworten zur Umsetzung der am 12.12.2008 revidierten Stromversorgungsverordnung (StromVV)“ vom 16. Dezember 2008 wurde von der ElCom die Anwendung von Artikel 31a Absatz 3 StromVV präzisiert (http://www.elcom.admin.ch/themen/00002/ 00031/index.html?lang=de). Demnach ist das Netznutzungsentgelt „ausgewiesen“, wenn es in irgendeiner Form publiziert oder in konkreten Durchleitungsfällen angewandt worden ist. Die Netznutzungsentgelte des Jahres 2008 für die Netzebene 5 wurden bereits anfangs 2008 angewandt und für das ganze Jahr 2008 publiziert, d.h. „ ausgewiesen“ im Sinne von Artikel 31a Absatz 3 StromVV (act. 5). Deswegen hat die ElCom mit Schreiben vom 21. April 2009 das Gesuch für die Beibehaltung des Netznutzungsentgelts 2008 für diese Netzebene gutgeheissen (act. 2). Für die Netzebene 7 dagegen wurde das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 weder publiziert noch angewandt. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe das Netznutzungsentgelt auch für die Netzebene 7 angewandt, indem sie es intern verrechnete. Das Netznutzungsentgelt ist aber auf der Netzebene 7 nicht intern, sondern von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 StromVG). Eine Anwendung des Netznutzungsentgelts kann daher nur vorliegen, wenn dieses gegenüber den Endverbrauchern ausgewiesen wurde. Das Netznutzungsentgelt im Jahre 2008 wurde den Endverbrauchern jedoch nicht separat in Rechnung gestellt. Es kann daher nicht als angewandt im Sinne von Artikel 31a Absatz 3 StromVV betrachtet werden. Damit bleibt zu prüfen, ob das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 publiziert worden ist. Die Gesuchstellerin argumentiert, ihre Netznutzungstarife seien für das Jahr 2009 entsprechend den Vorgaben von StromVG und StromVV fristgerecht unter www.strom.ch publiziert worden. Im Weiteren macht sie geltend, der Stromversorgungsverordnung sowie den publizierten Richtlinien und FAQ der ElCom lasse sich weder explizit noch implizit entnehmen, dass der Nachweis gemäss Art. 31a Abs. 3 StromVV für eine Periode von mindestens 6 Monaten zu erbringen sei. Die Gesuchstellerin hat die Netznutzungstarife zwar unter www.strom.ch publiziert. Dies jedoch erst im Juli 2008 mit Geltung ab Oktober 2008 (act. 6). Damit wurden die Netznutzungstarife im Jahr 2008 nur für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 im Internet publiziert. Artikel 31a Absatz 3 StromVV spricht vom ausgewiesenen Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008. Nach dem -- 4 of 7 -Wortlaut der Bestimmung ist somit das ganze Jahr 2008 gemeint. Nach der Praxis der ElCom gelten die Tarife für 2008 jedoch bereits als publiziert, wenn sie für mehr als die Hälfte des Jahres 2008 angewendet wurden, d.h. gültig gewesen sind. Das im Juli 2008 von der Gesuchstellerin publizierte Netznutzungsentgelt gilt ab dem 1. Oktober 2008 für die Dauer eines Jahres. Damit ist es 9 Monate im Jahr 2009 anwendbar. Bei dem am 1. Oktober 2008 publizierten Netznutzungsentgelt handelt es sich daher um das Netznutzungsentgelt im Hinblick auf das Jahr 2009. Die kalendarische Verschiebung ergibt sich daraus, dass sich die Gesuchstellerin am hydrologischen Jahr (1. Oktober – 30. September) orientiert. Das Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7 wurde im Jahr 2008 also nur drei Monate, mithin nicht über eine genügende Dauer publiziert. Das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008 wurde von der Gesuchstellerin weder angewandt noch ausreichend lang publiziert und ist somit auch nicht als „ausgewiesen“ zu betrachten. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 nach Artikel 31a Absatz 3 StromVV sind damit für die Netzebene 7 nicht erfüllt. Das Gesuch der Gesuchstellerin ist daher abzuweisen.

5 Fazit Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass das Netznutzungsentgelt des Jahres 2008 für die Netzebene 7 nicht ausgewiesen wurde. Entsprechend kann das Gesuch um Genehmigung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 für das Jahr 2009 für die Netzebene 7 nicht gutgeheissen werden.

6 Gebühren Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung und Energieproduktion Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 Franken bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 Geb-En). Für die vorliegende Verfügung werden […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde in Rechung gestellt. Dadurch ergibt sich eine Gebühr von […] Franken. Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.

1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch Einreichen ihres Gesuches veranlasst. Die Gebühr wird daher der Gesuchstellerin auferlegt.

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Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch nach Artikel 31a Absatz 3 StromVV der Gesuchstellerin X. AG um Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 für das Jahr 2009 für die Netzebene 7 wird abgewiesen.

2. Die Gebühr für die Behandlung des Gesuchs beträgt […] Franken und wird der Gesuchstellerin auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

3. Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 28. Mai 2009 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - X. AG […]

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III Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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