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Entscheid

gesuch-um-die-erteilung-einer-ausnahme-vom-netzugang-und-von-den-anrechenbaren-kosten-fur-f362P0

30. Dezember 2008Deutsch18 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommision ElCom Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 93 68 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 927 - Merchant Lines 003821025 Referenz/Aktenze...

Source admin.ch

Sachverhalt

A.

Bereits in den Achtziger Jahren fanden Gespräche zwischen [...] und [...] über den Bau einer Verbindungsleitung zwischen [...] und [...] (Italien) [...] statt. [...] erliess das ESTI den Plangenehmigungsentscheid. Die Bauarbeiten begannen [...]. Diese wurden [...] auf italienischer Seite auf Grund der zukünftigen rechtlichen Rahmenbedingungen (bevorstehende Marktliberalisierung in Italien) bis auf weiteres eingestellt. Erst [...] wurde das Projekt auf italienischer Seite wieder vorangetrieben.

B.

[...] hat das "Ministro delle Attività Produttive" (MAP) eine Direktive (direttiva) (act. 1) zur [...] erlassen. Diese sieht vor, dass die [...] ab Inbetriebnahme für [...] Jahre vom Netzzugang ausgenommen wird.

C.

Die Inbetriebnahme der [...] erfolgte am [...].

D.

Seit Anfang 2008 alloziert die Verfahrensbeteiligte aufgrund von Artikel 17 Stromversorgungsgesetz (StromVG; SR 734.7) die verfügbaren Kapazitäten an der Grenze zwischen der Schweiz und Italien mittels Auktionen. Im Kooperationsvertrag zwischen der Verfahrensbeteiligten und Terna zu den Kapazitätsauktionen 2008 vom 19. Dezember 2007 sind im Anhang 2 die vom Netzzugang ausgenommenen Kapazitäten festgelegt (act. 12).

E.

In ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2008 (act. 10-15) stellt die Gesuchstellerin folgende Anträge:

Erwägungen

1.

Die Gewährung einer Ausnahme [...].

2.

Die vom Netzzugang ausgenommen Kapazität soll weiterhin anhand der bisherigen Praxis ermittelt und in diesem Umfang verfügt werden.

3.

Die Überführung des Eigentums an der Leitung auf die Verfahrensbeteiligte soll gemäss den gesetzlichen Vorgaben, wie für alle anderen Eigentümer von Verbundleitungen durchgeführt werden.

4.

Die Gesuchstellerin hat keine Kosten aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes zu tragen, da die Mehrerlöse, welche die [...] erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigen.

5.

Da es sich bei der [...] nicht um eine "Merchant Line" handelt, hat die Gesuchstellerin keine Kosten für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen zu tragen.

F.

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Die ElCom hat auf dieses Gesuch hin ein Verfahren eröffnet. Sie hat die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte gebeten, zu den erforderlichen Voraussetzungen Stellung zu nehmen.

G.

Gemäss Artikel 4 Buchstabe b VAN müssen die Gesuchsunterlagen eine Stellungnahme von der Verfahrensbeteiligten enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz

1.

Buchstabe a, b, c und e erfüllt sind. Die ElCom kann aufgrund der Übergangsbestimmung gemäss Artikel 13 VAN auf eine explizite Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten verzichten. Die ElCom verzichtet auf den Nachweis der Erfüllung von den Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und c VAN. Die Verfahrensbeteiligte wurde jedoch aufgefordert, zur Netzsicherheit und Erhöhung der Transportfähigkeit (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), zu den Erlösen aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e), zur Art der Entschädigung am Ende der Ausnahmedauer (Artikel 12 Absatz 1), zum Verfahren zur Reduktion der Kapazität (Artikel 7) und zur Entschädigung für die Bereitstellung von Systemdienstleistung (Artikel 9 Absatz 2) Stellung zu nehmen.

H.

Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde die Gesuchstellerin am 19. Dezember 2008 angehört. Die von ihr eingebrachten Punkte konnten weitgehend berücksichtigt werden. Der Verfügungsentwurf wurde am 22. Dezember 2008 der verfahrensbeteiligten Partei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs unterbreitet. Die mit der Stellungnahme vom 29. Dezember 2008 (act. 18) vorgebrachten Bemerkungen wurden ebenfalls weitgehend berücksichtigt. Die Kommission hat das Gesuch [...] an ihrer ordentlichen Sitzung vom 15. Dezember 2008 behandelt und unter Vorbehalt wesentlicher Änderungen, welche der Entscheid aufgrund der Anhörung der Gesuchstellerin bzw. der Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten erfahren könnte, gutgeheissen. Da die Anhörung und die Stellungnahme am Grundsatz der Ausnahme der [...] vom Netzzugang und von den anrechenbaren Kosten nichts geändert und nur in untergeordneten Fragen der Abschreibungsmodalitäten (Ziff. 6 des Dispositivs) und der Kosten für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen (Ziff. 8 des Dispositivs) zu Änderungen der Verfügung geführt haben, ist der Beschluss der Kommission mit den genannten Änderungen auf den heutigen Tag zu datieren. II. Erwägungen

Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde die Gesuchstellerin am 19. Dezember 2008 angehört. Die von ihr eingebrachten Punkte konnten weitgehend berücksichtigt werden. Der Verfügungsentwurf wurde am 22. Dezember 2008 der verfahrensbeteiligten Partei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs unterbreitet. Die mit der Stellungnahme vom 29. Dezember 2008 (act. 18) vorgebrachten Bemerkungen wurden ebenfalls weitgehend berücksichtigt. Die Kommission hat das Gesuch [...] an ihrer ordentlichen Sitzung vom 15. Dezember 2008 behandelt und unter Vorbehalt wesentlicher Änderungen, welche der Entscheid aufgrund der Anhörung der Gesuchstellerin bzw. der Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten erfahren könnte, gutgeheissen. Da die Anhörung und die Stellungnahme am Grundsatz der Ausnahme der [...] vom Netzzugang und von den anrechenbaren Kosten nichts geändert und nur in untergeordneten Fragen der Abschreibungsmodalitäten (Ziff. 6 des Dispositivs) und der Kosten für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen (Ziff. 8 des Dispositivs) zu Änderungen der Verfügung geführt haben, ist der Beschluss der Kommission mit den genannten Änderungen auf den heutigen Tag zu datieren. II. Erwägungen

1. Zuständigkeit der ElCom Artikel 17 Absatz 6 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7) erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, für Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz, die nach dem 1. Januar 2005 in Betrieb genommen wurden, Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten vorzusehen. Der Bundesrat hat die dazu gehörende Ausführungsbestimmung in der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) am 1. April 2008 in Kraft gesetzt. Mit Artikel 21 StromVV delegiert der Bundesrat gestützt auf Artikel 30 Absatz 3 StromVG den Erlass von Regeln zur Gewährung von Ausnahmen an das UVEK. Die Verordnung über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten (VAN; SR 734.713.3) hat das UVEK am 15. Dezember 2008 in Kraft gesetzt. Aufgrund von Artikel 21 Absatz 2 StromVV entscheidet die ElCom über die Gewährung von Ausnahmen.

2. Parteien

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Nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) gelten Personen als Parteien, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll. Die vorliegende Verfügung hat einen direkten Einfluss auf die von der Verfahrensbeteiligten (swissgrid) allozierten Grenzkapazität. Die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten werden durch diese Verfügung berührt. Neben der Gesuchstellerin ist deshalb auch der Verfahrensbeteiligten Parteistellung einzuräumen.

3. Anwendungsbereich der VAN Mit Inkraftsetzung von Artikel 13 StromVG per Anfang 2009 sind grundsätzlich alle Netzbetreiber verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren. Auch grenzüberschreitende Leitungen sind von dieser Bestimmung betroffen. Nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG können jedoch ausnahmsweise Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz vom Netzzugang ausgenommen werden.

4. Übergangsbestimmung nach Artikel 13 VAN Mit Artikel 13 enthält die VAN eine Übergangsbestimmung für grenzüberschreitende Leitungen, für welche im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Verordnung bereits eine Plangenehmigung vorliegt oder für welche der Korridor vom Bundesrat bereits festgesetzt wurde. Diese Leitungen sollen vom Netzugang ausgenommen werden können, auch wenn sie die Voraussetzungen einer Ausnahmegewährung nach der VAN nur teilweise erfüllen. Davon betroffen sind insbesondere die Leitungen, welche im Rahmen der parlamentarischen Beratung explizit erwähnt wurden. Bei der Beratung des StromVG im Parlament wurde in Bezug auf Ausnahmen vom Netzzugang nach Artikel

17 Absatz 6 StromVG die [...] explizit erwähnt: "Bei Absatz 6 wird eine Ausnahmeregelung für den Netzzugang von bestimmten neuen grenzüberschreitenden Leitungen vorgesehen, die nach dem 1. Januar 2005 in Betrieb genommen wurden: das Gleichstromprojekt von Greenconnector AG von Sils nach Verderio, die Leitung der AET von Mendrisio nach Cagno, die Leitung der Rätia Energie von Tirano nach Campocologno und die Berninaleitung, die vom italienischen Netzbetreiber auf den 20. Januar 2005 in Betrieb genommen wurde. Diese so genannten "Merchant Lines" sollen eine Ausnahme vom Netzzugang und von der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten haben, damit ihre Finanzierung gesichert werden kann. … " (AB 2006 S 846; Herbstsession des Ständerates 2006,

10. Session). Die [...] ist eine der vier Leitungen, die namentlich erwähnt wurden. Mit der Inbetriebsetzung per [...] erfüllt die [...] die vom Gesetzgeber vorgesehene Voraussetzung und kann demnach im Rahmen der Übergangsbestimmungen der VAN beurteilt werden.

5. Gesuchsunterlagen und erleichterte Voraussetzungen Gemäss Artikel 4 Buchstabe a VAN müssen die Gesuchsunterlagen den Nachweis enthalten, dass alle Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 VAN erfüllt sind. Für Verbindungsleitungen, die unter die Übergangsbestimmung von Artikel 13 VAN fallen, kann die ElCom Erleichterrungen von den Voraussetzungen nach den Artikeln 2, 4, 5 und 7 vorsehen. Im Rahmen der Vorprüfung wurde die Gesuchstellerin gestützt auf Artikel 13 VAN von der Nachweispflicht der folgenden Voraussetzungen befreit:  Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VAN muss eine Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen haben und sich längerfristig positiv auf den Wettbewerb auswirken. Die Bestimmung enthält keine weiteren Kriterien, welche den volkswirtschaftlichen -- 4 of 10 -Nutzen, sowie den relevanten Wettbewerb spezifizieren. Auf den Nachweis dieser offen formulierten Voraussetzung wird deshalb verzichtet.  Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c VAN können nur Verbindungsleitungen vom Netzzugang ausgenommen werden, welche nicht von der nationalen Netzgesellschaft (Verfahrensbeteiligte) im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisiert werden. Aufgrund des Inbetriebnahmedatums erübrigt sich der Nachweis dieser Voraussetzung.  Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d VAN können nur Leitungen vom Netzzugang ausgenommen werden, welche nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG werden können. Die [...] dient dem Verbund mit einem ausländischen Netz [...]. Diese Voraussetzung gilt damit als erfüllt.  Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f VAN muss die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten sein. Aufgrund der kurzen Ausnahmedauer und des transparenten Anlagespiegels wird auf die Erbringung dieses Nachweises verzichtet. Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b VAN:  Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a VAN muss die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöhen und darf die Netzsicherheit nicht beeinträchtigen. Gemäss Kooperationsvertrag zwischen der Verfahrensbeteiligten und Terna wird die Kapazität um [...] % erhöht. Die Netzsicherheit wird damit nicht beeinträchtigt. Die Verfahrensbeteiligte hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 (act. 9) die gemachten Aussagen bestätigt.  Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e VAN müssen die Mehrerlöse aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV die verursachten Mindererlöse übersteigen. [...].

6. Dauer der Ausnahme Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a VAN verfügt die ElCom die Dauer der Ausnahmeregelung. Die Gesuchstellerin beantragt eine Ausnahmeregelung [...]. Die Leitung wurde unter der Voraussetzung gebaut, dass die Finanzierung bis zu diesem Datum über eine Ausnahme vom Netzzugang erfolgen soll. Artikel 17 Absatz 6 StromVG dient dem Schutz von bereits getätigten Investitionen. In diesem Sinne erscheint die Ausnahme vom Netzzugang [...] gerechtfertigt.

7. Vom Netzzugang ausgenommene Kapazität Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b VAN verfügt die ElCom die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität. Die Gesuchstellerin beantragt die Beibehaltung der bisherigen Praxis. Die bisher angewandte multilaterale Regelung im Rahmen der pentalateralen Vereinbarung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern von Italien, Frankreich, Österreich, Slowenien und der Schweiz sieht für die [...] eine relative Kapazität im Verhältnis zur gesamten an der Grenze Schweiz-Italien verfügbaren Kapazität vor (act. 12). Der Gesuchstellerin steht im Winter [...] % und im Sommer [...] % der halben -- 5 of 10 -Transportfähigkeit (NTC-Wert) auf Basis von 2007 [...] zur Verfügung. Für 2009 werden maximal die folgenden konkreten Kapazitätswerte vom Netzuzgang ausgenommen: In Richtung Schweiz - Italien: - im Winter zu Hochlastzeiten: [...] MW - im Winter zu Schwachlastzeiten: [...] MW - im Sommer zu Hochlastzeiten: [...] MW - im Sommer zu Schwachlastzeiten: [...] MW In Richtung Italien - Schweiz - im Winter zu Hochlastzeiten: [...] MW - im Winter zu Schwachlastzeiten: [...] MW - im Sommer zu Hochlastzeiten: [...] MW - im Sommer zu Schwachlastzeiten: [...] MW Für die folgenden Jahre müssen die Werte im Rahmen der pentalateralen Vereinbarung neu festgelegt werden. Im Sinne der Rechtssicherheit erscheint die Fortsetzung der bisherigen Praxis als vertretbar. Artikel 7 VAN sieht eine Aufteilung der vom Netzzugang ausgenommenen Kapazität in einen garantierten, nicht reduzierbaren und einem nicht garantierten, reduzierbaren Teil vor. Gemäss Artikel

13 VAN kann die ElCom von dieser Bestimmung abweichen. In diesem Zusammenhang wurde die Verfahrensbeteiligte von der ElCom aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 (act. 8) legt die Verfahrensbeteiligte der ElCom das Verfahren zur Reduktion der Kapazität dar. Im Sinne der Rechtssicherheit und der Besitzstandswahrung verfügt die ElCom die Beibehaltung der bisherigen Regelung und verzichtet auf die Festsetzung eines garantierten und eines nicht garantierten Teils der Kapazität.

8. Übernahmewert Gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c VAN verfügt die ElCom, wie der Wert der Verbindungsleitung, zu dem sie nach Ablauf von der nationalen Netzgesellschaft (Verfahrensbeteiligte) übernommen wird, bestimmt wird. [...] Die Formulierung gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ist nicht dahingehend zu interpretieren, dass die Leitung [...] auf die Verfahrensbeteiligte zu übertragen ist. Die Gesuchstellerin betont, dass die [...] keine "Merchant Line" sei und beantragt die Übernahme der Leitung durch die Verfahrensbeteiligte gemäss den gesetzlichen Vorgaben. Begründet wird dies von der Gesuchstellerin damit, dass - die [...] als normale Verbundleitung gebaut wurde, - die vom Netzugang ausgenommene Kapazität [...] entspricht, - auf der Leitung eigentumsähnliche Rechte mit anderen Übertragungsnetzeigentümerinnen ausgetauscht wurden. Die Gesuchstellerin beantragt, dass die Überführung des Leitungseigentums auf die Verfahrensbeteiligte gleich wie die übrigen Verbundleitungen durchgeführt wird.

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Tatsache ist, dass die Gesuchstellerin eine Ausnahme vom Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG beantragt. Als wesentliches Beurteilungskriterium, ob und unter welchen Bedingungen die ElCom eine Ausnahme vom Netzzugang gewähren kann, sieht Artikel 6 Absatz 2 VAN vor, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Risiko und der Rentabilität einer Investition besteht. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass bei Investitionen mit erhöhtem Risiko die Abschreibedauer verkürzt wird und aus diesem Grund ein Renditezuschlag verlangt wird. Im Rahmen der Vorprüfung hat die Gesuchstellerin in einer Tabelle (act. 14) die Ertragschancen und die erwarteten Kosten dargestellt. [...] Unter Berücksichtigung, dass - der Investitionsentscheid schon [...] getroffen wurde, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Rahmenbedingungen bei der Liberalisierung noch nicht bekannt waren, - der durch die Ausnahmeregelung erzielte Reingewinn durchaus eine höhere Abschreibung zulässt, - die Gesuchstellerin am Ende der Ausnahmedauer die Infrastruktur an die Verfahrensbeteiligte übertragen kann und so das Risiko einer abnehmenden Marktpreisdifferenz zur Finanzierung der Betriebs- und Kapitalkosten der Allgemeinheit überträgt, erscheint eine [...] Abschreibedauer als angemessen. Ausgehend vom Basiswert von [...] ergibt dies eine durch die Gesuchstellerin zu finanzierende Abschreibung von [...] Franken pro Jahr. [...] resultiert daraus eine lineare Abschreibung von [...] Franken. Der Zeitwert am Ende der Ausnahmefrist beträgt demnach [...] Franken. Nach Ablauf der Ausnahmedauer und bis zur Übergabe der Leitung an die Verfahrensbeteiligte kann die Leitung nach üblichen Fristen abgeschrieben werden.

9. Art der Entschädigung Gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d VAN verfügt die ElCom die Art der Entschädigung nach Ablauf der Ausnahmedauer. Nach Artikel 12 Absatz 2 VAN überträgt die Eigentümerin nach Ablauf der Ausnahmedauer die Verbindungsleitung auf die nationale Netzgesellschaft (Verfahrensbeteiligte). Dafür wird sie mit Aktien an der Verfahrensbeteiligten, anderen Rechten oder einer finanziellen Abgeltung entschädigt. Bei einer Entschädigung in Form von Aktien dürfen jedoch die Bestimmung von Artikel 18 StromVG nicht verletzt werden. Die [...] vom Netzzugang ausgenommen. Die Eigentumsübertragung auf die Verfahrensbeteiligte gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG findet [...] statt. Zu diesem Zeitpunkt wird es sich bei der [...] um eine normale Leitung des Übertragungsnetzes handeln. Diese soll nach den allgemein zur Anwendung kommenden Bewertungsgrundsätzen übertragen werden. [...]

10. Grenzüberschreitende Nutzung des Übertragungsnetzes Gemäss Artikel 8 Absatz 1 VAN kann die ElCom dem Betreiber der Verbindungsleitung die Differenz zwischen den Mindererlösen und den Mehrerlösen nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV in Rechnung stellen, welche von der Verbindungsleitung verursacht wurden. Diese Bestimmung hängt wesentlich -- 7 of 10 -von den zum Teil jährlich vereinbarten Bestimmungen im internationalen Transitkostenausgleich und muss für die jeweilige Periode ex post überprüft werden. [...].

11. Kosten für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen Gemäss Artikel 9 Absatz 2 VAN vereinbaren die Gesuchstellerin und die nationale Netzgesellschaft (Verfahrensbeteiligte) die Entschädigung für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen. Die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte sollen sich über die Systemdienstleistungskosten einigen. Die Gesuchstellerin geht aber davon aus, dass die [...] keine Merchant Line ist. Dementsprechend beantragt sie, dass sie für die [...] keine Kosten für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen zu tragen hat. Hingegen kommt die Verfahrensbeteiligte im Schreiben vom 15. Dezember 2008 (act. 8) zum Schluss, dass die Kosten der von der [...] beanspruchten Systemdienstleistungen 10 % der Gesamtkosten der allgemeinen Systemdienstleistungen ausmachen. Nach diesem Vorgehen hätte die Gesuchstellerin [...] zu entrichten. Da die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom Antrag der Verfahrensbeteiligten abweicht, erachtet die ElCom die Kostentragung für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen für die [...] als streitig. Eine Verbindungsleitung, die vom Netzzugang ausgenommen ist und für die keine anrechenbaren Kosten geltend gemacht werden können, ist nicht Teil des Übertragungsnetzes. Erst am Ende der Ausnahmereglung wird diese ins Übertragungsnetz überführt. Während der Ausnahmedauer ist die Gesuchstellerin als Netzbetreiberin im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 StromVV zu betrachten. Sie hat für die von dieser Bestimmung erfassten Systemdienstleitungen aufzukommen. Die [...] beeinflusst jedoch lediglich die Lieferung von Blindenergie, die Spannungshaltung, die Schwarzstartfähigkeit, die Inselbetriebsfähigkeit und das Mess- und Datenmanagement. Unter Berücksichtigung der Gesamtkosten für allgemeine Systemdienstleistungen und der Kosten für die von der Gesuchstellerin beanspruchten Systemdienstleistungen erscheint eine Belastung in der Höhe von 10 % des allgemeinen Systemdienstleistungstarifs als angemessen. Gemäss Artikel 31b der revidierten Stromversorgungsverordnung stellt die nationale Netzgesellschaft (Verfahrensbeteiligte) den Netzbetreibern für die Jahre 2009-2013 höchstens einen Tarif von 0.4 Rp/kWh für allgemeine Systemdienstleistungen in Rechnung. Aufgrund der oben gemachten Angaben ist die Gesuchstellerin im Hinblick auf die [...] als Netzbetreiberin zu betrachten. Der für die [...] relevante Tarif ist demnach auf 0.04 Rp./kWh (10% der 0.4 Rp./kWh) festzusetzen. Da die allgemeinen Systemdienstleistungskosten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVV entsprechend der bezogenen elektrischen Energie in Rechnung gestellt werden, ist bei der Berechnung der Systemdienstleistungskosten die exportierte Energiemenge relevant. Multipliziert mit der von der gesamt nutzbaren Energiemenge von [...] in Exportrichtung ergibt sich für das Jahr 2009 eine Entschädigung von [...] Franken.

12. Gebühren Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75.- bis 250.- pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Für die vorliegende Verfügung wird ein Gebührenansatz von CHF 200.- / Stunde in Rechnung gestellt. Bei einem Zeitaufwand von [...] Stunden ergibt sich vorliegend eine Gebühr von CHF [...]-. Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.

1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die

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Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch Einreichen ihres Gesuches veranlasst. Ihr werden die Gebühren auferlegt. III. Gestützt auf diese Erwägungen und in Anwendung der in den Erwägungen genannten wird folgendes verfügt:

1. Die Gesuchstellerin erfüllt für die [...] die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Netzugang und von den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz.

2. Die Ausnahmeregelung beginnt am [...].

3. Die während der Ausnahmedauer vom Netzzugang ausgenommene Kapazität [...]. Der Gesuchstellerin steht [...] zur Verfügung. Die konkreten vom Netzzugang ausgenommenen Kapazitätswerte (bi-direktional) werden jährlich im Rahmen der pentalateralen Vereinbarung festgelegt.

4. Die ElCom verzichtet auf die Festlegung einer garantierten und einer nicht garantierten Kapazität. Die [...] von den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern festgelegten Prozedur zur Reduktion der Kapazität wird beibehalten.

5. Die Verfahrensbeteiligte hat diese Ausnahmeregelung im Rahmen der Auktionsverfahren und bei den internationalen Vereinbarungen zu berücksichtigen.

6. Die Leitung ist auf Basis eines Anlagewertes in der Höhe von [...] Franken während der gesamten Ausnahmedauer um [...] Franken abzuschreiben. Dies entspricht einer verkürzten Abschreibungsdauer [...].

7. Die Verfahrensbeteiligte reicht der ElCom bis zum Ablauf der Ausnahmedauer jährlich (ex post) die Kostenanlastungen im internationalen Transitkostenausgleich, bezogen auf die [...], ein.

8. Die Gesuchstellerin hat die Kosten für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen zu tragen. Der relevante Tarif wird auf 0.04 Rp./kWh festgesetzt. [...] die Gesuchstellerin [...] Franken für die Bereitstellung von Systemdienstleistungskosten zu entrichten.

9. Die Gebühren für diese Verfügung betragen [...] Franken. Sie werden der Gesuchstellerin auferlegt.

10. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief gegen Rückschein eröffnet. Bern, 30. Dezember 2008 Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) Carlo Schmid-Sutter Präsident

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Zu eröffnen: - [...] - swissgrid ag, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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