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Gesuch um die Erteilung einer Ausnahme vom Netzzugang und von den anrechenbaren Netzkosten für die Verbindungsleitung [...]
27. August 2009Deutsch28 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 927 - Merchant Lines 003841933 Referenz/Aktenzeichen: 927-08-003 Bern,...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
927 - Merchant Lines 003841933 Referenz/Aktenzeichen: 927-08-003 Bern, 27. August 2009 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: Y. AG (Gesuchstellerin) und swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Gesuchsgegnerin) betreffend Gesuch um die Erteilung einer Ausnahme vom Netzzugang und von den anrechenbaren Netzkosten für die Verbindungsleitung [...]
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I Sachverhalt
Sachverhalt
A.
Erwägungen
1.
Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin der [...] Verbindungsleitung [...].
B.
2.
Am 6. März 2007 haben das italienische Ministero dello Sviluppo Economico (MSE) und das Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Absichtserklärung abgegeben. Dabei wurde vereinbart, die Bedingungen für den Zugang und die Nutzung von neuen Verbindungsleitungen seien nach Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) genauer festzulegen (act. 16).
C.
3.
Am 6. November 2007 hat das MSE [...] der Gesuchstellerin eine Ausnahme vom Netzzugang für die die Leitung zwischen [...] erteilt (act. 4).
D.
4.
Der Leitung wurde am [...] auf Schweizer Seite die Plangenehmigung erteilt und im [...] wurde mit den Bauarbeiten begonnen (act. 14).
E.
5.
Am 5. März 2009 hat im Hinblick auf eine Inbetriebnahme der Verbindungsleitung anfangs Herbst 2009 ein Treffen zwischen der Gesuchstellerin und dem Fachsekretariat ElCom stattgefunden. Dabei wurde die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, welche Dokumente sie den Gesuchsunterlagen beizulegen hat (act. 7).
F.
6.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 hat die Gesuchstellerin bei der ElCom ein Gesuch um eine Ausnahme beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz gemäss Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 13 der Verordnung des UVEK über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN; SR 734.713.3) eingereicht. Dabei beantragt die Gesuchstellerin, für die Leitung [...] MW für eine Dauer [...] vom Netzzugang auszunehmen (act. 11).
G.
7.
Den eingereichten Gesuchsunterlagen wurden nicht die erforderlichen Vereinbarungen nach Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 9 VAN beigelegt. Daher hat das Fachsekretariat der ElCom die Verfahrensbeteiligte mit Brief vom 8. Juli 2009 aufgefordert, zur Mindestverfügbarkeit, zum Verfahren zur Reduktion der Kapazität und zur Entschädigung für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen Stellung zu nehmen (act. 12). Mit Schreiben vom 7. August 2009 hat die Verfahrensbeteiligte dazu Stellung genommen (act. 15).
H.
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8.
Am 8. Juli 2009 hat ein weiteres Treffen zwischen der Gesuchstellerin und dem Fachsekretariat der ElCom unter Anwesenheit des Vizepräsidenten der ElCom stattgefunden. Dabei wurden der Gesuchstellerin die möglichen Eckdaten einer Verfügung aufgezeigt. Insbesondere wurde sie auf eine mögliche Belastung mit dem vollen Tarif für individuelle Systemdienstleistungen aufmerksam gemacht.
I.
9.
Aufgrund dieses Treffens vom 8. Juli 2009 hat die Gesuchstellerin am 23. Juli 2009 ein neues Gesuch eingereicht (act. 14). Im Wesentlichen hat sie dabei zwei Anträge abgeändert. Der Antrag betreffend die Entschädigung für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen wurde teilweise überarbeitet. Zudem hat die Gesuchstellerin einen aktualisierten Businessplan beigelegt. Auf dieser Grundlage beantragt sie [...]. Die restlichen Anträge entsprechen denjenigen des Gesuchs vom 16. Juni 2009. II Erwägungen
1.
Zuständigkeit
10.
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) und Artikel 2 VAN entscheidet die ElCom mit Verfügung über Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten.
11.
Vorliegend hat die Gesuchstellerin ein Gesuch um eine Ausnahme beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten eingereicht. Für dessen Beurteilung ist die ElCom gemäss Artikel 21 Absatz 2 StromVV und Artikel 2 VAN zuständig.
2.
Parteien
12.
Nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) gelten Personen als Parteien, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll.
13.
Die Gesuchstellerin ist materielle Verfügungsadressatin und daher Partei im Sinne von Artikel 6 VwVG.
14.
Die vorliegende Verfügung hat auch einen direkten Einfluss auf verschiedene von der Verfahrensbeteiligten wahrgenommene Aufgaben. So steht die Kapazität, welche vom Netzzugang ausgenommen wird, dem Verfahren zur Handhabung von Engpässen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d StromVG nicht mehr zur Verfügung. Die Verbindungsleitung beeinflusst ebenfalls die Bereitstellung der Systemdienstleistungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StromVG. Die Rechte der Verfahrensbeteiligten werden also in verschiedenen Bereichen berührt. Daher hat auch sie Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
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3.
Materielle Beurteilung
3.1
Geltungsbereich der VAN
15.
Mit Inkraftsetzung von Artikel 13 Absatz 1 StromVG per Anfang 2009 (Verordnung über die weitere Inkraftsetzung des Stromversorgungsgesetzes vom 14. März 2008, AS 2008, S. 775) sind alle Netzbetreiber verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren. Auch grenzüberschreitende Leitungen sind von dieser Bestimmung betroffen. Nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG können jedoch ausnahmsweise Verbindungsleitungen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz, die nach dem 1. Januar 2005 in Betrieb genommen wurden, vom Netzzugang Dritter ausgenommen werden. Nach Artikel 21 Absatz 1 Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) erlässt das UVEK auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG. Das UVEK hat am 3. Dezember 2008 mit der VAN solche Regeln erlassen.
16.
Gemäss Artikel 1 Absatz 2 VAN gilt die Verordnung für Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz einschliesslich der zur Übertragung von Elektrizität erforderlichen Nebenanlagen, die nach dem 1. Januar 2005 in Betrieb genommen wurden (Verbindungsleitungen).
17.
Die grenzüberschreitende Leitung [...] war am 1. Januar 2005 noch nicht in Betrieb. Ihr wurde auf Schweizer Seite erst am [...] die Plangenehmigung erteilt. Sie fällt daher in den Geltungsbereich der VAN.
3.2
Übergangsbestimmung nach Artikel 13 VAN
18.
Gemäss der Übergangsbestimmung nach Artikel 13 VAN kann die ElCom bei der Ausnahmeerteilung Erleichterungen von den zu erfüllenden Voraussetzungen gewähren. Erleichterungen sind möglich für Verbindungsleitungen, für welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eine Plangenehmigung erteilt wurde (Buchstabe a) oder für welche der Korridor vom Bundesrat bereits festgesetzt wurde (Buchstabe b). Davon betroffen sind insbesondere die Leitungen, welche im Rahmen der parlamentarischen Beratung explizit erwähnt wurden. Bei der Beratung des StromVG im Parlament wurde in Bezug auf Ausnahmen vom Netzzugang nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG folgende Aussage gemacht: "Bei Absatz 6 wird eine Ausnahmeregelung für den Netzzugang von bestimmten neuen grenzüberschreitenden Leitungen vorgesehen, die nach dem 1. Januar 2005 in Betrieb genommen wurden: das Gleichstromprojekt von Greenconnector AG von Sils nach Verderio, die Leitung der AET von Mendrisio nach Cagno, die Leitung der Rätia Energie von Tirano nach Campocologno und die Berninaleitung, die vom italienischen Netzbetreiber auf den 20. Januar 2005 in Betrieb genommen wurde. Diese so genannten "Merchant Lines" sollen eine Ausnahme vom Netzzugang und von der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten haben, damit ihre Finanzierung gesichert werden kann." (Votum von SR Schmid-Sutter, AB 2006 S 847).
19.
Die Verbindungsleitung [...] ist damit eine der vier Leitungen, die namentlich erwähnt wurde. Ihr wurde vor Inkrafttreten der VAN (15. Dezember 2008) die Plangenehmigung erteilt. Die Leitung [...] erfüllt daher die Voraussetzung nach Artikel 13 Buchstabe a VAN und kann im Rahmen der Übergangsbestimmung der VAN beurteilt werden.
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3.3
Gesuchsunterlagen und erleichterte Voraussetzungen
20.
Gemäss Artikel 4 Buchstabe a VAN müssen die Gesuchsunterlagen den Nachweis enthalten, dass alle Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 VAN erfüllt sind. Für Verbindungsleitungen, die unter die Übergangsbestimmung von Artikel 13 VAN fallen, kann die ElCom Erleichterrungen von den Voraussetzungen nach den Artikeln 2, 4, 5 und 7 vorsehen.
21.
Im Rahmen der Vorprüfung wurde die Gesuchstellerin gestützt auf Artikel 13 VAN von der Nachweispflicht für folgende Voraussetzungen befreit: Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VAN muss eine Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen haben und sich längerfristig positiv auf den Wettbewerb auswirken. Da die Verbindung im Rahmen der parlamentarischen Debatte zum StromVG namentlich als Leitung erwähnt wurde, die vom Netzzugang auszunehmen sei, wird auf den Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzung verzichtet (siehe dazu Kap. 3.2). Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c VAN können nur Verbindungsleitungen vom Netzzugang ausgenommen werden, welche nicht von der nationalen Netzgesellschaft im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisiert werden. Da der Verbindungsleitung bereits die Plangenehmigung erteilt wurde und die Bautätigkeit bereits im Januar 2008 begonnen hat, ist der Nachweis dieser Voraussetzung nicht notwendig.
22.
Gemäss Artikel 4 Buchstabe b VAN müssen die zur Gesuchsstellung eingereichten Unterlagen eine Stellungnahme der nationalen Netzgesellschaft enthalten, welche belegt, dass die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e VAN erfüllt sind. Vom Nachweis der Anforderung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c VAN wurde die Gesuchstellerin befreit (vgl. Rz. 21). Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a VAN muss die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöhen und darf die Netzsicherheit nicht beeinträchtigen. Gemäss Kooperationsvertrag vom 18. Dezember 2008 zwischen der Verfahrensbeteiligten und dem italienischen Übertragungsnetzbetreiber (Terna) wird die Grenzkapazität Schweiz-Italien durch die Verbindungsleitung um [...] MW erhöht (act. 17). Zudem wurde festgestellt, die Netzsicherheit werde damit nicht beeinträchtigt. Den Gesuchsunterlagen wurde ein Schreiben der Verfahrensbeteiligten beigelegt, wonach diese die gemachten Aussagen über die Erhöhung der Transportfähigkeit und die Netzsicherheit bestätigt (act. 11). Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d VAN können nur Leitungen vom Netzzugang ausgenommen werden, welche nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG werden können. Den Gesuchsunterlagen wurde eine Schreiben der Verfahrensbeteiligten beigelegt, wonach diese bestätigt, dass sie die Verbindungsleitung ins Übertragungsnetz integrieren wird (act. 11). Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e VAN muss der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigen. Den Gesuchsunterlagen wurde ein Schreiben der Verfahrensbeteiligten beigelegt, worin diese darauf aufmerksam macht, dass die Verbindungsleitung nicht in der Berechnung der ITC-Entschädigung für das Jahr 2009 einbezogen wird und daher weder Minder- noch Mehrerlöse erzeugt (act. 11). Der ITC-Mechanismus ab dem Jahr 2010 ist noch nicht definiert.
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23.
Damit gilt der Nachweis der Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, d und e VAN durch die Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten als erbracht.
24.
Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f VAN muss die Verbindungsleitung zudem von den übrigen Tätigkeitsbereichen der Gesuchstellerin rechtlich entflochten sein. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsunterlagen einen Handelsregisterauszug [...] eingereicht. Demzufolge ist der Zweck dieser Gesellschaft mit Sitz [...] die Erstellung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Leitungen (act. 11). Demzufolge gilt dieser Nachweis als erbracht.
25.
Demgemäss erfüllt die Gesuchstellerin alle Voraussetzungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 VAN. Das Gesuch um Ausnahme vom Netzzugang kann daher gutgeheissen werden. Im Folgenden ist der Inhalt der Ausnahmeregelung gemäss Artikel 6 ff. VAN zu bestimmen.
3.4
Dauer der Ausnahme
26.
Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a VAN verfügt die ElCom die Dauer der Ausnahmeregelung. In ihrem ersten Gesuch vom 16. Juni 2009 hat die Gesuchstellerin einen Antrag für [...] Ausnahmedauer gestellt (act. 11). Im überarbeiteten Gesuch vom 23. Juli 2009 beantragt die Gesuchstellerin hingegen eine Ausnahmedauer [...] (act. 14).
27.
Auf italienischer Seite hat die Gesuchstellerin bereits am [...] ein Gesuch für die Ausnahme vom Netzzugang der Leitung [...] eingereicht. Das zuständige italienische Ministerium (Ministero dello Svillupo Economico; MSE) hat das Gesuch am [...] bewilligt [...].
28.
[...]
29.
Aus den oben erwähnten Gründen ist eine Ausnahmedauer [...] nicht angemessen. Die Investition kann durchaus in kürzerer Zeit amortisiert werden. Eine Ausnahme vom Netzzugang während [...] ab kommerzieller Inbetriebnahme der Verbindungsleitung ist gerechtfertigt, da ein Gewinn auch in dieser Periode erwirtschaftet werden kann.
30.
Aufgrund der Unsicherheit der Marktprognose kann die ElCom die Ausnahmedauer jedoch im Rahmen der Neubeurteilung der Kapazität nach fünfjähriger Betriebsdauer verlängern (siehe Kapitel 3.5). Dabei hat sie veränderte Rahmenbedingungen [...] zu berücksichtigen.
3.5
Vom Netzzugang ausgenommene Kapazität
31.
Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b VAN verfügt die ElCom die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität. Gemäss Artikel 7 Absatz 1 VAN entspricht die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität der erzielten Erhöhung der Transportfähigkeit.
32.
Die zwischen der Verfahrensbeteiligten und Terna im Rahmen des Kooperationsvertrages am 18. Dezember 2008 vereinbarte Transportfähigkeit an der Grenze Schweiz-Italien erhöht sich durch die Inbetriebnahme der Verbindungsleitung in [...] um [...] MW (act. 17). Die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität beträgt damit [...] MW.
33.
Artikel 7 Absatz 2 VAN sieht eine Aufteilung der vom Netzzugang ausgenommenen Kapazität in einen garantierten (nicht reduzierbaren) und einen nicht garantierten (reduzierbaren) Teil vor. Gemäss Artikel 13 VAN kann die ElCom von dieser Voraussetzung Erleichterungen gewähren.
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34.
Die Gesuchstellerin beantragt, dass ihr die Kapazität in den ersten 5 Jahren dauernd und ohne Einschränkungen zur Verfügung steht. Nach 5 Jahren solle die ausgenommene Kapazität auf Begehren der Transmission System Operator (TSO) und nach Absprache mit der Gesuchstellerin angepasst werden können.
35.
Die Verfahrensbeteiligte geht davon aus, dass die Verbindungsleitung ebenso wie die Merchant Line [...] (Verfügung der ElCom vom 16. April 2009, 927-08-001; siehe www.elcom.ch) 100 % des Net Transfer Capacitiy (NTC) Inkrements (Erhöhung der Transportfähigkeit / [...] MW) als garantiertes Recht erhält. Dies bedeute, dass dieses Recht im Falle von Reduktionen der verfügbaren Grenzkapazitäten nur dann gekürzt würde, wenn entweder die vereinbarte betriebliche Mindestverfügbarkeit der Merchant Line unterschritten oder [...] würde. Im Falle einer Unterschreitung der vereinbarten Mindestverfügbarkeit werde das Merchant-Line-Recht in jeder Stunde, in der die Leitung ausser Betrieb ist, auf Null gesetzt.
36.
Unter einem garantierten Kapazitätsrecht versteht die Verfahrensbeteiligte also, dass die der Gesuchstellerin zustehende Kapazität unter den folgenden alternativen Bedingungen gekürzt werden kann:
1.
wenn die vereinbarte Mindestverfügbarkeit der Verbindungsleitung unterschritten wird oder
2.
[...]
3.5.1
Während den ersten 5 Jahren ausgenommene Kapazität
37.
Die Erhöhung der nutzbaren Netzkapazität durch die Verbindungsleitung [...] hängt wesentlich von den zugrunde gelegten Lastflüssen ab. Diese können sich mittel- und langfristig aus verschiedenen Gründen ändern (neue Leitungen, neue Kraftwerke, Änderung der Berechnungsmethode, usw.) und sind schwer prognostizierbar. Um einerseits dem Risiko einer Verschiebung der Lastflüsse gerecht zu werden und anderseits den Rechtssicherheitsanspruch der Gesuchstellerin bezüglich der ihr zukünftig zustehenden Kapazität zu berücksichtigen, ist die Gewährung einer Ausnahme im Umfang der im Jahr 2009 vereinbarten Transportfähigkeit für 5 Jahre gerechtfertigt.
38 Die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität beträgt demnach während den ersten 5 Jahren ab kommerzieller Inbetriebnahme der Verbindungsleitung [...] MW. Die Kapazität ist während den ganzen
38 Die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität beträgt demnach während den ersten 5 Jahren ab kommerzieller Inbetriebnahme der Verbindungsleitung [...] MW. Die Kapazität ist während den ganzen
5 Jahren zu hundert Prozent garantiert.
3.5.2 Nach Ablauf von 5 Jahren ausgenommene Kapazität
39 Das Risiko einer Veränderung der Engpasssituation nach 5 Jahren kann aus heutiger Sicht aus oben erwähnten Gründen nur schwer beurteilt werden. Eine Reduktion der verfügbaren Transportfähigkeit würde zu einer stossenden Reduktion der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG und damit zu einer Mehrbelastung der Schweizer Endkunden führen, falls die Kapazität der Verbindungsleitung während der ganzen Ausnahmedauer zu hundert Prozent garantiert wäre. Eine Anpassung an die zukünftige Netzsituation oder Berechnungsmethode ist daher erforderlich.
40 Nach fünfjähriger Ausnahmedauer legt die ElCom daher auf Antrag der Gesuchstellerin die Kapazität der Verbindungsleitung neu fest. Dabei berücksichtigt sie die zu diesem Zeitpunkt von der Verfahrensbeteiligten und Terna festgelegte Transportfähigkeit an der Grenze Schweiz-Italien sowie die Wahrscheinlichkeit von kurzfristigen Kapazitätsreduktionen. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf der ersten Ausnahmedauer von fünf Jahren einzureichen. Im Sinne eines angemessenen Ver-- 7 of 16 -hältnisses zwischen Risiko und Rentabilität der Investition kann die ElCom im Rahmen der Neubeurteilung die Dauer der Ausnahme verlängern.
41 Ohne Antrag wird die Ausnahmeregelung aufgehoben.
3.6 Mindestverfügbarkeit
42 Die Mindestverfügbarkeit ist die jährliche Mindestbetriebsdauer einer Leitung, die zwischen der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligten vereinbart wird (Artikel 7 Absatz 5 VAN). Während der übrigen Zeit kann die Leitung wegen Revisions- und Wartungsarbeiten ausser Betrieb gehen. Hält der Betreiber der Verbindungsleitung die zwischen ihm und der nationalen Netzgesellschaft vereinbarte Mindestverfügbarkeit ein, so steht ihm die Kapazität auch dann zur Verfügung, wenn die Verbindungsleitung nicht in Betrieb ist.
43 Obwohl die Gesuchsunterlagen keine Vereinbarung zwischen der Gesuchsstellerin und der Verfahrenbeteiligten enthalten, ist den Schreiben der Parteien zu entnehmen, dass diese vom gleichen Verfahren zur Bestimmung der Mindestverfügbarkeit ausgehen (act. 14 und 15). Die Verfahrensbeteiligte weist darauf hin, dass das Verfahren von allen Seiten unbestritten ist.
44 Die Gesuchstellerin hat der ElCom jährlich einen Antrag um Genehmigung der vereinbarten Mindestverfügbarkeit zu stellen. Dieser ist jeweils bis am 31. Oktober einzureichen und betrifft die Mindestverfügbarkeit der Verbindungsleitung für das folgende Jahr. Ohne entsprechenden Antrag beträgt die Mindestverfügbarkeit 365 Tage, in Schaltjahren 366 Tage.
3.7 Übernahmewert
45 Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c VAN verfügt die ElCom, wie der Wert der Verbindungsleitung, zu dem sie nach Ablauf der Ausnahmeregelung von der nationalen Netzgesellschaft übernommen wird, bestimmt wird. [...]
46 Der Eigentümer überträgt nach Ablauf der Ausnahmedauer die Verbindungsleitung auf die nationale Netzgesellschaft (Artikel 12 Absatz 1 VAN). Während der Ausnahmedauer bleibt die Verbindungsleitung im Eigentum der Gesuchstellerin. Die Verbindungsleitung [...] umfasst auf Schweizer Seite [...]. Die Kosten dieser Elemente können weder im Übertragungsnetz noch im Verteilnetz als anrechenbare Kosten im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 StromVG geltend gemacht werden.
3.8 Art der Entschädigung
47 [...]
3.9 Kosten für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen (SDL)
48 Nach Artikel 9 Absatz 2 VAN vereinbaren der Leitungsbetreiber und die nationale Netzgesellschaft die Entschädigung für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen. Die Parteien sind sich vorliegend jedoch nicht einig. Kommt keine Vereinbarung gemäss Artikel 9 Absatz 2 VAN zustande, legt die El-Com die Entschädigung fest (Artikel 22 Absatz 1 StromVG).
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3.9.1 Allgemeine Systemdienstleistungen
3.9.1.1 Massgebender Tarif
49 Nach Artikel 15 Absatz 2 StromVV stellt die nationale Netzgesellschaft den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern die Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen in Rechnung.
50 Die Verbindungsleitung zieht einen Nutzen aus der Systemstabilität und aus den Systemdienstleistungen, die im Übertragungsnetz von der Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt werden. Die Gesuchstellerin kann demnach im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 StromVV als Netzbetreiber oder als direkt am Übertragungsnetz angeschlossener Endverbraucher betrachtet werden. Eine Belastung zum vollen Tarif wäre jedoch nicht angemessen, da die Verbindungsleitung nicht alle Systemdienstleistungen beansprucht. Der Gesetzgeber hat im Vernehmlassungsentwurf der VAN die Systemdienstleistungen aufgezählt, die für einen Verbindungsleitungsbetreiber kostenrelevant sind. Von den unter Artikel 15 Absatz 2 StromVV aufgelisteten Systemdienstleistungen, hätte sich die Gesuchstellerin demnach lediglich für die Kosten der Lieferung von Blindenergie, der Spannungshaltung, der Schwarzstartfähigkeit, der Inselbetriebsfähigkeit und des Mess-und Datenmanagements zu beteiligen. Unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen den Gesamtkosten für allgemeine Systemdienstleistungen und den Kosten für die allgemeinen Systemdienstleistungen, welche tatsächlich von der Gesuchstellerin beansprucht werden, ist die Belastung der Gesuchstellerin in der Höhe von 10 % des allgemeinen Systemdienstleistungstarifs angemessen (vgl. auch Verfügung der ElCom vom 16. April 2009, 927-08-001 S. 10 ff., siehe www.elcom.admin.ch).
51 Die Verfahrenbeteiligte empfiehlt die Belastung der Gesuchstellerin in gleicher Höhe (act. 15.) und betont, es sei jeweils vom Tarifs auszugehen, welcher jährlich nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und b StromVV auf die Netzbetreiber und die direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbraucher angewendet wird. Die Gesuchstellerin geht grundsätzlich auch von einer Belastung von
10 % des allgemeinen SDL-Tarifs bzw. von 0.04 Rp./kWh aus (act. 14). Der Tarif für das Jahr 2009 sei aber für die ganze Ausnahmedauer anzuwenden.
52 Weshalb der Tarif für das Jahr 2009 über die ganze Ausnahmedauer anzuwenden sei, wurde von der Gesuchstellerin nicht dargelegt. Für eine Ungleichbehandlung gegenüber den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern besteht kein sachlicher Grund. Es ist der Empfehlung der Verfahrensbeteiligte zuzustimmen.
53 Die Gesuchstellerin wird daher verpflichtet, die Kosten für die Bereitstellung von allgemeinen Systemdienstleistungen nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und b StromVV zu einem Zehntel (10 %) mitzutragen. Massgebend ist jeweils der für die Netzbetreiber und die direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbraucher gültige Tarif, welcher jährlich festgelegt wird. Gemäss Artikel 31b Absatz
1 StromVV stellt die nationale Netzgesellschaft den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern in den Jahren 2009–2013 höchstens einen Tarif von 0.4 Rp./kWh für allgemeine Systemdienstleistungen in Rechnung. Im Jahr 2009 beträgt der massgebende Tarif demnach 0.04 Rp/kWh.
3.9.1.2 Verrechung von importierter und exportierter Energie (Netting/genettete Energie)
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54 Die Gesuchstellerin beantragt, die Systemdienstleistungen seien auf Basis der jährlich genetteten nominierten Energie Schweiz-Italien zu berechnen (act. 14). Die Verfahrensbeteiligte ist hingegen der Auffassung, es seien die nicht-genetteten Fahrpläne zu berücksichtigen, da es für die Verteilnetzbetreiber innerhalb der Schweiz auch keine Verrechnung (Netting) von Ausspeisungen (vgl. mit Export) und Einspeisungen (vgl. Import) für die Berechnung der Systemdienstleistungskosten gebe (act. 15).
55 Für die Ermittlung der von den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern bezogenen elektrischen Energie für die Anlastung von allgemeine Systemdienstleistungskosten nach Artikel 15 Absatz 2 StromVV erfolgt keine Verrechnung (Netting) von Ausspeisungen und Einspeisungen. Analog ist daher auch zur Ermittlung der massgebenden Energiemengen bei Verbindungsleitungen nicht von einer Verrechnung (Netting) von Exporten und Importen auszugehen. Die massgebende Energiemenge bestimmt sich daher ausschliesslich aufgrund der exportierten Energie. Die importierte Energie kann nicht in Abzug gebracht werden.
3.9.1.3 Nominierte Energie
56 Die Gesuchstellerin beantragt, die Systemdienstleistungen seien auf Basis der jährlich genetteten nominierten Energie Schweiz-Italien zu berechnen (act. 14). Die Gesuchstellerin verlangt also, dass die Systemdienstleistungen auf Basis der Energie zu berechnen sind, für die sie einen kommerziell nutzbaren Fahrplan angemeldet hat. Die Verfahrensbeteiligte erachtet hingegen das (ganze) kommerziell nutzbare Recht als relevante Grösse für die massgebende Energie (act. 15).
57 Gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVV stellt die nationale Netzgesellschaft die Kosten für die allgemeinen Systemdienstleistungen den Netzbetreibern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher in Rechnung. Bei analoger Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 StromVV sind daher bei Verbindungsleitungen die Systemdienstleistungskosten anhand der Energie zu berechnen, für welche die Gesuchstellerin einen Fahrplan angemeldet hat. Fahrpläne, die sie nur hätte anmelden können, werden nicht berücksichtigt.
3.9.1.4 Schlussfolgerung
58 Entsprechend ist bei einer Verbindungsleitung die Energie massgebend, für welche die Gesuchstellerin einen Exportfahrplan (Schweiz-Italien) angemeldet hat. Die importierte Energie kann dabei nicht in Abzug gebracht werden (kein Netting). Fahrpläne, welche die Gesuchstellerin hätte anmelden können, werden auch nicht berücksichtigt. Dementsprechend werden die Export-Fahrpläne (Schweiz-Italien), welche die Gesuchstellerin angemeldet hat, von der Verfahrensbeteiligten summiert und mit einem Zehntel des Tarifs für allgemeine Systemdienstleistungen (im Jahre 2009 ist der Tarif 0.04 Rp./kWh) multipliziert. Die Verfahrensbeteiligte stellt diesen Betrag der Gesuchstellerin quartalsweise in Rechnung.
3.9.2 Ausgleich von Wirkverlusten
59 Wirkverlustkosten sind Kosten zur Beschaffung von Energie zur Kompensation von Verlusten im Übertragungsnetz. Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a StromVV stellt die nationale Netzgesellschaft den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern die Kosten für den Ausgleich von Wirkverlusten (Wirkverlustkosten), die sie verursacht haben, individuell in Rechnung.
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60 In den Gesuchsunterlagen vom 23. Juli 2009 beruft sich die Gesuchstellerin auf ein zwischen ihr und der Verfahrenbeteiligten vereinbartes Verfahren und beantragt in diesem Sinne, dass die Anwendung des individuellen Systemdienstleistungstarifs für Wirkverluste für das Jahr 2009 (0.25 Rp./kWh) für die gesamte Ausnahmedauer angewendet wird (act. 14).
61 Der Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten vom 7. August 2009 (act. 15) ist zu entnehmen, dass die Verfahrensbeteiligte das von der Gesuchstellerin vorgeschlagene Verfahren grundsätzlich unterstützt und eine Anwendung des individuellen Systemdienstleistungstarifs für Wirkverluste begrüsst. Der Tarif für das Jahr 2009 solle aber nicht für die gesamte Ausnahmedauer gelten. Anzuwenden sei der Tarif, welcher gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a StromVV jeweils für die Netzbetreiber und die direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbraucher gelte und jährlich neu festgelegt werde.
62 Die Parteien sind sich einig, dass der individuelle Systemdienstleistungstarif auch auf die Gesuchstellerin angewendet wird. Dieser gilt entsprechend Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a StromVV für die Netzbetreiber und die direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbraucher und wird jährlich neu festgelegt. Weshalb der Tarif für das Jahr 2009 über die ganze Ausnahmedauer anzuwenden sei, wurde von der Gesuchstellerin nicht dargelegt. Für eine Ungleichbehandlung gegenüber den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endkunden besteht kein sachlicher Grund. Auch hinsichtlich der erwünschten Investitionssicherheit besteht keine Unterschied zu den Netzbetreibern. Massgebend ist daher der Tarif für Wirkverluste nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a StromVV, welcher für die Netzbetreiber und die direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbraucher gilt. Dieser Tarif wird jährlich neu festgelegt. Wie bei den allgemeinen Systemdienstleistungen ist auch hier die Energie massgebend, für welche die Gesuchstellerin einen Exportfahrplan angemeldet hat. Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise.
3.9.3 Lieferung von Blindenergie
63 Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a StromVV stellt die nationale Netzgesellschaft den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern die Kosten für die Lieferung von Blindenergie, die sie verursacht haben, individuell in Rechnung.
64 Die Gesuchstellerin beantragt im Gesuch vom 23. Juli 2009, dass ihr bei Einhaltung einer Cos Phi von +/- 0.9 keine Kosten für die Lieferung von Blindenergie verrechnet werden. Ausserhalb dieser Limite sei der Blindenergiebezug auf Basis der beanspruchten Blindenergie in Rechnung zu stellen (act. 14).
65 Auch die Verfahrensbeteiligte begrüsst die Belastung der Gesuchstellerin für die von ihr verursachte Lieferung von Blindenergie. Da das Verrechnungskonzept jedoch noch nicht verabschiedet sei, sei eine Einigung in diesem Punkt noch nicht möglich (act. 15).
66 Die Parteien sind sich grundsätzlich einig, dass die Gesuchstellerin die Kosten für die Lieferung von Blindenergie zu tragen hat. Der massgebende Tarif für die Lieferung von Blindenergie nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a StromVV, der für die Netzbetreiber und die direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbraucher gilt und jährlich neu festgelegt wird, gilt auch für die Gesuchstellerin.
3.10 Umgang mit ungenutzter Kapazität
67 Die kommerziellen Transportrechte, die der Gesuchstellerin zustehen, von ihr aber nicht genutzt werden, sind von der Verfahrenbeteiligten zu versteigern. Der Erlös, abzüglich des Verwaltungsaufwands, wird der Gesuchstellerin überwiesen (Artikel 11 VAN).
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3.11 Weisungsrecht
68 Nach Artikel 9 Absatz 2 VAN vereinbaren der Betreiber der Verbindungsleitung und die nationale Netzgesellschaft die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Nach Artikel 20 Absatz 1 StromVG sorgt die Netzgesellschaft für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Um diese Aufgaben wahrzunehmen, muss die Verfahrensbeteiligte jederzeit über die Verbindungsleitung verfügen können. Der Verfahrensbeteiligten steht daher für die gesamte Ausnahmedauer das Weisungsrecht betreffend Betriebsführung der Leitung zu.
3.12 Internationale Vereinbarungen
69 Nach Artikel 20 Absatz 1 2. Satz StromVG legt die Netzgesellschaft die grenzüberschreitenden Übertragungsnetzkapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. Nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e StromVG arbeitet die Netzgesellschaft mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien. Bei diesen Tätigkeiten hat die Verfahrensbeteiligte die Ausnahmeregelung der Verbindungsleitung [...] zu berücksichtigen.
3.13 Inbetriebnahme der Verbindungsleitung
70 Die Verbindungsleitung kann ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung kommerziell in Betrieb genommen werden. Die Inbetriebnahme hat spätestens bis Ende 2010 zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist fällt die vorliegende Verfügung dahin. Das Datum der kommerziellen Inbetriebnahme ist der ElCom schriftlich mitzuteilen.
4 Gebühren
71 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
72 Für die vorliegenden Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: [...] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend [...] Franken), [...] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 170 Franken pro Stunde (ausmachend [...] Franken) und [...] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 140 Franken pro Stunde (ausmachend [...] Franken). Dadurch ergibt sich eine Gebühr von [...] Franken.
73 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.
1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch Einreichen ihres Gesuches veranlasst, weshalb ihr die Gebühren auferlegt werden.
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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die Gesuchstellerin erfüllt für die Verbindungsleitung [...] die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Netzzugang und von den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz. Der Gesuchstellerin wird eine Ausnahme gewährt.
2. Die Ausnahmeregelung beginnt ab dem Zeitpunkt der kommerziellen Inbetriebnahme der Verbindungsleitung und endet nach [...]. Die ElCom kann die Ausnahmedauer im Rahmen der Neubeurteilung der vom Netzzugang ausgenommenen Kapazität nach 5 Jahren verlängern (siehe nachfolgend Ziff. 4).
3. Die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität beträgt in den ersten 5 Jahren ab kommerzieller Inbetriebnahme der Verbindungsleitung [...] MW. Hält die Gesuchstellerin die vereinbarte Mindestverfügbarkeit ein, so ist die Kapazität während diesen ersten 5 Jahren zu 100 Prozent garantiert (siehe nachfolgend Ziff. 9).
4. Nach fünfjähriger Ausnahmedauer legt die ElCom auf Antrag der Gesuchstellerin die Kapazität der Verbindungsleitung neu fest. Der Antrag auf Neufestlegung der Kapazität sowie auf Verlängerung der Ausnahmedauer ist spätestens 3 Monate vor Ablauf der fünfjährigen Ausnahmedauer einzureichen (siehe oben Ziff. 2). Ohne Antrag hebt die ElCom die Ausnahmeregelung auf.
5. [...] Die Kosten dieser Elemente sind weder im Übertragungsnetz noch im Verteilnetz anrechenbare Kosten im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 StromVG.
6. Die Gesuchstellerin hat der Verfahrensbeteiligten eine Entschädigung für die Bereitstellung von allgemeinen Systemdienstleistungen zu bezahlen. Der massgebende Tarif entspricht während der gesamten Ausnahmedauer 10 % des Tarifs für allgemeine Systemdienstleistungen, nach welchem den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern Rechnung gestellt wird (Art. 15 Abs. 1 Bst. a StromVV). Dieser Tarif wird jährlich neu festgelegt und beträgt im Jahr 2009 0.04 Rp./kWh (0.4 Rp./kWh x 10 %). Als bezogene elektrische Energie gilt die Energie, für welche die Gesuchstellerin bei der Verfahrensbeteiligten einen Exportfahrplan (Schweiz-Italien; ohne Netting) angemeldet hat. Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise.
7. Die Gesuchstellerin hat der Verfahrensbeteiligten eine Entschädigung für den Ausgleich von Wirkverlusten zu bezahlen. Der massgebende Tarif entspricht während der gesamten Ausnahmedauer dem individuellen Tarif für Wirkverluste, nach welchem den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern Rechnung gestellt wird (Art. 15 Abs. 1 Bst. a StromVV). Dieser Tarif wird jährlich neu festgelegt und beträgt im Jahr 2009 0.25 Rp./kWh. Als bezogene elektrische Energie gilt die Energie, für welche die Gesuchstellerin bei der Verfahrensbeteiligten einen Exportfahrplan (Schweiz-Italien; ohne Netting) angemeldet hat. Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise.
8. Die Gesuchstellerin hat der Verfahrensbeteiligten eine Entschädigung für die Lieferung von Blindenergie zu bezahlen. Der massgebende Tarif entspricht während der gesamten Ausnahmedauer dem individuellen Tarif für Blindenergie, nach welchem den Netzbetreibern und den direkt am Ü-
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bertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern Rechnung gestellt wird (Art. 15 Abs. 1 Bst. a StromVV). Dieser Tarif wird jährlich neu festgelegt.
9. Die Mindestverfügbarkeit der Verbindungsleitung ist von der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligten jährlich zu vereinbaren. Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom jährlich einen Antrag um Genehmigung der für das folgende Jahr vereinbarten Mindestverfügbarkeit bis am 31. Oktober einzureichen. Ohne entsprechenden Antrag beträgt die Mindestverfügbarkeit 365 Tage, in Schaltjahren 366 Tage.
10. Die kommerziellen Transportrechte, die der Gesuchstellerin zustehen, von ihr aber nicht genutzt werden, sind von der Verfahrensbeteiligten zu versteigern. Der Erlös, abzüglich des Verwaltungsaufwands, ist der Gesuchstellerin zu überweisen.
11. Der Verfahrensbeteiligten steht für die gesamte Ausnahmedauer das Weisungsrecht betreffend Betriebsführung der Verbindungsleitung zu.
12. Die Verfahrensbeteiligte hat diese Ausnahmeregelung im Rahmen der Auktionsverfahren und bei internationalen Vereinbarungen zu berücksichtigen.
13. Die Verbindungsleitung kann ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung kommerziell in Betrieb genommen werden. Die Inbetriebnahme hat spätestens bis Ende 2010 zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist fällt die vorliegende Verfügung dahin. Das Datum der kommerziellen Inbetriebnahme ist der ElCom schriftlich mitzuteilen.
14. Die Gebühren für diese Verfügung betragen [...] Franken und werden der Gesuchstellerin auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft dieser Verfügung zugestellt. Bern, 27. August 2009 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat
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Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - [...] - swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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