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Gesuch um Gewährung des Netzzugangs EKZ-AEK / Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und Verfahrenskosten
12. Juni 2014Deutsch15 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom COO.2207.105.2.150209 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 58 46 258 33, Fax +41 58 46 202 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch Referenz/Aktenzeichen: 233-00043 Bern, 12.06.2014...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom COO.2207.105.2.150209 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 58 46 258 33, Fax +41 58 46 202 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch Referenz/Aktenzeichen: 233-00043 Bern, 12.06.2014 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Christian Brunner, Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger in Sachen: Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Dreikönigsstrasse 18, 8022 Zürich (Gesuchstellerin 1) und Truninger AG, Industriestrasse 15, 4513 Langendorf vertreten durch Gesuchstellerin 1 (Gesuchstellerin 2) (gemeinsam: Gesuchsteller) gegen AEK Energie AG Westbahnhofstrasse 3, 4502 Solothurn (Gesuchsgegnerin) betreffend Gesuch um Gewährung des Netzzugangs und Zurverfügungstellung der für die Abrechnung der Stromlieferung notwendigen Messdaten und Informationen für die Truninger AG / Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und Verfahrenskosten -- 1 of 11 -Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt..................................................................................................................................3 II Erwägungen.................................................................................................................................6
1 Zuständigkeit.................................................................................................................................6
2 Parteien.........................................................................................................................................6
3 Gegenstandlosigkeit.......................................................................................................................6
4 Gebühren.......................................................................................................................................7 III Entscheid....................................................................................................................................10 IV Rechtsmittelbelehrung...............................................................................................................11 -- 2 of 11 -I Sachverhalt
Sachverhalt
A.
Erwägungen
1.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin 1 im Auftrag der Gesuchstellerin 2 bei der Gesuchsgegnerin für die Messstelle CH1027001234500000000000000051746 einen Antrag auf Netzzugang gemäss Artikel 11 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) (act. 1, Beilage 3).
2.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 bestätigte die Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin 2, dass der Strombezug der Verbrauchsstelle über 100 MWh liege und die gesetzliche Voraussetzung für den freien Netzzugang erfüllt sei. Die Gesuchsgegnerin teilte mit, dass der Antrag auf freien Netzzugang als rechtskräftig betrachtet werden könne, sobald die Legitimation der für die Gesuchstellerin
1.
unterzeichnenden Personen vorläge. Ein definitives Bestätigungsschreiben auf freien Netzzugang stellte die Gesuchsgegnerin in Aussicht, sobald die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt seien (act. 1, Beilage 5).
3.
Mit E-Mail vom 2. Juli 2013 liess die Gesuchstellerin 1 der Gesuchsgegnerin eine interne Weisung der Gesuchstellerin 1 als Nachweis der Unterzeichnungsberechtigung der für die Gesuchstellerin 1 unterzeichnenden Personen zukommen. Darin hielt die Gesuchstellerin 1 nochmals fest, dass der Netzzugang rechtmässig erfolgt und innert der gesetzlichen Frist nicht abgelehnt worden sei (act. 1, Beilage 6).
4.
Am 22. August 2013 stellte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 1 einen Rahmenvertrag für die Netznutzung zu, mit der Bitte um Unterzeichnung (act. 1, Beilage 7). Mit Schreiben vom 13. September 2013 teilte die Gesuchstellerin 1 der Gesuchsgegnerin mit, dass der Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages zur Zeit als nicht notwendig erachtet und darauf verzichtet werde (act. 1, Beilage 8).
5.
In der Folge teilte die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 19. September 2013 der Gesuchstellerin 1 mit, dass sie den Rahmenvertrag als Voraussetzung für die Messdatenbereitstellung und bestehe auf diesem Vertrag erachte (act. 1, Beilage 9). Mit Schreiben vom 30. September 2013 wies die Gesuchstellerin 1 die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass die Pflicht zum Abschluss eines Rahmenvertrages einer gesetzlichen Grundlage entbehre, und schlug der Gesuchsgegnerin vor, das «Datenblatt VNB» zu unterzeichnen (act. 1, Beilage 10).
6.
Am 4. November 2013 teilte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 1 mit Verweis auf Artikel 8 Absatz 2 StromVV, wonach der Netzbetreiber transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien zum Messwesen und zu den Informationsprozessen festlegt, mit, dass sie einem Lieferantenwechsel ohne einen unterzeichneten Rahmenvertrag nicht entsprechen könne, da der Wechselprozess nicht abgeschlossen werden könne (act. 1, Beilage 11).
B.
7.
Mit E-Mail vom 19. November 2013 gelangte die Gesuchstellerin 1 an das Fachsekretariat der ElCom (Fachsekretariat) und stellte ohne konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Fall die folgenden allgemeinen Fragen (act. 1, Beilage 12): - «Unterstützen Sie unsere Meinung, dass es keine weiteren Regelungen zwischen Netzbetreiber und Lieferant braucht, die über das standardisierte Datenblatt hinausgehen?»
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- «Ist das Fehlen eines Lieferantenvertrags wie in der Beilage ersichtlich ein Grund für die Verweigerung des Netzzugangs oder für die Nichtdurchführung des Lieferantenwechsels?»
8.
In seiner E-Mail-Antwort vom 4. Dezember 2013 teilte das Fachsekretariat der Gesuchstellerin 1 im Wesentlichen mit, dass die Nichtunterzeichnung von Netznutzungs- und Netzanschlussverträgen durch einen Endverbraucher den Netzbetreiber nicht von der Pflicht entbinde, den Netzzugang zu gewähren. Vorbehalten seien die Verweigerungsgründe gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) (act. 1, Beilage 13).
C.
9.
Mit Gesuch vom 11. Dezember 2013 gelangten die Gesuchsteller an die ElCom und stellten folgende Anträge (act. 1): «1. Die AEK Energie AG sei mittels vorsorglicher Verfügung anzuweisen, der Gesuchstellerin 2 Netzzugang zu gewähren und der Gesuchstellerin 1 die für die Abrechnung der Stromlieferung notwendigen Messdaten und Informationen der Verbrauchsstätte bestehend aus der Messstelle CH1027001234500000000000000051746 ab 1. Januar 2014 fristgerecht, einheitlich und diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen.
2.
Die vorsorgliche Verfügung sei superprovisorisch zu erlassen.
3.
Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorsorgliche Verfügung sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
4.
Alles unter Kostenfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.»
10.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 eröffnete die ElCom ein formelles Verfahren und stellte das Gesuch um Netzzugang der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme zu (act. 2). Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2013 liess sich die Gesuchsgegnerin zum Gesuch vernehmen und legte im Wesentlichen dar, dass der freie Netzzugang ihrerseits nie in Frage gestellt worden sei und sie plane, für die betroffene Verbrauchsstätte ab 1. Januar 2014 den Messdatenaustausch zu gewährleisten. Des Weiteren würde sie zur Sicherstellung der transparenten und diskriminierungsfreien Abwicklung des Messdatenaustauschs den Rahmenvertrag an EKZ eingeschrieben und einseitig unterzeichnet zustellen (act. 3).
11.
Aufgrund dieser Stellungnahme der Gesuchsgegnerin teilte die Gesuchstellerin 1 der ElCom per E-Mail vom 18. Dezember 2013 mit, dass das Gesuch um vorsorglichen Netzzugang vermutlich zurückgezogen werde (act. 5). In der Folge zog die Gesuchstellerin 1 mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 das Gesuch um Netzzugang vom 11. Dezember 2013 (act. 1) vorbehaltlos zurück (act. 8).
D.
12.
Mit Abschlussschreiben vom 20. Dezember 2013 teilte die ElCom den Parteien mit, dass das Verfahren infolge des Rückzugs der Gesuchstellerin 1 als gegenstandlos abgeschrieben wird. Mit summarischer Begründung wurden die Verfahrenskosten je zur Hälfte der Gesuchstellerin 1 und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, innert 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (act. 9).
13.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 erklärte sich die Gesuchsgegnerin mit der Aufteilung der Verfahrenskosten nicht einverstanden (act. 10). Das Fachsekretariat teilte den Parteien daraufhin mit,
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dass die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) zur Frage der Verfahrenskosten eine Verfügung erlassen wird, und räumte der Gesuchstellerin 1 Gelegenheit zur Stellungnahme ein (act. 11). Die Gesuchstellerin 1 nahm mit Eingabe vom 21. Februar 2014 zu den Verfahrenskosten Stellung (act. 12). Die Gesuchsgegnerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
E.
14.
Auf Einzelheiten des Sachverhalts wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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II Erwägungen
1.
Zuständigkeit
15.
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG entscheidet die ElCom im Streitfall über den Netzzugang. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a letzter Satz StromVG).
16.
Das Gesuch hatte die inzwischen gegenstandslos gewordene (siehe act. 9) Frage des Netzzugangs sowie der Zurverfügungstellung von Messdaten und Informationen (siehe Art. 8 Abs. 3 StromVV) zum Gegenstand.
17.
Die Zuständigkeit der ElCom für den Erlass der vorliegenden Verfügung ist somit gegeben.
2.
Parteien
18.
Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).
19.
In der vorliegenden Verfügung geht es um die Frage der Verfahrenskosten, insbesondere deren Verteilung. Die Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin sind von der vorliegenden Verfügung besonders berührt und haben deshalb Parteistellung.
20.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die in Ziffer 5 des Energieliefervertrages zu Gunsten der Gesuchstellerin 1 erteilte «umfassende Vollmacht, alle zur Lieferung und Abrechnung der Energie erforderlichen Wechselprozesse» für die Gesuchstellerin 2 vorzunehmen (siehe act. 1, Beilage 1), die Befugnis der Vertretung in einem formellen Verfahren nicht ohne Weiteres mit einschliesst. Eine ausdrückliche Vollmacht der Gesuchstellerin 2 für das vorliegende Verfahren wurde nicht eingereicht. Der Gesuchstellerin 2 wurden aber insbesondere die Verfahrenseröffnung vom 16. Dezember 2013 (act. 2) sowie die Abschreibung des Verfahrens und die Verlegung der Verfahrenskosten (act. 9) mitgeteilt. Nachdem die Gesuchstellerin 2 darauf nicht reagiert hat, kann für das vorliegende Verfahren von einem Vertretungsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin 1 und der Gesuchstellerin 2 ausgegangen bzw. auf eine Genehmigung der von der Gesuchstellerin 1 im Namen der Gesuchstellerin 2 vorgenommenen Verfahrenshandlungen geschlossen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]).
3.
Gegenstandlosigkeit
21.
Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2013 im Wesentlichen erklärt, dass der freie Netzzugang ihrerseits nie in Frage gestellt worden sei und sie den Messdatenaustausch für die betroffene Verbrauchsstätte ab 1. Januar 2014 gewährleiste (act. 3). In der Folge erklärte die
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Gesuchstellerin 1 den vorbehaltlosen Rückzug des Gesuchs um Netzzugang vom 11. Dezember 2013 (act. 8).
22.
Mit einem Rückzug, einer Anerkennung, einem Vergleich oder wegen nachträglichen Dahinfallens des Streitgegenstandes oder des Rechtsschutzinteresses wird ein Verfahren gegenstandslos (siehe Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 BZP und ALFRED KÖLZ/I SABELLE HÄNER /M ARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1146).
23.
Durch die Gewährung des Netzzugangs durch die Gesuchsgegnerin und dem Rückzug des Gesuchs durch die Gesuchstellerin 1 ist vorliegend der Streitgegenstand dahingefallen. Das vorliegende Verfahren wird somit infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
4.
Gebühren
24.
Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75.- bis 250.- pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.
25.
Die Gebühren der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten für das vorliegende Verfahren nach Aufwand ermittelt. Aufgrund des erst mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 eingereichten (act. 1) und erst am 19. Dezember 2013 erfolgten Rückzugs des Gesuchs (act. 8) musste unter anderem ein Verfügungsentwurf erstellt werden.
26.
Für das vorliegende Verfahren werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von CHF 250.- pro Stunde (ausmachend CHF […]), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 200.- pro Stunde (ausmachend CHF […]) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 170.- pro Stunde (ausmachend CHF […]). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF […].
27.
Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Wird das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, da diese grundsätzlich als unterliegende Partei gilt (siehe ALFRED K ÖLZ/I SABELLE HÄNER /M ARTIN BERTSCHI, N 1173). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Unerheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung veranlasst (ANDRÉ M OSER /M ICHAEL BEUSCH /LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, N 4.56).
28.
Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist mit summarischer Begründung über die Verfahrenskosten zu befinden (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 BZP).
29.
In ihrer Eingabe vom 20. Januar 2014 (act. 11) legte die Gesuchsgegnerin dar, dass bei 11 von 12 Lieferanten, welche eine Verbrauchsstätte im Verteilnetz der Gesuchsgegnerin mit Energie beliefern, die Kommunikation klar und unmissverständlich gewesen sei. Dies sei auch gegenüber der Gesuchstellerin 1 der Fall gewesen. Ferner habe die Gesuchstellerin 1 die Gesuchsgegnerin selbst aufgefordert, einen Rahmenvertrag zuzustellen. Die Gesuchstellerin 1 habe ferner trotz mehrmaligem Nachfragen nie begründet, weshalb sie den Rahmenvertrag nicht unterzeichnet. Schliesslich habe die Gesuchsgegnerin selbst auf eine Verfahrenseröffnung bei der ElCom verzichtet und dies der Gesuchstel-- 7 of 11 -lerin 1 mit Schreiben vom 4. November 2013 mitgeteilt. Deshalb sei aus Sicht der Gesuchsgegnerin eine Aufteilung der Verfahrenskosten nicht akzeptabel (act. 11).
30.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 (act. 12) legte die Gesuchstellerin 1 dar, sie habe vor Einreichung eines Gesuchs um vorsorglichen Netzzugang lange und wiederholt versucht, sich mit der Gesuchsgegnerin zu einigen. Letztere habe nachweislich und wiederholt angedroht, den Lieferantenwechsel nicht durchzuführen, wenn der Lieferantenrahmenvertrag nicht unterzeichnet werde. Die Gesuchsgegnerin habe weiter auf der Unterzeichnung des Lieferantenrahmenvertrags bestanden, nachdem das Fachsekretariat zur allgemeinen Frage der Gesuchstellerin Stellung genommen hatte. Ein offizielles Gesuch um vorsorgliche Verfügung des Netzzugangs sei erst am 11. Dezember 2013 eingereicht worden. Aufgrund der Bestätigung des Lieferantenwechsels sowie der Zurverfügungstellung der Messdaten habe die Gesuchstellerin 1 das Gesuch zurückgezogen. Die Gesuchstellerin wies ferner darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 2 am 26. Juni 2013 mitgeteilt habe, dass für die Gewährung des freien Netzzugangs unter anderem verschiedene Verträge abzuschliessen seien. Aufgrund des Verhaltens der Gesuchsgegnerin, müssten ihr die gesamten Verfahrenskosten angelastet werden. Die Gesuchstellerin 1 habe aber die Teilung der Verfahrenskosten akzeptiert, um nicht noch mehr Aufwand zu generieren.
31.
In ihrem Schreiben vom 26. Juni 2013 (act. 1, Beilage 5) äusserte sich der Gesuchsgegnerin widersprüchlich. Auf der einen Seite betrachtete sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den freien Netzzugang als erfüllt. Auf der anderen Seite stellte sie ein definitives Bestätigungsschreiben auf freien Netzzugang erst nach Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen (u.a. Abschluss eines Netzanschluss-, Netznutzungs- und Rahmenvertrags) in Aussicht. In einem Schreiben vom 19. September 2013 informierte die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin 1, dass der Lieferantenrahmenvertrag als Voraussetzung für die Messdatenbereitstellung gelte, weshalb darauf bestanden werde (act. 1, Beilage 9). Nachdem die Gesuchstellerin 1 auf die Unterzeichnung des Lieferantenrahmenvertrags verzichtete und der Gesuchsgegnerin vorschlug, ein «Datenblatt VNB» zu unterzeichnen (act. 1, Beilage 10), teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass sie einem Lieferantenwechsel ohne einen unterzeichneten Rahmenvertrag nicht entsprechen werde, da der Wechselprozess nicht abgeschlossen werden könne (act. 1, Beilage 11).
32.
Dadurch, dass die Gesuchsgegnerin für den Lieferantenwechsel auf der Unterzeichnung mindestens des Lieferantenrahmenvertrags bestand, schuf sie einseitig zusätzliche Bedingungen für die Gewährung des Netzzugangs. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Netzzugang und die Gründe für die Verweigerung des Netzzugangs sind in StromVG und StromVV jedoch abschliessend geregelt. Insbesondere entbindet die Nichtunterzeichnung von Verträgen durch einen Endverbraucher den Netzbetreiber nicht von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren (siehe Mitteilung der ElCom vom 5. September 2013 «Fragen und Antworten: Netzzugang und Lieferantenwechsel (Markteintritt)», abrufbar unter: www.elcom.admin.ch Dokumentation Mitteilungen 2013).
33.
Des Weiteren ist nicht ersichtlich, warum die Gesuchsgegnerin weiterhin auf die Unterzeichnung des Lieferantenrahmenvertrags bestand (siehe act. 1, Beilage 11), nachdem die Gesuchstellerin 1 der Gesuchsgegnerin am 30. September 2013 das unterzeichnete «Datenblatt VNB» zugestellt hatte (act. 1, Beilage 10). Auch die Stellungnahme des Fachsekretariats vom 4. Dezember 2013 konnte die Gesuchsgegnerin offenbar nicht davon überzeugen, dass die Nichtunterzeichnung von Verträgen kein Grund zur Verweigerung des Netzzugangs darstellt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keiner der gesetzlichen Verweigerungsgründe vorliegt.
34.
Das Verhalten der Gesuchsgegnerin bzw. ihre Kommunikation gegenüber der Gesuchstellerin 1 hat folglich das vorliegende Verfahren veranlasst. Insbesondere durch das Bestehen der Gesuchsgegnerin auf der Unterzeichnung des Lieferantenrahmenvertrags sahen sich die Gesuchsteller gezwungen,
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bei der ElCom ein formelles Gesuch um Netzzugang zu stellen. Erst mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 teilte die Gesuchsgegnerin unmissverständlich mit, dass sie den Messdatenaustausch für die betroffene Verbrauchsstätte ab 1. Januar 2014 und somit den Netzzugang gewährleistet.
35.
Aufgrund des Gesagten sind vorliegend die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF […] der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Verfahren wird als gegenstandlos abgeschrieben.
2. Die Gebühren für das vorliegende Verfahren betragen CHF […] und werden der AEK Energie AG auferlegt.
3. Die vorliegende Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 12.06.2014 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Dreikönigsstrasse 18, 8022 Zürich - Truninger AG, Industriestrasse 15, 4513 Langendorf vertreten durch Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Dreikönigsstrasse 18, 8022 Zürich - AEK Energie AG, Westbahnhofstrasse 3, 4502 Solothurn -- 10 of 11 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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