grundtarif-pro-ausspeisepunkt-und-anzahl-ausspeisepunkte-jIpYqe
Grundtarif pro Ausspeisepunkt und Anzahl Ausspeisepunkte
23. Januar 2009Deutsch28 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 93 68 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 952 - Verfahren Netznutzungsentgelte 003824550...
Source admin.ch
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 93 68 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
952 - Verfahren Netznutzungsentgelte 003824550 Referenz/Aktenzeichen: 952-08-005 Bern, 23. Januar 2009 T E I L V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter, Präsident, Brigitta Kratz, Vizepräsidentin, Hans Jörg Schötzau, Vizepräsident, Anne Christine d’Arcy, Werner K. Geiger in Sachen: Verfügungsadressatin und Netzbetreiber und Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz Verfahrensbeteiligte betreffend Grundtarif pro Ausspeisepunkt und Anzahl Ausspeisepunkte -- 1 of 15 -I. Sachverhalt
Sachverhalt
A.
Am 23. Mai 2008 hat die Verfügungsadressatin die Tarife für Netznutzung und Systemdienstleistungen im schweizerischen Übertragungsnetz für das Jahr 2009 veröffentlicht (act. ASP/1). Als Teil der Netznutzungsgebühren wird gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) ein fixer Grundtarif pro Ausspeisepunkt in Rechnung gestellt. Durch diesen Grundtarif werden 10 Prozent der nach Artikel 15 Absatz 1 und 2 StromVV verbleibenden Übertragungsnetzkosten gedeckt. Mit dem Grundtarif pro Ausspeisepunkt wurde vom Bundesrat eine von der Branche vorgeschlagene Lösung in die Verordnung aufgenommen. Ziel des Grundtarifs ist einerseits eine verursachergerechte Kostenwälzung, andererseits aber auch, Netzebenenwechsel zu verhindern. Die Verfügungsadressatin hat den Grundtarif für 2009 auf 498'000 Franken/Jahr festgelegt. Im schweizerischen Durchschnitt ergeben sich durch den Grundtarif Kosten von rund 0.1 Rappen/kWh.
B.
Die Verfügungsadressatin hat bei einer Gesamtzahl von 89 Ausspeisepunkten den Grundtarif pro Ausspeisepunkt auf 498'000 Franken/Jahr festgelegt.
C.
Das Branchendokument „Netznutzungsmodell für das schweizerische Übertragungsnetz“ (NNMÜ-CH 2007, act. ASP/14) sieht in Ziffer 3.3 für die Berechnung des Grundtarifs pro Ausspeisepunkt die Anwendung eines Korrekturfaktors (K-Faktor) vor. Damit werden Anschlusspunkte an das Übertragungsnetz, die primär der Einspeisung dienen, vom Grundtarif teilweise bzw. vollständig entlastet. Die Verfügungsadressatin interpretiert Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c StromVV dahingehend, dass eine Anwendung des K-Faktors nicht möglich ist.
D.
Seit Anfang Oktober 2008 sind bei der ElCom mehrere Gesuche von Verfahrensbeteiligten eingegangen (act. ASP/2-13), die den Grundtarif pro Ausspeisepunkt betreffen. Eine Verfahrensbeteiligte ist eine Energieproduzentin mit einer jährlichen Produktion von 238 GWh, die ins Übertragungsnetz der Schweiz eingespeist wird. Für den Eigenbedarf ihrer Anlagen und für den Transport von Pumpenergie besitzt diese Verfahrensbeteiligte ein eigenes Mittelspannungsnetz. Über dieses Mittelspannungsnetz werden auch zwei kleinere Gemeinden mit Strom versorgt. Der Anteil der Ausspeisung von 7.4 GWh am Gesamtenergiefluss beträgt 3 Prozent. Für Endverbraucher, die -- 2 of 15 -von dieser Verfahrensbeteiligten beliefert werden, entstehen durch den Grundtarif pro Ausspeisepunkt Kosten von 6.7 Rappen/kWh. Bei einer weiteren Verfahrensbeteiligten beträgt der Anteil Ausspeisung (117 GWh) am Gesamtenergiefluss bei einer Einspeisung von 1413 GWh nur 7.6 Prozent. Werden die Kosten für den Grundtarif (für einen Ausspeisepunkt) auf die Endverbraucher überwälzt, ergeben sich alleine daraus Kosten von
Erwägungen
0.4
Rappen/kWh. Wegen der starken Belastung der Ausspeisepunkte durch den Grundtarif zieht diese Verfahrensbeteiligte in Betracht, das Leitungsnetz zu ändern, um die Interpretation der Verfügungsadressatin (für zwei Ausspeisepunkte) zu umgehen. In einem weiteren Fall ergeben sich durch den Grundtarif pro Ausspeisepunkt Kosten von 2.2 Rappen/kWh. Eine weitere Verfahrensbeteiligte macht geltend, dass in einer von ihr belieferten Talschaft mit rund 1'500 Einwohnern durch den Grundtarif Kosten von 1 Million Franken/Jahr anfallen. Schliesslich liegt auch noch ein Fall vor, bei dem die Verfahrensbeteiligte vereinzelt Endverbraucher an das Eigenversorgungsnetz ihrer Kraftwerke angeschlossen hat. Es handelt sich dabei um einzelne Endverbraucher wie z.B. zwei Berghütten. Der totale Jahresverbrauch dieser Endkunden liegt bei rund 0.2 GWh, wobei aus den Dokumenten nicht ersichtlich ist, ob sich diese sogar noch auf mehrere Ausspeisepunkte verteilen. Bei 0.2 GWh ergibt sich durch den Grundtarif pro Ausspeisepunkt eine Belastung der Endverbraucher von rund 250 Rappen/kWh. Diese Verfahrensbeteiligte droht daher, den Endverbrauchern im Eigenversorgungsnetz ihrer Kraftwerke auf 1. Januar 2009 die Verträge zu kündigen und diese nicht mehr zu beliefern.
E.
In den eingereichten Gesuchen haben Verfahrensbeteiligte diverse Anträge gestellt, die hier summarisch wiedergegeben werden:
1.
Anstelle des Grundtarifs pro Ausspeisepunkt soll der durch den Grundtarif zu deckende 10 Prozent Kostenanteil der Übertragungsnetzkosten durch eine Ausspeisegebühr in Rappen/kWh gedeckt werden. (2 Verfahrensbeteiligte, act. ASP/3,10)
2.
Die Kosten im betroffenen Unterwerk sollen ausgewiesen und gemäss Artikel 16 Absatz 3 StromVV teilweise der Produktion angelastet werden. (1 Verfahrensbeteiligte, act ASP/2a,2c)
3.
Der K-Faktor soll bei der Berechnung des Grundtarifs pro Ausspeisepunkt angewendet werden. (3 Verfahrensbeteiligte, act. ASP/2b,4,11)
4.
Der Grundtarif pro Ausspeisepunkt sei aufzuheben. (1 Verfahrensbeteiligte, act. ASP/8) Die Verfahrensbeteiligten begründen ihre Anträge im Wesentlichen alle damit, dass die durch den Grundtarif entstehenden Kosten für Endverbraucher in ihrem Versorgungsgebiet im Vergleich zu den rund 0.1 Rappen/kWh im schweizerischen Durchschnitt diskriminierend und unverhältnismässig seien. Weiter führe ein solch hoher Grundtarif zu Fehlanreizen für die Ausgestaltung der Netzinfrastruktur. Mehrere Verfahrensbeteiligte stellen in Aussicht, bei einer Beibehaltung des hohen Grundtarifs eine alternative technische Lösung zu implementieren. Eine Verfahrensbeteiligte vertritt die Ansicht, dass aufgrund der unverhältnismässigen Kosten der Grundtarif pro Ausspeisepunkt gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c StromVV nicht gesetzeskonform sei.
-- 3 of 15 --
F.
Im Auftrag der ElCom hat das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 20. November 2008 (act. ASP/15a-15d) die bis dahin vorliegenden Gesuche mit folgenden ergänzenden Fragen zur Stellungnahme bis zum 30. November 2008 unterbreitet:
1.
Wodurch lässt sich diese Methodenänderung rechtfertigen? Wie beurteilt die Verfügungsadressatin die Konformität der beiden Varianten mit StromVG/StromVV? Stellen Sie uns bitte eine Liste aller Ausspeisepunkte zu, aufgeschlüsselt nach Netzbetreiber, vor und nach der Methodenänderung.
2.
Nach welchen Kriterien grenzt die Verfügungsadressatin Ausspeisepunkte von reinen Einspeisepunkten ab? Wie wird dabei mit Ausspeisepunkten verfahren, die nur als Reserve, respektive der Notversorgung dienen? Stellen Sie uns bitte eine Liste zu mit Anschlusspunkten ans Übertragungsnetz, die nur im Sinne einer Notversorgung als Ausspeisepunkte dienen.
3.
Im Branchendokument „Netznutzungsmodell für das schweizerische Übertragungsnetz“ (NNMÜ-CH 2007) wird unter Ziffer 3.3 für die Berechnung des fixen Grundtarifs pro Ausspeisepunkt gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c StromVV die Anwendung eines Korrekturfaktors (K-Faktor) empfohlen. Begründen Sie, in Anbetracht von Artikel 3 StromVG (Subsidiarität), weshalb die Verfügungsadressatin den K-Faktor für die Berechnung des fixen Grundtarifs pro Ausspeisepunkte nicht anwendet. Stellen Sie uns eine Liste zu mit den von einer Anwendung des K-Faktors betroffenen Ausspeisepunkten und den Auswirkungen auf die pro Netzbetreiber anfallenden Kosten.
4.
Zu welchen Kosten in Rappen/kWh führt der Grundtarif pro Ausspeisepunkt bei den Endverbrauchern, aufgeschlüsselt nach am Übertragungsnetz angeschlossenen Netzbetreibern? Stellen Sie uns in diesem Zusammenhang auch eine Liste zu mit der Menge an Endverbrauch pro am Übertragungsnetz angeschlossenen Netzbetreiber, sofern möglich aufgeschlüsselt nach Ausspeisepunkten. Mit Eingabe vom 28. November 2008 (act. ASP/16a-16d) nahm die Verfügungsadressatin fristgerecht zu den Gesuchen betreffend Grundtarif pro Ausspeisepunkt und zu den vom Fachsekretariat gestellten Fragen Stellung. Als Kriterium für die Festlegung der Ausspeisepunkte gilt gemäss Verfügungsadressatin, dass mindestens ein Endverbraucher angeschlossen ist.
-- 4 of 15 --
Betreffend K-Faktor legt die Verfügungsadressatin dar, dass aus ihrer Sicht die Anwendung des K-Faktors nicht mit Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c StromVV kompatibel sei, weil mit einem K-Faktor nicht mehr ein fixer Grundtarif vorliege. Die Frage nach den Kosten für die Endverbraucher in Rappen/kWh konnte die Verfügungsadressatin nicht beantworten, da ihr die entsprechenden Verbrauchszahlen nicht vorliegen. Weiter führt die Verfügungsadressatin aus, dass der von der Branche vorgeschlagene Grundtarif pro Ausspeisepunkt aus heutiger Sicht grundsätzlich hinterfragt werden müsse. Dies weil ernsthaft in Frage gestellt sei, ob der Grundtarif ein zweckmässiges und zielführendes Instrument ist, um die so genannte Netzebenenflucht zu verhindern. Eine Netzebenenflucht könne grundsätzlich auch mittels der Richtlinien nach Artikel 3 Absatz 1 StromVV verhindert werden. Aus diesen Gründen solle der fixe Grundtarif bei einer Änderung der Verordnung hinterfragt werden.
G.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 hat die ElCom der Verfügungsadressatin, den Verfahrensbeteiligten und der Preisüberwachung einen Entwurf dieser Teilverfügung zur Stellungnahme (Frist bis am 9. Januar 2009) zukommen lassen (act. ASP/17). Fristgerecht haben 21 Verfahrensbeteiligte, die Verfügungsadressatin und die Preisüberwachung Stellung genommen. Sofern sie sich dazu äussern, begrüssen alle Verfahrensbeteiligten die Einführung des K-Faktors. Obschon mehrere Verfahrensbeteiligte anmerken, dass dieser für sie negative finanzielle Auswirkungen habe, stimmen sie diesem aus objektiven Gründen zu. Bezüglich Anzahl Ausspeisepunkte begrüsst etwa die Hälfte der Verfahrensbeteiligten die Regelung im Entwurf, wonach jeder Messpunkt als Ausspeisepunkt gilt. Die andere Hälfte der Verfahrensbeteiligten und die Verfügungsadressatin machen negative Anreize dieser Regelung geltend und bevorzugen eine Zusammenfassung von Messpunkten zu einem Ausspeisepunkt, wie von der Verfügungsadressatin vorgesehen. II. Erwägungen
1.
Zuständigkeit Die ElCom überwacht die Einhaltung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7), trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind (Art. 22 Abs. 1 StromVG). In den eingereichten Gesuchen beantragen Verfahrensbeteiligte eine veränderte Berechnung des Grundtarifs pro Ausspeisepunkt als Teil der Netznutzungsgebühren im schweizerischen Übertragungsnetz. Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und StromVV) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes und der Systemdienstleistungen (Art. 14 f. StromVG; Art. 12 - 19, Art. 22 und Art. 26 StromVV). Die Anträge der Verfahrensbeteiligten betreffen somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung und fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der ElCom.
-- 5 of 15 --
2.
Parteien Diese Verfügung betrifft nicht nur die Verfügungsadressatin in ihren Rechten und Pflichten, sondern auch alle Netzbetreiber und Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz (gemäss Liste der Verfügungsadressatin). Diesen wird daher in diesem Verfahren ebenfalls Parteistellung zuerkannt. Die Verfahrensbeteiligten, welche ein Gesuch betreffend Grundtarif pro Ausspeisepunkt eingereicht haben, werden in diesem Verfahren wie die Netzbetreiber und Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz als Parteien behandelt.
3.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den eingereichten Gesuchen Mehrere Verfahrensbeteiligte beantragen an Stelle des 10 Prozent Kostenanteils des Übertragungsnetzes, der gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c StromVV durch den Grundtarif pro Ausspeisepunkte gedeckt werden soll, eine Ausspeisegebühr in Rappen/kWh zu erheben. Diese Verfahrensbeteiligten machen geltend, dass die für Endverbraucher in ihrem Verteilgebiet durch den Grundtarif pro Ausspeisepunkt entstehenden Kosten im Vergleich zu rund 0.1 Rappen/kWh im schweizerischen Durchschnitt eine Diskriminierung darstellen. Sollte keine diskriminierungsfreie Lösung zu Stande kommen, sehen sich einige der Verfahrensbeteiligten gezwungen, eine alternative technische Lösung zu implementieren, falls die heutige Lösung, die volkswirtschaftlich weit effizienter sei, durch den Grundtarif pro Ausspeisepunkt weiterhin bestraft würde. Drei Verfahrensbeteiligte beantragen die Anwendung des K-Faktors bei der Berechnung des Grundtarifs pro Ausspeisepunkt. Sie machen geltend, dass dieser im Branchendokument NNMÜ-CH 2007 vorgesehen war und nun auch angewendet werden soll. Die Unverhältnismässigkeit der Kosten für die Endverbraucher würde dadurch beseitigt. Eine Verfahrensbeteiligte macht geltend, das betroffene Unterwerk diene in erster Linie der Einspeisung, weshalb die Kosten auch anteilig von der Produktion zu tragen seien. Schliesslich vertritt eine Verfahrensbeteiligte die Ansicht, dass der Grundtarif pro Ausspeisepunkt gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c StromVV nicht gesetzeskonform sei und deshalb nicht angewendet werden soll. Sie sieht Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b StromVG, wonach die Kostenwälzung einheitlich und verursachergerecht festzulegen sei, in mehrfacher Hinsicht verletzt. Einerseits seien die Wälzmechanismen für das Übertragungsnetz (Art. 15 StromVV) und das Verteilnetz (Art. 16 StromVV) nicht einheitlich. Andererseits entstünden durch den Grundtarif Kosten für die Endverbraucher, die nicht verursachergerecht seien. Weiter werde im Branchendokument NNMÜ-CH 2007 der Grundtarif unter anderem mit den durch jeden Ausspeisepunkt entstehenden betrieblichen Kosten begründet. Damit handle es sich aber um individuelle Kosten, weshalb der Grundtarif gemäss Artikel
15.
Absatz 3 Buchstabe c StromVV gegen Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d StromVG verstosse.
4.
Vorbringen der Verfügungsadressatin Betreffend Anzahl Ausspeisepunkten bestätigt die Verfügungsadressatin den Sachverhalt, dass im Zuge der Festlegung des Grundtarifs pro Ausspeisepunkt eine Methodenänderung vorgenommen wurde (act. ASP/16a-16d). Diese basiert darauf, dass gemäss Wortlaut der StromVV jeder Messpunkt -- 6 of 15 -auch ein Ausspeisepunkt sei, so dass bei mehreren Ausspeisepunkten pro Schaltanlage (mehreren Messpunkten) diese auch einzeln zu zählen seien. Gestützt auf eine teleologische Auslegung sei aber auch die Methode, dass pro Schaltanlage und Netzbetreiber nur ein Ausspeisepunkt gezählt werde, zulässig, wie dies im NNMÜ-CH 2007 vorgesehen sei. Bei diesem Vorgehen resultiere ein Total von
89.
Ausspeisepunkten und damit ein Grundtarif pro Ausspeisepunkt von 498'000 Franken/Jahr. Die Verfügungsadressatin erachtet dieses Vorgehen mit den Bestimmungen der StromVV vereinbar. Die Verfügungsadressatin geht davon aus, dass bei einer separaten Zählung einzelner Messpunkte ein Anreiz zum Abbau von Redundanzen entstehen könnte. Weiter sei die Regelung im NNMÜ-CH 2007 als Einheit zu betrachten (Anzahl Ausspeisepunkte und K-Faktor), weshalb eine Änderung nur eines Teils zu unnötigen Verzerrungen führe. Weiter ergäben sich in der Praxis Unklarheiten bezüglich der Zuteilung von Pumpenergie zu einzelnen Ausspeisepunkten und Verzerrungen in Fällen mit einer Pumpe plus kleiner Ausspeisung. Gemäss Verfügungsadressatin könnten die allermeisten dieser Verzerrungen mit einer Zusammenfassung der Ausspeisepunkte pro Schaltanlage und Netzbetreiber vermieden werden. Bezüglich K-Faktor ist die Verfügungsadressatin der Ansicht, dass Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c StromVV klar sei, indem der eindeutige Terminus „fix“ verwendet werde. Fix bedeute „fest“, „unverrückbar“, „konstant“ und schliesse damit die Berücksichtigung sowohl individueller Aspekte als auch eines variablen Anteils aus. Allfälligen Unverhältnismässigkeiten könne nach Artikel 16 Absatz 3 StromVV Rechung getragen werden. Wegen der Nähe von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c StromVV und Artikel 16 Absatz 3 StromVV bestehe ein bewusstes Schweigen des Gesetzgebers zum K-Faktor und dieser sei damit nicht zulässig. Die Verfügungsadressatin bezweifelt zudem, ob der Grundtarif pro Ausspeisepunkt eine zweckmässige Tarifgrösse sei und ob der Kostenanteil von 10 Prozent angemessen sei. Es sei daher ernsthaft zu prüfen, den Grundtarif pro Ausspeisepunkt im Rahmen der nächsten regulär anstehenden Verordnungsrevision abzuschaffen.
5.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zum Entwurf der Teilverfügung Im Rahmen der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf haben sich 12 Parteien nicht geäussert. Von den eingegangenen Stellungnahmen begrüsst knapp die Hälfte der Verfahrensbeteiligten eine Zählweise pro Messpunkt. Einzelne Verfahrensbeteiligte weisen dabei aber darauf hin, dass die Interpretation des Begriffs Messpunkt in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c StromVV nicht eindeutig sei. Insbesondere sei in der Praxis nicht jeder Transformator auch ein Messpunkt, so z.B. wenn zwei Transformatoren parallel geschaltet seien und eine Messung nur gemeinsamen vorgenommen werde. Die Gleichsetzung von Messpunkt mit Transformator sei deshalb zu vermeiden. Weiter wird in etwa der Hälfte der Stellungnahmen die Haltung vertreten, dass eine Festlegung der Anzahl Ausspeisepunkt pro Messpunkt falsche Anreize setze. Eine Belastung jedes Transformators mit dem Grundtarif würde dazu führen, dass in Zukunft anstelle von zwei kleineren Transformatoren ein grösserer Transformator gebaut würde, was negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit hätte. Einige Verfahrensbeteiligte befürchten gar, dass bestehende Transformatoren ausser Betrieb genommen werden könnten, um dem Grundtarif zu entgehen. Mehrere Verfahrensbeteiligte erachten die Auslegung, dass Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c StromVV eine Zusammenfassung mehrere Transformatoren in einer Schaltanlage zu einem Ausspeisepunkt nicht zulasse, als formalistisch. Insbesondere, weil eine solche Auslegung negative Auswirkungen auf -- 7 of 15 -die Versorgungssicherheit habe, sei mit Blick auf Artikel 1 StromVG eine teleologische Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c StromVV vorzuziehen, gemäss derer die Transformatoren in einer Schaltanlage zu einem Ausspeisepunkt zusammengefasst würden.
6.
Ausspeisegebühr in Rappen/kWh Mehrere Verfahrensbeteiligte beantragen, den Anteil an den Übertragungsnetzkosten, der über den fixen Grundtarif pro Ausspeisepunkt gedeckt werden soll (10 Prozent der verbleibenden Kosten gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVV, rund 45 Mio. Fr.), stattdessen über eine Ausspeisegebühr in Rappen/kWh zu decken, was rund 0.1 Rappen/kWh entspricht. Es werden aber bereits 30 Prozent der Übertragungsnetzkosten über die bezogene Energiemenge gedeckt. Somit führt der Vorschlag dieser Verfahrensbeteiligten de facto zu einer Erhöhung der Kostenanlastung pro Energiemenge auf 40 Prozent und einer Streichung des Grundtarifs. Die vorgeschlagene Einführung einer Ausspeisegebühr anstelle des fixen Grundtarifs widerspricht den Vorgaben von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c StromVV. Dieser Antrag kann nur über eine Änderung der StromVV umgesetzt werden. Diese Kompetenz fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates und nicht der ElCom. Auf diesen Antrag der Verfahrensbeteiligten kann nicht eingetreten werden. In diesem Zusammenhang hat eine Verfahrensbeteiligte den Antrag gestellt, der fixe Grundtarif pro Ausspeisepunkt sei aufzuheben, da Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c StromVV gesetzeswidrig sei. Diese Verfahrensbeteiligte sieht mit dem Grundtarif sowohl die Einheitlichkeit als auch Verursachergerechtigkeit verletzt. Der Bundesrat ist gemäss Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b StromVG ermächtigt, eine einheitliche und verursachergerechte Überwälzung der Netzkosten festzulegen. Im StromVG ist nicht explizit festgehalten, in welcher Beziehung die Kostenwälzung einheitlich zu sein hat. Somit folgt aus Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b StromVG nicht, dass die Kostenwälzung für Übertragungs- und Verteilnetz gleich sein muss. Der Bundesrat hat dem Gebot der Einheitlichkeit in der Verordnung Rechnung getragen, indem alle Netzbetreiber pro Spannungsebene einen einheitlichen Zuweisungsschlüssel verwenden müssen (Art. 15 und Art. 16 StromVV). In der Auslegung, wie sie von der Verfügungsadressatin vorgenommen wurde (ohne K-Faktor), ist hingegen die Verursachergerechtigkeit in der Tat in Frage gestellt. Durch die Einführung des K-Faktors als Teil dieser Verfügung ist sie aber gegeben (vgl. Erwägung 8.). Schliesslich ist diese Verfahrensbeteiligte der Ansicht, dass der Grundtarif auch Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d StromVG verletzt. Der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d StromVG verlangte Ausschluss von individuell in Rechnung gestellten Kosten für die Netznutzungstarife bezieht sich gemäss Botschaft zum StromVG (BBl 2005 1611) auf „bereits den Netznutzern in Rechung gestellte Kosten“. Somit wird mit Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d StromVG die doppelte in Rechnungsstellung von Kosten explizit ausgeschlossen. Die Kosten für die Messdatenbereitstellung werden nicht bereits individuell in Rechnung gestellt (Art. 15 Abs. 1 StromVV). Die ElCom erachtet daher Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c StromVV mit der Festlegung der Anzahl Ausspeisepunkte und dem K-Faktor, wie sie in dieser Verfügung festgelegt werden, als gesetzeskonform. Wie oben erwähnt, stellt sich im Bezug auf die Gesetzmässigkeit des Grundtarifs die Frage der Verursachergerechtigkeit des von der Verfügungsadressatin publizierten Grundtarifs pro Ausspeisepunkt. Dabei sind zwei Fragestellungen zu unterscheiden: Wie wird ein Ausspeisepunkt definiert und wie wird der fixe Grundtarif festgelegt?
-- 8 of 15 --
7.
Festlegung Anzahl Ausspeisepunkte Die Verfügungsadressatin hat mit Beschluss vom 21. Mai 2008 die Anzahl Ausspeisepunkte gemäss den damals vorliegenden Angaben auf 89 festgelegt. Dies entspricht einer Zusammenfassung aller Messpunkte (in der Regel ist ein Messpunkt mit einem Transformator verknüpft) des gleichen Netzbetreibers in einer Unterstation zu einem Ausspeisepunkt und ergibt den publizierten Grundtarif von 498'000 Franken/Jahr. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c StromVV ist ein Ein- bzw. Ausspeisepunkt ein Netzpunkt, an welchem ein eingehender bzw. ausgehender Energiefluss erfasst und gezählt oder registriert wird (Messpunkt). Im Branchendokument NNMÜ-CH 2007 (Ziff. 3.1, Fixpreis) wird ein Ausspeisepunkt definiert als Ort der Energieübergabe aus einem Knotenpunkt (Unterwerk) des Übertragungsnetzes in ein Verteilnetz, resp. zu einem Endverbraucher, wobei alle einem Kunden zugeordneten Schaltfelder zu einem Ausspeisepunkt zusammenzufassen seien. Damit werden mehrere Messpunkte in einer Schaltanlage zu einem Ausspeisepunkt zusammengelegt. Die Verfügungsadressatin hat dieses Vorgehen gemäss NNMÜ-CH 2007 gewählt und erachtet es als kompatibel mit der StromVV. Mehrere Verfahrensbeteiligte teilen diese Ansicht und beantragen, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c StromVV sei entsprechend auszulegen. Sie sind der Ansicht, dass eine Zählweise pro Messpunkt Anreize für einen Abbau von Redundanzen schaffe, was negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit habe. Um dem Zweck des StromVG gemäss Artikel 1 StromVG, insbesondere der sicheren und zuverlässigen Versorgung mit Elektrizität, gerecht zu werden, sei deshalb Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c StromVV teleologisch auszulegen gemäss der Definition im Branchendokument NNMÜ-CH 2007. Gemäss Branchendokument NNMÜ-CH 2007 verursacht jeder Ausspeisepunkt betriebliche und finanzielle Kosten (Messung, Betrieb, Verwaltung). Diese Kosten sind unabhängig von der Höhe der bezogenen Energie und der beanspruchten Leistung. Diesem Umstand kann mit dem Grundtarif sowohl für bestehende wie auch für neue Anschlüsse Rechnung getragen werden. Wenn nun aber der Grundtarif unter anderem mit den Kosten für Messung und Betrieb begründet wird, so ist es sachgerecht, diesen auch pro Messpunkt zu erheben. Es entspricht auch der Auffassung der Verfügungsadressatin, dass bei mehreren Transformatoren pro Schaltanlage (Unterwerk) diese nach Wortlaut der StromVV auch einzeln gezählt werden müssten (act. ASP/16a-16d, Antwort zu Frage 1). Die geltend gemachten negativen Anreize für einen Abbau von Redundanzen sind dahingehend zu relativieren, als Redundanzen auch betriebliche Vorteile bieten. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und d StromVV gehören die Schaltfelder vor den Transformatoren sowie die Mess- und Kommunikationseinrichtungen zum Übertragungsnetz. Würde ein redundanter Transformator aufgrund der Belastung durch den Grundtarif entfernt, wären auch die Kosten für die zugehörigen Schaltfelder und Messeinrichtungen nicht mehr an die Kosten für das Übertragungsnetz anrechenbar. Weiter muss das Eigentum am Übertragungsnetz gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG (also bis am 1. Januar 2013) an die Verfügungsadressatin übertragen werden. Diese hat kein Interesse, redundante Transformatoren nur zur Verringerung des Grundtarifs abzubauen. Schliesslich sind alle Netzbetreiber verpflichtet, den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG) und der ElCom jährlich Kennzahlen zur Versorgungssicherheit einzureichen (Art. 6 Abs. 2 StromVV). Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs hat die Verfügungsadressatin gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 StromVV Massnahmen zu treffen oder anzuordnen, die für die Gewährleistung der Netzsicherheit notwendig sind. Im Übrigen sehen auch die Branchendokumente (Transmission Code Schweiz, Ziff. 2.1.3) für das Übertragungsnetz eine n-1 Sicherheit vor.
-- 9 of 15 --
Weiter erhöht sich die Gesamtzahl der Ausspeisepunkte, wenn jeder Messpunkt einzeln gezählt wird, wodurch wiederum der Grundtarif pro Ausspeisepunkt tiefer ausfällt. Dadurch werden Ausspeisepunkte mit vergleichsweise geringer Ausspeisung durch den Grundtarif weniger stark belastet, was hilft, eine übermässige Belastung von Endverbrauchern durch den Grundtarif zu vermeiden. Die Regelung gemäss NNMÜ-CH 2007, alle Messpunkte eines unterliegenden Netzbetreibers in einer Schaltanlage zu einem Ausspeisepunkt zusammenzufassen, macht die pro Schaltanlage anfallenden Kosten durch den Grundtarif abhängig von den Eigentumsverhältnissen des unterliegenden Netzes. Eine solche Regelung erscheint daher nicht verursachergerecht. Die ElCom kommt daher zum Schluss, dass mehrere Messpunkte in einer Schaltanlage (Unterwerk) nicht zu einem Ausspeisepunkt zusammengefasst werden dürfen. Die Bestimmung der Anzahl Ausspeisepunkte durch die Verfügungsadressatin ist daher anzupassen. Die Verfügungsadressatin hat der ElCom im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Anzahl Ausspeisepunkte bis zum 6. Februar 2009 mitzuteilen (Art. 25 Abs. 1 StromVG; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), damit die ElCom dies in die Überprüfung der Tarife der Netzebene 1 im Hauptverfahren einfliessen lassen kann. Im Rahmen der Stellungnahmen zum Entwurf der Teilverfügung vertrat eine Verfahrensbeteiligte die Ansicht, dass der Begriff Messpunkt ebenfalls nicht eindeutig sei. Auch in der Branche gibt es keine kongruente Definition für den Begriff Messpunkt. Da der Grundtarif unter anderem mit der Deckung von „Kosten für Messdatenbereitstellung (inkl. Zählerinfrastruktur und Messwertübertragung)“ begründet wird (NNMÜ-CH 2007, Seite 10), ist es sachgerecht, den Messpunkt grundsätzlich mit dem physisch installierten Zähler gleichzusetzen. Messpunkte sind dort zu installieren, wo sie für den sicheren und effizienten Netzbetrieb und die verursachergerechte Kostenanlastung notwendig sind. Betreiber von Unterwerken könnten versucht sein, durch die Schaffung virtueller Messpunkte (rechnerische zusammengefasste Messpunkte) den Grundtarif zu umgehen. Zudem ist es nicht auszuschliessen, dass solche virtuellen Messpunkte bereits existieren. Weiter hat die Verfügungsadressatin auf die Problematik von Ausspeisepunkten, die primär der Versorgung von Pumpen (wobei Pumpenergie gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b StromVG nicht als Endverbrauch zu betrachten ist) dienen, hingewiesen (act. ASP/36). Im Branchendokument NNMÜ-CH 2007 wird unter Ziffer 2.2 das Führen einer aktuellen Liste aller Ausspeisepunkte als Aufgabe der Verfügungsadressatin aufgezählt. Um eine einheitliche und verursachergerechte Handhabung der Ausspeisepunkte auch mit Bezug auf allfällige Sonderfälle zu gewährleisten, wird die Verfügungsadressatin gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 StromVG und Artikel
13.
Absatz 1 VwVG verpflichtet, der ElCom bis am 31. März 2009 eine Liste aller Ausspeisepunkte einzureichen mit der Lage (Koordinaten), sowie den für die Kostenwälzung relevanten Daten (Energiefluss, monatliche Höchstleistungen, Pumpenergie, K-Faktor). Weiter ist zu jedem betroffenen Unterwerk ein detailliertes Netzschema einzureichen, auf dem die Transformatoren, die installierten Messeinrichtungen (mit Kennzeichnung derjenigen Messeinrichtungen, die über eine automatische Datenübermittlung zur Verfügungsadressatin verfügen) und die Eigentumsverhältnisse ersichtlich sind. Die Betreiber der Unterwerke sind verpflichtet, der Verfügungsadressatin die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.
8.
Fixer Grundtarif pro Ausspeisepunkt mit Korrekturfaktor Der fixe Grundtarif pro Ausspeisepunkt stützt sich auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c StromVV. Dabei ist explizit von einem fixen, nicht aber von einem einheitlichen Grundtarif die Rede. Fix heisst in
-- 10 of 15 --
diesem Falle nur, dass dieser Kostenbestandteil von 10 Prozent unabhängig von den variablen Grössen bezogene Energie und beanspruchte Leistung sein soll. Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a StromVG verlangt, dass das Netznutzungsentgelt die tatsächlichen Kosten widerspiegelt. Mit einem einheitlichen Grundtarif pro Ausspeisepunkt kann dieses Gebot verletzt werden, wie die Beispiele der eingegangenen Gesuche zeigen. Das Problem tritt insbesondere in Netzen auf, die primär der Erschliessung von Kraftwerken dienen und die nur sekundär als Verteilnetz genutzt werden. Weiter ist in Artikel 15 Absatz 3 StromVV festgehalten, dass die Kosten den Endverbrauchern diskriminierungsfrei in Rechung zu stellen sind. Das gilt somit insbesondere auch für den Grundtarif pro Ausspeisepunkt gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c StromVV. Die von der Verfügungsadressatin verwendete Lösung führt aber für einzelne Endverbraucher zu unverhältnismässig hohen Kosten, die dem Gebot der Diskriminierungsfreiheit zuwider laufen. Aufgrund dieser Problematik sieht das Branchendokument NNMÜ-CH 2007 für den fixen Grundtarif pro Ausspeisepunkt vor, dass dieser entsprechend dem Einspeiseumfang zu reduzieren ist. Die in Ziffer 3.3 NNMÜ-CH 2007 vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass der Grundtarif mit einem Korrekturfaktor (K-Faktor) multipliziert wird. Bei einem Anteil der Ausspeisung am Gesamtenergiefluss > 80 Prozent gilt K-Faktor = 1, bei einem Anteil der Ausspeisung am Gesamtenergiefluss < 20 Prozent gilt K-Faktor = 0 und dazwischen K-Faktor = 5/3*Ausspeisung/(Ausspeisung + Einspeisung) – 1/3. Durch diese Gewichtung reduziert sich die Anzahl Ausspeisepunkte, womit wiederum der Grundtarif pro voll belastetem (K-Faktor = 1) Ausspeisepunkt höher ausfällt. Wie oben ausgeführt, ist in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c StromVV von einem fixen Grundtarif die Rede. Auch mit der Anwendung des K-Faktors handelt es sich weiterhin um einen fixen, wenn auch nicht einheitlichen Grundtarif pro Ausspeisepunkt, was kompatibel ist mit Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c StromVV. Das Fehlen einer expliziten Erwähnung des K-Faktors in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c StromVV schliesst dessen Anwendung nicht aus. In Anbetracht von Artikel 3 StromVG (Subsidiarität) entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, von der Branche erarbeitete Lösungsvorschläge zu übernehmen, sofern diese sachlich richtig sind und in Einklang mit Gesetz und Verordnung stehen. Dies kommt auch in der Botschaft zum StromVG zum Ausdruck: „Freiwillige und vorgezogene Massnahmen der Branche zur Erfüllung der Ziele werden sowohl bei Rechtserlassen als auch bei deren Vollzug berücksichtigt.“ (Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004). Ein einheitlicher Grundtarif pro Ausspeisepunkt (ohne Anwendung des K-Faktors) widerspiegelt hingegen nicht die tatsächlich durch die Endverbraucher verursachten Kosten und ist somit nicht kompatibel mit der übergeordneten Gesetzesbestimmung in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a StromVG. Der Beizug von Artikel 16 Absatz 3 StromVV und die Erarbeitung entsprechender Kriterien zu den Begriffen „unverhältnismässige Mehrkosten“ sowie „in einem angemessenen Umfang von den Erzeugern getragen werden“ erübrigt sich, da der Branchenverband im Rahmen seiner subsidiären Konkretisierungskompetenz bereits eine sachgerechte Lösung mit der Festlegung eines K-Faktors beim fixen Grundtarif erarbeitet hat. Der von der Verfügungsadressatin publizierte Grundtarif muss somit angepasst werden, unter Berücksichtigung des K-Faktors. Die Verfügungsadressatin hat der ElCom im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Anzahl gewichteter Ausspeisepunkte bis zum 6. Februar 2009 mitzuteilen (Art. 25 Abs. 1 StromVG; Art. 13 Abs. 1 VwVG), damit die ElCom diese in die Überprüfung der Tarife der Netzebene
1.
im Hauptverfahren einfliessen lassen kann.
-- 11 of 15 --
9.
Fazit Der Antrag mehrerer Verfahrensbeteiligter auf die Festlegung einer Ausspeisegebühr in Rappen/kWh erfordert eine Änderung der StromVV, was aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der ElCom, sondern des Bundesrates fällt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Für die Überprüfung der geltend gemachten, diskriminierenden Tarife ist hingegen sehr wohl die ElCom zuständig. Die von der Verfügungsadressatin beschlossene Anzahl Ausspeisepunkte widerspricht den Kriterien der StromVV, wonach jeder Messpunkt als Ausspeisepunkt gilt. Der fixe Grundtarif ist daher anzupassen. Der im Branchendokument NNMÜ-CH 2007 vorgesehene K-Faktor ist kompatibel mit Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c StromVV und im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 3 StromVG zur Anwendung zu bringen. Ein einheitlicher Grundtarif ohne Anwendung des K-Faktors widerspiegelt hingegen die tatsächlich durch die Endverbraucher verursachten Kosten nicht und steht somit im Widerspruch mit der übergeordneten Gesetzesbestimmung von Artikel 14 Absatz 3 StromVG. Auf Ersuchen der ElCom hat die Verfügungsadressatin die K-Faktoren neu berechnet und die Gesamtzahl der gewichteten Ausspeisepunkte bestimmt. Gemäss den auf Schätzungen beruhenden Berechnungen ergibt sich eine Anzahl gewichteter Ausspeisepunkte von rund 130.
10.
Stellungnahme der Preisüberwachung Die Preisüberwachung hat mit Schreiben vom 9. Januar 2009 zum Entwurf dieser Teilverfügung Stellung genommen. Der Preisüberwacher kann die Erwägungen der ElCom nachvollziehen und erachtet die Auslegung des StromVG und der StromVV durch die ElCom als korrekt und sinnvoll. Aus Sicht des Preisüberwachers begünstigen die vorgesehenen Prinzipien zur Festlegung des Grundtarifs pro Ausspeisepunkt die diskriminierungsfreie Netznutzung zu kostenorientierten Preisen und stellen keinen Missbrauch im Sinne des Preisüberwachungsgesetzes dar. Der Preisüberwacher empfiehlt daher der ElCom aus diesen Gründen die Teilverfügung wie vorgesehen zu erlassen.
11.
Entzug der aufschiebenden Wirkung Die Beschwerde gegen eine Verfügung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Im vorliegenden Fall besteht ein erhebliches Interesse, dass über die Anzahl Ausspeisepunkte möglichst schnell Klarheit herrscht. Der Tarife der Netzebene 1 können nicht festgesetzt werden, wenn die Anzahl Ausspeisepunkte nicht bekannt ist. Die ElCom benötigt also die Anzahl der Ausspeisepunkte, um die Netznutzungstarife der Netzebene 1 im Hauptverfahren zu überprüfen. Auch die Verfügung im Hauptverfahren soll möglichst schnell erlassen werden. Alle Netzbetreiber müssen ihre Tarife bis spätestens am 1. April 2009 publizieren (Art. 31c Abs. 2 StromVV in der geänderten Fassung vom 12. Dezember 2008; AS 2008 6467). Um diese Frist wahren zu können, bzw. die Berechnungen der Netznutzungstarife auf den verschiedenen Netzebenen fristgerecht vornehmen zu können, müssen die Netzbetreiber von einem verlässlichen Wert bezüglich des Tarifs auf der Netzebene 1 ausgehen können. Wird die vorliegende Verfügung angefochten und käme einer Beschwerde aufschiebende -- 12 of 15 -Wirkung zu, so kann die ElCom die Tarife der Netzebene 1 im Hauptverfahren nicht festlegen. Es bestünde nicht nur eine grosse Rechtsunsicherheit über die massgebenden Tarife auf der Netzebene 1, sondern die Marktöffnung an sich wäre in Frage gestellt, da die Netzbetreiber nicht wüssten, wie sie ihre Netznutzungstarife berechnen sollen. Angesichts der Möglichkeit einer allfälligen nachträglichen Kompensation bei einer Korrektur der vorliegend festgelegten Methode zur Bestimmung der Anzahl Ausspeisepunkte und des Grundtarifs erscheint der Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig.
12.
Gebühren Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Für die vorliegende Teilverfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechung gestellt: Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.
1.
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Mehrere Verfahrensbeteiligten haben diese Verfügung durch Einreichen ihres Gesuches veranlasst. Sie sind aber mit ihren Anträgen in der Sache durchgedrungen. Die Gebühr wird daher der Verfügungsadressatin auferlegt.
-- 13 of 15 --
III. Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1.
Jeder Messpunkt gilt als Ausspeisepunkt. Mehrere Messpunkte in einer Schaltanlage (Unterwerk) dürfen nicht zu einem Ausspeisepunkt zusammengefasst werden. Die Verfügungsadressatin hat der ElCom bis am 6. Februar 2009 die Anzahl Ausspeisepunkte mitzuteilen.
2.
Die Verfügungsadressatin hat bei der Berechnung des Grundtarifs pro Ausspeisepunkt den K-Faktor zu berücksichtigen. Bei einem Anteil der Ausspeisung am Gesamtenergiefluss > 80 Prozent gilt K-Faktor = 1, bei einem Anteil der Ausspeisung am Gesamtenergiefluss < 20 Prozent gilt K-Faktor = 0 und dazwischen K-Faktor = 5/3*Ausspeisung/(Ausspeisung + Einspeisung) – 1/3. Die Verfügungsadressatin hat der ElCom die für die Festlegung der Tarife 2009 massgebende Anzahl gewichteter Ausspeisepunkte bis am 6. Februar 2009 mitzuteilen.
3.
Die Verfügungsadressatin hat der ElCom bis am 31. März 2009 eine Liste aller Ausspeisepunkte einzureichen mit der Lage (Koordinaten) sowie den für die Kostenanlastung relevanten Daten (Energiefluss, monatliche Höchstleistungen, Pumpenergie, K-Faktor). Weiter ist zu jedem Ausspeisepunkt ein detailliertes Netzschema einzureichen, auf welchem die Transformatoren, die installierten Messeinrichtungen (mit Kennzeichnung derjenigen Messeinrichtungen, die über eine automatische Datenübermittlung zur Verfügungsadressatin verfügen) und die Eigentumsverhältnisse ersichtlich sind. Die Netzbetreiber und Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz sind verpflichtet, der Verfügungsadressatin die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.
4.
Die Gebühr für das vorliegende Verfahren beträgt Franken. Sie wird der Verfügungsadressatin auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
5.
Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
6.
Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 23. Januar 2009 Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat ElCom Zu eröffnen: - Netzbetreiber und Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz (siehe Liste in Beilage)
-- 14 of 15 --
Beilage: - Liste der Verfahrensbeteiligten Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
-- 15 of 15 --