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Haftung für KEV- und SDL-Beiträge bei Debitorenverlusten
15. Dezember 2011Deutsch13 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 943 - Anschl.bedingungen für Elektrizität erneuerbaren Energien 0039228...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
943 - Anschl.bedingungen für Elektrizität erneuerbaren Energien 003922834 \\adb.intra.admin.ch\Userhome$\REGINFRA-01\U80806984\data\Documents\943-11006_20111215_Verfügung_geschwärzt.docx Referenz/Aktenzeichen: 943-11-006 Bern, 15. Dezember 2011 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: […] (Gesuchstellerin) betreffend Haftung für KEV- und SDL-Beiträge bei Debitorenverlusten -- 1 of 9 -I Sachverhalt
Sachverhalt
A.
Erwägungen
1.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 bat die Gesuchstellerin die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) abzuklären, wer für kostendeckende Einspeisevergütungs (KEV)- und Systemdienstleistungs (SDL)-Beiträge, welche nicht eingetrieben werden können, aufzukommen habe (act. 1).
2.
Am […] habe die […] AG in […] Konkurs angemeldet. Mit einem Strombezug von ca. […] GWh sei die […] der mit Abstand grösste Kunde im Versorgungsgebiet der Gesuchstellerin gewesen. Anlässlich der Gläubigerversammlung vom […] sei den Gläubigern von Forderungen dritter Klasse mitgeteilt worden, dass sie nicht mit einer Konkursdividende rechnen könnten. Insgesamt resultiere der Gesuchstellerin aus den Stromrechnungen von Oktober bis Dezember 2010 ein Debitorenverlust von rund CHF […] (act. 1).
3.
Die swissgrid ag teilte der Gesuchstellerin auf Anfrage hin mit, dass Verteilnetzbetreiber die Debitorenverluste für den KEV-Anteil der aufgrund eines Konkurses nicht eintreibbaren Forderung zu tragen hätten (act. 1 Beilage).
4.
Die Gesuchstellerin war mit dieser Antwort von swissgrid nicht einverstanden und bat daher die das Fachsekretariat ElCom, ihr die rechtliche Lage für den Umgang mit den SDL- und KEV-Beiträgen bei Debitorenverlusten darzulegen.
B.
5.
Mit Schreiben vom 19. April 2011 liess das Fachsekretariat der ElCom der Gesuchstellerin eine rechtliche Beurteilung zukommen. Es kam darin ebenfalls zum Schluss, dass ein Netzbetreiber die ihm durch den Konkurs eines Endverbrauchers entstandenen KEV- und SDL-Verluste zu tragen habe.
C.
6.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 teilte die Gesuchstellerin dem Fachsekretariat der ElCom mit, dass sie mit der rechtlichen Beurteilung gemäss Schreiben vom 19. April 2011 nicht einverstanden sei und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. II Erwägungen
1.
Zuständigkeit
7.
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält verschiedene Vorgaben zu den Systemdienstleistungen (Art. 20 Abs. 2 Bst. b StromVG; Art. 15, 22 und Art. 26 StromVV).
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8.
Gemäss Artikel 25 Absatz 1 bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) beurteilt die ElCom zudem Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Zuschlägen auf die Übertragungskosten im Sinne der Artikel 7, 7a, 15b und 28a EnG.
9.
Vorliegend stellt sich die Frage, wie mit SDL-Beiträgen und Zuschlägen auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze umzugehen ist, wenn diese nicht eingetrieben werden können. Die Zuständigkeit der ElCom, Streitigkeiten betreffend die Auferlegung von SDL-Kosten sowie die In-Rechnung-Stellung von Zuschlägen auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zu entscheiden, ist gegeben.
2.
Parteien
10.
Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art.
11.
Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007, SR 734.74).
11.
Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).
12.
Die Gesuchstellerin ist von nicht eintreibbaren KEV- und SDL-Beiträgen betroffen. Ihr kommt daher Parteistellung zu.
3.
Feststellungsverfügung
13.
Die Gesuchstellerin beantragt sinngemäss den Erlass einer Feststellungsverfügung. Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG) und keine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung ergehen kann. Die Feststellungsverfügung ist mithin subsidiär, wobei sie unter anderem zur vorgängigen Klärung gewisser grundlegender Fragestellungen erfolgen kann (vgl. BEATRICE W EBER-D ÜRLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25 N 16). Das Erfordernis der Subsidiarität gilt jedoch nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, ist die Legitimation ausreichend dargetan. Dies gilt insbesondere, wenn mit dem vorgängigen Erlass einer Feststellungsverfügung ein aufwendiges Verfahren vermieden werden kann (H ÄNER ISABELLE, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Artikel 25 Rz. 20).
14.
Unklar ist vorliegend, wer einen Debitorenverlust aus nicht eintreibbaren SDL- und KEV-Beiträgen zu tragen hat. Zur Vermeidung eines aufwendigen Betreibungsverfahrens gegen eine Person, die unter Umständen gar nicht Schuldnerin der betriebenen Forderung ist, ist es sinnvoll vorgängig abzuklären, wer diese Verluste zu tragen hat. Die Gesuchstellerin hat daher ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsverfügung. Mit Blick auf die nachstehenden Er-- 3 of 9 -wägungen sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung grundsätzlich erfüllt.
4.
Verlusttragung für KEV-Beiträge
15.
Gemäss Artikel 15b Absatz 1 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erhebt die nationale Netzgesellschaft einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zur Finanzierung u.a. der nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten der Netzbetreiber für die Übernahme von Elektrizität nach den Artikeln 7a Absatz 1 und 28a Absatz 1 EnG. Die nationale Netzgesellschaft kann den Zuschlag auf die Betreiber der unterliegenden Netze überwälzen. Die Verteilnetzbetreiber wiederum dürfen den Zuschlag auf die Endverbraucher überwälzen (Art. 15b Abs. 2 EnG). Gemäss Artikel 3j Absatz 5 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) erhebt die nationale Netzgesellschaft bei den Netzbetreibern mindestens vierteljährlich den Zuschlag gemäss Artikel 15b Absatz 1 EnG.
16.
In der Stromversorgungsgesetzgebung wird für die Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze festgelegt, dass die nationale Netzgesellschaft diese den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen Energie der Endverbraucher in Rechnung stellt (Art. 15 Abs. 2 Bst. c StromVV). Die KEV ist ein solcher Zuschlag (Art. 15b Abs. 1 EnG).
17.
Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, dass Verteilnetzbetreiber per Gesetz als unentgeltliche Inkassostellen für die KEV-Zuschläge bestimmt wurden. Sie sei bereit, den dadurch entstehenden administrativen Aufwand, nicht jedoch das Verlustrisiko zu tragen (act. 1).
18.
Die KEV-Zuschläge werden den Verteilnetzbetreibern von swissgrid entsprechend der von den Endverbrauchern bezogenen elektrischen Energie in Rechnung gestellt (Art. 15 Abs. 2 StromVV). Diese wiederum dürfen den Zuschlag auf die Endverbraucher überwälzen (Art. 15b Abs. 2 EnG). swissgrid steht folglich nicht in direktem Kontakt mit den am Verteilnetz angeschlossenen Endverbrauchern.
19.
Zwischen swissgrid und den nicht direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern besteht auch keine vertragliche Beziehung (www.swissgrid.ch > Fachportal > Themensuche > Rechtsordnung > Netznutzung). Zwischen den Endverbrauchern und den Verteilnetzbetreibern hingegen besteht für die Netznutzung in der Regel eine vertragliche Beziehung. Das Rechtsverhältnis zwischen Verteilnetzbetreiber und Endverbraucher ist oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verteilnetzbetreibers geregelt. So auch im Falle der Gesuchstellerin (Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen […]).
20.
Die Netzbetreiber sind für das Messwesen verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 StromVV). In der Regel misst der Verteilnetzbetreiber den Energieverbrauch des Endverbrauchers (vgl. für die Gesuchstellerin […] der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen). Im Gegensatz zu swissgrid kennt der Verteilnetzbetreiber die von den Endverbrauchern bezogene Energiemenge, auf welcher der KEV-Beitrag geschuldet ist und meldet diese vierteljährlich an swissgrid (Art. 3j Abs. 5 EnV). Die Verteilnetzbetreiber verfügen zudem über die für die Abrechnung des Netznutzungsentgeltes nötige Administration. Die KEV-Zuschläge werden daher sinnvollerweise über die Netzbetreiber abgerechnet.
21.
swissgrid hat folglich keine Kenntnis vom für die Berechnung des KEV-Zuschlages massgebenden Energieverbrauch des einzelnen Endverbrauchers. Weigert sich ein Netzbetreiber, einen
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nicht bezahlten KEV-Zuschlag als Inkassostelle von swissgrid einzutreiben, müsste swissgrid den Zuschlag direkt beim Endverbraucher geltend machen bzw. gegen ihn die Betreibung einleiten, wozu ihr unter anderem die nötigen Angaben fehlen.
22.
Aufgrund der gesetzlichen Konzeption und der fehlenden vertraglichen Beziehung zwischen nicht am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern und swissgrid, schulden die Endverbraucher die KEV-Zuschläge ihrem Verteilnetzbetreiber und nicht swissgrid. Gemäss dem Erläuternden Bericht zur Stromversorgungsverordnung bedeutet das In-Rechnung-Stellen gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVV mit Bezug auf die SDL zudem, dass die Netzbetreiber und die am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern die Kosten zu tragen haben (Stromversorgungsverordnung: Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, S. 14, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation, Gesetze und Ausführungsbestimmungen). Es ist nicht ersichtlich, mit welcher Begründung dieser Artikel mit Bezug auf die Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze anders verstanden werden könnte.
23.
Die Netzbetreiber sind folglich Schuldner dieser Zuschläge, auch wenn sie diese gemäss Artikel 15b Absatz 2 Buchstabe a EnG auf die Endverbraucher überwälzen dürfen. Sie sind damit nicht blosse Inkassostellen der Zuschläge. Im Übrigen existiert weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage, welche eine Anlastung von Debitorenverlusten an swissgrid bzw. den KEV-Fonds vorsehen würde. Eine solche wurde von der Gesuchstellerin auch nicht dargelegt.
24.
Die Gesuchstellerin ist zudem der Ansicht, dass KEV-Debitorenverluste als nicht gedeckte Kosten im Sinne von Artikel 15b Absatz 1 EnG gelten und daher durch die Stiftung KEV zu tragen und damit auf sämtliche unterliegende Netze zu überwälzen seien (act. 4).
25.
Der Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze dient unter anderem zur Finanzierung der nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten der Netzbetreiber für die Übernahme von Elektrizität nach den Artikeln 7a Absatz 1 und 28a Absatz 1 EnG (Art. 15b Abs. 1 Bst. a EnG). Aus Sicht des KEV-Fonds handelt es sich dabei um die Ausgabeseite. Bei einem KEV-Debitorenverlust handelt es sich jedoch nicht um nicht gedeckte Kosten für die Übernahme von Elektrizität. Der Netzbetreiber übernimmt nicht Energie vom Endverbraucher, sondern stellt sein Netz für die Energielieferung zur Verfügung. In Anknüpfung an diese Energielieferung wird der Zuschlag entsprechend der von den Endverbrauchern bezogenen elektrischen Energie erhoben. Aus Sicht des KEV-Fonds handelt es sich hierbei um die Einnahmeseite. Es handelt sich folglich nicht um ungedeckte Kosten für die Übernahme von Energie.
5.
Verlusttragung für SDL-Beiträge
26.
Gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) stellt swissgrid die SDL sicher. Die Kosten für die SDL werden primär von der nationalen Netzgesellschaft getragen. Sie kann diese Kosten jedoch nach Artikel 15 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) weitergeben (Verfügung der ElCom vom 13. Januar 2011, Referenz-Nr. 952-09-157, Rz. 41). Die nicht individuell angelasteten SDL werden sämtlichen Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher in Rechnung gestellt (Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV).
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27.
Die vorstehenden Überlegungen (Rz. 18 ff.) zur fehlenden vertraglichen Beziehung zwischen swissgrid und den Endverbrauchern sowie zur für die Abrechnung notwendige Administration gelten auch für die SDL.
28.
Der Erläuternde Bericht zur Stromversorgungsverordnung geht explizit davon aus, dass die Netzbetreiber und die am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbraucher die SDL gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 StromVV zu tragen haben (Stromversorgungsverordnung: Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, S. 14, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation, Gesetze und Ausführungsbestimmungen).
29.
Können beim Netzbetreiber entstandene SDL-Kosten nicht dem Endverbraucher in Rechnung gestellt werden, weil dieser Konkurs gegangen ist, ist dieser Verlust daher durch den Verteilnetzbetreiber zu tragen. Für eine Kostentragungspflicht von swissgrid besteht weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage (Verfügung der ElCom vom 13. Januar 2011, Referenz-Nr. 952-09-157, Rz. 41 ff.).
6.
Deckungsdifferenzen
30.
Die Gesuchstellerin darf den ihr durch nicht eintreibbare KEV- und SDL-Beiträge entstandenen Verlust an ihre Endverbraucher weitergeben (Weisung 4/2010, Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren vom 10. Juni 2010). Sowohl die KEV- als auch die SDL-Debitorenverluste sind in die Deckungsdifferenzen des Netzes zu integrieren.
7.
Fazit
31.
KEV- und SDL-Debitorenverluste, welche entstehen, weil ein Endverbraucher Konkurs geht, müssen von den Netzbetreibern getragen werden. Der Netzbetreiber darf diese Verluste über die Deckungsdifferenzen in seine Tarife einrechnen und damit an seine Endverbraucher weitergeben.
8.
Gebühren
32.
Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
33.
Für die vorliegende Verfügung werden 4 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von
250.
Franken pro Stunde, 6 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde und 18 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde in Rechnung gestellt. Somit ergibt sich eine Gebühr von 5‘540 Franken.
34.
Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [Allg-GebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch veranlasst, wobei sie mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist. Daher wird der Gesuchstellerin die Gebühr vollständig auferlegt.
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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Es wird festgestellt, dass die KEV- und SDL-Debitorenverluste, welche durch den Konkurs der […] AG entstanden sind, von der [Gesuchstellerin] zu tragen sind.
2. Die SDL- und KEV-Debitorenverluste dürfen über die Deckungsdifferenzen an die Endverbraucher weitergegeben werden.
3. Die Gebühren betragen […] Franken und werden der [Gesuchstellerin] auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
4. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
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Bern, 15. Dezember 2011 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: […] Mitzuteilen an: […]
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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