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Entscheid

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Kategorisierung PV-Anlage, Ersatz Vertrauensschaden 221-00185

7. Juli 2016Deutsch6 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.235139 Referenz/Aktenzeichen: 221-00185 Bern, 07.07.2016 V...

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Erwägungen

3.1.1

der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 [EnV; SR 730.01]), dass die Gesuchsteller gemäss Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) zusätzlich Anspruch auf eine einmalige, pauschale Entschädigung per Saldo aller Ansprüche in der Höhe von […] Franken gemäss nachfolgender Berechnung haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 im Verfahren A4730/2014, E. 8.1 und 8.3): Gesamtleistung Pauschale pro kWp Pauschale für PV-Anlage […] kWp Fr. 150.00 Fr. […] dass gemäss Bundesverwaltungsgericht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der KEV und der zu leistenden Entschädigung besteht, weswegen der Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens direkt aus dem KEV-Fonds gemäss Artikel 3k EnV zu leisten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 im Verfahren A-4730/2014, E. 8.4), dass die Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05] i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]), dass für den Fall, dass mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst haben, die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt werden, was einem allgemeinen prozessualen Grundsatz entspricht, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ /ISABELLE H ÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3), dass gemäss Artikel 4 Absatz 2 GebV-En die Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden können, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände für das vorliegende Verfahren keine Gebühren erhoben werden.

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Demnach verfügt die ElCom:

Demnach verfügt die ElCom:

1. Der Bescheid der Swissgrid AG vom 5. November 2014 wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage von […] (KEV-Projekt […]) handelt es sich um eine angebaute Anlage.

2. Die Swissgrid AG hat […] zusätzlich zur Vergütung nach Ziffer 1 eine pauschale Entschädigung von […] Franken aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu entrichten. Dieser Betrag wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zur Zahlung fällig.

3. Auf eine Gebührenerhebung wird verzichtet.

4. Die vorliegende Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 07.07.2016 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […] - […] - Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg Mitzuteilen an: - Bundesamt für Energie, 3003 Bern -- 4 of 5 -Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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