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Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 CKW Grid AG / Neuverfügung 212-00017
20. Oktober 2016Deutsch43 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.262771 Referenz/Aktenzeichen: 212-00017 (alt: 952-11-018) B...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.262771 Referenz/Aktenzeichen: 212-00017 (alt: 952-11-018) Bern, 20. Oktober 2016 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger in Sachen: Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfügungsadressatin) gegen CKW Grid AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, (Verfahrensbeteiligte) betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 / Neuverfügung -- 1 of 27 -Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt............................................................................................................................... 3 II Erwägungen.............................................................................................................................. 5
1 Zuständigkeit.............................................................................................................................. 5
2 Parteien...................................................................................................................................... 5
3 Übersicht und Verfahrensgegenstand........................................................................................ 6
4 Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten............................................................................... 7
4.1 Betriebskosten............................................................................................................................ 7
4.2 Anlagewerte................................................................................................................................ 7
4.2.1 Basisjahrprinzip.................................................................................................................... 7
4.2.2 Grundstücke......................................................................................................................... 7
4.2.2.1 Mettlen............................................................................................................................ 8
4.2.2.2 Pradella/Sils.................................................................................................................... 9
4.2.2.3 Robbia........................................................................................................................... 10
4.2.2.4 Fazit.............................................................................................................................. 10
4.2.3 Zulässigkeit der synthetischen Methode........................................................................... 11
4.2.4 Anwendung der synthetischen Methode........................................................................... 11
4.2.4.1 Allgemein...................................................................................................................... 11
4.2.4.2 Grundstücke................................................................................................................. 12
4.2.5 Anrechenbare Anlagewerte 2012...................................................................................... 17
4.3 Kalkulatorische Zinskosten auf dem Anlagevermögen............................................................ 18
4.4 Kalkulatorische Abschreibungen auf Anlagevermögen............................................................ 19
4.5 Anlaufkosten............................................................................................................................. 19
4.6 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen (NUV)................................................................ 19
4.7 Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen............................................................................. 20
5 Gesamthaft neu anrechenbare Kapitalkosten.......................................................................... 20
6 Verzinsung des Differenzbetrags............................................................................................. 21
7 Neuverlegung der Gebühren.................................................................................................... 22
8 Gebühren für die vorliegende Neuverfügung und Wiedererwägung........................................ 23 III Entscheid................................................................................................................................. 24 IV Rechtsmittelbelehrung........................................................................................................... 26 -- 2 of 27 -I Sachverhalt
Sachverhalt
A.
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 12. März 2012 legte die ElCom die anrechenbaren Netzkosten unter anderem für die Verfahrensbeteiligte fest. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2012 focht die Verfahrensbeteiligte die Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten mit Urteil vom 7. Januar 2014 (A-2518/2012) gut und hob Dispositiv-Ziffern 1 und 5 Satz 4 einschliesslich der Tabelle der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Beschwerdeführerin auf. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Angelegenheit zur Prüfung und Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten der Verfahrensbeteiligten an die ElCom zurück (act. CKW/1).
B.
2.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 eröffnete die ElCom das vorliegende Verfahren wieder, um die anrechenbaren Kosten der Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung neu festzulegen. Der Verfahrensbeteiligten wurde das geplante weitere Vorgehen mitgeteilt. Zudem wurde sie gebeten, eine elektronische Version des K-Bogens auszufüllen und dabei die verschiedenen, sich aus der Rechtsprechung ergebenden Vorgaben einzuhalten (act. CKW/2).
C.
3.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 reichte die Verfahrensbeteiligte den ausgefüllten elektronischen K-Bogen ein (act. CKW/6).
4.
Das Fachsekretariat der ElCom klärte mit der Verfahrensbeteiligten verschiedene Fragen betreffend Indices, Einheitspreise und Abschreibedauern (act. CKW/7–CKW/13), Grundstücke und weitere Differenzen (act. CKW/14–CKW/24).
5.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 lud das Fachsekretariat die Verfahrensbeteiligte ein, um weiterhin offene Fragen zu den Grundstücken anlässlich einer gemeinsamen Sitzung zu besprechen. Zudem wurde sie angefragt, ob sie gegenüber der Verfügungsadressatin weiterhin Geschäftsgeheimnisse geltend mache (CKW/25).
6.
Die Verfahrensbeteiligte erklärte mit Schreiben vom 11. Januar 2016, dass sie gegenüber der Verfügungsadressatin keine Geschäftsgeheimnisse geltend mache (act. 31).
D.
7.
Am 25. Januar 2016 fand eine Sitzung der Verfahrensbeteiligten mit dem Fachsekretariat statt. Es wurden die noch offenen Fragen zur Grundstücksbewertung besprochen (act. CKW/32).
E.
8.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 unterbreitete das Fachsekretariat der ElCom der Verfahrensbeteiligen und der Verfügungsadressatin den Verfügungsentwurf zur Stellungnahme (act. CKW/33–35).
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9.
Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Schreiben vom 11. Februar 2016 Stellung zum Verfügungsentwurf. Sie sei nicht einverstanden mit der vom Fachsekretariat der ElCom vorgenommenen Rückindexierung der synthetisch bewerteten Grundstücke (act. CKW/36).
10.
Mit Schreiben vom 29. März 2016 nahm die Verfügungsadressatin Stellung zum Verfügungsentwurf. Sie machte geltend, es sei ihr nicht möglich, die gemäss Verfügungsentwurf neu anrechenbaren synthetischen Restwerte den betreffenden Anlageelementen zuzuordnen (act. CKW/40).
11.
Mit E-Mail vom 23. Juni 2016 bat die Verfahrensbeteiligte um Zustellung des von der ElCom korrigierten K-Bogens, weil sie den Restwert der synthetisch bewerteten Anlagen nicht nachvollziehen könne (act. CKW/42).
12.
Am 30. Juni 2016 erläuterte das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten die Herleitung des synthetischen Restwertes gemäss Tabelle 2 (act. CKW/43 und CKW/44).
13.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 wies die Verfügungsadressatin darauf hin, dass die ElCom in ihrer Berechnung der kumulierten Abschreibungen ein Jahr zu wenig berücksichtige (act. CKW/46). In der Folge klärte die ElCom mit der Verfahrensbeteiligten und der Verfügungsadressatin diese und weitere Fragen zu den Abschreibungen (act. CKW/47–CKW/53; CKW/55– CKW/60). Im Rahmen dieser Abklärungen reichte die Verfahrensbeteiligte mit Schreiben vom 18. August 2016 einen neuen K-Bogen ein (act. CKW/50).
F.
14.
Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die erwähnten Eingaben und Schreiben ist im Übrigen, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen.
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II Erwägungen
1.
Zuständigkeit
15.
Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008; SR 734.71; StromVV) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV).
16.
Die vorliegende Verfügung setzt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2014 (A-2518/2012; act. 1) um. Die ElCom war zuständig, die ursprüngliche Verfügung betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 zu erlassen. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom auch für den Erlass der Neuverfügung gegeben.
2.
Parteien
17.
Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
18.
In den erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom sowie in den Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht waren die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligte als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche CKW Grid AG existiert heute jedoch nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Verfügungsadressatin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in CKW NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft CKW Grid AG. Übertragen wurde der neu gegründeten CKW Grid AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen CKW Grid AG auf Anerkennung eines bezifferten Betrages als Restwert der synthetisch bewerteten Anlagen im Tarifjahr 2012 sowie der daraus resultierenden anrechenbaren Kapitalkosten. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der CKW NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Verfügungsadressatin über, womit die ursprüngliche CKW Grid AG unter ging (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2014 [A-2518/2012], E. 1.3.1.). Die Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel
33.
Absatz 4 StromVG stellt keinen Parteiwechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Fusionsgesetz eine Universalsukzession vorliegt. Die neue Gesellschaft CKW Grid AG, welche die strittigen Forderungen übernommen hat, kann das Verfahren daher weiterführen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar, A-2518/2012, E. 1.3.2).
19.
Die Verfügungsadressatin sowie die Verfahrensbeteiligte als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen CKW Grid AG waren in den erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom sowie im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht als Parteien beteiligt. Ihnen kommt daher auch im vorliegenden Verfahren, in welchem das rechtskräftige Urteil vollzogen wird, Parteistellung zu.
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3.
Übersicht und Verfahrensgegenstand
20.
Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2014 (A-2518/2012) ergeben sich folgende Korrekturpunkte: - Überprüfung der eingereichten synthetischen Werte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2014, A-2518/2012, E. 3.4): - Vornahme des individuellen Korrekturabzugs von 1.47 Prozent (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2014, A-2518/2012, E. 3.5). - Kontrolle, ob synthetische Anlagewerte gestützt auf Methode gemäss swissasset-Bericht berechnet wurden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2014, A2518/2012, E. 3.6). - Neufestsetzung der Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2014, A-2518/2012, E. 5).
21.
Die ElCom hat gemäss den obigen Vorgaben die anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteiligten für das Tarifjahr 2012 neu berechnet. Die ElCom stützte sich bei der Neuberechnung auf den von den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 18. August 2016 eingereichten K-Bogen (act. CKW/50). Dies ist der aktuellste im vorliegenden Verfahren eingereichte K-Bogen.
22.
Im Vergleich zur Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 ergeben sich die nachfolgend erläuterten Änderungen. Da gewisse Tabellen sehr umfangreich sind, wurden sie für die bessere Lesbarkeit in der vorliegenden Verfügung um die nicht notwendigen Spalten reduziert. Die vollständigen Tabellen finden sich im Anhang. Die Tabellennummerierung richtet sich nach der Nummerierung in der Verfügung der ElCom vom 12. März 2012. Die eingereichten Werte in der Zeile „Neu“ bilden jeweils die mit K-Bogen vom 18. August 2016 eingereichten Werte ab.
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4.
Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten
4.1
Betriebskosten
23.
Bezüglich der Betriebskosten ergeben sich aus dem Urteil keine Änderungen.
1.
2 3 4 5 6 an swissgrid deklariert: Betriebskosten der Netze (Pos. 200) an swissgrid deklariert: Verwaltungskosten (Pos. 600 ohne 600.3) an swissgrid deklariert: Direkte Steuern (Pos. 700) an swissgrid deklariert: Sonstige Erlöse (Pos. 900) eingereichte Betriebskosten insg. an swissgrid deklariert anrechenbare Betriebskosten insgesamt verfügt 0 3'645'149 0 0 3'645'149 3'645'149 Neu 0 3'645'149 0 0 3'645'149 3'645'149 Differenz 0 0 0 0 0 0 Tabelle 1: Anrechenbare Betriebskosten für die Tarife 2012
4.2
Anlagewerte
4.2.1
Basisjahrprinzip
24.
Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die Kosten auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Für die Tarife 2012 bedeutet dies, dass für alle Übertragungsnetzeigentümer die Anlagewerte per 31. Dezember 2010 als Grundlage verwendet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in verschiedenen Urteilen, dass die Berechnung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gestützt auf das Basisjahr-Prinzip und nicht gestützt auf das Ist-Prinzip zu erfolgen habe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2014, A2518/2012, E. 4.2 m.w.H.).
4.2.2
Grundstücke
25.
Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Um Leitungen und Anlagen zu erstellen, mussten die Netzeigentümer auch die erforderlichen Grundstücke, oder zumindest beschränkte dingliche Rechte daran, erwerben. Diese Kosten bilden einen Teil der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der Anlagen (Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013, A-2519/2012, E. 4.3). Die Bemessungsgrundlage für die Kapitalkosten der Grundstücke beruht auf den ursprünglichen Anschaffungsbzw. Herstellungskosten, d.h. dem Erwerbspreis anlässlich des Baus der Anlage und bleibt über die gesamte Nutzungsdauer der Anlage konstant (Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013, A-2519/2012, E. 4.4). Aufgrund der unbeschränkten Aufbewahrungspflicht für die Grundbuchbelege (Art. 37 Abs. 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011; GBV; SR 211.432.1) lassen sich die ursprünglichen Anschaffungskosten von Grundstücken regelmässig nachweisen (Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 7. Januar 2014, A-2518/2012, E. 3.4). Grundstücke sind daher soweit möglich historisch und nur ausnahmsweise synthetisch zu bewerten.
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26.
Bei der Überprüfung der synthetischen Anlagewerte, welche gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2014 (A-2518/2012, E. 3.7) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, stellte die ElCom fest, dass diese Anlagewerte synthetisch bewertete Grundstücke enthielten.
27.
Die Verfahrensbeteiligte führt in ihrem K-Bogen vom 18. August 2016 die Parzellen dreier Grundstücke vollständig und diejenigen eines Grundstückes teilweise im Registerblatt für synthetisch bewertete Anlagen des K-Bogens auf (act. CKW/50, Zeilen 186, 204, 205 und 210; vgl. auch act. CKW/18 Grundstücksbogen, Zeilen 186, 204, 205 und 879 [entspricht 210 im aktuellsten K-Bogen]). Bezüglich der synthetisch bewerteten Grundstücke macht sie geltend, dass die in den Belegen für das Grundbuch aufgeführten Werte teilweise nicht vollständig Aufschluss über die Grundstückswerte zu geben vermöchten, da einige Parzellen umparzelliert, getauscht oder zusammengelegt worden seien. Teilweise habe sie kein Eigentum, sondern nur Nutzungsrechte an den Grundstücken, weshalb sie keine Grundbuchbelege habe verlangen können (act. CKW/6 und act. CKW/18).
4.2.2.1
Mettlen
28.
Gestützt auf die eingereichten Grundstücksbelege leitete das Fachsekretariat historische Werte des teilweise synthetisch bewerteten Grundstücks, auf welchem sich das Unterwerk Mettlen befindet, her (ausführlich dazu nachfolgend Rz. 44 ff.). Es liess der Verfahrensbeteiligten die entsprechende Berechnung zukommen und forderte sie auf, das entsprechende Grundstück vollständig in den historischen Teil des K-Bogens zu überführen (act. CKW/19).
29.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 stellte sich die Verfahrensbeteiligte auf den Standpunkt, der vom Fachsekretariat hergeleitete Wert stelle einen Mischpreis dar. Pro Parzelle bestehe jedoch kein eindeutig zuordenbarer Kaufpreis, auch wenn die Parzellen ähnlichen Charakter aufweisen würden. Die Verfahrensbeteiligte bewertete entsprechend nur diejenigen Parzellen, zu welchen ein eindeutig zuordenbarer ursprünglicher Kaufpreis vorhanden war, historisch. Die vom Fachsekretariat geforderte Umteilung des teilweise synthetisch bewerteten Grundstücks in den historischen Teil des K-Bogens erfolgte nicht (act. CKW/20).
30.
Die ElCom konnte anhand der vorhandenen Grundbuchbelege historische Werte zu den von der Verfahrensbeteiligten synthetisch bewerteten Parzellen herleiten, weshalb diese Parzellen historisch und nicht synthetisch zu bewerten sind. Die zu einem Pauschalpreis gekauften Parzellen […] (act. CKW/6, Beilage […]) gleichartig beschaffen (Acker, Wiese, Wald, Gewässer, Wege). Es ist daher sachgerecht, aus dem Pauschalpreis und der insgesamt erworbenen Grundstücksfläche den Quadratmeterpreis zu berechnen, um auf diese Weise den Wert der für das Grundstück Mettlen relevanten Parzellen herzuleiten (vgl. detaillierte Berechnung im Anhang 2).
31.
Sämtliche gemäss Tauschvertrag vom 23. September 1988 (act. CKW/6, Beilage […]) gegeneinander getauschten Grundstücke weisen eine ähnliche Beschaffenheit auf (Acker, Wiese, Gewässer). Zudem wurde vertraglich vereinbart, dass die Grundstücke wertgleich abzutreten seien (Ziff. 2 der Vertragsbestimmungen des Tauschvertrags vom 23. September 1988). Es ist daher sachgerecht, die Werte der getauschten Parzellen gestützt auf die vorhandenen ursprünglichen Grundstückskaufpreise zu berechnen (vgl. detaillierte Berechnung in Anhang 2).
32.
Die Verfahrensbeteiligte setzte für die Parzellen […] des Grundstücks Mettlen einen synthetischen Wert von insgesamt […] Franken ein. Der Anteil der Verfahrensbeteiligten an diesem Grundstück beträgt 20 Prozent. Entsprechend macht die Verfahrensbeteiligte einen Wert von […] Franken geltend. Gemäss den vorstehenden Ausführungen beträgt der historische Wert -- 8 of 27 -dieser Parzellen […] Franken bzw. […] Franken für den Anteil der Verfahrensbeteiligten. Die ElCom nahm eine entsprechende Umteilung vor (vgl. detaillierte Berechnung in Anhang 2).
33.
Die Verfahrensbeteiligte äusserte sich in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf nicht zu den vorstehenden Berechnungen (act. CKW/36).
34.
Im Grundstücksbogen vom 19. Dezember 2014 führte die Verfahrensbeteiligte für die Parzelle […] des Grundstücks Mettlen 5 Belege auf (act. CKW/18). Die Kontrolle der Grundbuchbelege der historisch bewerteten Parzellen des Grundstücks Mettlen ergab, dass der Beleg […] (act. 6) keinen Bezug zur Parzelle […] aufweist.
35.
Im Verwaltungsverfahren gilt gemäss Artikel 12 VwVG grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, d.h. die Behörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Die Parteien tragen weder eine Behauptungs- noch eine Beweisführungslast (Urteil des BVGer A-2588/2012 vom 5. November 2012, E. 4.3). Die ElCom trägt mithin die Untersuchungspflicht sowie die Begründungs- und Beweislast für die Rechtfertigung ihrer Anordnungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_25/2011 vereinigt mit 2C_58/2011 vom 3. Juli 2012, E. 8.6.4).
36.
Die behördliche Untersuchungspflicht wird jedoch ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien, soweit sie ein Verfahren durch eigenes Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), sie selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG) oder soweit ihnen eine besondere Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt (Art. 13 Bst. 1 Bst. c VwVG). Letzteres trifft für die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft in Bezug auf die Anwendung des StromVG zu (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2014, 2C_985/2013, E. 7.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2013, A-5141/2011, E. 7.2). Artikel 25 Absatz 1 StromVG besagt, dass die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft verpflichtet sind, den zuständigen Behörden die für den Vollzug des StromVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich besonders auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 130 II 482 E. 3.2, BGE 126 II 97 E. 2e, BGE 124 II 361 E. 2b).
37.
Die Verfahrensbeteiligte bestätigte, dass der Beleg […] keinen Bezug zur Parzelle […] aufweist (act. CKW 36). Der im Zusammenhang mit Parzelle […] des Grundstücks Mettlen geltend gemachte Anlagewert in der Höhe von […] Franken bzw. […] Franken für den Anteil der Verfahrensbeteiligten wird daher von der ElCom mangels Beleg nicht anerkannt.
4.2.2.2
Pradella/Sils
38.
Die Verfahrensbeteiligte macht geltend, sie sei nicht Eigentümerin der Grundstücke Pradella und Sils. Es handle sich um Nutzungsrechte. Sie verfüge daher über keine historischen Unterlagen zu den Werten dieser Grundstücke (act. CKW/18). Die Nutzungsrechte wurden im vorliegenden Verfahren keiner vertieften Prüfung unterzogen (Verfügung vom 12. März 2012 Rz. 115). Da es sich zudem um Grundstücke mit den Zugangsjahren 1969 und 1971 handelt, ist es glaubhaft, dass die Verfahrensbeteiligte nicht mehr über historische Unterlagen zu den Nutzungsrechtsverträgen und damit zu den historischen Werten dieser Grundstücke verfügt. Für die Anteile der Verfahrensbeteiligten an diesen Grundstücken werden daher die synthetischen Werte anerkannt.
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4.2.2.3
Robbia
39.
Beim Grundstück Robbia gibt die Verfahrensbeteiligte das Zugangsjahr 2006 an. Gemäss Artikel 958f des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Zivilgesetzbuches ([Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911; SR 220; OR) gilt für Geschäftsbücher und Buchungsbelege eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren. Das Grundstück Robbia befindet sich nicht im Eigentum der Verfahrensbeteiligten. Vielmehr hat die Verfahrensbeteiligte einen Nutzungsrechtsanteil von rund 8.8 Prozent an diesem Grundstück. Für dieses Nutzungsrecht und die entsprechend zu leistenden Zahlungen haben jedoch noch Belege zu existieren, da seit dem Zugangsjahr 2006 noch keine 10 Jahre vergangen sind. Die Verfahrensbeteiligte wurde aufgefordert, den Nutzungsrechtsvertrag betreffend das Grundstück Robbia einzureichen (act. CKW/19). In ihrem Schreiben vom 11. Februar 2015 wies die Verfahrensbeteiligte erneut darauf hin, dass sie am Grundstück Robbia kein Eigentum, sondern nur ein Nutzungsrecht gehabt habe (act. CKW/20). Mit E-Mail vom 25. Februar 2015 forderte das Fachsekretariat die Verfahrensbeteiligte daher erneut auf, den Nutzungsrechtsvertrag, aus welchem sich die Zahlungspflicht für die Mitbenutzung des Grundstücks Robbia ergibt, einzureichen (act. CKW/21).
40.
Mit E-Mail vom 4. März 2015 teilte die Verfahrensbeteiligte mit, ein Nutzungsrechtsvertrag, aus welchem sich das Nutzungsrecht für das Grundstück in Robbia ableiten lasse, existiere bei ihr nicht (act. CKW/22).
41.
Die Verfahrensbeteiligte kennt die Unterlagen, welche die von ihr geltend gemachten Kosten belegen, besser als die ElCom. Nachdem die Verfahrensbeteiligte keinen Nachweis für die Zahlungspflicht für das Nutzungsrecht am Grundstück Robbia einreicht, liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor (vgl. Rz. 35 f.). Die ElCom anerkennt daher den geltend gemachten Anlagewert von […] Franken sowie die entsprechenden kalkulatorischen Zinsen in der Höhe von […] Franken nicht.
4.2.2.4
Fazit
42.
Die beschriebenen Korrekturen der Anschaffungswerte der Grundstücke führen zu den nachfolgend tabellarisch dargestellten Anpassungen: eingereicht 19.12.2014 historischer Anschaffungswert der Grundstücke synthetischer Anschaffungswert der Grundstücke Eingabe CKW 1'112'545 2'027'688 Mettlen von synth. zu hist. 256'456 -1'927'680 unbelegter Betrag Mettlen (Anteil CKW) -11'060 Robbia 0 -40'250 Ergebnis ElCom 1'357'941 59'758 Differenz 245'395 -1'967'930 Tabelle 2a: Übersicht über die korrigierten Grundstückswerte
43.
Die Anschaffungswerte für historisch bewertete Grundstücke betragen damit […] Franken, diejenigen für synthetisch bewertete Grundstücke […] Franken (Tabelle 2a).
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4.2.3
Zulässigkeit der synthetischen Methode
44.
Die Kapitalkosten müssen grundsätzlich auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden (Art. 15 Abs. 3 StromVG; vgl. Rz. 25). Die synthetische Bewertung ist nur eine Hilfsmethode (Ausnahmemethode), wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2).
45.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Januar 2014 festgehalten, dass die Verfahrensbeteiligte zur Anwendung der synthetischen Methode mit Ausnahme der Grundstücke grundsätzlich berechtigt sei, soweit die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr oder nur unvollständig nachgewiesen werden könnten (A-2518/2012, E. 3.4).
46.
Der Grossteil der umstrittenen Anlagen steht nicht im Alleineigentum der Verfahrensbeteiligten, weshalb diese nicht über die vollständigen Unterlagen zu den Anlagen verfügt. Mit Bezug auf die übrigen Anlagen wurden gewisse Investitionen im Rahmen der Umstellung auf SAP nicht nachvollziehbar umgelegt. Daher konnten die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellwerte nicht mehr nachvollzogen werden (act. CKW/18; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2014, A-2518/2012, E. 3.4). Die synthetische Bewertung dieser Anlagen ist somit zulässig (zu den Ausnahmen betreffend die Grundstücke vgl. vorstehend Rz. 25 ff.).
47.
Die Kürzung der eingereichten synthetischen Anschaffungszeitwerte um […] Franken in Spalte
17.
(Korrektur individuell) der Tabelle „Anlagewerte“ (Tabelle 2 der Verfügung der ElCom vom 12. März 2012) wird gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A2518/2012 daher aufgehoben.
4.2.4
Anwendung der synthetischen Methode
4.2.4.1
Allgemein
48.
Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet. Anstelle des Abzuges von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV werden im Übertragungsnetz gemäss Rechtsprechung maximal 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abgezogen (Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 7. Januar 2014, A-2518/2012, E. 3.5).
49.
Die Verfahrensbeteiligte verwendete im K-Bogen vom 19. Dezember 2014 nicht die auf der Webseite der ElCom veröffentlichten Hösple-Index-Werte. Mit E-Mail vom 20. Januar 2015 wurde die Verfahrensbeteiligte gebeten, sich dazu zu äussern (act. CKW/19). In ihrem Schreiben vom 11. Februar 2015 machte die Verfahrensbeteiligte geltend, sie verwende den Hösple-Index. Allerdings habe sie den Index auf eine neue Basis mit Jahr 1998 („1998 = 100%“) umrechnen müssen, da die Einheitswerte in der Pöyry-Studie aus diesem Jahre stammten (act. CKW/20). Zudem indexierte die Verfahrensbeteiligte die Grundstücke nicht. Im K-Bogen vom 18. August 2016 nahm die Verfahrensbeteiligte diesbezüglich keine Anpassung vor.
50.
In ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf machte die Verfahrensbeteiligte geltend, sie habe die Rückindexierung vorgenommen, wie es in Randziffer 55 der Verfügung der ElCom vom 18. August 2015 [recte Verfügung der ElCom vom 13. August 2015, Rz. 59] beschrieben sei und habe die Indexierung somit korrekt vorgenommen (act. CKW/36).
-- 11 of 27 --
51.
Randziffer 59 der Verfügung der ElCom vom 13. August 2015 betreffend Festlegung des Anlagenwerts für die Übertragung der NE 1 an Swissgrid sowie die Definition der anrechenbaren Kosten lautet wie folgt:
52.
„Die synthetische Methode ermittelt zunächst die aktuellen Wiederbeschaffungsneuwerte, wobei diese einheitlich auf das Jahr 2009 indexiert werden. Der so gewonnene Wert wird sodann auf das Erstellungsjahr zurückindexiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2830/2010 vom 20. Mai 2014, E. 5.3.2). Die IWSB-Indexliste stellt die Basis des Hösple-Index auf das Jahr 2009 (vgl. IWSB-Studie: Preisindizes für das Schweizerische elektrische Netz, Basel 2010, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Berichte und Studien). Damit ist bei der Methode nach swissasset generell auf das Jahr 2009 bezogen zu indexieren. Im Jahr 2009 weist der Hösple-Index den Wert 1 auf.“
53.
Damit eine Rückindexierung analog zur rechtskräftigen Verfügung erfolgt, ist also der Hösple-Index mit dem Wert 1 im Jahr 2009 zu verwenden. Dies ist bei der Berechnung der Verfahrensbeteiligten nicht der Fall. Sie rechnete den Index so um, dass er im Jahr 1998 100% (gleichbedeutend mit 1) beträgt.
54.
Die ElCom verwendet daher für die Ermittlung der von ihr anerkannten synthetischen Werte den auf ihrer Webseite veröffentlichten Hösple-Index. Der Verfahrensbeteiligten entsteht durch die Verwendung des offiziellen Indexes kein Nachteil, weil bei einer korrekten Umrechnung die resultierenden Ergebnisse äquivalent sind. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung mit den anderen ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer anerkennt die ElCom das Vorgehen der Verfahrensbeteiligten aber nicht. Aus dieser Korrektur resultiert keine Wertanpassung.
55.
In Anwendung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2014 (A-2518/2012) wurde der individuelle Korrekturfaktor gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV für die Verfahrensbeteiligte auf 1.47 Prozent festgesetzt. Gestützt auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist der Korrekturfaktor von 1.47 Prozent bei Verwendung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung anzuwenden, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels einer repräsentativen Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tieferer) Abzug zum Zug kommt. Die Verfahrensbeteiligte machte im vorliegenden Verfahren keinen tieferen Korrekturfaktor geltend.
4.2.4.2
Grundstücke
56.
Die Verfahrensbeteiligte stellte sich in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf auf den Standpunkt, dass eine Rückindexierung der Grundstücke mit dem Hösple-Index gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 (A-8638/2010) nicht zulässig sei. Gemäss Bundesverwaltungsgericht könne für die Grundstücksbewertung auf eine Einheitsmethode abgestellt werden, sofern keine sachgerechten Index-Alternativen vorhanden seien. Das Gericht beschreibe diese Einheitsmethode als Einheitskosten von 100 Franken/m2, welche weder rückindexiert noch abgeschrieben würden (act. CKW/36).
57.
Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich in seinem Urteil vom 7. Januar 2014 (A2518/2012) nur am Rande zu den Grundstücken. Es hielt fest, dass sich die ursprünglichen Anschaffungskosten der Grundstücke aufgrund der unbeschränkten Aufbewahrungspflicht für die Grundbuchbelege (Art. 73 Abs. 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011, GBV, SR 211.432.1) regelmässig nachweisen liessen. Es äusserte sich jedoch nicht zur Indexierung und zum Korrekturfaktor im Falle einer synthetischen Bewertung von Grundstücken. In Erwägung 7.5 seiner Urteile vom 15. und 20. Mai 2014 (A-2830/2010 und A-8638/2010) hielt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich fest, dass die Branche für synthetisch zu bewertende Grundstücke einen Einheitswert von 100 Franken/m2 erarbeitet habe und dass dieser Einheits-- 12 of 27 -wert von der ElCom anerkannt werde. In der Folge führte es aus, der Hösple-Index eigne sich nicht für die Rückindexierung von synthetischen Grundstückswerten. Ebenso wenig geeignet sei ein Korrekturfaktor, welcher auf einem Anlagenvergleich beruhe. Sofern weder für die Rückindexierung noch für den Korrekturfaktor sachgerechte Alternativen vorhanden seien, könnte wie im Rahmen der Anlagebewertung auf eine Einheitsmethode abgestellt werden. In Erwägung 6.3.3 beschrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf die Grundstücke jedoch keine Bewertungsmethode, sondern verwies auf die von der Branche veranschlagten 100 Franken/m2. Das Bundesverwaltungsgericht nannte zudem keine Gründe, die eine Indexierung bzw. eine Korrektur der synthetischen Grundstückswerte grundsätzlich ausschliessen würden. Im Gegenteil: Das Bundesverwaltungsgericht überliess es in den genannten Urteilen A-2830/2010 und A-8638/2010 der ElCom, die Fragen eines sachgerechten Indexes sowie die allfällige Anwendung eines Korrekturfaktors zu beantworten (E. 7.5). Würde das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass eine Indexierung nicht angezeigt sei, so hätte es die ElCom nicht beauftragt, einen sachgerechten Index zu verwenden.
58.
Die Indexierung von synthetischen Werten ist in Artikel 13 Absatz 4 StromVV vorgeschrieben (vgl. Rz. 48). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete sowohl den PPI (Produzentenpreisindex) als auch den Hösple-Index für die Indexierung von Grundstückswerten als nicht sachgerecht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. und 20. Mai 2014 (A-2830/2010 und A8638/2010, E. 7.5).
59.
Zur Umsetzung der Erwägungen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. und 20. Mai 2014 (A-2830/2010 und A-8638/2010) suchte die ElCom nach einem sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindex für die Entwicklung von Grundstückpreisen. Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt keine allgemeine Bodenpreisstatistik (act. CKW/23), woraus sich ein Index für Grundstückswerte entwickeln liesse. Weitere in Frage kommende schweizweite, offizielle Indices sind nicht ersichtlich. Es gibt somit für die Indexierung von Grundstücken keinen bereits bestehenden offiziell ausgewiesenen Preisindex.
60.
Die ElCom ist bei den Grundstücken – im Gegensatz zu den in der Weisung 3/2010 der ElCom betreffend „Preisindizes zur Ermittlung der Anschaffungsneuwerte im Rahmen der synthetischen Netzbewertung nach Artikel 13 Absatz 4 StromVV“ erstellten Preisindizes für Anlagen – nicht in der Lage, selbst einen wie in Artikel 13 Absatz 4 StromVV geforderten offiziellen Preisindex zu berechnen, da sie bei den Grundstücken nicht auf (Sub-)Indices der offiziellen nationalen Preisstatistik (z.B. des BFS) zurückgreifen kann.
61.
In der Folge nahm die ElCom einen Grundstücks-Preisvergleich vor, um zu untersuchen, ob die von der Verfahrensbeteiligten geforderten 100 Fr./m 2 angemessen sind. Hierfür zog sie aus den im erstinstanzlichen Verfahren 212-00017 (alt: 952-11-018) eingereichten K-Bögen insgesamt 1202 historisch bewerteten Grundstücken der Übertragungsnetzeigentümer mittels einer einfachen Zufallsauswahl eine Stichprobe von 100 Grundstücken. Dazu wurden zuerst über alle Eigentümer sämtliche historisch bewerteten Grundstücke unverändert in der Reihenfolge erfasst, wie sie die Eigentümer selbst angegeben haben. Um 100 Elemente aus der Grundgesamtheit von 1202 Elementen zu ziehen, wurde anschliessend jedes zwölfte Element gezogen, wobei mit der zufällig zwischen 1 und 12 gewählten Startzahl 9 begonnen wurde.
62.
Zur Kontrolle, ob die Zufallsstichprobe eine repräsentative Auswahl der Grundgesamtheit ergab, wurden die Zugangsjahre der Grundstücke der Stichprobe mit den Zugangsjahren aller Grundstücke desjenigen ehemaligen Übertragungsnetzeigentümers verglichen, welcher mit Abstand am meisten historisch bewertete Grundstücke eingereicht hatte. Das Zugangsjahr wurde verwendet, weil dies das einzige zur Verfügung stehende Merkmal zur Kontrolle war. Der Vergleich der Stichprobe mit der Gesamtheit der historisch bewerteten Grundstücke des erwähnten ehemaligen Übertragungsnetzeigentümers in der folgenden Abbildung 1 zeigt eine nahezu identi-- 13 of 27 -sche Altersverteilung. Das durchschnittliche Inbetriebnahmejahr ist sowohl in der Grundgesamtheit als auch in der Stichprobe 1972. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Stichprobe für das Übertragungsnetz repräsentativ ist. 0% 2% 4% 6% 8% 10% 12% 14% 16% 1916 1950 1954 1955 1956 1958 1959 1960 1961 1962 1963 1965 1966 1967 1968 1970 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1978 1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1995 1997 alle Selektion Abbildung 1: Vergleich der Altersverteilungen
63.
Für diese Stichprobe hat die ElCom die betroffenen Eigentümer ersucht, die selektionierten Grundstücke mit folgenden Angaben zu ergänzen (act. CKW/54): - Name des Grundbuchs - Parzellen-Nummer - Anzahl m 2 - Art des Grundstücks gemäss Grundbuch Zusammen mit den bereits vorhandenen historischen Anschaffungskosten konnte mit diesen Angaben der Kaufpreis pro Quadratmeter ermittelt werden.
64.
Bei der Erhebung zeigte es sich, dass es sich in der Realität nicht um 100 sondern lediglich 23 unterschiedliche Grundstücke handelte, da ein ehemaliger Übertragungsnetzeigentümer seine Grundstücke in sehr vielen kleinen Teilen angegeben hatte. Von diesen 23 Grundstücken betrafen 21 Unterwerke und 2 Leitungen. Da bei 3 Grundstücken von Unterwerken ein Teil der notwendigen Angaben nicht vorhanden waren, waren nur die Angaben von 20 Grundstücken verwendbar. Durch diese Reduktion ändert sich das durchschnittliche Inbetriebnahmejahr nur unwesentlich auf 1970.
65.
Für die Grundstückskaufpreise zwischen 1950 und 1997 ergibt sich folgendes Bild:
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0.00
5.00 10.00 15.00 20.00 25.00 30.00 35.00 40.00 45.00 50.00 1950 1960 1960 1961 1961 1961 1962 1966 1968 1970 1970 1974 1978 1978 1978 1982 1987 1988 1997 1997 Abbildung 2: Historische Kaufpreise pro m 2
66.
Die Abbildung zeigt, dass die in der Stichprobe enthaltenen Grundstücke zwischen 0.6 und 44.7 Franken/m2 kosteten, der Durchschnittspreis beträgt 11.2 Franken/m2 (in der Abbildung nicht ausgewiesen). Wird die Betrachtung auf die Grundstücke von Unterwerken eingeschränkt, so bleiben die Minimal- und Maximalwerte gleich, der Durchschnittspreis erhöht sich geringfügig auf 11.9 Franken/m 2.
67.
Der Einheitswert von 100 Franken/m2 ist also rund achtmal höher als der in der Realität bezahlte Durchschnittspreis und rund doppelt so hoch wie der höchste Preis. Würde entsprechend dem Vorgehen der Verfahrensbeteiligten auf eine Rückindexierung und einen Korrekturfaktor verzichtet, so resultierte ein im Vergleich zu den historischen Grundstückswerten viel zu hoher Wert. Damit würde Artikel 13 Absatz 4 StromVV verletzt, wonach höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar ist.
68.
Damit stand die ElCom vor dem Problem, dass es keinen offiziell ausgewiesenen Preisindex für Grundstücke gibt und dass sich mangels sachgerechter Subindices kein offiziell ausgewiesener Preisindex für die übertragungsnetzrelevanten Grundstücke berechnen lässt. Zudem stellte sie fest, dass die in der Realität im Durchschnitt bezahlten Preise weit unter dem Einheitswert von
100.
Franken/m2 liegen. Dieser Zustand widerspricht in jeder Hinsicht Artikel 13 Absatz 4 StromVV. Eine Korrektur ist daher zwingend notwendig.
69.
Die Indexierung synthetisch bewerteter Anlagen (inkl. Grundstücke) stellt für sich alleine nicht sicher, dass deren Werte im Durchschnitt diejenigen einer vergleichbaren (historisch bewerteten) Anlage nicht übersteigen, wie dies Artikel 13 Absatz 4 StromVV vorschreibt. Dies namentlich dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Ausgangswert von 100 Franken/m 2 nicht aufgrund von historisch tatsächlich bezahlten Grundstückswerten hergeleitet wurde.
70.
Für die Anlagen verglich die ElCom daher die mit dem Hösple-Index rückindexierten Anlagewerte mit den tatsächlichen historischen Anschaffungs- und Herstellkosten derselben Anlagen. Für den Vergleich der synthetischen mit den historischen Werten verwendete die ElCom eine Auswahl von 14 Leitungen gemäss Swissasset-Bericht. Der Vergleich ergab, dass die synthetisch mit dem Hösple-Index 2010 berechneten Werte 1.47 Prozent über den historischen Werten liegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.3.3.2).
-- 15 of 27 --
71.
Bei den Anlagen hat sich daher gezeigt, dass zur Einhaltung von Artikel 13 Absatz 4 StromVV zwingend eine weitere Korrektur vorzunehmen ist. Dies gilt auch für die Grundstücke, deren mit dem Hösple rückindexierten Werte über den ursprünglichen Anschaffungswerten liegen (vgl. Abbildung 3).
72.
Die nachfolgenden Überlegungen zeigen, dass dieser Korrekturfaktor auch bei den Grundstücken – analog zu den Anlagen – im Übertragungsnetz 1.47 Prozent beträgt.
73.
Wird der Einheitswert von 100 Franken/m 2 mit dem Hösple-Index rückindexiert und davon der Korrekturfaktor von 1.47 Prozent abgezogen, so resultieren die Werte, welche in der folgenden Abbildung mit der orangen Linie dargestellt werden. Diese Linie liegt überall oberhalb der blauen Linie, welche die in der Stichprobe erhobenen historischen Anschaffungswerte repräsentiert. Im Durchschnitt liegt der mit dem Hösple-Index rückindexierte und mit 1.47 Prozent reduzierte Wert für alle Grundstücke (inkl. solche unter Leitungen) bei 49.8 Franken/m 2 und für alle Grundstücke von Unterwerken bei 46.1 Franken/m2. Diese Werte sind rund viermal höher, als die aufgrund der historischen Anschaffungskosten hergeleiteten Werte in der Stichprobe (vgl. Rz. 0). Würde auf den Korrekturfaktor verzichtet, so würden die beiden Durchschnittswerte sowie die orange Linie 1.47 Prozent höher liegen (in Abbildung 3 aufgrund der geringen Verschiebung nicht ausgewiesen). 0.00 10.00 20.00 30.00 40.00 50.00 60.00 70.00 80.00 90.00 1950 1960 1960 1961 1961 1961 1962 1966 1968 1970 1970 1974 1978 1978 1978 1982 1987 1988 1997 1997 Abbildung 3: Grundstückspreise pro m2 mit Hösple rückindexiert und um 1.47 % korrigiert
74.
Insgesamt liegen die unter Verwendung des Hösple-Indexes mit einem Korrekturfaktor von 1.47 Prozent berechneten Werte weiterhin deutlich über den mit historischen Anschaffungskosten bewerteten Anlagen, aber näher beim gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV zu berechnenden ursprünglichen Anschaffungswert, als die nicht rückindexierten und nicht korrigierten Werte.
75.
Die Höhe der rückindexierten Grundstückswerte zeigt, dass die 100 Franken/m2 als Grundstückswert zu hoch angesetzt sind. Die Höhe dieses Wertes lässt sich nur rechtfertigen, wenn darin weitere Kosten wie die Erschliessungskosten enthalten sind. Die ElCom ging in ihrer Verfügung vom 28. März 2014 (212-00004 [alt: 952-08-005], 212-00005 [alt: 952-09-131], 212-
00008.
[alt: 952-10-017], 212-00017 [alt: 952-11-018], Rz. 32 ff.) davon aus, dass die Erschliessungskosten in den 100 Fr./m 2 enthalten sind.
-- 16 of 27 --
76.
Zur Berechnung eines sich ausschliesslich auf Grundstücke beziehenden Korrekturfaktors müssten die Kosten der Grundstücke inklusive allfällige Erschliessungskosten vorliegen. Die ElCom geht davon aus, dass es Grundstücke gibt, welche beim Erwerb durch die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer bereits erschlossen waren. Die Erschliessungskosten bildeten in diesen Fällen Teil der ursprünglichen Anschaffungskosten. Andere Grundstücke mussten nach dem Erwerb erschlossen werden, weshalb die Erschliessungskosten nicht Teil der historischen Anschaffungskosten bildeten. Die Aufarbeitung der Frage, ob die von der ElCom in der Stichprobe verwendeten Grundstückswerte Erschliessungskosten enthalten oder nicht, ist aufgrund des teilweise erheblichen Alters der Grundstücke unverhältnismässig, weshalb die ElCom dies nicht verlangte. Dies hat allerdings zur Folge, dass es nicht möglich ist, einen separaten Korrekturfaktor für die Grundstückswerte zu berechnen.
77.
Die ElCom behandelt die synthetisch bewerteten Grundstücke bezüglich Indexierung und individuellem Korrekturfaktor daher gleich wie die übrigen Anlagen. Ein solches Vorgehen wählte sie bereits in der Verfügung vom 28. März 2014 (Verfügung der ElCom vom 15. April 2013, 95208-005, Rz. 20; Verfügung der ElCom vom 28. März 2014, 212-00004 [alt: 952-08-005], 212-
00005.
[alt: 952-09-131], 212-00008 [alt: 952-10-017], 212-00017 [alt: 952-11-018], Rz. 32 ff.). Mangels einer besseren Lösung verwendet die ElCom weiterhin für die Grundstücke, wie für die anderen Anlagen des Übertragungsnetzes, den Hösple-Index als Preisindex und den Korrekturfaktor von 1.47 Prozent.
4.2.5
Anrechenbare Anlagewerte 2012
78.
Die Verfahrensbeteiligte hat für das Jahr 2012 Anlagerestwerte (inkl. Anlagen im Bau und Grundstücke) von insgesamt […] Franken geltend gemacht (act. CKW/50; vgl. Tabelle 2 Spalte 2, Zeile „neu“).
79.
Die historischen Restwerte werden aufgrund der Korrektur bei den Grundstücken um […] Franken erhöht (vgl. vorstehend Tabelle 2a; Tabelle 2, Spalte 8, Zeile „neu“,). Darüber hinaus wurden die historischen Anlagewerte unverändert aus dem K-Bogen vom 18. August 2016 (act. CKW/50) übernommen.
80.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Tabelle weist die ElCom darauf hin, dass es sich beim Wert in Spalte 16, Zeile „neu“ der Tabelle 2 (eingereichte synth. Restwerte vor Abzug) einen von der Verfahrensbeteiligten nicht in dieser Form eingereichten Restwert handelt, da im einzureichenden K-Bogen keine Restwerte ohne Abzug auszuweisen waren. Um die Tabellen der ursprünglichen Verfügung beibehalten zu können, musste dieser Wert von der ElCom rückgerechnet werden. Der von den Verfahrensbeteiligten auf den Anschaffungsneuwerten vorgenommene Abzug von 1.47 Prozent musste rückgängig gemacht werden, um die nicht reduzierten Restwerte berechnen zu können. Auf Basis des Zugangsdatums der Anlage und des Referenzzeitpunkts für die Abschreibungen wurde die verbleibende Restlebensdauer der Anlage (in Prozent der kalk. Nutzungsdauer) bestimmt und mit dem Anschaffungsneuwert multipliziert. In Spalte 16 der Tabelle 2 Zeile „neu“ wird das Total aller auf diese Weise berechneten synthetischen Restwerte ohne Abzug in der Höhe von […] Franken gezeigt.
81.
Bei den synthetischen Restwerten ergibt sich eine Korrektur aufgrund der Anpassung der Grundstückswerte von […] Franken (Tabelle 2 Spalte 17, Zeile „neu“, Tabelle 2a). Eine weitere Kürzung von […] Franken wurde in Spalte 18 vorgenommen, weil die Verfahrensbeteiligte die Grundstücke nicht rückindexierte (vgl. vorstehend Rz. 56 ff.)
82.
In Spalte 19 der Tabelle 2 wird der gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV vorzunehmende Abzug (Korrekturfaktor von 1.47 Prozent) dargestellt. Es handelt sich nicht um eine Korrektur ge-
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genüber dem K-Bogen der Verfahrensbeteiligten, da sie diesen Abzug im K-Bogen auf den Anlagen (nicht aber auf den Grundstücken) bereits auswies.
83.
Die historischen Restwerte betragen neu insgesamt […] Franken, die synthetischen Restwerte neu insgesamt […] Franken (Tabelle 2 Spalten 15 und 20, Zeile „neu“). Für 2012 ergeben sich damit die in Tabelle 2 dargestellten Änderungen bezüglich der anrechenbaren Anlagewerte im Vergleich mit der Verfügung vom 12. März 2012: Tabelle 2: Anrechenbare Anlagenwerte für die Tarife 2012
4.3
Kalkulatorische Zinskosten auf dem Anlagevermögen
84.
Die Verfahrensbeteiligte hat für 2012 neu Zinskosten von insgesamt […] Franken (act. CKW/50) geltend gemacht. Diese Werte verändern sich aufgrund der im Gegensatz zur ursprünglichen Verfügung jetzt anerkannten synthetisch bewerteten Anlagen sowie aufgrund der oben erwähnten Korrektur der Grundstückswerte (vgl. Rz. 78 ff.).
85.
Der anwendbare WACC für 2012 beträgt gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV und Weisung 1/2011 der ElCom vom 17. März 2011 4.14 Prozent und für vor 2004 in Betrieb genommene Anlagen 3.14 Prozent.
86.
Die Zinsen betragen für historische Anlagen vor 2004 […] Franken (vgl. nachfolgende Tabelle 3 Spalte 4, Zeile „neu“), für historische Anlagen nach 2004 […] Franken (vgl. Tabelle 3 Spalte 6, Zeile „neu“) und auf den synthetischen Restwerten […] Franken (vgl. Tabelle 3 Spalte 8, Zeile „neu“). Insgesamt werden der Verfahrensbeteiligten somit […] Franken Zinskosten zugesprochen.
87.
Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 3 der Verfügung vom 12. März 2012:
-- 18 of 27 --
88.
Tabelle 3: Anrechenbare kalkulatorische Zinskosten für die Tarife 2012
4.4
Kalkulatorische Abschreibungen auf Anlagevermögen
89.
Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungsbzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschreibungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden.
90.
Die Verfahrensbeteiligte hat für die Tarife 2012 insgesamt […] Franken Abschreibungen eingereicht (act. CKW/50). Diese Werte verändern sich aufgrund der im Gegensatz zur ursprünglichen Verfügung jetzt anerkannten synthetisch bewerteten Anlagen. Anrechenbar sind historische Abschreibungen von […] Franken (vgl. Tabelle 4 Spalte 5, Zeile „neu“) sowie […] Franken Abschreibungen für synthetisch bewertete Anlagen (vgl. Tabelle 4 Spalte 9, Zeile „neu“). Insgesamt sind für die Tarife 2012 somit […] Franken Abschreibungen anrechenbar (vgl. Tabelle 4 Spalte 10, Zeile „neu“). Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 4 der Verfügung vom 12. März 2012: Tabelle 4: Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Tarife 2012halter
4.5
Anlaufkosten
91.
Die Anlaufkosten bilden nicht Gegenstand der vorliegenden Rückabwicklung. Allfällige Anpassungen der Anlaufkosten werden in den Verfahren betreffend Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012 festzulegen sein (vgl. Rz. 95). Damit gibt es in dieser Verfügung keine Tabelle 5.
4.6
Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen (NUV)
92.
Aufgrund der geänderten anrechenbaren Anlagewerte und der daraus folgenden Anpassungen in der Verzinsung des Anlagevermögens und den Abschreibungen verändert sich die Basis zur Berechnung des Nettoumlaufvermögens (Summe aus Betriebskosten, Abschreibungen, Verzinsung des Anlagevermögens und Anlaufkosten). Das anrechenbare Nettoumlaufvermögen ent-- 19 of 27 -spricht 1/24 dieser Basis des Nettoumlaufvermögens (Nettoumlaufvermögen von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare Nettoumlaufvermögen wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 4.3) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst.
93.
Für die Tarife 2012 ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 6 der Verfügung vom 12. März 2012: Tabelle 6: Anrechenbares NUV und dessen Verzinsung für die Tarife 2012
4.7
Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen
94.
Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes finden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die Kosten auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen. Im Gegensatz dazu erfolgt die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre auf dem Ist-Prinzip gemäss Weisung 1/2012 der ElCom (vgl. auch die Erläuterungen in der Verfügung vom 12. März 2012, Rz. 158 ff.). Dies bedeutet, dass die anrechenbaren Anlagewerte als Grundlage für die kalkulatorischen Kapitalkosten nicht mehr auf dem Basisjahr berechnet werden, sondern auf dem jeweiligen Tarifjahr. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 gestützt (A-2876/2010, E. 5.1).
95.
Die Ist-Werte des Tarifjahres 2012 sind inzwischen bekannt. Grundsätzlich könnten die Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 daher berechnet werden. Die Zu- und Abgänge von Anlagen sowie die Differenzen bezüglich der Betriebs- und Anlaufkosten des Jahres 2012 sind aus Gründen der Gleichbehandlung aller (ehemaliger) Übertragungsnetzeigentümer jedoch in einem separaten Verfahren zur Bestimmung der Deckungsdifferenzen 2012 zu definieren. Es wurde diesbezüglich bereits ein entsprechendes Verfahren eröffnet, welches derzeit sistiert ist (vgl. Zwischenverfügung der ElCom vom 17. Oktober 2013 [212-00058, alt: 952-13-024]). Die Deckungsdifferenzen 2012 sind daher nicht Gegenstand der vorliegenden Neuverfügung. Folglich gibt es in dieser Verfügung keine Tabelle 7.
5.
Gesamthaft neu anrechenbare Kapitalkosten
96.
Insgesamt hat die Verfügungsadressatin der Verfahrensbeteiligten aufgrund der vorliegenden Erläuterungen für das Jahr 2012 (ohne Verzinsung, vgl. Absatz 6) […] Franken zu erstatten:
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Tabelle 8: Anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt für die Tarife 2012
6.
Verzinsung des Differenzbetrags
97.
Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StromVV). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (Weisung 1/2012 der ElCom vom 19. Januar 2012). Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom ist die Unterdeckung, welche der Verfahrensbeteiligten aus der Streichung der anrechenbaren Kosten in den Verfügungen zu den Tarifen 2012 entstanden ist, mit dem WACC zu verzinsen.
98.
Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren vom 19. Januar 2012 sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr. Als massgeblicher Zinssatz kommt daher der WACC jenes Geschäftsjahres zur Anwendung, in welchem die entstandene Unterdeckung frühestens in die eigenen Tarife eingerechnet werden kann. Für die Verzinsung im Tarifjahr 2012 kommt somit der WACC für das Jahr 2014 zur Anwendung.
99.
Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Verfügungsadressatin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen. Die ElCom prüfte im Rahmen ihrer Verfügung vom 12. März 2012 (952-11-018) zu den Tarifen der Netzebene 1 die von der Verfahrensbeteiligten an die Verfügungsadressatin eingereichten Kosten und nahm eine Streichung vor. Diese Streichung führte dazu, dass die Verfahrensbeteiligte von der Verfügungsadressatin nicht die Entschädigung aufgrund der deklarierten Kosten erhielt, sondern jene aufgrund der verfügten Kosten.
100 Das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 7. Januar 2014 (A-2518/2012) hat zur Folge, dass sich die anrechenbaren Kosten im Tarifjahr 2012 zugunsten der Verfahrensbeteiligten nachträglich erhöhten. Dadurch entsteht für die Verfahrensbeteiligte eine Unterdeckung für das Tarifjahr 2012. Die Verfahrensbeteiligte ist so zu stellen, wie wenn von Anfang an die gestützt auf den höherinstanzlichen Entscheid berechneten Werte gegolten hätten. Der Verfahrensbeteiligten muss demnach ein Differenzbetrag von […] Franken ausbezahlt werden. Die Verfahrensbeteiligte kann damit diese Unterdeckung bei der Verfügungsadressatin nachträglich einfordern. Für die Verzinsung im Tarifjahr 2012 kommt der WACC für das Jahr 2014 zur Anwendung. Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfügungsadressatin, womit diese Unterdeckung bei der Verfahrensbeteiligten ausgeglichen wird.
100 Das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 7. Januar 2014 (A-2518/2012) hat zur Folge, dass sich die anrechenbaren Kosten im Tarifjahr 2012 zugunsten der Verfahrensbeteiligten nachträglich erhöhten. Dadurch entsteht für die Verfahrensbeteiligte eine Unterdeckung für das Tarifjahr 2012. Die Verfahrensbeteiligte ist so zu stellen, wie wenn von Anfang an die gestützt auf den höherinstanzlichen Entscheid berechneten Werte gegolten hätten. Der Verfahrensbeteiligten muss demnach ein Differenzbetrag von […] Franken ausbezahlt werden. Die Verfahrensbeteiligte kann damit diese Unterdeckung bei der Verfügungsadressatin nachträglich einfordern. Für die Verzinsung im Tarifjahr 2012 kommt der WACC für das Jahr 2014 zur Anwendung. Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfügungsadressatin, womit diese Unterdeckung bei der Verfahrensbeteiligten ausgeglichen wird.
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101 Die Verfügungsadressatin machte in ihrer Stellungnahme zu Recht geltend, dass im Verfügungsentwurf die Verzinsung nur bis ins Jahr 2014 reichte, obwohl der Differenzbetrag auch im Jahr 2015 zu verzinsen ist (act. CKW/40). Die nachfolgende Tabelle berücksichtigt die Verzinsung bis ins Jahr 2015. Tabelle 9: Verzinsung des Differenzbetrags
102 Unter der Voraussetzung, dass die Verfügungsadressatin der Verfahrensbeteiligten den Differenzbetrag von […] Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung im Jahr 2016 bezahlen wird, beträgt die von der Verfügungsadressatin zu leistende Verzinsung […] Franken (vgl. Tabelle 9). Falls der Differenzbetrag von der Verfügungsadressatin zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Verfahrensbeteiligte einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung gemäss Weisung 1/2012 bzw. Berechnung in Tabelle 9 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres).
7 Neuverlegung der Gebühren
103 Der Verfahrensbeteiligten waren aufgrund der Kürzungen der anrechenbaren Kosten mit der Verfügung vom 12. März 2012 Gebühren in der Höhe von […] Franken auferlegt worden. Diese Gebühren berechneten sich aus dem Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteiligten zur gesamten Reduktion der anrechenbaren Netzkosten aller Verfahrensbeteiligten.
104 Mit Urteil vom 7. Januar 2014 (A-2518/2012) hob das Bundesverwaltungsgericht Ziffer 5 Satz 4 der Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 mit Bezug auf die Verfahrensbeteiligte auf.
105 Die Neuberechnung der Gebühren erfolgt auf Basis der Differenz aus den ursprünglich bei der Verfügungsadressatin eingereichten Kosten zu den neu verfügten anrechenbaren Kosten. Die neu verfügten anrechenbaren Kosten der Verfahrensbeteiligten liegen höher als der ursprünglich bei der Verfügungsadressatin eingereichten anrechenbaren Kosten. Für die Berechnung der anrechenbaren Kosten ist somit keine Gebühr geschuldet. Die gemäss Dispositiv-Ziffer 5 Satz 3 der Verfügung vom 12. März 2012 für die Berechnung der Deckungsdifferenzen auferlegten […] Franken bleiben jedoch unverändert bestehen. Der von der Verfahrensbeteiligten zu bezahlende Gebührenanteil für die Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 beträgt somit […] Franken.
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8 Gebühren für die vorliegende Neuverfügung und Wiedererwägung
106 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
107 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art.
2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.
108 Der Erlass der vorliegenden Verfügung erfolgt, da die Verfahrensbeteiligte mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 durchgedrungen ist. Im vorliegenden Verfahren wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt. Aus diesem Grund werden für die vorliegende Neuverfügung der anrechenbaren Netzkosten 2012 keine Gebühren erhoben.
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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 betragen für die CKW Grid AG […] Franken.
2. Die Swissgrid AG hat der CKW Grid AG die Differenz von […] Franken zu den mit Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 festgelegten anrechenbaren Kosten zu bezahlen.
3. Die Swissgrid AG hat der CKW Grid AG eine Verzinsung auf dem Differenzbetrag gemäss Ziffer
2 im Umfang von […] Franken zu bezahlen, unter der Voraussetzung, dass die Zahlung des Differenzbetrags gemäss Ziffer 2 im Jahr 2016 erfolgen wird. Andernfalls erhöht sich die Verzinsung gemäss Tabelle 9 entsprechend.
4. Die Swissgrid AG kann die sich aus den Dispositivziffern 2 und 3 ergebende Unterdeckung in die künftigen Tarife der Netzebene 1 einrechnen.
5. Der CKW Grid AG werden Gebühren von […] Franken für das Verfahren 212-00017 (alt: 95211-018) auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
6. Für die vorliegende Neuverfügung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
7. Die Verfügung wird der CKW Grid AG und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 20. Oktober 2016 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand:
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Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - CKW Grid AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg - Swissgrid AG, CEO-LC-ML, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg Mitzuteilen an: - Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 9023 St. Gallen Anhang 1: Tabellen 1 – 4, 6, 8 – 9 Anhang 2: Herleitung des Grundstückwerts des UW Mettlen Anhang 3: Werte der Abbildungen 1 und 2 -- 25 of 27 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwWG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Anhang 3: Werte der Abbildungen 1 und 2 Anlagenzugang Fr./m 2 Wert Hösple-Index nach Abzug 1.47% Wert Hösple-Index 1950 2.86 31.43 31.9 1960 0.60 31.43 31.9 1960 1.66 31.43 31.9 1961 5.10 31.43 31.9 1961 20.15 31.43 31.9 1961 7.06 31.43 31.9 1962 0.75 31.43 31.9 1966 8.32 34.09 34.6 1968 10.00 35.08 35.6 1970 4.35 41.88 42.5 1970 9.94 41.88 42.5 1974 7.74 60.30 61.2 1978 5.62 57.94 58.8 1978 36.00 57.94 58.8 1978 30.80 57.94 58.8 1982 2.66 68.68 69.7 1987 16.60 73.70 74.8 1988 44.68 80.10 81.3 1997 2.52 83.16 84.4 1997 5.60 83.16 84.4 -- 27 of 27 --