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Mehrkosten Netznutzung

20. Oktober 2011Deutsch44 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom 003908323 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 921 - Verfahren Netze und Versorgungssicherheit \\adb.intra.a...

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Sachverhalt

A.

Erwägungen

1.

Die […], (nachfolgend Gesuchstellerin) ist eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft mit Sitz in […]. Sie hat den Zweck, die Einwohner von […] mit elektrischer Energie zu versorgen (Statuten […]). Sie versorgt rund […] Endverbraucher ([…] Messstellen) mit Strom. Das von der Gesuchstellerin betriebene Netz liegt auf den Netzebenen 5 bis 7. Das Mittelspannungsnetz (16 kV) misst rund […] km und ist an das Netz der Gesuchsgegnerin 1 angeschlossen (act. 1E; act. 2, S. 6 f.).

2.

Die […] (nachfolgend Gesuchsgegnerin 1) ist eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft mit Sitz in […]. Sie bezweckt den Bezug von elektrischer Energie und deren Verteilung an die Strombezüger der angeschlossenen Gemeinden (Statuten […]). Das von der Gesuchsgegnerin 1 betriebene Netz liegt auf den Netzebenen 5 bis 7. Das Mittelspannungsnetz der Gesuchsgegnerin 1 beträgt gemäss ihren Angaben gegen […] km und wird sowohl für die Belieferung ihrer eigenen Endverbraucher in den angeschlossenen Gemeinden als auch für den Transit der Energie in das nachgelagerte Verteilnetz der Gesuchstellerin genutzt. Vorliegerin der Gesuchsgegnerin 1 ist die Gesuchsgegnerin 2, Nachliegerin ist die Gesuchstellerin (act. 1G; act. 2 S. 7; act. 10).

3.

Die […] (Gesuchsgegnerin 2) ist eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in […]. Sie ist Vorliegerin der Gesuchsgegnerin 1 und beliefert sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgegnerin 1 mit Elektrizität.

B.

4.

Bis ins Jahr 2000 stand die Mittelspannungsfreileitung von rund […], welche die Verbindung zwischen den Netzen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 darstellt, im Eigentum der Gesuchsgegnerin 2. Die Gesuchstellerin war somit direkt an die Netzebene 5 der Gesuchsgegnerin 2 angeschlossen. Im Jahr 2000 verkaufte die Gesuchsgegnerin 2 diese Freileitung an die Gesuchsgegnerin 1, welche diese verkabelte und die alte Freileitung abbrach (act. 1E, Beilage a; act. 2 Ziff. II.2.1.c).

5.

Die Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin 1 wie auch die Gesuchsgegnerin 2 verfügen je über Netzabschnitte auf der Netzebene 5. Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 haben ihre Netzabschnitte der Ebene 5 in eine Netzebene 5a und eine Netzebene 5b unterteilt. Der jeweilige Nachlieger bezahlt den Netznutzungstarif der Netzebene 5a seines Vorliegers (act. 1E; act. 1G; act. 10).

6.

Die elektrische Energie wurde und wird von der Gesuchsgegnerin 2 über das Netz der Gesuchsgegnerin 1 an die Gesuchstellerin geliefert. Bis am 30. September 2008 erhielt die Gesuchsgegnerin 1 von der Gesuchsgegnerin 2 eine Transitentschädigung für die Durchleitung der elektrischen Energie der Gesuchsgegnerin 2 an die Gesuchstellerin (act. 1E; act. 1F; act. 1G).

7.

Während einer Übergangszeit von Oktober 2008 bis Juni 2009, als Mediationsverhandlungen zwischen den Parteien stattfanden, bezahlte die Gesuchsgegnerin 2 der Gesuchsgegnerin 1 eine im Vergleich zur bis am 30. September 2008 bezahlten Transitgebühr erhöhte Transit-

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entschädigung für die Durchleitung elektrischer Energie an die Gesuchstellerin. Gleichzeitig stellte die Gesuchsgegnerin 2 der Gesuchstellerin das Netznutzungsprodukt […] sowie einen Zuschlag auf die Netznutzung in Rechnung (act. 1 F; act 1G, […]).

8.

Seit dem 1. Juli 2009 stellt die Gesuchsgegnerin 2 der Gesuchsgegnerin 1 das Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5a in Rechnung. Basis für die Berechnung des Netznutzungsentgeltes bildet der gemeinsame Verbrauch der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 (act. 1F, S. 2). Die Gesuchsgegnerin 1 wiederum stellt der Gesuchstellerin den Netznutzungstarif für ihre Netzebene 5a in Rechnung. Damit wird ein Teil der Kosten der Netzebenen 5a der Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 der Gesuchsstellerin angelastet (act. 1G).

C.

9.

Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, dass ihr durch diese Situation Mehrkosten entstehen. Die aufgrund dieser Mehrkosten sehr hoch ausfallenden Netznutzungstarife seien für die Endverbraucher der Gesuchstellerin nicht zumutbar (act. 1B). Nachdem die Parteien untereinander keine Lösung betreffend Kostenaufteilung finden konnten, hat das Fachsekretariat am 23. Oktober 2009 ein Verfahren (921-08-021) eröffnet (act. 1C). Das Fachsekretariat hat den Parteien die Bildung eines Kostenverbundes zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 vorgeschlagen (act. 1H). Weder die Gesuchstellerin noch die Gesuchsgegnerin 1 waren mit dem Vorschlag des Fachsekretariates einverstanden. Beide erachten die Bildung eines Kostenverbundes nur als sinnvoll, sofern die Gesuchsgegnerin 2 einbezogen wird (act. 1I und 1J). Das Fachsekretariat hat die Gesuchstellerin sowie die Gesuchsgegnerin 1 daraufhin aufgefordert, der ElCom konkrete Anträge zu stellen (act. 1K).

D.

10.

Mit Eingabe vom 3. September 2010 stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren (act. 2): „1. Die Gesuchsgegnerin 2 sei zu verpflichten, sämtliche der Gesuchstellerin durch die Pancaking-Situation entstandenen und noch entstehenden Mehrkosten zu bezahlen.

2.

Eventualiter: Die Gesuchsgegnerin 2 sei zu verpflichten, auf ihre Kosten eine direkte Zuleitung von ihrem Netz zum Netz der Gesuchstellerin zu errichten.

3.

Eventualiter: Die Gesuchsgegnerinnen seien zu verpflichten, die durch die Pancaking-Situation entstehenden Mehrkosten zusammen mit der Gesuchstellerin im Verhältnis zu der von ihnen verkauften Energiemengen (ihrem Energieabsatz) zu übernehmen.

4.

Eventualiter: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, durch entsprechende Massnahmen für die Angleichung der unverhältnismässig hohen Netznutzungstarife der Gesuchstellerin an die übrigen Tarife im Kanton […] und deren diskriminierungsfreier Belieferung mit elektrischer Energie zu sorgen.

5.

Die Rechtsbegehren 1 - 4 seien grundsätzlich alternativ gutzuheissen, kumulativ, insbesondere zusammen mit Begehren 4, dann, wenn mit der Gutheissung eines Begehrens nicht die vollen Mehrkosten der Gesuchstellerin gedeckt würden.

6.

Als vorsorgliche Massnahme sei sofort zu verfügen, dass eine Zahlungspflicht der Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin 1 für ihre Netznutzungskosten ab

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April 2010 sistiert wird und die Gesuchstellerin im Fall einer späteren Nachzahlung keine Zinsen zu entrichten hat. Eventualiter: die der Gesuchstellerin weiterverrechneten Netznutzungskosten der Gesuchsgegnerin 1 seien ab April 2010 auf die drei Beteiligten Gesuchsgegnerin 1, Gesuchsgegnerin 2 und Gesuchstellerin im Verhältnis zur verkauften Energie zu verteilen.

7.

Die Verfahrenskosten seien den Gesuchsgegnern, insbesondere der Gesuchsgegnerin 2 aufzuerlegen.“

11.

Das Fachsekretariat eröffnete mit Schreiben vom 8. September 2010 ein neues Verfahren und zog die Akten des bisherigen Verfahrens 921-08-021 bei (act. 6, act. 7).

12.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 wies die ElCom das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (act. 17).

E.

13.

Das Hauptbegehren der Gesuchstellerin wird im Wesentlich damit begründet, die aktuelle Situation entspreche nicht dem gesetzlichen bzw. vertraglichen Zustand, weshalb in erster Linie die Gesuchsgegnerin 2 die entstandenen Mehrkosten zu tragen habe. Das Eventualbegehren betreffend Erstellung einer direkten Zuleitung zum Netz der Gesuchsgegnerin 2 begründet die Gesuchstellerin damit, dass mit einer direkten Zuleitung die Pancaking-Situation wegfallen würde und das Problem damit gelöst wäre. Als drittes Rechtsbegehren beantragt die Gesuchstellerin die Aufteilung der Mehrkosten zwischen den einzelnen Parteien im Verhältnis […] (Gesuchstellerin) zu […] (Gesuchsgegnerin 1) zu […] (Gesuchsgegnerin 2), da eine solche Aufteilung fair sei. Für den Fall, dass die Rechtsbegehren 1 bis 3 abgewiesen würden, solle der Kanton verpflichtet werden, Massnahmen zur Angleichung Netznutzungsentgelte zu ergreifen, weil dies in Artikel 14 Absatz 4 StromVG vorgesehen sei (act. 2 S. 27 ff.).

14.

Mit Schreiben vom 27. September 2010 nahm der Verfahrensbeteiligte Stellung zu den Hauptbegehren. Er stellte den Antrag, auf Ziffer 4 der Rechtsbegehren der Gesuchstellerin sei nicht einzutreten und Ziffer 7 der Rechtsbegehren sei abzuweisen. Von den übrigen Rechtsbegehren sei er nicht unmittelbar betroffen. Den Antrag auf Nichteintreten begründet er damit, dass die ElCom nicht zuständig sei, über die Verpflichtung eines Kantons zur Ergreifung von Massnahmen gemäss Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) zu verfügen (act. 11).

15.

Mit Eingabe vom 8. November 2010 nahm die Gesuchsgegnerin 1 zu den Hauptbegehren Stellung und beantragte die Abweisung sämtlicher Rechtsbegehren. Die Gesuchstellerin sei als Nachliegerin und Bezügerin der durch das Netz der Gesuchsgegnerin 1 transportierten Energie auch für die Übernahme der anfallenden Kosten verantwortlich (act. 21, S. 3).

16.

Die Gesuchsgegnerin 2 stellte mit Eingabe vom 8. November 2010 (act. 22) folgende Anträge: „1. Die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin seien vollumfänglich abzuweisen;

2.

Eventualiter seien die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin 1 zu verpflichten, für die Netzebene 5 einen Kostenverbund zu bilden;

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Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin.“

17.

Sie begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass es die Kostenwälzung gemäss Artikel

14.

Absatz 2 StromVG gebiete, die Netznutzungsentgelte der Gesuchsgegnerin 2 auf die Gesuchsgegnerin 1 und die Netznutzungsentgelte der Gesuchsgegnerin 1 auf die Gesuchstellerin zu überwälzen. Eine Übertragung dieser Netznutzungsentgelte auf die Gesuchsgegnerin 2 würde der Stromversorgungsgesetzgebung widersprechen (act. 22 Rz. 9).

F.

18.

In ihrer Replik vom 11. November 2010 (act. 42) stellte die Gesuchstellerin folgende Anträge: „1. An den Rechtsbegehren 1 – 5 und 7 des Gesuchs vom 03.09.2010 wird festgehalten.

2.

Die Anträge des Gesuchsgegners und der Gesuchsgegnerin 2 seien abzuweisen, jene der Gesuchsgegnerin 1 soweit sie nicht mit den Anträgen der Gesuchstellerin übereinstimmen.

3.

Allfälliger Gerichts- und/oder Parteikostenersatz (Verfahrenskostenersatz) der Gesuchstellerin an Gesuchsgegner, welche mehrwertsteuerpflichtig sind, seien ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.“

19.

Die Gesuchstellerin setzt sich in ihrer Replik insbesondere mit den aus ihrer Sicht massgeblichen Verträgen auseinander und nimmt Stellung zu den von den Gesuchsgegnerinnen gestellten Anträgen.

G.

20.

Am 22. Februar 2011 stellte das Fachsekretariat den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 drei Fragen zum Thema Netzebenenaufteilung (act. 44). Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 wurden gebeten zu erläutern, wie sie Nachlieger bzw. Endverbraucher der Netzebene 5a zuteilen, nach welchen Kriterien die Kosten ihrer Vorlieger auf die Netzebenen 5a und 5b aufgeteilt werden und wie die eigenen Kosten der Netzebene 5 auf die Abschnitte 5a und 5b verteilt werden, sofern dies gestützt auf andere Kriterien als zur Verteilung der Kosten des Vorliegers geschieht.

H.

21.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 verzichtete der Verfahrensbeteiligte auf das Einreichen einer Duplik (act. 46).

22.

In ihrer Duplik vom 1. März 2011 (act. 47) stellte die Gesuchsgegnerin 2 folgende Anträge: „1. Anträge gemäss unserer Eingabe vom 8. November 2010 unverändert;

2.

Nichteintreten auf Fragen der Vertragsauslegung (im Sinne der Begründung).“

23.

Die Gesuchsgegnerin 2 stellt sich auf den Standpunkt, dass die ElCom für die Beurteilung, ob die Gesuchsgegnerin 2 sich vertraglich verpflichtet hat, die durch die Pancaking-Situation entstandenen Mehrkosten auszugleichen, nicht zuständig sei. Für den Fall des Eintretens auf

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diese Frage bestreitet die Gesuchsgegnerin 2 das Vorliegen einer solche vertraglichen Verpflichtung (act. 47 Rz. 28 ff.).

24.

Mit Schreiben vom 9. März 2011 (act. 48) äussert sich die Gesuchsgegnerin 1 zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin 2 vom 8. November 2010 (act. 22). Sie beantragt die Abweisung des Antrages betreffend Bildung eines Kostenverbundes zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1, da ein Kostenverbund zu einer Diskriminierung ihrer Endverbraucher führen würde. Sie beantragt zudem, es sei die Gesuchsgegnerin 2 zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin 1 weiterhin einen Kostenbeitrag für die Durchleitung der Energie für die Gesuchstellerin zu leisten. Die Gesuchsgegnerin 1 leitet ihren Anspruch auf einen solchen Kostenbeitrag aus dem Abtretungsvertrag zwischen ihr und der Gesuchsgegnerin 2 ab (act. 48, S. 4; act. 21, Beilage).

I.

25.

Mit Eingabe vom 17. März 2011 (act. 50) beantwortete die Gesuchsgegnerin 2 die Fragen des Fachsekretariates vom 22. Februar 2011 betreffend Netzebenenaufteilung (act. 44). Der Netzebene 5a der Gesuchsgegnerin 2 würden direkte Nachlieger (Verteilnetzbetreiber mit eigenem Mittelspannungsnetz), der Netzebene 5b die direkten Nachlieger (Verteilnetzbetreiber ohne eigenes Mittelspannungsnetz) sowie die am Mittelspannungsnetz angeschlossenen Endverbraucher zugeteilt (act. 50 Rz. 2). Die Netzebene 5a umfasse die Leitungen mit eigentlicher Transportfunktion, die Netzebene 5b diejenigen mit Verteilfunktion. Die Netzebenen 5a und 5b würden kostenmässig als zwei eigenständige Netzebenen mit eigener Kostenstelle behandelt. Die wälzbaren Kosten würden nach dem Wälzverfahren entsprechen dem Stromversorgungsgesetz proportional gewälzt und auf die Kostenträger verteilt (act. 50 Rz. 5 ff.). Die eigenen Kosten würden nach den gleichen Kriterien wie die Kosten des Vorliegers verteilt (act. 50 Rz. 16).

26.

Mit Eingabe vom 31. März 2011 (act. 53) beantwortete die Gesuchsgegnerin 1 die Fragen des Fachsekretariates vom 22. Februar 2011 betreffend Netzebenenaufteilung (act. 44). Sie habe ihr 16kV-Netz in ein Transportnetz (Netzebene 5a) und in ein Verteilnetz (Netzebene 5b) aufgeteilt. Der Netzebene 5a sei ausschliesslich die Gesuchstellerin zugeteilt. Die übrigen Bezüger der Gesuchsgegnerin 1 (ohne eigenes Mittelspannungsnetz) seien der Netzebene 5b zugeteilt. Die Aufteilung der Netzkosten erfolge im Rahmen der Kostenwälzung. Es würden sowohl die Kosten des Vorliegers wie auch die eigenen Kosten nach den gleichen Kriterien auf die Netzebenen 5a und 5b aufgeteilt (act. 50).

27.

Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die erwähnten Eingaben und Schreiben ist im Übrigen in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

28.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesonde-- 7 of 23 -re zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

29.

Die Gesuchstellerin leitet aus Artikel 14 Absatz 4 StromVG die Pflicht des Gesuchsgegners 3 ab, geeignete Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife zu ergreifen (act. 2 S. 30). Sie macht geltend, die Netznutzungskosten der Netzebene 5 der Gesuchstellerin seien mehr als doppelt so hoch wie jene der Gesuchsgegnerin 2. Dieser Unterschied sei unverhältnismässig (act. 2 S. 31). Der Verfahrensbeteiligte bestreitet die Zuständigkeit der ElCom zur Behandlung dieses Antrages (act. 11 S. 2).

30.

Die Kantone treffen gemäss Artikel 14 Absatz 4 StromVG Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen.

31.

Der Verfahrensbeteiligte sieht im Entwurf zur Totalrevision des Energiegesetzes […] vor, dass der Regierungsrat Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede bei den Netznutzungstarifen beschliessen kann. Vorgesehen ist namentlich die Schaffung eines Ausgleichsfonds (act. 11 S. 2; act. 22 Beilage 10). Die Anwendung der vorgenannten Bestimmung, welche voraussichtlich in das kantonale Energiegesetz aufgenommen wird, fällt nicht in die Zuständigkeit der ElCom (Art. 30 Abs. 1 StromVG). Auf Antrag 4 der Gesuchstellerin wird daher nicht eingetreten.

32.

Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV; SR 734.71) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12 – 19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom für die Beurteilung der übrigen Anträge gegeben.

2.

Parteien

33.

Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).

34.

Die Gesuchstellerin verfügt über Parteistellung, da sie als Netzbetreiberin von den durch die vorliegende Netzsituation angeblich entstehenden Mehrkosten in ihren Rechten und Pflichten betroffen ist.

35.

Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 betreiben wie die Gesuchstellerin Netze auf der Netzebene

5.

und sind damit direkt beteiligt an der vorliegenden Netzsituation. Sie haben daher ebenfalls Parteistellung.

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3.

Kostenanlastung

3.1

Ausgangslage

36.

Das Netz der Gesuchstellerin ist auf Netzebene 5 an das Netz der Gesuchsgegnerin 1 angeschlossen. Die Gesuchsgegnerin 1 stellt der Gesuchstellerin ein Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5a in Rechnung (act. 21, S. 2). Die Energie bezieht die Gesuchstellerin von der Gesuchsgegnerin 2 (act. 2, S. 5).

37.

Das Netz der Gesuchsgegnerin 1 ist auf Netzebene 5 an das Netz der Gesuchsgegnerin 2 angeschlossen. Die Gesuchsgegnerin 2 stellt der Gesuchsgegnerin 1 ein Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5a in Rechnung (act. 22 Rz. 33).

38.

Im Netznutzungstarif der Gesuchsgegnerin 1 für die Netzebene 5a sind die gewälzten Kosten der Gesuchsgegnerin 2 enthalten (act. 21, S. 2). Über die Netznutzungstarife der Gesuchstellerin werden ihren Endverbrauchern folglich Kosten der Netzebenen 5a der Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 sowie Kosten der Netzebene 5 der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt.

39.

Die Gesuchstellerin macht geltend, aufgrund der beschriebenen Netzsituation entstünden ihr seit der Teilliberalisierung des Elektrizitätsmarktes ungerechtfertigte Mehrkosten. Durch das Hintereinanderschalten der Netze der Gesuchsgegnerin 2, der Gesuchsgegnerin 1 sowie der Gesuchstellerin auf Netzebene 5 würden die Endverbraucher der Gesuchstellerin fast doppelt belastet (act. 2, S. 5).

40.

Es stellt sich die Frage, ob die Endverbraucher der Gesuchstellerin ungerechtfertigterweise Kosten zu tragen haben, die dadurch entstehen, dass Netze der gleichen Netzebene, hier der Netzebene 5, direkt miteinander verbunden sind. Zu prüfen ist daher, ob die konkrete Kostenanlastung zwischen den direkt miteinander verbundenen Netzen der gleichen Netzebene mit der Stromversorgungsgesetzgebung vereinbar ist.

3.2

Rechtliche Grundlagen

41.

Die Netzkosten und deren Anlastung an Endverbraucher und Netzbetreiber werden in den Artikeln 14 ff. StromVG sowie in den Artikeln 12 ff. StromVV geregelt. Der Bundesrat legt die Grundlagen zur einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten fest (Art. 15 Abs. 4 Bst. a StromVG). Dies hat er in den Artikeln 16 und 17 StromVV getan. Nicht individuell in Rechnung gestellte anrechenbare Kosten, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sowie der Anteil für ein Netz der höheren Netzebene werden den am betreffenden Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern zu 30 Prozent entsprechend der bezogenen elektrischen Energie und zu 70 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistung angelastet (Art. 16 Abs. 1 StromVV). Für die Anlastung von Kosten zwischen direkt miteinander verbundenen Netzen der gleichen Netzebene legen die Netzbetreiber transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien fest (Art. 17 StromVV).

3.3

Branchendokumente

42.

Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) hat in Ziffer 3.3.2 und Ziffer 7.2 seines Branchendokuments „Netznutzungsmodell für das Schweizerische Verteilnetz“ (NNMV-

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CH, Ausgabe 2011, abrufbar unter www.strom.ch > Dossiers > Strommarkt > Branchendokumente; nachfolgend NNMV) Richtlinien im Sinne von Artikel 17 StromVV in Form von Lösungsvorschlägen für das sogenannte „Pancaking-Problem“ festgelegt. Die konkreten Lösungen sind gemäss VSE jedoch von den betroffenen Netzbetreibern auf dem Verhandlungsweg einvernehmlich festzulegen.

43.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Rechtsnatur von Richtlinien nach Artikel 27 Absatz 4 StromVV insbesondere hinsichtlich der Frage einer Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen. Die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf Private setzt eine verfassungsrechtliche Grundlage voraus, da die Schaffung verbindlichen Rechts grundsätzlich staatlichen Organen vorbehalten ist (Art. 163 ff. und Art. 182 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101). Mangels verfassungsrechtlicher Grundlage für eine Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf Private im Energierecht (vgl. insb. Art. 91 Abs. 1 BV), sowie mangels expliziter Delegation im StromVG als Gesetz im formellen Sinne, kommt den Richtlinien der Branche kein hoheitlicher Charakter zu. Die Bestimmungen der Stromversorgungsverordnung, welche auf die Richtlinien der Netzbetreiber Bezug nehmen, werden als indirekte Verweisungen auf diese Richtlinien verstanden. Die EICom prüft daher im Streitfall, welche Lösung die Branchendokumente vorsehen und übernimmt sie, sofern sie diese als sachgerecht erachtet (vgl. Mitteilung der EICom vom 1. Februar 2010, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2011, A-1682/2010, Erw. 4.4).

44.

Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 verwenden zur Kostenanlastung der direkt verbundenen Netze der gleichen Netzebene beide die in Ziffer 3.3.2 NNMV vorgeschlagene funktionale Aufteilung der Netzebene in Transport- und Verteilnetzebene. Da die Stromversorgungsgesetzgebung keine detaillierte Regelung zur Kostenanlastung zwischen direkt miteinander verbundenen Netzen der gleichen Netzebene vorsieht und die Parteien sich nicht auf die zu ergreifenden Massnahmen einigen konnten, ist die Sachgerechtigkeit der vom VSE vorgeschlagenen und von den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 gewählten Lösung zu prüfen.

3.4

Pancaking

45.

„Wenn Netze unterschiedlicher Eigentümer innerhalb einer Netzebene hintereinander geschaltet oder auf der gleichen Netzebene vermascht sind, besteht die Gefahr von Doppelbelastungen der Endverbraucher“ (Ziffer 3.3.2 NNMV). Der VSE bezeichnet diese Situation als Pancaking. Im Schlussbericht der Arbeitsgruppe Parallelleitungen vom 28. November 2006 (Schlussbericht AG Par, abrufbar unter: www.bfe.admin.ch > Themen > Stromversorgung > Stromversorgungsgesetz, S. 78) wird festgehalten, dass Pancaking im System der Kostenwälzung nicht ausgeschlossen werden kann. Es gebe aber Methoden zur Milderung. Die Netzbetreiber seien verpflichtet, im Rahmen der Kostenwälzung notwendige Massnahmen zur Milderung zu treffen, sofern dies zumutbar sei. Gemäss VSE seien konkrete Lösungen zwischen den betroffenen Netzbetreibern auf dem Verhandlungsweg einvernehmlich auszuarbeiten. Als mögliche Lösungsvarianten empfiehlt der VSE neben der funktionalen Aufteilung der Netzebene in Transport- und Verteilnetzebene unter anderem auch den Netzpreis- bzw. Netzkostenverbund (Ziffer 3.3.2 NNMV). Dieselben bzw. ähnliche Lösungsvarianten werden auch im Schlussbericht AG Par (S. 26 f.) sowie im Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Findung sachgerechter Sonderregelungen in den Fällen der Kostenwälzung nach § 14 Abs. 2 S. 3 StromNEV, 2009 (abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de > Die Bundesnetzagentur > Beschlusskammern > Beschlusskammer 8) vorgeschlagen.

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46.

Als Grundsatz für den Umgang mit solchen Situationen legt der VSE fest, dass die jeweils betroffenen Netzbetreiber durch geeignete Massnahmen sicherzustellen haben, dass keine Doppelbelastung von Endverbrauchern resultiert, welche sich allein durch die unterschiedliche Eigentümerschaft der Netze ergibt und welche nicht durch höhere effektive Kosten begründet ist (Ziffer 3.3.2 NNMV). Das Pancaking führt in der Regel nicht zu einer Verdoppelung des Netznutzungstarifs für die Endverbraucher der betroffenen Netzbetreiber. Nachfolgend wird daher der Begriff Mehrbelastung verwendet. Es gilt, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Mehrbelastung von Endverbrauchern, welche sich allein durch unterschiedliche Betreiber der Netze auf derselben Netzebene ergibt, vermieden bzw. mindestens vermindert wird. Diese Massnahmen dürfen nicht den Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung widersprechen.

3.5

Lösungsansätze

47.

Eine Mehrbelastung der Endverbraucher liesse sich durch eine Strukturveränderung vermeiden. Einerseits könnte das Eigentum der in Frage stehenden Netzebene auf einen der beteiligten Netzbetreiber übertragen und von diesem betrieben werden. Bei der Zuteilung der Netzgebiete sind die bisherigen Eigentumsverhältnisse an den Netzen jedoch soweit möglich zu wahren (Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1611 ff., 1644). Strukturbereinigungen sind folglich nicht das Ziel der Stromversorgungsgesetzgebung. Aus der Stromversorgungsgesetzgebung ergibt sich im vorliegenden Fall daher keine Kompetenz der ElCom, eine Eigentumsübertragung zur Beseitigung des Pancaking-Problems zu verfügen.

48.

Neben der Übertragung des Eigentums liesse sich eine Mehrbelastung der Endverbraucher auch vermeiden, indem die gesamte Netzebene 5 der beteiligten Netzbetreiber durch einen der Netzbetreiber betrieben würde. Die übrigen Netzbetreiber hätten Anspruch auf ein Entgelt. Diese Lösung könnte durch die Zuteilung des Netzgebietes für die entsprechende Netzebene an diesen Netzbetreiber erreicht werden, vorausgesetzt, es existieren entsprechende gesetzliche Grundlagen. Die Netzgebietszuteilung fällt jedoch in die Kompetenz der Kantone und kann daher nicht von der ElCom verfügt werden (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 StromVG).

49 Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung einer Mehrbelastung besteht grundsätzlich in der Bildung eines Kostenverbundes. Hierbei werden die gesamten Kosten aller beteiligten Netzbetreiber der fraglichen Netzebene zusammengelegt und anschliessend unabhängig von der Eigentümerstruktur der Netzebene auf die betroffenen Netzbetreiber verteilt (Verfügung der ElCom vom 14. Mai 2009, 921-07-002, S. 10 und Dispositiv).

49 Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung einer Mehrbelastung besteht grundsätzlich in der Bildung eines Kostenverbundes. Hierbei werden die gesamten Kosten aller beteiligten Netzbetreiber der fraglichen Netzebene zusammengelegt und anschliessend unabhängig von der Eigentümerstruktur der Netzebene auf die betroffenen Netzbetreiber verteilt (Verfügung der ElCom vom 14. Mai 2009, 921-07-002, S. 10 und Dispositiv).

50 Die Umsetzung eines Kostenverbundes bringt praktische Probleme mit sich, insbesondere wenn sehr viele Netzbetreiber Anteile an der vom Pancaking betroffenen Netzebene haben. Der Kostenverbund würde sinnvollerweise von demjenigen Netzbetreiber mit dem grössten Anteil an der fraglichen Netzebene gerechnet. Die übrigen Netzbetreiber müssten ihre Kosten der fraglichen Netzebene dem rechnenden Netzbetreiber einreichen. In der Regel wird es sich dabei um ungeprüfte Kosten handeln, solange noch nicht alle Netzbetreiber von der ElCom geprüfte Zahlen vorlegen können. Der Anreiz, dass die Netzbetreiber nicht anrechenbare Kosten auf den Kostenverbund abwälzen und dadurch eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der Endverbraucher entsteht, ist grösser, als wenn die Netzbetreiber Tariferhöhungen direkt gegenüber ihren eigenen Endverbrauchern begründen müssen. Für die Nachlieger ist zudem die Transparenz der durch den rechnenden Netzbetreiber vorzunehmenden Berechnung nicht gegeben, da sie die Kosten der anderen Nachlieger nicht kennen. Diese stellen in der Regel -- 11 of 23 -Geschäftsgeheimnisse dar. Die Umsetzung eines Kostenverbundes ist insbesondere bei vielen involvierten Netzbetreibern und bei Uneinigkeit der Netzbetreiber schwierig.

51 Das Anordnen eines Kostenverbundes bzw. einer anderen Massnahme zur Verminderung einer Mehrbelastung von Endverbrauchern aufgrund eines Pancakings durch die ElCom ist nur dann denkbar, wenn eine von den Parteien vereinbarte bzw. umgesetzte Massnahme zur Lösung des Pancaking-Problems nicht mit den Vorgaben des Stromversorgungsgesetzgebung vereinbar ist, bzw. wenn keine Massnahmen zur Verminderung einer Mehrbelastung von Endverbrauchern aufgrund eines Pancakings ergriffen werden. Dies ergibt sich daraus, dass es gemäss Artikel 17 StromVV die Aufgabe der Netzbetreiber ist, Richtlinien für die Anlastung von Kosten zwischen direkt miteinander verbundenen Netzen der gleichen Netzebene festzulegen. Der VSE legt im Netznutzungsmodell für das Schweizerische Verteilnetz daher fest, dass konkrete Lösungen zwischen den betroffenen Netzbetreibern auf dem Verhandlungsweg einvernehmlich auszuarbeiten sind (Ziff. 3.3.2 NNMV).

52 In einer in der Realität kaum verwirklichbaren Idealsituation führt ein Kostenverbund zur gänzlichen Verhinderung der durch das Pancaking verursachten Mehrbelastung der Endverbraucher. Die Kosten würden auf die Tarife verteilt, wie wenn das Netz auf der fraglichen Netzebene nur von einem einzigen Netzbetreiber betrieben würde. Da die Kosten der fraglichen Netzebene jedoch tatsächlich bei mehreren Netzbetreibern entstehen, kommen z.B. Synergieeffekte bei den Betriebskosten, welche durch den Betrieb durch nur einen Netzbetreiber entstehen könnten, nicht zum Tragen. Dadurch fallen die Kosten einer vom Pancaking betroffenen Netzebene immer höher aus, als wenn sie durch nur einen Netzbetreiber betrieben würde. Da jeder Netzbetreiber seine anrechenbaren Kosten an die Endverbraucher weitergeben darf (Art.

14 StromVG, Art. 15 Abs. 4 Bst. b StromVG, Art. 16 StromVV), lassen sich erhöhte Kosten in einer Pancaking-Situation nicht vermeiden.

53 Zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 wäre die Umsetzung eines Kostenverbundes möglich. Dies wurde den Parteien vom Fachsekretariat der ElCom mit Schreiben vom 12. April 2010 auch vorgeschlagen (act. 1H) und wird von der Gesuchsgegnerin 2 in einem Eventualbegehren beantragt (act. 22 Antrag 2 und Rz. 46). Da die Gesuchsgegnerin 2 mit ihrem Hauptbegehren durchdringt, erübrigt sich die Behandlung dieses Antrages. Die Umsetzung eines Kostenverbundes zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 würde das Pancaking auf das Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin 2 und dem Kostenverbund der Gesuchstellerin mit der Gesuchsgegnerin 1 reduzieren. In einem Kostenverbund wären die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin 1 den übrigen Nachliegern der Gesuchsgegnerin 2 gleichgestellt.

54 Die Bildung eines Kostenverbundes unter Einbezug der Gesuchsgegnerin 2, wie sich dies die Gesuchstellerin vorstellt (act. 1 S. 18), ist aus verschiedenen Gründen im vorliegenden Fall durch die ElCom nicht durchsetzbar. Die Gesuchsgegnerin 2 hat über 100 Nachlieger, wovon mehrere selber Anteile an der Netzebene 5 aufweisen (act. 47 Rz. 11). Diese Nachlieger mit Anteil an der Netzebene 5 müssten ebenfalls in den Kostenverbund integriert werden, damit die Kosten der Netzebene 5 verteilt werden könnten, wie wenn es auf dieser Netzebene nur einen Netzbetreiber gäbe. Die vorstehend beschriebenen Probleme (vgl. Rz. 50) kämen in dieser Konstellation voll zu tragen. Vorliegend hat die Gesuchsgegnerin 2 eine andere Lösung zur Verringerung der durch das Pancaking entstehenden Mehrkosten gewählt. Die Nachlieger der Gesuchsgegnerin 2 sind mit der gewählten Lösung zu einem grossen Teil zufrieden (act.

47 Rz. 11). Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; SR 101). Der Grundsatz der

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Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Der angestrebte Zweck muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (H ÄFELIN U LRICH/MÜLLER GEORG/U HLMANN F ELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht,

6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 581). Das Anordnen eines Kostenverbundes im vorliegenden Fall würde zur Verminderung der durch das Pancaking entstehenden Mehrbelastung der Endverbraucher der Gesuchstellerin führen. Die Gesuchsgegnerin 2 hat jedoch bereits eine Massnahme umgesetzt, welche ebenfalls zu einer Verminderung einer Mehrbelastung der Endverbraucher führt. Das hoheitliche Anordnen eines Kostenverbundes ist im vorliegenden Fall daher nicht erforderlich und damit unverhältnismässig, sofern die gewählte Lösung die Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung einhält.

55 Sowohl die Gesuchsgegnerin 1 als auch die Gesuchsgegnerin 2 haben ihre Netzebene 5 in eine Transportnetzebene (Netzebene 5a) und eine Verteilnetzebene (Netzebene 5b) unterteilt (act. 21 S. 2; act. 22 Rz. 4). Dies entspricht einer der vom VSE vorgeschlagenen Lösungen für das Pancaking-Problem gemäss Ziffer 3.3.2 NNMV. Nachfolgend ist diese Lösung daher näher zu betrachten.

3.6 Netzebenenaufteilung

56 Wird eine Spannungsebene in die Netzebenen 5a und 5b aufgeteilt, so bezahlen die Endverbraucher bzw. Nachlieger, welche der Netzebene 5a zugeteilt werden, einen geringeren Anteil an die Kosten der gesamten Spannungsebene 5 des betreffenden Netzbetreibers als diejenigen Endverbraucher und Nachlieger, welche der Netzebene 5b zugeteilt werden. Dies führt dazu, dass die Endverbraucher des der Netzebene 5a zugeteilten Netzbetreibers über ihren Tarif einen Anteil der Kosten der Netzebene 5a des Vorliegers sowie einen Anteil der Kosten der Netzebene 5 des eigenen Netzbetreibers bezahlen. Ohne eine Aufteilung in die Netzebenen 5a und 5b des Vorliegers würden die Endverbraucher des Nachliegers zweimal einen Anteil an die Kosten der gesamten Netzebene 5 beider Netzbetreiber bezahlen. Eine Netzebenenaufteilung führt daher zwar nicht zu einer vollständigen Beseitigung der Mehrbelastung, sie trägt jedoch dazu bei, diese Mehrbelastung zu verringern. Eine solche Massnahme kann daher sachgerecht sein.

57 Die Gesuchsgegnerin 1 hat ihre Leitungen der Netzebene 5 in ein Transportnetz (Netzebene 5a) und ein Verteilnetz (Netzebene 5b) unterteilt. Die Netzebene 5a der Gesuchsgegnerin 1 umfasst die beiden Stränge […], welche vom Einspeisepunkt […] zum Knotenpunkt […] führen und über eine Querspange miteinander verbunden sind. Über diese beiden Stränge werden sowohl die von der Gesuchsgegnerin 1 belieferten Endverbraucher als auch die Gesuchstellerin versorgt. Ein einzelner Strang kann für sich allein die Versorgung der Endverbraucher der Gesuchsgegnerin 1 sowie der Gesuchstellerin nicht sicherstellen, weshalb beide Stränge sowie die Querspange der Netzebene 5a zugeteilt wurden. Der Netzebene 5b wurden die 16 kVStichleitungen, welche der örtlichen Feinerschliessung dienen, zugeordnet. Die Aufteilung der Netzkosten erfolgt im Rahmen der Kostenwälzung. Dabei werden sowohl die Kosten der vorliegenden Gesuchsgegnerin 2 als auch die eigenen Kosten der Netzebene 5 auf die Netzebenen 5a und 5b aufgeteilt. Der Netzebene 5a ist nur die Gesuchstellerin zugeteilt. Die Endverbraucher der Gesuchsgegnerin 1 bezahlen den Tarif der Netzebene 5b (act. 53).

58 Die Gesuchsgegnerin 2 hat alle Leitungen ihrer Netzebene 5 entsprechend ihrer Funktion entweder der Netzebene 5a oder der Netzebene 5b zugeteilt. Dabei umfasst die Netzebene 5a die Leitungen mit eigentlicher Transportfunktion. Leitungen der gleichen Spannungsebene

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mit Verteilfunktion wurden der Netzebene 5b zugeteilt. Leitungen, die eine eigentliche Transportfunktion haben, werden bis zum Übergabepunkt der an das Netz der Gesuchsgegnerin 2 direkt angeschlossenen Weiter- oder Endverteiler mit eigenem Mittelspannungsnetz der Netzebene 5a zugewiesen. Die Leitungen für die Gebiete, in welchen Endverbraucher direkt von der Gesuchsgegnerin 2 versorgt werden, werden gemäss Angaben der Gesuchsgegnerin 2 gleich behandelt. Dazu überlegt sich die Gesuchsgegnerin 2, wo typischerweise ein Übergabepunkt wäre, wenn im entsprechenden Gebiet ein anderer Verteilnetzbetreiber als sie selber aktiv wäre. Die Gesuchsgegnerin 2 spricht in diesem Zusammenhang von einem virtuell nachgelagerten Verteilnetzbetreiber (act. 50 Rz. 8). Zuleitungen zu Endverbrauchern der Gesuchsgegnerin 2 haben gemäss Gesuchsgegnerin 2 Verteilfunktion und werden der Netzebene 5b zugewiesen. Unter Zuleitung versteht die Gesuchsgegnerin 2 die Einzelleitungen zwischen dem 5a-Übergabepunkt und dem Endverbraucher (act. 50 Rz. 9). Die Netzebenen 5a und 5b werden kostenmässig als zwei eigenständige Netzebenen mit je einer Kostenstelle behandelt (act. 50 Rz. 5). Die Gesuchsgegnerin 2 teilt nachliegende Verteilnetzbetreiber mit eigenem Mittelspannungsnetz der Netzebene 5a zu. Nachliegende Verteilnetzbetreiber ohne eigenes Mittelspannungsnetz sowie am Mittelspannungsnetz angeschlossene Endverbraucher werden der Netzebene 5b zugeteilt (act. 50 Rz. 2 ff. und Beilage 14).

59 Das Stromversorgungsgesetz legt in Artikel 14 Absatz 3 Kriterien fest, welche bei der Berechnung der Tarife zu beachten sind. Die konkrete Festlegung der Tarife liegt jedoch in der Zuständigkeit der Netzbetreiber (Art. 18 Abs. 1 StromVV). Die Netzbetreiber haben daher bei der Ausgestaltung der Tarife im Rahmen des Gesetzes einen gewissen Spielraum. Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 haben gestützt auf die Unterteilung der Netzebene 5 in eine Transportund eine Verteilnetzebene diejenigen Kosten, welche von den Nachliegern mit eigener Netzebene 5 verursacht werden, definiert und daraus Tarife für die Netzebenen 5a und 5b berechnet. Es handelt sich dabei um die Umsetzung einer Massnahme, welche zur Verringerung der durch das Pancaking entstehenden Mehrbelastung der Endverbraucher beiträgt. Die Kostenaufteilung ist plausibel und eine Verletzung der Stromversorgungsgesetzgebung durch die Netzebenenaufteilung ist nicht ersichtlich.

60 Die Frage, ob die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 die Tarife der Netzebene 5 korrekt berechnet und die Kundengruppen korrekt gebildet haben, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Überprüfung der Kosten und Tarife sowie der Kundengruppen aller am vorliegenden Verfahren beteiligten Netzbetreiber bleibt daher vorbehalten. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Pancaking-Situation speziell ist, da auf Netzebene 5 die Netze von drei Netzbetreibern hintereinandergeschaltet sind. Die Zulässigkeit einer Netzebenenaufteilung im vorliegenden Fall kann daher nicht ohne Weiteres auf andere Pancaking-Situationen übertragen werden; vielmehr ist immer eine Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen.

61 Die Gesuchstellerin betrachtet die Differenz zwischen den Netznutzungskosten, die ihr in Rechnung gestellt werden und den Netznutzungskosten die ihr entstehen würden, wenn sie direkt an das Netz der Gesuchsgegnerin 2 angeschlossen wäre, als Mehrkosten (act. 2 Rz. 9 f. und 12 ff.). Die Gesuchsgegnerin 2 ist der Ansicht, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Mehrkosten nicht durch das Pancaking, sondern durch effektive hohe Kosten der Netze sowohl der Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegnerin 1 entstehen (act. 22 Rz. 20, 37f. und 70).

62 Die Gesuchstellerin ist auf die Nutzung des Netzes der Gesuchsgegnerin 1 angewiesen, damit sie ihren Endverbrauchern Strom liefern kann. Sie ist verpflichtet, für die Nutzung dieses Net-

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zes ein Entgelt zu bezahlen. Die entstandenen Kosten darf sie ihren Endverbrauchern in Rechnung stellen (Art. 14 Abs. 2 StromVG; Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG; Art. 15 Abs. 4 Bst. b StromVG). Es ist richtig, dass die Gesuchstellerin für die Netznutzung in der vorliegenden Pancaking-Situation im Vergleich zur Kostenregelung vor Inkrafttreten der Stromversorgungsgesetzgebung heute mehr bezahlt als früher. Es handelt sich dabei um Kosten, die aufgrund des Systemwechsel entstehen, nicht aber um Mehrkosten, die die Gesuchsgegnerinnen 1 oder 2 verursacht haben. Eine Minderung der durch den Systemwechsel entstehenden höheren Kosten ist im Rahmen des Stromversorgungsrechtes zu begegnen. Beim Nichtbezahlen der Nutzung eines tatsächlich genutzten Netzes handelt es sich nicht um eine solche Lösung.

3.7 Weitere von den Parteien beantragte Lösungen für das Pancaking-Problem

3.7.1 Anspruch aus kantonalem Recht

63 Die Gesuchstellerin begründet ihr Hauptbegehren, die Gesuchsgegnerin 2 sei zu verpflichten, sämtliche der Gesuchstellerin durch das Pancaking entstehenden Mehrkosten zu übernehmen, u.a. mit dem Hinweis auf […] (act. 2 S. 5 und S. 27). Das Netzgebiet der Gesuchstellerin wurde bisher immer mit genügend elektrischer Energie versorgt. Die Gesuchsgegnerin 2 hat, soweit aus den Akten ersichtlich, die Belieferung der Gesuchstellerin mit elektrischer Energie nie in Frage gestellt. Aus den genannten Bestimmungen geht keine Pflicht der Gesuchsgegnerin 2 zur Tragung von Mehrkosten, welche durch eine Pancaking-Situation entstehen, hervor.

3.7.2 Anspruch aus Vertrag

64 Die Gesuchstellerin stellt sich ausserdem auf den Standpunkt, aus dem Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie […] zwischen ihr und der Gesuchsgegnerin 2 (act. 2 Beilage 8) lasse sich ein Anspruch der Gesuchstellerin auf Behandlung als direkt an das Netz der Gesuchsgegnerin 2 angeschlossene Nachliegerin ableiten. Die Gesuchgegnerin 2 dürfe der Gesuchstellerin somit nur die eigenen Kosten in Rechnung stellen. Kosten für die Durchleitung durch das Netz der Gesuchsgegnerin 1 müsse die Gesuchsgegnerin 2 tragen (act. 2 S. 23 und S. 27 f.). Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass der Vertrag […] immer noch Gültigkeit hat, da nie ein Netzanschlussvertrag abgeschlossen worden sei, in welchem gemäss dem Energieliefervertrag vom 24. September 2008 die Übergabestellen bestimmt werden sollten (act. 2. S. 24; act. 22 Beilage 12, Ziffer 4).

65 Die Gesuchsgegnerin 2 beantragt, es sei auf die Frage der Vertragsauslegung im Zusammenhang mit der behaupteten Vertragsverletzung nicht einzutreten (act. 47 Antrag 2 und Rz. 28, 36). Artikel 30 Absatz 1 StromVV sieht vor, dass Bestimmungen von bestehenden Verträgen, welche gegen die Vorschriften über den Netzzugang oder das Netznutzungsentgelt verstossen, ungültig sind. Diese Bestimmung war als Artikel 26 Absatz 1 in ähnlicher Form bereits im Vernehmlassungsentwurf zur StromVV vom 27. Juni 2007 enthalten. Der erläuternde Bericht führt dazu aus, dass Verträge oder einzelne Vertragsbestimmungen, die den Regeln über den Netzzugang oder das Netznutzungsentgelt widersprechen, das StromVG unterlaufen würden und daher ihre Gültigkeit verlieren (Stromversorgungsverordnung: Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, S. 20). Die ElCom ist daher zuständig für die Vertragsauslegung, sofern es um die Frage der Vereinbarkeit einer Bestimmung mit den Regeln über den Netzzugang oder das Netznutzungsentgelt geht. Die Gesuchstellerin lei-- 15 of 23 -tet aus dem Vertrag […] ab, sie schulde der Gesuchsgegnerin 1 kein Netznutzungsentgelt. Die Kosten für die Durchleitung der Energie durch das Netz der Gesuchsgegnerin 1 sei von der Gesuchsgegnerin 2 zu bezahlen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Beurteilung der Frage, ob einer derartige Interpretation eines Vertrages mit den Regeln über das Netznutzungsentgelt vereinbar ist, ist vorliegend gegeben.

66 Die Stromversorgungsgesetzgebung sieht vor, dass das Netznutzungsentgelt von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten ist (Art. 14 Abs. 2 StromVG). Die Netznutzungskosten werden nach dem Prinzip der Kostenwälzung von Netzebene 1 über die nachliegenden Netzbetreiber an die Endverbraucher weitergegeben. Jeder Netzbetreiber gibt die Kosten des vorgelagerten Netzbetreibers sowie die eigenen Kosten weiter bzw. berechnet daraus seine Tarife (Art. 15 Abs. 4 Bst. b StromVG, Art. 16 und 17 StromVV). Eine vertragliche Vereinbarung, welche gegen die Vorschriften über das Netznutzungsentgelt verstösst, ist ungültig (Art. 30 Abs. 1 StromVV). Die Gesuchstellerin ist faktisch Nachliegerin der Gesuchsgegnerin 1, auch wenn die entsprechenden Netzübergabestellen nicht in einem Netzanschlussvertrag festgelegt wurden (act. 2 S. 24). Könnte man aus dem Vertrag […] zwischen der Gesuchsgegnerin 2 und der Gesuchstellerin ableiten, dass die Gesuchstellerin als direkt an das Netz der Gesuchsgegnerin 2 angeschlossen zu behandeln sei, obwohl sie faktisch an das Netz der Gesuchsgegnerin 1 angeschlossen ist und entsprechend kein Entgelt für die Nutzung des Netzes der Gesuchsgegnerin 1 zu bezahlen habe, wäre diese Bestimmung ungültig. Es kann daher offen bleiben, ob der Vertrag überhaupt noch anwendbar ist. Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob die ElCom zuständig ist für die Beurteilung der behaupteten Vertragsverletzung (act. 47 Antrag 2 und Rz. 28, 36).

67 Sowohl die Gesuchstellerin wie auch die Gesuchsgegnerin 1 sind der Ansicht, dass die Gesuchsgegnerin 2 verpflichtet ist, der Gesuchsgegnerin 1 gestützt auf Ziffer 4 des Abtretungsvertrags […] eine Vergütung für die Durchleitung der Elektrizität zu bezahlen (act. 21 Beilage Ziffer 4; act. 42 S. 14; act. 48 S. 4). Mit diesem Vertrag verkaufte die Gesuchsgegnerin 2 die

16 kV-Regionalleitung […] der Gesuchsgegnerin 1. Zudem wurde eine Vergütung für die Durchleitung der an die Gesuchstellerin zu liefernde Elektrizität der Gesuchsgegnerin 2 durch das Netz der Gesuchsgegnerin 1 in das Netz der Gesuchsstellerin vereinbart (act. 21 Beilage Ziffer 4; act. 42 S. 14). Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Vergütung im Zeitpunkt der Einführung einer gesamtschweizerischen Regelung der Netznutzung den dannzumal anwendbaren Grundsätzen angepasst wird (act. 21, Beilage Ziffer 4). Seit dem Inkrafttreten der Stromversorgungsgesetzgebung gelten deren Bestimmung zum Netznutzungsentgelt. Das Aushandeln von Durchleitungsvergütungen ist aufgrund der Bestimmungen zum Netznutzungsentgelt nicht mehr zulässig. Vertraglich vereinbarten Durchleitungsvergütungen in Bereichen, welche dem Stromversorgungsrecht unterstehen, widersprechen den Bestimmungen zum Netznutzungsentgelt und sind daher ungültig (Art. 30 Abs. 2 StromVV). Die im Abtretungsvertrag […] vereinbarte Durchleitungsentschädigung ist daher unter dem Stromversorgungsrecht nicht mehr gültig. Die Gesuchsgegnerin 2 schuldet der Gesuchsgegnerin 1 gestützt auf den Abtretungsvertrag […] keine Durchleitungsentschädigung.

68 Die übrigen von der Gesuchstellerin aufgeführten Verträge beziehen sich auf die Energielieferung. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern sich aus diesen Verträgen eine Pflicht der Gesuchsgegnerin 2 zur Tragung der durch das Pancaking entstehenden Mehrbelastung der Endverbraucher ergeben soll (act. 2 S. 22 ff.). Aus keinem der von der Gesuchstellerin aufgeführten Verträgen lässt sich eine vertragliche Verpflichtung der Gesuchsgegnerin 2 ableiten, die durch das Pancaking entstehenden Mehrkosten zu tragen.

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3.7.3 Behandlung als direkt angeschlossene Netzbetreiberin

69 Die Gesuchstellerin leitet aus der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin 2 sie bis nach Inkrafttreten der Stromversorgungsgesetzgebung als direkt angeschlossene Wiederverkäuferin behandelt hat, ab, dass sie weiterhin als solche zu behandeln sei (act. 2 S. 27). Sie leitet dies auch aus den Allgemeinen Anschlussbedingungen der Gesuchsgegnerin 2 ab (act. 1E Beilage I; act. 42 S. 15). Mit dem Inkrafttreten der Stromversorgungsgesetzgebung sind insbesondere die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt einzuhalten (Art. 14 f. StromVG). Die Netznutzungskosten werden nach dem Wälzungsprinzip über die sieben Netzebenen bis zum Endverbraucher gewälzt (Art. 14 Abs. 2 StromVG, Art. 15 Abs. 4 Bst. b StromVG). Aufgrund des Wälzungssystems können Netzkosten vom vorliegenden Netzbetreiber nur an einen physisch an dessen Netz angeschlossenen nachliegenden Netzbetreiber oder Endverbraucher weitergewälzt werden. Aus der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin 2 die Gesuchstellerin bis Ende des hydrologischen Tarifjahres 2007/2008 auch hinsichtlich des Netznutzungsentgelts als direkt angeschlossene Wiederverkäuferin behandelt hat, lassen sich keine Ansprüche für die folgenden Tarifjahre ableiten, da seit dem Inkrafttreten der Stromversorgungsgesetzgebung eine gesetzliche Regelung der Stromversorgung vorliegt, welche älteren, anders lautenden Abmachungen und Gewohnheiten grundsätzlich vorgeht. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Allgemeinen Anschlussbedingungen der Gesuchsgegnerin 2 ist das Bestehen eines Netzanschlussvertrages (act. 1E Beilage I). Da zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 2 kein Netzanschlussvertrag besteht, kommen die Allgemeinen Anschlussbedingungen nicht zur Anwendung (act. 2. S. 24; act. 47 Rz. 37). Aus den Allgemeinen Anschlussbedingungen der Gesuchsgegnerin 2 lässt sich daher kein Anspruch auf Behandlung als direkt angeschlossene Wiederverkäuferin ableiten. Selbst wenn die Allgemeinen Anschlussbedingungen anwendbar wären, würde die Behandlung der Gesuchstellerin als direkt angeschlossenen Wiederverkäuferin ohne physischen Anschluss an das Netz der Gesuchsgegnerin 2 der Stromversorgungsgesetzgebung widersprechen (vgl. vorstehende Erwägungen).

4 Eventualanträge

4.1 Direkte Zuleitung

70 Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, dass das Pancaking-Problem gelöst wäre, wenn zwischen ihrem Netz und demjenigen der Gesuchsgegnerin 2 eine Verbindungsleitung erstellt würde. Eine solche Leitung wäre ca. 2,5 km lang und würde rund CHF 900‘000 kosten (act. 2 S. 29 f.).

71 Die Gesuchstellerin ist an das Netz der Gesuchsgegnerin 1 angeschlossen. Der direkte Anschluss der Gesuchstellerin an das Netz der Gesuchsgegnerin 2 würde einen Netzanschlusswechsel im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 StromVG darstellen.

72 Der Bundesrat kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten (Art. 5 Abs. 5 StromVG). Der Bundesrat hat diesbezüglich keine Richtlinien erlassen. Das Stromversorgungsrecht kennt keine ausdrückliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen ein Netzanschlusswechsel möglich ist (Verfügung der ElCom vom 9. Dezember -- 17 of 23 -2010 [922-09-001], abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen, Rz. 31).

73 Die Formulierung der letzten beiden Sätze in Artikel 5 Absatz 5 StromVG geht auf einen Vorschlag im Schlussbericht der Arbeitsgruppe Parallelleitungen vom 28. November 2006 zurück, welcher vom Gesetzgeber übernommen wurde (Schlussbericht AG Par, abrufbar unter: www.bfe.admin.ch > Themen > Stromversorgung > Stromversorgungsgesetz, S. 13). Die AG Par befasste sich mit der Frage, inwiefern Anschlussnehmer aus dem gesetzlich verankerten „Recht auf Anschluss" zusätzlich auch ein Recht auf Verlegung oder Veränderung seines Anschlusses oder ein Recht auf einen weiteren Anschluss hat und unter welchen Voraussetzungen ihm ein solches Rechte gegebenenfalls zustehen sollte (Schlussbericht AG Par, S. 5). Im vorliegenden Fall würde es sich aufgrund des Baus einer neuen Leitung um eine Veränderung einer Anschlusssituation handeln. Im Rahmen der Auslegung von Artikel 5 Absatz 5 StromVG kann der Schlussbericht AG Par damit berücksichtigt werden. Allerdings ist bei der Auslegung auch den unterschiedlichen Auffassungen der Involvierten Rechnung zu tragen (vgl. Schlussbericht AG Par, S. 5 und Anhang 2: Stellungnahmen durch Mitgliederorganisationen AG Par; Verfügung der ElCom vom 9. Dezember 2010 [922-09-001], Rz. 32).

74 In den Protokollen der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie wurde erwähnt, dass ein Wechsel von Anschlüssen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden solle, dass er unter gewissen Umständen möglich sei. An einer anderen Stelle wurde von besserer Versorgungsverfügbarkeit und tieferen Gesamtkosten gesprochen. Solche Wechsel sollten nicht verhindert werden (Protokoll der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats vom 24. und 25. August 2006, S. 21). In der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates erfolgten skeptische Äusserungen zu einem Recht des Endverbrauchers, sich an eine höhere Netzebene anschliessen zu lassen, da der Netzbetreiber ja die Pflicht habe, Endverbraucher anzuschliessen und diese Pflicht nicht einseitig sein solle (Protokoll der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 3. und 4. April 2006, S. 32; Verfügung der ElCom vom 9. Dezember 2010 [922-09-001], Rz. 33).

75 Die gesetzgeberische Konzeption sieht also keinen voraussetzungslosen Anschlusswechsel vor – auch nicht auf der gleichen Netzebene. Mit Blick auf den Schlussbericht der AG Par (S. 80) bedarf der Wechsel eines Netzanschlusses einer Rechtfertigung. Eine Rechtfertigung könnte beispielsweise durch eine Verbesserung der Versorgung(ssicherheit) oder die Erhöhung der Gesamteffizienz gegeben sein, wobei allenfalls Kapitalkosten im Sinne von Art. 5 Abs. 5 StromVG abzugelten wären (Verfügung der ElCom vom 9. Dezember 2010 [922-09001], Rz. 34.)

76 Den Ausführungen bezüglich der Berücksichtigung der Branchendokumente (vorne Rz. 42 ff.) folgend können auch die Branchendokumente des VSE berücksichtigt werden, in diesem Fall insbesondere das Netznutzungsmodell für das Schweizerische Verteilnetz, NNMV. Im NNMV wird die Änderung des Hauptanschlusses vom bisherigen Netzbetreiber zu einem anderen Netzbetreiber einleitend erwähnt (Ziffer 3.5.5 NNMV). Im NNMV wird bezüglich einer Anschlussänderung festgehalten, dass im Interesse möglichst geringer volkswirtschaftlicher Kosten die Änderung des Hauptanschlusses vom bisherigen Netzbetreiber zu einem anderen Netzbetreiber für Endverbraucher nur in Ausnahmefällen zulässig sei, worauf eine abschliessende Aufzählung solcher Konstellationen folgt (Ziffer 3.5.5 NNMV; Verfügung der ElCom vom 9. Dezember 2010 [922-09-001], Rz. 35, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). Diese Überlegungen beziehen sich auf den Netzanschlusswechsel eines -- 18 of 23 -Endverbrauchers. Die genannten Kriterien können jedoch analog auf den Netzanschlusswechsel eines Netzbetreibers angewendet werden.

77 Ein Netzanschlusswechsel ist folglich nur zulässig, wenn eine Rechtfertigungsgrund vorliegt. Als Rechtfertigungsgründe in Frage kommen z.B. die Verbesserung der Versorgungssicherheit oder die Erhöhung der Gesamteffizient. Die Gesuchsgegnerin 1 hat in den letzten Jahren rund CHF […] investiert, indem sie eine Schaltanlage und eine über 20-jährige Rundsteueranlage ersetzt hat. Diese Investitionen erfolgten auch mit Blick auf die Versorgungssicherheit der Gesuchstellerin (act. 21 S. 3). Die Gesuchstellerin weist selber darauf hin, dass das Netz der Gesuchsgegnerin 1 bis ins Jahr 2000 störanfällig war. Aufgrund des von der Gesuchsgegnerin

1 vorgenommenen Netzausbaus verbesserte sich die Situation (act. 2 S. 6). Würde zur Versorgung der Gesuchstellerin eine zusätzliche Leitung gebaut, hätte die Gesuchsgegnerin 1 einen Teil ihrer Investition, soweit sie für die Versorgung der Gesuchstellerin notwendig war, vergeblich getätigt. Dies würde dazu führen, dass die Endverbraucher der Gesuchsgegnerin 1 entweder höhere Netznutzungstarife bezahlen müssten, oder dass die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin 1 für die nicht mehr benützten Anlagen zu entschädigen hätte (Art. 5 Abs. 5 StromVG). Denkbar ist auch eine Kombination von höheren Netznutzungstarifen und einer Entschädigungszahlung.

78 Die Voraussetzung für einen Anschlusswechsel der Gesuchstellerin vom Netz der Gesuchsgegnerin 1 zur Gesuchsgegnerin 2 sind nicht erfüllt. Der Antrag wird abgewiesen.

4.2 Mehrkostentragung im Verhältnis der verkauften Energiemenge

79 Die Gesuchstellerin stellt den Eventualantrag, die durch die Pancaking-Situation entstehenden Mehrkosten seien von den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 zusammen mit der Gesuchstellerin im Verhältnis zu der von ihnen verkauften Energiemengen (ihrem Energieabsatz) zu übernehmen. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, eine Aufteilung der Mehrkosten entsprechend dem Energieabsatz der beteiligten Verteilnetzbetreiber (Verhältnis […] [Gesuchstellerin] zu […] [Gesuchsgegnerin 1] zu […] [Gesuchsgegnerin 2]) wäre fair. Darüber hinaus begründet sie diesen Antrag aber nicht (act. 2. S. 30; act. 42 S. 22).

80 Die Netznutzungskosten werden nach dem Prinzip der Kostenwälzung von Netzebene 1 bis 7 über die nachliegenden Netzbetreiber an die Endverbraucher weitergegeben. Jeder Netzbetreiber gibt die Kosten des vorgelagerten Netzbetreibers sowie die eigenen Kosten weiter bzw. berechnet daraus seine Tarife (Art. 15 Abs. 4 Bst. b StromVG, Art. 16 und 17 StromVV). Die Gesuchstellerin nutzt das Netz der Gesuchsgegnerin 1 und ist daher verpflichtet, dieser ein Netznutzungsentgelt zu entrichten. Dadurch dass die Gesuchstellerin den Tarif für die Netzebene 5a bezahlt, entrichtet sie nur ein Entgelt für den von ihr genutzten Teil der Netzebene 5 der Gesuchsgegnerin 1. Die Gesuchstellerin macht keine rechtliche Grundlage geltend, welche ein Aufteilung dieser angeblichen Mehrkosten nach dem Energieabsatz der beteiligten Verteilnetzbetreiber rechtfertigen würden. Die Endverbraucher der Gesuchsgegnerin

2 benützen das Netz der Gesuchsgegnerin 1 überhaupt nicht. Es ist daher nicht ersichtlich, warum diesen Kosten für dessen Nutzung auferlegt werden sollten.

81 Es wurde bereits festgestellt, dass mit der von den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 vorgenommenen Netzebenenaufteilungen eine Massnahme zur Minderung des Pancaking-Problems vorgenommen wurde, welche mit der Stromversorgungsgesetzgebung vereinbar ist. Für eine Tragung angeblicher Mehrkosten im Verhältnis des Energieabsatzes besteht weder eine rechtliche Grundlage noch eine Notwendigkeit. Der Antrag wird daher abgewiesen.

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5 Fazit

82 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die von der Gesuchgegnerinnen 1 und 2 vorgenommene Netzebenenaufteilung zu einer Verminderung der Mehrbelastung der Endverbraucher führt und die vorgenommenen Netzebenenaufteilungen mit der Stromversorgungsgesetzgebung vereinbar sind. Dadurch wird die den Endverbrauchern der Gesuchstellerin durch das Pancaking entstehende Mehrbelastung vermindert. Es besteht keine gesetzliche oder vertragliche Pflicht der Gesuchsgegnerin 2 zur Übernahme der durch das Pancaking entstehende Mehrbelastung der Endverbraucher der Gesuchstellerin.

6 Gebühren

83 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

84 Für die vorliegende Verfügung und die Verfügung vom 14. Oktober 2010 betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen werden […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde, […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von

200 Franken pro Stunde und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde in Rechnung gestellt. Somit ergibt sich eine Gebühr von […] Franken.

85 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [Allg-GebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch und insbesondere ihre Rechtsbegehren veranlasst, wobei sie mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist. Daher wird der Gesuchstellerin die Gebühr vollständig auferlegt.

7 Parteientschädigung

86 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (BGE 132 II 47, E. 5.2 S. 62 f.). Entsprechend wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Auf den Antrag 4 der [Gesuchstellerin] vom 3. September 2010 wird nicht eingetreten.

2. Die Anträge 1 bis 3 und 5 der [Gesuchstellerin] vom 3. September 2010 werden abgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass die von der [Gesuchsgegnerin 1] und der [Gesuchsgegnerin 2] vorgenommene Netzebenenaufteilung auf der Netzebene 5 zur Lösung des vorliegenden Pancaking-Problems mit der Stromversorgungsgesetzgebung vereinbar ist. Eine Überprüfung der Tarife und Kundengruppen aller Verfahrensbeteiligten bleibt vorbehalten.

4. Die Gebühren betragen […] Franken und werden der [Gesuchstellerin] auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

5. Parteientschädigung wird keine zugesprochen.

6. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

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Bern, 20. Oktober 2011 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: […] Mitzuteilen an: […]

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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