Lexipedia

Entscheid

netznutzungstarif-fur-nicht-ganzjahrig-genutzte-liegenschaften-art-18-abs-2-stromvv-pdpYfg

Netznutzungstarif für nicht ganzjährig genutzte Liegenschaften (Art. 18 Abs. 2 StromVV)

19. September 2013Deutsch21 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom COO.2207.105.3.106552 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch C:\Users\U80817~1\AppData\Local\Temp\fsc.client\d...

Source admin.ch

Sachverhalt

A.

Erwägungen

1.

Mit Schreiben vom 18. März 2011 beschwerten sich die Gesuchsgegner bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) über Netznutzungstarife der Gesuchstellerin. Sie machten geltend, die Gesuchstellerin habe für das elterliche Bauernhaus den Netznutzungstarif ohne ausdrückliche Ankündigung übermässig erhöht, da sie das Elternhaus offenbar als Zweitwohnung betrachte. Die Gesuchstellerin habe nicht den normalen fixen Netznutzungstarif (d.h. den Grundtarif) sondern einen höheren Tarif verrechnet.

2.

Die Gesuchsgegner führten weiter aus, das elterliche Bauernhaus, das ausserhalb von Adelboden liege, würden sie selbst nutzen, um das Haus, den grossen Garten und die Liegenschaft zu unterhalten. Als Pensionierte hielten sie sich ganzjährig und auch an Werktagen, nicht nur an den Wochenenden, in Adelboden auf. In der Folge hätten sie die Stromrechnungen auf der Basis des normalen fixen Tarifs beglichen und vorgängig der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass die Rechnungen solange auf dieser Basis beglichen würden, bis ein gerechtes Tarifsystem eingeführt sei.

3.

Die Gesuchsgegner machten sodann geltend, dass gemäss dem Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) der Netznutzungstarif die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln (Verursacherprinzip) sowie den Zielen einer effizienten Energienutzung (Energieeffizienz) Rechnung tragen müsse. Das Elternhaus sei über 100-jährig, seit mehr als 60 Jahren werde dafür elektrische Energie bezogen. Die Gesuchstellerin habe am 30. September 2009 schriftlich bestätigt, dass die Netzinfrastruktur schon länger nicht mehr saniert worden sei. Damit habe das Elternhaus keine zusätzlichen Kosten für den Ausbau der Netzinfrastruktur verursacht. Die Gesuchstellerin habe offenbar ausschliesslich auf das Kriterium „ganzjährig“ abgestellt, das nur in der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) zu finden und weder auf den Materialien noch auf Artikel 14 Absatz 3 StromVG abgestützt sei.

4.

Die Gesuchsgegner kamen zum Schluss, für die mehr als 100-jährige elterliche Liegenschaft den normalen fixen Netznutzungstarif bezahlen zu müssen.

B.

5.

Auf Anfrage der ElCom hin reichte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 22. August 2011 Unterlagen, insbesondere Korrespondenzen mit den Gesuchsgegnern, ein (act. 3 und 5). Die Gesuchsgegner liessen sich am 14. September 2011 unter Einreichung von Korrespondenzstücken ebenfalls vernehmen (act. 4 und 6).

6.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 teilte die ElCom den Gesuchsgegnern mit, die Gesuchstellerin bilde zur Umsetzung von Artikel 18 Absatz 2 StromVV zwei Kundengruppen und ziehe die Grenze zwischen ganzjährig genutzten und den übrigen Liegenschaften bei 250 Tagen Benutzung pro Jahr. Die Gesuchsgegner wurden gebeten, der ElCom mitzuteilen, ob sie diese Grenze erreichen. Gleichzeitig wurde die Montage eines Lastgangzählers während einer Periode von 12 Monaten vorgeschlagen (act. 8).

C.

7.

Die Gesuchsgegner liessen sich mit Schreiben vom 15. Mai 2012 zum Vorschlag der ElCom vernehmen und teilten darin mit, dass sich die Montage eines Lastgangzählers im Lichte von Artikel

-- 3 of 13 --

14.

Absatz 3 StromVG erübrige. Diese Bestimmung sehe eine verursachergerechte Auferlegung der Kosten vor. Die Grenze von 250 Tagen Benutzung pro Jahr lasse sich deshalb als einziges Kriterium nicht rechtfertigen. Im Übrigen verwiesen die Gesuchsgegner auf ihre Eingabe vom 18. März 2011 (act. 10).

D.

8.

Mit Stellungnahme des Fachsekretariats der ElCom (FS ElCom) vom 5. Juli 2012 wurde den Gesuchsgegnern mitgeteilt, dass die betroffene Liegenschaft nicht als ganzjährig bewohnt erachtet werde, da sie während weniger als 250 Tagen bewohnt sei. Die Tatsache, dass die Kundengruppe der „nicht ganzjährig genutzten Liegenschaften“ höhere Kosten zu tragen habe, liesse sich alleine auf den geringen und unregelmässigen Verbrauch zurückführen und stehe in Einklang mit den Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 1 StromVG. Danach sei der Netzbetreiber verpflichtet, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität in der erforderlichen Qualität zu liefern.

9.

Die Gesuchsgegner wurden schliesslich auf die Möglichkeit hingewiesen, eine beschwerdefähige Verfügung der ElCom zu verlangen, falls sie die Auffassung des FS ElCom nicht teilten (act. 11-13).

E.

10.

Die Gesuchsgegner reichten mit Schreiben vom 20. Juli 2012 erneut eine Stellungnahme zum Schreiben des FS ElCom ein. Sie machten darin geltend, mit einem Lastgangzähler könne bei sparsamer Stromverwendung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wie lange ein Haus bewohnt worden sei. Die Gesuchsgegner würden die Liegenschaft ganzjährig an einigen Tagen jede Woche selbst bewohnen.

11.

Die Grenze von 250 Tagen lasse sich als einziges Kriterium nicht rechtfertigen und werde auch von den Materialien des Gesetzgebungsprozesses nicht unterstützt. Die Gesuchsgegner hätten mit dem mehr als 100-jährigen Bauernhaus keinen Anlass für einen Ausbau der Netzinfrastruktur gegeben und somit keine entsprechenden Kosten verursacht. Die Gesuchsgegner hielten an ihrem Schreiben vom 18. März 2011 mit den Ergänzungen vom 14. September 2011 fest (act. 14).

F.

12.

Mit Datum 14. Februar 2013 erkundigte sich das FS ElCom telefonisch bei den Parteien, ob die Angelegenheit zwischenzeitlich erledigt werden konnte, was von beiden Parteien verneint wurde. Die Gesuchstellerin teilte mit, dass sie ein Gesuch um Erlass einer formellen Verfügung prüfen werde. Gegen Betreibungen hätten die Gesuchsgegner jeweils Rechtsvorschlag erhoben, der mangels eines Rechtsöffnungstitels nicht beseitigt werden konnte (act. 15).

13.

In der Folge teilten die Gesuchsgegner der ElCom mit Schreiben vom 22. Februar 2013 mit, dass sie an ihrer Eingabe vom 18. März 2011 festhielten, und beantragten, dass ihnen der normale Netznutzungstarif bewilligt wird. Sie begründeten dies damit, dass der von der Gesuchstellerin verlangte fixe Netznutzungstarif unverhältnismässig sei und nicht die verursachten Kosten widerspiegle (act. 16).

14.

Nachdem bei den Gesuchsgegnern am 6. März 2013 schriftlich nachgefragt wurde, ob sie den Erlass einer formellen Verfügung wünschten, teilten diese der ElCom mit Schreiben vom 12. März 2013 mit, sie hofften, die Angelegenheit könne ohne Verfügung gelöst werden (act. 17 und 18).

15.

Mit Eingabe vom 20. März 2013 verlangte die Gesuchstellerin unter Beilage des Schriftverkehrs mit den Gesuchsgegnern eine formelle Verfügung (act. 19).

-- 4 of 13 --

G.

16.

Das FS ElCom eröffnete daraufhin ein formelles Verfahren zur Frage, ob die Liegenschaft an der [...] in 3715 Adelboden eine ganzjährig genutzte Liegenschaft im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 StromVV darstellt. Den Parteien wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich zum Verfahrensgegenstand zu äussern, allfällige Ergänzungen einzureichen oder weitere Anträge zu stellen (act. 20 und 21). Den Gesuchsgegnern wurden in der Folge das Aktenverzeichnis sowie einzelne Aktenstücke zugesandt (act. 22-24).

17.

Zur Verfahrenseröffnung liessen sich die Gesuchsgegner mit Schreiben vom 8. Mai 2013 vernehmen. Darin machten sie geltend, der Gegenstand des Verfahrens dürfe nicht auf die Ganzjährigkeit beschränkt, sondern müsse auch auf den fixen Netznutzungstarif gemäss Artikel 14 Absätze 3 und 4 StromVG ausgeweitet werden. Weder die Hinterlegung der Schriften, noch 52 Wochen abzüglich Ferien oder 250 Tage pro Jahr liessen sich auf die Stromversorgungsgesetzgebung abstützen. Das elterliche Bauernhaus werde nicht saisonal sondern ganzjährig an einigen Tagen jede Woche bewohnt. Die Gesuchsgegner hätten keinen Anlass für einen Ausbau der Netzinfrastruktur gegeben. Da die Netzinfrastruktur des Hauses schon länger nicht saniert worden sei, seien keine Kosten verursacht worden. Der von der Gesuchstellerin geforderte Tarif sei unverhältnismässig, insbesondere weil auf Stufe Gesetz (Art. 14 Abs. 3 StromVG) das Verursacherprinzip verankert sei (act. 25).

18.

Die Gesuchstellerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

H.

19.

Auf Einzelheiten des Sachverhalts wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen. II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

20.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

21.

Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag einer Partei. Die Verfügung setzt sich mit der Frage auseinander, ob es sich beim Bauernhaus der Gesuchsgegner um eine ganzjährig genutzte Liegenschaft im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 StromVV handelt bzw. ob vorliegend gestützt auf der Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und StromVV) die Anwendung eines höheren Grundtarifs für die Netznutzung gerechtfertigt ist. Die Prüfung der Höhe des von der Gesuchstellerin angewendeten Grundtarifs für die Netznutzung für nicht ganzjährig genutzte Liegenschaften ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

22.

Die vorliegende Verfügung betrifft somit einen zentralen Bereich der Stromversorgungsgesetzgebung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

-- 5 of 13 --

2.

Parteien und rechtliches Gehör

2.1

Parteien

23.

Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74).

24.

Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).

25.

Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine Netzbetreiberin gemäss Artikel 5 Absatz 1 StromVG. Ihr Versorgungsgebiet umfasst den Grossteil des Gemeindegebiets von Adelboden (siehe www.strompreis.elcom.admin.ch). Die vorliegend betroffene Liegenschaft liegt im Versorgungsgebiet der Gesuchstellerin. Seit Mitte 2009 bezahlen die Gesuchsgegner nur einen Teil der Stromrechnungen für diese Liegenschaft. Betreibungen der Gesuchstellerin blieben bislang erfolglos (siehe act. 1, Beilagen zu act. 5, act. 15, Beilagen zu act. 19). Die Gesuchstellerin hat somit ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die vorliegende Frage geklärt wird, und ist von der Verfügung direkt betroffen. Die Gesuchstellerin verfügt im vorliegenden Verfahren über Parteistellung.

26.

Die Gesuchsgegner sind als Endverbraucher im Versorgungsgebiet der Gesuchstellerin ebenfalls direkt von der vorliegenden Verfügung betroffen. Sie verfügen im vorliegenden Verfahren ebenfalls über Parteistellung.

2.2

Rechtliches Gehör

27.

Die Parteien hatten im Rahmen des Verfahrens mehrmals die Gelegenheit, sich zum Verfahrensgegenstand zu äussern. Die vorgebrachten Argumente werden bei den materiellen Erwägungen behandelt.

3.

Netznutzungsentgelt

3.1

Rechtliche Regelung für ganzjährig und nicht ganzjährig genutzte Liegenschaften

28.

Artikel 18 Absatz 2 StromVV sieht vor, dass der Netznutzungstarif bei Spannungsebenen unter 1 kV (Kilovolt) für Endverbraucher in ganzjährig genutzten Liegenschaften ohne Leistungsmessung zu mindestens 70 Prozent ein nicht-degressiver Arbeitstarif (Rappen pro Kilowattstunde [Rp./kWh]) sein muss. Dies bedeutet, dass der Grundtarif höchstens 30 Prozent des gesamten Netznutzungstarifs ausmachen darf. Mit dieser Bestimmung soll erreicht werden, dass Netznutzungstarife den Zielen einer effizienten Elektrizitätsverwendung gemäss Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e StromVG Rechnung tragen (siehe Bundesamt für Energie, Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf der StromVV vom 27. Juni 2007, Seite 15, Art. 16, verfügbar unter: www.elcom.admin.ch  Dokumentation  Gesetze und Ausführungsbestimmungen Schweiz).

-- 6 of 13 --

29.

Für die Festlegung der Netznutzungstarife sind die Netzbetreiber verantwortlich (Art. 18 Abs. 1 StromVV). Die Netznutzungstarife sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben festzulegen (siehe insbesondere Art. 14 Abs. 3 StromVG und Art. 18 Abs. 2 StromVV) und müssen insbesondere die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln (sog. Verursacherprinzip; Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG).

30.

Aus Artikel 18 Absatz 2 StromVV folgt, dass bei nicht ganzjährig genutzten Liegenschaften der Grundtarif mehr als 30% des gesamten Netznutzungstarifs ausmachen darf. Zudem muss auch bei nicht ganzjährig genutzten Liegenschaften das Verursacherprinzip beachtet werden.

31.

Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Nicht ganzjährig genutzte Liegenschaften verbrauchen im Vergleich zu ganzjährig genutzten Liegenschaften in der Regel weniger Elektrizität. Der Beitrag für die Netznutzung über die Energiekomponente ist somit bei nicht ganzjährig genutzten Liegenschaften geringer. Die Kapazität des Elektrizitätsnetzes muss jedoch während des ganzen Jahres auf den maximalen Verbrauch während jener Zeiten ausgelegt sein, in welchen die Liegenschaft genutzt wird. Dies führt bei den Netzbetreibern zu zusätzlichen Kosten, die nach dem Verursacherprinzip den Endverbrauchern in den nicht ganzjährig genutzten Liegenschaften aufzuerlegen sind. Die Netzbetreiber sind entsprechend berechtigt, unterschiedliche Kundengruppen mit verschiedenen Grundtarifen vorzusehen. Dieses Vorgehen ist nach dem Verursacherprinzip gerechtfertigt.

32.

Um die Beurteilung vornehmen zu können, ob eine ganzjährig genutzte Liegenschaft gemäss Artikel

18.

Absatz 2 StromVV vorliegt, müssen die Netzbetreiber die Nutzungsdauer der Liegenschaft individuell überprüfen und dazu geeignete Kriterien bestimmen. Weder die Hinterlegung der Schriften, noch der Hauptwohnsitz oder das Erreichen einer jährlichen Verbrauchsgrenze stellen für sich alleine betrachtet geeignete Kriterien dar. Diese Kriterien können jedoch erste Hinweise liefern (siehe Mitteilung der ElCom vom 14. April 2011, Bst. C, abrufbar unter: www.elcom.admin.ch  Dokumentation  Mitteilungen 2011).

33.

Für die konkrete Tarifzuteilung hat die ElCom ein schrittweises Vorgehen empfohlen (siehe Mitteilung, Bst. D):

1.

Erste Tarifzuteilung der Endverbraucher, beispielsweise gemäss dem steuerlichen Wohnsitz;

2.

Schriftliche Information der Endverbraucher über die vorgesehen Tarifzuteilung;

3.

Möglichkeit für die Endverbraucher, zur geplanten Tarifzuteilung Stellung zu nehmen. Dieses Vorgehen ermöglicht es den Endverbrauchern, die ihre Liegenschaft ganzjährig nutzen, sich zur ersten Tarifzuteilung zu äussern.

3.2

Ermittlung der Netznutzungskategorie

34.

Mit Schreiben vom 28. September 2010 teilte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnern mit, aufgrund verschiedener Abklärungen (u.a. Hinterlegung der Schriften sowie Wohnsitzbesteuerung) könne die Liegenschaft an der [...] in Adelboden nicht als ganzjährig genutzt eingestuft werden. Die Gesuchsgegner erhielten gleichzeitig die Gelegenheit, sich zu melden, falls sie mit dieser Zuteilung nicht einverstanden sein sollten. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 erklärten sich die Gesuchsgegner mit der Zuteilung als nicht einverstanden. Daraufhin teilte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnern mit Schreiben vom 1. November 2010 mit, eine Liegenschaft gelte als ganzjährig genutzt, wenn sie den -- 7 of 13 -grössten Teil des Jahres bewohnt ist, was 52 Wochen abzüglich Ferien entspreche. Die Gesuchstellerin verwies dabei auf ein Schreiben der ElCom vom 12. Juli 2010 in einem anderen Fall (siehe Beilagen zu act. 5 und zu act. 6). Wird von 5 Wochen Ferien ausgegangen, liegt diese Grenze bei 329 Tagen (52 Wochen - 5 Wochen = 47 Wochen; 47 Wochen à 7 Tage = 329 Tage).

35.

Das schrittweise Vorgehen der Gesuchstellerin zur Ermittlung der Nutzung einer Liegenschaft entspricht der Empfehlung der ElCom in ihrer Mitteilung vom 14. April 2011 und ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

36.

Ob in Bezug auf die Gesuchsgegner die Kategorisierung der Liegenschaft als nicht ganzjährig genutzt zutreffend ist, wird nachfolgend beurteilt. Es handelt sich dabei um die Kategorisierung seit dem 1. Oktober 2008. Die Gesuchstellerin hat für die Rechnungsperiode 1. Oktober 2008 – 31. März 2009 den Gesuchsgegnern erstmals das Netznutzungsentgelt für nicht ganzjährig genutzte Liegenschaften in Rechnung gestellt (siehe act. 1 sowie Schreiben LWA vom 10. Juli 2012 [Beilage zu act. 19]).

37.

Die Gesuchsgegner machen im Wesentlichen Folgendes geltend (siehe act. 25): - Artikel 18 Absatz 2 StromVV sei im Lichte von Artikel 14 Absätze 3 und 4 StromVG zu sehen und müsse das Verursacherprinzip beachten; - Die Hinterlegung der Schriften sowie die Grenze von 250 Tagen bzw. 52 Wochen abzüglich Ferien liessen sich für sich allein als Kriterien nicht rechtfertigen; - Die Liegenschaft werde von den Gesuchsgegnern nicht saisonal sondern ganzjährig an einigen Tagen jede Woche bewohnt; - Das 100-jährige Bauernhaus habe keinen Anlass für einen Ausbau der Netzinfrastruktur gegeben, die Netzinfrastruktur für das Haus sei schon länger nicht mehr saniert worden; - Für das Bauernhaus würden Liegenschaftssteuern, Wald- und Bergrechte sowie Kehrichtgebühren, ARA sowie Schwellentelle bezahlt; - In Adelboden bestehe ferner die Heimatberechtigung.

38.

Die Netzbetreiber sind verantwortlich für die Festlegung der Netznutzungstarife (vgl. Rz. 29). Die Gesuchstellerin hat festgelegt, dass Liegenschaften ab 250 Tagen Benutzung pro Jahr als ganzjährig genutzt gelten (siehe act. 8 sowie S. 6 der Stromtarife 2013 und 2014, abrufbar unter: www.lwa.ch  Downloads, letztmals besucht am 10. September 2013).

39.

Weder in Artikel 18 Absatz 2 StromVV noch im erläuternden Bericht zur StromVV wird darauf abgestellt, ob die Liegenschaft nur während einer bestimmten Zeit (z.B. saisonal während der Sommerferien) oder über das ganze Jahr verteilt immer wieder an einzelnen Tagen genutzt wird. Die Kapazität des Elektrizitätsnetzes muss jederzeit auf den maximalen Verbrauch ausgelegt sein, unabhängig davon, ob der maximale Verbrauch während einer längeren Periode (z.B. Ferienzeit) oder immer wieder während kürzerer Perioden stattfindet. In diesem Sinne ist somit auch unbeachtlich, dass die Nutzung nicht saisonal erfolgt. In diesem Lichte scheint die Anzahl Tage Benutzung pro Jahr ein geeignetes und mit dem Verursacherprinzip vereinbares Kriterium zu sein, um die Ganzjährigkeit im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 StromVV zu bestimmen. Mit 250 Tagen Benutzung pro Jahr setzt die Gesuchstellerin die Grenze zudem um einiges tiefer an als 329 Tage (siehe Rz. 34, a. E.).

-- 8 of 13 --

40.

Die Netznutzungstarife müssen ferner die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG) sowie den Zielen einer effizienten Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen (Art. 14 Abs. 3 Bst. e StromVG). Dieser Zielkonflikt zwischen Verursacherprinzip und Energieeffizienz muss bei der Festlegung der Netznutzungstarife gelöst werden. Die Festlegung der Netznutzungstarife und die Zuteilung zu den Kundengruppen durch die Gesuchstellerin ist auch vor dem Hintergrund dieses Zielkonflikts nicht zu beanstanden.

41.

Die Gesuchsgegner behaupten nicht, dass sie die Grenze von 250 Tagen erreichen. Die Gesuchsgegner bewohnen gemäss eigenen Angaben das elterliche Bauernhaus an einigen Tagen jede Woche. Wird von vier Tagen pro Woche ausgegangen, bewohnen sie die Liegenschaft während rund 208 Tagen im Jahr. Die tatsächliche Anzahl Tage, an welchen die Gesuchsgegner die Liegenschaft nutzen, konnte allerdings auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht ermittelt werden. Den Vorschlag, zur Bestimmung der effektiven Nutzung der Liegenschaft während einer Periode von 12 Monaten einen Zähler mit Lastgangmessung zu installieren, haben die Gesuchsgegner abgelehnt (act. 8 und 10). Auch im Bundesverwaltungsverfahren trägt derjenige die Beweislast, der aus behaupteten Tatsachen Rechte ableitet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010, A3284/2009, E. 12.6.5). Die Beweislosigkeit in Bezug auf die tatsächliche Nutzung der Liegenschaft geht zu Lasten der Gesuchsgegner. Es ist somit von einer jährlichen Nutzung auszugehen, die unter

250.

Tagen liegt.

42.

Das Netznutzungsentgelt dient unter anderem der Entschädigung des Netzbetreibers für die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten (Elektrizitäts-)Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Die Netzinfrastruktur eines Hauses gehört nicht zum Elektrizitätsnetz, das vom Netzbetreiber betrieben und unterhalten werden muss (siehe Art. 4 Abs. 1 Bst. a zweiter Satz StromVG). Dass die Netzinfrastruktur der vorliegend betroffenen Liegenschaft seit längerem nicht saniert wurde, ist somit für die Beurteilung der Verursachung von Kosten beim Elektrizitätsnetz der Gesuchstellerin unerheblich. Massgebend ist der Bezug von elektrischer Energie bzw. dessen Häufigkeit und die damit verbundene Notwendigkeit, die Infrastruktur im Elektrizitätsnetz aufrecht zu erhalten. Dass seit mehr als 60 Jahren elektrische Energie für die Liegenschaft bezogen wird, wird von den Gesuchsgegnern selbst bestätigt (siehe act. 1).

43.

Auch die Bezahlung von anderweitigen Steuern und Abgaben für die vorliegend betroffene Liegenschaft ist nicht massgeblich. Die von den Gesuchsgegnern genannten Steuern und Abgaben sind für jede Liegenschaft zu entrichten, auch für nur saisonal genutzte.

44.

Bezüglich Artikel 14 Absatz 4 StromVG ist sodann festzuhalten, dass diese Norm den Kantonen die Kompetenz einräumt, geeignete Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet zu treffen. Die ElCom ist für den Vollzug nicht zuständig (siehe Art. 30 Abs. 1 StromVG). Im Übrigen ist für die ElCom nicht ersichtlich, was die Gesuchsgegner aus dieser Norm ableiten möchten.

45.

Die Heimatberechtigung hat schliesslich keinen Zusammenhang mit der Netznutzung, weshalb sie für die Zuteilung zu einer Kundengruppe nicht wesentlich ist.

46.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anzahl Tage Benutzung pro Jahr ein geeignetes und mit den Vorgaben von Artikel 14 Absatz 3 StromVG (Verursacherprinzip, effiziente Elektrizitätsverwendung) sowie Artikel 18 Absatz 2 StromVV vereinbares Kriterium für die Kundenzuteilung ist. Auch die Grenze von 250 Tagen ist nicht zu beanstanden. Die Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung sind eingehalten. Der Beweis, dass die Gesuchsgegner die Liegenschaft an der […] in Adelboden an mindestens 250 Tagen im Jahr nutzen, wurde vorliegend nicht erbracht. Bei dieser Liegenschaft handelt es sich somit um keine ganzjährig genutzte Liegenschaft im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 -- 9 of 13 -StromVV. Die Zuteilung der Gesuchsgegner in diese Kundengruppe ist nicht zu beanstanden. Die Gesuchstellerin darf den Gesuchsgegnern seit dem 1. Oktober 2008 und so lange wie die Liegenschaft nicht ganzjährig genutzt wird den Tarif für nicht ganzjährig genutzte Liegenschaften in Rechnung stellen.

4.

Gebühren

47.

Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

48.

Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] zu einem Gebührenansatz von CHF 250.- pro Stunde (ausmachend CHF […]), […] zu einem Gebührenansatz von CHF 200.- pro Stunde (ausmachend CHF […]) und […] zu einem Gebührenansatz von CHF 170.- pro Stunde (ausmachend CHF […]). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […].

49.

Die Gebühren hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz. 971; BGE 132 II 47 E. 3.3).

50.

Die Gesuchstellerin hat das formelle Gesuch um Erlass einer Verfügung gestellt. Durch die Weigerung, das Netznutzungsentgelt für nicht ganzjährig genutzte Liegenschaften zu bezahlen, haben die Gesuchsgegner die vorliegende Verfügung mitveranlasst. Da die Gesuchsgegner mit ihren Anliegen nicht durchgedrungen sind, sind ihnen die Gebühren für das vorliegende Verfahren vollumfänglich aufzuerlegen. Sie haften dafür solidarisch (Art. 2 Abs. 2 AllGebV).

-- 10 of 13 --

III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Es wird festgestellt, dass die Liegenschaft an der […] in Adelboden nicht ganzjährig im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 StromVV nutzen und dass die Lichtund Wasserwerk Adelboden AG gegenüber seit dem 1. Oktober 2008 und so lange wie die Liegenschaft von ihnen nicht ganzjährig genutzt wird den Tarif für nicht ganzjährig genutzte Liegenschaften in Rechnung stellen darf.

2. Die Gebühren für das vorliegende Verfahren betragen […] Franken und werden vollumfänglich Herrn und Frau auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

3. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

-- 11 of 13 --

Bern, 19. September 2013 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Licht- und Wasserwerk Adelboden AG, Dorfstrasse 36, 3715 Adelboden -

-- 12 of 13 --

IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

-- 13 of 13 --