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Entscheid

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Regulatorischer Übertragungswert NE 1 EKW

13. August 2015Deutsch33 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.203210 Referenz/Aktenzeichen: 212-00114 Bern, 13.08.2015 V...

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Sachverhalt

A.

Erwägungen

1.

Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.

2.

Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 92810-002) formell begleitet.

3.

Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Verfahrensbeteiligten. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorarbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden zudem bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an Swissgrid übertragen. Anfang 2014 und Anfang 2015 folgten weitere Anlagen des Übertragungsnetzes.

4.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung 921-10-005 vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Verfügung abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen).

5.

In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungsnetz gehören und daher nicht auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Ziff. 10 des Dispositivs). Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehören ab diesem Zeitpunkt hingegen zum Übertragungsnetz und sind auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen.

6.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch > Rechtsprechung > Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben sowie festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 und 2 der Urteildispositive).

7.

Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 ihre Verfügung vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Ziff. 2 des Dispositivs).

8.

Diese Wiedererwägung hat dazu geführt, dass sich diverse Netz- und Kraftwerksbetreiber 2014 noch als Eigentümer von Anlagen des Übertragungsnetzes herausstellten. Diese Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+! zusammengefasst und Anfang 2015 teilweise in separaten Übertragungsprojekten an die Verfahrensbeteiligte überführt.

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9.

Die entsprechenden Parteien werden im Projekt GO+! als sogenannte Sacheinlegerinnen 2014 (SE 2014) bezeichnet, wozu auch die Gesuchstellerin gehört.

B.

10.

Im Frühjahr 2014 wurde von der Projektleitung GO+! angekündigt, dass für die Überführung ab Ende 2014 seitens SE 2014 Anträge bezüglich Festsetzung des Überführungswertes und bezüglich Kostendeklaration folgen würden. Mit der Projektleitung GO+! wurde vereinbart, eine gemeinsame Informationsveranstaltung mit den SE 2014 und der Verfahrensbeteiligten in Bern durchzuführen, um die SE 2014 über das angedachte Vorgehen, das sich an dasjenige für die Sacheinlegerinnen 2013 (SE 2013) orientieren sollte, zu informieren.

11.

Die entsprechende Informationsveranstaltung fand am 25. August 2014 in Bern statt. Mit Schreiben vom 9. September 2014 wurde das besprochene Vorgehen von der ElCom wie folgt bestätigt (act. 9): (1) Die ElCom nimmt für jede SE 2014 eine Prüfung der regulatorischen Anlagenwerte des Übertragungsnetzes per 31. Dezember 2013 vor. Diese Prüfung wird alle bis dahin ergangenen Gerichtsentscheide bezüglich der Bewertungsfragen berücksichtigen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Prüfung wird die ElCom für jede SE 2014 individuell die anrechenbaren Anlagenwerte gemäss StromVG verfügen (ElCom-Werte oder regulatorische Anlagenwerte gemäss StromVG). Im Verlauf des Jahres 2015 nehmen die Parteien die sogenannte Bewertungsanpassung 1 vor. Basis für die Ermittlung der Werte für die Bewertungsanpassung 1 ist die Verfügung der ElCom zu den anrechenbaren Anlagenwerten gemäss StromVG per 31. Dezember 2013. Zudem werden für die Bewertungsanpassung 1 die Investitionen und Desinvestitionen sowie die definitiven Abschreibungen per 31. Dezember 2014 berücksichtigt. (2) Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer bereinigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen (vgl. Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928-10-002], sog. «Bewertungsverfügung»). Diese werden in der sogenannten Bewertungsanpassung 2 berücksichtigt. Das heisst, die Differenz zwischen dem Anlagenwert nach Bewertungsanpassung 1 gemäss Ziffer (1) oben und dem Anlagenwert gemäss Schlussprüfung der ElCom führt zur Bewertungsanpassung 2. (3) Die Verfahren der SE 2014 bezüglich der vorläufigen Festlegung der Anlagenwerte für die Überführung der Übertragungsnetze an Swissgrid werden mit dem Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) «Projekt GO!» wie oben beschrieben koordiniert. Dies bedeutet namentlich, dass die SE 2014 in der Schlussprüfung der ElCom gemäss Ziffer (2) oben ebenfalls beteiligt sind.

12.

Mit demselben Schreiben wurde den Parteien die Eröffnung des Verfahrens nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) mitgeteilt.

13.

Die Projektleitung GO+! hatte bereits im Vorfeld das Fachsekretariat der ElCom angefragt, ob sie den SE 2014 dasselbe Material zustellen könnten, welches die ElCom den SE 2013 zur Deklaration zugestellt hatte. Der Gesuchstellerin wurden in der Folge ein Fragebogen und ein Erhebungsbogen direkt durch die Projektleitung GO+! zur Verfügung gestellt.

14.

Die Gesuchstellerin reichte bereits mit Schreiben vom 11. November 2013 ein Gesuch für die Bestimmung der anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten ihrer Anlagen für die Jahre 2009 – 2014 ein (act. 1). Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 eröffnete das Fachsekretariat der ElCom ein Verfahren zur Bestimmung der anrechenbaren Anlagenwerte per 31.12.2012 mit dem Ziel, die Anlagen der -- 4 of 18 -Gesuchstellerin im Zuge der Festlegung der provisorischen Anlagenwerte für die Überführung der Sacheinlegerinnen 2013 (SE 2013) ebenfalls zu verfügen (act. 2 und 3).

15.

Die Gesuchstellerin reichte in der Folge mit Schreiben vom 12. März 2014 Anträge in Sachen Überführung der Übertragungsnetze an Swissgrid ein (act. 4). Im Verlaufe des Verfahrens hat die Projektleitung GO+! den Antrag gestellt, dass zur Festlegung des Übertragungswertes neu der

31.12.2014

eingesetzt werden solle. Deshalb präzisierte die Gesuchstellerin die ursprünglichen Anträge mit Eingabe vom 7. Mai 2015 (act. 20). Die Anträge der Gesuchstellerin lauten somit wie folgt: «1. Der regulatorische Anlagenwert per 31.12.2014 der von der Engadiner Kraftwerke AG an die Swissgrid zu überführenden Übertragungsnetzanlagen sei mit CHF […] festzulegen.

2.

Die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten (Ist-Kosten, inklusive Verzinsung der Deckungsdifferenzen bis 31.12.2014 gemäss Methode in Beilage 3) für die Jahre 2009 – 2014 der von der Engadiner Kraftwerke AG an die Swissgrid zu überführenden Übertragungsnetzanlagen seien mit CHF […] festzulegen zuzüglich Zins (gemäss Methode in Beilage 3) ab 01.01.2015 bis zum Auszahlungszeitpunkt. Unter Kostenfolge zu Lasten Swissgrid»

16.

In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2015 stellte die Verfahrensbeteiligte folgende Anträge (act. 25): «1. Der Anlagewert der auf die Verfahrensbeteiligte überführten Übertragungsnetzanlagen der Gesuchstellerin als Basis für die Festsetzung des Übertragungswerts per 31. Dezember 2014 sei neu zu berechnen.

2.

Dem Verfügungsdispositiv soll explizit zu entnehmen sein, dass die sich aus der Verfügung ergebenden Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einzurechnen sind.»

17.

Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten (Ist-Kosten, inklusive Verzinsung der Deckungsdifferenzen bis 31.12.2014) für die Jahre 2009-2014 der von der Engadiner Kraftwerke AG an die Swissgrid zu überführenden Übertragungsnetzanlagen seien mit […] Franken (anstelle der […] Franken gemäss Entwurf der Verfügung bzw. Tabellen vom 20.07.2015) festzulegen (act. 24, Rz. 12).

18.

Der Vollzug der Überführung der Teile des Übertragungsnetzes der SE 2014 erfolgte am 5. Januar 2015 (Eintrag der Kapitalerhöhung bei der Verfahrensbeteiligten). Die Anlagenwerte des Übertragungsnetzes der SE 2014 wurden einstweilen zu Buchwerten per 31. Dezember 2013 abzüglich der Abschreibungen für 2014 überführt (sog. provisorischer Wert). Die Sacheinlageverträge, welche zwischen den SE 2014 und der Verfahrensbeteiligten abgeschlossen wurden, stützen sich auf diesen provisorischen Wert.

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II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

19.

Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

20.

Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz umfasst somit auch die Festlegung des provisorischen regulatorischen Anlagenwerts des Übertragungsnetzes.

21.

Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von Kosten gegenüber der Verfahrensbeteiligten.

22.

Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin.

2.

Parteien und rechtliches Gehör

2.1

Parteien

23.

Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

24.

Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

25.

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung des provisorischen regulatorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat. Dieser provisorische regulatorische Wert ist Grundlage für die Bewertungsanpassung 1 (siehe Rz. 17). Die vorliegende Verfügung legt auch Höhe und Umfang von deklarierten Netzkosten fest, welche durch die Verfahrensbeteiligte zu entschädigen sind. Damit ist die Verfahrensbeteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

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2.2

Rechtliches Gehör

26.

Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insbesondere wurde ihnen ein Entwurf der vorliegenden Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet. Die Parteien liessen sich mit Stellungnahmen vom 23. Juli 2015 und 31. Juli 2015 zum Verfügungsentwurf vernehmen (act. 27 und 29). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

3.

Materielle Beurteilung

3.1

Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze

27.

Im Rahmen des Projektes GO+! hat die Projektleitung GO+! in Absprache mit den SE 2014 das gemeinsam erarbeitete Übertragungsinventar eingereicht, welches die Anlagen auflistet, die übertragen werden sollen oder per Anfang 2015 bereits übertragen wurden (act. 14). Die ElCom hat die verschiedenen Anträge soweit möglich mit dem Übertragungsinventar verglichen, um die Übereinstimmung der für die vorliegende Bewertungsverfügung geltend gemachten Anlagen mit den Inventaren sicherzustellen.

3.2

Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz

28.

Um die Bewertung vorzunehmen, ist eine Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz notwendig. Die eingereichten Anlagenwerte müssen bereinigt werden um Anlagen, welche dem Verteilnetz zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung hat aufgrund von sachlichen Kriterien durch die Ausscheidung der Anlagen der Netzebene 1 in der Anlagebuchhaltung des Unternehmens zu erfolgen.

29.

Die Gesuchstellerin hat diese Aufteilung vorgenommen (act. 4, Beilage 3b, Frage 2).

3.3

Anlagen im Bau

30.

Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.4). Die eingereichten Anlagenwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten.

31.

Anlagen im Bau können nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligten für die Übertragung berücksichtigt werden.

32.

Die Gesuchstellerin hat keine Anlagen in Bau deklariert (act. 4, Beilage 3b, Frage 4).

3.4

Netzkäufe

33.

Für die Bewertung von Anlagen sind Kaufpreise nicht relevant (BGE 140 II 415, E. 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen. Gegebenenfalls ist ausnahmsweise eine synthetische Bewertung vorzunehmen (Art. 13 Abs. 4 StromVV).

34.

Die SE 2014 wurden gefragt, ob ihre Deklarationen der Anlagenwerte Kaufpreise enthalten. Dazu gehören ebenfalls konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft – beispielsweise im Zuge der Ausgliederung von Anlagen der Netzebene 1 in

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eine Grid AG. Die so übertragenen Anlagen sind ebenfalls maximal zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten zu bewerten.

35.

Die Gesuchstellerin hat nach eigenen Angaben keine Netzkäufe von Dritten oder kaufähnliche Ausgliederungen von Anlagen innerhalb des Konzerns vorgenommen (act. 4 Beilage 3b, Fragen 5 und 6).

3.5

Bewertung von Grundstücken

36.

In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 im Verfahren A-2654/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2).

37.

Bei Grundstücken gelten die ursprünglichen Anschaffungswerte – diese sind üblicherweise in den Belegen der Grundbucheinträge festgehalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind daher Grundstücke grundsätzlich nach ursprünglichen Anschaffungswerten und nicht synthetisch oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2).

38.

Die von der Gesuchstellerin zu übertragenden Grundstücke wurden zuerst zu Einheitswerten gemäss swissasset Datenbank bewertet, später mit den ursprünglichen Anschaffungswerten korrigiert (act. 12). Diese Grundstücke hat die Gesuchstellerin fälschlicherweise trotzdem im Anlagegitter der synthetischen Werte belassen (vgl. act. 12, Beilage Kostendeklaration 2014, Tabelle «K-2 synthetisch»).

39.

Bezüglich der Grundstücke macht die Verfahrensbeteiligte geltend, dass die Gesuchstellerin keine Grundstücke auf die Verfahrensbeteiligte überführt, weshalb der Betrag von […] Franken aus der Bewertung für die Festlegung des Übertragungswertes per 31.12.2014 auszunehmen sei. Begründet wird dies damit, dass die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten ein Baurecht für die Überführung des Eigentums an den entsprechenden Anlagen eingeräumt habe. Da das fragliche Grundstück bis zur Überführung über keinen regulatorischen Wert verfügt habe, sei für die Festsetzung des ab dem Jahr 2015 von der Verfahrensbeteiligten an die Grundstückseigentümerin zu bezahlenden Baurechtszinses auf den Marktwert des Grundstücks abgestellt worden (act. 25, Rz. 3 ff.).

40.

Da das fragliche Grundstück auch nicht im Übertragungsinventar der zu überführenden Werte enthalten ist, ist es für die Festsetzung des provisorischen regulatorischen Übertragungswertes nicht zu berücksichtigen.

3.6

Zahlungen Dritter

41.

Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zugerechnet werden.

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42.

Die Gesuchstellerin bestätigt, dass für die zu übertragenden Anlagen keine Zahlungen von Dritten erfolgt sind (act. 4, Beilage 3b, Frage 14).

3.7

Abschreibungen

43.

Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschreibungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden.

44.

Die ausgewiesenen Abschreibungen der Gesuchstellerin zeigen keine Auffälligkeiten (act. 12, Beilage Kostendeklaration 2014, Tabelle «K-1 historisch» bzw. «K-2 synthetisch»). Hingegen hat sie die Anlagenwerte für die Überführung ebenso wie die Werte für die Kostendeklaration per 30.09.2014 ausgewiesen. Da die Überführung per 31.12.2014 zu bewerten ist, ist dieser Wert um die Abschreibungen vom 01.10.2014 – 31.12.2014 fortzuschreiben. Diese Fortschreibung hat die Gesuchstellerin separat ausgewiesen (act. 20, Beilage 1).

3.8

Historische Bewertung

3.8.1

Grundsätze zur historischen Bewertung

45.

Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsgesetzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Artikel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.).

46 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4).

46 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4).

47 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage. Enthielt eine historisch bewertete Anlage geschätzte oder synthetisch bewertete Anteile, so wurde das Unternehmen kontaktiert, um die gesamte Anlage synthetisch zu bewerten.

3.8.2 Historische Bewertung der Anlagen

48 Mit der Eingabe vom 2. Dezember 2014 macht die Gesuchstellerin historische Restwerte per 30. September 2014 in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 12, Kostendeklaration 2014, Tabellenblatt «Übersicht»). Fortgeschrieben zum 31. Dezember 2014 weist sie – unter Berücksichtigung der Abschreibungen für das 4. Quartal 2014 von […] Franken – insgesamt […] Franken Restwerte aus (act. 20, Beilage 1). Diese Werte beinhalten ebenfalls eine Korrektur um die neu historisch bewerteten Grundstücke in der Höhe von […] Franken (vgl. Rz. 38 ff.). Diese beiden Korrekturen -- 9 of 18 -betragen im Saldo für die Werte vor 2004 unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen […] Franken und für die Werte nach 2004 […] Franken bzw. insgesamt […] Franken. […] Tabelle 1 Anrechenbare historische Restwerte per 31.12.2014 EKW

3.9 Synthetische Bewertung

3.9.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung

49 Die synthetische Bewertungsmethode ist eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 45 f.).

50 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für die synthetischen Werte im Übertragungsnetz verwendet. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode generell anwendbare Einheitswerte für die Anlagen definiert, welche von der ElCom akzeptiert werden. Vom so errechneten Wert wird durchschnittlich 1.47 Prozent in Abzug gebracht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010, E. 6.3.2).

51 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet (vgl. Rz. 45).

3.9.2 Synthetische Bewertung der Anlagen

52 Die Gesuchstellerin macht per Ende 2014 synthetische Werte in der Höhe von […] Franken geltend. Begründet wird die Anwendung der synthetischen Methode damit, dass zum Erstellungszeitpunkt noch nicht zwischen Anlagen für die Erzeugung und Anlagen für den Transport unterschieden wurde (act. 4, Fragebogen, Fragen 10 und 11). Diese Werte erfahren eine Korrektur um die nicht zur Übertragung gehörenden Grundstücke in der Höhe von […] Franken (vgl. Rz. 38 ff.).

53 Im Weiteren ist die synthetische Bewertung nach der Anlagen nach swissasset-Methode vorzunehmen. Die Gesuchstellerin hat synthetische Einheitswerte verwendet sowie den Abzug von 1.47% vorgenommen. Fortgeschrieben auf den 31.12.2014 ergeben sich folgende anrechenbaren synthetischen Restwerte. Die Korrektur setzt sich zusammen aus den Abschreibungen für das vierte Quartal in Höhe von […] Franken sowie aus der erwähnten Umgruppierung der Grundstücke in Höhe von […] Franken: […] Tabelle 2 Anrechenbare synthetische Restwerte per 31.12.2014 EKW -- 10 of 18 --

3.10 Anlagenwerte insgesamt

54 Die Gesuchstellerin hat anrechenbare Restwerte per 31.12.2014 in Höhe von […] Franken eingereicht. Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen aufgrund der Korrekturen neue regulatorischen Anlagenwerte als Basis für die Festsetzung des Übertragungswertes in Höhe von […] Franken: […] Tabelle 3 Anrechenbare Restwerte insgesamt für die Überführung EKW per 31.12.2014

3.11 Nachdeklaration Kosten

3.11.1 Grundsätzliches

55 Durch die neue Zuteilung von Netzkomponenten zum Übertragungsnetz haben diverse Unternehmen die Gelegenheit wahrgenommen, anrechenbare Kosten im Nachhinein geltend zu machen.

56 Aufgrund des umfangreichen Zahlenmaterials sind die Details zu den Berechnungen in den beiliegenden Tabellenblättern enthalten. In der vorliegenden Verfügung beschränkt sich die ElCom darauf, die eingereichten und die anrechenbaren Werte wiederzugeben.

57 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Tarifberechnung zugrunde gelegt werden. Die Betriebskosten des Netzes umfassen Kosten für den Netzbetrieb, für die Instandhaltung des Netzes, für Wirkverluste des eigenen Netzes sowie Verwaltungs- und Vertriebskosten und Steuern. Die ElCom hat keine Detailprüfung der nachträglich deklarierten Kosten vorgenommen, sondern die eingereichten Werte lediglich plausibilisiert.

3.11.2 Betroffene Tarifjahre

58 Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 Kosten für die Anlagen der Netzebene 1 der Jahre 2009 bis 2014 beantragt. Die Gesuchstellerin verwendet das hydrologische Jahr. Für die Tarifkalkulation verwenden Unternehmen mit hydrologischem Geschäftsjahr entweder die Periode

1.10. bis 30.9. als Basis für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten oder rechnen die Kosten auf ein Kalenderjahr um. Da in Bezug auf die Gesuchstellerin die Ist-Kosten für das 4. Quartal 2014 noch nicht vorliegen, werden die Betriebs- und Kapitalkosten für das hydrologische Jahr, d.h. bis zum

30.09.2014 berechnet (vgl. act. 20, Beilage 1). In diesem Sinne kann auch dem Antrag der Gesuchstellerin auf Anrechnung der Kosten per 31.12.2014 (vgl. act. 24, Rz. 13 ff.) nicht entsprochen werden. Während die regulatorischen Werte ohne Weiteres auf den 31.12.2014 fortgeschrieben werden können, ist dies in Bezug auf die Betriebs- und Kapitalkosten für das letzte Quartal 2014 nicht möglich, da auf den Ist-Kosten abgestellt wird und das hydrologische Geschäftsjahr 2013-2014 noch nicht abgeschlossen ist.

59 Vorliegend geht es um die Nachdeklaration betreffend die Tarifjahre 2009 bis 2014 (30.09.2014).

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3.11.3 Nachdeklaration Betriebskosten

60 Die Gesuchstellerin macht Betriebskosten für die Jahre 2009 bis 2014 in der Höhe von […] Franken geltend (act. 12, Kostendeklaration, Tabellenblatt «Übersicht»). Diese Werte zeigten keine Auffälligkeiten.

61 In ihrer Stellungnahme macht die Gesuchstellerin geltend, es sei versäumt worden, die Betriebskosten der Leitung […] für das letzte Quartal des Kalenderjahres 2011 zu deklarieren (vgl. act. 24, Rz. 26). Diese umfassen […] Franken Betriebskosten und werden aufgrund der Nachdeklaration vorliegend berücksichtigt.

62 Insgesamt sind damit für die Gesuchstellerin für die Jahre 2009–2014 Betriebskosten in der Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 4 Anrechenbare Betriebskosten für die Jahre 2009–2014 EKW

3.11.4 Nachdeklaration Kapitalkosten a) Anlagenwerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten

63 Die Gesuchstellerin hat als Basis für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Anlagerestwerte in der Höhe von […] Franken (2009), […] Franken (2010), […] Franken (2011), […] Franken (2012), […] Franken (2013) und […] Franken (2014) eingereicht (act. 12, Kostendeklaration, Tabellenblatt «Übersicht»). Aufgrund der Umgruppierung der Grundstücke (vgl. Rz. 38 ff.) sind die Anlagenwerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten ebenfalls zu korrigieren. Dabei wird keine Fortschreibung per

31.12.2014 (Abschreibung 4. Quartal 2014) berücksichtigt.

64 In ihrer Stellungnahme macht die Gesuchstellerin geltend, die Kapitalkosten der Leitung […] seien für das letzte Quartal des Kalenderjahres 2011 nicht berücksichtigt worden (vgl. act. 24, Rz. 16). Die El-Com stellt für die Berechnung der Anlagenwerte als Grundlage für die Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten üblicherweise auf ganze Geschäftsjahre ab. Die Anlage […] wird gemäss Angabe der Gesuchstellerin mit Zugangsdatum 30.09.2011 geführt. Für die Berechnung der anrechenbaren Kosten der Jahre 2009 – 2014 hat die ElCom jeweils ein ganzes Jahr zugrunde gelegt (z.B. Tarife 2012: 10/2011 bis 9/2012; Tarife 2013: 10/2012 bis 9/2013; Tarife 2014: 10/2013 – 9/2014). Damit sind die Abschreibungen und die Anlagenwerte als Basis für die kalkulatorische Verzinsung jeweils bezogen auf ein ganzes Jahr berechnet. Eine Korrektur zur Berücksichtigung der Kapitalkosten für die Monate

10 – 12 des Jahres 2011 ist daher nicht angezeigt.

65 Hingegen ergibt sich eine Korrektur für das Jahr 2013, da der K-Bogen des Unternehmens für die Position 14 Stichleitung 220 kV […] sowohl für das Jahr 2013 als auch für das Jahr 2014 einen Restwert von […] Franken ausweist. Die Rückrechnung der Werte ausgehend vom Jahr 2014 ergibt folgende Restwerte für diese Leitung: 2014 = […] Franken, 2013 = […] und folglich 2012 = […] Franken. Aus diesem Grund weist der synthetische Restwert für das Jahr 2012 eine Korrektur von […] Franken und […] Franken auf. […] Tabelle 5 Anrechenbare Anlagerestwerte für die Jahre 2009–2014 EKW b) Kalkulatorische Abschreibungen -- 12 of 18 -Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.

66 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null.

67 Die Gesuchstellerin hat für die Tarife 2009–2014 insgesamt […] Franken Abschreibungen eingereicht (act. 12, Kostendeklaration, Tabellenblatt «Übersicht»). Da die nicht berücksichtigen Grundstücke (vgl. Rz. 38 ff.) keiner Abschreibung unterliegen, sind die eingereichten Abschreibungen anrechenbar. […] Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Jahre 2009–2014 EKW c) Kalkulatorische Zinsen

68 Der anwendbare WACC für die Jahre 2009–2014 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Artikel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 findet der reduzierte Satz keine Anwendung mehr. Jahr nicht reduziert reduziert 2009 4.55% 3.55% 2010 4.55% 3.55% 2011 4.25% 3.25% 2012 4.14% 3.14% 2013 3.83% 2.83% 2014 4.70% n.a. Tabelle 7 WACC für die Jahre 2009–2014

69 Die Gesuchstellerin macht unter Verwendung der jeweiligen Zinssätze gemäss Tabelle 6 für die Jahre 2009–2014 insgesamt kalkulatorische Zinsen von […] Franken geltend (act. 12, Kostendeklaration, Tabellenblatt «Übersicht»). Aufgrund der notwendigen Korrekturen bezüglich der Grundstückwerte (vgl. Rz. 38 ff.) sind die Zinsen ebenfalls zu korrigieren. […] Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für die Jahre 2009–2014 EKW d) Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen -- 13 of 18 --

70 Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV).

71 Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Netzebene 1 für die Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 3.1.4) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (siehe BGE 138 II 465, E. 9).

72 Die Gesuchstellerin weist für die Jahre 2009–2014 NUV-Zinsen von […] Franken aus (act. 12, Kostendeklaration, Tabellenblatt «Übersicht»). Aufgrund der notwendigen Korrekturen bezüglich der Grundstückwerte ist das NUV ebenfalls zu korrigieren. […] Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Verzinsung für die Jahre 2009–2014 EKW

3.11.5 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration

73 Aufgrund der obigen Erwägungen ergeben sich für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009–2014 insgesamt anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken: […] Tabelle 10 Anrechenbare Kosten insgesamt für die Jahre 2009–2014 EKW

3.12 Erstattung der Differenz und Verzinsung

3.12.1 Deckungsdifferenzen

74 Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe eine Verzinsung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 bis 2014 geltend (act. 20, Antrag 2).

75 Im Übertragungsnetz deklarierten die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer ihre anrechenbaren Kosten an die Verfahrensbeteiligte. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre anrechenbaren Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen. Die Übertragungsnetzeigentümer konnten nur anrechenbare Kosten für Anlagen des Übertragungsnetzes geltend machen. Die Urteile betreffend die Abgrenzung des Übertragungsnetzes sowie die teilweise Wiedererwägung der ElCom (vgl. Rz. 6 ff.) haben zur Folge, dass sich die anrechenbaren Kosten in den Tarifjahren 2009–2014 zugunsten der Gesuchstellerin nachträglich erhöhten. Dadurch entsteht für die Gesuchstellerin eine Unterdeckung für die Tarifjahre 2009–2014. Die Gesuchstellerin ist so zu stellen, wie wenn von Anfang an die höheren Werte gegolten hätten.

76 Der Gesuchstellerin muss demnach ein Differenzbetrag von […] Franken ausbezahlt werden (vgl. Tabelle 11). Die Gesuchstellerin kann damit diese Unterdeckung bei der Verfahrensbeteiligten nachträglich einfordern. Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom sind derartige Deckungsdifferenzen mit dem WACC zu verzinsen. Als massgeblicher Zinssatz kommt der WACC jenes Geschäftsjahres zur Anwendung, in welchem die entstandene Unterdeckung frühestens in die eigenen Tarife eingerechnet werden kann. Für die Verzinsung im Tarifjahr 2009 kommt somit der WACC für das Jahr 2011 zur Anwendung. Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages -- 14 of 18 -durch die Verfahrensbeteiligte, womit diese Unterdeckung bei der Gesuchstellerin ausgeglichen wird. […] Tabelle 11 Verzinsung des Differenzbetrages für die Jahre 2009–2014 EKW

77 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren vom 19. Januar 2012 sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr.

78 Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte der Gesuchstellerin den Differenzbetrag von […] Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2015 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligten zu leistende Verzinsung […] Franken (vgl. Tabelle 11). Falls der Differenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Gesuchstellerin einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung bis zum effektiven Zeitpunkt der Zahlung.

3.12.2 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung

79 Insgesamt ergeben sich damit für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009–2014 einschliesslich der entsprechenden Verzinsung bis zum 31.12.2014 anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken […] Tabelle 12 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung für die Jahre 2009– 2014 EKW

80 Diese Kosten werden mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Verfahrensbeteiligte darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen.

3.12.3 Vermeidung Doppelverrechnung

81 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und vom 24. April 2013 war den Eigentümern von Stichleitungen die Wahl gelassen worden, die Kosten für den Betrieb derselben entweder in den Gestehungskosten, im Verteilnetz oder im Übertragungsnetz geltend zu machen. Eine doppelte Anrechnung der Kosten für Stichleitungen, d.h. sowohl über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist jedoch nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher – falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten in die Tarife eingerechnet wurden – in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über Swissgrid erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln.

82 Die ElCom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen.

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4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts

83 Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) betreffend die Bewertung des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsverfügung) wird der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 95209-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewertungsverfügung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 die Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom angepasst (Urteil Dispositivziffer 3).

84 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestandteile nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) vorgenommen (vgl. Rz. 11).

5 Gebühren

85 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

86 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken.

87 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch um Festlegung der regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2014 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31.12.2014 des Übertragungsnetzes der Engadiner Kraftwerke AG betragen […] Franken.

2. Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der Engadiner Kraftwerke AG für die Tarifjahre 2009–2014 betragen einschliesslich Verzinsung bis zum 31.12.2014 insgesamt […] Franken. Diese Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Erfolgt die Entschädigung nicht im Jahr 2015, ist die Verzinsung der anrechenbaren Kosten aus der Nachdeklaration entsprechend weiterzuführen.

3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Engadiner Kraftwerke AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

4. Die Verfügung wird der Engadiner Kraftwerke AG und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 13.08.2015 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Engadiner Kraftwerke AG, 7530 Zernez - Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg Beilagen: - Tabellen -- 17 of 18 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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