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Regulatorischer Übertragungswert NE 1 KHR
2. Juli 2015Deutsch32 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.202904 Referenz/Aktenzeichen: 25-00035 Bern, 02.07.2015 V E...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.202904 Referenz/Aktenzeichen: 25-00035 Bern, 02.07.2015 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger in Sachen: Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis (Gesuchstellerin) gegen Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte) betreffend Festlegung des Anlagenwerts für die Übertragung der NE 1 an Swissgrid sowie die Definition der anrechenbaren Kosten -- 1 of 19 -Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt.......................................................................................................................... 3 II Erwägungen......................................................................................................................... 6
1 Zuständigkeit......................................................................................................................... 6
2 Parteien und rechtliches Gehör.............................................................................................. 6
2.1 Parteien................................................................................................................................. 6
2.2 Rechtliches Gehör................................................................................................................. 7
3 Materielle Beurteilung............................................................................................................ 7
3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze.......................................................... 7
3.2 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz............................................................ 7
3.3 Anlagen im Bau..................................................................................................................... 7
3.4 Netzkäufe.............................................................................................................................. 8
3.5 Bewertung von Grundstücken................................................................................................ 8
3.6 Zahlungen Dritter................................................................................................................... 9
3.7 Abschreibungen..................................................................................................................... 9
3.8 Historische Bewertung........................................................................................................... 9
3.8.1 Grundsätze zur historischen Bewertung........................................................................... 9
3.8.2 Historische Bewertung der Anlagen............................................................................... 10
3.9 Synthetische Bewertung.......................................................................................................10
3.9.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung...................................................................... 10
3.9.2 Synthetische Bewertung der Anlagen............................................................................ 10
3.10 Anlagenwerte insgesamt.......................................................................................................10
3.11 Nachdeklaration Kosten........................................................................................................11
3.11.1 Grundsätzliches............................................................................................................ 11
3.11.2 Betroffene Tarifjahre...................................................................................................... 11
3.11.3 Nachdeklaration Betriebskosten.................................................................................... 11
3.11.4 Nachdeklaration Kapitalkosten...................................................................................... 12
3.11.5 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration................................................................. 14
3.12 Erstattung der Differenz und Verzinsung...............................................................................14
3.12.1 Deckungsdifferenzen..................................................................................................... 14
3.12.2 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung................................ 15
3.12.3 Vermeidung Doppelverrechnung................................................................................... 15
4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts...............................................................................................................16
5 Gebühren.............................................................................................................................16 III Entscheid............................................................................................................................18 IV Rechtsmittelbelehrung.......................................................................................................19 -- 2 of 19 -I Sachverhalt
Sachverhalt
A.
Erwägungen
1.
Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
2.
Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 92810-002) formell begleitet.
3.
Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Verfahrensbeteiligten. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorarbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden zudem bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an Swissgrid übertragen. Anfang 2014 und Anfang 2015 folgten weitere Anlagen des Übertragungsnetzes.
4.
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung 921-10-005 vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Verfügung abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen).
5.
In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungsnetz gehören und daher nicht auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Ziff. 10 des Dispositivs). Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehören ab diesem Zeitpunkt hingegen zum Übertragungsnetz und sind auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch > Rechtsprechung > Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben sowie festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 und 2 der Urteildispositive).
7.
Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 ihre Verfügung vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Ziff. 2 des Dispositivs).
8.
Diese Wiedererwägung hat dazu geführt, dass sich diverse Netz- und Kraftwerksbetreiber 2014 als noch als Eigentümer von Anlagen des Übertragungsnetzes herausstellten. Diese Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+! zusammengefasst und Anfang 2015 teilweise in separaten Übertragungsprojekten an die Verfahrensbeteiligte überführt.
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9.
Die entsprechenden Parteien werden im Projekt GO+! als sogenannte Sacheinlegerinnen 2014 (SE 2014) bezeichnet, wozu auch die Gesuchstellerin gehört.
B.
10.
Im Frühjahr 2014 wurde von der Projektleitung GO+! angekündigt, dass für die Überführung ab Ende 2014 seitens SE 2014 Anträge bezüglich Festsetzung des Überführungswertes und bezüglich Kostendeklaration folgen würden. Mit der Projektleitung GO+! wurde vereinbart, eine gemeinsame Informationsveranstaltung mit den SE 2014 und der Verfahrensbeteiligten in Bern durchzuführen, um die SE 2014 über das angedachte Vorgehen, das sich an dasjenige für die Sacheinlegerinnen 2013 (SE 2013) orientieren sollte, zu informieren.
11.
Die entsprechende Informationsveranstaltung fand am 25. August 2014 in Bern statt (act. 1). Mit Schreiben vom 9. September 2014 wurde das besprochene Vorgehen von der ElCom wie folgt bestätigt (act. 8): (1) Die ElCom nimmt für jede SE 2014 eine Prüfung der regulatorischen Anlagenwerte des Übertragungsnetzes per 31. Dezember 2013 vor. Diese Prüfung wird alle bis dahin ergangenen Gerichtsentscheide bezüglich der Bewertungsfragen berücksichtigen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Prüfung wird die ElCom für jede SE 2014 individuell die anrechenbaren Anlagenwerte gemäss StromVG verfügen (ElCom-Werte oder regulatorische Anlagenwerte gemäss StromVG). Im Verlauf des Jahres 2015 nehmen die Parteien die sogenannte Bewertungsanpassung 1 vor. Basis für die Ermittlung der Werte für die Bewertungsanpassung 1 ist die Verfügung der ElCom zu den anrechenbaren Anlagenwerten gemäss StromVG per 31. Dezember 2013. Zudem werden für die Bewertungsanpassung 1 die Investitionen und Desinvestitionen sowie die definitiven Abschreibungen per 31. Dezember 2014 berücksichtigt. (2) Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer bereinigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen (vgl. Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928-10-002], sog. «Bewertungsverfügung»). Diese werden in der sogenannten Bewertungsanpassung 2 berücksichtigt. Das heisst, die Differenz zwischen dem Anlagenwert nach Bewertungsanpassung 1 gemäss Ziffer (1) oben und dem Anlagenwert gemäss Schlussprüfung der ElCom führt zur Bewertungsanpassung 2. (3) Die Verfahren der SE 2014 bezüglich der vorläufigen Festlegung der Anlagenwerte für die Überführung der Übertragungsnetze an Swissgrid werden mit dem Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) «Projekt GO!» wie oben beschrieben koordiniert. Dies bedeutet namentlich, dass die SE 2014 in der Schlussprüfung der ElCom gemäss Ziffer (2) oben ebenfalls beteiligt sind.
12.
Mit demselben Schreiben wurde den Parteien die Eröffnung des Verfahrens nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) mitgeteilt.
13.
Die Projektleitung GO+! hatte bereits im Vorfeld das Fachsekretariat der ElCom angefragt, ob sie den SE 2014 dasselbe Material zustellen könnten, welches die ElCom den SE 2013 zur Deklaration zugestellt hatte. Der Gesuchstellerin wurden in der Folge ein Fragebogen und ein Erhebungsbogen direkt durch die Projektleitung GO+! zur Verfügung gestellt.
14.
Die Gesuchstellerin reichte mit Schreiben vom 10. Juli 2014 Anträge in Sachen Überführung der Übertragungsnetze an die Verfahrensbeteiligte ein (act. 2). Diese Anträge änderte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 5. September 2014 (act. 6). Im Verlaufe des Verfahrens hat die Projektleitung GO+! den Antrag gestellt, dass zur Festlegung des Übertragungswertes neu der 31.12.2014 eingesetzt werden solle. Deshalb ersetzte die Gesuchstellerin die zuvor eingereichten Anträge 1 und 2a-2d mit Eingabe vom 12. Februar 2015 mit neuen Anträgen (act. 12). Die Anträge 3 und 4 der Eingabe -- 4 of 19 -vom 5. September 2014 (act. 6) blieben unverändert. Die Anträge der Gesuchstellerin lauten somit wie folgt: «1. Der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2014 der von der KHR an die Swissgrid zu überführenden Übertragungsnetzanlagen sei mit CHF […] festzulegen.
2.
Die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten (Ist-Kosten, inklusive Verzinsung der Deckungsdifferenzen bis 31. Dezember 2014 gemäss Methode in Beilage 3) für die Jahre 2009-2014 der von der KHR an die Swissgrid zu überführenden Übertragungsnetzanlagen seien mit CHF […] festzulegen zuzüglich Zins (gemäss Methode in Beilage 3) ab 1. Januar 2015 bis zum Auszahlungszeitpunkt.
3. Der definitive Transaktionswert der Übertragungsnetzanlagen der KHR sei in einem separaten Verfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom 20. September 2012 (25-00003 [alte Verfahrensnummer: 928-10-002]- Dispositiv-Ziffer 2 gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013) nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfahren festzulegen.
3. Der definitive Transaktionswert der Übertragungsnetzanlagen der KHR sei in einem separaten Verfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom 20. September 2012 (25-00003 [alte Verfahrensnummer: 928-10-002]- Dispositiv-Ziffer 2 gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013) nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfahren festzulegen.
4. Im Übrigen sei das vorliegende Verfahren mit dem ElCom Verfahren 25-00003 zu koordinieren. unter Kostenfolge zu Lasten von Swissgrid.»
15 Im Rahmen der Vernehmlassung passte die Gesuchstellerin Antrag 2 im Sinne der Korrekturen des Fachsekretariats an und beantragt neu […] Franken als anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten einschliesslich Verzinsung (act. 21).
16 In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2015 stellte die Verfahrensbeteiligte folgende Anträge (act. 22): «1. Die der Gesuchstellerin insgesamt zu entschädigenden anrechenbaren Netzkosten für die Jahre 2009-2014 seien neu zu berechnen.
2. Die Verzinsung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2009-2014 der Gesuchstellerin sei nicht mit vorliegender Verfügung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen.
3. Dem Verfügungsdispositiv soll explizit zu entnehmen sein, dass die sich aus der Verfügung ergebenden Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die zukünftigen Tarife des Übertragungsnetzes einzurechnen sind.»
17 Der Vollzug der Überführung der Teile des Übertragungsnetzes der SE 2014 erfolgte am 5. Januar 2015 (Eintrag der Kapitalerhöhung bei der Verfahrensbeteiligten). Die Anlagenwerte des Übertragungsnetzes der SE 2014 wurden einstweilen zu Buchwerten per 31. Dezember 2013 abzüglich der Abschreibungen für 2014 überführt (sog. provisorischer Wert). Die Sacheinlageverträge, welche zwischen den SE 2014 und der Verfahrensbeteiligten abgeschlossen wurden, stützen sich auf diesen provisorischen Wert (act. 2).
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II Erwägungen
1 Zuständigkeit
18 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).
19 Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz umfasst somit auch die Festlegung des provisorischen regulatorischen Anlagenwerts des Übertragungsnetzes.
20 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von Kosten gegenüber der Verfahrensbeteiligten.
21 Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin.
2 Parteien und rechtliches Gehör
2.1 Parteien
22 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
23 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
24 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung des provisorischen regulatorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat. Dieser provisorische regulatorische Wert ist Grundlage für die Bewertungsanpassung 1 (siehe Rz. 17). Die vorliegende Verfügung legt auch Höhe und Umfang von deklarierten Netzkosten fest, welche durch die Verfahrensbeteiligte zu entschädigen sind. Damit ist die Verfahrensbeteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
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2.2 Rechtliches Gehör
25 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insbesondere wurde ihnen ein Entwurf der vorliegenden Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet (act. 16 und 17). Die Parteien nahmen mit Stellungnahme vom 10. Juni 2015 (act. 21) und 12. Juni 2015 (act. 22) zum Verfügungsentwurf Stellung. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
3 Materielle Beurteilung
3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze
26 Im Rahmen des Projektes GO+! hat die Projektleitung GO+! in Absprache mit den SE 2014 das gemeinsam erarbeitete Übertragungsinventar eingereicht, welches die Anlagen auflistet, die übertragen werden sollen oder per Anfang 2015 bereits übertragen wurden (act. 10 und 11). Die ElCom hat die verschiedenen Anträge soweit möglich mit dem Übertragungsinventar verglichen, um die Übereinstimmung der für die vorliegende Bewertungsverfügung geltend gemachten Anlagen mit den Inventaren sicherzustellen.
27 In ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2015 weist die Gesuchstellerin präzisierend darauf hin, dass sich vorliegende Grundsätze auf die Berechnung des provisorischen, regulatorischen Anlagenwerts beziehen und nicht auf die definitive Festlegung des massgeblichen Wertes für die Überführung und dass die Festlegung des massgeblichen Werts gestützt auf die Grundsätze, die im Bundesverwaltungsgerichtsurteil A-5581/212 vom 11. November 2013 festgehalten wurden, vorbehalten bleiben.
28 Die ElCom verfügt vorliegend den regulatorischen Anlagenwert der zu überführenden Anlagen. Der für die Überführung massgebliche Transaktionswert wird gemäss Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928-10-002], sog. «Bewertungsverfügung» bzw. aufgrund des Urteiles des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 durchgeführt.
3.2 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz
29 Um die Bewertung vorzunehmen, ist eine Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz notwendig. Die eingereichten Anlagenwerte müssen bereinigt werden um Anlagen, welche dem Verteilnetz zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung hat aufgrund von sachlichen Kriterien durch die Ausscheidung der Anlagen der Netzebene 1 in der Anlagebuchhaltung des Unternehmens zu erfolgen.
30 Die Gesuchstellerin hat diese Aufteilung vorgenommen (act. 2, Beilage 3b, Frage 2).
3.3 Anlagen im Bau
31 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.4). Die eingereichten Anlagenwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten.
32 Anlagen im Bau können nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligten für die Übertragung berücksichtigt werden.
33 Die Gesuchstellerin hat im Erhebungsbogen keine Anlagen in Bau deklariert (act. 12, Beilage 2, Tabellenblatt «Übersicht»). Allerdings wurden im ursprünglichen Fragebogen Anlagen im Bau erwähnt (act. 2, Beilage 3b, Frage 4). Nach Rücksprache mit der Gesuchstellerin wurden daher die im historischen Anlagenvermögen enthaltenen Gesamterneuerungskosten als Anlagen im Bau umdeklariert -- 7 of 19 -(act. 13–15). In ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2015 präzisiert die Gesuchstellerin, dass die Anlagen im Bau im Anlagegitter zunächst im Rahmen des historischen Anlagevermögens aufgeführt waren und nachträglich nach Rücksprache mit dem Fachsekretariat separat als Anlagen im Bau ausgewiesen wurden (act. 21).
3.4 Netzkäufe
34 Für die Bewertung von Anlagen sind Kaufpreise nicht relevant (BGE 140 II 415, E. 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen. Gegebenenfalls ist ausnahmsweise eine synthetische Bewertung vorzunehmen (Art. 13 Abs. 4 StromVV).
35 Die SE 2014 wurden bezüglich ihrer Anlagenwerte gefragt, ob ihre Deklarationen der Anlagenwerte Kaufpreise enthalten. Dazu gehören ebenfalls konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft – beispielsweise im Zuge der Ausgliederung von Anlagen der Netzebene 1 in eine Grid AG. Die so übertragenen Anlagen sind ebenfalls maximal zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten zu bewerten.
36 Die Gesuchstellerin hat nach eigenen Angaben keine Netzkäufe von Dritten oder kaufähnliche Ausgliederungen von Anlagen innerhalb des Konzerns vorgenommen (act. 2 Beilage 3b, Fragen 5 und 6). Dies hat sie in ihrer Stellungnahem vom 10. Juni 2015 bestätigt (act. 21).
37 Obwohl die Ausführungen zu den Netzkäufen vorliegend nicht relevant sind, werden sie entgegen der Anregung der Gesuchstellerin (act. 21) im Sinne der Vollständigkeit, Transparenz und Vergleichbarkeit beibehalten.
3.5 Bewertung von Grundstücken
38 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 im Verfahren A-2654/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2).
39 Bei Grundstücken gelten die ursprünglichen Anschaffungswerte – diese sind üblicherweise in den Belegen der Grundbucheinträge festgehalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind daher Grundstücke grundsätzlich nach ursprünglichen Anschaffungswerten und nicht synthetisch oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2).
40 Die Gesuchstellerin überträgt keine Grundstücke an die Verfahrensbeteiligte (act. 2, Beilage 3b, Frage 7). Dies hat sie in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2015 bestätigt (act. 21).
41 Obwohl die Ausführungen zu den Grundstücken vorliegend nicht relevant sind, werden sie entgegen der Anregung der Gesuchstellerin (act. 21) im Sinne der Vollständigkeit, Transparenz und Vergleichbarkeit beibehalten.
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3.6 Zahlungen Dritter
42 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zugerechnet werden.
43 Die Gesuchstellerin bestätigt, dass für die zu übertragenden Anlagen keine Zahlungen von Dritten erfolgt sind (act. 2, Beilage 3b, Frage 14). Dies hat sie in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2015 bestätigt (act. 21).
44 Obwohl die Ausführungen zu den Zahlungen Dritter vorliegend nicht relevant sind, werden sie entgegen der Anregung der Gesuchstellerin (act. 21) im Sinne der Vollständigkeit, Transparenz und Vergleichbarkeit beibehalten.
3.7 Abschreibungen
45 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschreibungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden.
46 Die ausgewiesenen Abschreibungen der Gesuchstellerin zeigen keine Auffälligkeiten (act. 12, Beilage 2).
3.8 Historische Bewertung
3.8.1 Grundsätze zur historischen Bewertung
47 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsgesetzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Artikel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.).
48 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4).
49 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage. Enthielt eine historisch bewertete Anlage geschätzte oder synthetisch bewertete Anteile, so wurde das Unternehmen kontaktiert, um die gesamte Anlage synthetisch zu bewerten.
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3.8.2 Historische Bewertung der Anlagen
50 Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 macht die Gesuchstellerin Restwerte per 31. Dezember 2014 in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 12, Beilage 2, Tabellenblatt «Übersicht»). Diese Werte zeigten keine Auffälligkeiten und entsprechen damit den anrechenbaren historischen Restwerten. […] Tabelle 1 Anrechenbare historische Restwerte per 31.12.2014 KHR
3.9 Synthetische Bewertung
3.9.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung
51 Die synthetische Bewertungsmethode ist eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 47 ff.).
52 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für die synthetischen Werte im Übertragungsnetz verwendet. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode generell anwendbare Einheitswerte für die Anlagen definiert, welche von der ElCom akzeptiert werden. Vom so errechneten Wert wird durchschnittlich 1.47 Prozent in Abzug gebracht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010, E. 6.3.2).
53 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet (vgl. oben, Rz. 47 ff.).
3.9.2 Synthetische Bewertung der Anlagen
54 Die Gesuchstellerin macht keine synthetische Bewertung geltend. Entsprechend sind die zugehörigen Tabellenspalten in der nachfolgenden Tabelle 2 leer.
3.10 Anlagenwerte insgesamt
55 Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen folgende regulatorischen Anlagenwerte als Basis für die Festsetzung des Übertragungswertes: […] Tabelle 2 Anrechenbare Restwerte insgesamt für die Überführung per 31.12.2014 KHR
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3.11 Nachdeklaration Kosten
3.11.1 Grundsätzliches
56 Durch die neue Zuteilung von Netzkomponenten zum Übertragungsnetz haben diverse Unternehmen die Gelegenheit wahrgenommen, anrechenbare Kosten im Nachhinein geltend zu machen.
57 Aufgrund des umfangreichen Zahlenmaterials sind die Details zu den Berechnungen in den beiliegenden Tabellenblättern enthalten. In der vorliegenden Verfügung beschränkt sich die ElCom darauf, die eingereichten und die anrechenbaren Werte wiederzugeben.
58 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Tarifberechnung zugrunde gelegt werden. Die Betriebskosten des Netzes umfassen Kosten für den Netzbetrieb, für die Instandhaltung des Netzes, für Wirkverluste des eigenen Netzes sowie Verwaltungs- und Vertriebskosten und Steuern. Die ElCom hat keine Detailprüfung der nachträglich deklarierten Kosten vorgenommen, sondern die eingereichten Werte lediglich plausibilisiert.
3.11.2 Betroffene Tarifjahre
59 Die Gesuchstellerin hat Kosten für die Anlagen der Netzebene 1 für die Jahre 2009 bis 2014 beantragt (act. 12).
60 Vorliegend geht es somit um die Nachdeklaration betreffend die Tarifjahre 2009 bis 2014.
3.11.3 Nachdeklaration Betriebskosten
61 Die Gesuchstellerin macht für das Jahr 2014 Betriebskosten in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 12, Beilage 2, Tabellenblatt «Übersicht»). Bei diesen Kosten handelt es sich ausschliesslich um Kosten, die mit der Übertragung im Zusammenhang stehen (act. 12, Beilage 2, Tabellenblatt «Kostendeklaration Übertragungsnetz»). Die Deklaration dieser Kosten steht im Widerspruch zu den Ausführungen zu Antrag 2 (act. 12, S. 3), wonach die wegen der Überführung bei der Gesuchstellerin anfallenden Transaktionskosten in den gegenüber der ElCom deklarierten Betriebskosten für das Jahr 2014 nicht enthalten seien und diese entsprechend gegenüber Swissgrid deklariert würden.
62 Die Verfahrenskosten für die Überführung sind unter folgenden kumulativen Voraussetzungen anrechenbar (vgl. Verfügung der ElCom 952-08-005 vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2009, Kapitel 4.2.2.4 «Anlaufkosten»): a. Es handelt sich ausschliesslich um Kosten, die ohne die Pflicht zur Überführung gemäss Artikel
33 Absatz 4 StromVG nicht entstanden wären. b. Die Kosten sind zusätzlich angefallen und wurden nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weiter gegeben (Grenzkostenbetrachtung).
63 Die Kosten wurden nicht vertieft auf ihre Höhe hin überprüft, sondern nur bezüglich der obigen Bedingungen plausibilisiert. Die Kosten erscheinen plausibel und werden anerkannt. Dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass gemäss obiger Voraussetzung unter b weder eine Doppelverrechnung mit dem Verteilnetz oder der Energie der festen Endverbraucher der Gesuchstellerin noch eine Doppelverrechnung mit den Betriebskosten des Übertragungsnetzes durch Swissgrid stattfindet (vgl. hierzu auch Rz. 87).
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64 In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2015 weist die Verfahrensbeteiligte darauf hin, dass sie der Gesuchstellerin mit Valuta vom 5. März 2015 die vorliegend geltend gemachten Transaktionskosten bereits entschädigt habe und legt entsprechende Belege bei (act. 22, Rz. 5 f.).
65 Unter diesen Umständen sind die für das Jahr 2014 geltend gemachten Transaktionskosten nicht anrechenbar. Weitere Betriebskosten macht die Gesuchstellerin nicht geltend. Die anrechenbaren Betriebskosten für die Jahre 2009–2014 betragen daher null. […] Tabelle 3 Anrechenbare Betriebskosten für die Jahre 2009–2014 KHR
3.11.4 Nachdeklaration Kapitalkosten a) Anlagenwerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten
66 Die Gesuchstellerin hat für die Nachdeklaration jeweils per 31.12. Anlagerestwerte in der Höhe von […] Franken (2009), […] Franken (2010), […] Franken (2011), […] Franken (2012), […] Franken (2013) und […] Franken (2014) eingereicht (act. 12, Beilage 2, Tabellenblatt «Übersicht»). Diese Werte zeigten keine Auffälligkeiten. […] Tabelle 4 Anrechenbare Anlagerestwerte für die Jahre 2009–2014 KHR b) Kalkulatorische Abschreibungen
67 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
68 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null.
69 Die Gesuchstellerin hat für die Tarife 2009–2014 insgesamt […] Franken Abschreibungen eingereicht (act. 12, Beilage 2, Tabellenblatt «Übersicht»). Diese Werte zeigten keine Auffälligkeiten. […] Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Jahre 2009–2014 KHR c) Kalkulatorische Zinsen
70 Der anwendbare WACC für die Jahre 2009–2014 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Artikel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 findet der reduzierte Satz keine Anwendung mehr.
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Jahr nicht reduziert reduziert 2009 4.55% 3.55% 2010 4.55% 3.55% 2011 4.25% 3.25% 2012 4.14% 3.14% 2013 3.83% 2.83% 2014 4.70% n.a. Tabelle 6 WACC für die Jahre 2009–2014
71 Die Gesuchstellerin macht unter Verwendung der jeweiligen Zinssätze gemäss Tabelle 6 für die Jahre 2009–2014 insgesamt kalkulatorische Zinsen von […] Franken geltend (act. 12, Beilage 2, Tabellenblatt «Übersicht»). Diese weisen keine Auffälligkeiten auf.
72 […] Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für die Jahre 2009–2014 KHR
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d) Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen
73 Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV).
74 Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Netzebene 1 für die Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 3.1.4) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (siehe BGE 138 II 465, E. 9).
75 Die Gesuchstellerin weist für die Jahre 2009–2014 NUV-Zinsen von […] Franken aus (act. 12, Beilage 2, Tabellenblatt «Übersicht»). Dabei wurde für das Jahr 2014 fälschlicherweise ein Zinssatz von 3.83% anstelle von 4.7% angewendet. Die Werte wurden entsprechend angepasst. Die Berechnung entspricht im Übrigen der vom Bundesgericht bestätigten Praxis der ElCom (vgl. Rz. 74). Aufgrund der Korrektur der Betriebskosten (vgl. Rz. 65) war die NUV-Verzinsung ebenfalls neu zu berechnen: […] Tabelle 8 Anrechenbare NUV-Verzinsung für die Jahre 2009–2014 KHR
3.11.5 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration
76 Aufgrund der obigen Erwägungen ergeben sich für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009–2014 insgesamt anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken: […] Tabelle 9 Anrechenbare Kosten insgesamt für die Jahre 2009–2014 KHR
3.12 Erstattung der Differenz und Verzinsung
3.12.1 Deckungsdifferenzen
77 Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe eine Verzinsung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 bis 2014 geltend (act. 12, Antrag 2).
78 Im Übertragungsnetz deklarierten die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer ihre anrechenbaren Kosten an die Verfahrensbeteiligte. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre anrechenbaren Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen. Die Übertragungsnetzeigentümer konnten nur anrechenbare Kosten für Anlagen des Übertragungsnetzes geltend machen. Die Urteile betreffend die Abgrenzung des Übertragungsnetzes sowie die teilweise Wiedererwägung der ElCom (vgl. Rz. 6 ff.) haben zur Folge, dass sich die anrechenbaren Kosten in den Tarifjahren 2009–2014 zugunsten der Gesuchstellerin nachträglich erhöhten. Dadurch entsteht für die Gesuchstellerin eine Unterdeckung für die Tarifjahre 2009–2014. Die Gesuchstellerin ist so zu stellen, wie wenn von Anfang an die höheren Werte gegolten hätten.
79 Der Gesuchstellerin muss demnach ein Differenzbetrag von […] Franken ausbezahlt werden (vgl. Tabelle 9). Die Gesuchstellerin kann damit diese Unterdeckung bei der Verfahrensbeteiligten nachträglich einfordern. Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom sind derartige Deckungsdifferenzen mit dem WACC zu verzinsen. Als massgeblicher Zinssatz kommt der WACC jenes Geschäftsjahres zur Anwendung, in welchem die entstandene Unterdeckung frühestens in die eigenen Tarife eingerechnet werden kann. Für die Verzinsung im Tarifjahr 2009 kommt somit der WACC für das Jahr 2011 -- 14 of 19 -zur Anwendung. Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte, womit diese Unterdeckung bei der Gesuchstellerin ausgeglichen wird. […] Tabelle 10 Verzinsung des Differenzbetrages für die Jahre 2009–2014 KHR
80 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren vom 19. Januar 2012 sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr.
81 In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2015 macht die Verfahrensbeteiligte geltend, die Verzinsung der Deckungsdifferenzen mit der Methode t+2 sei sachlich nicht korrekt. Es sei keine Verzinsung zu verfügen, solange die im Streit liegende anzuwendende Methodik für die Verzinsung von Deckungsdifferenzen vor Bundesgericht (Verfahren 2C_1076/2014) nicht geklärt sei (act. 22, Rz. 7 ff.).
82 Mit Urteil 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015 hat das Bundesgericht entschieden, dass die gemäss Weisung 1/2012 von der ElCom angewendete Verzinsungsmethodik korrekt ist (E. 4). Die ElCom hält daher in vorliegender Verfügung an ihren Ausführungen und ihrer Berechnung der Verzinsung der Deckungsdifferenzen fest.
83 Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte der Gesuchstellerin den Differenzbetrag von […] Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2015 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligten zu leistende Verzinsung […] Franken (vgl. Tabelle 10). Falls der Differenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Gesuchstellerin einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung bis zum effektiven Zeitpunkt der Zahlung.
3.12.2 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung
84 Insgesamt ergeben sich damit für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009–2014 einschliesslich der entsprechenden Verzinsung bis zum 31.12.2014 anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken. […] Tabelle 11 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung für die Jahre 2009– 2014 KHR
85 Diese Kosten werden mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Verfahrensbeteiligte darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen.
3.12.3 Vermeidung Doppelverrechnung
86 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und vom 24. April 2013 war den Eigentümern von Stichleitungen die Wahl gelassen worden, die Kosten für den Betrieb derselben entweder in den Gestehungskosten, im Verteilnetz oder im Übertragungsnetz geltend zu machen. Eine doppelte Anrechnung der Kosten für Stichleitungen, d.h. sowohl über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist jedoch nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher – falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Geste-- 15 of 19 -hungskosten in die Tarife eingerechnet wurden – in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über Swissgrid erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln.
87 Die ElCom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen.
4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts
88 Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) betreffend die Bewertung des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsverfügung) wird der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 95209-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewertungsverfügung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 die Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom angepasst (Urteil Dispositivziffer 3).
89 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestandteile nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) vorgenommen (vgl. Rz. 11).
90 In ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2015 schlägt die Gesuchstellerin eine Umformulierung dahingehend vor, dass die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Dispositivziffer 3 des Urteiles des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012), vorbehalten bleibt (act. 21).
91 In diesem Sinne wird bestätigt, dass die ElCom vorliegend den regulatorischen Anlagenwert der zu überführenden Anlagen des Übertragungsnetzes verfügt. Der für die Überführung massgebliche Transaktionswert wird gemäss Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 92810-002], sog. «Bewertungsverfügung» bzw. aufgrund des oben erwähnten Urteiles des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt.
5 Gebühren
92 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
93 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken.
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94 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch um Festlegung der regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2014 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.
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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31.12.2014 des Übertragungsnetzes der Kraftwerke Hinterrhein AG betragen […] Franken.
2. Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der Kraftwerke Hinterrhein AG für die Tarifjahre 2009–2014 betragen einschliesslich Verzinsung bis zum 31.12.2014 insgesamt […] Franken. Diese Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Erfolgt die Entschädigung nicht im Jahr 2015, ist die Verzinsung der anrechenbaren Kosten aus der Nachdeklaration entsprechend weiterzuführen.
3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Kraftwerke Hinterrhein AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
4. Die Verfügung wird der Kraftwerke Hinterrhein AG und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 02.07.2015 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg Beilagen: Tabellen -- 18 of 19 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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