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Entscheid

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„Teilweise Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 betreffend Kosten und Tarif 2012 für die Netznutzung Netzebene 1; Anpassung Leistungstarif“

16. April 2012Deutsch7 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom 003938220 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ## Erwägungen ### 952. - Verfahren Netznutzungsentgelte C:\Pr...

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Erwägungen

952.

- Verfahren Netznutzungsentgelte C:\Program Files\FileNet\IDM\Cache\2012121711230800001\952-11-018_20120416_Wiedererwägung Leistungstarife_geschwärzte Version internet.doc Referenz/Aktenzeichen: 952-11-018 Bern, 16. April 2012 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: swissgrid ag, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfügungsadressatin) und 1. […]

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[…] Unternehmen 5, 8, 9, 15, 16, 19, 24, 25, 27, 30 und 31 vertreten durch […] (beteiligte Parteien) betreffend Teilweise Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1; Anpassung Leistungstarif

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I Sachverhalt

1.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung vom 12. März 2012 (95211-018) die Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung der Netzebene 1 überprüft und neu festgelegt.

2.

Aufgrund eines Hinweises der Verfügungsadressatin wurde nach dem Versand der Verfügung vom 12. März 2012 festgestellt, dass der Leistungstarif nicht richtig berechnet wurde.

3.

Die ElCom hat daher beschlossen, die Verfügung vom 12. März 2012 (952-11-018) teilweise in Wiedererwägung zu ziehen. II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

4.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.

5.

Vorliegend prüft die ElCom von Amtes wegen eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 12. März 2012 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung der Netzebene 1. Die in dieser Verfügung behandelte Fragestellung betrifft einen zentralen Bereich der Stromversorgungsgesetzgebung. Die ElCom als verfügende Behörde ist auch für die Wiedererwägung zuständig.

2.

Parteien

6.

Nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) gelten Personen als Parteien, deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll.

7.

Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).

8.

Für die vorliegende Wiedererwägung kommt denselben Unternehmen Parteistellung zu wie für die Verfügung vom 12. März 2012 (952-11-018). Es wird daher auf die Randziffern 28 ff. der Verfügung vom 12. März 2012 verwiesen. Den Verfahrensbeteiligten ohne Parteistellung wird die Wiedererwägung mitgeteilt, wie dies bereits bei der Verfügung geschah.

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3.

Wiedererwägung

9.

Gemäss Artikel 58 Absatz 1 VwVG kann die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene, noch nicht rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, d.h. diese bei besseren Erkenntnissen durch eine neue Verfügung ersetzen. Damit soll eine unnötige und mit Kosten verbundene Fortführung des Beschwerdeverfahrens verhindert werden (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 N 1 ff.). Nach Artikel 58 Absatz 2 VwVG eröffnet die Vorinstanz den Parteien ohne Verzug eine neue Verfügung und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.

10.

Der Anwendungsbereich von Artikel 58 VwVG beschränkt sich auf erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG und ist nur während eines hängigen Beschwerdeverfahrens möglich (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N 17, N 23).

11.

Im vorliegenden Verfahren wurde noch keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerdefrist läuft noch. Es ist somit noch kein Beschwerdeverfahren hängig. Wenn es jedoch zulässig ist, dass die Vorinstanz eine angefochtene, noch nicht rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zieht, so muss die Wiedererwägung einer noch nicht angefochtenen, nicht rechtskräftigen Verfügung durch die Vorinstanz ebenfalls zulässig sein.

12.

Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Artikel 58 VwVG erfüllt. Die Wiedererwägung erfolgt von Amtes wegen und nicht auf Gesuch eines Betroffenen hin.

4.

Materielle Beurteilung

13.

In Randziffer 270 f. der Verfügung vom 12. März 2012 berechnete die ElCom einen Leistungstarif von 24‘700 Franken/MW. Dabei wurde die Berechnung korrekt beschrieben. Aufgrund eines Formelfehlers in der zur Berechnung verwendeten Excel-Tabelle ist der errechnete Leistungstarif jedoch falsch. Die Randziffer 271 der Verfügung vom 12. März 2012 lautet korrekt wie folgt:

14.

Bei anrechenbaren Netzkosten von 303.2 Millionen Franken und einem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen von 7’315 MW ergibt sich ein Leistungstarif von 24‘900 Franken/MW.

5.

Gebühren

15.

Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

16.

Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus anderen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.

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17.

Im vorliegenden Fall haben weder die Verfügungsadressatin noch die Verfahrensbeteiligte diese Verfügung durch Einreichen eines Gesuchs veranlasst. Aufgrund dieses Umstands wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Der Leistungstarif gemäss Dispositiv-Ziffer 1. b. der Verfügung vom 12. März 2011 (952-11-018) beträgt 24‘900 Franken/MW.

2. Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.

3. Die Verfügung wird der Verfügungsadressatin und den Verfahrensbeteiligten mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

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Bern, 16. April 2012 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - swissgrid ag, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg - beteiligte Parteien Mitzuteilen an: - Verfahrensbeteiligte ohne Parteistatus -- 8 of 9 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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