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Entscheid

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Überprüfung der Kapitalkosten des Verteilnetzes der BKW für das Jahr 2010

14. August 2014Deutsch8 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 46 25833, Fax +41 58 46 20222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ## Erwägungen ### 211. \ COO.2207.105.3.151495 CH-3003 Bern, ElCom, olm Eins...

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Erwägungen

211.

\ COO.2207.105.3.151495 CH-3003 Bern, ElCom, olm Einschreiben BKW Energie AG Herr Karl Zgraggen Generalsekretariat Viktoriaplatz 2 3000 Bern 25 Intern Referenz/Aktenzeichen: 211-00005 (alt: 957-09-379) Ihr Zeichen: Unser Zeichen: olm Bern, 14.08.2014 211-00005 (alt: 957-09-379): Überprüfung der Netznutzungs- und Energietarife der Netzebenen 2–7 der BKW FMB Energie AG – Abschluss der Prüfung der Kapitalkosten 2010 Sehr geehrter Herr Zgraggen Wir beziehen uns auf die bisherige Korrespondenz in eingangs vermerkter Angelegenheit. Im Anschluss an die durch das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (Fachsekretariat) durchgeführte Vor-Ort-Prüfung der Kapitalkosten 2010 im März 2014 und der Stellungnahme der BKW Energie AG (BKW) vom 11. April 2014 zum dazu erstellten Sachverhaltsbericht (act. 148) liess das Fachsekretariat der BKW mit Schreiben vom 21. Mai 2014 den Prüfbericht der Kapitalkosten 2010 zukommen. Die ElCom hat sich mit den nach der Zustellung des Prüfberichts eingegangenen Argumenten auseinandergesetzt und für dieses Verfahren unter Einbezug der bisherigen Erkenntnisse das vorliegende Abschlussschreiben verfasst. Falls die BKW Energie AG den Abschluss dieses Verfahrens mittels Verfügung beantragen sollte, wird die ElCom in dieser Angelegenheit mittels Verfügung entscheiden (vgl. Ziff. 7).

1.

Prüfungsgegenstand Gegenstand des Verfahrens sind die Tarife der Jahre 2009 und 2010. Das Jahr 2010 wird gemäss dem Basisjahrprinzip gestützt auf die Daten des Jahres 2008 geprüft. Die Netznutzungstarife des Jahres 2009 werden nicht geprüft, da gestützt auf Artikel 31a Absatz 3 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; 734.71) das Gesuch der BKW um Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 mit Schreiben vom 10. März 2009 im Verfahren 952-09-101 genehmigt wurde. Das vorliegende Abschlussschreiben beinhaltet das Ergebnis der Prüfung der Kapitalkosten 2010. Die Prüfung der Betriebskosten für die Netznutzungstarife 2010 sowie die Prüfung der Energietarife 2009 -- 1 of 5 -Intern und 2010 wurden mit Schreiben vom 15. April 2011 (act. 79) und vom 14. Juni 2012 (act. 131) abgeschlossen.

2.

Rechtliches Die rechtlichen Grundlagen sind in der Stromversorgungsgesetzgebung enthalten, insbesondere im Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) und in der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71). Von Belang sind in diesem Fall unter anderem Artikel 14 und Artikel 15 StromVG sowie Artikel 13 und Artikel 19 StromVV. Die ElCom hat sich bei der Prüfung der Tarife, unter Beachtung der Grundsätze der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit, auf mehrere Schwerpunkte konzentriert und nicht sämtliche Bereiche vertieft untersucht. Die Prüfung wurde als Sichtprüfung der eingereichten Dokumente und Informationen vorgenommen. Es wurden vorwiegend qualitative Untersuchungen und Plausibilitätsrechnungen durchgeführt, mit dem Ziel, die Übereinstimmung der Tarife mit den rechtlichen Vorgaben festzustellen. Wurde ein Bereich nicht im Detail geprüft, darf daraus nicht geschlossen werden, die Berechnungsmethode im Einzelnen und die daraus resultierenden Werte würden von der ElCom auch bei einer zukünftigen vertieften Prüfung akzeptiert. Eine spätere Prüfung der in diesem Verfahren nicht untersuchten Gegenstände bleibt vorbehalten.

3.

Kapitalkosten Die Kapitalkosten müssen gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten sind höchstens anrechenbar die kalkulatorischen Abschreibungen sowie die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. Nachdem verschiedene sich aus dem Prüfbericht im Zusammenhang mit der Indexierung von Grundstücken, den Indizes sowie den Anlagezugängen und Abschreibedauern ergebende Fragen per E-Mail zwischen der BKW und dem Fachsekretariat geklärt werden konnten (act. 151–154), stellte das Fachsekretariat der BKW eine angepasste Version der Tabelle 4 (Zusammenfassung anrechenbare Kapitalkosten) des Prüfberichtes zu (act. 155). Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 stellte die BKW den Antrag, die Kapitalkosten der Netzebenen 2 bis

7.

der BKW Energie AG für das Jahr 2010 seien basierend auf der Grundlage des Prüfberichts in der Höhe von […] Franken als anrechenbar anzuerkennen (act. 157). Diese Zahl entspricht dem Total der vom Fachsekretariat in der angepassten Tabelle 4 berechneten Kapitalkosten (act. 155). Entsprechend dem Antrag der BKW werden folgende Kapitalkosten für das Jahr 2010 anerkannt:

4.

Deckungsdifferenzen Ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarifen sind durch Senkung der Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarife zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV). Analog dazu können auch Unterdeckungen in den Folgejahren kompensiert werden. Werte per 31.12.2008 AHK Restwert kalk. Abschreibungen Zinssatz kalk. Zinsen Kapitalkosten synth. Werte bis 1999 historische Werte ab 1999 Total -- 2 of 5 -Intern Die ElCom hat diese Vorgaben in einer Weisung konkretisiert (Weisung 1/2012 vom 19. Januar 2012 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren, abrufbar unter www.elcom.admin.ch  Dokumentation  Weisungen  Weisungen 2012). Die BKW hat im Rahmen einer Nachkalkulation basierend auf den Ist-Kosten und -Erlösen für das Jahr 2010 die Netz-Deckungsdifferenzen gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV sowie gemäss Weisung 1/2012 der ElCom zu berechnen. Mit Schreiben des Fachsekretariates vom 11. Juli 2014 (231-00041) erhielt die BKW bereits die Gelegenheit, aufzuzeigen, wie sie beabsichtigt, die im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des SDL-Kraftwerkstarifs entstandene Differenz von […] Franken zugunsten ihrer Endverbraucher in den Folgejahren auszugleichen. Bei der Neuberechnung der Netz-Deckungsdifferenzen ist eine allfällige Berücksichtigung der entstandene Differenz von […] Franken zu kennzeichnen. Die neu berechneten Deckungsdifferenzen sind der ElCom unter der Referenznummer 231-00041 bis zum 30. September 2014 einzureichen.

5.

Gebühren Die Kosten der ElCom werden durch Verwaltungsgebühren getragen (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühr hat zu bezahlen, wer ein Verfahren veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Mit Schreiben vom 15. April 2011 (act. 79) wurden der BKW die Gebühren für den die Betriebskosten betreffenden Teil des Verfahrens und mit Schreiben vom 14. Juni 2012 (act. 131) für den die Energie betreffenden Teil des Verfahrens auferlegt. Die Festsetzung des Betrags und die Rechnungsstellung wurde jeweils bis zum Abschluss des Verfahrens 211-00005 (alt: 957-09-379) aufgeschoben. Auch wenn die ElCom vorliegend die von der BKW geltend gemachten kalkulatorischen Kapitalkosten grösstenteils akzeptiert, ist für diesen Bereich aufgrund der früheren Eingaben der BKW und der hiernach geführten sehr umfangreichen Korrespondenz ein erheblicher Arbeitsaufwand entstanden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die BKW in ihrer für die Tarife 2010 relevanten Kostenrechnung vom 30. September 2009 (act. 62) Kapitalkosten in der Höhe von rund […] Franken geltend machte, was rund […] Franken mehr sind als die von der BKW zuletzt geltend gemachten und von der ElCom nun anerkannten Kapitalkosten. Aus diesen Gründen hat die BKW auch die Gebühren für den mit vorliegendem Schreiben abgeschlossenen Verfahrensteil, soweit sie nicht durch die Rechtsprechung der höherinstanzlichen Gerichte zu einer Praxisänderung der ElCom führten, zu tragen. Effektiv angefallene Kosten im Umfang von rund […] Franken werden der BKW nicht in Rechnung gestellt. Hierbei handelt es sich um Zeitaufwand im Zusammenhang mit den ursprünglich nicht anerkannten synthetischen Werten, der sich angesichts des Urteils des Bundesgerichts vom 3. Juli 2012 im Nachhinein als nicht gerechtfertigt erwiesen hat. Für das gesamte Verfahren 211-00005 (alt: 957-09-379) werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von

180.

Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken.

6.

Preisüberwachung Gestützt auf Artikel 15 des Preisüberwachungsgesetzes (PüG, SR 942.20) sowie Artikel 3 des Geschäftsreglements der ElCom (SR 734.74) wurde der Preisüberwacher eingeladen, zum Prüfbericht des Fachsekretariates vom 21. Mai 2014 Stellung zu nehmen.

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Intern Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 teilte der Preisüberwacher mit, dass er auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichte (act. 156).

7.

Beschluss Aufgrund der Prüfung der von der BKW eingereichten Unterlagen zu den Kapitalkosten 2010 beschliesst die ElCom:

1.

Die anrechenbaren kalkulatorischen Kapitalkosten der BKW betragen für das Tarifjahr 2010 […] Franken.

2.

Die BKW hat die aus dem Jahr 2010 entstandenen Netz-Deckungsdifferenzen gestützt auf den Ist-Kosten und -Erlösen neu zu berechnen. Die Neuberechnung ist der ElCom bis zum 30. September 2014 unter der Referenznummer 231-00041 einzureichen.

3.

Der BKW werden die Gebühren für diesen Teil des Verfahrens auferlegt. Die von der BKW für das gesamte Verfahren zu tragenden Kosten betragen […] Franken. Die Rechnung wird nach Rechtskraft des vorliegenden Schreibens zugestellt.

4.

Das Verfahren 211-00005 (alt: 957-09-379) wird hiermit abgeschlossen. Die BKW kann bezüglich der vorstehenden Ziffern 1 bis 4 eine beschwerdefähige Verfügung beantragen. Gegen eine derartige Verfügung der ElCom könnte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ein Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens zu stellen. Falls nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens der Erlass einer Verfügung beantragt wird, kommen dem vorliegenden Schreiben die verbindlichen Rechtswirkungen einer Verfügung zu. Falls kein Erlass einer formellen Verfügung verlangt wird, ist nach Ablauf der erwähnten Frist von 30 Tagen das vorliegende Schreiben somit als rechtskräftige Verfügung anzusehen. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (vgl. Art. 22a VwVG). Die ElCom nimmt Kenntnis davon, dass die BKW die Kostendeklarationen ab dem Jahr 2011 aufarbeiten und die Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der von der ElCom bestätigten synthetischen Werte ermitteln und fortschreiben wird (act. 158). Wir bedanken uns für Ihre Mitarbeit und stehen für allfällige Fragen zur Verfügung. Freundliche Grüsse Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Renato Tami Präsident Geschäftsführer ElCom Beilagen: - Aktenverzeichnis - Schreiben der Preisüberwachung vom 26. Juni 2014 -- 4 of 5 -Intern Kopie: Preisüberwachung, Effingerstrasse 27, 3003 Bern -- 5 of 5 --