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uberprufung-der-netznutzungstarife-und-entgelte-sowie-der-elektrizitatstarife-der-iwb-absc-h-vw3Q

Überprüfung der Netznutzungstarife und –entgelte sowie der Elektrizitätstarife der IWB – Abschlussschreiben zu den anrechenbaren Kapitalkosten

9. September 2013Deutsch18 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom 003977505 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch \\adb.intra.admi...

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Erwägungen

1.

Prüfungsgegenstand Gegenstand des Verfahrens sind die Tarife der kalendarischen Geschäftsjahre 2009 und 2010, die nachfolgend als Tarifjahre 2009 bzw. 2010 bezeichnet werden. Andere Parteien (Dritte) sind nicht am Verfahren beteiligt. Das vorliegende Abschlussschreiben beinhaltet die Prüfung der anrechenbaren Kapitalkosten des Netzes und dabei namentlich die Netzbewertung.

2.

Rechtliches Die rechtlichen Grundlagen sind in der Stromversorgungsgesetzgebung enthalten, insbesondere im Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) und in der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71). Von Belang sind in diesem Fall unter anderem Artikel 14 und Artikel 15 StromVG sowie Artikel 13 und Artikel 19 StromVV. Die ElCom hat sich bei der Prüfung der Tarife, unter Beachtung der Grundsätze der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit, auf mehrere Schwerpunkte konzentriert und nicht sämtliche Aspekte vertieft untersucht. Daraus darf nicht geschlossen werden, die Berechnungsmethode im Detail und die daraus resultierenden Werte würden von der ElCom auch bei einer zukünftigen vertieften Prüfung akzeptiert. Eine spätere Prüfung der in diesem Verfahren nicht untersuchten Gegenstände bleibt vorbehalten. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 ff. VwVG). Dies beinhaltet auch ein Recht auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung am Verfahren. Die IWB haben sich in diversen Stellungnahmen äussern können (insb. act. 86, 100, 126 und 140).

3.

Basisjahrprinzip für Tarife 2010 / Ist-Prinzip für Tarife 2009 In der Regel wendet die ElCom das sogenannte Basisjahrprinzip an. Als Basisjahr gilt das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, das der Kalkulationsperiode vorausgeht. Für die Tarife 2010 der IWB, welche im Jahr 2009 kalkuliert worden sind, bilden entsprechend die Daten des Jahres 2008 die Basis. Demgegenüber wird für die Tarife 2009 vom Basisjahrprinzip abgewichen, da die IWB für das Jahr 2007 die Kosten des Netzes noch nicht entflochten darstellen mussten („Unbundling“; Art. 10 StromVG). Die Kosten des Jahres 2007 sind daher für eine Überprüfung der Tarife des Jahres 2009 nicht geeignet. Deswegen verwendet das FS ElCom die Daten des Jahres 2009 als Basis für die Prüfung der Tarife 2009.

4.

Kalkulatorische Kapitalkosten des Netzes Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG ermittelt werden. Dabei sind die anrechenbaren Kapitalkosten gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 StromVV per Ende des Geschäftsjahres zu berechnen. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 3. Juli 2012 darf die Tatsache, dass vor Inkrafttreten des StromVG bestimmte Kosten den Stromkunden bereits in Rechnung gestellt worden sind kein Kriterium bei der Frage der Anrechenbarkeit der kalkulatorischen Kapitalkosten sein (BGE 138 II 465, E. 6.3.2). Damit können allfällige Reduktionen dieser Kosten können nicht einfach mit bereits den Kunden in Rechnung gestellten Kapitalkosten begründet werden. Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so darf die synthetische Netzbewertung verwendet werden (Art. 13 Abs. 4 StromVV).

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK Referenz/Aktenzeichen: 957-08-141 \\adb.intra.admin.ch\Userhome$\BFE-01\U80798405\data\documents\Panagon\957-09-392_20110905_Prüfbericht_sak_final.doc \\adb.intra.admin.ch\Userhome$\REGINFRA-01\U80819134\data\Documents\IWB\Abschlusschreiben_Netzbewertung_IWB_geschwärzt.doc

5.

Ausgangslage In ihrer ersten Stellungnahme vom 23. März 2010 (act. 28) haben die IWB sämtliche Anlagen bis 1996 synthetisch bewertet. In ihrer Stellungnahme vom 21. September 2012 (act. 126) beantragen die IWB unter anderem, es sei festzustellen, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten ihres Verteilnetzes […] CHF für das Tarifjahr 2009 und […] CHF für das Tarifjahr 2010 betragen. Dies entspricht der Hauptposition der IWB gemäss Eingabe vom 6. Dezember 2011 (act. 100). Im Laufe des Verfahrens haben die IWB die historischen Anschaffungs- und Herstellkosten für alle Jahre mit Ausnahme von 1995 und 1996 ermittelt. Aus den beantragten Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für die Tarifjahre 2009 und 2010 leiten die IWB folgende kalkulatorischen Kapitalkosten ab: Tabelle 1: Von den IWB geltend gemachte Werte zur Bestimmung der kalkulatorischen Kapitalkosten für die Tarifjahr 2009 und 2010 (act. 126, Tabelle 2)

6.

Auswertung durch die ElCom

6.1

1949 bis 1994 und 1997 bis 2009 Die für den Zeitraum von 1949 bis 1979 geltend gemachten AHK im Umfang von […] CHF (act. 86; Beilage 13) werden von der ElCom akzeptiert. Es handelt sich hierbei um historische Werte, welche durch Geschäftsberichte und Jahresrechnungen aus den betreffenden Jahren belegt sind. Aus den eingereichten Belegen ist ersichtlich, dass sämtliche in diesem Zeitraum erstellten Anlagen aktiviert wurden. Die anhand der Geschäftsberichte ausgewiesenen aktivierten Anlagewerte von […] CHF für den Zeitraum von 1980 bis 1994 sowie von […] CHF von 1997 bis 2009 (act. 86, Beilage 15) werden vom der ElCom akzeptiert. Aufgrund der Rechtsprechung der höheren Gerichtsinstanzen ergibt sich, dass grundsätzlich auch nicht aktivierte Projektkosten als ursprüngliche AHK zu berücksichtigen sind (vgl. vorne, Ziff. 4). Aus diesem Grund werden für den Zeitraum von 1980 bis 2008 – mit Ausnahme der Jahre 1995 und 1996 (vgl. nachfolgend, Ziff. 6.2) – nebst den aktivierten Anlagewerten auch die von den IWB mittels Bu-- 3 of 12 -KLASSIFIZIERUNGSVERMERK Referenz/Aktenzeichen: 957-08-141 \\adb.intra.admin.ch\Userhome$\BFE-01\U80798405\data\documents\Panagon\957-09-392_20110905_Prüfbericht_sak_final.doc \\adb.intra.admin.ch\Userhome$\REGINFRA-01\U80819134\data\Documents\IWB\Abschlusschreiben_Netzbewertung_IWB_geschwärzt.doc chungsbelegen ausgewiesenen nicht aktivierten Projektkosten akzeptiert. Es handelt sich hierbei um einen Betrag von […] CHF Die bereits über die Betriebskosten in die Deckungsdifferenzen des Jahres 2009 eingerechneten Kosten werden hingegen nicht im regulierten Anlagevermögen akzeptiert (vgl. nachfolgend, Ziff. 6.3.1), da diese mit Schreiben vom 18. Juni 2012 (act. 117) bereits als Betriebskosten angerechnet wurden.

6.2

1995 und 1996 Für diese beiden Jahre sind die IWB nicht mehr in der Lage, die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten zu ermitteln. Deswegen kann auf das synthetische Verfahren abgestellt werden. Von den synthetisch ermittelten Werten (ca. […] CHF bzw. […] CHF; act. 32 und act. 140, S. 2) wird gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV ein Abzug von 20 Prozent vorgenommen, womit die anrechenbaren Neuwerte ca. […] CHF bzw. […] CHF betragen.

6.3

Korrekturen

6.3.1

Über den Betriebsaufwand bezahlte Anlagewerte im Jahr 2009 Die bereits in den Betriebskosten und in den Deckungsdifferenzen des Jahres 2009 berücksichtigten Anlagenwerte im Umfang von rund […] CHF (act. 86, 100 und 140) werden nicht in das regulatorische Anlagenvermögen aufgenommen (vgl. Tabelle 3). Ein anderes Ergebnis hätte zur Folge, dass diese nach Inkrafttreten des StromVG entstandenen Kosten den Endverbrauchern zweimal in Rechnung gestellt werden könnten. Dies wäre gesetzeswidrig. Das Stromversorgungsgesetz ist in weiten Teilen am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und seither verbindlich. In Artikel 11 Absatz 1 StromVG ist vorgesehen, dass die Netzbetreiber für ihr Netz je eine Jahresrechnung sowie eine Kostenrechnung zu erstellen haben, die von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten sind. Die Kostenrechnung ist der ElCom jährlich vorzulegen. Dieses Erfordernis gilt unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, also auch für verselbständigte öffentlich-rechtliche Unternehmen wie die IWB. In der Botschaft zum StromVG wird ausgeführt, dass die Kostenrechnung über ihre traditionelle Funktion der internen Unternehmensrechnung hinaus zum Zweck habe, zukünftig der ElCom zur Überprüfung der anrechenbaren Netzkosten zu dienen. Einheitliche Rechnungslegungsmethoden im Sinne eines verbindlichen Kostenrechnungsschemas seien im Hinblick auf Transparenz sowie Vergleichbarkeit und damit einer wirksamen Regulierung der Netznutzungsentgelte unabdingbar (Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005, 1649). Seit dem Inkrafttreten des StromVG ist für die IWB wie auch für sämtliche übrigen Netzbetreiber klar, dass in Hinblick auf die Ermittlung der AHK ein regulatorisches Anlagenregister zu führen ist. Insofern kommt der Frage, ob eine Anlage in der Finanzbuchhaltung aktiviert oder über die Betriebskosten als Aufwand verbucht wurde, für die Ermittlung der AHK keine Bedeutung zu. Abzustellen ist vielmehr auf das regulatorische Anlagenregister. Damit ist eine Ungleichbehandlung der Netzbetreiber in Zusammenhang mit der Höhe der anrechenbaren Kapitalkosten, die durch die jeweilige Aktivierungspraxis bedingt ist, seit dem Inkrafttreten des StromVG ausgeschlossen. Es würde dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich zuwider laufen, wenn Anlagen, welche nach Inkrafttreten des StromVG gebaut wurden, den Endverbrauchern zweimal in Rechnung gestellt werden dürften. Die Einführung der Kostenrechnung würde in diesem Fall keinerlei regulatorischen Nutzen bringen. Im erläuternden Bericht zur StromVV wird denn auch explizit darauf hingewiesen, dass -- 4 of 12 -KLASSIFIZIERUNGSVERMERK Referenz/Aktenzeichen: 957-08-141 \\adb.intra.admin.ch\Userhome$\BFE-01\U80798405\data\documents\Panagon\957-09-392_20110905_Prüfbericht_sak_final.doc \\adb.intra.admin.ch\Userhome$\REGINFRA-01\U80819134\data\Documents\IWB\Abschlusschreiben_Netzbewertung_IWB_geschwärzt.doc die Kosten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb in keinem Fall zweimal in Rechnung gestellt werden dürfen (Stromversorgungsverordnung: Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, S. 10). In diesem Kontext ist auch Artikel 13 Absatz 1 StromVV zu lesen. Darin wird ausgeführt dass die Netzbetreiber für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern festlegen.

6.3.2

Angepasste Anschaffungs- und Herstellkosten im Überblick 1949-1979 1980-1994 1995, 1996 1997-2009 Total AHK [CHF] [CHF] [CHF] [CHF] [CHF] Aktivierte Proljektkosten […] […] […] Nicht aktivierte Projekktkosten […] Synthetisch […] Summe Hauptposition […] […] […] […] […] Bereinigt ElCom […] […] […] […] […] Tarife 2009 Tabelle 2: Herleitung der Anlagenwerte für das Tarifjahr 2010 Die Anlagenwerte, welche von der ElCom für das Tarifjahr 2010 anerkannt werden, entsprechen den von den IWB geltend gemachten Werten. 1949-1979 1980-1994 1995, 1996 1997-2009 Total AHK [CHF] [CHF] [CHF] [CHF] [CHF] Aktivierte Proljektkosten […] […] […] Nicht aktivierte Projekktkosten […] Synthetisch […] Summe Hauptposition […] […] […] […] […] Abzüge: Nicht aktivierte Projektkosten (Betriebskosten 2009) […] […] Bereinigt ElCom […] […] […] […] […] Tarife 2009 Tabelle 3: Herleitung der Anlagenwerte für das Tarifjahr 2009 Die Anlagenwerte, welche von der ElCom für das Tarifjahr 2009 anerkannt werden, betragen insgesamt […] CHF. Hingegen wird der Betrag von […] CHF nicht akzeptiert, da es sich um Kosten handelt, die im Jahr 2009 bereits über die Betriebskosten in die Deckungsdifferenzen eingerechnet wurden (vgl. vorne, Ziff. 6.3.1). Den IWB werden somit total […] CHF der geltend gemachten Anlagenwerte von […] CHF gekürzt.

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6.3.3

Korrigierte Kapitalkosten Tarifjahr 2010 Die kalkulatorischen Kosten, welche von der ElCom gestützt auf das Basisjahr 2008 für das Tarifjahr 2010 anerkannt werden, entsprechen den von den IWB geltend gemachten Werten ([…] CHF; act 126, Tab. 2): Stichtag 2008 (Tarife 2010) Ursprüngl. AHK kumulierte kalk. Abschreibungen kalkulatorische Restwerte kalkulatorische Zinsen Kalkulatorische Abschreibungen [CHF] [CHF] [CHF] [CHF] [CHF] Eingabe Hauptposition iwb […] […] […] […] […] Bereinigte anerkannte Werte […] […] […] […] […] Differenz zu Hauptposition _ _ _ _ _ Tabelle 4: Anlagewerte und Kapitalkosten im Tarifjahr 2010 Tarifjahr 2009 Aufgrund der durch die ElCom vorgenommenen Korrekturen ergeben sich die folgenden Anpassungen der Restwerte, Abschreibungen und Zinskosten: Stichtag 2009 (Tarife 2009) Ursprüngl. AHK kumulierte kalk. Abschreibungen kalkulatorische Restwerte kalkulatorische Zinsen Kalkulatorische Abschreibungen [CHF] [CHF] [CHF] [CHF] [CHF] Eingabe Hauptposition iwb […] […] […] […] […] Abzüge: 2) Betriebskosten 2009 […] […] […] […] […] Bereinigte anerkannte Werte […] […] […] […] […] Differenz zu Hauptposition […] […] […] […] […] Eingabe Eventualposition (act. 100) […] […] […] […] […] Ergebnis Prüfbericht (act. 73) […] […] […] […] […] Differenz zu anerkannten Werten […] […] […] […] […] Tabelle 5: Anrechenbare Anlagewerte und Kapitalkosten im Tarifjahr 2009 Die Korrekturen der ElCom bei den Anlagenwerten haben zur Folge, dass von den von IWB für die Tarife 2009 beantragten kalkulatorischen Kapitalkosten (act. 126) ein Betrag von […] CHF (Tabelle 6) gekürzt wird: Tabelle 6: Zusammenzug und Vergleich der kalkulatorischen Kapitalkosten für die Tarife 2009 Tarife 2009 kalkulatorische Zinsen kalkulatorische Abschreibungen kalkulatorische Kosten insgesamt [CHF] [CHF] [CHF] Eingabe IWB (act 126, Tabelle 2) […] […] […] Korrigierte Werte […] […] […] Differenz […] […] […]

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6.4

Nettoumlaufvermögen Das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) wird aufgrund der voranstehend ermittelten anrechenbaren Kapitalkosten und der anrechenbaren Betriebskosten gemäss dem Abschlussschreiben der ElCom vom 18. Juni 2012 (act. 117) neu berechnet: Für Tarife 2010 Ergebnis FS [CHF] Betriebskosten […] Kapitalkosten […] Netzkosten Vorlieger und SDL […] Vorräte […] Summe […] Tabelle 7: Basis zur Berechnung des NUV Gemäss Tabelle 7 betragen die eigenen Betriebs- und Kapitalkosten, die Vorliegerkosten sowie die Vorräte rund […] CHF. Die IWB haben diesen Betrag nicht das ganze Jahr über bereit zu halten, da sie den Endverbrauchern im Durchschnitt alle 2.12 Monate (Durchschnittliche Periodizität: 1 Monat * 44% des Netznutzungsentgelts + 3 Monate * 56% des Netznutzungsentgelts = 2.12 Monate; vgl. act. 73, Tabelle 25) Rechnung stellen. Um das zu verzinsende betriebsnotwendige NUV zu ermitteln, sind die […] CHF durch 5.66 (= 12 Monate / 2.12 Monate) zu teilen. Dies ergibt einen Betrag von […] CHF. Dieses Kapital wird für das Jahr 2010 mit 4.55 Prozent verzinst (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV; Weisung 3/2009 der ElCom). Somit verursacht das NUV […] CHF an Zinskosten. Damit ergibt sich eine Differenz zwischen den geltend gemachten Zinskosten von […] CHF (act. 4, Kostenrechnungsübersicht, S. 10, Zeile 600.3; act. 20, Kostenrechnungsübersicht, S. 10, Zeile 600.3) und den tatsächlich anrechenbaren Zinskosten von […] CHF in der Höhe von […] CHF, die zugunsten der IWB zu berücksichtigen ist. Für Tarife 2009 Ergebnis ElCom [CHF] Betriebskosten [...] Kapitalkosten […] Netzkosten Vorlieger und SDL […] Vorräte […] Summe […] Mangels Angaben zu den Vorräten 2009 wird deren Wert wie folgt geschätzt: Vorräte 2009 = [ Vorräte 2008 / Total Materialvorrat 2008 von Summen- und Saldenliste IWB ] x Total Materialvorrat 2009 von Summen- und Saldenliste IWB Tabelle 8: Basis zur Berechnung des NUV Gemäss Tabelle 8 betragen die eigenen Betriebs- und Kapitalkosten und die Vorliegerkosten rund […] CHF. Die IWB müssen diesen Betrag nicht das ganze Jahr über bereit halten, weil sie ihren Endverbrauchern alle 2.12 Monate Rechnung stellen. Damit ist das zu verzinsende anrechenbare NUV durch

5.66

(= 12 Monate / 2.12 Monate) zu teilen. Folglich müssen die IWB maximal […] CHF (= […] CHF / 5.66) bereit halten. Dieses Kapital wird für das Jahr 2009 mit 4.55 Prozent verzinst (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV; Weisung 2/2008 der ElCom). Somit ergeben sich […] CHF Zinskosten für das NUV. Damit

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6.5

Anrechenbare Netzkosten insgesamt Damit ergeben sich insgesamt folgende anrechenbare Netzkosten für die Jahre 2009 und 2010: Für Tarife 2010 Ergebnis FS [CHF] Betriebskosten […] Kapitalkosten […] Netzkosten Vorlieger und SDL […] Kalk. Zinsen NUV […] Total […] Tabelle 9: Anrechenbare Netzkosten insgesamt für die Tarife 2010 Für Tarife 2009 Ergebnis FS [CHF] Betriebskosten […] Kapitalkosten […] Netzkosten Vorlieger und SDL […] Kalk. Zinsen NUV […] Total […] Tabelle 10: Anrechenbare Netzkosten insgesamt für die Tarife 2009 Die IWB haben die Berechnung der Deckungsdifferenz für das Netz der Jahre 2009 und 2010 anhand der Ist-Werte 2009 bzw. 2010 unter Berücksichtigung der dargestellten Kürzungen der ElCom nochmals vorzunehmen und der ElCom einzureichen. Eine allfällige Überdeckung ist bei der Festlegung der Netznutzungstarife in den Folgejahren auszugleichen (vgl. Weisung 1/2012 der ElCom).

1.

Wert aus dem Erhebungsbogen Kostenrechnung 2010 entnommen, da die IWB den B-Bogen 2009 unvollständig eingereicht haben.

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7.

Gebühren Die Kosten der EICom werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühr hat zu bezahlen, wer ein Verfahren veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AJlg-GebV; SR 172.041.1]). Mit Eingabe vom 21. September 2012 (act. 126) beantragen die IWB, es seien ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das vorliegende Verfahren sei durch die ElCom von Amtes wegen eingeleitet worden. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts vom 3. Juli 2012 habe sich herausgestellt, dass der Zeitaufwand des Fachsekretariats in Zusammenhang mit dem Aktivierungsnachweis unnütz gewesen sei. Im Verfahren 957-09-394 sind insgesamt Kosten von […] CHF angefallen. Mit Abschlussschrei-ben vom 18. Juni 2012 wurden den IWB für die Bereiche Betriebskosten und Energie (act. 117) bereits Gebühren von 89‘750 CHF auferlegt. Effektiv angefallene Kosten im Umfang von [….] CHF werden den IWB hingegen nicht in Rechnung gestellt. Hierbei handelt es sich um Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Aktivierungsproblematik, der sich angesichts des Urteils des Bundesgerichts vom 3. Juli 2012 im Nachhinein als nicht gerechtfertigt erwiesen hat. Auch wenn die ElCom vorliegend die von den IWB geltend gemachten kalkulatorischen Kapitalkosten grösstenteils akzeptiert, ist für diesen Bereich aufgrund der früheren Eingaben der IWB und der hiernach geführten sehr umfangreichen Korrespondenz ein erheblicher Arbeitsaufwand entstanden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die IWB ursprünglich ihre Anlagen bis zum Jahr 1996 synthetisch bewerteten (act. 32). Zudem werden mit vorliegendem Abschlussschreiben die kalkulatorischen Kapitalkosten um rund […] CHF gekürzt. Aus diesen Gründen werden die angefallenen Gebühren für den mit vorliegendem Schreiben abgeschlossenen Verfahrensteil, soweit sie nicht durch die Rechtsprechung der höherinstanzlichen Gerichte zu einer Praxisänderung der ElCom führten, den IWB auferlegt. In Bezug auf den Bereich der anrechenbaren Kapitalkosten ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bei der ElCom der folgende Zeitaufwand angefallen: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 170 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] CHF, welche die IWB zu tragen haben.

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8.

Beschluss Aufgrund der Prüfung der eingereichten Unterlagen beschliesst die ElCom:

1.

Gestützt auf die Daten des Basisjahres 2008 betragen die anrechenbaren kalkulatorischen Kapitalkosten im Tarifjahr 2010 […] CHF.

2.

Gestützt auf die Daten des Basisjahres 2008 betragen die kalkulatorischen Zinskosten für das NUV im Tarifjahr 2010 […] CHF.

3.

Die anrechenbaren kalkulatorischen Kapitalkosten betragen im Tarifjahr 2009 […] CHF.

4.

Die kalkulatorischen Zinskosten für das NUV im Tarifjahr 2009 betragen […] CHF.

5.

Die IWB haben im Rahmen einer Nachkalkulation basierend auf den IST-Kosten und -Erlösen für die Jahre 2009 und 2010 sowie unter Berücksichtigung der dargestellten Kürzungen der ElCom die Deckungsdifferenzen Netz gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV sowie gemäss Weisung 1/2012 der ElCom mittels der im Anhang beigelegten Tabelle zu berechnen und der ElCom innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Schreibens einzureichen. Die aufgelaufenen Deckungsdifferenzen können über maximal 6 Jahre verteilt den Endverbrauchern verrechnet werden.

6.

Den IWB werden für diesen Teil des Verfahrens Gebühren von […] CHF auferlegt.

7.

Das Verfahren 211-00001 (alt: 957-09-394) wird hiermit abgeschlossen. Die Parteien können in dieser Angelegenheit eine beschwerdefähige Verfügung beantragen. Gegen eine derartige Verfügung der ElCom könnte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ein Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens zu stellen. Falls nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens der Erlass einer Verfügung beantragt wird, kommen dem vorliegenden Schreiben die verbindlichen Rechtswirkungen einer Verfügung zu. Falls kein Erlass einer formellen Verfügung verlangt wird, ist nach Ablauf der erwähnten Frist von 30 Tagen das vorliegende Schreiben somit als rechtskräftige Verfügung anzusehen. Die Berechnung dieser Frist richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 22a VwVG). Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK Referenz/Aktenzeichen: 957-08-141 \\adb.intra.admin.ch\Userhome$\BFE-01\U80798405\data\documents\Panagon\957-09-392_20110905_Prüfbericht_sak_final.doc \\adb.intra.admin.ch\Userhome$\REGINFRA-01\U80819134\data\Documents\IWB\Abschlusschreiben_Netzbewertung_IWB_geschwärzt.doc Mit freundlichen Grüssen Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Beilagen: - Aktenverzeichnis 957-09-394 - Stellungnahme der Preisüberwachung vom 4. April 2013 zum Prüfbericht über die anrechenbaren Kapitalkosten - Tabelle zur Berechnung der Deckungsdifferenzen (im Anhang) Verteiler: - Industrielle Werke Basel IWB, Margarethenstrasse 40, 4002 Basel (ungeschwärzt) - Preisüberwachung, Effingerstrasse 27, 3003 Bern (ungeschwärzt)

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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom 003977505 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch \\adb.intra.admin.ch\Userhome$\REGINFRA-01\U80819134\data\Documents\IWB\Abschlusschreiben_Netzbewertung_IWB_geschwärzt.doc Anhang: Tabelle Deckungsdifferenzen IWB Jahr Bestand Fond 1.1. (inkl. Zinsen) Abgänge laufendes Jahr Bestand nach Abgängen Zugänge laufendes Jahr Bestand Fond

31.12

(vor Verzinsung) Zinsen DD laufendes Jahr + Verzinsung Bestand Fond 31.12. (inkl. Zinsen) Geplant für Tarife Jahr + 1 Verfügbarer Betrag für neue Tarife WACC Jahr + 2 2009 4.25% 2010 4.14% 2011 3.83% 2012 4.70%

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