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Entscheid

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Vergütung Netzverstärkung für PV-Anlage am Standort […] in 6133 Hergiswil

11. Juni 2015Deutsch13 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 46 25833, Fax +41 58 46 20222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.174949 Referenz/Aktenzeichen: 236-00325 Bern, 11.06.2015 V E...

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Zuständigkeit.............................................................................................................................. 4

2.

Parteien...................................................................................................................................... 4

3.

Netzverstärkung......................................................................................................................... 4

3.1

Notwendigkeit............................................................................................................................. 5

3.2

Wirtschaftlichkeit und Einspeisepunkt........................................................................................ 5

4.

Deklarierung in der Kostenrechnung.......................................................................................... 7

5 Gebühren.................................................................................................................................... 7 III Entscheid................................................................................................................................... 9 IV Rechtsmittelbelehrung........................................................................................................... 11 -- 2 of 11 -I Sachverhalt

5 Gebühren.................................................................................................................................... 7 III Entscheid................................................................................................................................... 9 IV Rechtsmittelbelehrung........................................................................................................... 11 -- 2 of 11 -I Sachverhalt

1 Am 31. Oktober 2012 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend: El-Com) die Weisung 4/2012 zum Thema Netzverstärkungen erlassen (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2012). Diese Weisung gibt eine Anleitung zur Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen und legt die Grundsätze dar, nach welchen entsprechende Gesuche behandelt werden.

2 Die Gesuchstellerinnen haben im Zusammenhang mit einem Anschluss einer Erzeugungsanlage einen gemeinsamen Antrag für die Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen auf der Netzebene 5 im Netzgebiet der Gesuchstellerin 1 sowie auf den Netzebenen 6 und 7 im Netzgebiet der Gesuchstellerin 2 gestellt.

3 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat daraufhin ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eröffnet.

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II Erwägungen

1 Zuständigkeit

4 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind (ElCom, Weisung 4/2012, S. 2).

5 Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) erfordern Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen eine Bewilligung der El-Com. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

2 Parteien

6 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

7 Die Gesuchstellerin 2 ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machenden Produktionsanlage verpflichtet. Aufgrund dieses Neuanschlusses hat nebst der Gesuchstellerin 2 auch die Gesuchstellerin 1 für neu gebaute Netzinfrastruktur auf der Netzebene 5 einen Antrag um Vergütung für notwendige Netzverstärkungen gestellt. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerinnen. Als Verfügungsadressatinnen sind sie Partei.

3 Netzverstärkung

8 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest.

9 Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern gestützt auf eine Bewilligung der ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).

10 Die ElCom beurteilt Gesuche um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen grundsätzlich in drei Schritten: Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Einspeisepunkt.

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3.1 Notwendigkeit

11 Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn durch den Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist.

12 Somit ist zunächst zu prüfen, ob die ausgeführte Netzverstärkung notwendig im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV gewesen ist. Gemäss den «D-A-CH-CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen» ist im Niederspannungsnetz eine Spannungsanhebung von 3 Prozent zulässig, in Sonderfällen eine Spannungsanhebung von 5 Prozent (act. 1).

13 Aufgrund der Berechnungen der Gesuchstellerinnen sind vorliegend die folgenden Werte relevant: - Spannungsanhebung vor der Netzverstärkung: 10.4 Prozent - Spannungsanhebung nach der Netzverstärkung: 1.15 Prozent Die Angaben der Gesuchstellerinnen sind nachvollziehbar und die resultierenden Werte zeigen, dass die Netzverstärkung in diesem Umfang notwendig gewesen ist.

3.2 Wirtschaftlichkeit und Einspeisepunkt

14 Netzbetreiber sind verpflichtet, ein effizientes Netz zu gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Als Kosten für notwendige Netzverstärkungen gelten höchstens die Kosten der günstigsten möglichen Variante, welche den technischen Anforderungen genügt.

15 Die Netzbetreiber sind nach Artikel 2 Absatz 5 sowie Artikel 3 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten.

16 Ausgeführte Variante: - Kosten: Fr. 86 087.05 (davon Fr. 76 087.05 für notwendige Netzverstärkungen) - Einspeisepunkt: […] Alternativvariante 1: - Kostenschätzung: Fr. 55 608.50

17 Der Einspeisepunkt liegt in der Regel am letzten Punkt, an welchem noch weitere Netzanschlussnehmer angeschlossen sind (ElCom, Weisung 4/2012, S. 3). Die Festlegung des Einspeisepunkts entspricht im vorliegenden Fall diesen Vorgaben.

18 Gemäss der Weisung 4/2012 gilt als wirtschaftlich günstigster Einspeisepunkt der mit Blick auf die Gesamtkosten (Netzanschluss- und Netzverstärkungskosten) günstigste Einspeisepunkt. Die Gesuchstellerinnen haben zwei Varianten geprüft, jedoch nicht die wirtschaftlich günstigste Variante ausgeführt.

19 Die ElCom kommt daher zum Schluss, dass es sich um eine notwendige Netzverstärkung handelt, die realisierte Variante jedoch nicht die günstigste mögliche Variante ist. Gemäss der bis-

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herigen Praxis der ElCom werden nur die Kosten für die günstigste mögliche Alternativvariante als Netzverstärkungskosten anerkannt. Dementsprechend kürzt die ElCom die zu vergütenden Netzverstärkungskosten nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV auf die von den Gesuchstellerinnen geschätzten Kosten der günstigsten Variante.

20 Die Gesuchstellerinnen machen eine Vergütung für notwendige Netzverstärkungen im Umfang von 47 194 Franken geltend. Ihre Berechnung basiert auf den Kosten der kostengünstigeren Alternativvariante von Fr. 55 608.50 abzüglich den bei dieser Variante potentiell vom Produzenten zu tragenden Erschliessungskosten von Fr. 8414.50 (act. 2). Gemäss der Praxis der ElCom sind von den gesamthaft angefallenen Kosten der Alternativvariante zur Bestimmung der Gesamtvergütung zugunsten der Gesuchstellerinnen jedoch nicht diese virtuellen Erschliessungskosten, sondern die gemäss Netzanschlussvertrag (act. 2) effektiv vom Produzenten zu tragenden Kosten der realisierten Variante von Fr. 10 000 abzuziehen (vgl. hierzu z.B. die Verfügungen der ElCom 236-00073 [alt: 943-13-083] vom 14. November 2014, 236-00152 vom 13. Mai 2014 und 236-000183 vom 18. September 2014 jeweils Rz. 14 ff.). Insofern beträgt die auszuschüttende Vergütung für notwendige Netzverstärkungen insgesamt Fr. 45 608.50 (exkl. MwSt.) und nicht Fr. 47 194, wie die Gesuchstellerinnen beantragen.

21 Es stellt sich die Frage, aufgrund welches Kostenschlüssels der insgesamt zu vergütende Betrag von Fr. 45 608.50 (exkl. MwSt.) aufzuteilen ist. Die Kosten der realisierten Variante (Fr. 76 087.05) setzen sich aus den Kosten der Gesuchstellerin 1 in der Höhe von Fr. 36 788 und den Kosten der Gesuchstellerin 2 in der Höhe von Fr. 39 299.05 zusammen. Die Erstellung der kostengünstigeren Alternativvariante hätte lediglich bei der Gesuchstellerin 2 Kosten verursacht, jedoch keine Netzverstärkung auf der Netzebene 5, für welche die Gesuchstellerin 1 zuständig ist, erfordert. Wäre losgelöst vom gemeinsam eingereichten Begehren auf die potentiellen Kosten der kostengünstigeren Alternativvariante abzustellen, würde die Gesuchstellerin 2 Fr. 6309.45 mehr erhalten, als sie effektiv investiert hat (auszuschüttende Vergütung gemäss der kostengünstigeren Alternativvariante von Fr. 45 608.50 [vorne, Rz. 20] abzüglich der effektiven Kosten von Fr. 39 299.05). Die Gesuchstellerin 1 würde hingegen bei diesem Ansatz keinerlei Kosten vergütet erhalten, obwohl sie effektiv Fr. 36 788 investiert hat.

22 Die Gesuchstellerinnen haben ein gemeinsames Gesuch gestellt und die ausgeführte Variante sowie die kostengünstigere Alternativvariante für die Netzebenen 5, 6 und 7 gemeinsam entwickelt und aufeinander abgestimmt. Daher werden die frankenmässigen Anteile der Gesuchstellerinnen an der Vergütung aufgrund des Verhältnisses der gesamthaft angefallenen Netzverstärkungskosten der realisierten Variante zu den gesamthaft zu vergütenden Kosten gemäss der billigeren Alternativvariante festgesetzt (Fr. 45 608.50 dividiert durch Fr. 76 087.05 ergibt einen Faktor von 0.5994). Dies ergibt einen zu vergütenden Betrag von Fr. 22 051.66 (Fr. 36 788 multipliziert mit 0.5994) an die Gesuchstellerin 1 und von Fr. 23 556.84 (Fr. 39 299.05 multipliziert mit 0.5994) an die Gesuchstellerin 2 (vgl. nachfolgend, Tabelle 1). Teure Variante (realisiert) Günstige Variante Vergütung Gesuchstellerin 1 36 788.00 0 22 051.66 Gesuchstellerin 2 39 299.05 45 608.50 23 556.84 Total NV 76 087.05 45 608.50 45 608.50 Tabelle 1: Kostenübersicht

23 In ihrem auch namens der Gesuchstellerin 2 gestellten Gesuch vom 26. September 2014 beantragt die Gesuchstellerin 1 überdies, das Dispositiv der von der ElCom zu erlassenden Verfügung sei dahingehend zu ergänzen, dass die Swissgrid AG den zu vergütenden Betrag für notwendige Netzverstärkungen vollumfänglich an sie zu überweisen habe. Aufgrund der Vorgaben -- 6 of 11 -in der StromVV ist eine Bewilligung der ElCom jedoch lediglich zugunsten des zuständigen Netzbetreibers möglich, in dessen Versorgungsgebiet die zu vergütende Netzinfrastruktur liegt (Art. 22 Abs. 5 StromVV). Im Übrigen hat die Gesuchstellerin 2 in ihrer Vollmacht vom 1. Juli 2014 gegenüber der Gesuchstellerin 1 Folgendes festgehalten: „Der finanzielle Ausgleich der Centralschweizerischen Kraftwerke AG und der Elektra Opfersei Genossenschaft wird im Nachgang [an das Verfahren betreffend Vergütung für notwendige Netzverstärkungen] zwischen der Vollmachtgeberin und der Bevollmächtigten geregelt.“ Die Gesuchstellerin 1 hat allfällige vertragliche Ansprüche gegenüber der Gesuchsgegnerin 2 direkt bei dieser geltend zu machen. Der betreffende Antrag der Gesuchstellerin 1 wird daher abgewiesen. Im Übrigen führte die Gesuchstellerin 1 mit E-Mail vom 28. Mai 2015 aus, sie sei damit einverstanden, wenn der Gesuchstellerin 2 der ihr aufgrund der Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung zustehende Anteil an der Gesamtvergütung ausbezahlt wird (act. 5).

4 Deklarierung in der Kostenrechnung

24 Die nationale Netzgesellschaft vergütet der Gesuchstellerin die Kosten für die notwendige Netzverstärkung. Die Anschaffungs- und Herstellkosten sind in der Kostenrechnung als Anlagevermögen aufzunehmen. Die Rückvergütungen für Netzverstärkungen sind im anrechenbaren Anlagevermögen, welches die Basis für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bildet, mit Negativwert auszuweisen (Brutto-Methode). Eine einmalige Verrechnung (Netto-Methode) ist nicht zulässig. Allfällige Rückbaukosten werden der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung belastet und sind weder zu aktivieren noch zu passivieren (ElCom, Weisung 4/2012, S. 4).

25 Für die Berechnung der Tarife ist die Rückvergütung ab dem Jahr 2015 (gemäss Datum der Verfügung; t) und ab der Kostenrechnung für die Tarife 2017 (t+2) im Anlagespiegel unter der Rubrik „Netzverstärkungen“ mit Negativwert auszuweisen (Art. 7 Abs. 3 Bst. h StromVV; ElCom, Weisung 4/2012, S. 4).

26 Die vorliegend erfolgte Aufteilung der Gesamtvergütung für die notwendigen Netzverstärkungen anhand eines Kostenschlüssels ergibt sich aus den Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung (vgl. Rz. 21 f.). Falls die Gesuchstellerinnen vertraglich eine von der vorliegenden Verfügung abweichende Aufteilung der Gesamtvergütung vornehmen sollten, haben sie diese der ElCom innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung mitzuteilen. Dadurch ist gewährleistet, dass die ElCom im Nachgang an das Verfahren kontrollierten kann, ob die in den Randziffern

24 und 25 erwähnten Vorgaben künftig eingehalten werden.

5 Gebühren

27 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 Franken bis

250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.

28 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 500 Franken), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 400 Franken) und 7 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 -- 7 of 11 -Franken pro Stunde (ausmachend 1260 Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von 2160 Franken.

29 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerinnen haben diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Gebühren werden ihnen daher jeweils hälftig auferlegt.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die von der Centralschweizerischen Kraftwerke AG eingereichten Aufwendungen sind im Umfang von 22 052 Franken (exkl. MwSt.) als notwendige Netzverstärkungen Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.

2. Die von der Elektra Opfersei Genossenschaft eingereichten Aufwendungen sind im Umfang von

23 557 Franken (exkl. MwSt.) als notwendige Netzverstärkungen Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.

3. Im Übrigen wird das Gesuch der Gesuchstellerinnen abgewiesen.

4. Die Centralschweizerische Kraftwerke AG und die Elektra Opfersei Genossenschaft haben jeweils ihren Anteil des von der nationalen Netzgesellschaft rückvergüteten Betrages im Anlagespiegel der Kostenrechnung ab den Tarifen 2017 unter der Rubrik „Netzverstärkungen“ mit Negativwert auszuweisen. Sie haben allfällige Rückbaukosten der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung zu belasten und weder zu aktivieren noch zu passivieren. Die Gesuchstellerinnen haben der ElCom innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung die Aufteilung der zugesprochenen Vergütung mitzuteilen, falls diese von den in den Dispositivziffern 1 und 2 festgesetzten Frankenbeträgen abweicht.

5. Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt 2160 Franken. Sie wird jeweils hälftig der Centralschweizerischen Kraftwerke AG und der Elektra Opfersei Genossenschaft auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

6. Diese Verfügung wird der Centralschweizerischen Kraftwerke AG und der Elektra Opfersei Genossenschaft mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 11.06.2015 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Centralschweizerische Kraftwerke AG, Postfach, 6002 Luzern - Elektra Opfersei Genossenschaft, c/o Anton Wermelinger, Gross-Salbühl, 6133 Hergiswil vertreten durch Centralschweizerische Kraftwerke AG, Postfach, 6002 Luzern -- 9 of 11 -Mitzuteilen an: - Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg -- 10 of 11 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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