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Vergütung Netzverstärkung für PV-Anlage […] in 7482 Stuls
13. November 2014Deutsch9 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 46 25833, Fax +41 58 46 20222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.168264 Referenz/Aktenzeichen: 236-00174 Bern, 13.11.2014 V E...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 46 25833, Fax +41 58 46 20222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.168264 Referenz/Aktenzeichen: 236-00174 Bern, 13.11.2014 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Aline Clerc, Matthias Finger in Sachen: Elektrizitätswerk der Gemeinde Bergün, Veja Megstra 68, 7482 Bergün (Gesuchstellerin) betreffend Vergütung Netzverstärkung für PV-Anlage […] in 7482 Stuls -- 1 of 8 -Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt.......................................................................................................................... 3 II Erwägungen......................................................................................................................... 4
Erwägungen
1.
Zuständigkeit......................................................................................................................... 4
2.
Parteien................................................................................................................................. 4
3.
Netzverstärkung.................................................................................................................... 4
3.1
Notwendigkeit........................................................................................................................ 4
3.2
Wirtschaftlichkeit und Einspeisepunkt.................................................................................... 5
4.
Deklarierung in der Kostenrechnung...................................................................................... 6
5 Gebühren.............................................................................................................................. 6 III Entscheid............................................................................................................................. 7 IV Rechtsmittelbelehrung........................................................................................................ 8 -- 2 of 8 -I Sachverhalt
5 Gebühren.............................................................................................................................. 6 III Entscheid............................................................................................................................. 7 IV Rechtsmittelbelehrung........................................................................................................ 8 -- 2 of 8 -I Sachverhalt
1 Am 31. Oktober 2012 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend: El-Com) die Weisung 4/2012 zum Thema Netzverstärkungen erlassen (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2012). Diese Weisung gibt eine Anleitung zur Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen und legt die Grundsätze dar, nach welchen entsprechende Gesuche behandelt werden.
2 Die Gesuchstellerin hat einen Antrag für die Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Zusammenhang mit einem Anschluss einer Erzeugungsanlage in ihrem Netzgebiet gestellt (act. 2).
3 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat daraufhin ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eröffnet und die Gesuchstellerin um weitere Informationen ersucht (act. 4-7).
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II Erwägungen
1 Zuständigkeit
4 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind (ElCom, Weisung 4/2012, S. 2).
5 Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) erfordern Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen eine Bewilligung der El-Com. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.
2 Parteien
6 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
7 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machenden Produktionsanlage verpflichtet. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Als Verfügungsadressatin ist sie Partei.
3 Netzverstärkung
8 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest.
9 Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern gestützt auf eine Bewilligung der ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).
10 Die ElCom beurteilt Gesuche um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen grundsätzlich in drei Schritten: Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Einspeisepunkt.
3.1 Notwendigkeit
11 Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3
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StromVV ist dann notwendig, wenn durch den Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist.
12 Somit ist zunächst zu prüfen, ob die ausgeführte Netzverstärkung notwendig im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV gewesen ist. Gemäss den «D-A-CH-CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen» ist im Niederspannungsnetz eine Spannungsanhebung von 3 Prozent zulässig, in Sonderfällen eine Spannungsanhebung von 5 Prozent (act. 1).
13 Aufgrund der Berechnungen der Gesuchstellerin sind vorliegend die folgenden Werte relevant: Spannungsanhebung vor der Netzverstärkung: 29 Prozent Spannungsanhebung nach der Netzverstärkung: 2,23 Prozent Die Angaben der Gesuchstellerin sind nachvollziehbar und die resultierenden Werte zeigen, dass die Netzverstärkung in diesem Umfang notwendig gewesen ist.
3.2 Wirtschaftlichkeit und Einspeisepunkt
14 Die konkret ausgeführte Netzverstärkung war nur notwendig, wenn es sich dabei um die wirtschaftlich günstigste Variante handelt. Netzbetreiber sind verpflichtet, ein effizientes Netz zu gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG).
15 Die Netzbetreiber sind nach Artikel 2 Absatz 5 sowie Artikel 3 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten.
16 Ausgeführte Variante: Kosten: Fr. 310 021.20 (davon Fr. 293 021.20 für notwendige Netzverstärkungen) Einspeisepunkt: neu erstellte Trafostation (TS) […] Alternativvariante 1: Kostenschätzung: Fr. 266 500.-
17 Der Einspeisepunkt liegt in der Regel am letzten Punkt, an welchem noch weitere Netzanschlussnehmer angeschlossen sind (ElCom, Weisung 4/2012, S. 3). Die Festlegung des Einspeisepunkts entspricht im vorliegenden Fall diesen Vorgaben.
18 Somit handelt es sich bei den zur Vergütung beantragten Kosten ausschliesslich um Kosten für eine Netzverstärkung und nicht um Kosten für eine Erschliessungsleitung (Art. 2 Abs. 5 EnV).
19 Gemäss der Weisung 4/2012 gilt als wirtschaftlich günstigster Einspeisepunkt der mit Blick auf die Gesamtkosten (Netzanschluss- und Netzverstärkungskosten) günstigste Variante. Die Gesuchstellerin hat zwei Varianten geprüft, jedoch aufgrund geringerer Unterhaltsarbeiten nicht die wirtschaftlich günstigste Variante ausgeführt.
20 Die ElCom kommt daher zum Schluss, dass es sich um eine notwendige Netzverstärkung handelt, die realisierte Variante jedoch nicht die günstigste mögliche Variante ist. Gemäss der bisherigen Praxis der ElCom werden nur die Kosten für die günstigste mögliche Alternativvariante als Netzverstärkungskosten anerkannt (vgl. hierzu z.B. die Verfügungen der ElCom 236-00073 (alt: 943-13-083) vom 14. November 2014, 236-00152 vom 13. Mai 2014 und 236-000183 vom -- 5 of 8 -18. September 2014 jeweils Rz. 14 ff.). Dementsprechend kürzt die ElCom die zu vergütenden Netzverstärkungskosten nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV auf die von der Gesuchstellerin geschätzten Kosten der günstigsten Variante (act. 2) auf Fr. 249 500.- (exkl. MwSt.; […] abzüglich Fr. […] für die vom Produzenten zu tragende Erschliessungsleitung).
4 Deklarierung in der Kostenrechnung
21 Die nationale Netzgesellschaft vergütet der Gesuchstellerin die Kosten für die notwendige Netzverstärkung. Die Anschaffungs- und Herstellkosten sind in der Kostenrechnung als Anlagevermögen aufzunehmen. Die Rückvergütungen für Netzverstärkungen sind im anrechenbaren Anlagevermögen, welches die Basis für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bildet, mit Negativwert auszuweisen (Brutto-Methode). Eine einmalige Verrechnung (Netto-Methode) ist nicht zulässig. Allfällige Rückbaukosten werden der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung belastet und sind weder zu aktivieren noch zu passivieren (ElCom, Weisung 4/2012, S. 4).
22 Für die Berechnung der Tarife ist die Rückvergütung ab dem Jahr 2014 (gemäss Datum der Verfügung; t) und ab der Kostenrechnung für die Tarife 2016 (t+2) im Anlagespiegel unter der Rubrik «Netzverstärkungen» mit Negativwert auszuweisen (Art. 7 Abs. 3 Bst. h StromVV; El-Com, Weisung 4/2012, S. 4).
5 Gebühren
23 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 Franken bis
250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.
24 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend
500 Franken), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 400 Franken) und 7 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von
180 Franken pro Stunde (ausmachend 1260 Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von 2160 Franken.
25 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Gebühren werden ihr daher vollständig auferlegt.
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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die vom Elektrizitätswerk der Gemeinde Bergün eingereichten Aufwendungen sind im Umfang von Fr. 249 500.- (exkl. MwSt.) als notwendige Netzverstärkungen Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.
2. Das Elektrizitätswerk der Gemeinde Bergün hat den von der nationalen Netzgesellschaft rückvergüteten Betrag im Anlagespiegel der Kostenrechnung ab den Tarifen 2016 unter der Rubrik «Netzverstärkungen» mit Negativwert auszuweisen. Sie hat allfällige Rückbaukosten der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung zu belasten und weder zu aktivieren noch zu passivieren.
3. Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt Fr. 2160.-. Sie wird vollständig dem Elektrizitätswerk der Gemeinde Bergün auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
4. Diese Verfügung wird dem Elektrizitätswerk der Gemeinde Bergün mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 13.11.2014 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Elektrizitätswerk der Gemeinde Bergün, Veja Megstra 68, 7482 Bergün Mitzuteilen an: - Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg -- 7 of 8 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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