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Entscheid

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Vergütung Netzverstärkung für PV-Anlage […] in 8717 Benken

11. Dezember 2014Deutsch9 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 46 25833, Fax +41 58 46 20222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.164113 Referenz/Aktenzeichen: 236-00245 Bern, 11.12.2014 V E...

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Zuständigkeit.............................................................................................................................. 4

2.

Parteien...................................................................................................................................... 4

3.

Netzverstärkung......................................................................................................................... 4

3.1

Notwendigkeit............................................................................................................................. 4

3.2

Wirtschaftlichkeit und Einspeisepunkt........................................................................................ 5

4.

Deklarierung in der Kostenrechnung.......................................................................................... 6

5 Gebühren.................................................................................................................................... 6 III Entscheid................................................................................................................................... 7 IV Rechtsmittelbelehrung............................................................................................................. 8 -- 2 of 8 -I Sachverhalt

5 Gebühren.................................................................................................................................... 6 III Entscheid................................................................................................................................... 7 IV Rechtsmittelbelehrung............................................................................................................. 8 -- 2 of 8 -I Sachverhalt

1 Am 31. Oktober 2012 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend: El-Com) die Weisung 4/2012 zum Thema Netzverstärkungen erlassen (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2012). Diese Weisung gibt eine Anleitung zur Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen und legt die Grundsätze dar, nach welchen entsprechende Gesuche behandelt werden.

2 Die Gesuchstellerin hat einen Antrag für die Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Zusammenhang mit einem Anschluss einer Erzeugungsanlage in ihrem Netzgebiet gestellt.

3 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat daraufhin ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eröffnet.

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II Erwägungen

1 Zuständigkeit

4 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind (ElCom, Weisung 4/2012, S. 2).

5 Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) erfordern Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen eine Bewilligung der El-Com. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

2 Parteien

6 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

7 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machenden Produktionsanlage verpflichtet. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Als Verfügungsadressatin ist sie Partei.

3 Netzverstärkung

8 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest.

9 Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern gestützt auf eine Bewilligung der ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).

10 Die ElCom beurteilt Gesuche um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen grundsätzlich in drei Schritten: Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Einspeisepunkt.

3.1 Notwendigkeit

11 Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3

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StromVV ist dann notwendig, wenn durch den Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist.

12 Somit ist zunächst zu prüfen, ob die ausgeführte Netzverstärkung notwendig im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV gewesen ist. Gemäss den «D-A-CH-CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen» ist im Niederspannungsnetz eine Spannungsanhebung von 3 Prozent zulässig, in Sonderfällen eine Spannungsanhebung von 5 Prozent (act. 1).

13 Aufgrund der Berechnungen der Gesuchstellerin sind vorliegend die folgenden Werte relevant: - Spannungsanhebung vor der Netzverstärkung: 5.96 Prozent - Spannungsanhebung nach der Netzverstärkung: 3.19 Prozent Die Angaben der Gesuchstellerin sind nachvollziehbar und die resultierenden Werte zeigen, dass die Netzverstärkung in diesem Umfang notwendig gewesen ist.

3.2 Wirtschaftlichkeit und Einspeisepunkt

14 Die konkret ausgeführt Netzverstärkung war nur notwendig, wenn es sich dabei um die wirtschaftlich günstigste Variante handelt. Netzbetreiber sind verpflichtet, ein effizientes Netz zu gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG).

15 Die Netzbetreiber sind nach Artikel 2 Absatz 5 sowie Artikel 3 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten.

16 Ausgeführte Variante: - Kosten: Fr. 57 727.85 (davon Fr. 48 574.60 für notwendige Netzverstärkungen) - Einspeisepunkt: Verteilkabine […] Alternativvariante: Gemäss Angaben der Gesuchstellerin, konnte für die ausgeführte Variante grösstenteils die bestehende Rohranlage genutzt werden. Die Tiefbaukosten einer anderen Variante wären somit höher gewesen.

17 Der Einspeisepunkt liegt in der Regel am letzten Punkt, an welchem noch weitere Netzanschlussnehmer angeschlossen sind (ElCom, Weisung 4/2012, S. 3). Die Festlegung des Einspeisepunkts entspricht im vorliegenden Fall diesen Vorgaben.

18 Im vorliegenden Fall erscheint die ausgeführte Variante aufgrund der Netztopologie als technisch und wirtschaftlich günstigste Lösung.

19 Somit handelt es sich bei den zur Vergütung beantragten Kosten ausschliesslich um Kosten für eine Netzverstärkung und nicht um Kosten für eine Erschliessungsleitung (Art. 2 Abs. 5 EnV).

20 Dem Produzenten wurden insgesamt Fr. 9153.25 (exkl. MwSt.) für die Erschliessungsleitung in Rechnung gestellt. Darin enthalten ist gemäss Netzanschlussvertrag vom 29. Januar 2014 ein Netzkostenbeitrag von Fr. 1000 (exkl. MwSt.). Nach Artikel 2 Absatz 5 EnV gehen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschlies-- 5 of 8 -sungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten zu Lasten des Produzenten. Eine weitergehende Kostenanlastung an die Betreiber von Erzeugungsanlagen ist nicht vorgesehen.

21 Somit ist die Belastung des Produzenten mit einem Netzkostenbeitrag nicht zulässig, der Erlös von Fr. 1000 (exkl. MwSt.) ist daher von den Kosten für die notwendige Netzverstärkung in Abzug zu bringen. Erstattet die Gesuchstellerin der Produzentin den Netzkostenbeitrag von Fr. 1000 zurück, ist dieser Betrag als notwendige Netzverstärkung Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (vgl. Verfügungen der ElCom 943-12-076 vom 18. Januar 2013, Rz. 9, 943-12-087 vom 14. Februar 2013, Rz. 15 sowie 943-12-079 vom 11. März 2013).

4 Deklarierung in der Kostenrechnung

22 Die nationale Netzgesellschaft vergütet der Gesuchstellerin die Kosten für die notwendige Netzverstärkung. Die Anschaffungs- und Herstellkosten sind in der Kostenrechnung als Anlagevermögen aufzunehmen. Die Rückvergütungen für Netzverstärkungen sind im anrechenbaren Anlagevermögen, welches die Basis für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bildet, mit Negativwert auszuweisen (Brutto-Methode). Eine einmalige Verrechnung (Netto-Methode) ist nicht zulässig. Allfällige Rückbaukosten werden der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung belastet und sind weder zu aktivieren noch zu passivieren (ElCom, Weisung 4/2012, S. 4).

23 Für die Berechnung der Tarife ist die Rückvergütung ab dem Jahr 2014 (gemäss Datum der Verfügung; t) und ab der Kostenrechnung für die Tarife 2016 (t+2) im Anlagespiegel unter der Rubrik „Netzverstärkungen“ mit Negativwert auszuweisen (Art. 7 Abs. 3 Bst. h StromVV; ElCom, Weisung 4/2012, S. 4).

5 Gebühren

24 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 Franken bis

250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.

25 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 500 Franken), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 400 Franken) und 7 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend 1260 Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von 2160 Franken.

26 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Gebühren werden ihr daher vollständig auferlegt.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die von der politischen Gemeinde Benken eingereichten Aufwendungen sind im Umfang von 47

575 Franken (exkl. MwSt.) als notwendige Netzverstärkungen Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.

2. Die politische Gemeinde Benken hat den von der nationalen Netzgesellschaft rückvergüteten Betrag im Anlagespiegel der Kostenrechnung ab den Tarifen 2016 unter der Rubrik „Netzverstärkungen“ mit Negativwert auszuweisen. Sie hat allfällige Rückbaukosten der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung zu belasten und weder zu aktivieren noch zu passivieren.

3. Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt 2160 Franken. Sie wird vollständig der politischen Gemeinde Benken auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

4. Diese Verfügung wird der politischen Gemeinde Benken mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 11.12.2014 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Politische Gemeinde Benken, Elektrizitätsversorgung, Zentrumsplatz 2, 8717 Benken Mitzuteilen an: - Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg -- 7 of 8 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VvWG).

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