Lexipedia

Entscheid

vergutung-netzverstarkung-photovoltaikanlage-LoIuHE

Vergütung Netzverstärkung Photovoltaikanlage

16. September 2010Deutsch9 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 943 - Anschl.bedingungen für Elektrizität erneuerbaren Energien 0038789...

Source admin.ch

Sachverhalt

A.

Erwägungen

1.

Am 26. März 2009 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom eine Weisung zum Thema Netzverstärkungen erlassen (Weisung 2/2009, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen). Die Weisung gibt eine Anleitung für die Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen und legt die Grundsätze dar, nach denen diese Gesuche behandelt werden.

B.

2.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 (act. 1) hat die […] (Gesuchstellerin) einen Antrag gestellt für die Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Umfang von […] Franken im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage […].

C.

3.

Das Fachsekretariat der ElCom (Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 23. März 2010 (act. 3) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und die Gesuchstellerin mit Frist bis zum 22. April 2010 um die Einreichung der vollständigen Unterlagen gemäss der Weisung Netzverstärkungen gebeten.

D.

4.

Die Gesuchstellerin hat die verlangten Unterlagen innerhalb der erstreckten Frist mit Schreiben vom 6. Mai 2010 (act. 8) eingereicht.

-- 2 of 7 --

II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

5.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.

6.

Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) bedürfen Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV einer Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

2.

Parteien

7.

Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74).

8.

Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

9.

Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machenden Produktionsanlage verpflichtet. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin, sie ist Verfügungsadressatin.

3.

Netzverstärkung

10.

Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach Artikel 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten.

11.

Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern, gestützt auf eine Bewilligung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art.

22.

Abs. 4 und 5 StromVV).

-- 3 of 7 --

12.

Bei der das Gesuch betreffenden Anlage handelt es sich um eine Anlage nach Artikel 7a EnG (act. 8). Die Anlage wurde im Herbst 2009 in Betrieb genommen (act. 1). Der bisherige Einspeisepunkt blieb bestehen, eine Verstärkung der Anschlussleitung war nicht notwendig (act. 1, act. 8). Die Festlegung des Einspeisepunktes erscheint aufgrund der Netztopologie (act. 1) sachgerecht. Der verstärkte Abschnitt ist daher Teil des Elektrizitätsnetzes der Gesuchstellerin und nicht eine Anschlussleitung. Somit handelt es sich bei den ausgeführten Arbeiten um eine Netzverstärkung nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV.

13.

Es verbleibt zu prüfen, ob die ausgeführte Netzverstärkung notwendig im Sinne von Artikel 22 Absatz

3.

StromVV gewesen ist. In einem solchen Fall sind die Kosten Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.

4.

Notwendige Netzverstärkung

14.

Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn mit den Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Die Berechnungen der Gesuchstellerin haben ergeben (act. 1), dass die Einspeisung der Neuanlage zu einer Spannungsanhebung von 5.51% führt. Gemäss den „D-A-CH-CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen“ (herausgegeben unter anderem durch den Verband schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE; act. 9) ist im Niederspannungsnetz eine Spannungsanhebung von 3% zulässig, in Sonderfällen 5%. Durch die Netzverstärkung wird gemäss Berechnung der Gesuchstellerin die Spannungsanhebung auf 2.45% reduziert. Die Berechnungen der Gesuchstellerin sind nachvollziehbar und die resultierenden Werte zeigen, dass die Netzverstärkung in diesem Umfang notwendig gewesen ist.

15.

Die Gesuchstellerin hat mit der Verstärkung der Leitung gleichzeitig eine Erdverlegung vorgenommen. Es steht einem Netzbetreiber frei, im Rahmen einer notwendigen Netzverstärkung weitergehende Umbauten vorzunehmen. Da sich Artikel 22 Absatz 4 StromVV aber auf notwendige Netzverstärkungen bezieht, sind nur diejenigen Kosten der Netzverstärkung Teil der Systemdienstleistungen, welche zur Gewährleistung der Einspeisung der Anlage notwendig sind. Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin (act. 8, Variante 2) wäre bei einer Verstärkung der Freileitung auf das technische Maximum der Grenzwert für Oberschwingungsanteil überschritten worden. Die entsprechenden Berechnungen sind nachvollziehbar.

16.

Die Verfügungsadressatin hat insgesamt 5 Varianten der Netzverstärkung geprüft (act. 8). Von den geprüften Varianten haben die Varianten 4 und 5 aus technischer Sicht genügen können, wobei Variante 4 gemäss den Berechnungen leicht günstiger gewesen ist (Variante 4: […] Franken, Variante 5: […] Franken). Da die Gesuchstellerin in diesem Gebiet weitere Netzumbauten vorgenommen hat (act. 1), hat sie schliesslich dennoch Variante 5 realisiert. Da sich Artikel 22 Absatz 4 StromVV aber auf notwendige Netzverstärkungen bezieht, sind nur diejenigen Kosten der Netzverstärkung Teil der Systemdienstleistungen, welche zur Gewährleistung der Einspeisung der Anlage notwendig sind. Korrekterweise stellt die Gesuchstellerin daher einen Antrag für die Vergütung der günstigsten möglichen Alternativvariante, also Variante 4. Gegenüber der Kostenabschätzung von […] Franken bei der Variantenprüfung (act.8), muss zudem die Kabellänge korrigiert werden. Aus dem Schema zu Variante 4 (act. 8) ist ersichtlich, dass die Kabellänge bei dieser Variante nur […] Meter (und nicht wie angegeben […] Meter oder wie ursprünglich beantragt […] Meter) beträgt. Mit den angegebenen Ansätzen ergeben sich somit Kosten für die Variante 4 in der Höhe von […] Franken ([…] Franken + […] m*[…] Franken/m + […] m*[…] Franken/m).

-- 4 of 7 --

5.

Fazit

17.

Aufgrund dieser Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten der günstigsten möglichen Alternativvariante unter Berücksichtigung der Anpassung der Kabellänge im Umfang von […] Franken Kosten für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV und damit nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind.

6.

Gebühren

18.

Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.

19.

Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von

250.

Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 170 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken.

20.

Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Gebühren werden daher ihr auferlegt.

-- 5 of 7 --

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1.

Die von der Gesuchstellerin eingereichten Aufwendungen im Umfang von […] Franken sind als notwendige Netzverstärkungen Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.

2.

Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt […] Franken. Sie wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 16. September 2010 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […] Mitzuteilen an: - Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick -- 6 of 7 -III Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

-- 7 of 7 --