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Entscheid

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Vergütung Netzverstärkung PV-Anlage […] in 3556 Trub

18. September 2014Deutsch13 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 46 25833, Fax +41 58 46 20222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.149327 Referenz/Aktenzeichen: 236-00183 Bern, 18.09.2014 V E...

Source admin.ch

Sachverhalt

A.

Erwägungen

1.

Am 31. Oktober 2012 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom eine Weisung zum Thema Netzverstärkungen erlassen (Weisung 4/2012, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2012). Die Weisung gibt eine Anleitung zur Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen und legt die Grundsätze dar, nach welchen entsprechende Gesuche behandelt werden.

B.

2.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 (act. 1) hat die Gesuchstellerin einen Antrag für die Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Zusammenhang mit dem Anschluss der PV-Anlage […] in 3556 Trub gestellt. Darin beziffert die Gesuchstellerin die Kosten der Netzverstärkung auf CHF 121‘627.15 (exkl. MwSt.). Konkret stellt die Gesuchstellerin folgende Anträge:

1.

Die Swissgrid sei anzuweisen, der Gesuchstellerin die notwendigen Netzverstärkungen im Netz der BKW vor dem Anschlusspunkt der Photovoltaikanlage in der Höhe von CHF 121‘627.15 (exkl. MwSt.) für die getätigten Netzverstärkungen zu vergüten.

2.

Die Swissgrid sei anzuweisen, der Gesuchstellerin die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesuch anfallenden Verfahrensgebühren der EICom als notwendige Netzverstärkungskosten zu vergüten.

C.

3.

Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 26. Februar 2014 (act. 3) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eröffnet.

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II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

4.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.

5.

Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) bedürfen Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV einer Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

2.

Parteien

6.

Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art.

11.

des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74).

7.

Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

8.

Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machenden Produktionsanlagen verpflichtet. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Als Verfügungsadressatin ist sie Partei.

3.

Netzverstärkung

9.

Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz

4.

EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten.

10.

Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern gestützt auf -- 4 of 9 -eine Bewilligung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).

11.

Bei der das Gesuch betreffenden Anlage handelt es sich um eine Photovoltaikanlage nach Artikel 7a EnG mit einer Leistung von 54 kWp. Der Einspeisepunkt wurde bei der Verteilkabine […] gewählt. Aufgrund der Netztopologie erscheint die Festlegung des Einspeisepunktes als sachgerecht, da an der Verteilkabine […] noch weitere Netzanschlussnehmer angeschlossen sind (act. 1). Die Leitung von der Verteilkabine […] bis zur Trafostation […] und die Trafostation selber sind Teil des Elektrizitätsnetzes der Gesuchstellerin. Somit handelt es sich bei den ausgeführten Arbeiten um eine Netzverstärkung nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV.

12.

Es verbleibt zu prüfen, ob die ausgeführte Netzverstärkung notwendig im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV gewesen ist. In einem solchen Fall sind die Kosten Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG).

4.

Notwendige Netzverstärkung

13.

Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn durch den Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin ist die Spannungsanhebung an der Übergabestelle bei einer Leistung von

54.

kWp ohne Netzverstärkung zu hoch. Nach den Berechnungen der Gesuchstellerin beträgt die Spannungsanhebung ohne Netzverstärkung 17.26% (act.5). Gemäss den „D-A-CH-CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen“ ist im Niederspannungsnetz eine Spannungsanhebung von 3% zulässig, in Sonderfällen eine Spannungsanhebung von 5% (act. 6). Um die Kriterien bei einer Leistung von 54 kWp einhalten zu können, wurde eine neue HEB Trafostation „Untere Brandösch“ erstellt. Die Leitung von der […] Trafostation zur Verteilkabine […] wurde mit 3x150/95 Al/Cu ausgeführt. Zudem wurde der Anschluss der Liegenschaft […] zur Verteilkabine […] von 3x10/10Cu auf 3x50/50Cu erhöht (Erschliessungsleitung). Damit beträgt die berechnete Spannungserhöhung am Übergabepunkt 2.96% (act. 5). Die Angaben der Gesuchstellerin sind nachvollziehbar und die resultierenden Werte zeigen, dass die Netzverstärkung in diesem Umfang notwendig gewesen ist.

14.

Die Gesuchstellerin hat als zweite Variante, die Erstellung einer neuen Netzanschlussleitung zwischen der Verteilkabine und der bestehenden Trafostation […] geprüft. Die Gesamtkosten dieser Variante wurden auf CHF 73‘283.- (exkl. MwSt., act. 1) geschätzt.

15.

Gemäss Artikel 2 Absatz 5 EnV ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden (Rz. 9). Gemäss der Weisung 4/2012 der ElCom zum Thema Netzverstärkungen gilt als wirtschaftlich günstigster Einspeisepunkt der mit Blick auf die Gesamtkosten (Netzanschluss- und Netzverstärkungskosten) günstigste Einspeisepunkt. Die Gesuchstellerin hat zwei Varianten geprüft, jedoch aufgrund von eventuell zukünftigen PV-Anlagen nicht die wirtschaftlich günstigste Variante ausgeführt.

16.

Die ElCom kommt daher zum Schluss, dass es sich um eine notwendige Netzverstärkung handelt, die realisierte Variante jedoch nicht die günstigste mögliche Variante ist. Gemäss bisheriger Praxis der ElCom werden nur die Kosten für die günstigste mögliche Alternativvariante als Netzverstärkungskosten anerkannt (vgl. hierzu auch die Verfügungen der ElCom vom 10. Juni 2010, 943-09-006, Rz. 16; vom 16. September 2010, 943-10-007, Rz. 16; vom 9. Juni 2011, 943-11-008, Rz. 14 ff.; vom 16. August 2012, 943-11-023, Rz. 24 ff.; vom 14. November 2013, 236-00073, Rz. 14 ff.; sowie vom 13. Mai 2014 236-00152, Rz. 14 ff.). Dementsprechend kürzt -- 5 of 9 -die ElCom die zu vergütenden Netzverstärkungskosten nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV auf die von der Gesuchstellerin geschätzten Kosten der günstigsten Variante (act. 1) auf CHF 68‘863.- (exkl. MwSt.; 73‘283.- abzüglich 4‘420.- für die vom Produzenten zu tragende Erschliessungsleitung).

5.

Deklarierung in der Kostenrechnung

17.

Die nationale Netzgesellschaft vergütet der Gesuchstellerin die Kosten für die notwendige Netzverstärkung. Die Anschaffungs- und Herstellkosten sind in der Kostenrechnung als Anlagevermögen aufzunehmen. Die Rückvergütungen für Netzverstärkungen sind im anrechenbaren Anlagevermögen, welches die Basis für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bildet, mit Negativwert auszuweisen (Brutto-Methode). Eine einmalige Verrechnung (Netto-Methode) ist nicht zulässig. Allfällige Rückbaukosten werden der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung belastet und sind weder zu aktivieren noch zu passivieren.

18.

Für die Berechnung der Tarife ist die Rückvergütung ab dem Jahr 2014 (gemäss Datum der Verfügung; t) und ab der Kostenrechnung für die Tarife 2016 (t+2) im Anlagespiegel unter der Rubrik „Netzverstärkungen“ mit Negativwert auszuweisen (Art. 7 Abs. 3 Bst. h StromVV; El-Com-Weisung 4/2012, S. 4).

6.

Fazit

19.

Aufgrund dieser Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass die von der Gesuchstellerin geschätzten Kosten der günstigsten Variante im Umfang von CHF 68‘863.- (exkl. MwSt.) Kosten für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV und damit nach Artikel

22.

Absatz 3 StromVV Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind.

7.

Gebühren

20.

Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75.- bis 250.pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.

21.

Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 250.- pro Stunde (ausmachend CHF 500.-), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 200.- pro Stunde (ausmachend CHF 400.-) und 7 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 180.- pro Stunde (ausmachend CHF 1'260.-). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF 2'160.-.

22.

Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Gebühren werden ihr daher vollständig auferlegt.

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23.

Die Gesuchstellerin beantragt, Swissgrid sei anzuweisen, ihr die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesuch anfallenden Verfahrensgebühren als notwendige Netzverstärkungskosten zu vergüten.

24.

Die Gesuchstellerin bringt in diesem Zusammenhang vor, sie sei zum Anschluss von Elektrizitätserzeugern und zur Vornahme der notwendigen Netzverstärkungen verpflichtet. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung der lokalen Endverbraucher müsse auch für die Gesuchskosten gelten und die Verfahrenskosten seien als notwendige Netzverstärkungskosten zu behandeln. Zudem komme die Anrechnung der Verfahrenskosten an die Kosten für die Netzverstärkung keiner Parteientschädigung gleich, da hierdurch der Partei typischerweise die Kosten ersetzt würden, die ihr durch die berufsmässige Prozessvertretung entstanden seien.

25.

Dieser Argumentation der Gesuchstellerin ist nicht zu folgen. Die Vergütung für notwendige Netzverstärkungen im Sinne von Artikel 22 StromVV soll sicherstellen, dass Netzverstärkungen, welche durch Einspeisungen von Erzeugern von Energie nach Artikel 7, 7a und 7b des Energiegesetzes notwendig werden, Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind und somit von allen Netzbetreibern (Art. 15 StromVV; und damit letztlich von allen Endverbrauchern) in der Schweiz finanziert werden. Verfahrenskosten können bereits nach dem Wortlaut von Artikel 22 Absatz 4 StromVV nicht Teil der Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen sein, unabhängig davon, ob die Gesuchstellerin zum Anschluss von Elektrizitätserzeugern und zur Vornahme der notwendigen Netzverstärkungen verpflichtet ist. Diese Tätigkeiten sind Bestandteil der in Artikel 8 StromVG statuierten Aufgaben der Netzbetreiber. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin kommt eine Anrechnung von Verfahrenskosten als Kosten für notwendige Netzverstärkungen zudem einer Parteientschädigung gleich. Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). Somit sind Verfahrenskosten nicht Kosten für notwendige Netzverstärkungen, Antrag 2 der Gesuchstellerin wird abgewiesen (vgl. hierzu auch die rechtskräftigen Verfügungen der ElCom vom 9. Juni 2011, 943-10-011, Rz. 36, vom 18. Oktober 2012, 943-12-055, Rz. 22, vom 15. November 2012, 943-12-058, Rz. 33, vom 11. März 2013, 943-12-103, Rz. 22, vom 13. Mai 2013, 943-13-016 Rz. 23, vom 13. Juni 2013, 943-13-028, Rz. 23, vom 4. Juli 2013, 94313-026, Rz. 24 und 943-13-027, Rz. 23, vom 15. August 2013, 943-13-16, Rz. 23 und 943-1317, Rz. 23, vom 19. September 2013, 943-13-029, Rz. 34, vom 17. Oktober 2013, 943-13-066, Rz. 22, vom 14. November 2013, 943-13-068, Rz. 22 und 943-13-072, Rz. 22, vom 12. Dezember 2013, 943-13-073, Rz. 23 und 943-13-074, Rz. 23, vom 16. Januar 2014, 943-13-087, Rz. 23, vom 11. März 2014, 236-00138, Rz. 23 und 236-00138 Rz. 23, vom 15. April 2014, 23600139, Rz. 23 und 236-00140, Rz. 23, sowie vom 3. Juli 2014 236-00178, Rz. 23).

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die von der BKW Energie AG eingereichten Aufwendungen sind im Umfang von CHF 68‘863.(exkl. MwSt.) als notwendige Netzverstärkungen Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.

2. Die BKW Energie AG hat den von der nationalen Netzgesellschaft rückvergüteten Betrag im Anlagespiegel der Kostenrechnung ab den Tarifen 2016 unter der Rubrik „Netzverstärkungen“ auszuweisen. Sie hat allfällige Rückbaukosten der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung zu belasten und weder zu aktivieren noch zu passivieren.

3. Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt CHF 2'160.-. Sie wird vollständig der BKW Energie AG auferlegt.

4. Diese Verfügung wird der BKW Energie AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 18.09.2014 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - BKW Energie AG, Generalsekretariat, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25 Mitzuteilen an: - Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg -- 8 of 9 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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